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Beschluss

5 T 50/25

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2025:0319.5T50.25.00
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Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen vom 27.01.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 16.01.2025 (Az. 71 XIV 13/25), jetzt Amtsgericht Paderborn (Az. 11 XIV(B) 62/25), mit dem Sicherungshaft bis zum 15.07.2025 angeordnet worden ist, wird zurückgewiesen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme von Dolmetscherkosten, die nicht erhoben werden.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen vom 27.01.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 16.01.2025 (Az. 71 XIV 13/25), jetzt Amtsgericht Paderborn (Az. 11 XIV(B) 62/25), mit dem Sicherungshaft bis zum 15.07.2025 angeordnet worden ist, wird zurückgewiesen. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme von Dolmetscherkosten, die nicht erhoben werden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Betroffene ist vietnamesischer Staatsangehöriger und reiste im Jahr 2023 illegal ins Bundesgebiet ein. Am 17.04.2023 wurde er bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung im Nagelstudio M in D durch das Hauptzollamt T angetroffen. Dabei konnten weder ein Nationalpass noch sonstige aufenthaltsrechtliche Dokumente durch das Hauptzollamt sichergestellt werden. Einen anschließenden Vorsprachetermin zur Anhörung bei der Stadt D hat der Betroffene nicht wahrgenommen und er gilt seit dem 18.04.2023 als untergetaucht. Die Stadt D hat am 16.05.2023 eine Ausweisungsverfügung erlassen und öffentlich zugestellt. Hiergegen hat der Betroffene unter dem 25.02.2025 Klage bei dem Verwaltungsgericht C erhoben. Am 24.10.2023 wurde der Betroffene durch die Bundespolizeiinspektion E aufgegriffen. Ihm wurde eine Anlaufbescheinigung ausgehändigt, wonach eine persönliche Vorsprache bis spätestens zum 26.10.2023 bei der Beteiligten zu 2) erfolgen sollte. Dem kam der Betroffene nicht nach und er ist erneut untergetaucht. Am 15.01.2025 wurde der Betroffene festgenommen und befand sich bis zum 16.01.2025 in Polizeigewahrsam. Am 16.01.2025 stellte die Beteiligte zu 2) einen Schubantrag und leitete gleichzeitig das PEP-Verfahren zur Passbeschaffung beim Bayerischen Landesamt für Asyl und Rückführung (LfAR) ein. Die Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 16.01.2025 (Bl. 13 ff. d.e.A.) einen Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft beim Amtsgericht Essen (Az. 71 XIV 13/25) gestellt. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am selben Tag unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die vietnamesische Sprache und einer ihm bestellten Verfahrensbevollmächtigten nichtöffentlich angehört. Im Anschluss hat das Amtsgericht Essen mit Beschluss ebenfalls vom 16.01.2025 die Sicherungshaft bis zur Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15.07.2025, angeordnet. Auf den Anhörungsvermerk (Bl. 41 d.e.A.) und den Beschluss (Bl. 32 ff. d.e.A.) wird verwiesen. Anschließend wurde das Verfahren an das Amtsgericht Paderborn (Az. 11 XIV(B) 62/25) abgegeben. Am 20.01.2025 stellte der Betroffene einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hörte den Betroffenen am 06.02.2025 an und lehnte mit Bescheid vom gleichen Tag den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den BAMF-Bescheid vom 06.02.2025 (Bl. 159 d. AA.) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 27.01.2025 (Bl. 49 d.e.A.), beim Amtsgericht Essen und, von dort weitergeleitet, beim Amtsgericht Paderborn am 28.01.2025 eingegangen, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen eingelegt sowie Akteneinsicht beantragt. Auf den Schriftsatz wird verwiesen. Das Amtsgericht Paderborn hat mit Beschluss vom 19.02.2025 (Bl. 76 f. d.e.A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 17.02.2025 stellte der Verfahrensbevollmächtigte für den Betroffenen einen weiteren Asylantrag. Die Kammer hat den Verfahrensbevollmächtigten und der Beteiligten zu 2) eine Frist zur abschließenden Stellungnahme bis zum 04.03.2025 eingeräumt und die Beteiligte zu 2) darauf