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Beschluss

1 T 27/20

LG Ravensburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGRAVEN:2020:0812.1T27.20.00
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Leitsätze
1. Bei Prozessunfähigkeit des Schuldners steht der Räumungsvollstreckung ein Verfahrenshindernis entgegen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Prozessunfähigkeit tatsächlich vorliegt und feststeht. (Rn.8) 2. Bestehen aus Sicht des Gerichtsvollziehers lediglich Anhaltspunkte aufgrund des offensichtlich wirren und unkommunikativen Verhaltens des Schuldners bei einer Kontaktaufnahme, die die Annahme, dass er prozessunfähig sein könnte, in erheblichem Maß rechtfertigen können, so reicht dies nicht aus, um das Zwangsvollstreckungsverfahren einzustellen. (Rn.9) 3. Erst wenn die Frage der Prozessfähigkeit mit dem Ergebnis der Prozessunfähigkeit feststeht, obliegt es dem Gläubiger, eigene Maßnahmen wie eine Betreuerbestellung oder Verfahrenspfleger zu ergreifen, um dennoch vollstrecken zu können. (Rn.9)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 02.07.2020, Az. 2 M 22/20, aufgehoben. 2. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Vollstreckungsaufträge der Gläubigerin vom 08.10.2019, geführt unter den Az. DR II 1379/19 und DR II 1634/19 fortzuführen, Tatsachen (ärztlich und/oder durch Beteiligung des Betreuungsgerichts) zu erheben, die eine tragfähige Grundlage zur Beurteilung der Frage der angenommenen Prozessunfähigkeit der Schuldnerin begründen und sodann nach Zahlung eines Kostenvorschusses durch die Gläubigerin ein Sachverständigengutachten zu der Frage der Prozessfähigkeit einzuholen. 3. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Prozessunfähigkeit des Schuldners steht der Räumungsvollstreckung ein Verfahrenshindernis entgegen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Prozessunfähigkeit tatsächlich vorliegt und feststeht. (Rn.8) 2. Bestehen aus Sicht des Gerichtsvollziehers lediglich Anhaltspunkte aufgrund des offensichtlich wirren und unkommunikativen Verhaltens des Schuldners bei einer Kontaktaufnahme, die die Annahme, dass er prozessunfähig sein könnte, in erheblichem Maß rechtfertigen können, so reicht dies nicht aus, um das Zwangsvollstreckungsverfahren einzustellen. (Rn.9) 3. Erst wenn die Frage der Prozessfähigkeit mit dem Ergebnis der Prozessunfähigkeit feststeht, obliegt es dem Gläubiger, eigene Maßnahmen wie eine Betreuerbestellung oder Verfahrenspfleger zu ergreifen, um dennoch vollstrecken zu können. (Rn.9) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 02.07.2020, Az. 2 M 22/20, aufgehoben. 2. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Vollstreckungsaufträge der Gläubigerin vom 08.10.2019, geführt unter den Az. DR II 1379/19 und DR II 1634/19 fortzuführen, Tatsachen (ärztlich und/oder durch Beteiligung des Betreuungsgerichts) zu erheben, die eine tragfähige Grundlage zur Beurteilung der Frage der angenommenen Prozessunfähigkeit der Schuldnerin begründen und sodann nach Zahlung eines Kostenvorschusses durch die Gläubigerin ein Sachverständigengutachten zu der Frage der Prozessfähigkeit einzuholen. 3. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Räumungstitels des Amtsgerichts gegen die Schuldnerin als Mieterin einer Wohnung. Zugunsten der Gläubigerin als Vermieterin hat das Amtsgericht B.S. (Az. 1 C 230/19) auf deren Antrag am 25.09.2019 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte als Mieterin auf Räumung der von dieser bewohnten Zwei-Zimmer-Wohnung in der G.