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Urteil

5 O 293/22

LG Ravensburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur Haftung des Stallbetreibers für den Tod eines Pferdes infolge einer Darmdrehung auf Grundlage eines Pferdeunterbringungsvertrages.(Rn.23) 2. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einem verzögerten Beginn einer tierärztlichen Behandlung auf eine Kolikerkrankung eines Pferdes und dem Schadenseintritt ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. Eine Beweislastumkehr nach Gefahrenbereichen kommt nicht zur Anwendung.(Rn.60) 3. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer unterlassenen Nahrungskarenz für bis zu 4 Stunden nach einer (tierärztlichen) Röntgenuntersuchung des Pferdes mit Sedierung und dem Schadenseintritt ist ebenso der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig.(Rn.51) Auch in diesem Fall kommt eine Beweislastumkehr zu Lasten des Stallbetreibers nach Gefahrenbereichen nicht zur Anwendung.(Rn.56)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.193,93 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Haftung des Stallbetreibers für den Tod eines Pferdes infolge einer Darmdrehung auf Grundlage eines Pferdeunterbringungsvertrages.(Rn.23) 2. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einem verzögerten Beginn einer tierärztlichen Behandlung auf eine Kolikerkrankung eines Pferdes und dem Schadenseintritt ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. Eine Beweislastumkehr nach Gefahrenbereichen kommt nicht zur Anwendung.(Rn.60) 3. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer unterlassenen Nahrungskarenz für bis zu 4 Stunden nach einer (tierärztlichen) Röntgenuntersuchung des Pferdes mit Sedierung und dem Schadenseintritt ist ebenso der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig.(Rn.51) Auch in diesem Fall kommt eine Beweislastumkehr zu Lasten des Stallbetreibers nach Gefahrenbereichen nicht zur Anwendung.(Rn.56) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.193,93 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat aus keinem Rechtsgrund Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Beklagten aus Anlass des Todes ihres Pferdes. Denn den Beweis, dass das Pferd ohne ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten nicht gestorben wäre, hat die dafür hier darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht erbringen können. Auf die Beweislast, welche im vorliegenden Fall die Klägerin trifft, ist diese mit Verfügung vom 01.08.2023 ausdrücklich hingewiesen worden. Die nachfolgenden Ausführungen tiermedizinischer Art beruhen auf den nachvollziehbaren, folgerichtigen, widerspruchsfreien und damit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. in seinem schriftlichen Gutachten vom 09.06.2023, die er in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2023 - nicht weniger überzeugend - erläutert und ergänzt hat. Dem Sachverständigen lagen die von der Klägerin beigebrachten Behandlungsunterlagen (sowie Röntgenbilder) des Dr. P. und des Tierarztes A. vor. 1) Als Anspruchsgrundlage kommt eine Verletzung des Pferdeunterbringungsvertrages nach §§ 688, 611, 280, 276 BGB - ob der Vertrag im Schwerpunkt als Dienst- oder Verwahrungsvertrag zu qualifizieren ist, kann dahinstehen (vgl. BGH MDR 2017, 334) - oder eine Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB in Frage. 2) Eine Verletzung eines Rechtsgutes der Klägerin ist ohne Zweifel eingetreten. Das Pferd hat am 15.04.2022 eingeschläfert werden müssen. Grund dafür war eine Darmdrehung (torsio coli totalis mit hämorrhagischer Infarzierung des Darmes) mit einer 360° Drehung des Darmes. Diese lag jedenfalls am 15.04.2022 gegen 14 Uhr vor, zu diesem Zeitpunkt wies das Pferd starke Koliksymptome auf und konnte sich kaum mehr auf den Füßen halten, es war stark verschwitzt. Jedenfalls 1-4 Stunden davor muss das Pferd Auffälligkeiten gezeigt haben, die zum Zustand von 14 Uhr geführt haben. Durch angestaute (angeschoppte) Futtermasse kann es zu einem Darmverschluss durch Verlegung des Darmrohres nach innen gekommen sein (GA 17). 