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Urteil

2 O 22/25

LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGRAVEN:2025:0711.2O22.25.00
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Leitsätze
1. Die MFI-Zinsstatistik SUD 188 für neu verhandelte Kredite ist für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages ungeeignet, denn für den Marktvergleich darf kein Sondermarkt herangezogen werden.(Rn.22) 2. Die in der Rechtsprechung bislang übliche Methode zur Ermittlung der Grenze für die Sittenwidrigkeit von Ratenkrediten durch Verdoppelung des Marktzinssatzes ist wegen des Zinseszinseffekts ungenau und deshalb nur als Faustregel geeignet.(Rn.25)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.008,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 628,-- € seit dem 30.01.2025 und aus jeweils 276,-- € seit dem 11.02.2025, 11.03.2025, 11.04.2025, 11.05.2025 und 11.06.2025 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 9.742,96 € in 35 monatlichen Raten zu jeweils 276,-- € ab dem 10.07.2025 jeweils zum 10. jeden Monats und einer Schlussrate von 82,96 € zum 10.06.2028 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 55% und der Beklagte 45%. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Streitwert: 16.988,51 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die MFI-Zinsstatistik SUD 188 für neu verhandelte Kredite ist für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages ungeeignet, denn für den Marktvergleich darf kein Sondermarkt herangezogen werden.(Rn.22) 2. Die in der Rechtsprechung bislang übliche Methode zur Ermittlung der Grenze für die Sittenwidrigkeit von Ratenkrediten durch Verdoppelung des Marktzinssatzes ist wegen des Zinseszinseffekts ungenau und deshalb nur als Faustregel geeignet.(Rn.25) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.008,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 628,-- € seit dem 30.01.2025 und aus jeweils 276,-- € seit dem 11.02.2025, 11.03.2025, 11.04.2025, 11.05.2025 und 11.06.2025 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 9.742,96 € in 35 monatlichen Raten zu jeweils 276,-- € ab dem 10.07.2025 jeweils zum 10. jeden Monats und einer Schlussrate von 82,96 € zum 10.06.2028 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 55% und der Beklagte 45%. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Streitwert: 16.988,51 € I. Da für den Beklagten kein Rechtsanwalt im Verhandlungstermin erschienen ist und er somit säumig war, war ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten auf Grundlage des Klägervortrags zu erlassen, soweit die Klage begründet ist. Der Klägerin steht als Folge der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages (dazu sogleich unter Ziff. II) ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung des ausbezahlten Nettodarlehensbetrages von 25.750,96 € abzüglich der vom Beklagten geleisteten Teilzahlungen von 14.000,-- € zu, also eines Betrages von 11.750,96 €. Allerdings ist dieser Betrag nur teilweise zur Rückzahlung fällig. Nach § 817 Satz 2 BGB verbleibt dem Beklagten zwar nicht das Darlehenskapital, jedoch das Kapitalnutzungsrecht, das ihm nach dem Tilgungsplan gestaffelt bis zum 10.06.2028 zusteht (Grüneberg/Sprau, BGB, 84. Aufl. 2025, § 817 Rn. 21). Der Beklagte war wegen der Sittenwidrigkeit nur zur Rückführung der Nettodarlehenssumme von 25.750,96 € in 93 gleichmäßigen Raten (und einer Schlussrate) verpflichtet, das ergibt eine gleichmäßige Ratenhöhe von 276,-- €. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27.06.2025 waren daher nur 58 Raten zu 276,-- € fällig, also 16.008,-- €. Abzüglich der geleisteten Zahlungen von 14.000,-- € waren daher 2.008,-- € sofort fällig. Der Restbetrag von 9.742,96 € (11.750,96 € - 2.008,-- €) kann vom Beklagten durch Zahlung von 35 gleichmäßigen Raten von 276,-- € ab dem 10.07.2025 bis zum 10.05.2028 und einer Schlussrate von 82,96 € zum 10.06.2028 zurückgeführt werden. Daher ist nur der hierauf gerichtete äußerst hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin begründet. Das Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag auf künftige Leistung ergibt sich daraus, dass der Beklagte die in der Vergangenheit fälligen Beträge teilweise nicht bezahlt hat. II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, so dass ein klagabweisendes sogenanntes unechtes Versäumnisurteil in Form eines Endurteils gegen die Klägerin zu ergehen hat. Vertragliche Zahlungsansprüche der Klägerin bestehen nämlich nicht. Der Darlehensvertrag ist gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig, da der Effektivzinssatz sittenwidrig überhöht ist. 1. Der objektive Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB erfordert ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Rechtsprechung bejaht ein solches Missverhältnis bei Ratenkrediten, wenn der marktübliche Zinssatz um mehr als 100% überschritten wird (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, § 138 Rn. 27f.). Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit bei Ratenkrediten ist nach richtiger Auffassung der marktübliche Effektivzinssatz nach der MFI-Zinsstatistik (ausführlich zum Meinungsstand: LG Saarbrücken - Az.: 1 O 79/20 - Urteil vom 18.09.2020, juris Rn. 20 ff.). Der Literaturansicht, der marktübliche Zins sei durch ein Sachverständigengutachten oder die Befragung der Bundesbank zu ermitteln, ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Prozessökonomie nicht zu folgen. Maßgeblich ist vorliegend die Zeitreihe SUD 115 der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank betreffend "Konsumentenkredite an private Haushalte, anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren". Die Zeitreihe SUD 188 der MFI-Zinsstatistik für "neu verhandelte Konsumentenkredite" erscheint dem Gericht nicht als geeignete Vergleichsgrundlage. Die Tatsache, dass die Zentralbank hier eine eigene und für die Zwecke der Zentralbank aufschlussreiche Statistik führt und veröffentlicht, rechtfertigt nicht die Heranziehung dieser Statistik als Vergleichsgrundlage für die zivilrechtliche Frage der Sittenwidrigkeit. Für den Marktvergleich darf kein Sondermarkt herangezogen werden (BGH, Urteil vom 12. März 1981 - III ZR 92/79 - juris Rn. 28 ff.; LG Erfurt, Urteil vom 15.05.2023 - 9 O 101/23 - BeckRS 2023, 14747 und BKR 2023, 755 mit Anm. Feldhusen; Rott, BKR 2021, 453 [458]). Der Maßstab der Sittenwidrigkeit wird verzerrt, wenn nicht der allgemeine Durchschnittszinssatz der Konsumentenkredite vergleichbarer Dauer zugrunde gelegt wird, sondern der Zinssatz für einen Kreditnehmerkreis mit geringerer Bonität. Die Zeitreihe SUD 188 basiert nicht auf einem repräsentativen Ausschnitt des Marktes. Vielmehr werden diejenigen Kreditnehmer herausgegriffen, die einen Konsumentenkredit neu verhandeln. Darunter sind auch viele Schuldner, die die Neuverhandlung nicht freiwillig anstreben, sondern wegen Verschlechterung der Finanzsituation. Es handelt sich daher um eine Negativauslese von Kreditnehmern, und erwartungsgemäß sind die Zinssätze der Zeitreihe SUD 188 auch höher als diejenigen der allgemeinen Zeitreihen SUD 114 (für Konsumentenkredite bis 5 Jahre) und SUD 115 (für Konsumentenkredite mit einer Dauer von 5 bis 10 Jahren). Der Effektivzinssatz beträgt bei dem vorliegenden Vertrag 12,79% p.a. Nach der Zinsstatistik SUD 115 beläuft sich der marktübliche Effektivzinssatz für Verträge, die im August 2020 abgeschlossen wurden, auf 6,18% p.a. Der Grenzwert für die Sittenwidrigkeit liegt also bei 12,36% p.a., und der vorliegend vereinbarte Effektivzinssatz von 12,79% p.a. liegt somit über dem Grenzwert. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Zinssätze aus der MFI-Zinsstatistik auch nicht durch einen sogenannten Adjustierungszuschlag (MüKo/Berger, BGB, 9. Aufl. 2023, § 138 Rn. 108) zu erhöhen. Es mag zwar sein, dass die MFI- Zinsstatistik, die von der Bundesbank für die Bundesrepublik seit Januar 2003 nach einheitlichen für den Raum der Europäischen Währungsunion geltenden Vorgaben ermittelt wird, zu etwas niedrigeren Durchschnittswerten als nach der von der Bundesbank bis zum Jahr 2002 nach etwas anderen Kriterien erhobenen Statistik kommt, vor allem weil angeblich zinsgünstige Kredite damals weniger stark berücksichtigt wurden. Im Ergebnis kann dies dahingestellt bleiben, da gegen einen Adjustierungszuschlag in jedweder Form folgende Überlegung spricht: Die in der Rechtsprechung übliche Methode zur Ermittlung der Grenze für die Sittenwidrigkeit von Ratenkrediten durch Verdoppelung des Marktzinssatzes ist zwar sehr einfach, aber wegen des Zinseszinseffekts ungenau und deshalb nur als Faustregel geeignet. Bei der Methode wird ausgeblendet, dass der bei doppeltem Durchschnittszinssatz vom Verbraucher über die Laufzeit des Vertrags zu entrichtende Gesamtzinsbetrag sich auf mehr als das Doppelte des Gesamtzinsbetrags beläuft, der bei Anwendung des Durchschnittszinssatzes zu zahlen ist. Je länger der Ratenkredit läuft, umso stärker beeinflusst der Zinseszinseffekt die Höhe des Gesamtzinsbetrages. Die Methode der Rechtsprechung eignet sich somit nur als Faustregel, die es dem Gericht erleichtert, eindeutige Fälle der Sittenwidrigkeit zu erkennen. Liegt der Zinssatz aber knapp unter dem Doppelten des Durchschnittszinssatzes, wird dennoch häufig Sittenwidrigkeit vorliegen, weil der Gesamtzinsbetrag die 100% - Grenze übersteigt. Daraus folgt, dass allenfalls ein Adjustierungsabschlag angezeigt ist, aber kein Zuschlag. Ebensowenig ist der Auffassung der Klägerin zu folgen, wegen der Niedrigzinsphase sei die Grenze der Sittenwidrigkeit bei einer Überschreitung des Marktzinses um 110% zu ziehen. Zwar ist nach einer älteren BGH-Rechtsprechung unter Umständen bei der Beurteilung des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zugunsten der Bank zu berücksichtigen, dass die Bank in einer Niedrigzinsperiode einen Kredit langfristig ohne Zinsänderungsvorbehalt gewährt hat (BGH, Urteil vom 11.12.1990 - XI ZR 69/90, juris Rn. 12 betreffend einen Ratenkredit über 120 Monate; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, § 138 Rn. 27). Dies ist allerdings nur bei äußerst lang laufenden Kreditverträgen angenommen worden (vgl. BGH, Urteil vom 9.11.1989 - III ZR 108/88, juris Rn. 18 betreffend einen Ratenkredit über 144 Monate). Der vorliegende Vertrag mit einer Ratenzahlung von 94 Monaten kommt noch nicht in diese Größenordnung. 2. Außer dem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung setzt der Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB in subjektiver Hinsicht voraus, dass die schwächere Lage des Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgenutzt wird. Allerdings begründet die objektive Sittenwidrigkeit bei einem Verbraucher die tatsächliche Vermutung, dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, § 138 Rn. 30). Diese Vermutung greift hier ein, da der Beklagte Verbraucher ist. III. Dem erheblichen Teilunterliegen der Klägerin sowohl bei der Höhe der Hauptforderung als auch bei der über den Zeitraum von fast drei