Endurteil
1 O 174/23
LG Passau, Entscheidung vom
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Leitsätze
Den Anspruchsteller trifft im Arzneimittelhaftungsverfahren eine erweiterte Darlegungslast. Er muss insbesondere solche Informationen offenlegen, über die nur er verfügt, wie zB Grund- und Parallelerkrankungen, Risikofaktoren sowie die Einnahme anderer Arzneimittel. Er muss zudem vortragen zu der behaupteten Schadenseignung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Arzneimittelanwendung und dem Schadenseintritt, dem Schadensbild, dem gesundheitlichen Zustand des Anspruchstellers im Zeitpunkt der Arzneimittelanwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. (Rn. 83 – 84) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 165.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Passau ist gem. § 94a Abs. 1 AMG örtlich zuständig. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Schmerzensgeld oder sonstigen materiellen oder immateriellen Schaden noch auf Erteilung von Auskunft. Deshalb ist auch der mit Klageantrag 2 verfolgte Feststellungsantrag unbegründet. 1. Keine Ansprüche auf Schmerzensgeld oder materiellen und immateriellen Schadenersatz gem. § 84 Abs. 1 und Abs. 2 AMG. 1.1 Das AMG ist anwendbar. Die Beklagte entwickelte den streitgegenständlichen Impfstoff Comirnaty, der als Arzneimittel zugelassen wurde und von der Beklagten in Verkehr gebracht wurde. Es handelt sich bei dem Impfstoff um ein Arzneimittel gem. § 4 Abs. 4 AMG und nicht um ein Gentherapeutikum. Impfstoffe sind gem. § 4 Abs. 4 AMG Arzneimittel i.S.d. § 2 Abs. 1 AMG, die Antigene oder rekombinante Nukleinsäuren enthalten und die dazu bestimmt sind, beim Menschen zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet zu werden und, soweit sie rekombinante Nukleinsäuren enthalten, ausschließlich zur Vorbeugung oder Behandlung von Infektionskrankheiten bestimmt sind. Dies ist bei dem gegenständlichen Impfstoff in Abgrenzung zu einem Gentherapeutikum (vgl. § 4 Abs. 9 AMG) aufgrund der Regelung in der RL 2009/120/EG der EU-Kommission vom 14.09.2009 der Fall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 – 1 WB 2/22). Auf weitere molekularbiologische Einzelheiten zur Wirkweise des Impfstoffees kommt es daher für den vorliegenden Fall nicht an. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 84 Abs. 1 AMG bestehen auch unter Berücksichtigung der Produkthaftungs-RL 85/374/EWG keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken (dazu ausführlich LG Düsseldorf, Urt. v. 16.11.2023 – 3 O 151/22). An der Zulassungspflicht des Impfstoffs gem. § 21 AMG bestehen keine Zweifel. Der Impfstoff wurde von der Beklagten in Verkehr gebracht. Der Kläger wurde als Verbraucher zweimal mit dem Impfstoff geimpft. 1.2 Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen liegen allerdings nicht vor. Der Kläger legte einen auf die gegenständlichen Impfungen vom .12.2021 und .01.2022 zurückzuführenden nicht unerheblichen Gesundheitsschaden nicht hinreichend dar. a. Im Zivilprozess ist die sog. Parteimaxime und der Verhandlungsgrundsatz zu beachten. Das bedeutet, dass es Aufgabe der Parteien ist, diejenigen Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen soll. Das Gericht darf deshalb nicht eigenständig oder von Amts wegen ermitteln wie z. B. im Familien- oder Betreuungsgericht. Es ist an den Parteivortrag gebunden. Verwertet werden darf somit nur, was die Parteien vortragen und bei Bestreiten der Gegenseite unter Beweis stellen. Den Parteien ist es frei gestellt, welche Tatsachen sie vortragen oder auch weglassen. Das Gericht schreibt den Parteien nicht vor, dass sie bestimmte Unterlagen oder Urkunden vorzulegen haben. Insbesondere bei rechtsanwaltlicher Beratung kann aber zunächst davon ausgegangen werden, dass alles, was die Klageforderung zu begründen vermag, vorgelegt wird. Erforderlich ist ein konkreter Vortrag dazu, wie sich der bestehende Gesundheitszustand nach der Impfung und dann nach der Covid-Infektion im Herbst 2022 entwickelte. Damit der Vortrag