Urteil
2 O 266/16
LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die negative Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass die Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger aufgrund der diesem erteilten Restschuldbefreiung erloschen ist, ist nicht zulässig, weil die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die dem Kläger durch den High Court of Justice, London erteilte Restschuldbefreiung wirksam ist, in einem Verfahren vor einem deutschen Gericht überhaupt nicht geklärt werden kann, sondern nur in dem in London vor dem High Court of Justice bereits anhängigen Aufhebungsverfahren.(Rn.20)
2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Stuttgart (5 U 184/17) nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 707.090,-- €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die negative Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass die Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger aufgrund der diesem erteilten Restschuldbefreiung erloschen ist, ist nicht zulässig, weil die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die dem Kläger durch den High Court of Justice, London erteilte Restschuldbefreiung wirksam ist, in einem Verfahren vor einem deutschen Gericht überhaupt nicht geklärt werden kann, sondern nur in dem in London vor dem High Court of Justice bereits anhängigen Aufhebungsverfahren.(Rn.20) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Stuttgart (5 U 184/17) nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist. 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: 707.090,-- € Die Klage ist unzulässig. 1. Die von dem Kläger erhobene negative Feststellungsklage gem. dem Klagantrag Ziff. 2 setzt gem. § 256 ZPO einerseits ein Feststellungsinteresse voraus und andererseits das Fehlen einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 7, 7a). Jedenfalls an der zweiten Voraussetzung fehlt es in vorliegendem Fall, weil die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die dem Kläger erteilte Restschuldbefreiung wirksam ist, in einem Verfahren vor einem deutschen Gericht überhaupt nicht geklärt werden kann, sondern nur in dem in London vor dem High Court of Justice bereits anhängigen Aufhebungsverfahren. Der Kläger weist selbst zurecht darauf hin, dass es gem. Art. 3 EUInsVO Sache des englischen Gerichts sei, zu überprüfen, ob seine Entscheidung zu Unrecht ergangen und zu korrigieren sei (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.05.2014 - 5 A 754/11 juris Rn. 23). Nur in diesem Verfahren vor dem High Court of Justice kann rechtskräftig geklärt werden, ob die Restschuldbefreiung des Klägers Bestand hat. 2. Der Kläger kann auch nicht geltend machen, er habe ein weitergehendes Feststellungsinteresse, dem auch durch die zu erwartende rechtskräftige Entscheidung über die Wirksamkeit der Restschuldbefreiung nicht Rechnung getragen werden könne. Denn die Beklagte hat sich für den Fall der Wirksamkeit der Restschuldbefreiung keiner Forderung berühmt. Die Beklagte geht nämlich, wie aus der Argumentation in der Klageerwiderung ersichtlich, davon aus, dass die Restschuldbefreiung bei einer rechtskräftigen Entscheidung des englischen Gerichts für die Beklagte bindend wäre. Soweit die Beklagte in ihrem Schreiben vom 27.07.2017 die Herausgabe der Vollstreckungstitel ablehnt, weil die Forderung derzeit nicht durchsetzbar sei, bezieht sich dies ersichtlich darauf, dass noch nicht abschließend geklärt worden ist, ob die Restschuldbefreiung nach englischem Recht tatsächlich wirksam ist. 3. Auch für den Klagantrag Ziff. 1 auf Feststellung der Wirksamkeit des Beschlusses des High Court of Justice vom 27.03.2014 über die Restschuldbefreiung in Deutschland besteht aufgrund der klaren Äußerung der Beklagten, eine etwaige rechtskräftige Entscheidung des englischen Gerichts über die Restschuldbefreiung zu akzeptieren, kein Feststellungsinteresse. 4. Nachdem für beide Hauptanträge Ziff. 1 und Ziff. 2 kein Feststellungsinteresse besteht, hat der Kläger auch keine Nebenforderung auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten gem. Klagantrag Ziff. 3. Nebenentscheidungen: §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO Über das Vermögen des Klägers wurde auf den Antrag des Klägers vom 23.11.2012 am 08.02.2013 durch den High Court of Justice, Chancery Division in Bankruptcy, London, unter der Case No. ... of 2012, das Insolvenzverfahren eröffnet, auf den Eröffnungsbeschluss vom 08.02.2013 (Anlage K 1) wird Bezug genommen. In dem Insolvenzantrag hat der Kläger eine Forderung der Beklagten in Höhe von 608.536,-- GBP angegeben. Diese Forderung valutierte am Tag der Insolvenzeröffnung, dem 08.02.2013, in Höhe von 707.090,-- €. Mit Datum vom 08.02.2014 wurde dem Kläger durch den Beschluss des High Court of Justice die vollumfängliche Restschuldbefreiung erteilt, auf das Certificate of Discharge vom 27.03.2014 (Anlage K 2) wird insoweit verwiesen. Mit Schreiben des Klägervertreters vom 02.06.2016 wurde die Beklagte zur Herausgabe aller gegen den Kläger erwirkten Vollstreckungstitel sowie zur Abgabe einer Erklärung dahingehend, dass sich die Forderung gegen den Kläger aufgrund der erteilten Restschuldbefreiung erledigt haben, aufgefordert. Mit Schreiben vom 27.07.2016 teilte die Beklagte jedoch mit, dass eine Herausgabe der Vollstreckungstitel nicht erfolgen wird. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.09.2016 (Anlage B 1/1 und in Übersetzung gem. Anlage B 1/2) in dem Verfahren Case ... of 2012 gegenüber dem High Court of Justice in London beantragt, die Restschuldbefreiung des Klägers aufzuheben. Der Antrag wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.12.2016 zugestellt; allerdings ist zwischen den Parteien streitig, ob diese Zustellung wirksam war. Durch Beschluss vom 20.01.2017 hat der High Court of Justice einen Erörterungstermin für den 17.05.2017 um 12.30 Uhr in dieser Sache anberaumt. Der Kläger meint, dass die durch den High Court of Justice erteilte Restschuldbefreiung wirksam sei, hierdurch sei die Forderung der Beklagten erloschen. Der Umfang der Wirkung der erteilten Restschuldbefreiung beurteile sich nach dem Recht von England und Wales. Hiernach befreie das Certificate of Discharge (= Erteilung der Restschuldbefreiung) den Schuldner grundsätzlich von allen seinen Insolvenzschulden. Diese Wirkungen erstreckten sich gem. Artikel 4 EUInsVO (= Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren) unmittelbar auch auf das Inland. Die erteilte Restschuldbefreiung wäre nach Ansicht des Klägers sogar selbst dann anzuerkennen, wenn erhebliche Zweifel bestünden, ob der Schuldner den Mittelpunkt gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 1 EUInsVO tatsächlich im Mitgliedstaat der Verfahrenseröffnung gehabt hat. Einwände gegen die in dem Insolvenzverfahren getroffenen Entscheidungen seien ohnehin im Land des Insolvenzverfahrens vorzubringen. Der Kläger hält die Zustellung des Antrags auf Aufhebung der Restschuldbefreiung an seinen Prozessbevollmächtigten am 06.12.2016 für unwirksam, da dies einen offensichtlichen und erheblichen Verstoß gegen das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren und damit einen eklatanten Verstoß gegen Art. 6 MRK und den deutschen Ordre Public darstelle; die dem Prozessbevollmächtigten durch den Kläger erteilte Vollmacht gem. Anlage B 3 habe nämlich nicht die Befugnis umfasst, Schriftstücke in einem ausländischen Verfahren entgegenzunehmen. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der Beschluss des High Court of Justice, London, vom 27.03.2014 Geschäftszeichen (Case No.:) .../2012, wonach dem Kläger mit Datum vom 08.02.2014 die vollumfängliche Restschuldbefreiung erteilt worden ist, im Inland zwischen den Parteien uneingeschränkt seine Wirkung entfaltet, 2. festzustellen, dass die Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger in Höhe von 707.090,-- € aufgrund der diesem erteilten Restschuldbefreiung erloschen ist, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die diesen vorgerichtlichen entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.040,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage zumindest derzeit für unbegründet. Nach ihrer Auffassung kann erst dann, wenn das englische Gericht eine rechtskräftige Entscheidung über den Aufhebungsantrag der Beklagten getroffen hat, davon ausgegangen werden, dass der Kläger tatsächlich rechtskräftig Restschuldbefreiung erhalten habe. Da die Restschuldbefreiung durch die Beklagte angefochten worden sei, sei sie zumindest derzeit noch nicht existent. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Restschuldbefreiung nach englischem Recht nicht vorgelegen hätten, da der Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses des Schuldners (center of main interest) nicht im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts in London gelegen habe. Der Kläger habe zu der angeblich von ihm bewohnten Wohnung und der angeblich von ihm ausgeübten Tätigkeit in London falsche Angaben gemacht, in Wirklichkeit habe er als Gynäkologe im Dubai gearbeitet und dort Einnahmen erzielt. Es gebe im vorliegenden Fall mehrere Anhaltspunkte dafür, die Rückschlüsse darauf zuließen, dass der Kläger im Rahmen eines sogenannten Insolvenztourismus die Vorteile des englischen Rechts in Anspruch nehmen wolle, nämlich die Möglichkeit, die Restschuldbefreiung bereits nach einem Jahr zu erlangen, statt nach einem Zeitraum von sechs Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte meint, dass der Antrag auf Aufhebung der Restschuldbefreiung dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.12.2016 wirksam zugestellt worden sei. Die Beklagte ist hilfsweise der Auffassung, dass der vorliegende Rechtsstreits im Hinblick auf das High Court of Justice anhängige Verfahren auf Aufhebung der Restschuldbefreiung auszusetzen sei, da diese Entscheidung für den vorliegenden Prozess vorgreiflich sei. Vor Rechtskraft der Entscheidung des englischen Insolvenzgerichts sei die Klage zumindest derzeit unbegründet, so dass die Klage abgewiesen werden müsse. Die Beklagte hält den vom Kläger behaupteten Umstand, ihm sei der Klagschriftsatz des englischen Gerichts und dessen Beschluss vom 20.01.2017 nicht zugestellt worden, für unerheblich. Der Kläger tritt dem Aussetzungsantrag entgegen. Er hält das vorliegende Verfahren für entscheidungsreif, da eine wirksame unmittelbar im Inland anwendbare Entscheidung des englischen Insolvenzgerichts vorliege. Die Anhängigkeit des Verfahrens auf Aufhebung der Restschuldbefreiung ändert nach Auffassung des Klägers an der Entscheidungsreife nichts. Außerdem beruft sich der Kläger darauf, dass dem Kläger über den Klägervertreter die Schriftstücke des englischen Gerichts nicht wirksam zugestellt werden konnten (und auch künftig nicht an diesen zugestellt werden könnten) da der Kläger dem Klägervertreter keine Vollmacht für dieses Verfahren erteilt habe.