hingewiesen, dass die in dem Haftantrag enthaltenen Angaben zur notwendigen Haftdauer bislang nicht ausreichend sein dürften (Bl. 21 d.A.). Der Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 24.02.2025, eingegangen beim Amtsgericht Paderborn am 25.02.2025 und beim Landgericht Paderborn am 27.02.2025, die Beschwerde begründet. Er trägt vor, dass das Beschleunigungsgebot wegen verspäteter Aushändigung des Haftantrags sowie wegen fehlender schriftlicher Übersetzung des Haftantrags in die vietnamesische Sprache verletzt worden sei. Es habe zudem aufgrund mangelhafter Ausführungen zur Durchführbarkeit der Abschiebung und der notwendigen Haftdauer kein zulässiger Haftantrag vorgelegen. Eine Abschiebung könne innerhalb des angeordneten Haftzeitraums nicht mehr durchgeführt werden. Da kein gültiger Nationalpass des Betroffenen vorliege, sei eine Rückführung innerhalb von drei Monaten nicht möglich. Es sei hier eine Anhörung des Betroffenen in ein- bis zweimal jährlich stattfindenden Sammelterminen der vietnamesischen Botschaft zur Identifizierung des Betroffenen erforderlich, wozu es im Haftantrag keinerlei Angaben gebe. Zudem werde eine überlange Haftdauer gerügt, die Ausführungen im Haftantrag hierzu seien unzureichend. Des Weiteren bestehe keine Fluchtgefahr, da der Betroffene sämtliche Mitwirkungspflichten bezüglich seiner Identitätsfeststellung erfülle. Die Haft sei außerdem nicht verhältnismäßig, da der Betroffene zeitnah freiwillig ausreisen wolle. Der Betroffene sei nur deshalb noch nicht nach Vietnam ausgereist, weil er nicht über finanzielle Mittel verfüge und keine gültigen Passdokumente besäße. Eine wöchentliche Meldeauflage wäre als milderes Mittel geboten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 24.02.2025 (Bl. 42 ff. d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 04.03.2025 hat die Beteiligte zu 2) Stellung genommen. Sie trägt vor, dass eine konkrete zeitliche Festlegung im Haftantrag nicht möglich gewesen sei, da die notwendigen Verfahrensschritte einzelfallbezogen und abhängig davon seien, wie die vietnamesischen Behörden über das bereits eingeleitete laufende Verfahren zur Identitätsfeststellung gem. Art. 5 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens entscheiden. Es werde aufgrund der fehlenden Sachbeweise davon ausgegangen, dass das Verfahren negativ beschieden werde. Dies habe zur Folge, dass das weitere Verfahren gem. Art. 6 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens zur Anwendung kommen werde. Es müsse zunächst der Ausgang des Verfahrens abgewartet werden. Angaben zu Terminen für die Anhörungen könnten derzeit noch nicht gemacht werden und hingen davon ab, wie viele vietnamesische Staatsangehörige sich im Bundesgebiet aufhalten und ein solches Verfahren durchlaufen müssten. Es werden nunmehr die einzelnen Verfahrensschritte aufgeführt: Die Einleitung des Antrags auf Amtshilfe beim LfAR benötige einen Tag, die Prüfung der vorliegenden Sachbeweise und die Weiterleitung an die zuständige Koordinierungsstelle des Bundes benötige circa eine Woche, für die Antragstellung bei dem vietnamesischen Innenministerium (MPO) würden weitere drei Tage benötigt. Eine Rückmeldung des MPO zum Antrag auf Identitätsfeststellung werde zwei bis drei Monate dauern und bei zu erwartender negativer Verbescheidung aufgrund fehlender Sachbeweise sei mit der Durchführung einer Anhörung, der Feststellung der Staatsangehörigkeit und der Erstellung von Heimreisedokumenten innerhalb weiterer zwei Monate bis zum 27.06.2025 zu rechnen. Für die Vorbereitung und Organisation zur Durchführung der Ausreise werde dann noch die Zeit bis zum 15.07.2025 benötigt. Im Übrigen wird auf das Schreiben der Beteiligten zu 2) vom 04.03.2025 (Bl. 63 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit weiterer Stellungnahme vom 07.03.2025 hat der Verfahrensbevollmächtigte vorgetragen, dass die Verfahrensdauer von der Beteiligten zu 2) noch immer nicht hinreichend konkret dargelegt sei. Die Haft sei vor dem Hintergrund des langen Identifizierungsverfahrens und der Tatsache, dass keine Fluchtgefahr bestehe und der Betroffene mehrfach geäußert habe, seine Identität klären zu wollen, nicht verhältnismäßig. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens vom 07.03.20225 (Bl. 88 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Die Kammer hat den Betroffenen im Beisein des Verfahrensbevollmächtigten und dreier Vertreter der Beteiligten zu 2) am 19.03.2025 erneut angehört. Auf das Protokoll wird verwiesen. Der Kammer hat die Ausländerakte in elektronischer Form vorgelegen. II. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht Essen mit Beschluss vom 16.01.2025 ist rechtmäßig erfolgt und verletzt den Betroffenen nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für die Sicherungshaft bis zum 15.07.2025 liegen vor, §§ 50, 58, 62 und 106 AufenthG, § 415 FamFG. Ein zulässiger Haftantrag i.S.d. § 417 Abs. 2 FamFG liegt vor. Die Voraussetzung eines zulässigen Haftantrags hat das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Erforderlich sind für Anträge auf Anordnung der Abschiebungshaft neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt der Betroffenen auch Darlegungen zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 FamFG). Die Darlegungen hierzu dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – V ZB 246/11 –, Rn. 9, juris). Zudem muss der Antrag konkrete fallbezogene Erläuterungen zum Abschiebungsplan enthalten. Die in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG vorgeschriebene Begründung der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung ist vor dem Hintergrund der Vorschrift in § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, nach der die Inhaftnahme des Ausländers auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags. Nach dieser Bestimmung darf die Haft von vorneherein nur für den Zeitraum angeordnet werden, der für die Durchführung der zur Zurück- oder Abschiebung notwendigen Maßnahmen unverzichtbar ist (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2013 – V ZB 20/12 –, Rn. 15, juris). Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das die Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welches Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – V ZB 246/11 –, Rn. 9, juris). Besteht mit dem Zielstaat, in den der Betroffene abgeschoben werden soll, ein Rückübernahmeabkommen, sind die nach diesem durchzuführenden entscheidenden Schritte im Haftantrag darzustellen (BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - V ZB 29/17, juris Rn. 6). Zu berücksichtigen und darzustellen ist auch die Verwaltungspraxis der Behörden des um die Aufnahme- oder Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaats, selbst wenn diese den Vorgaben des Rückübernahmeabkommens widerspricht, weil der ersuchende Staat keine Möglichkeit hat, die für die Überstellung des Betroffenen erforderliche Mitwirkung des ersuchten Staates zu erzwingen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, juris Rn. 21). Der Haftantrag der Beteiligten zu 2) vom 16.01.2025 mit den mit Schriftsatz vom 04.03.2025 vorgenommenen Ergänzungen genügt diesen Anforderungen. Die Beteiligte zu 2) schildert in ihrem Haftantrag den Sachverhalt betreffend die Vorgeschichte des Betroffenen, zu seinem erstmaligen Antreffen durch das Hauptzollamt am 17.04.2023, zu seinem Untertauchen und zur Ausweisungsverfügung und vollziehbaren Abschiebungsanordnung. Ferner macht sie hinreichende Angaben zur Identität des Betroffenen und zur Vorlage von Reisepapieren. Zudem macht sie Ausführungen zur Rechtslage und legt die Voraussetzungen des Haftgrundes der Ausreisepflichtigkeit aufgrund unerlaubter Einreise gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG dar. Sie legt zudem dar, dass der Betroffene vollziehbar gemäß §§ 50 Abs. 1 und 2, § 58 AufenthG ausreisepflichtig sei. Dabei erläutert sie das Verfahren hinsichtlich der Abschiebungsanordnung und legt dar, warum von einer vollziehbaren Ausreisepflicht auszugehen sei. Ergänzend legt sie ferner dar, welche einzelnen Schritte erforderlich sind, um den Betroffenen zunächst unter Hinzuziehung der vietnamesischen Behörden zu identifizieren, sodann Heimreisedokumente und schließlich die Abschiebung zu organisieren. Diese Schritte hat sie auch in der Anhörung noch einmal ausführlich vorgetragen. Der Haftantrag ist auch begründet. Der Betroffene ist gemäß §§ 50, 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Der Betroffene ist unerlaubt i.S.d. § 14 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG eingereist und daher nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebung wurde ihm mit der Ordnungsverfügung der Beteiligten zu 2) vom 16.05.2023 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit angedroht. Es wurde eine Ausreisefrist von drei Tagen gewährt. Der Betroffene verfügt über keinen Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 AufenthG. Die Ausreisepflicht ist bereits seit der Einreise, deren Zeitpunkt nicht mehr genau feststellbar ist, spätestens aber aufgrund der Ausweisungsverfügung vollziehbar. Gegen die Ordnungsverfügung hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 25.02.2025 Klage erhoben, jedoch keinen Eilrechtsschutz beantragt. Nach telefonischer Auskunft des Verwaltungsgerichts C ist bislang noch keine Entscheidung ergangen. Ein Haftgrund gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG – vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise – liegt vor. Gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Einen solchen hatte und hat der Betroffene nicht. Vietnamesischen Staatsangehörigen ist die visafreie Einreise nicht gestattet. Auf die Ausführungen zur Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht wird Bezug genommen. Auch wenn der Haftrichter im Abschiebungshaftverfahren nicht zu prüfen hat, ob die Behörde die Abschiebung zu Recht betreibt, denn deren Tätigkeit unterliegt insoweit grundsätzlich allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl.: BGH, Beschluss vom 21.08.2019 – V ZB 174/17 –, Rn. 8, juris), liegt dies bei einer – wie hier – auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gestützten Haftanordnung insofern anders, als die sofort vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise den unmittelbaren Haftgrund bildet. Ergibt sich diese weder aus einer bestandskräftigen Abschiebungs- bzw. Zurückschiebungsverfügung noch aus einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, muss der Haftrichter die erforderliche Prüfung selbst vornehmen (vgl. noch zum alten Recht: BGH, Beschluss vom 16.12.2009 – V ZB 148/09 –, Rn. 7, juris). Es liegt eine Ordnungsverfügung vor. Die sofort vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise ist nach Prüfung der Kammer gegeben (s. o.). Insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Zustellung des Bescheids vom 16.05.2023 nach Art. 15 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) durch die Bekanntmachung von 17.05.2023, die am 23.05.2023 angeschlagen und am 14.06.2023 abgenommen wurde (s. Bl. 16 d. AA.), sodass von der Bestandskraft der Ordnungsverfügung ausgegangen wird. Gemäß § 14 Abs. 3 AsylG durfte die Haft trotz des am 20.01.2025 aus der Abschiebungshaft heraus gestellten Asylantrags aufrechterhalten bleiben. Befindet sich der Ausländer in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam oder lagen zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags die Voraussetzungen der Abschiebungshaft vor, so steht die Stellung des Asylantrags der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen, § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Abschiebungshaft kann nach der Neuregelung auch angeordnet werden, wenn ein Ausländer nach erfolgter unerlaubter Einreise einen Asylantrag stellt (vgl.: BeckOK AuslR/Houben, 42. Ed. 1.7.2024, AsylG § 14 Rn. 16d, beck-online). Der Asylantrag lässt die Ursächlichkeit der unerlaubten Einreise für die vollziehbare Ausreisepflicht dann nicht entfallen, wenn er – wie hier – innerhalb der Frist des § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylG abgelehnt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – V ZB 210/10 –, Rn. 20, juris). Gemäß § 71 Abs. 8 S. 1 AsylG steht auch der Asylfolgeantrag des Betroffenen der Abschiebungshaft nicht entgegen. Ausnahmsweise kann gem. § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Dies ist aber vorliegend nicht gegeben. Das Beschwerdevorbringen, dass der Betroffene freiwillig