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2 O 378/20 und 2 O 390/20, 2 O 378/20, 2 O 390/20

LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGRAVEN:2021:0928.2O378.20.00
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Leitsätze
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Fallen Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung mit einer festen Laufzeit von ca. zwei Jahren oder länger unter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts, bei denen der Verbraucher für eine Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung des Fahrzeugs zu sorgen hat, ihm außerdem die Geltendmachung von Mängelrechten gegenüber Dritten (insbesondere gegenüber Händler und Hersteller des Fahrzeuges) obliegt und er zudem das Risiko des Verlustes, der Beschädigung und sonstiger Wertminderungen trägt, in den Anwendungsbereich der RL 2011/83/EU und/oder der RL 2008/48/EG und/oder der RL 2002/65/EG? Handelt es sich dabei um Kreditverträge i.S.v. Art. 3 Buchst. c RL 2008/48/EG und/oder um Verträge über Finanzdienstleistungen i.S.v. Art. 2 Nr. 12 RL 2011/83/EU sowie Art. 2 Buchst. b RL 2002/65/EG?(Rn.106) (Rn.111) 2. Wenn Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung – wie unter Frage Ziff. 1 beschrieben – Verträge über Finanzdienstleistungen sind: a. Gelten als unbewegliche Geschäftsräume i.S.v. Art. 2 Nr. 9 RL 2011/83/EU auch Geschäftsräume einer Person, die für den Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern anbahnt, aber selbst keine Vertretungsmacht zum Abschluss der betreffenden Verträge hat?(Rn.127) Wenn ja: b. Gilt dies auch dann, wenn die Person, die den Vertrag anbahnt, unternehmerisch in einer anderen Branche tätig ist und/oder aufsichtsrechtlich und/oder zivilrechtlich nicht befugt ist, Finanzdienstleistungsverträge abzuschließen?(Rn.134) 3. Wenn eine der Fragen Ziff. 2. a) oder b) verneint wird: Ist Art. 16 Buchst. l RL 2011/83/EU so auszulegen, dass Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung (wie oben unter Frage Ziff. 1 beschrieben) unter diesen Ausnahmetatbestand fallen?(Rn.142) 4. Wenn Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung – wie unter Frage Ziff. 1 beschrieben – Verträge über Finanzdienstleistungen sind: a. Liegt ein Fernabsatzvertrag i.S.v. Art. 2 Buchst. a RL 2002/65/EG und Art. 2 Nr. 7 RL 2011/83/EU auch dann vor, wenn bei den Vertragsverhandlungen persönlicher Kontakt nur mit einer Person bestand, die für den Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern anbahnt, aber selbst keine Vertretungsmacht zum Abschluss der betreffenden Verträge hat?(Rn.154) Wenn nein: b. Gilt dies auch dann, wenn die Person, die den Vertrag anbahnt, unternehmerisch in einer anderen Branche tätig ist und/oder aufsichtsrechtlich und/oder zivilrechtlich nicht befugt ist, Finanzdienstleistungsverträge abzuschließen?(Rn.156)
Tenor
I. Die Verfahren werden ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a), Absatz 2 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Fallen Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung mit einer festen Laufzeit von ca. zwei Jahren oder länger unter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts, bei denen der Verbraucher für eine Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung des Fahrzeugs zu sorgen hat, ihm außerdem die Geltendmachung von Mängelrechten gegenüber Dritten (insbesondere gegenüber Händler und Hersteller des Fahrzeuges) obliegt und er zudem das Risiko des Verlustes, der Beschädigung und sonstiger Wertminderungen trägt, in den Anwendungsbereich der RL 2011/83/EU und/oder der RL 2008/48/EG und/oder der RL 2002/65/EG? Handelt es sich dabei um Kreditverträge im Sinne von Art. 3 lit. c) RL 2008/48/EG und/oder um Verträge über Finanzdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Nr. 12 RL 2011/83/EU sowie Art. 2 lit. b) RL 2002/65/EG? 2. Wenn Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung - wie unter Frage Ziff. 1 beschrieben – Verträge über Finanzdienstleistungen sind: a) Gelten als unbewegliche Geschäftsräume im Sinne von Art. 2 Nr. 9 RL 2011/83/EU auch Geschäftsräume einer Person, die für den Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern anbahnt, aber selbst keine Vertretungsmacht zum Abschluss der betreffenden Verträge hat? Wenn ja: b) Gilt dies auch dann, wenn die Person, die den Vertrag anbahnt, unternehmerisch in einer anderen Branche tätig ist und/oder aufsichtsrechtlich und/oder zivilrechtlich nicht befugt ist, Finanzdienstleistungsverträge abzuschließen? 3. Wenn eine der Fragen Ziff. 2. a) oder b) verneint wird: Ist Art. 16 lit. l RL 2011/83/EU so auszulegen, dass Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung (wie oben unter Frage Ziff. 1 beschrieben) unter diesen Ausnahmetatbestand fallen? 4. Wenn Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung - wie unter Frage Ziff. 1 beschrieben – Verträge über Finanzdienstleistungen sind: a) Liegt ein Fernabsatzvertrag im Sinne von Art. 2 lit. a) RL 2002/65/EG und Art. 2 Nr. 7 RL 2011/83/EU auch dann vor, wenn bei den Vertragsverhandlungen persönlicher Kontakt nur mit einer Person bestand, die für den Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern anbahnt, aber selbst keine Vertretungsmacht zum Abschluss der betreffenden Verträge hat? Wenn nein: b) Gilt dies auch dann, wenn die Person, die den Vertrag anbahnt, unternehmerisch in einer anderen Branche tätig ist und/oder aufsichtsrechtlich und/oder zivilrechtlich nicht befugt ist, Finanzdienstleistungsverträge abzuschließen?