schlüssig ist, sind Darlegungen dazu erforderlich, wie und seit wann sich die behaupteten Symptome äußern. Der Kläger braucht dabei mangels medizinischer Fachkenntnis nicht die Ursachen begründen. Er muss aber die Symptome hinreichend genau beschreiben. Eine Behauptung ins Blaue hinein reicht nicht. Den Anspruchsteller trifft im Arzneimittelhaftungsverfahren eine erweiterte Darlegungslast. Er muss insbesondere solche Informationen offenlegen, über die nur er verfügt, wie z. B. Grund- und Parallelerkrankungen, Risikofaktoren sowie die Einnahme anderer Arzneimittel (Brock in Kügel/Müller/Hoffmann, AMG, 3. Aufl. 2022, § 84 Rn. 125). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Anforderungen an den klägerischen Vortrag nicht überspannt werden dürfen (vgl. BGH NJW 2008, 2994) und der gegenständliche Impfstoff Nebenwirkungen auslösen kann. Der Anspruchsteller muss jedoch zu der behaupteten Schadenseignung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Arzneimittelanwendung und dem Schadenseintritt, dem Schadensbild, dem gesundheitlichen Zustand des Anspruchstellers im Zeitpunkt der Arzneimittelanwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen, vortragen (Amtl. Begründung, BT-Drucks. 14/7752, S. 19; KG Berlin, Urt. v. 05.11.2007 – Az. 10 U 262/06, BeckRS 2008, 25143). b. Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger Gesundheitsbeinträchtigungen durch die 3. Impfung am .01.2022, die 2 – 3 Wochen nach der Impfung aufgetreten seien. Die Auflistung der Symptome in der Klageschrift und dem Schriftsatz vom 08.12.2023 sind allerdings zum Teil nicht individualisiert, also tatsächlich auf den Kläger bezogen. Es wird behauptet, dass die Klagepartei – durch ärztlichen Befund bestätigt – an den in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 08.12.2023 aufgelisteten Symptomen leidet. Nicht angegeben wird aber zum einen, auf welchen „ärztlichen Befund“ sich diese Behauptung bezieht. Zum anderen geht die Schilderung über das hinaus, was der Kläger in der nachfolgenden Schilderung selbst angibt wie z. B. Ateminsuffizienz, Durchblutungsstörung, Herzrhythmusstörung, Nervensystem-Funktionsstörung, Zittern, Fatigue-Syndrom/Verdacht auf Hyperaldosteronismus, Gliederschmerzen. Die Schilderung der Symptome wird in der Replik erneut anders gefasst. Ob die nicht mehr genannten Symptome weiterhin behauptet werden, ist unklar. Auch der Vortrag zur Arbeitsunfähigkeit ist widersprüchlich und unsubstantiiert. Es erschließt sich ohne weitere Darlegung nicht, weswegen der Kläger immer wieder krankgeschrieben wurde und inwiefern dies in Zusammenhang mit der Impfung stehen könnte. Zudem wird zum einen behauptet, dass der Kläger permanent der Arbeit fernbleiben müsse (Protokoll vom 20.060.2024, S. 2, Bl. 693 d. A.), obwohl im Schriftsatz vom 13.06.2024 angegeben wird, dass der Kläger eine Tätigkeit am Arbeitsplatz mit vielen Pausen ausführe. Die letzte Krankmeldung aus der Anlage K 44 datiert vom 28.04.2023, befristet bis 28.04.2023 bzw. 02.06.2023 gem. Leistungsverzeichnis der Krankenkasse zu den Arbeitsunfähigkeitsfällen (Anlage K 45). Ob es weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gibt, wird nicht konkret vorgetragen und belegt. c. Der Verweis auf vorgelegte Anlagenkonvolute ersetzt den Parteivortrag zwar nicht, kann ihn aber ergänzen, wenn darauf Bezug genommen wird. aa. In der Anlagen K 19 a und K 19 b sind mehrere Arztbriefe und Laborbefunde aus dem Zeitraum 08.07.2022 bis 08.02.2023 zusammengefasst. Der klägerische Vortrag wird in den Anlagen K 19 a und K 19 b aber nicht bestätigt und widerspricht zum Teil dem klägerischen Behauptungen. Es ergeben sich Vorerkrankungen, die bei dem Kläger bereits vor der Impfung bestanden, ohne dass angegeben wird, seit wann sie festgestellt wurden, welche Symptome aufgetreten sind, welcher Arzt diese behandelte und welche Medikamente verschrieben wurden. Der Kläger hat ausweislich der vorgelegten Unterlagen schon vor den Impfungen mit Comirnaty am .06.2021 und .12.2021 Blutdrucksenker, Antidepressiva