Urteil
2 O 286/20
LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGRAVEN:2021:0223.2O286.20.00
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Leitsätze
1. Der Verbraucher kann einen Immobiliardarlehensvertrag gem. § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB jederzeit kündigen, wenn die Angaben zum Kündigungsrecht des Verbrauchers im Vertrag nicht vollständig sind. Das gilt auch bei Fehlen des Hinweises auf das jederzeitige Kündigungsrecht gem. § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB. (Rn.18)
2. Bei einer negativen Feststellungsklage des Darlehensnehmers bestimmt die zu negierende Forderung des Darlehensgebers den Streitwert. (Rn.27)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 21.03.2012 über 120.000,-- € (Konto Nr: ...) verpflichtet sind, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 31.500,-- €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verbraucher kann einen Immobiliardarlehensvertrag gem. § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB jederzeit kündigen, wenn die Angaben zum Kündigungsrecht des Verbrauchers im Vertrag nicht vollständig sind. Das gilt auch bei Fehlen des Hinweises auf das jederzeitige Kündigungsrecht gem. § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB. (Rn.18) 2. Bei einer negativen Feststellungsklage des Darlehensnehmers bestimmt die zu negierende Forderung des Darlehensgebers den Streitwert. (Rn.27) 1. Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 21.03.2012 über 120.000,-- € (Konto Nr: ...) verpflichtet sind, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: 31.500,-- € I. Die Klage ist zulässig. Allerdings ist die im Antrag vorgenommene Differenzierung nach Widerruf und Kündigung überflüssig, denn der Tenor (und entsprechend auch der Antrag) soll keine überflüssigen Begründungselemente enthalten (Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 313 Rn. 5). Ob die gleiche Rechtsfolge aus einer wirksamen Kündigung oder aus einem wirksamen Widerruf folgt, ist nur ein Begründungselement (siehe auch unten IV. zum Streitwert). II. Die Kläger haben den Vertrag nicht wirksam gem. §§ 355, 495 BGB widerrufen. Der wirksame Widerruf setzt den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags nach § 491 Abs. 1 BGB und die fristgerechte Widerrufserklärung gem. §§ 355 Abs. 2 S. 1, 492 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus. Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt nicht vor Vertragsschluss und nicht bevor der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. erhält. 1. Die Kläger haben mit der Beklagten am 21.03.2012 einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gem. §§ 491 Abs. 1, 503 BGB a. F. abgeschlossen. 2. Jedoch ist der am 12.5.2020 erklärte Widerruf verfristet. Der Vertrag enthält die erforderlichen Pflichtangaben und eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation. Insbesondere wurden im Vertrag der effektive Jahreszinssatz, der Sollzinssatz und die Vertragslaufzeit genannt. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Vertragsformular keine Informationen zur Kündigung enthielt. Dies ist für Immobiliardarlehensverträge gem. Art. 247 § 9 EGBGB a. F. nicht vorgeschrieben, denn auf Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 a. F. wird dort nicht verwiesen. Die Rechtsprechung des EuGH zur fehlenden Klarheit und Verständlichkeit bei dem sog. Kaskadenverweis (Urteil des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 -) in der Widerrufsinformation ist vorliegend nicht relevant. Der BGH lehnt die Anwendung der Auffassung des EuGH bei nicht unter die Verbraucherkreditrichtlinie RL 2008/48/EG fallenden grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen ab (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 581/18 -, juris), obwohl der Wortlaut des Kaskadenverweises in den Widerrufsinformationen völlig identisch ist. Es kommt infolge dieser BGH-Rechtsprechung zu einer