3) Als Pflichtverletzungen kommen das Nichtreagieren auf die Auffälligkeit des Pferdes in Frage, weiter eine unzureichende Beobachtung des Pferdes nach dem Morgen des 14.04.2022 und eine nicht-durchgeführte Nahrungskarenz nach der Röntgenuntersuchung vom 13.04.2022. Der Beklagte war aus dem Pferdeunterbringungsvertrag zur Obhut und Erhaltung des Pferdes verpflichtet. Dazu gehört die Gewährung von Raum für das Pferd (Box im Stall), und die Übernahme der Obhut für die übernommene Sache (§ 90a BGB), weiter Fütterung sowie Rettungs- und Anzeigepflichten im Fall der Erkrankung des Tieres (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. März 2000 - 5 U 73/97 -, Rn. 5, juris). a) Eine Pflichtverletzung durch unterlassenes Herbeirufen des Tierarztes liegt nicht vor. aa) Als der Beklagte am 15.04.2022 gegen 14 Uhr die Klägerin und sodann den Tierarzt P. informierte, hat er pflichtgemäß gehandelt, indem er sofort den Tierarzt verständigt hat. bb) Unstreitig hat sich am 14.04.2022 eine Auffälligkeit dahingehend gezeigt, dass das Pferd verlangsamt war und nachgezogen werden musste. Hierbei kann es sich um frühe Anzeichen einer Kolik gehandelt haben; ohne Grund verhalten sich Pferde nicht auffällig (GA 10 f.). Diese sind erklärbar durch den Umstand, dass die Sedierung des Pferdes am 13.04.2022 gegen 18 Uhr auf die Darmtätigkeit temporär hemmend gewirkt hat und das Tier an der normalen Bewegung hindert haben kann. Dadurch könnte es zu einer Anschoppung / Verstopfung (GA 11) von Nahrung im Darm gekommen sein, die das Pferd vor und nach der Sedierung bis zum Nachlassen der die Darmtätigkeit hemmenden Wirkung zu sich genommen hat. Eine eingetretene Verstopfung im Dickdarmbereich infolge Nahrung / Futter lässt sich mit dem auffälligen Verhalten des Pferdes (Verlangsamung) ohne weiteres in Einklang bringen (GA 11). Während der OP vom 15.04.2022 wurde der Darm stark mit Futter gefüllt aufgefunden. Mit Sicherheit feststellbar ist dies aber nicht. Denn Kolikzeichen können eine Vielzahl von Ursachen haben (GA 16). Und welche Ursache hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für das verlangsamte Verhalten des Pferdes oder eine Kolik vorlag, ist nicht feststellbar. Auch hat das Pferd im Zeitraum bis zu 4 Stunden nach der Röntgenuntersuchung kein Kraftfutter bekommen, die Abendfütterung fand vor der Röntgenuntersuchung statt; diese Behauptung des Beklagten ist die Klägerin, die das Pferd am Abend des 13.04.2022 während der Röntgenuntersuchung begleitet hat, nicht entgegen getreten. Die vom Tierarzt A. während der OP im Darm vorgefundene Menge von Futter - angenommen, es handelte sich um Kraftfutter - kann deshalb nicht vom Abend nach der Röntgenuntersuchung stammen, sondern entweder aus der Zeit vor der Röntgenuntersuchung und der dort stattgefundenen Abendfütterung oder den Fütterungen am 14.04.2022 morgens und abends sowie am 15.04.2022 morgens. Das Herbeirufen des Tierarztes wäre zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht erforderlich gewesen (Prot. S. 11), aber eine nähere Kontrolle und Beobachtung des Pferdes (GA 9). Eine Verpflichtung zur Verständigung der Klägerin ist - entsprechend - auch zu verneinen. b) Eine Verletzung der Pflicht zur Kontrolle und Überwachung des Pferdes kommt ab dem Morgen des 15.04.2022 in Betracht, für den Zeitraum davor aber nicht. aa) Zwischen dem 13.04.2022 und dem Morgen des 15.04.2022 wurde das Pferd nicht besonders überwacht und kontrolliert. Weder der Beklagte noch die Zeugen F. und H. haben das Pferd besonders beobachtet oder kontrolliert. Diese Pflichtverletzung wirkte sich aber nicht aus, weil das Pferd in diesem Zeitraum keine weiteren Auffälligkeiten zeigte, die ein weiteres Handeln erforderlich gemacht hätte. Zwischen dem Morgen des 13.04.2022 und dem Morgen des 15.04.2022 wies das Pferd keine weiteren Auffälligkeiten auf, sondern verhielt sich normal und fraß auch normal. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) aus den Angaben des Beklagten und des Zeugen F., der das Pferd am 14.04.2022 beobachten konnte, und des Zeugen H., der am 14.04.2022 bis abends mit den Pferden zu tun hatte. Der Beklagte und der Zeuge F. sind kundige "Pferdeleute", die seit vielen Jahre mit Pferden umgehen. Dem entsprechend ist dem Beklagten auch am 14.04.2022 beim Rausführen der Pferde aufgefallen, dass das Pferd der Klägerin hinterhergezogen werden musste und insoweit auffällig war (Prot. S. 4). Wären in den Folgestunden des 14.04.2022 Auffälligkeiten aufgetreten und wahrnehmbar gewesen, so hätten der Beklagte und sein Vater, der am 14.04.2022 nach Urlaubsrückkehr wieder im Stallbetrieb drin war (Prot. S. 9), dies bemerkt und reagiert. Die Pferde befanden sich auf dem Winterplatz neben dem Wohnhaus und konnten sowohl vom Hof aus als auch vom Haus aus beobachtet werden. Dass diese auf - hier nicht vorhandene - weitere Auffälligkeiten nicht reagiert haben, erscheint fernliegend, sind Auffälligkeiten, die auf eine Kolik hindeuten (vgl. GA 16 unten) für einen erfahrenen Pferdemann ohne weiteres erkennbar und auch wahrnehmbar. Einer besonderen Beobachtung bedarf es dafür nicht. Dass der Beklagte und sein Vater eine