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Beschluss

5 O 280/22

LG Ravensburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG ist missbräuchlich i.S.d. § 8c Abs. 1, 2 UWG und damit unzulässig, wenn eine vorgerichtlich verlangte Unterlassungsverpflichtung ein Angebot von Waren mit fehlender Grundpreisangabe und ein Angebot von Waren mit nicht richtiger Grundpreisangabe gemäß PAngV umfasst, ein Angebot von Waren mit fehlender Grundpreisangabe unstreitig aber zu keiner Zeit stattgefunden hat.(Rn.16)
Tenor
1. Die Verbietungsanträge des Antragstellers vom 17.11.2022 und 22.11.2022 werden zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert beträgt 12.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG ist missbräuchlich i.S.d. § 8c Abs. 1, 2 UWG und damit unzulässig, wenn eine vorgerichtlich verlangte Unterlassungsverpflichtung ein Angebot von Waren mit fehlender Grundpreisangabe und ein Angebot von Waren mit nicht richtiger Grundpreisangabe gemäß PAngV umfasst, ein Angebot von Waren mit fehlender Grundpreisangabe unstreitig aber zu keiner Zeit stattgefunden hat.(Rn.16) 1. Die Verbietungsanträge des Antragstellers vom 17.11.2022 und 22.11.2022 werden zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert beträgt 12.000 Euro. I. Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin die Unterlassung von der PAngV zuwider laufende Preisangaben. Er macht geltend, die Antragsgegnerin werbe ohne und mit nicht richtig berechneten Preisangaben bezüglich des Grundpreises. Dazu legt er eine Verstoßdokumentation vor (Anlage K 2), ohne die behaupteten Verstöße weiter glaubhaft zu machen. Die Verstöße sollen am 27.10.2022 festgestellt worden sein. Mit Schreiben vom 27.10.2022 forderte er die Antragsgegnerin zur Unterlassung auf und legte eine Unterlassungserklärung bei, die eine unterlassene und eine falsche Preisangabe zum Gegenstand hat. Die Antragsgegnerin nahm mit Fax vom 16.11.2022 Stellung und führte u.a. aus, dass es bei zwei Produkten durch einen Synchronisierungsfehler zu einer falschen Grundpreisangabe gekommen sei; die Fehler seien zwischenzeitlich behoben. Mit Antrag vom 17.11.2022, erweitert mit Antrag vom 22.11.2022 beantragt der Antragsteller, 1. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsmittels, nämlich... Ordnungshaft oder Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € (falls dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann: Ersatzhaft), wobei eine Ordnungs- bzw. Ersatzhaft im Falle der Festsetzung gegen eine juristische Person an dem zur Vertretung berufenen Organmitglied zu vollstrecken ist, verboten im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Verbraucher Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anzubieten oder als Anbieter solcher Waren gegenüber Verbrauchern zu bewerben, ohne dabei den Preis je Mengeneinheit (sog. Grundpreis) unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben, wobei die Mengeneinheit für den Grundpreis bei Ware, die nach Gewicht beworben bzw. angeboten wird, 1 Kilogramm, bei Ware, die nach Volumen beworben bzw. angeboten wird, 1 Liter (bei flüssiger Ware) bzw. (sonst) 1 Kubikmeter, bei Ware, die nach Länge beworben bzw. angeboten wird, 1 Meter, bzw. bei Ware, die nach Fläche beworben bzw. angeboten wird, 1 Quadratmeter ist, wenn dies geschieht wie am ... 2022 auf der unter der URL www... aufrufbaren Internetseite bei 1.1. ...Zahnweiß-Liquid, ... ml, und/oder 1.2.2 ...Fugenweiß, ... ml, wo der Grundpreis fehlte. 2. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsmittels, nämlich... Ordnungshaft oder Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € (falls dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann: Ersatzhaft), wobei eine Ordnungs- bzw. Ersatzhaft im Falle der Festsetzung gegen eine juristische Person an dem zur Vertretung berufenen Organmitglied zu vollstrecken ist, verboten im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Verbraucher Waren zu bewerben und/oder zum Kauf anzubieten und dabei für die einzelne Verkaufseinheit einen falschen, insbesondere einen zu niedrigen Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (sog. Grundpreis) anzugeben, wenn dies geschieht wie am ...2022 auf der unter der URL www... aufrufbaren Internetseite bei ... Zahnweiß-Liquid, ... ml, und/oder ... Fugenweiß, ... ml, wo gegenüber Verbrauchern ein Preis als (scheinbarer) Grundpreis ausgewiesen wurde, der niedriger war als der tatsächliche Grundpreis. II. Der Antrag war zurückzuweisen, weil der Verfügungsanspruch zum einen nicht glaubhaft gemacht worden ist und zum anderen missbräuchlich ist. 1) Der Verfügungsanspruch bzw. die diesen rechtfertigenden Behauptungen sind glaubhaft zu machen (§§ 920 Abs. 2, 936 ZPO). Bezüglich eines Verstoßes fehlt es daran. Die vorgelegte Verstoßdokumentation reicht dafür nicht aus. Sie belegt nicht, wann wer welche Verstöße festgestellt hat. Die Behauptung, es seien am 27.10.2022 Verstöße festgestellt worden, ist durch nichts weiter belegt. 