bedauerlichen gespaltenen Auslegung für Immobiliardarlehensverträge, an der jedoch das zur Entscheidung berufene Landgericht nichts ändern kann. III. Die von den Klägern gewünschte Rechtsfolge ergibt sich jedoch aus § 494 Abs. 6 BGB. Die Kläger hatten ein jederzeitiges Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 BGB, da die Angaben zum Kündigungsrecht der Kläger im Darlehensvertrag nicht vollständig waren. Im streitgegenständlichen Vertrag fehlt nämlich der Hinweis zum jederzeitigen Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 BGB. Auch wenn es sich bei den Angaben zum Kündigungsrecht gem. Art. 247 § 9 EGBGB nicht um eine Pflichtangabe handelte, ist § 494 Abs. 6 BGB anwendbar. 1. Der Wortlaut des § 494 Abs. 6 BGB ist klar, es kommt auf das Fehlen von Angaben zum Kündigungsrecht an (ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Pflichtangaben handelt). 2. Aus der Systematik des § 494 BGB ergibt sich nichts anderes. Bei § 494 Abs. 1 BGB geht es um die Frage der Nichtigkeit wegen nach Art. 247 EGBGB vorgeschriebener Angaben, bei § 494 Abs. 6 BGB dagegen um die Kündigung eines wirksamen Vertrages. Der verminderte Pflichtenkanon des Art. 247 § 9 EGBG erlaubt keinen Rückschluss auf den Anwendungsbereich des § 494 Abs. 6 BGB (OLG Koblenz, Urteil vom 15.10.2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 28). 3. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11643 S. 82) spricht ebenfalls für dieses Ergebnis. Denn dort wird zwar bei der Begründung des Absatzes 6 des § 494 BGB auf die Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 (Angaben zur Laufzeit) und § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB-E (Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags) Bezug genommen, was dafür sprechen könnte, dass nur bei fehlenden Pflichtangaben eine Kündigung möglich sein soll. Immobiliardarlehensverträge werden aber in diesem Zusammenhang nicht erwähnt, so dass offen bleibt ob die fehlenden Angaben auch bei Immobiliardarlehen zur Kündigung berechtigen. Soweit das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 22.10.2019 (- 10 U 184/17 - nicht veröffentlicht) demgegenüber darauf abstellt, in der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Änderung des § 494 Abs. 1 BGB werde nur unterschieden zwischen Pflichtangaben, deren Fehlen zur Nichtigkeit des Vertrages führt, und zusätzlichen Angaben gem. Art. 247 §§ 7 und 8 EGBGB, und allein hieraus schließt, auch bei den §§ 494 Abs. 4 bis Abs. 6 BGB seien nur fehlende Pflichtangaben im Sinne des Art. 247 §§ 6-9 EGBGB gemeint, kann dies nicht überzeugen. Denn in der Gesetzesbegründung (S. 81) wird auch klargestellt, dass die bislang in den Sätzen 3 bis 5 genannten Rechtsfolgen nunmehr in den Absätzen 4 bis 6 geregelt werden sollen, da sie immer eintreten, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen, unabhängig davon, ob der Vertrag nichtig war, aber geheilt worden ist, oder aber von Anfang an rechtsgültig war. Daraus lässt sich schließen, dass die Rechtsfolgen bei § 494 Abs. 4 bis Abs. 6 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon sein sollten, ob eine Pflichtangabe fehlte und der Vertrag geheilt worden ist, oder ob eine sonstige Angabe fehlte und der Vertrag von Anfang an rechtsgültig war. 3. Auch Sinn und Zweck des § 494 Abs. 6 BGB sprechen für das gefundene Ergebnis. Normzweck der Vorschrift ist offenbar, dass der Verbraucher jederzeit wissen soll, welche Kündigungsrechte er hat. Dieser Schutzzweck passt für alle Arten von Verbraucherdarlehensverträgen, auch für Immobiliardarlehensverträge, für diese wegen der langen Bindung und der hohen Darlehenssummen um so mehr. Genauso erscheint dann auch für alle Verträge die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge, dass der Darlehensnehmer ein jederzeitiges Kündigungsrecht hat, angemessen. Der Darlehensgeber hat es auch in der Hand, diese Rechtsfolge durch vollständige Erteilung der Informationen