Auffälligkeit des Pferdes einfach ignoriert haben, erscheint fernliegend. Das Pferd wurde am Abend des 14.04.2022 wieder in den Stall geführt, abgehalftert und gefüttert. Hätten dabei weitere Auffälligkeiten vorgelegen, so wären diese auch von den Personen, die mit dem Pferd umgegangen sind, erkannt worden. Auch am Morgen des 15.04.2022 gegen 6 Uhr wurde das Pferd gefüttert. Wären dort Auffälligkeiten, die auf eine Kolik hingedeutet hätten, vorhanden gewesen, so wären diese den die Fütterung durchführenden Personen aufgefallen. Dies war aber nicht der Fall. Zu berücksichtigen ist weiter, dass eine frühere Konsultation des Tierarztes dem Beklagten weder Mühe noch Kosten verursacht hätte und er daraus keine Nachteile gehabt hätte. Eine Separierung des Pferdes wäre dem Beklagten auch ohne weiteres möglich gewesen (vgl. Prot. S. 2). Eine Separierung von Pferden mit "Fressbremse" wird auf dem Hof des Beklagten auch durchgeführt (Prot. S. 3). Das Gericht verkennt nicht, dass es sich bei dem Beklagten um eine Partei und beim Zeugen F. um den Vater des Beklagten handelt, der Zeuge H. war damals als Arbeiter auf dem Hof angestellt, heute nicht mehr. Jedenfalls beim Beklagten und dem Zeugen F. und deren Angaben handelt es sich zweifelsohne nicht um unbefangene Beweismittel. Der Vater hat auch vom Beklagten keinen besonderen Hinweis in Bezug auf bestimmte Auffälligkeiten bekommen (Prot. S. 9 oben). Jedoch sind diese erfahrene Pferdeleute, der Zeuge F. seit mehr als 50 Jahren. Wenn und weil dem Beklagten eine Auffälligkeit wie ein verlangsamtes Verhalten bereits am 14.04.2022 aufgefallen ist, erscheint es bei natürlicher Betrachtung ausgeschlossen, dass diesem eine weitere Auffälligkeit nach dem Morgen des 14.04.2022, wenn sie tatsächlich vorgelegen hätte, entgangen ist. Das gleiche gilt für den Zeugen F., auch wenn dieser auf Auffälligkeiten vom Morgen des 14.04.2022 nicht hingewiesen worden ist und davon nichts wusste. Der Beklagte hat schließlich die Verlangsamung vom Morgen des 14.04.2022 auch wahrgenommen, ohne dass es zuvor Hinweise darauf gegeben hat. Dass das Pferd jedenfalls bis zum Morgen des 15.04.2022 keine weiteren Auffälligkeiten gezeigt hat, wird auch belegt dadurch, dass das Pferd am Abend des 15.04.2022 seine Kraftfutterration normal gefressen hat. Zum Fressen werden die Pferde beim Beklagten angeleint, um zu gewährleisten, dass jedes Pferd seine Ration frisst. Sowohl beim Führen im Stall als auch beim abendlichen Füttern mit An- und Ableinen hätten Auffälligkeiten, wären sie tatsächlich gegeben gewesen, auffallen müssen. Das war nicht der Fall. bb) Das Pferd wurde am Morgen des 15.04.2022 zwischen der Fütterung (6 Uhr) und 14 Uhr nicht weiter überwacht und kontrolliert. In diesem Zeitraum befand sich das Pferd im Stall und nicht - wie an Tagen außer Sonn- und Feiertagen - auf der Wiese oder dem Winterplatz. Eine Kontrolle des Pferdes hat in diesem Zeitraum nicht stattgefunden. Ausgehend von den heftigen Koliksymptomen vom 15.04.2022, 14 Uhr muss davon ausgegangen werden, dass das Pferd bereits eine gewisse Zeit davor Symptome gezeigt hat, die in einer Verstopfung ihre Ursache haben musste. Aus dem Umstand, dass der Darm am 15.04.2022 gegen 18 Uhr stark mit Futter gefüllt war (OP Bericht A.), lässt sich mit Sicherheit ableiten, dass es dadurch zu einer Verstopfung im Darm des Pferdes gekommen ist und in der Folge zu einer Darmdrehung. Eine derartige Darmkolik äußert sich durch Unruhe, Kratzen, Scharren, Aufstampfen, Ausschlagen, auf den Bauch Schlagen, Niederlegen zu ungewohnten Zeiten, Aufstehen und Niederlegen im Wechsel, Einnahme der Seiten- und Rückenlage sowie Streckstellung, Umschauen nach dem Leib, Flehmen, Schwitzen, Wälzen und rücksichtsloses Sichniederwerfen (GA 16). Eine Darmdrehung tritt recht rasch ein. Die infolge der Nekrose auftretenden Bakterien und Endotoxine verursachen Kreislaufstörungen und Schocksymptome (GA 18). Dies geschieht im Zeitraum zwischen 1-4 Stunden nach der Drehung (GA 20). Mit der Darmverdrehung zeigen die Pferde heftige Koliksymptome (GA 21). c) Ob der Beklagte von sich aus und ohne gesonderte Anordnung des Tierarztes nach der Röntgenuntersuchung vom 13.04.2022, 18 Uhr eine Nahrungskarenz von einigen Stunden hätte durchführen und dadurch verhindern müssen, dass das Pferd für einige Stunden nach der Sedierung nichts frisst, steht als Pflichtverletzung im Raum. aa) Dass die Klägerin den Beklagten angewiesen hat, dem Pferd nach der Sedierung keine Nahrung zu geben, hat die Klägerin nicht beweisen können. Die Angaben der Klägerin und des Beklagten stehen sich gegenüber, ohne feststellen zu können, wer