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Endurteil

4 O 918/23

LG Passau, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt. A. Die zulässige Klage erweist sich in der Sache als unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Passau ist für die Entscheidung sachlich gem. § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig. In Bezug auf die begehrte Feststellung des Annahmeverzugs besteht ein Feststellungsinteresse. II. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klagepartei gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch, sei es in Form der Rückabwicklung oder im Wege des Differenzschadens, hat. 1. Eine Haftung der Beklagten ergibt sich – auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 (Az.: VI ZR 252/19) zu dem hier nicht streitgegenständlichen Vorgängermotor des Typs EA 189 – nicht unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog. a) Zwar kann in dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegen, da dies dazu führen kann, dass der Widerruf der Typengenehmigung oder zumindest die Stilllegung des konkreten Fahrzeugs droht, sofern der Käufer nicht an der Rückrufaktion zur Beseitigung der Abschalteinrichtung teilnimmt. Mit der Inverkehrgabe des Fahrzeugs bringt der Hersteller jedenfalls konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, d.h. über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei der Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter, konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist (BGH a.a.O.; OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2020 – 12 U 1570/19). Dies setzt voraus, dass nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typengenehmigung nicht durch eine Täuschung des zuständigen Kraftfahrtbundesamtes erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für deren Erhalt und Fortbestand einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich entspricht (OLG Koblenz a.a.O.). b) Im vorliegenden Fall hat die Klagepartei mehrere unterschiedlich ausgeprägte, in der Kritik stehenden Abschalteinrichtungen aufgeführt und zu deren angeblicher Funktionsweise vorgetragen, jedoch ohne einen hinreichend konkreten Bezug zu dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug herzustellen. Eine Nebenbestimmung zur Typgenehmigung bzw. die Anordnung eines verbindlichen Rückrufs seitens des Kraftfahrtbundesamtes gab es für das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig nicht. Etwaige Messungen im Realbetrieb sind bei dem hier einschlägigen Prüf- und Zulassungskonzept unbehelflich, da maßgeblich die Messergebnisse im Prüfzyklus NEFZ sind und Differenzen hierzu im Realbetrieb keinen Anhalt für etwaige Manipulationen auf dem Prüfstand geben können. Eine Beweiserhebung über die klägerseits behaupteten weiteren unzulässigen Abschalteinrichtungen liefe deshalb letztlich auf einen in der ZPO nicht vorgesehenen Ausforschungsbeweis hinaus, dem folglich nicht nachzukommen war (vgl. OLG München, Beschluss vom 10.02.2020 – 3 U 7524/19). c) Selbst wenn man unterstellt, es sei mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu begründen. Beim Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen kommt eine Sittenwidrigkeit nur dann in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG München, Urteil vom 20.01.2020, Az. 21 U 5072/19). Bei nicht eindeutiger und zweifelloser Gesetzeslage muss daher eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe des Herstellers in Betracht gezogen werden (OLG München a.a.O.). Hat dieser aber die Rechtslage fahrlässig verkannt, dann fehlt es sowohl am erforderlichen Schädigungsvorsatz als auch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit wie der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände (OLG München a.a.O.). Unabhängig von der Frage, ob die konkrete Ausgestaltung des Motors und der Abgasregulierung objektiv mit den (unions-) rechtlichen Vorschriften vereinbar ist oder nicht, stellt sich das Inverkehrbringen eines solchermaßen konzipierten Fahrzeugs subjektiv jedenfalls nicht als sittenwidrige Handlung der Beklagten i.S.d. § 826 BGB dar. aa) Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (BGH, Urteil vom 19.11.2013 – VI ZR 336/12). Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht (OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 – 12 U 246/19). Insbesondere die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten ist im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist (BGH, Urteil vom 19.10.1987 – II ZR 9/87). Hinzutreten muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19). Subjektiv ist ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. Der Schädiger muss aber grundsätzlich die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 13.09.2004 – II ZR 276/02). bb) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, ist das Verhalten der Beklagten, ein mit einem sog. Thermofenster oder vergleichbarer Einrichtungen, die nicht an die Prüfstandssituation als solche, sondern an gemessene Umweltbedingungen anknüpfen, ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, vorliegend nicht als sittenwidrige Handlung zu bewerten. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob die in dem streitgegenständlichen Fahrzeug installierten Einrichtungen eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellen oder nicht. Zwar mag sich bei einer sog. „Schummelsoftware“, wie sie in dem VW-Dieselmotor des Typs EA189 verwendet worden war, die Sittenwidrigkeit des Handelns per se aus dem Einsatz dieser Umschaltlogik, die – auf den Betriebszustand des Fahrzeugs abstellend – allein danach unterscheidet, ob sich dieses auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19). Eine solche Abschalteinrichtung mag eindeutig unzulässig sein und an dieser rechtlichen Wertung auch aus Sicht der Handelnden bzw. hierfür Verantwortlichen kein Zweifel bestehen (BGH a.a.O.; OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2020 – 12 U 1570/19; OLG München, Beschluss vom 10.02.2020 – 3 U 7524/19). Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei der Gesichtspunkte des Motorrespektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert hatten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (OLG Koblenz a.a.O.; OLG München a.a.O.). Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn – einmal unterstellt – hinsichtlich der hier in Rede stehenden Einrichtungen von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen werden sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe in Betracht gezogen werden (OLG Koblenz a.a.O.; OLG München a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18). Eine Sittenwidrigkeit käme hier – wie bereits aufgezeigt – gerade nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hier mit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19; OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2020 – 12 U 1570/19; OLG München, Beschluss vom 10.02.2020 – 3 U 7524/19). Solche Anhaltspunkte sind von der Klagepartei nicht substantiiert vorgetragen. Solange nach all dem entsprechend der vorstehenden Überlegungen in Betracht zu ziehen ist, dass die Beklagte die Rechtslage schuldlos verkannt hat, fehlt es in subjektiver Hinsicht an dem für die Sittenwidrigkeit erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Eine Auslegung aber, wonach die gerügten Einrichtungen keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes wiederum kann aber nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19, OLG Koblenz a.a.O.; OLG München a.a.O.). Die Klagepartei hat auch nicht aufzeigen können, dass letztlich – trotz entsprechender Sensibilisierung der Öffentlichkeit und der Behörden für diese Materie – ein Anlass zu einem Rückruf seitens des Kraftfahrtbundesamts und zu einer Aufforderung an die Beklagte, die Abgasreinigung auf andere Weise vorzunehmen, bestanden hätte. cc) Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Zusammenhang mit dem Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen setzt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19) voraus, dass infolge der durch Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung erschlichenen Typgenehmigung eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann. Hierfür gibt es im konkreten Fall keine belastbaren Anhaltspunkte. Das Fahrzeug befindet sich vielmehr seit nunmehr über neun Jahren behördlicherseits unbeanstandet im Verkehr. Welche konkreten behördlichen Maßnahmen in Bezug auf das konkrete Fahrzeug drohen, ist nicht substantiiert vorgetragen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30. Juli 2020, Az. VI ZR 5/20 (= NJW 2020, 2798) bezüglich des Motors EA 189 im Ergebnis entschieden, dass eine sittenwidrige Schädigung zu verneinen ist, wenn der Fahrzeugkauf nach Bekanntwerden des „Dieselskandals“ stattgefunden hat. Unter anderem stellt die Entscheidung darauf ab, dass die Beklagte in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes erarbeitet habe, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen, was ihr tatsächlich durch die Entwicklung und Bereitstellung eines Software-Updates für den dort betroffenen Fahrzeugtyp gelungen sei (BGH NJW 2020, 2798, 2803). Wenn aber hierdurch der Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung entfällt, muss dies nach Dafürhalten des Gerichts erst recht gelten, wenn das Fahrzeug vom KBA von vorneherein nicht wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung beanstandet wird. c) Auch ein Schädigungsvorsatz der Beklagten ist nicht nachgewiesen. Der erforderliche Schädigungsvorsatz im Rahmen von § 826 BGB, der getrennt von der Sittenwidrigkeit – auch von deren subjektiver Seite – festzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1966 – VI ZR 1/65), bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugeführt wird. Fahrlässigkeit, auch grobe, genügt nicht (BGH, Urteil vom 06.06.1962 – V ZR 125/60). Der Vorsatz muss sich auf den Schaden erstrecken, eine nur allgemeine Vorstellung über eine etwa mögliche Schädigung genügt