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Fallen Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung mit einer festen Laufzeit von ca. zwei Jahren oder länger unter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts, bei denen der Verbraucher für eine Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung des Fahrzeugs zu sorgen hat, ihm außerdem die Geltendmachung von Mängelrechten gegenüber Dritten (insbesondere gegenüber Händler und Hersteller des Fahrzeuges) obliegt und er zudem das Risiko des Verlustes, der Beschädigung und sonstiger Wertminderungen trägt, in den Anwendungsbereich der RL 2011/83/EU und/oder der RL 2008/48/EG und/oder der RL 2002/65/EG? Handelt es sich dabei um Kreditverträge i.S.v. Art. 3 Buchst. c RL 2008/48/EG und/oder um Verträge über Finanzdienstleistungen i.S.v. Art. 2 Nr. 12 RL 2011/83/EU sowie Art. 2 Buchst. b RL 2002/65/EG?(Rn.106) (Rn.111) 2. Wenn Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung – wie unter Frage Ziff. 1 beschrieben – Verträge über Finanzdienstleistungen sind: a. Gelten als unbewegliche Geschäftsräume i.S.v. Art. 2 Nr. 9 RL 2011/83/EU auch Geschäftsräume einer Person, die für den Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern anbahnt, aber selbst keine Vertretungsmacht zum Abschluss der betreffenden Verträge hat?(Rn.127) Wenn ja: b. Gilt dies auch dann, wenn die Person, die den Vertrag anbahnt, unternehmerisch in einer anderen Branche tätig ist und/oder aufsichtsrechtlich und/oder zivilrechtlich nicht befugt ist, Finanzdienstleistungsverträge abzuschließen?(Rn.134) 3. Wenn eine der Fragen Ziff. 2. a) oder b) verneint wird: Ist Art. 16 Buchst. l RL 2011/83/EU so auszulegen, dass Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung (wie oben unter Frage Ziff. 1 beschrieben) unter diesen Ausnahmetatbestand fallen?(Rn.142) 4. Wenn Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung – wie unter Frage Ziff. 1 beschrieben – Verträge über Finanzdienstleistungen sind: a. Liegt ein Fernabsatzvertrag i.S.v. Art. 2 Buchst. a RL 2002/65/EG und Art. 2 Nr. 7 RL 2011/83/EU auch dann vor, wenn bei den Vertragsverhandlungen persönlicher Kontakt nur mit einer Person bestand, die für den Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern anbahnt, aber selbst keine Vertretungsmacht zum Abschluss der betreffenden Verträge hat?(Rn.154) Wenn nein: b. Gilt dies auch dann, wenn die Person, die den Vertrag anbahnt, unternehmerisch in einer anderen Branche tätig ist und/oder aufsichtsrechtlich und/oder zivilrechtlich nicht befugt ist, Finanzdienstleistungsverträge abzuschließen?(Rn.156) I. Die Verfahren werden ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a), Absatz 2 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Fallen Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung mit einer festen Laufzeit von ca. zwei Jahren oder länger unter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts, bei denen der Verbraucher für eine Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung des Fahrzeugs zu sorgen hat, ihm außerdem die Geltendmachung von Mängelrechten gegenüber Dritten (insbesondere gegenüber Händler und Hersteller des Fahrzeuges) obliegt und er zudem das Risiko des Verlustes, der Beschädigung und sonstiger Wertminderungen trägt, in den Anwendungsbereich der RL 2011/83/EU und/oder der RL 2008/48/EG und/oder der RL 2002/65/EG? Handelt es sich dabei um Kreditverträge im Sinne von Art. 3 lit. c) RL 2008/48/EG und/oder um Verträge über Finanzdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Nr. 12 RL 2011/83/EU sowie Art. 2 lit. b) RL 2002/65/EG? 2. Wenn Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung - wie unter Frage Ziff. 1 beschrieben – Verträge über Finanzdienstleistungen sind: a) Gelten als unbewegliche Geschäftsräume im Sinne von Art. 2 Nr. 9 RL 2011/83/EU auch Geschäftsräume einer Person, die für den Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern anbahnt, aber selbst keine Vertretungsmacht zum Abschluss der betreffenden Verträge hat? Wenn ja: b) Gilt dies auch dann, wenn die Person, die den Vertrag anbahnt, unternehmerisch in einer anderen Branche tätig ist und/oder aufsichtsrechtlich und/oder zivilrechtlich nicht befugt ist, Finanzdienstleistungsverträge abzuschließen? 3. Wenn eine der Fragen Ziff. 2. a) oder b) verneint wird: Ist Art. 16 lit. l RL 2011/83/EU so auszulegen, dass Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung (wie oben unter Frage Ziff. 1 beschrieben) unter diesen Ausnahmetatbestand fallen? 4. Wenn Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung - wie unter Frage Ziff. 1 beschrieben – Verträge über Finanzdienstleistungen sind: a) Liegt ein Fernabsatzvertrag im Sinne von Art. 2 lit. a) RL 2002/65/EG und Art. 2 Nr. 7 RL 2011/83/EU auch dann vor, wenn bei den Vertragsverhandlungen persönlicher Kontakt nur mit einer Person bestand, die für den Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern anbahnt, aber selbst keine Vertretungsmacht zum Abschluss der betreffenden Verträge hat? Wenn nein: b) Gilt dies auch dann, wenn die Person, die den Vertrag anbahnt, unternehmerisch in einer anderen Branche tätig ist und/oder aufsichtsrechtlich und/oder zivilrechtlich nicht befugt ist, Finanzdienstleistungsverträge abzuschließen? A. Den Verfahren liegen folgende Sachverhalte zugrunde: I. Verfahren - 2 O 378/20 - LG Ravensburg Der Kläger stellte am 26.06.2019 bei dem Autohaus E. in B. einen Leasingantrag für ein neues Kraftfahrzeug Pkw Nissan NV 300 zur privaten Nutzung gem. Anlage K 1. Die Beklagte nahm den Antrag mit Schreiben vom 02.08.2019 an. Das Autohaus war dabei als Vermittler für die Beklagte tätig, hatte aber keine Befugnis zum Vertragsschluss. Zur Beklagten hatte der Kläger keinen persönlichen Kontakt. Vereinbart wurden ein Anschaffungspreis des Fahrzeugs von 35.166,24 € brutto sowie Zahlungen des Klägers von insgesamt 24.960,-- € in Form von 60 Leasingraten zu je 416,-- €. Außerdem hat der Kläger bei Rückgabe des Fahrzeugs über die vereinbarte Gesamtfahrleistung hinaus gefahrene Mehrkilometer mit 0,14 € zu vergüten, während er für nicht gefahrene Minderkilometer 0,07 € erstattet bekommt. Gem. Ziff. XII.1 der Leasingbedingungen der Beklagten (Anlage K 1) ist die ordentliche Kündigung während der Leasingzeit von 60 Monaten ausgeschlossen. Gem. Ziff. X.A.1. der Leasingbedingungen ist der Leasingnehmer bei mangelhafter Lieferung des Fahrzeugs verpflichtet, sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag einschließlich der Garantieansprüche gegen Hersteller/Importeur/Dritte wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs des im eigenen Namen geltend zu machen. Außerdem hat der Leasingnehmer gem. Ziff. VIII.1 der Leasingbedingungen eine Kfz.-Haftpflichtversicherung und Kfz.-Vollkaskoversicherung zu unterhalten, und gem. Ziff. XIII.2 hat er den Minderwert auszugleichen, wenn das Fahrzeug bei Rückgabe nicht in einem dem Alter und der vereinbarten Fahrleistung entsprechenden Zustand sein sollte. Gem. Ziff. IX.1 der Leasingbedingungen haftet der Leasingnehmer der Beklagten für Untergang, Verlust, Beschädigung und merkantile Wertminderung des Fahrzeuges und seiner Ausstattung auch ohne Verschulden. Der Kläger übernahm das Fahrzeug und erbrachte elf monatliche Leasingraten zu 416,-- €, bis er dann mit Schreiben vom 25.06.2019 seine auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung widerrief. Der Kläger meint, ihm habe ein Widerrufsrecht analog 506 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 495 Abs. 1 BGB und/oder § 312g Abs. 1 BGB zugestanden. Der Kläger klagt daher auf die gerichtliche Feststellung, dass er aus dem Leasingvertrag keine weiteren Leasingraten schuldet, und außerdem begehrt er die Rückzahlung der bereits geleisteten Leasingraten von 4.576,-- € (11 x 416,-- €) nach Herausgabe des Fahrzeugs sowie die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs im Verzug befindet. Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Sie beruft sich darauf, dass schon kein Widerrufsrecht des Klägers bestanden habe. Aus dem Urteil des BGH vom 24.02.2021 (Az. VIII ZR 36/20, ECLI:DE:BGH:2021:240221UVIIIZR36.20.0, juris) ergebe sich, dass ein Widerrufsrecht analog §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 495 Abs. 1 BGB nicht eröffnet sei. Auch habe der Kläger kein Widerrufsrecht gem. § 312g Abs. 1, insbesondere liege kein Außergeschäftsraumvertrag vor, da gem. § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB dem Unternehmer die Personen gleichstehen, die in seinem Namen oder Auftrag handeln. Darunter falle auch die Vermittlung von Leasingverträgen durch ein Autohaus im Auftrag eines Leasinggebers. Hilfsweise beantragt die Beklagte die Feststellung dass der Kläger verpflichtet ist, Wertersatz für einen bei Rückgabe des Fahrzeugs vorhandenen Wertverlust zu leisten. Die Beklagte geht davon aus, dass sie nicht in Annahmeverzug gekommen sei, da der Kläger ihr den geschuldeten Wertersatz nicht ordnungsgemäß angeboten habe. Der Kläger hält sich nicht zur Zahlung von Wertersatz verpflichtet, da nicht alle Pflichtangaben gem. Art. 10 Abs. 2 RL 2008/48/EG ordnungsgemäß erteilt worden seien. Außerdem könne Wertersatz nur für die aktive Benutzung des Fahrzeugs gefordert werden, nicht für den allein durch Zeitablauf eingetretenen Wertverlust. II. Verfahren - 2 O 390/20 - LG Ravensburg Der Kläger stellte am 11.09.2015 bei dem Autohaus G. in Wuppertal einen Leasingantrag für ein neues Kraftfahrzeug Pkw VW Tiguan Trend & Fun 2.0 TDI SCR 4MOTION BlueMotion zur privaten Nutzung gem. Anlage K 1. Das Autohaus war dabei als Vermittler für die Beklagte tätig, hatte aber keine Befugnis zum Vertragsschluss. Die Beklagte nahm den Antrag an. Zur Beklagten hatte der Kläger keinen persönlichen Kontakt. Vereinbart wurden ein Anschaffungspreis des Fahrzeugs von 24.891,01 € brutto sowie Zahlungen des Klägers von insgesamt 5.761,44 € in Form von 24 monatlichen Leasingraten zu je 240,06 €. Bei Rückgabe des Fahrzeugs ist der Kläger verpflichtet, über die vereinbarte Fahrleistung hinaus gefahrene Mehrkilometer mit 6,66 ct./km zu vergüten, während er für Minderkilometer 4,05 ct./km erstattet bekommt. Am 12.01.20216 erhöhten die Parteien auf Wunsch des Klägers nachträglich die ursprünglich vereinbarte jährliche Fahrleistung von 20.000 km auf 27.500 km, und die monatliche Leasingrate stieg dadurch auf 287,-- €. Die Vertragsdauer von 24 Monaten ist gem. Ziff. XIV.1 der Leasingbedingungen der Beklagten (Seite 5 f. der Anlage K 1) fest vereinbart, eine ordentliche Kündigung nicht vorgesehen. Gem. Ziff. XIII.1. der Leasingbedingungen ist der Leasingnehmer bei mangelhafter Lieferung des Fahrzeugs verpflichtet, sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag einschließlich der Garantieansprüche gegen Hersteller/Importeur/Dritte wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs des im eigenen Namen geltend zu machen. Außerdem hat er gem. Ziff. X.1 der Leasingbedingungen eine Kfz-Haftpflichtversicherung und eine Kfz-Vollkaskoversicherung zu unterhalten, und gem. Ziff. XVI.3 hat er den Minderwert auszugleichen, wenn das Fahrzeug bei Rückgabe nicht in einem dem Alter und der vereinbarten Fahrleistung entsprechenden Zustand sein sollte. Gem. Ziff. XI.1 der Leasingbedingungen haftet der Leasingnehmer der Beklagten für Untergang, Verlust, Beschädigung und merkantile Wertminderung des Fahrzeuges und seiner Ausstattung auch ohne Verschulden. Der Kläger übernahm das Fahrzeug, bezahlte die vereinbarten Leasingraten und gab das Fahrzeug im November 2017 nach Ablauf der Leasingzeit an den Händler und damit an die Beklagte zurück. Mit Schreiben vom 15.04.2020 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung. Der Kläger klagt auf Rückzahlung geleisteter Leasingraten im Gesamtbetrag von 5.761,44 € (24 x 240,06 €). Der Kläger meint, ihm stehe ein Widerrufsrecht analog 506 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 495 Abs. 1 BGB und/oder § 312g Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ravensburg. Außerdem hält die Beklagte die Klage für unbegründet, da ein Widerrufsrecht nicht gegeben sei. Die Beklagte führt dazu im Wesentlichen die gleichen Argumente an wie die Beklagte im Verfahren – 2 O 378/20 – (siehe oben I.). Weiterhin beruft sie sich auf das Erlöschen des Widerrufsrechts gem. § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB, da der Widerruf deutlich nach Ablauf von einem Jahr und 14 Tagen nach Vertragsschluss, nämlich rund 4,5 Jahre später, erklärt worden sei. Aus diesem Grund steht nach ihrer Ansicht einem etwaigen Widerrufsrecht jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegen. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit ihren Ansprüchen gem. § 357a Abs. 2, Abs. 3 BGB auf Zahlung des Sollzinses und Wertersatz. Der Kläger hält sich angesichts einer fehlerhaften Widerrufsinformation nicht zur Zahlung von Wertersatz gem. § 357a Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet. Außerdem meint er, dass der Wertersatz mit der Wertverzehrmethode statt mit der vom BGH angewendeten Vergleichswertmethode berechnet werden müsse. B. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Bestimmungen des deutschen Rechts im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung lauten: Bürgerliches Gesetzbuch § 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (1) 1Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge, 1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, 2. für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat, 3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder 4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen. 2Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln. (2) 1Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. 2Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich. § 312c Fernabsatzverträge (1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. (2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien. § 312g Widerrufsrecht (1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen: 1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, (….) 9. Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, (…) § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (1) 1Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. …… (2) 1Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. 2Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (…) (3) 1Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. 2Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. 3Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar. § 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen (….) (2) 1Enthält bei einem Allgemein-Verbraucher-Darlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. (…) § 357a Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren. (2) 1Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn er 1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und 2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. (…) 4Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen. 5Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen. (3) 1Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. 2Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. 3In diesem Fall ist nur der niedrigere Betrag geschuldet. 4Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die nicht von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, die das Widerrufsrecht betreffen, treten. 5Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nur die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann. § 495 Widerrufsrecht (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (…) § 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe (1) 1Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. (2) 1Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass 1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist, 2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder 3.der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. 2Auf Verträge gemäß Satz 1 Nr. 3 sind § 500 Abs. 2 und § 502 nicht anzuwenden. (…) (4) 1Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. 2Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis. § 512 Abweichende Vereinbarungen 1Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Gesetz über das Kreditwesen Kreditwesengesetz § 1 Begriffsbestimmungen (1a) 1Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. 2Finanzdienstleistungen sind (…..) 10. der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing), (…) § 32 Erlaubnis (1) 1Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; (….) C. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Ravensburg örtlich zuständig. Gemäß § 29 ZPO besteht für Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf und der Rückabwicklung eines Leasingvertrags, ein einheitlicher Erfüllungsort am Ort, an dem sich die Leasingsache vertragsgemäß befindet (LG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.2021 -5 O 218/20 - ECLI:DE:LGKARLS:2021:0308.5O218.20.0A, BeckRS 2021, 9888 Rn. 23 ; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 20.01.2021 – 17 U 492/19 - ECLI:DE:OLGHE:2021:0712.17U42.20.0A; jurisPK-BGB/Kerwer, Stand: 01.02.20209, § 269 BGB Rn. 23; a. A. Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 29 Rn. 25.50). II. Die Begründetheit der Klage hängt davon ab, ob ein Widerrufsrecht des Klägers besteht und ob die Ausübung des Widerrufsrechts verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ist. 1. In Betracht kommen ein vertragliches Widerrufsrecht, ein Widerrufsrecht analog §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 495 Abs. 1 BGB und ein Widerrufsrecht § 312g Abs. 1 BGB. a) Vertragliches Widerrufsrecht Die Erteilung einer Widerrufsinformation kann in den vorgelegten Fällen nicht dahin ausgelegt werden, dass den Leasingnehmern ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt werden sollte. Nach den im Urteil des BGH vom 24.02.2021 - VIII ZR 36/20 ECLI:DE:BGH:2021:240221UVIIIZR36.20.0, juris Rn. 68 ff.) dargelegten Grundsätzen kann eine mit der Überschrift "Widerrufsinformation" versehene Widerrufsbelehrung, die den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist an "die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" knüpft, dahin auszulegen ist, dass sie lediglich gesetzliche Vorgaben erfüllen soll, damit aber nicht - im Vertrag selbst nicht vorgesehene - rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben werden. Zwar ist im vorgelegten Fall – 2 O 378/20 – der Widerrufsinformation noch ein Vorspann vorgeschaltet (Seite 4, erster Satz des Leasingvertrages gem. Anlage K 1 im Verfahren – 2 O 278/20). Die dortige Formulierung „Die nachfolgende Widerrufsinformation gilt bei einem entgeltlichen Leasingvertrag zwischen dem Leasinggeber und Verbrauchern (...)“ ist ausgehend von den Auslegungsgrundsätzen im oben genannten BGH-Urteil jedoch so zu interpretieren, dass mit der Widerrufsinformation nur die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden sollen. b) Gesetzliches Widerrufsrecht analog §§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 495 Abs. 1 BGB Die nationale Rechtsprechung ging bislang bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung davon aus, dass ein Widerrufsrecht analog §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 495 Abs. 1 BGB besteht. Die Beklagte hat den Kläger in der Widerrufsinformation im Leasingantrag gem. Anl. K 1 auch entsprechend über ein Widerrufsrecht belehrt. Zwischenzeitlich hat der BGH mit Urteil vom 24.02.2021 - VIII ZR 36/20 ECLI:DE:BGH:2021:240221UVIIIZR36.20.0, juris Rn. 43-66) entschieden, dass § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nicht analog auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anzuwenden ist und demnach kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers nach §§ 495, 355 BGB bei solchen Leasingverträgen besteht. Nach Ansicht des BGH kann in dem Umstand, dass ein bestimmter Vertragstyp gewählt wird, der nach der gesetzlichen Regelung gerade nicht von den Verbraucherschutznormen der §§ 506, 495 BGB erfasst ist, auch keine gem. § 512 BGB verbotene Umgehung dieser Vorschriften gesehen werden. Der BGH hält dieses Ergebnis in unionsrechtlicher Sicht für unzweifelhaft („acte clair“), da die RL 2008/48/EG gem. Art. 2 Abs. 2 lit. d) keine Miet- und Leasingverträge erfasse, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einer gesonderten Vereinbarung eine Verpflichtung des Mieters/Leasingnehmers zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstands vorgesehen ist. Bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung bestehe eine solche Verpflichtung nicht, so dass der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht eröffnet sei (BGH, Urteil vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20 - ECLI:DE:BGH:2021:240221UVIIIZR36.20.0, juris Rn. 22). Der vorlegende Einzelrichter hat dennoch Zweifel, ob möglicherweise nach Maßgabe der RL 2008/48/EG die nationalen Vorschriften so auszulegen sind, dass ein Widerrufsrecht analog §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 495 Abs. 1 BGB bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung besteht (näher unten unter D. I. 2.). c) Gesetzliches Widerrufsrecht gem. § 312g Abs. 1 BGB Ein solches Widerrufsrecht könnte bestehen, wenn es sich bei dem gegenständlichen Vertrag um einen Außergeschäftsraumvertrag gem. § 312b BGB oder einen Fernabsatzvertrag gem. § 312c BGB handeln sollte. Dies hängt wiederum davon ab, wie die zugrundeliegenden Bestimmungen der Richtlinien RL 2011/83/EU und RL 2002/65/EG auszulegen sind. d) Zusammengefasst hängt das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung also davon ab, ob diese in den Anwendungsbereich der RL 2008/48/EG und/oder RL 2011/83/EU und/oder RL 2002/65/EG fallen, insbesondere ob es sich um Kreditverträge und/oder Finanzdienstleistungsverträge handelt (Vorlagefrage II. 1.). Sofern eine Finanzdienstleistung vorliegt (und die Leasingverträge damit in den Anwendungsbereich der RL 2002/65/EG fällt), sind außerdem die Vorlagefragen II. 2. – II. 4. entscheidungserheblich. 2. Sollte sich aus der Beantwortung der Vorlagefragen II. 1. – II. 4. durch den Gerichtshof ergeben, dass ein Widerrufsrecht gem. § 312g Abs. 1 BGB grundsätzlich besteht, gilt für die vorgelegten Fälle Folgendes: a) Der Widerruf wäre von den Klägern wirksam ausgeübt worden: Bei Fernabsatzverträgen oder Außergeschäftsraumverträgen über Finanzdienstleistungen wird gem. § 356 Absatz 3 Satz 1 BGB die zweiwöchige Widerrufsfrist (§ 355 Absatz 2 Satz 1 BGB) erst dann in Lauf gesetzt, wenn der Unternehmer den Verbraucher gem. Art. 246b § 2 Absatz 1 EGBGB unterrichtet hat. Mit diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber die Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2002/65/EG in deutsches Recht umgesetzt. Die Unterrichtung gem. Art. 246b § 2 Absatz 1 EGBGB ist in den vorgelegten Fällen nicht ordnungsgemäß erfolgt, da die Beklagten die Kläger lediglich über ein Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen belehrt haben. Zwar sieht § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB in Verb. mit § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB ein Erlöschen des Widerrufsrechts mit Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen seit Vertragsschluss vor. Gem. § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB gilt dies bei Finanzdienstleistungen jedoch nicht. Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht kann von einer Verwirkung oder einer rechtmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts nicht ausgegangen werden (Urteil des EuGH vom 09.09.2021, Az. C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, Tenor Ziff. 6 f. und Rn. 118, 127). b) Der wirksame Widerruf hätte zur Folge, dass der Leasingnehmer gem. § 355 Absatz 1 BGB an den Leasingvertrag nicht mehr gebunden wäre und beide Parteien gem. § 357a Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren hätten. Wertersatz hätten die Kläger zu leisten, wenn die Voraussetzungen des § 357a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Hinweis vor Abgabe der Vertragserklärung auf die Wertersatzpflicht bei Beginn mit der Ausführung der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist) und Nr. 2 BGB (ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zum Beginn mit der Ausführung der Leistung) vorliegen. Die Vorschrift des § 357a Abs. 2 Satz 1 BGB setzt Art. 7 Abs. 3 RL 2002/65/EG in nationales Recht um. In den vorgelegten Fällen wird zwar in der Widerrufsinformation jeweils ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht bei Beginn mit der Ausführung der Leistung vor dem Ende der Widerrufsfrist erteilt. Allerdings liegt – soweit ersichtlich – nur in dem vorgelegten Fall – 2 O 390/20 – auch eine ausdrückliche Zustimmung des Klägers zum Beginn mit der Ausführung der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist vor (Seite 3 des Leasingantrags gem. Anlage K 1 im Verfahren – 2 O 390/20 -), so dass nur dieser Kläger Wertersatz zu leisten hätte. 3. Sollte sich aus der Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefrage II. 1. ergeben, dass es sich bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung unionsrechtlich um einen Verbraucherkreditvertrag handelt, der unter die RL 2008/48/EG fällt, dann wäre nach richtlinienkonformer Auslegung ein Widerrufsrecht analog §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 495 Abs. 1 BGB grundsätzlich gegeben. a) In den vorgelegten Fällen hätten die Kläger den Widerruf wirksam ausgeübt: Die Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt gem. § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB nur dann mit Vertragschluss zu laufen, wenn die Pflichtangaben im Vertrag ordnungsgemäß erteilt worden sind. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch, dass der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Zinssatzes angegeben wird (Urteil des EuGH vom 09.09.2021, Az. C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, Tenor Ziff. 3 und Rn. 95). In den vorgelegten Fällen wurde den Klägern bei Vertragsschluss kein konkreter Verzugszinssatz mitgeteilt, sondern nur eine Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz angegeben (im Fall – 2 O 378/20 – Seite 3 des Leasingantrages gem. Anlage K 1 unter Verzugskosten (Mahnung/Zinssatz) und im Fall – 2 O 378/20 – auf Seite 5 des Leasingantrages gem. Anlage K 1 unter Ziff. V.5). Die Berufung auf den Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs kommt bei einer nicht ordnungsgemäßen Pflichtangabe nicht in Betracht (Urteil des EuGH vom 09.09.2021, a.a.O., Tenor Ziff. 6 f. und Rn. 118, 127). b) Der wirksame Widerruf hätte zur Folge, dass die Kläger gem. § 355 Abs. 1 BGB an den Leasingvertrag nicht mehr gebunden sind und die jeweiligen Vertragsparteien gem. § 357a Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren haben. Außerdem hätte der Leasingnehmer unter den Voraussetzungen der § 357a Abs. 3 Satz 4 in Verb. mit Abs. 2 Satz 1 BGB Wertersatz zu leisten. Maßgebend ist insoweit allein nationales Recht. Die RL 2008/48/EG sieht entsprechende Regelungen zwar nicht vor. Sie enthält aber keine Vorgaben wie bei Verbraucherkrediten in Form von entgeltlichen Finanzierungshilfen mit der Ware oder sonstigen Leistung nach Widerruf zu verfahren ist. Die Vorschrift des § 357a Abs. 3 Satz 4 BGB fällt somit nicht in den harmonisierten Bereich der Richtlinie (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 357a Rn. 5; BeckOGK-BGB/Knops,Stand: 01.07.2021, § 357a Rn. 48.1). Ob die Voraussetzungen des Wertersatzanspruchs in den vorgelegten Fällen zu bejahen wären, hängt insoweit nicht von der Beantwortung unionsrechtlicher Fragen ab und kann im vorliegenden Zusammenhang offenbleiben. D. I. Zu der Vorlagefrage II. 1. 1. Vor Beantwortung der anderen Vorlagefragen ist zu klären, inwieweit der gegenständliche Vertragstyp in den Anwendungsbereich der RL 2011/83/EU, und/oder RL 2008/48/EG und/oder RL 2002/65/EG fällt. Charakteristisch für die gegenständlichen Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung ist eine Laufzeit von ca. zwei Jahren oder länger unter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts. Der Verbraucher trägt das Risiko des Verlustes, der Beschädigung und sonstiger Wertminderungen sowie die Kosten einer von ihm für das Fahrzeug nach dem Leasingvertrag abzuschließenden Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung des Fahrzeugs. Zudem obliegt ihm allein auch die Geltendmachung von Mängelrechten gegenüber Dritten, insbesondere dem Händler und Hersteller. 2. Es ist zunächst zu fragen, ob derartige Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung in den Anwendungsbereich der RL 2008/48/EG fallen. Diese Richtlinie gilt für Kreditverträge im Sinne von Art. 3 lit. c) RL 2008/48/EG, jedoch nach Art. 2 Abs. 2 lit. d) RL 2008/48/EG nicht für Leasingverträge, bei denen weder im Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstandes vorgesehen ist, wobei von einer solchen Verpflichtung auszugehen ist, wenn der Leasinggeber einseitig darüber entscheidet. Bei den Leasingverträgen in den vorgelegten Fällen fehlt eine solche Erwerbsverpflichtung des Leasingnehmers. Es kommt allerdings eine entsprechende Anwendung des Art. 2 Abs. 2 lit. d) RL 2008/48/EG in Betracht. Hierfür könnte sprechen, dass Kilometer-Leasingverträge in der Regel so ausgestaltet werden, dass sie kalkulatorisch und im praktischen Ergebnis in aller Regel auf die leasingspezifische Vollamortisation ausgerichtet sind. Im nationalen Recht wird deshalb teilweise die Einordnung als Finanzierungshilfe analog § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB befürwortet (OLG Düsseldorf NJW-RR 2013, 1069; MüKo-BGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, § 512 Rn. 12, § 506 Rn. 31; MüKo-BGB/Koch, 8. Aufl. 2019, Anh. zu § 515, Finanzierungsleasing, Rn. 67). Dabei wird maßgeblich auf § 512 BGB abgestellt, der den Verbraucher davor sichern soll, dass der von §§ 491–511, 514 f. BGB bezweckte Schutz des Verbrauchers durch anderweitige Gestaltungen umgangen und damit vereitelt wird (MüKo-BGB/Schürnbrand/Weber, a.a.O., Rn. 1, 12). Dieser Gesichtspunkt könnte auch für den Anwendungsbereich der RL 2008/48/EG maßgebend sein. Die mit der RL 2008/48/EG bezweckte Harmonisierung des Verbraucherschutzes bei Kreditverträgen könnte gebieten, auch Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung in den Anwendungsbereich der Richtlinie einzubeziehen. 