-Straße in S. erlassen. Mit Schreiben vom 08.10.2019 hat die Gläubigerin aufgrund dieses Titels einen Räumungs- und Zwangsvollstreckungsantrag gestellt (AZ. DR II 1379/19). Sie hat beantragt, gemäß Ziffer 1 des Versäumnisurteils Termin zur Räumung zu bestimmen. Mit Schreiben vom 07.11.2019 hat die Gläubigerin den Räumungsauftrag modifiziert, dass die Räumung dergestalt vorzunehmen sei, dass gemäß § 885 a ZPO die Schuldnerin aus dem Besitz und die Gläubigerin wieder in den Besitz der Wohnung einzuweisen sei. Daneben hat sie einen Antrag auf Zahlungsvollstreckung gestellt (Az.: DR II 1634/19). Der Gerichtsvollzieher hat am 23.11.2019 Räumungstermin auf 14.01.2020 bestimmt und alle Beteiligten hierüber informiert. Er hatte in der Folgezeit per E-Mail und telefonisch Kontakt mit der Schuldnerin. Am 11.12.2019 erschien die Schuldnerin bei dem Gerichtsvollzieher zum zuvor bestimmten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Der Gerichtsvollzieher hat am 23.12.2019 den Termin zur Zwangsräumung am 14.01.2020 aufgehoben und sowohl das Verfahren zur Zwangsräumung (Az DR II 1379/19) als auch das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft (Az DR II 1634/19) eingestellt. Zur Begründung führte er aus, die Schuldnerin sei bei ihm, nachdem er zuvor bereits mit ihr unergiebig telefoniert habe, am 11.12.2019 zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen. Sie sei bei diesem Termin mit Worten absolut nicht erreichbar gewesen und habe erklärt, sie müsse Musik machen und sie müsse proben. Sie habe auch auf Ansprache des sie begleitenden Bekannten Herr N.N. nicht reagiert. Dieser habe dem Gerichtsvollzieher erklärt, dass sie wohl krank sei und deshalb keine Auftritte als Musikerin mehr stattfinden würden. Dieser Eindruck einer möglichen psychischen Erkrankung habe sich beim Gerichtsvollzieher auch durchgesetzt. Die Schuldnerin habe sich jeder Belehrung entzogen und habe nur auf ihr künstlerisches Dasein und die Verpflichtung, ständig üben zu müssen, hingewiesen. Der Gerichtsvollzieher habe den Termin beendet und einen neuen bestimmt. Er habe danach zwei E-Mails von der Schuldnerin mit verwirrtem Inhalt erhalten, die seinen Eindruck einer möglichen Prozessunfähigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit mehr als verstärkt hätten. Die Schuldnerin scheine sich seiner Meinung nach in einem in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit zu befinden, welcher eine Mitwirkung bei der Räumung und Vermögensauskunft unmöglich erscheinen lasse, weshalb er der Gläubigerin auferlegte, die uneingeschränkte Prozessfähigkeit der Schuldnerin nachzuweisen oder eine Betreuung oder Prozesspflegschaft anzuregen oder herbeizuführen.Gegen die Einstellung beider Verfahren hat sich die Gläubigerin am 09.01.2020 mit der Vollstreckungserinnerung gewandt. Das Amtsgericht Bad Saulgau hat die Vollstreckungserinnerung mit Beschluss vom 02.07.2020 (Az.: 2 M 22/20) zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, der Gerichtsvollzieher habe beide Vollstreckungsaufträge zu Recht abgelehnt. Er habe nachvollziehbar begründet, dass erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit der Schuldnerin bestünden. Es könne dahinstehen, ob der Gerichtsvollzieher die Prozessfähigkeit prüfen müsse, da ihm jedenfalls als Organ der Rechtspflege nicht zugemutet werden könne, gegen einen Prozessunfähigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auszuführen. Es hätten sich hinreichende Anhaltspunkte gezeigt, an der Geschäftsfähigkeit der Schuldnerin zu zweifeln. Auch wenn er möglicherweise nicht die fachliche Kompetenz habe, die Geschäftsunfähigkeit positiv festzustellen, so berechtigten ihn die Zweifel zur Einstellung der Zwangsvollstreckung. Es obliege der Gläubigerin, die Vollstreckungsvoraussetzungen durch Bestellung eines Betreuers oder einer Prozesspflegschaft herzustellen. Der Gerichtsvollzieher vermerkte handschriftlich im Nachgang zu diesem Beschluss in beiden Vollstreckungsverfahren: „Lt. Beschluss des AG Bad Saulgau vom 02.07.2020 Az 2 M 22/20 ist die Geschäftsfähigkeit nicht gegeben. Folge: Einstellung“. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie ist der Auffassung, der Gerichtsvollzieher könne diese Frage nicht beurteilen. Die Feststellung der Prozessunfähigkeit könne nur durch einen Arzt mit den entsprechenden Erfahrungen und Qualifikationen getroffen werden. Die Schuldnerin sei nicht prozessunfähig, sondern wolle nur diesen Eindruck erwecken, um sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Sie habe selbst auch der Gläubigerin mitgeteilt, dass sie das Objekt gerade nicht freiwillig räumen werde. II. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Saulgau über die Entscheidung über die Erinnerung der Gläubigerin gemäß § 766 ZPO ist gemäß § 793, 567 ff ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass in dem Fall, in dem ein Schuldner prozessunfähig ist, der Räumungsvollstreckung ein Verfahrenshindernis entgegensteht (BGH, Beschluss v. 17.08.2011, Az. I ZB 73/09). Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Prozessunfähigkeit tatsächlich vorliegt und feststeht. Das Fehlen der Prozessfähigkeit des Schuldners bildet ein Verfahrenshindernis. Die Prozessfähigkeit ist jedenfalls dann Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung, wenn die Schuldnerin, wie im Fall der Räumung, daran mitwirken muss und nicht lediglich sichernde Maßnahmen zu treffen sind (BGH, Beschluss v. 17.08.2011, Az. I ZB 73/09; Zöller/Stöber ZPO, 33. Aufl. vor § 704 Rn. 16; Brox/Walker, ZwVR 11. Aufl. 2018, Rn. 25). Die Prozessfähigkeit ist darüber hinaus eine Prozesshandlungsvoraussetzung; der Schuldner muss die Gelegenheit haben, seine Rechte zu wahren, was im Fall des Vorliegens der Prozessunfähigkeit nicht gewährleistet wäre. Es ist danach zu klären, ob die Schuldnerin tatsächlich prozessunfähig bzw. geschäftsunfähig ist. Im vorliegenden Fall mögen zwar zutreffend aus Sicht des Gerichtsvollziehers Anhaltspunkte aufgrund des offensichtlich wirren und unkommunikativen Verhaltens der Schuldnerin bei einer Kontaktaufnahme per Telefon / E-Mail und persönlich bestehen, die die Annahme, dass sie prozessunfähig sein könnte, in erheblichem Maß rechtfertigen können. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um das Zwangsvollstreckungsverfahren wie geschehen einzustellen. Als staatliches Vollstreckungsorgan muss der Gerichtsvollzieher bei einer Räumungsvollstreckung, die die Mitwirkung des Schuldners erfordert, eigene Feststellungen unter Einholung belastbarer Tatsachen treffen. Er kann sich, genauso wenig wie ein Richter, auf seinen persönlichen Eindruck allein verlassen, da ihm, wie dem Richter, die notwendige Kompetenz fehlt. Er darf auf der einen Seite nicht, weil er den Eindruck der Prozessunfähigkeit hat, möge dieser vielleicht auch aufgrund erheblicher eigener Eindrücke von dem Befinden des Schuldners nachvollziehbar sein, das Zwangsvollstreckungsverfahren mit der Begründung „wohl“ vorliegender Prozessunfähigkeit aufgrund ausschließlich subjektiver vermeintlicher Feststellungen einstellen und die Verantwortung für die Beantwortung dieser Frage dem Gläubiger überlassen. Erst wenn die Frage der Prozessfähigkeit