möglicherweise die Unwahrheit sagte. bb) Ein Tierarzt verordnet nach einer Sedierung aus Gründen der Vorsicht eine Nahrungskarenz von bis zu 4 Stunden. Dadurch soll zum einen eine Schlundverstopfung verhindert werden - hier nicht relevant -, weiter eine Passagestörung in Magen und Dünndarm (GA 11). Der Sachverständige hat in der Tierklinik üblicherweise eine Karenz von 2-3 Stunden verordnet um zu verhindern, dass die Pferde fressen, und um eine Anschoppung zu verhindern (Prot. S. 12). Im vorliegenden Fall der Sedierung und Nachsedierung hätte er eine Karenz von 4 Stunden verordnet (Prot. S. 13). Im vorliegenden Fall hat der Tierarzt Dr. P. jun. eine Nahrungskarenz nicht angeordnet, dies gab die Klägerin selbst an. Ein Laie hätte sicherlich von sich aus keine Nahrungskarenz anordnen müssen. Beim Beklagten handelt es sich allerdings um einen erfahrenen "Pferdemann", von dem erwartet hätte werden kann, dass er sich wegen einer Nahrungskarenz beim Tierarzt erkundigt und nachfragt (Prot. S. 14). Ob der Beklagte deshalb pflichtwidrig nicht nachgefragt hat und eine Nahrungskarenz pflichtwidrig unterlassen hat, kann aber dahinstehen. 4) Denn einen Ursachenzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und dem Tod des Pferdes ist nicht feststellbar. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis nicht erbringen können. Dass das Pferd bei engmaschiger Kontrolle oder bei Einhaltung einer Nahrungskarenz hätte gerettet, "der Verlust des Pferdes problemlos [hätte] vermieden werden können", davon kann hier gar keine Rede sein. Grundsätzlich ist es Sache des Gläubigers, der wie hier aus positiver Vertragsverletzung einen Schadensersatzanspruch herleitet, zu beweisen, dass der in Anspruch Genommene objektiv eine Pflichtverletzung begangen hat, und dass diese für den Schadenseintritt ursächlich war (st.Rspr.; BGH, Urteil vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 263/76 -, Rn. 15, juris mit Nachw.). Ist die Ursächlichkeit der objektiven Pflichtverletzung bewiesen, greift - nach den für bestimmte Fallgruppen der positiven Vertragsverletzung entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr nach "Gefahrenkreisen" - für die Verschuldensfrage die analog anzuwendende Regel des § 282 BGB a.F. unter der Voraussetzung ein, dass die Schadensursache aus dem Gefahrenbereich hervorgegangen ist, für den der in Anspruch Genommene im Zweifel die Verantwortung trägt, d.h. dieser hat die Beweislast für sein Nichtvertretenmüssen (BGH, Urteil vom 1. Juli 1980 - VI ZR 112/79 -, Rn. 10 - 11, juris mit Nachw. = NJW 1980, 2186). Ausnahmsweise können auch kausalitätsbezogene Elemente von der Beweislastumkehr des § 282 BGB erfasst werden, so z.B. das Risiko der Unaufklärbarkeit des Ursachenzusammenhangs bei Verletzung einer vertraglichen Hinweispflicht, soweit es um die Frage geht, wie der andere Teil gehandelt hätte, wenn er pflichtgemäß ins Bild gesetzt worden wäre (BGHZ 61, 118, 122). Eine Kausalitätsvermutung kann dann gerechtfertigt sein, wenn mit dem pflichtwidrig geschaffenen Verletzungsrisiko typischerweise das beweisrechtliche Risiko der Unaufklärbarkeit des Kausalzusammenhangs verbunden ist. Die Vermeidung auch dieses Beweisrisikos kann vom Normzweck des § 282 BGB erfasst sein (BGH, Urteil vom 1. Juli 1980 - VI ZR 112/79 -, Rn. 14, juris). Dies betrifft Abläufe im Organisationsbereich des Verwahrers und typische Beweisschwierigkeiten des Geschädigten in diesem Bereich (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. März 2000 - 5 U 73/97 -, Rn. 6, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 31. Oktober 1995 - 8 U 118/95 -, juris). Hintergrund dieser Rechtsanwendung ist eine Beweislastumkehr nach Gefahrenbereichen. Ist die Schadensursache aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten; er hat hierfür darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft. Diese Grundsätze gelten auch für Pferdebetreuungsverträge und tragen Beweisschwierigkeiten des Pferdeeigentümers angemessen Rechnung (BGH MDR 2017, 334). Die Grundsätze des groben Behandlungsfehlers und des Befunderhebungsfehlers (§ 630h Abs.5 BGB) geltend zwar auch bei der Haftung des Tierarztes, nicht aber des Verwahrers und Schuldners eines Pferdeeinstellvertrages (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Juni 1999 - 4 U 132/98 -, Rn. 8, juris) und können hier keine Beweiserleichterung für die Klägerin begründen. Eine Umkehr der Beweislast wird angenommen bei der groben Verletzung einer sonstigen Berufspflicht, die ähnlich wie beim Arztberuf auf die Bewahrung anderer vor Gefahren für Körper und Gesundheit gerichtet sind (BGH, Urteil vom 5. Juli 1973 - VII ZR 12/73 -, BGHZ 61, 118-124, Rn. 16 mit Nachw.). Ein solcher Fall ist bei einem Betreiber einer Pferdepension nicht anzunehmen. Der Beweis des ersten Anscheins als Beweiserleichterung greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, d.h. in den Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGH, Urteil vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 263/76 -, Rn. 8, juris). Auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor. a) Als das Pferd am 15.04.2022 gegen 14 Uhr mit heftigen Kolikbeschwerden aufgefunden wurde, hätte das Pferd nur noch bei einer sofortigen operativen Retorsion gerettet werden können (GA 13). Zu diesem Zeitpunkt war das Pferd bereits dem Tode geweiht. Die Überlebenswahrscheinlichkeit des Pferdes zu diesem Zeitpunkt war sehr schlecht (GA 21). b) Ob das Pferd bei früherem Hinzuziehen eines Tierarztes hätte gerettet werden können, ist nicht feststellbar. Für die Ursächlichkeit einer pflichtwidrigen Reaktion auf Koliksymptome durch verspätetes Herbeirufen des Tierarztes ist die Klägerin beweisbelastet. Für diese Schadensursache, die nicht im Gefahrenbereich des Schädigers liegt, bleibt es bei der allgemeinen Beweislastregel. Nimmt der Eigentümer eines Pferdes einen Gestütsinhaber wegen Verletzung seiner Pflichten aus einem Pferdepensionsvertrag in Anspruch und verlangt er Ersatz für den Schaden, der als Folge eines verzögerten Beginns tierärztlicher Behandlung einer bereits eingetretenen akuten Reheerkrankung entstanden ist, so ist er für den Ursachenzusammenhang zwischen der etwaigen Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt darlegungs- und im Bestreitensfall beweispflichtig (BGH, Urteil vom 12. Juni 1990 - IX ZR 151/89 -, juris). Für die Kolik und dessen Behandlung nach deren Auftreten gilt das Gleiche. Hierbei geht es um den Krankheitszustand des Pferdes und den Erfolg einer früheren Therapie durch Medikamente oder Operation. Diese Umstände rühren nicht aus dem Verantwortungsbereich des Beklagten und können deshalb zu keiner Beweiserleichterung für die Klägerin führen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Juni 1999 - 4 U 132/98 -, juris für den Fall eines verzögerten Beginns einer tierärztlichen Behandlung einer Kolik eines Pferdes). aa) Wenn am 14.04.2022 ein Tierarzt hinzugezogen worden wäre und dieser eine Aufgasung und Anschoppung in Darm mit sachgerechten Gegenmaßnahmen (Gleitmittel, krampflösende Mittel intravenös) behandelt hätte, hätte das Pferd bei engmaschiger Kontrolle mit hoher Wahrscheinlichkeit gerettet werden können, aber gerade nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (GA 12). So handelt es sich bei einer Kolik um eine sehr ernste Krankheit, und eine sachgerechte Kolikbehandlung ist nicht stets oder automatisch erfolgreich (GA 13). Bei Darmverstopfungen werden intravenöse Injektionen von Medikamenten und abführende / gleitfähig machende Medikamente verabreicht, eine Operation kann notwendig sein (GA 17). Diese Ausführungen des Sachverständigen liegt die Annahme zugrunde, dass die leichte Kolik(symptome) vom Morgen des 14.04.2022 mit der schweren Kolik vom Mittag des 15.04.2022 im Zusammenhang stehen und beide (auch) auf der Nahrungsaufnahme des Pferdes nach der Röntgenuntersuchung vom 13.04.2022 während der Zeit der durch Sedierung beeinträchtigten Darmtätigkeit beruhen ("protrahierter Verlauf", Prot. S. 13 oben). Diese Annahme ist aber bereits durch nichts gelegt bzw. jedenfalls in Frage zu stellen, weil zwischen dem Morgen des 14.04.2022 und dem Morgen des 15.04.2022 keine weiteren Auffälligkeiten vorlagen. bb) Wäre am Morgen des 15.04.2022 zwischen 6 Uhr und 14 Uhr der Tierarzt hinzugezogen worden, so hätte das Pferd nur wahrscheinlich gerettet werden können (GA 13). c) Für die nicht-durchgeführte Nahrungskarenz von bis zu 4 Stunden, das Unterlassen der Nahrungskarenz, nach der Röntgenuntersuchung mit Sedierung steht ebenfalls nicht fest, dass das Pferd mit Nahrungskarenz keine Kolik mit Darmverschluss bekommen hätte und nicht am 15.05.2022 hätte eingeschläfert werden müssen. aa) Ein Unterlassen ist nur dann für den Erfolg kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Schaden mit Sicherheit verhindert hätte, die bloße Möglichkeit genügt nicht (BGH, Urteil vom 30. Januar 1961 - III ZR 225/59 -, BGHZ 34, 206-216, juris zu Rn. 20; BGH, Urteil vom 5. Juli 1973 - VII ZR 12/73 -, BGHZ 61, 118-124, Rn. 15; Grüneberg/Grüneberg, 82. Aufl. 2023, vor § 249 Rn. 51). Dafür ist der Gläubiger beweisbelastet, ohne dass ihm eine Beweislastumkehr zugute kommt. Es ist nicht zu verkennen, dass die Fütterung sicherlich ein Umstand aus dem Bereich