bzw. Antipsychotika eingenommen. Er war also entgegen seines Vortrags nicht nur wegen der Fraktur der Großzehe und einer Erkältung vor der Impfung in Behandlung. Sein Vortrag ist unplausibel. Die Auflistung der Symptome entspricht auch nicht den in den ärztlichen Befunden genannten Beschwerden. In den Anlagen K 19 a und 19 b werden Tagesmüdigkeit und hoher Blutdruck genannt, außerdem arterielle Hypertonie und weitere Verdachtsdiagnosen. Im Widerspruch zu dem in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 08.12.2023 genannten Verdacht auf Hyperaldosteronismus wird in dem Arztbrief von an Hausarzt vom 23.01.2023 (Anlage K 19 a) Hyperaldosteronismus ausgeschlossen. Weiterer Ausführungen seitens des Klägers dazu erfolgten nicht, auch nicht dazu, ob sich die anderen Verdachtsdiagnosen bestätigt haben oder nicht. In dem Arztbrief von werden jedenfalls auch ein Hypogonadismus und eine Hyperprolaktinämie ausgeschlossen. Die hypertensive Entgleisung, die am 17.11.2022 zur Notaufnahme im Krankenhaus geführt hat, wurde behandelt. Die Behandlung wegen des Bluthochdrucks erfolgte aber schon vor Beginn der Impfungen. Aktuellere ärztliche Unterlagen wurden nicht vorgelegt, so dass nicht nachvollziehbar ist, ob die behaupteten Gesundheitsbeinträchtigungen fortbestehen oder abgeklungen sind. bb. Die Laborberichte oder Quittungen aus der Apotheke sind nicht aussagekräftig, da sie keine Diagnose beinhalten bzw. der Grund für die Laboruntersuchung ersichtlich ist. cc. In den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Anlage K 44) sind ICD-10 Ziffern angegeben, aus denen sich genaue Diagnosen für den Kläger nicht ableiten lassen. Die ICD-10 Ziffern fassen teilweise mehrere Beschwerden bzw. Diagnosen zusammen und lassen somit nicht erkennen, um was genau es beim Kläger ging. dd. Die Vorlage der Leistungsübersicht der Krankenkasse kann den substantiierten Sachvortrag der Klagepartei ebenso wenig ersetzen. Aus den Leistungen der Krankenkasse geht nicht hervor, seit wann der Kläger die Beschwerden hatte und wie sie sich äußerten, sondern nur, wann er wegen der angegebenen ICD-10 Diagnosen beim Arzt war und behandelt wurde. Inwieweit z. B. ein Gelenkerguss, ein akuter Meniskusriss und ein Riss des Innenbands sowie ein Anthropodenbefall, eine toxische Leberkrankheit und das Hoffa-Kastert-Syndrom im Kniegelenk in Zusammenhang mit der Impfung stehen, ist ohne weitere Erläuterungen nicht nachvollziehbar. Diese Behandlungen können deshalb nicht ohne weiteres auf die Impfung zurückgeführt werden. ee. Der Kläger konnte zu den offenen Fragen, die nur er hätte beantworten können, nicht informatorisch angehört werden. Für die angegebene gesundheitliche Verhinderung wurde kein Attest vorgelegt. Ein neuer Termin wurde nicht beantragt. d. Die Beklagtenpartei hat in ihren Schriftsätzen mehrfach eingehend darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klagepartei zu den behaupteten Impfschäden ungenau, unsubstantiiert und nicht belegt ist. Durch das von der Klagepartei selbst zitierte Urteil des Landgerichts Passau in Sachen (Vater des Klägers)./.... M. GmbH vom 13.09.2023, Az.: 4 O 173/23 war der Klagevertreter von dem Erfordernis eines substantiierten Vortrags zu den Gesundheitsschäden vor und nach der Impfung ausdrücklich in Kenntnis gesetzt und auf die erweiterte Darlegungslast ausdrücklich hingewiesen worden. Auch das Landgericht Chemnitz hat in dem Verfahren Az.: 4 O 1410/22 unstreitig darauf hingewiesen, dass zum Gesundheitszustand des Klägers vor und nach der Impfung unzureichend vorgetragen wurde. Ein weiterer gerichtlicher Hinweis gem. § 139 ZPO war daher entbehrlich (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 139 Rn. 7). 