nicht (BGH, Urteil vom 24.04.2001 – VI ZR 36/20). Andererseits ist Schädigungsabsicht nicht erforderlich. Es genügt, dass der Schädiger den Schadenseintritt vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder jedenfalls im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 20.11.2012 – VI ZR 268/11). Vorliegend kann jedoch – wie bereits dargelegt – nicht davon ausgegangen werden, dass auf Seiten der Beklagten bewusst eine – unterstellt – objektiv unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde. Mangels anderweitiger greifbarer Anhaltspunkte ist, wenn überhaupt, von einer fahrlässigen Verkennung der Rechtslage auszugehen. Dann aber fehlt es am notwendigen Schädigungsvorsatz, weil dieser das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer mindestens billigenden Inkaufnahme desselben erfordert (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 – 12 U 246/19). 2. Ein Anspruch der Klagepartei lässt sich ebenso wenig aus einer Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB in Gestalt eines Verstoßes gegen ein Schutzgesetz herleiten. Vor dem Hintergrund des fehlenden sittenwidrigen, täuschenden Verhaltens der Beklagten bleibt nämlich kein Raum für eine deliktische Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Solange die Beklagte nicht – jedenfalls nicht nachweisbar – in dem Bewusstsein handelte, ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, fehlt es auch an dem Nachweis einer willentlichen Täuschung des Käufers über das Nichtvorhandensein einer solchen (möglicherweise unzulässigen) Einrichtung (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2020 – 12 U 1570/19). 3. Die Beklagte haftet auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV bzw. Art. 4 f. VO (EG) Nr. 715/2007. a) Die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, in Betracht kommende Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV trägt den Hauptantrag nicht, weil der Schutzzweck der EG-FGV nicht darin liegt, einen Käufer vor Abschluss eines nicht gewollten Vertrages zu schützen (BGH, a.a.O., Rn. 32). b) Doch auch der auf Ersatz des Differenzschadens gerichtete Hilfsantrag ist unbegründet. Es fehlt jedenfalls an einem von diesem Schutzzweck umfassten Schaden der Klagepartei. Weder hat die Klagepartei substantiierte Anhaltspunkte vorgetragen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug überhaupt unzulässige Abschalteinrichtungen enthält, noch sind irgendwelche konkreten und belastbaren Nachteile im Sinne einer drohenden Nutzungseinschränkung ersichtlich (s.o. unter Ziff. 1, ebenso OLG München, Beschluss vom 22.03.2023, Az. 19 U 785/23 e). Auch ein Schaden im Sinne einer Wertminderung, die abgrenzbar auf das angebliche Vorhandensein von Abschalteinrichtungen zurückführbar sein soll (und nicht etwa auf den aus umweltpolitischen Gründen veränderten Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt betreffend Diesel-Fahrzeuge) ist nicht darstellbar. Zudem kann der Beklagten nach Ansicht der Kammer nicht einmal ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden, wenn auch das Kraftfahrtbundesamt die Konformität der Fahrzeuge bzw. Motoren der Beklagten gemessen am europäischen Zulassungsrecht nach amtlicher Prüfung nicht beanstandet hat (so auch OLG München, Urteil vom 28.03.2023, Az. 5 U 4525/22). Jedenfalls bis zur Entscheidung des EuGH vom 14. Juli 2022, C-134/20, durfte ein Automobilhersteller davon ausgehen, dass ein Thermofenster aus Gründen des Motor- oder Bauteilschutzes im Rahmen einer weiten Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a VO (EG) 715/2007 zulässig sei. Insoweit befand er sich in einem unvermeidlichen Rechtsirrtum, da bis dahin nahezu alle europäischen Hersteller ihre Dieselfahrzeuge mit einem Thermofenster ausgerüstet hatten und dies trotz umfangreicher Untersuchungen von den zuständigen Überwachungsbehörden auch nicht beanstandet wurde. In einem solchen Fall fehlt es nicht nur am nach § 826 BGB erforderlichen Vorsatz, sondern auch am nach § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlichen Verschulden selbst in Gestalt einfacher Fahrlässigkeit (zu allem Vorstehenden: OLG München, Beschluss vom 16.05.2023 – 34 U 285/23 e –, juris). Entsprechendes gilt für alle weiteren von der Klagepartei behaupteten, durch das KBA jedoch trotz Prüfung unbeanstandet gebliebenen Abschalteinrichtungen. Wenn das KBA nachträgliche keine Beanstandungen gefunden hat, lässt dies den Rückschluss zu, dass es auch auf vorherige Erkundigung der Beklagten solche nicht erhoben hätte. In einem solchen Fall ist von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum auszugehen (OLG München, Beschluss vom 22. August 2023 – 23 U 6799/20 –, juris; OLG München, Beschluss vom 22. August 2023 – 8 U 9416/21 -, juris). 4. Der Feststellungsantrag und die geltend gemachten Nebenforderungen sind mangels Hauptsacheanspruchs bzw. Verzugs nicht begründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1, 2 ZPO. B. Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.