des Stallbetreibers ist. Im vorliegenden Fall wurde das Pferd am 13.04.2022 vor der Röntgenuntersuchung mit Kraftfutter gefüttert. Nach der Röntgenuntersuchung wurde das Pferd durch die Klägerin und den Tierarzt in den Stall gebracht und konnte dort Futter (Heu, Einstreu) aufnehmen. Danach fand ein - zwischen den Parteien streitiges - Gespräch zwischen den Parteien über ein Fütterungsstopp statt. Das Pferd wurde am 14.04.2022 morgens mit Kraftfutter gefüttert. Danach hat das Pferd Koliksymptome gezeigt (Verlangsamung). Erst am Morgen des 15.04.2022 nach der Morgenfütterung sind weitere Koliksymptome aufgetreten (vgl. oben). Dazwischen waren keine Auffälligkeiten beim Pferd erkennbar. Ob und welche Beeinträchtigungen / Beschwerden das Pferd aber infolge Futtergabe zu welcher Zeit bekommen hat, ist kein Umstand, der den Gefahrenbereich des Stallbetreibers betrifft. Es geht um tiermedizinische Fragen und Sachverhalte, welche für den Pferdeeigentümer gerade keine Beweisschwierigkeiten begründen, weil sie den Organisationsbereich des Stallbetreibers nicht betreffen. Die sich hier stellenden Beweisschwierigkeiten betreffen eine Erkrankung des Tieres und deren Verlauf und rechtfertigen keine Beweislastumkehr zu Lasten des Stallbetreibers. Initial für den Krankheitsverlauf des Pferdes war die Röntgenuntersuchung vom 13.04.2022. Diese hat weder der Beklagte veranlasst noch ist sie seinem Gefahrenbereich zuzuordnen. Die darauf zurückzuführenden Folgen dem Beklagten beweislastmäßig aufzubürden, dafür gibt es keine Rechtfertigung. Diese Ursache hat die Klägerin selbst gesetzt. Ob und welche Nahrung das Pferd vor der Röntgenuntersuchung aufgenommen hat, wusste sie oder hätte das vorher in Erfahrung bringen können. Die Sedierung des Pferdes anlässlich der Röntgenuntersuchung und deren Folgen sind keine Umstände, die dem Gefahrenbereich des Pferdestallbetreibers zuzurechnen sind und eine Umkehr der Beweislast rechtfertigen. Dass der Beklagte dem Pferd keine Nahrungskarenz verordnet hat und es mit Maulkorb in einen Stall ohne Heu und Einstreu gestellt hat um zu verhindern, dass das Pferd bis zu 4 Stunden nach der Sedierung frisst, steht fest bzw. ist unstreitig. Ob das Pferd aber ohne Nahrungsaufnahme nach der Sedierung, also wegen der Nahrungsaufnahme vor der Sedierung und der Nahrungsaufnahme nach Ablauf einer bis zu 4-stündigen Zeit der Nahrungskarenz nicht gestorben wäre, betrifft ebenso den Krankheitszustand des Pferdes und deren Entwicklung. Diese Umstände sind dem Gefahrenbereich des Beklagten nicht zuzuordnen und rechtfertigen eine Beweislastumkehr nicht. bb) Nach Beendigung einer Nahrungskarenz nach Abklingen der Sedierung wird Nahrung von Pferden oft mit Heißhunger aufgenommen, ausgehungerte Tiere fressen dann auch Einstreu. Junge Pferde bis ca. 14 Monate habe wegen Schmerzen und Empfindlichkeit beim Kauen und Zermahlen des Futters sowieso häufiger Schlund- und Darmverstopfungen (GA 11). Durch unzureichendes Kauen und Einspeicheln kann es zu einer mehr oder weniger leichten Verstopfung (Obstipation) im Dickdarmbereich kommen (GA 11). Da keine Nahrungskarenz durchgeführt worden ist und keine tierärztliche Untersuchung und Anschoppungsbehandlung stattgefunden hat, dürften durch die Futterverabreichung Aufgasungen und weitere Anschoppungen hinzugekommen sein (GA 11). Das Kolum hat eine Hufeisenform und hat im Krümmungsbereich ein auf 1/3 verringertes Volumen. Tritt im Bereich vor der Krümmung eine Anschoppung auf, so kann es, wenn sich das Pferd bewegt (spielt, sich wälzt), zu einer Drehung des gefüllten Darmes um seine Längsachse kommen, weil der Darm nur an einer Stelle fest ist und sonst lose liegt (Prot. S. 12). Eine solche Drehung tritt rasch ein, der dadurch verursachte Schaden (Minderdurchblutung und Absterben von Gewebe) schreitet rasch voran und führt in wenigen Minuten zu Schäden (Prot. S. 12). Bis es zu einer Verdrehung des Darmes kommt, kann es allerdings etwas dauern (Prot. S. 12). Welche Nahrung nun zur Aufschoppung geführt hat, also die vor der Röntgenuntersuchung aufgenommene Nahrung im Rahmen der Abendfütterung (Kraftfutter) oder die nach der Röntgenuntersuchung aufgenommene Nahrung (Heu und Einstreu) am Abend nach der Röntgenuntersuchung oder erst die am Folgetag aufgenommene Nahrung, ist nicht feststellbar. Jedenfalls wäre es zur Anschoppung mit Darmverschlingung nicht gekommen, wenn der Darm des Pferdes vor der Sedierung leer gewesen wäre (Prot. S. 13). Eine Anschoppung durch vor der Sedierung aufgenommene Nahrung ist nicht auszuschließen (Prot. S. 13). Hätte das Pferd nach der Sedierung während einer Nahrungskarenz von einigen