mit dem Ergebnis der Prozessunfähigkeit feststeht, obliegt es dem Gläubiger, da der Durchführung des Verfahrens dann ein Hindernis entgegensteht, s.o., eigene Maßnahmen zu ergreifen (Betreuerbestellung oder Verfahrenspfleger), um dennoch vollstrecken zu können (Mroß, DGVZ 2011, 66). Auf der anderen Seite muss der Gerichtsvollzieher als Organ der Rechtspflege auch nicht, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei bestehenden erheblichen Zweifeln quasi „sehenden Auges“ mit der aus seiner Sicht unzulässigen Vollstreckung fortfahren (LG Saarbrücken DGVZ 2018, 253). Die Prozessunfähigkeit muss auch bei dem Vorliegen hier nachvollziehbar angenommener Anhaltspunkte durch das Vollstreckungsorgan, hier den Gerichtsvollzieher, von diesem zunächst fachkundig geklärt werden. Erst danach kann er in seiner amtlichen Funktion als Organ der Rechtspflege fundiert auf dieser Grundlage entscheiden, wie er weiter verfährt. Grundsätzlich ist für Gerichte (Erkenntnisgericht und Vollstreckungsgericht bzw. Prozessgericht als Vollstreckungsorgan) anerkannt, dass bei der Partei- und Prozessfähigkeit alle in Frage kommenden Beweise von Amts wegen zu erheben sind und somit das Gericht von sich aus alles tun muss, um die Frage der Prozessfähigkeit soweit wie möglich einer Klärung zuzuführen; eine Beweisaufnahme über die Prozessfähigkeit des Schuldners durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist daher notwendig, bevor auf die Beweislast abgestellt werden kann. Dass dies nur für Gerichte, auch als Vollstreckungsorgane, nicht aber für das ebenfalls hoheitlich tätig werdende Organ der Rechtspflege, den Gerichtsvollzieher, gelten soll, wäre nicht nachvollziehbar. Ein sachlich rechtfertigender Grund für eine derartige Unterscheidung besteht nicht. Vielmehr muss auch der Gerichtsvollzieher bei den von Amts wegen zu prüfenden allgemeinen Prozessvoraussetzungen alle Beweismittel ausschöpfen, bevor er den Gläubiger auf die Beweislast verweisen kann. Da sich der Gläubiger in seltenen Fällen auf das Urteil eines für psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen nicht fachkundigen Gerichtsvollziehers verlassen werden will und dies auch nicht zumutbar wäre, muss der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger seine Zweifel an der Prozessfähigkeit mitteilen und ihn auffordern, einen Kostenvorschuss für die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens auf dem Gebiet der Psychiatrie bzw. Neurologie über die Frage der Geschäfts- und somit Prozessfähigkeit einzuzahlen (Harnacke, DGVZ 2000,161; Mroß, DGVZ 2011, 66). Danach kann er das medizinische Sachverständigengutachten in Auftrag geben, ggf. nach Hinzuziehung von ärztlichen Unterlagen und unter Beteiligung des Betreuungsgerichts. Soweit danach das Gutachten die Prozessunfähigkeit ergibt, kann der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung einstellen. Der Gläubiger kann sodann bei dem zuständigen Betreuungsgericht die Betreuerbestellung anregen bzw. eine Prozess-/Verfahrenspflegerbestellung veranlassen, um so die Vollstreckungsvoraussetzungen zu schaffen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht nicht, wie von dem Gerichtsvollzieher auf den Verfahrensakten vermerkt, im Beschluss vom 02.07.2020 „die Geschäftsunfähigkeit festgestellt“ hat. Dieses hatte zu dieser Frage keine Erkenntnisquellen und hat dies auch nicht formuliert. Nach alledem ist der Beschluss über die zurückgewiesene Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO aufzuheben und wie geschehen zu verfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.