Endurteil
4 O 531/21
LG Passau, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betra- ges vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird auf 20.804,90 Euro festgesetzt. 1. Die Klage ist unbegründet. a) Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, der das Gericht folgt, kommt dann, wenn der Fahrzeughersteller oder der Hersteller von Fahrzeugbestandteilen die zuständigen Typengenehmigungsbehörden über die technischen Voraussetzungen, die für eine Typengenehmigung erforderlich sind, bewusst täuscht, nur eine Haftung aus § 826 BGB gegenüber arglosen Fahrzeugkäufern in Betracht, die im Vertrauen auf die Genehmigungsfähigkeit der technischen Einrichtungen Fahrzeuge erwerben und bei Aufdeckung des tatsächlichen Sachverhalts der Gefahr einer Fahrzeugstilllegung ausgesetzt sind. Der Schaden des arglosen Kraftfahrzeugkäufers liegt dann in dem Abschluss eines nicht gewollten Vertrages. Haftungsauslösend sieht der Bundesgerichtshof dabei zu Recht, dass das an sich erlaubte Ziel der Erhöhung des Gewinns auch im Verhältnis zu dem Käufer eines betroffenen Fahrzeugs dann verwerflich wird, wenn es auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Typengenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde erreicht werden soll, dies mit einer Gesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden, als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt, weil ein solches Vorgehen derart gegen die Mindestanforderung im Rechts- und Geschäftsverkehr auf dem betroffenen Markt für Kraftfahrzeuge verstößt, dass ein Ausgleich der bei den einzelnen Käufern verursachten Vermögensschäden geboten erscheint. b) Haftungsvoraussetzung ist damit vor allem die Kenntnis der verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten zu Details der Motorsteuerung und deren Billigung. Eine Wissenszurechnung der Kenntnis anderer Mitarbeiter findet nicht statt. Eine im Lichte der Genehmigungsvorschriften unzulässige Abgasregelung alleine reicht für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 826 BGB nicht aus, weil dieser Umstand alleine dem Verhalten der Verantwortlichen der Beklagten noch kein sittenwidriges Gepräge gibt (vgl OLG München, Beschlüsse vom 22.04.2021 und vom 25.05.2021, 8 U 7432/20). Zum auch vom Kläger thematisierten Thermofenster (temperaturgesteuerte Abschalteinrichtung) hat der BGH ausgeführt (Urteil vom 13.07.2021, VI ZR 128/20): „Dabei kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wäre der darin liegende Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 16; vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 26). So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 28).“ Gleiches gilt für die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung. Darlegungsbelastet für Anhaltspunkte, dass bei den verfassungsmäßig berufenen Vertretern ein solches Vorstellungsbild vorherrschte, ist der Kläger (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, Rz 19). Der Kläger hat dazu auf Seite 11 ff. der Klage vorgetragen: „Die Organe der Beklagten hatten auch Kenntnis von der vorgenannten Manipulation und haben diese gebilligt. Der Vorstand sowie zahlreiche Mitarbeiter wussten von dem Einsatz des Defeat Device sowie von der Tatsache, dass die betroffenen Autokäufer, und so auch die Klagepartei, durch den Kauf eines betroffenen Fahrzeugs einen Schaden erleiden würden … Dem Geschäftsbericht der Beklagten aus dem Jahr 2017 ist deutlich zu entnehmen, dass sich die Beklagte Ihres Fehlverhaltens bezüglich ihrer manipulierten Fahrzeugflotte bewusst ist. Sie hat sogar diesbezügliche Maßnahmen/Rückstellungen einkalkuliert. In dem Bericht heißt es auf Seite 120 wörtlich: Die Rückstellungen sind im Vergleich zum 31. Dezember 2016 um 2,1 Mrd. € auf 14,0 Mrd. € angestiegen. Dies ist im Wesentlichen auf gestiegene Verpflichtungen aus Absatzgeschäften, Garantierückstellungen sowie auf Rückstellungen im Zusammenhang mit rechtlichen Verfahren zurückzuführen. Die Rückstellungen für rechtliche Risiken wurden im Februar 2018 zusätzlich auf nunmehr 7,2 Milliarden Euro aufgestockt. Dieser enorme Zuwachs der Rückstellungen ist ganz offensichtlich auf die Entwicklung des Dieselabgasskandals zurückzuführen. Nicht anders ist dieser erhebliche Sprung innerhalb eines Jahres zu erklären.“ Diese Ausführungen sind mit keiner einzigen zeitlich, örtlich und personell zuordenbaren Vorgangsschilderung hinterlegt. Es handelt sich daher um nichts anderes als Behauptungen ins Blaue hinein. Der dazu angebotene Zeuge ...ist damit ein Ausforschungszeuge, so dass seine Einvernahme prozessual unzulässig ist. Es fehlt daher an hinreichenden Anhaltspunkten im Parteivorbringen des Klägers dafür, dass ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten Kenntnis von Abschalteinrichtungen hatte, über die die Typengenehmigungsbehörde getäuscht werden muss, um eine Typengenehmigung zu erhalten (BGH, Urteil vom 08.03.21, VI ZR 505/19, Rz 28 ff.). Der Vortrag des Klägers löst daher auch keine sekundäre Darlegungslast aus. Im Übrigen ist die Beklagte nach § 249 I 1 HGB zur Bildung von Rückstellungen wegen ungewisser Verbindlichkeiten gesetzlich verpflichtet. Die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht ist kein Indiz für Fehlverhalten in der Vergangenheit. c) Im Urteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) hat der BGH zum Schadensbegriff bei nicht gewollten Verträgen auf folgendes hingewiesen (Rz 46): „Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht.“ Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde mutmaßlich im Jahre 2012, allerspätestens im Jahre Januar 2013 hergestellt, ist nunmehr mehr als 8 Jahre alt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der im Fahrzeug verbaute Motor und seine Steuerung Gegenstand von Untersuchungen durch das KBA als zuständiger Typengenehmigungsbehörde war und nicht zu einem verpflichtenden Rückruf führte. Die Entscheidungen der Typengenehmigungsbehörde haben für die Zivilgerichte Bindungswirkung (vgl OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.11.2020, 5 U 4001/19, Seite 4). Im Lichte der Verkehrsanschauung ist daher mit einer Fahrzeugstilllegung nicht mehr zu rechnen, so dass es auch am Schaden des Klägers fehlt. d) Dahingestellt bleiben kann, welche Auswirkungen das Softwareupdate, das der Kläger aufspielen ließ, hat. Das Softwareupdate war unstreitig freiwillig. Mit dem vom Beklagten behaupteten ungewollten und nicht genehmigten Aufspielen hat die Beklagte nichts zu tun. 2. Kosten: § 91 ZPO. 3. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO. 4. Streitwert: § 3 ZPO. Das Gericht hat den Zahlungsantrag Ziffer I. angesetzt. Der Antrag Ziffer II. ist ohne weiteren wirtschaftlichen Wert. Zinsen und Anwaltskosten bleiben nach § 4 ZPO außer Ansatz.