Stunden nicht fressen können, so wäre die Wahrscheinlichkeit für eine Darmverdrehung geringer gewesen, eine solche wäre aber nicht ausgeschlossen gewesen (Prot. S. 13). Vor einer Sedierung gibt es keine Verpflichtung zu einer Nahrungskarenz (Prot. S. 14). Die Nahrungsgabe vor der Sedierung war deshalb nicht pflichtwidrig. Deshalb kann der Klägerin auch der Rechtsgedanke des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zugute kommen: Die Futtergabe vor der Sedierung war nicht pflichtwidrig, die Futtergabe nach der Sedierung ggfls. schon. Es liegen also nicht zwei mögliche pflichtwidrige Ursachen für den Schaden vor, wie er aber für § 830 Abs. 1 S. 2 BGB Voraussetzung wäre. Dass die Nichteinhaltung einer Nahrungskarenz typischerweise zu Koliken führt, kann nicht angenommen werden, so dass eine Beweiserleichterung (Beweis des ersten Anscheins) nicht zur Anwendung kommt. 5) Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach §§ 296a, 156 ZPO war nicht veranlasst. Die Stellungnahmen der Parteien zum Ergebnis der Beweisaufnahme machen eine Wiedereröffnung der Verhandlung und eine Ergänzung der Beweisaufnahme nicht erforderlich. Die einschlägigen Fragen wurden in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2023 mit dem Sachverständigen ausführlich erörtert. Die Parteien hatten Gelegenheit, dem Sachverständigen Fragen zu stellen, was sie auch gemacht haben. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Verantwortlichkeit des Pferdestallbetreibers für den Tod eines Pferdes. Die Klägerin war Eigentümer eines am 29.01.2021 geborenen Jährlingshengstes (im Folgenden: Pferd). Dieses stellte sie in den vom Beklagten betriebenen Pferdepensionsstall zur Aufzucht und Versorgung ein. Das Pferd wurde dort entsprechend der Vereinbarung altersgemäß mit drei anderen Pferden in der Gruppe untergebracht. Die Pferde wurden morgens und abends mit Kraftfutter gefüttert und hatten in den Zwischenzeiten Heu und Einstreu zum Fressen zur Verfügung. Die Klägerin ließ ihr Pferd am 13.04.2022 auf dem Hof des Beklagten durch den Tierarzt Dr. P. jun. an den Gliedmaßen röntgen, um Befunde zu erheben, die einem Verkauf entgegen stünden. Dazu wurde das Pferd sediert und, weil es nicht ausreichend ruhig war, einmal nachsediert; die Dosis und das Medikament sind nicht bekannt. Die Röntgenbilder wurden um kurz nach 18 Uhr geschossen. Bei der Röntgenuntersuchung war der Beklagte nicht dabei, er hat aber mitbekommen, dass das Pferd geröntgt und dazu sediert worden ist. Danach führten die Klägerin und der Tierarzt das Pferd wieder in die Box. Ob die Parteien danach über eine zu unterbleibende Fütterung des Pferdes gesprochen haben, ist zwischen den Parteien streitig. Der Tierarzt jedenfalls ordnete keine Nahrungskarenz an. Vor der Röntgenuntersuchung erhielt das Pferd die Abendfütterung in Form von Kraftfutter. Als der Beklagte am Morgen des 14.04.2022 nach der Morgenfütterung das Pferd mit den anderen drei Jungpferden nach draußen führte, merkte er, dass das Pferd der Klägerin etwas verlangsamt reagierte. Wie sich das Pferd danach verhielt, insbesondere ob Auffälligkeiten vorlagen, ist zwischen den Parteien umstritten. Der Beklagte ging mit dem Pferd wie üblich um und fütterte es morgens, abends, wie gewohnt. Auch am 15.04.2022 (Karfreitag) bekam das Pferd gegen 6 Uhr die übliche Morgenfütterung. Am 15.04.2022 gegen 14 Uhr fand der Beklagte das Pferd in der Box / Stall stark schwitzend vor. Er informierte sogleich die Klägerin darüber, dass das Pferd eine Kolik habe, sowie den Tierarzt Dr. P. Die Beklagte fand das Pferd ca. 10 Minuten später stark schwitzend, sich nicht auf den Beinen haltend und liegend vor. Der um ca. 15 Uhr eintreffende Tierarzt Dr. P. sen. wies das Pferd nach kurzer Untersuchung in eine Klinik ein. In der Tierklinik E. führte der Tierarzt A. nach kurzer Untersuchung gegen 18 Uhr eine Operation durch und stellte intraoperativ Torsio Coli totalis (komplette Darmdrehung) mit hämorrhagischer Infarzierung des Darmes fest, wobei Teile des Darmes bereits abgestorben waren. In Abstimmung mit der Klägerin wurde das Pferd um 19:45 Uhr eingeschläfert. Für die Untersuchungen des Dr. P. (Röntgen vom 13.04.2022 und Untersuchung vom 15.04.2022) wandte die Klägerin 923,67 Euro auf, für die Maßnahmen in der Tierklinik 4.270,26 Euro (Anlagen K 1, 2). Vorgerichtliche Korrespondenz (Anlagen K 3-5) blieb erfolglos. Die Klägerin trägt vor: Sie macht den Beklagten für den Tod des Pferdes verantwortlich. Die Pflichten aus dem Pferdeeinstellungsvertrag seien verletzt worden. Der Beklagte habe nicht jeden vermeidbaren Schaden von dem Pferd ferngehalten und damit eine