1.3 Dem Antrag, gem. § 142 ZPO Patientenunterlagen von Amts wegen beizuziehen, ist aufgrund des unschlüssigen Vortrags nicht nachzukommen. a. In Arzthaftungsprozessen ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1984, 1823) Waffengleichheit zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten dadurch herzustellen, dass die Patientenunterlagen zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen angefordert werden. Dies gilt grundsätzlich auch in Arzneimittelprozessen. Auf den vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung allerdings nicht anwendbar. Die Beklagte war bzw. ist nicht in die Behandlung des Klägers wegen gesundheitlicher Beschwerden einbezogen und hat daher keinen Kenntnisvorsprung zu den gesundheitlichen Auswirkungen, der ausgeglichen werden müsste. Nur der Kläger hat die Kenntnis dazu, von wem, weswegen und wie er behandelt wurde. Dies trägt er allerdings nicht vor. Die pauschale Behauptung, er sei in den Krankenhäusern, im Zentrum für Endokrinologie und Stoffwechsel in der und von den Ärzten behandelt worden, enthält keine konkreten Angaben dazu, für welche Behandlung, die im Zusammenhang mit den behaupteten Impfschäden stehen, und für welchen Zeitraum die Patientenakten angefordert werden sollten. Diesbezüglich hat der Kläger einen Wissensvorsprung. „§ 142 ZPO dient nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung durch die Vorlageanordnung betreibt“ (Amtlicher Leitsatz aus dem Urteil des OLG München vom 20.11.2013 – 3 U 4505/12 mit Verweis auf BGH BeckRS 2007, 11991). b. Eine entsprechende Darlegung sämtlicher, relevanter Gesundheitsfragen wäre der Klagepartei problemlos möglich und zumutbar, ggf. mit Hilfe Dritter oder anwaltlicher Hilfe. Statt der Anforderung des Leistungskatalogs von der Krankenkasse vom 26.09.2023, der mit Schriftsatz vom 13.06.2024 als Anlage K 45 vorgelegt wurde, hätte der Kläger sein Recht gem. § 630 g BGB ausüben können, die vollständigen Patientenunterlagen der ihn behandelnden Ärzte einzusehen und kostenlose erste Kopien anzufordern. Damit wäre der Klagepartei der substantiierte Vortrag zu konkreten Gesundheitsbeeinträchtigungen nach der Impfung, bestehenden Vorerkrankungen und Behandlungen problemlos und rechtzeitig vor dem Termin am 20.06.2024 möglich gewesen. c. Aufgrund des bisherigen Sachvortrags, der trotz der Rügen der Beklagten nicht ergänzt wurde, fehlen Informationen dazu, welche Patientenunterlagen überhaupt beigezogen hätten werden können, und die Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten. Eine Beweisaufnahme kann nicht durchgeführt werden. 1.4 a. Darüber hinaus wird von dem Kläger kein hinreichender Bezug zwischen den behaupteten Beschwerden und der gegenständlichen Impfung dargestellt. Soweit der Kläger behauptet, vor der gegenständlichen Impfung „kerngesund“ gewesen zu sein, lässt sich dies bereits mit den unzureichend vorgelegten Unterlagen nicht widerspruchsfrei in Einklang bringen (s.o.). b. Dementsprechend braucht nicht weiter überprüft werden, ob der gegenständliche Impfstoff ein positives oder negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist. c. Die Frage, ob eine Vorlage an den EuGH zu der Frage der Ordnungsgemäßheit des Zulassungsverfahrens und der inhaltlichen Richtigkeit der (bedingten) Zulassungsentscheidung angezeigt ist, braucht nicht beantwortet zu werden. d. Der Frage der Zulassungsfähigkeit und der Übereinstimmung mit den Zulassungsvoraussetzungen ist nicht zu erörtern. Dies ist Gegenstand des Zulassungsbescheids, der als Verwaltungsakt im Zivilprozess grundsätzlich Tatbestandswirkung entfaltet. Eine grundsätzliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Behördenentscheidung obliegt den Zivilgerichten nicht (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2015 – I ZR 239/14). Dies bedeutet, dass die Verwaltungsakte der EU-Kommission vom 21.12.2020 und 10.10.2022, durch die die zunächst bedingte und dann die unbedingte Zulassung des Impfstoffs erfolgte, von den Zivilgerichten hinzunehmen und der Entscheidung zugrundezulegen sind, solange sie nicht zurückgenommen, aufgehoben oder nichtig sind. e. Ebenso kann dahinstehen, ob ein Informationsfehler i.S.d. § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG vorliegt. Auf die Frage, ob die Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprochen hat, kommt es mangels schlüssigem Schaden nicht an. Ebenso spielt es für das vorliegende Verfahren keine Rolle, ob der impfende Arzt den Kläger jeweils ordnungsgemäß gem. § 630e BGB aufgeklärt hat. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand kein ärztliches Behandlungsverhältnis. 1.5 Auch ein sonstiger Anspruch des Klägers ist nicht ersichtlich. Ein Anspruch aus § 32 GenTG kommt wegen § 37 Abs. 1 GenTG (Vorrang des AMG) nicht in Betracht. Bei dem Impfstoff handelt es sich, wie dargelegt, um kein Gentherapeutikum. Ein Anspruch aus Produkthaftungsgesetz ist gem. § 15 Abs. 1 ProdHaftG ausgeschlossen, da es bei der Anwendung von Arzneimitteln keine Anwendung findet. Das AMG ist insoweit vorrangig. Weitere deliktische Ansprüche aus § 826 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95 AMG und § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 223, 224, 226 StGB greifen ebenfalls nicht durch. Insoweit fehlt es jeweils bereits an der substantiierten Darlegung eines kausalen Schadens (s.o.). Aus diesem Grund ist auch der Feststellungsantrag in Klageantrag 2 nicht begründet. 2. Der Auskunftsanspruch gem. § 84a AMG steht dem Kläger insgesamt nicht zu. Nach § 84a AMG kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, sofern Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 AMG besteht, nicht erforderlich. Gerichtet ist der Anspruch auf die dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Neben- und Wechselwirkungen sowie im bekannt gewordene Verdachtsfälle von Neben- und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können. Die Erforderlichkeit fehlt, wenn ein Anspruch gegen das pharmazeutische Unternehmen gem. § 84 AMG offensichtlich ausgeschlossen ist. Voraussetzung ist mithin die Darlegung von Tatsachen, die die Annahme begründen, dass ein konkretes Arzneimittel den Schaden i.S.d. § 84 Abs. 1 AMG verursacht hat. Auch insoweit trifft den Anspruchsteller eine erweiterte Darlegungslast. Er muss den gesamten Lebenssachverhalt vortragen, der zu der Beurteilung der Verbindung zwischen Arzneimittelanwendung und den behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist. Dieser Vortrag fehlt. Die Auskunft ist mangels Anspruch des Klägers gem. § 84 AMG somit nicht erforderlich. Darüber hinaus sind die Fragen an die Beklagte nicht auf die behaupteten Beschwerden eingegrenzt. Die geschuldete Auskunft umfasst nur die Informationen, die sich auf das im konkreten Einzelfall vorgebrachte Krankheitsbild beziehen und in einem Zusammenhang mit der Rechtsgutsverletzung stehen. Sie soll die beweisrechtliche Stellung des Geschädigten im konkreten Arzneimittelprozess stärken. Andernfalls ist die Auskunft nicht erforderlich (vgl. OLG Bamberg, Teilurteil vom 08.04.2024 – 4 U 15/23). Die gestellten Fragen zielen teilweise nicht darauf ab, von der Beklagten Tatsachen zu erfahren, die einen möglichen Anspruch des Klägers auf einen Impfschaden begründen könnten, sondern dienen zur Ausforschung der Beklagten über Tatsachen, die mit den streitgegenständlichen Verfahren keinen Bezug haben, z. B. die Frage im Klageantrag 4, Nr. n, p, q, r, s, t, u, v, w, x. y und z. Die Nebenforderungen sind wie der Hauptanspruch unbegründet. III. 1. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO Die Beklagte hat keine Kosten zu tragen. Nach § 91 ZPO sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Eine Ermessensentscheidung mit der Möglichkeit, im Einzelfall davon abzuweichen, ist nach der ZPO nicht vorgesehen. Den Ausführungen der Klagepartei, die Kosten der Beklagten aus Gründen der Waffengleichheit aufzuerlegen, kann daher nicht gefolgt werden. 2. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO IV. Der Streitwert für Klageantrag 1 wird mit der Mindestangabe für das Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 € festgesetzt, der Streitwert für Klageantrag 3 auf 5.000 €. Klageantrag 4 wirkt streitwerterhöhend, da über ihn entschieden wurde. Er wird mit 10.000 € festgesetzt. Der Streitwert beträgt somit insgesamt 165.000 €, §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO.