Endurteil
31 O 2452/20
LG Regensburg, Entscheidung vom
1mal zitiert
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.900,- vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Zwischen den Parteien steht die materielle Berechtigung der Beitragserhöhungen nicht in Streit. Klägerseits wurde in keinster Weise darauf abgehoben, dass die Beitragserhöhung materiell unwirksam wäre oder aber der Treuhänder dem nicht zugestimmt hätte. Von materieller Wirksamkeit ist von daher auszugehen. 2. Hinsichtlich der Ansprüche für die Beitragsjahre 2013 und 2016 besteht zugunsten des Klägers kein bereicherungsrechtlicher Anspruch mehr, als die Beklagte zurecht die Einrede der Verjährung erhoben hat. Für den bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, deren Beginn sich nach § 199 Absatz 1 BGB richtet. Danach beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (OLG Köln, 19 U 138/19). Für die Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruches gemäß § 199 Absatz 1 BGB ist auf die jeweilige monatliche Prämienzahlung abzustellen, weil frühestens mit der jeweiligen monatlichen Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie der Rückforderungsanspruch fällig wird und entsteht. Die Verjährung beginnt dabei zu dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Versicherungsnehmer die Mitteilung für die Beitragserhöhung zugegangen ist. Der Gesetzgeber hat nicht ähnliche Regelungen, wie beim Widerrufsrecht nach Verbraucherschutznormen, wohl zum Beispiel § 5 a Absatz 1 VVG alter Fassung getroffen, sondern den Wirksamkeitszeitpunkt der Beitragserhöhungen bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem der Versicherungsnehmer eine ordnungsgemäße Mitteilung über die Beitragserhöhung erhalten hat. Die Rückzahlungsforderung ist damit frühestens mit der Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie fällig geworden, also entstanden (OLG Köln, a.a.O.). Maßgeblich ist, ob der Gläubiger aufgrund der ihn bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen lag bei der Klägerseite mit Erhalt der jeweiligen Beitragsanpassungsschreiben Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen vor. Der Kläger hatte danach alle Informationen zur Verfügung. Weitere Informationen sind seit der Übermittlung der Beitragsanpassungsschreiben nicht hinzugetreten, die dem Kläger ein anderes Bild hätten vermitteln können. Insbesondere die Schlussfolgerung, die Prämienanpassung sei für ihn nicht in prüffähiger Weise begründet worden, konnte bereits bei Erhalt der Schreiben feststellen. Etwas anderes ergibt auch nicht daraus, dass es nach Ansicht des Klägers zu den maßgeblichen Zeitpunkten an einer klaren Rechtslage im Hinblick auf die Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Absatz 5 VVG fehlte. Damit zielt er auf den in der Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsatz ab, dass bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage ausnahmsweise erhebliche Zweifel auf den Verjährungsbeginn bis zu Klärung ausschließen könne (BGH, NJW 1999, 2041). Dabei wird aber übersehen, dass eine Rechtslage nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft ist, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht, dass eine beabsichtigte Rechtsverfolgung sicher ist. Würde man dies anders sehen, könnte in solchen Fällen die Verjährung nie zu laufen beginnen, bis der jeweilige Meinungsstreit höchstrichterlich entschieden ist, ohne dass für eine derart weitgehende Verkürzung der Verjährungseinrede eine hinreichende rechtliche Anknüpfung ersichtlich wäre. Danach war es dem Kläger ohne weiteres möglich und zumutbar, die Beitragsanpassungen jeweils zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe anzugreifen. Erhebliche Zweifel an der Rechtslage bestanden nicht. Das Prämienanpassungen gerichtlich überprüfbar sind, wurde ersichtlich allgemein nicht angezweifelt. Ob das Begründungserfordernis für die Anpassung gewahrt wurde, ist seit jeher ebenso eine Frage des Einzelfalls wie die Überprüfung der Berechnungen der Einzelprämie. Damit bleibt es dabei, dass der Kläger bereits mit dem Beitragsanpassungsschreiben die maßgeblichen Informationen hatte und sich diese Erkenntnisgrundlage seit dem auch nicht mehr belangvoll verändert hat. Angesichts der geringen Substantiierungslast im Rahmen der Anspruchsbegründung konnte die Klägerseite auf dieser Basis ohne weiteres ihren Rechtsanspruch unter Tragung der üblichen Prozessrisiken gerichtlich verfolgen. Ansprüche aus den Jahren 2013, 2014 und 2016 waren innerhalb der laufenden Verjährungsfrist vor Klageerhebung verjährt. 3. Auch hinsichtlich der Prämienerhöhungen in den Beitragsjahren 2017 und 2019 steht dem Kläger ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB nicht zu. Das Gericht nämlich geht von der Wirksamkeit der Beitragserhöhungen in den Jahren 2017 und 2019 aus. Nach § 203 Absatz 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Absatz 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monates wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer erfolgt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, IV ZR 314/19) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Absatz 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Absatz 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welche Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche Prämienhöhe beinflusst haben, wie z.B. Rechnungszins, anzugeben. Die Angaben müssen sich des weiteren auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen, eine allgemeine Mitteilung, die nötigen gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt nicht (BGH, a.a.O.). Diesen Vorgaben entsprechend hat die Beklagte in ihrem Mitteilungsschreiben vom Februar 2017 und Februar 2019 die notwendigen Hinweise für die Beitragserhöhung erteilt. In beiden Fällen wurde zunächst auf die Notwendigkeit der Beitragserhöhung im Hinblick auf die Veränderung des Schwellenwertes bei den Versicherungsleistungen verwiesen. Desweiteren erfolgte auch ein Hinweis auf die erhöhte Sterblichkeit. Aufgrund dieser formellen Wirksamkeit wäre damit auch, unabhängig von der Frage der Verjährung, jede frühere formell unterlassene Beitragserhöhung ab diesem Zeitpunkt wirksam geheilt. 4. Bedenken gegen die materielle Wirksamkeit der Prämienerhöhung bestehen auch deshalb nicht, als vermeintlich § 8 b MB-KK unwirksam wäre. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit von § 8 b Absatz 2 MB-KK ausgehen wollte, wirkt sich dies nicht auf § 8 b Absatz 1 MB-KK aus. Nach der Rechtsprechung (BGH, III ZR 325/12) könnte inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesundeten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen, unwirksamen Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam behandelnde Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlichen Norm, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklaussel. Die innerliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und inhaltlich unzulässigen Teil ist nur dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet. Ob dabei die Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich. Nach diesem Maßstab greift eine mögliche Unwirksamkeit des § 8 b Absatz 2 MB-KK nicht auf § 8 b Absatz 1 MB-KK durch. 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1 ZPO, die hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.