Kardinalpflicht verletzt. Die Verpflichtung, das Pferd unverletzt herauszugeben, und die Obhutspflicht habe der Beklagte verletzt. Das Pferd sei gerade nicht ausreichend überwacht worden. Nach Auftreten von Auffälligkeiten am 14.04.2022 hätte das Pferd enger überwacht werden müssen. Eine Kolik hätte früher erkannt werden können und müssen. Das Pferd sei nicht ausreichend überwacht und Koliksymptome nicht rechtzeitig erkannt worden. Das Pferd hätte bei auftretenden Auffälligkeiten intensiv beobachtet werden müssen, ein Tierarzt hätte verständigt werden müssen. Sie habe den Beklagten auch nach der Röntgenuntersuchung am 13.04.2022 aufgefordert, das Pferd nicht zu füttern, was der Beklagte in den Wind geschlagen habe. Die Schilderung eines verlangsamten Verhaltens des Pferdes sei beschönigend, das Pferd sei krank gewesen. Auch sei der Vater des Beklagten über die Auffälligkeit des Pferdes nicht unterrichtet worden. Am 14.04.2022 sei das Pferd nicht besonders beobachtet worden. Eine größere Kontrolldichte wäre erforderlich gewesen. Der Tierarzt sei erst gerufen worden, als das Pferd bereits ein Todeskandidat gewesen sei. Die Röntgenuntersuchung vom 13.04.2022 habe mit dem Krankheitsverlauf nichts zu tun. Die für das Röntgen aufgewendeten Kosten seien vergeblich. Diese und die Kosten des Tierarztes A. seien zu erstatten. Das Pferd habe einen Marktwert von 25.000 Euro gehabt, deren Erstattung sie verlangt. Dazu macht die Klägerin weitere Ausführungen. Die Klägerin beantragt, 1. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.193,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.193,93 € seit dem 17.09.2022 sowie aus 25.000 € ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin eine außergerichtliche Anwaltsvergütung zu erstatten in Höhe von 1.501,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor: Ein klassischer Pferdepensionsvertrag liege nicht vor. Nur beim Herausführen des Pferdes am 14.04.2022 morgens sei das Pferd auffällig gewesen und habe hinterhergezogen werden müssen. Er habe seinen Vater und den Zeugen H. darüber informiert, dass das Pferd deshalb beobachtet werden sollte. Danach bis zum 15.04.2022 sei das Pferd vollkommen unauffällig gewesen und habe sich artgerecht verhalten. Auch am Abend des 14.04.2022, als das Pferd in den Stall geführt worden sei, habe es keine Auffälligkeiten gezeigt. Es habe auch normal gefressen. Auch am Morgen des 15.04.2022 habe es normal gefressen. Erst am Mittag des 15.04.2022 habe das Pferd starke Koliksymptome gehabt, zu diesem Zeitpunkt sei die Situation bereits dramatisch gewesen. Er habe das Pferd ausreichend und gewissenhaft überwacht. Vor dem Auftreten hochgradiger Koliksymptome vom 15.04.2022 sei eine Tierarztkonsultation nicht notwendig gewesen. Die Klägerin habe ihn nicht dazu aufgefordert, dem Pferd am Abend des 13.04.2022 keine Nahrung zu geben. Auch der Tierarzt habe ihn nicht aufgefordert, dem Pferd nach der Röntgenuntersuchung mit Sedierung keine Nahrung zu geben. Die Durchführungen vermehrter Kontrollen des Pferdes habe ihm nicht oblegen. Von einer unzureichenden Überwachung des Pferdes könne keine Rede sein. Es sei ausreichend überwacht worden. Noch am Morgen des 15.04.2022 sei das Pferd unauffällig gewesen. Die Kolik, die am 14.04.2022 noch nicht vorhanden gewesen sein könne, sei plötzlich eingetreten. Der Zustand eines Pferdes verschlechtere sich sehr rasch. Die Höhe der geltend gemachten Arztkosten stellt er in Streit. Wäre der Tierarzt am 14.04.2022 zugezogen worden, wären die gleichen Kosten angefallen. Kosten für die Nachsorge von mindestens 3.000 Euro seien zu berücksichtigen. Den Verkehrswert des Pferdes stellt er ebenfalls in Streit. Zum Parteivortrag im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter samt Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin hat Behandlungsunterlagen des Dr. P. und des Tierarztes A. ... vorgelegt, nach der Aufforderung vom 01.08.2023 (Bl. 132 d.A.) nur noch die Röntgenbilder des Dr. P. Bildmaterial vom Zustand des Colon und ein Sektionsbericht des Tierarztes A. liegen nicht vor. Die Parteien sind angehört worden. Die Zeugen F. und H. sind vernommen worden. Das Gericht hat ein tiermedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, das der Sachverständige Prof. Dr. G. unter dem 09.06.2023 schriftlich erstattet und in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2023 mündlich erläutert und ergänzt hat. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten und das Protokoll vom 27.10.2023 verwiesen. Mit (Termins)Verfügung vom 01.08.2023 (Bl. 113 d.A.) ist auf die die Klägerin treffende Beweislast hingewiesen worden.