Jahren gestaffelten Fälligkeit sowie bei der erheblichen Zinsforderung wird gem. §§ 91, 92 ZPO dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin 55% und der Beklagte 45% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 2, Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Die Klägerin betreibt innerhalb einer französischen Bankengruppe in Deutschland das Verbraucherkreditgeschäft. Sie schloss mit dem Beklagten am 26.08.2020 einen Darlehensvertrag (Anlage K 1) ab. Der Nettokredit betrug 25.750,96 €. Einschließlich der laufzeitabhängigen Zinsen ergab sich ein Gesamtbetrag von 39.617,47 €. Das Darlehen war ab September 2020 in 93 gleichbleibenden Raten von 425,-- € jeweils zum 10. eines Monats und einer Schlussrate von 92,47 € zum 10.06.2028 zurückzuzahlen. Bei einem Nominalzins von 12,09% p.a. betrug der effektive Jahreszins 12,79%. Der Darlehensbetrag wurde ausschließlich zur Ablösung bereits bestehender Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der Klägerin verwendet. Der Kreditbetrag wurde dem Beklagten wie vereinbart zur Verfügung gestellt. Der Beklagte geriet jedoch mit der Rückzahlung des Darlehens in Rückstand. Ihm wurde am 13.05.2022 eine zweiwöchige Frist zur Rückzahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld zu zahlen habe. Dem Beklagten wurde auch ein Gespräch über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung angeboten. Am 13.05.2022 befand sich der Beklagte mit mindestens zwei Raten und mit mehr als 5% des Nennbetrages des Kredites in Verzug. Der Beklagte ist auch nach dieser Mahnung seinen Verpflichtungen nicht vereinbarungsgemäß nachgekommen. Daraufhin kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 10.06.2022 den Darlehensvertrag gem. § 498 Abs. 1 BGB. Die Gesamtforderung belief sich gem. Kontoauszug (Anlage K 2) auf 23.385,61 €. In der Folgezeit wurde diese Forderung auf 16.988,51 € gem. Kontoabrechnung (Anlage K 3) verringert. Diesen Betrag zuzüglich Zinsen, die bis zum 13.09.2024 bereits in die Hauptforderung eingerechnet sind, macht die Klägerin nun mit der Klage geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, der Darlehensvertrag vom 26.08.2020 sei wirksam. Die Klägerin hält insbesondere den im Vertrag genannten effektiven Jahreszinssatz von 12,79% für unbedenklich, da für Konsolidierungen bei Folgeverträgen als Maßstab für die Sittenwidrigkeit die Zeitreihe SUD 188 der MFI-Zinsstatistik heranzuziehen sei. Da nach dieser Statistik der Durchschnittszins im August 2020 bei 6,43% lag und der Grenzwert für die Sittenwidrigkeit bei einem Effektivzins von (mindestens) 12,86%, sei der Grenzwert nicht überschritten. Hilfsweise macht die Klägerin einen Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der gewährten Nettodarlehenssumme von 25.750,96 € abzüglich der vom Beklagten geleisteten Teilzahlungen von 14.000,-- € geltend. Insoweit besteht nach Ansicht der Klägerin ein direkter Zahlungsanspruch, ohne dass die Klägerin auf zukünftige Fälligkeiten zu verweisen wäre. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 20.102,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 14.09.2024 aus 16.988,51 € zu zahlen, und sie beantragt hilfsweise, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.750,96 € zu zahlen, und äußerst hilfsweise, 3. der Klage im Hinblick auf den noch offenen Betrag insoweit stattzugeben, als dass der Beklagte, je nach Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung, zu den bis dahin rückständigen Zahlungen unmittelbar und zu den zukünftigen Teilzahlungen entsprechend der vertraglich vereinbarten Zeitfolge verurteilt wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2025 verwiesen (Bl. 44 ff. d.A.).