2) Weiter ist der Antrag missbräuchlich (§ 8c Abs. 1, 2 Nr. 5 UWG). Ein Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG ist unzulässig, wenn er unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Der Missbrauch iSd. § 8c Abs. 1 UWG bezieht sich nur auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, d.h. auf die Begleitumstände des vorprozessualen oder prozessualen Vorgehens, nicht aber auf sonstige Umstände, die der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehen und aus diesem Grunde die Einwendung des Rechtsmissbrauchs begründen können, wie z.B. die Verwirkung (Köhler / Bornkamm / Feddersen / Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 8c Rn. 11). Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18 -, Rn. 33, juris mit Nachw.). Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist indessen nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 67/98 -, juris). Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02 -, juris zu Rn. 16). Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Nur ein in unvertretbarer Weise zu weit gefasstes Unterwerfungsverlangen kann im Zusammenwirken mit anderen Indizien, etwa einem überhöhten Vertragsstrafeverlangen, den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründen; dies gilt unbeschadet des Umstands, dass es nicht Sache des Abmahnenden, sondern des Abgemahnten ist, die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben (Köhler / Bornkamm / Feddersen / Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 8c Rn. 21). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller verlangt vorgerichtlich und auch gerichtlich ein Unterlassen, Waren ohne und mit falschen Grundpreisen anzubieten und zu bewerben. Ein Angebot oder Werbung ohne Grundpreis liegt hier aber gar nicht vor. Ausweislich der Verstoßdokumentation gibt es ein Anbieten oder Werbung ohne Grundpreisangabe überhaupt nicht. Auf allen Bildern ist ein Grundpreis angegeben. Auf den Bildern sind nur falsch berechnete Grundpreise angegeben. Insoweit macht die Antragstellerin ein offenbar unbegründetes Unterlassungsbegehren geltend. Wie die Antragstellerin dazu kommt, eine unterlassene Grundpreisangabe zu monieren, ist nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin bietet und bewirbt eine Vielzahl von Produkten. Nur bei zwei Produkten davon ist eine Falschangabe aufgetreten. Dass darüber hinaus weitere Produkte mit fehlerhaften Preisangaben angeboten oder beworben worden seien, hat die Antragstellerin nicht behauptet und auch nicht festgestellt. Die mit der Unterlassungserklärung beigefügte Rechnung vom 27.10.2022 stellt eine Pauschale in Rechnung, die zwar aufgeschlüsselt, aber sonst nicht weiter erklärt wird und auch sonst nicht nachvollziehbar ist. Die Pauschale betrifft offenbar beide hier geltend gemachten Verstöße. Wie sich der Rechnungsbetrag auf die beiden Verstöße aufteilt, ist nicht erkennbar. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die fehlerhaften Grundpreisangaben bislang beseitigt worden sind und die Antragsgegnerin zugesagt hat, dass in Zukunft kein solcher Fehler mehr auftreten werden. Dies hat jedenfalls die Antragsgegnerin vorgerichtlich behauptet (Anlage K 7); die Antragstellerin hat dazu keine weitere Stellungnahme abgegeben. Wenn dies auch für die Wiederholungsgefahr keine Bedeutung hat, so handelt es sich um einen beachtenswerten Gesichtspunkt im Rahmen der Missbrauchsprüfung. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Stellungnahme der Antragsgegnerin vor Erhebung des Verfügungsantrages offenbar überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Die Stellungnahme der Antragsgegnerin datiert vom 16.11.2022, 18:43 Uhr, der Verfügungsantrag datiert vom 17.11.2022. Warum dieser - durch nichts belegte - Antrag vom 17.11.2022 (fehlende Angaben zum Grundpreis) - zusammen mit der Antragserweiterung vom 22.11.2022 (falsche Angaben zum Grundpreis) - trotz der von der Antragsgegnerin erhobenen Einwendungen am 22.11.2022 erhoben worden ist, dafür sind keine nachvollziehbaren Gründe erkennbar. 3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Streitwertberechnung orientiert sich an § 51 Abs. 2 GKG. Bei qualifizierten Einrichtungen (Verbraucherverbänden) sind die den Verbrauchern drohenden Nachteile von Bedeutung. Im vorliegenden Fall ist ein Zahnweiß-Liquid und ein Fugenweiß streitgegenständlich. Nachteile drohen Verbrauchern durch den vorgeworfenen Preisangabeverstoß in wirtschaftlicher Hinsicht. Ein Streitwert von 6.000 Euro erscheint je gerügten Verstoß im Verfügungsverfahren angemessen.