3. Für die weitere Einordnung ist danach zu fragen, ob es sich bei Leasingverträgen über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung unionsrechtlich um Finanzdienstleistungen handelt. Dann wäre der Anwendungsbereich der RL 2002/65/EG eröffnet. Dagegen ist die RL 2011/83/EU gem. Art. 3 Abs. 2 lit. d) auf Finanzdienstleistungen nicht anwendbar. Nach der Definition in Art. 2 Nr. 12 RL 2011/83/EU sowie gleichlautend Art. 2 lit. b) RL 2002/65/EG (und fast wortgleich § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB) ist eine Finanzdienstleistung jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Teilweise werden Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung wegen ihrer Verwandtschaft mit der Miete als Mietverträge eingestuft. Es wird darauf abgehoben, dass - wie bei Mietverträgen - die Nutzung des Kfz für einen vereinbarten Zeitraum in einem vereinbarten Umfang (Fahrleistung) zu vertraglich festgelegten Kosten ohne Wertrisiko nach Vertragsende erfolge (Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355 [365]). Überwiegend werden Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung jedoch als Finanzdienstleistung qualifiziert (MüKo-BGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, § 312 Rn. 102; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearbeitung 2019, § 312 Rn. 71; Palandt/ Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 312 Rn. 26). Es wird darauf abgestellt, dass keine sachliche Nähe des Leasinggebers zum Leasinggegenstand bestehe, vielmehr sich der Leasingnehmer den Leasinggegenstand nach seinen Bedürfnissen aussuche. Anders als ein Mieter trage der Leasingnehmer in der Leasingzeit sämtliche Risiken, müsse das Fahrzeug versichern und sogar Mängel des Fahrzeugs gegenüber Dritten geltend machen, während der Leasinggeber das Fahrzeug nur finanziere. 4. Ist nur die RL 2008/48/EG anwendbar, stellen sich keine weiteren Vorlagefragen. Denn der EuGH hat die sich zum Lauf der Widerrufsfrist, Verwirkung und Rechtsmissbrauch stellenden unionsrechtlichen Fragen mit Urteil vom 09.09.2021 (Az. C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736) bereits entschieden. Sofern es sich aber bei Leasingverträgen über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung um eine Finanzdienstleistung im Sinne des Art. 2 Nr. 12 RL 2011/83/EU und Art. 2 lit. b) RL 2002/65/EG handelt, dann sind außerdem die Vorlagefragen II. 2. – 4. zu beantworten. II. Zu den Vorlagefragen II. 2. a) und b) 1. Wenn Leasingverträge mit Kilometerabrechnung Finanzdienstleistungen darstellen, muss in vorliegendem Zusammenhang weiter geklärt werden, ob ein Außergeschäftsraumvertrag vorliegt. Dann bestünde ein Widerrufsrecht der Kläger gem. § 312g Abs. 1 BGB. 2. Dabei stellt sich die Frage, ob Geschäftsräume einer Person, die für den Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern lediglich anbahnt, ohne auch vertretungsbefugt zu sein, unbewegliche Geschäftsräume im Sinne von § 312b Abs. 1, Abs. 2 BGB sind. § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB ordnet an, dass Personen, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handeln, der Person des Unternehmers gleichgestellt sind. Außerdem regelt § 312b Abs. 2 Satz 2 BGB ausdrücklich, dass Geschäftsräume einer Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, als Geschäftsräume des Unternehmers anzusehen sind. Das Gesetz definiert allerdings nicht, welche Personen genau mit der Formulierung Handeln im Namen oder Auftrag des Unternehmers gemeint sind. Bei einem engen Verständnis des Handelns im Namen oder im Auftrag des Unternehmers im Sinne eines rechtsgeschäftlichen Handelns müsste der Dritte von dem Unternehmer entweder bevollmächtigt sein oder kraft Auftrag handeln. Damit wären Tätigkeiten einer einen Vertrag nur anbahnenden Person nicht erfasst, und somit auch nicht deren Geschäftsräume. Bei einer weiten Interpretation, die auch nicht rechtsgeschäftliches Handeln einer Hilfsperson umfasst, könnte dagegen auch das Anbahnen eines Vertragsangebotes des Verbrauchers und dessen Weiterleitung an den Unternehmer unter den Begriff des Handelns im Namen oder Auftrag des Unternehmers fallen (so etwa Beck-OGK/Busch, Stand 01.06.2021, § 312b Rn. 26), und somit wären die Geschäftsräume einer Hilfsperson den Geschäftsräumen des Unternehmers gleichgestellt. 3. Es fragt sich daher, welche Vorgaben aus den maßgeblichen Art. 2 Nrn. 2, 8 und 9 RL 2011/83/EU für die Auslegung des § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB zu entnehmen sind. a) Zwar räumt die RL 2011/83/EU den Verbrauchern für Finanzdienstleistungsverträge gar kein Widerrufsrecht ein, sie ist gem. Art. 3 Abs. 2 lit. d) auf Finanzdienstleistungen nicht anwendbar. Gleichwohl ist für die Auslegung des § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB maßgebend, wie die Richtlinie unionsrechtlich auslegt wird. Denn auch bei überschießender Umsetzung einer Richtlinie besteht ein klares Interesse der Union an der einheitlichen Auslegung (EuGH, Urteil vom 19.10.2017 – C-303/16, Solar Electric Martinique; EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19, JC – Kreissparkasse Saarlouis). b) Die teilweise ebenfalls erörterte Frage, ob die Regelung des § 312b Abs. 2 Satz 2 BGB unionsrechtskonform ist, kann dahingestellt bleiben, da bereits aus § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB abzuleiten ist, dass die Räume der Personen, die dem Unternehmer gleichgestellt sind, als Geschäftsräume des Unternehmers anzusehen sind (BeckOK-BGB/Maume, Stand 01.05.2021, § 312b Rn. 35, 36; MüKo-BGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, § 312b Rn. 26). c) Gegen eine Einbeziehung von Hilfspersonen, die einen Vertrag lediglich anbahnen, unter den Begriff Handeln im Namen oder Auftrag des Unternehmers gem. Art. 2 Nr. 2 RL 2011/83/EU (und gleichlautend § 312 Abs. 1 Satz 2 BGB) spricht Folgendes: aa) In Erwägungsgrund Ziff. 22 RL 2011/83/EU wird ausgeführt, dass die Geschäftsräume einer Person, die im Namen oder für Rechnung des Unternehmers gemäß der Richtlinie handelt, als Geschäftsräume im Sinne der Richtlinie gelten sollten. Daraus dürfte umgekehrt zu schließen sein, dass die Geschäftsräume von Personen, die nicht im Namen oder für Rechnung des Unternehmers handeln, nicht als Geschäftsräume im Sinne der Richtlinie gelten sollen. Eine Person, die Geschäfte anbahnt, handelt aber weder im Namen des Unternehmers, noch für dessen Rechnung. Wenn lediglich ein Vertragsangebot des Verbrauchers an den Unternehmer angebahnt wird, erfolgt keine rechtsgeschäftliche Erklärung im Namen des Unternehmers. Auch wird nicht für Rechnung des Unternehmers gehandelt, denn unter Handeln für fremde Rechnung wird ein Geschäftsabschluss verstanden, dessen Vor- und Nachteile vereinbarungsgemäß nicht den Mittler als Vertragspartner treffen, sondern dessen Auftraggeber. Es liegt ein Unterfall der mittelbaren Stellvertretung vor (MüKo-HGB/Häuser, 5. Aufl. 2021, § 383 Rn. 71). Für dieses Verständnis der Formulierung Handeln für Rechnung des Unternehmers spricht auch Erwägungsgrund Ziff. 16 RL 2011/83/EU, der dafür beispielhaft einen Treuhänder nennt. bb) Aber auch der Zweck der Richtlinie spricht für ein enges Verständnis des Personenkreises, dessen Räume den Geschäftsräumen des Unternehmers gleichzustellen sind. Die Intention besteht darin, Verbraucher in Situationen außerhalb von Geschäftsräumen zu schützen, weil sie dort möglicherweise psychisch unter Druck stehen oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt sind (vgl. Erwägungsgrund Ziff. 21 RL 2011/83/EU). Der Maßstab für das Vorliegen eines Überraschungsmoments ist dabei, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen (EuGH, Urteil vom 07.08.2017 - C-485/17 - Verbraucherzentrale Berlin e.V. gegen Unimatic Vertriebs GmbH, Rn. 34, 46). Es liegt auf der Hand, dass ein Überraschungsmoment auftreten kann, wenn Verträge anbahnende Personen in ihren Geschäftsräumen für den Unternehmer Geschäfte in die Wege leiten. Umso mehr gilt dies bei Personen, die ansonsten im eigenen Namen völlig andere Geschäfte betreiben. Wer etwa Leistungen in einer Zahnarztpraxis in Anspruch nimmt, rechnet zwar mit Verhandlungen über zahnärztliche Leistungen, nicht aber unbedingt auch mit dem Verkauf elektrischer Mundpflegesysteme (MüKo-BGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, § 312b Rn. 22). Ähnlich überraschende Situationen können auftreten, wenn bei einem Autohändler andersartige Leistungen, etwa Finanzdienstleistungen angeboten werden. Obwohl in der Praxis vermehrt Fahrzeuge geleast oder mit Hilfe von Darlehensverträgen erworben werden, ist der häufigste Fall immer noch, dass Fahrzeuge direkt mittels Abschluss eines Kaufvertrages zum Eigentum erworben werden. Ein Verbraucher, der mit dieser Absicht in ein Autohaus geht, rechnet unter Umständen nicht damit, dass ihm im Laufe von Verkaufsgesprächen das Fahrzeug auf Leasingbasis angeboten wird, und ist dann darauf nicht ausreichend vorbereitet. Außerdem kann der Verbraucher in den Räumen einer dritten Person eher einem psychischen Druck ausgesetzt sein. Wenn dem Kunden bei dem Aussuchen eines Fahrzeugs beispielsweise angeboten wird, jetzt sofort ein bestimmtes Fahrzeug besonders günstig leasen zu können, weil das Leasingangebot alsbald ausläuft, dann kann der Verbraucher versucht sein, das Fahrzeug auf Leasingbasis zu erwerben, obwohl er dies ursprünglich nicht beabsichtigte. Infolge dieses Überraschungsmoments und/oder psychischen Drucks könnte der Kunde versucht sein, verbindlich ein Angebot abzugeben, ohne ausreichend lange überlegen zu können und auch ohne das Angebot des Unternehmers mit anderen Angeboten auf dem Markt vergleichen zu können. Es wäre dann nicht gewährleistet, dass der Verbraucher ausreichend Zeit hat, über das Angebot des Unternehmers nachzudenken, wie es Erwägungsgrund Ziff. 2 RL 2011/83/EU vorsieht. Denn der Großteil der Kunden vereinbart die Finanzierung beim Autohändler und nicht direkt über eine Bank. Autohändler arbeiten aber oft mit nur einem Finanzierungspartner (zum Beispiel mit der Bank des Fahrzeugherstellers) zusammen. Die Wahrscheinlichkeit ist dabei hoch, dass der Kunde nicht die günstigste Finanzierung bekommt (Bericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, 08.07.2021, Seite 27). cc) Gegen die unionsrechtliche Gleichstellung von Geschäftsräumen Dritter mit Geschäftsräumen des Unternehmers spricht auch, dass Finanzierungsleasingverträge Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Nr. 10 KWG sind und deshalb nur mit schriftlicher Erlaubnis der nationalen Aufsichtsbehörde getätigt werden dürfen. Eine solche Erlaubnis hat der Händler der Fahrzeuge in aller Regel nicht und auch nicht in den vorgelegten Fällen. Mit dieser aufsichtsrechtlichen Regelung sollen Funktionsstörungen und schwere Schäden im Kundenkreis der betreffenden Unternehmen als Folge einer unsoliden Geschäftsführung verhindert werden (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Schäfer, KWG und CRR-VO, 5. Aufl. 2016, § 1 KWG Rn. 181). Wenn eine solide Geschäftsführung hiernach nur dann sichergestellt ist, wenn Finanzdienstleistungsunternehmen ihre Vertragsabschlüsse selbst vornehmen, dann erscheint es zum Schutz vor Überraschungsmomenten und psychischem Druck im Ergebnis auch geboten, dass bei Anbahnung der Verträge durch Dritte ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht. 4. Die Beantwortung der Vorlagefrage II. 2. ist entscheidungserheblich. Wenn nämlich Geschäftsräume von Personen, die einen Vertrag nur anbahnen, nicht unter Art. 2 Nr. 9 RL 2011/83/EU fallen, wäre auch § 312b Abs. 1 BGB entsprechend auszulegen. In den beiden vorgelegten Fällen hat jeweils ein Mitarbeiter des Autohauses den Vertrag als Vermittler angebahnt, war jedoch zum Abschluss eines Vertrages nicht befugt. Es bestünde dann ein Widerrufsrecht des jeweiligen Klägers. III. Zu der Vorlagefrage II. 3. 1. Nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. In der Gesetzesbegründung wird diese Ausnahme damit gerechtfertigt, dass der Unternehmer bei diesen Dienstleistungsverträgen für einen bestimmten vertraglich vereinbarten Termin Kapazitäten bereithält, die er im Falle eines Widerrufs durch den Verbraucher typischerweise nicht mehr anderweitig nutzen kann (Begr. RegE BT-Drs. 17/12637, S. 57 mit Verweis auf Erwägungsgrund Ziff. 49 RL 2011/83/EU). Nach dem rechtskräftigen Urteil des OLG München vom 18.06.2020 (Az. 32 U 7119/19, ECLI:DE:OLGMUEN:2020:0618.32U7119.19.0A, BeckRS2020,13248 Rn. 39) umfasst die Kraftfahrzeugvermietung nur die kurzfristige Automiete, nicht aber Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung. In der nationalen Rechtsliteratur sind die Meinungen über die Anwendbarkeit des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB geteilt (befürwortend: Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355 [361ff.]; ablehnend MüKo-BGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, § 312g Rn. 44; BeckOGK-BGB/Busch, 1.1.2020, § 312g Rn. 53). 2. Auf der Ebene des Unionsrechts ist zweifelhaft, wie die Ausnahmeregelung des Art. 16 lit. l RL 2011/83/EU auszulegen ist. Der Wortlaut des Art. 16 lit. l RL 2011/83/EU spricht nur von Autovermietung, nicht aber von Auto-Leasing. Dies spricht dafür, dass damit nur die in der Regel kurzfristigen Automietverträge gemeint sind, auch Car-Sharing-Verträge, aber keine in der Regel längerfristigen Auto-Leasingverträge (Spindler/Schuster/Schirmbacher, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, Rn. 55; MüKo-BGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, § 312g Rn. 44). Zwar könnte der Sinn und Zweck des Ausnahmetatbestands durchaus auch für eine Einbeziehung von längerfristigen Leasingverträgen sprechen, denn auch bei diesen Verträgen wird ein Fahrzeug auf Zeit zur Verfügung gestellt und der Leasinggeber kann nach einem Widerruf die bereitgehaltenen Kapazitäten jedenfalls zeitweise nicht mehr nutzen (bis er wieder einen Leasingnehmer oder Käufer gefunden hat). Allerdings handelt es sich bei Art. 16 lit. l RL 2011/83/EU um eine Ausnahmeregelung, die eng auszulegen sein dürfte. Des Weiteren spricht auch die Entstehungsgeschichte der RL 2011/83/EU für eine restriktive Interpretation. Denn ein Vorschlag der Kommission, dass Leasingverträge für Kraftfahrzeuge, bei denen das Kraftfahrzeug bei Vertragsende zurückgegeben wird, als Vermietung von Kraftfahrzeugen gelten sollten, wurde nicht umgesetzt (Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher, Dok. A7 0038/2011, Seite 12, Ziff. 11 lit. c). Auch die auf Art. 3 Abs. 2 der Vorgängerrichtlinie RL 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) und die Entscheidung des EuGH vom 10.03.2005 (- C 336/03 – easyCar (UK) Ltd gegen Office of Fair Trading) gestützte Auffassung (Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355 [364]), dass jegliches Zur-Verfügung-Stellen eines Beförderungsmittels auch von der Nachfolgerichtlinie RL 2011/83/EU erfasst sein soll, kann vor diesem Hintergrund nicht überzeugen. 3. Die Beantwortung der Vorlagefrage II. 3. ist entscheidungserheblich, denn wenn die Ausnahme des Art. 16 lit. l RL 2011/83/EU auch für Leasingverträge mit Kilometerabrechnung gelten sollte, wäre § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB richtlinienkonform in diesem Sinne auszulegen und es bestünde kein Widerrufsrecht der Kläger in den vorgelegten Fällen. III. Zu der Vorlagefrage II. 4. 