zu verhindern. Die Erteilung der Pflichtangaben gem. Art. 247 BGB hat auch einen anderen Schutzzweck als § 494 Abs. 6 BGB, dass nämlich der Verbraucher vor unwiderruflicher Bindung an den Vertrag über seine Rechte und Pflichten eingehend aufzuklären ist. Er soll wegen der wirtschaftlichen Bedeutung des Darlehensvertrages vor übereilter Bindung geschützt werden (Palandt/Weidenkaff, BGB, 80. Aufl 2021, § 495 Rn. 1). Daher kann aus Art. 247 § 9 EGBGB a. F. auch nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber die Angaben zum Kündigungsrecht generell für unnötig hielt und an das Fehlen entsprechender Angaben kein Kündigungsrecht geknüpft werden sollte. IV. Der Streitwert errechnet sich nach § 9 ZPO, beträgt also 31.500,-- €. Vorliegend geht es nach dem gestellten Klagantrag nicht um die Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten, sondern nur um die negative Feststellungsklage gegenüber der Forderung der Beklagten auf Weiterzahlung der Raten. Die Kläger haben keine weitergehende Klage erhoben. Daher bestimmt die zu negierende Forderung den Streitwert. Auch wenn die Kläger hier von einem Haupt- und Hilfsantrag sprechen, liegt kein Teilunterliegen der Kläger vor. Es handelt sich, soweit aus der gleichzeitigen Erklärung des Widerrufs und der Kündigung die gleiche Rechtsfolge abgeleitet wird, um denselben Streitgegenstand, nämlich die Erklärung, sich vom Vertrag lösen zu wollen und für die Zukunft nichts mehr zu schulden. Es sind darüber hinausgehend zwar unterschiedliche Rechtsfolgen bei Widerruf und Kündigung denkbar, um die geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Kosten und Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 91, 709 ZPO. Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie aufgrund eines Widerrufs, hilfsweise einer Kündigung nicht mehr zur Zinszahlung und Tilgung aus einem Darlehensvertrag verpflichtet sind. Die Kläger schlossen am 21.03.2012 einen grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliardarlehensvertrag (Konto Nr: ...) mit der Beklagten über einen Darlehensbetrag von 120.000,-- € zu einem Sollzins von 3,06 %, einem Effektivzins vom 3,10 %, einer Zinsbindung bis zum 28.02.2022 und einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum 30.04.2029 ab. Am 12.05.2020 widerriefen die Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag gegenüber der Beklagten und erklärten hilfsweise die Kündigung. Die Kläger meinen, ihnen habe ein Widerrufsrecht gem. §§ 355 BGB zugestanden. Die Widerrufsfrist habe mangels vollständiger Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 i. V. m. Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB nicht begonnen. Insbesondere monieren die Kläger das Fehlen verschiedener Pflichtangaben. Darüber hinaus rügen sie den nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil des EuGH vom 26.03.2020 – C–66/19 -) unzulässigen Kaskadenverweis in der Widerrufsinformation. Außerdem stützen die Kläger ihren Klaganspruch auf die nach ihrer Ansicht gem. § 494 Abs. 6 BGB wirksam erklärte Kündigung. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Kläger wegen des Widerrufs (hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB) vom 12.05.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 21.03.2012 über 120.000,-- € (Konto Nr: ...) verpflichtet sind, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält den Widerruf für unwirksam, und meint, das verwendete Vertragsformular enthalte eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation und alle erforderlichen Pflichtangaben. Die Anforderungen der RL 2008/48/EG seien mit der Rechtsprechung des BGH nicht auf Immobiliardarlehensverträge anzuwenden. Die Beklagte hält auch die Kündigung für unwirksam, da bei Immobiliardarlehensverträgen auf die Kündigungsrechte und das einzuhaltende Verfahren bei einer Kündigung nicht hingewiesen werden müsse und somit kein jederzeitiges Kündigungsrecht gem. § 494 Abs. 6 BGB bestand.