1. Wenn es sich bei den in Vorlagefrage II. 1. beschriebenen Leasingverträgen über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung um Finanzdienstleistungen handelt, dann fragt sich, ob ein solcher Leasingvertrag auch dann als Fernabsatzgeschäft zu qualifizieren ist, wenn der Verbraucher nur mit einem Dritten in persönlichen Kontakt tritt, der das Geschäft lediglich anbahnt, aber nicht vertretungsbefugt ist. Falls ein Fernabsatzgeschäft anzunehmen wäre, bestünde ein Widerrufsrecht der Kläger gem. § 312g Abs. 1 BGB. 2. Das Vorliegen eines Fernabsatzgeschäfts setzt nach nationalem Recht gem. § 312c Abs. 1 BGB voraus, dass der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Der BGH verneint den ausschließlichen Einsatz von Fernkommunikationsmitteln, wenn der Verbraucher im Rahmen der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt mit einer dritten Person hat, die ihm im Auftrag des Unternehmers Informationen zum Vertrag erteilt (Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17 - ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR160.17.0, juris Rn. 20). Nach der Rechtsliteratur soll die Anwendung des § 312c BGB jedenfalls bei persönlichem Kontakt mit einem Stellvertreter ausscheiden. Tritt dem Verbraucher allerdings ein Bote gegenüber, der keine näheren Auskünfte zum Vertragsinhalt und zur Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes geben kann, so soll ein Einsatz von Fernkommunikationsmitteln vorliegen (BeckOGK-BGB/Busch, Stand 01.06.2021, § 312b Rn. 9.1 und 12; HK-BGB/Schulte-Nölke, 10. Aufl. 2019, § 312b Rn. 4; Erman/Koch, BGB, § 312b Rn. 7; BeckOK-BGB/Martens, Stand 01.05.2021, § 312b Rn. 12; Jauernig/Stadler, BGB, 18. Aufl. 2021, § 312b Rn. 8; zweifelnd Staudinger/Thüsing, BGB, 2013, § 312b Rn. 31). 3. Es ist daher zu klären, welche Vorgaben dem Unionsrecht zu entnehmen sind. Art. 2 lit. a) RL 2002/65/EG und Art. 2 Nr. 7 der RL 2011/83/EU fordern für die Qualifikation als Fernabsatzgeschäft, dass vom Unternehmer bis zum Vertragsschluss ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet werden müssen, und Art. 2 Nr. 2 RL 2011/83/EU stellt Personen, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handeln, dem Unternehmer gleich. Die unter D II. 3. c) im Hinblick auf Außergeschäftsraumverträge genannten Argumente dürften auch bei Fernabsatzverträgen dafür sprechen, dass Personen, die lediglich einen Vertrag anbahnen, nicht als Repräsentanten des Unternehmers angesehen werden können. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Für diese Auslegung spricht auch der Schutzzweck der RL 2002/65/EG und der RL 2011/83/EU. Der Verbraucher soll davor geschützt werden, dass er die nötigen Informationen über die Ware oder Dienstleistung und die Person seines Vertragspartners infolge verringerter Rückfragemöglichkeiten bei der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationstechniken nicht in ausreichendem Umfang erhält (Erwägungsgrund Ziff. 11 RL 1997/7/EG und Erwägungsgrund Ziff. 21 RL 2002/65/EG). Das Fernabsatzrecht will den Verbraucher insbesondere vor den spezifischen Gefahren von Verträgen schützen, bei denen der Verbraucher regelmäßig die Leistung sowie die Person seines Vertragspartners vor Vertragsschluss nicht in natura zu sehen bekommt (BGH, Urteil vom 23.11.2017 – IX ZR 204/16 -, ECLI:DE:BGH:017:231117UIXZR204.16.0, juris Rn. 13). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Unternehmer geschuldeten Informationen mit der erforderlichen Genauigkeit erteilt werden, wenn damit lediglich eine Hilfsperson betraut ist, die in einem branchenfremden Unternehmen tätig ist, wie hier jeweils die Mitarbeiter von Autohäusern. Nur wenn die Informationen von einer tatsächlich vertretungsberechtigten Person erteilt werden, besteht die Gewähr, dass der Kunde auch zutreffend und verantwortlich informiert wird. Dem Gericht ist aus eigener Fallpraxis bekannt, dass die Kreditantragsformulare von Autohändlern oft unzureichend ausgefüllt werden. Beispielhaft dafür stehen die zahlreichen bundesweit von Autohäusern erteilten Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen, bei denen der vom Verbraucher für den Fall des Widerrufs pro Tag geschuldete Zinsbetrag unrichtig mit 0,00 € angegeben worden ist (sogenannte 0,00 € - Belehrung, vgl. Urteil des BGH vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19 - ECLI: DE:BGH:2020:310320BXIZR198.19.0, juris Rn. 9). Auch werden in den Widerrufsinformationen häufig verbundene Verträge, insbesondere Restschuldversicherungsverträge aufgeführt, die tatsächlich nicht abgeschlossen wurden (vgl. Urteil des BGH vom 27.10.2021 – 2 O 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, juris Rn. 17 - 19). Allein diese beiden Serienfehler bei der Erstellung der Widerrufsinformation durch Autohäuser lassen darauf schließen, dass auch die sonstige Informationsübermittlung durch deren Mitarbeiter an die Kunden zum Zweck der Ausfüllung von Vertragsformularen nicht die ansonsten bei Bank- und Finanzdienstleistungen übliche Qualität aufweist. Der oben genannte klassische Schutzzweck des Fernabsatzrechts ist außerdem aufgrund moderner Vertriebstechniken mit situationsgebundenen und personalisierten elektronischen Angeboten durch den weiteren Schutzzweck der Überrumpelungsgefahr zu ergänzen (MüKo-BGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, § 312c BGB Rn. 15). Denn bei einem klassischen Fernabsatzvertrag gibt der Verbraucher das Angebot in seinen Privaträumen ab. Wenn das Angebot jedoch außerhalb der Privaträume abgegeben wird, kann der Verbraucher auch bei einem Fernabsatzvertrag in eine Situation kommen, in der er einem Überraschungsmoment oder psychischem Druck ausgesetzt ist. Er ist dann ebenso schutzwürdig wie bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag im Sinne von Art. 2 Nr. 8 RL 2011/83/EU. Der Kunde eines Autohauses, der mit einem Leasingangebot unter Umständen nicht rechnet, erscheint auch unter diesem Aspekt als schutzwürdig (s. oben unter D. II. 3. c) bb)). Der Schutz des Verbrauchers vor unüberlegten Geschäftsabschlüssen in einer unvorbereiteten Situation dürfte es gebieten, den Kreis der Personen, die im Namen und Auftrag des Unternehmers handeln, auf zum Vertragsabschluss befugte Personen (Stellvertreter oder mittelbare Vertreter) zu beschränken. 4. Die Beantwortung der Vorlagefrage II. 4. ist entscheidungserheblich. Denn wenn auch dann ein Fernabsatzgeschäft im Sinne der Art. 2 lit. a) RL 2002/65/EG und Art. 2 Nr. 7 RL 2011/83/EU anzunehmen ist, wenn der persönliche Kontakt nur mit Personen bestand, die einen Vertrag anbahnen, wäre auch § 312c Abs. 1 BGB richtlinienkonform entsprechend auszulegen. Es bestünde dann jeweils ein Widerrufsrecht der Kläger gem. § 312g Abs. 1 BGB in den vorgelegten Fällen. E. Die im Beschlusstenor II. 1. – II. 4. gestellten Vorlagefragen, wie die Bestimmungen der RL 2002/65/EG, RL 2008/48/EG und RL 2011/83/EU in dem vorstehend unter D. I. – IV. dargelegten Zusammenhang auszulegen sind, sind im nationalen Recht und Unionsrecht ungeklärt und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bisher noch nicht beantwortet worden. Daher liegt es im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts, die im Beschlusstenor genannten Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a) und Absatz 2 AEUV von Amts wegen dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen und die beiden vorgelegten Verfahren auszusetzen. Die vom LG Ravensburg dem Gerichtshof mit Vorlageersuchen vom 24.08.2021 (Az. 2 O 238/20) vorgelegten Fragen II. 5. bis II. 8 stimmen mit den Vorlagefragen II. 1. – II. 4. im vorliegenden Ersuchen weitgehend überein, so dass eine Verbindung der Verfahren in Betracht kommt.