nach Vietnam fliegen würde, wenn er über die finanziellen Mittel verfügte und gültige Passdokumente besitzen würde, ändert daran nichts. Denn die Möglichkeit der Ausreise nach Vietnam besteht aufgrund der fehlenden Reisepapiere derzeit gerade noch nicht und zum anderen handelt es sich lediglich um eine Behauptung ins Blaue hinein, die nicht belegt ist. Insbesondere hat der Betroffene auch noch keine konkreten Vorbereitungen zur Ausreise getroffen. Dies steht auch im Einklang mit den Ausführungen des Betroffenen während der Anhörung. Dabei hat dieser angegeben, gerne in Deutschland bleiben zu wollen, weil er in Vietnam von der Polizei verfolgt werde. Ob darüber hinaus der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist, kann dahinstehen. Abschiebungshindernisse gem. §§ 60, 60a AufenthG liegen nicht vor. Auch der gestellte Asylantrag stellt kein solches dar (s.o.). Im Übrigen hat das BAMF den Antrag bereits als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Die Haftanordnung ist auch verhältnismäßig. Mildere Mittel, etwa eine Wohnsitzauflage, kommen vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen, der für mehrere Monate untergetaucht war, nicht in Betracht. Der Beschleunigungsgrundsatz ist nicht verletzt. Die angeordnete Haftdauer bis zum 15.07.2025 ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist die Inhaftnahme auf die kürzestmögliche Dauer zu beschränken. Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdegericht unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erkennbaren Verlaufs des Abschiebungsverfahrens erneut zu prüfen. Es ist eine Prognose zu treffen, welche Haftdauer erforderlich ist und ob eine Zurückschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer möglich ist. Dabei sind grundsätzlich konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens erforderlich sowie eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2011 – V ZB 265/10 –, Rn. 9, juris). Nach den Darlegungen der Beteiligten zu 2), an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, geschieht die PEP-Beschaffung und Identifizierung vietnamesischer Staatsangehöriger gemäß Art. 5 Abs. 2 des deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommens zunächst zwingend anhand originaler Dokumente. Hierfür sei es notwendig, dass mittels der deutschlandweiten Koordinierungsstelle (PEB-Bund) ein Antrag an das MPO (vietnamesische Innenministerium) gestellt werden müsse. Dies sei bereits erfolgt, mit einer Rückmeldung von den vietnamesischen Behörden sei nach zwei bis drei Monaten zu rechnen, spätestens bis zum 27.04.2025. Die Bearbeitungsdauer hänge stark von den vietnamesischen Behörden ab. Es werde aufgrund der Nichtvorlage sachdienlicher Hinweise wie die Vorlage von Ausweisdokumenten, Zeugnissen, Urkunden oder anderen Dokumenten aus Vietnam davon ausgegangen, dass das Verfahren negativ beschieden werde, wobei der Ausgang dieses Verfahrens zunächst abgewartet werden müsse. Nach einem negativen Bescheid werde das weitere Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens zur Anwendung kommen. Es werde sodann eine Anhörung des Betroffenen durch die vietnamesischen Behörden zur Feststellung der Staatsangehörigkeit und der Erstellung von Heimreisedokumenten durchgeführt. Dies dauere längstens noch einmal zwei Monate, bis zum 27.06.2025. Angaben zu Terminen für die Anhörungen könnten derzeit noch nicht gemacht werden und hingen davon ab, wie viele vietnamesische Staatsangehörige sich im Bundesgebiet aufhalten und ein solches Verfahren durchlaufen müssen. Im Jahr 2025 habe bislang noch kein Sammeltermin bei der vietnamesischen Botschaft, von denen es üblicherweise zwei gebe, stattgefunden, sodass davon ausgegangen werde, dass ein solcher bis Ende Juni durchgeführt werde. Zur Beschleunigung der Verfahren der Identitätsbestimmung sei zudem eine Kontaktaufnahme zum ehemaligen Arbeitgeber des Betroffenen sowie eine SIS Ausschreibung zur Identitätsfeststellung im Schengen-Raum erfolgt. Nach der Identitätsfeststellung, die nach den Angaben der Beteiligten zu 2) spätestens bis zum 27.06.2025 abgeschlossen sei, habe längstens bis zum 15.07.2025 die Vorbereitung und Organisation zur Durchführung der Ausreise zu erfolgen. Dabei könne derzeit noch nicht abschließend festgestellt werden, ob eine Sicherheitsbegleitung erforderlich sein werde. Insoweit wurde im Rahmen der Anhörung ergänzt, dass aufgrund des Verhaltens des Betroffenen nicht davon ausgegangen werde, dass eine Sicherheitsbegleitung notwendig sein werde. Daher sei die Organisation der Ausreise auch innerhalb der relativ kurzen Zeit nach der Identifizierung bis zum 15.07.2025 möglich. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Das beschriebene Verfahren entspricht dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam vom 21. Juli 1995, BGBl. II 743 mit Protokoll vom gleichen Tag, BGBl. II 746. Auf die von der Beteiligten zu 2) dargelegten Schritte hinsichtlich der Identifizierung des Betroffenen kommt es für die Frage, ob die Abschiebung gelingen wird, an. Die deutschen Stellen haben sich an das mit Vietnam verbindlich vereinbarte Verfahren zu halten (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 – V ZB 96/12 –, Rn. 11, juris). Im Übrigen müssen sich deutsche Behörden die Verzögerungen durch fremde Behörden nicht zurechnen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2018, V ZB 102/16). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass sich der Ausländer, der keine Ausweispapiere besitzt und der auch bei der Passersatzbeschaffung nicht mitwirkt, Verzögerungen hinnehmen muss, die dadurch entstehen, dass die Behörden seines Heimatstaates um die Feststellung seiner Identität und die Erteilung eines Passersatzpapiers ersucht werden müssen (BGH, Beschluss vom 25. 3. 2010 - V ZA 9/10). Auch die weiteren erforderlichen Schritte nebst den dazu benötigten Zeiträumen legt die Beteiligte zu 2) nachvollziehbar, plausibel und auf Basis der bisherigen Verwaltungserfahrungen des Landesamtes für Asyl und Rückführung dar. Die Kammer hat danach keinen Grund, an der Prognose zu zweifeln. Der danach erforderliche Zeitraum von sechs Monaten (ein Tag für die Antragstellung beim Landesamt für Asyl und Rückführung, eine Woche für die Prüfung und Weiterleitung an die Koordinierungsstelle des Bundes, drei Tage für die Antragstellung beim vietnamesischen MPO – wobei hier ein Wochenende enthalten ist – , drei Monate für die Rückmeldung des MPO zum Antrag auf Identitätsfeststellung, weitere zwei Monate für das weitere Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit bei zu erwartender negativer Verbescheidung des ersten Verfahrens und weitere zweieinhalb Wochen für die tatsächliche Vorbereitung der Abschiebung, gerechnet ab dem 16.01.2025) ist nicht zu beanstanden. Hieraus folgt zudem, dass nicht feststeht, dass die Abschiebung nicht innerhalb von sechs Monaten gelingen wird (§ 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft war nicht erforderlich. Haftausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Das amtsgerichtliche Verfahren ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Betroffene persönlich angehört und ihm ist gemäß § 62d AufenthG eine Verfahrensbevollmächtigte bestellt worden. Es war nicht zu beanstanden, dass der Haftantrag dem Betroffenen erst zu Beginn der Anhörung eröffnet wurde. Der Zeitpunkt, zu dem das Gericht des ersten Rechtszugs dem Betroffenen nach § 23 II FamFG den Haftantrag der beteiligten Behörde zuzuleiten hat, bestimmt sich einerseits danach, was zu der dem Richter im Freiheitsentziehungsverfahren obliegenden Sachaufklärung erforderlich ist (BVerfG, InfAuslR 1996, 198 [201]), andererseits danach, was den Betroffenen in die Lage versetzt, das ihm von Verfassungswegen zukommende rechtliche Gehör auch effektiv wahrzunehmen (BVerfGE 64, 135 [145]; BVerfG, NJW 2004, 1095 [1097]). Ist der Betroffene ohne vorherige Kenntnis des Antragsinhalts nicht in der Lage, zur Sachaufklärung beizutragen und seine Rechte wahrzunehmen, muss ihm der Antrag vor der Anhörung übermittelt werden. Dagegen genügt die Eröffnung des Haftantrags zu Beginn der Anhörung, wenn dieser einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu dem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne Weiteres auskunftsfähig ist (BGH, Beschluss vom 4. 3. 2010 - V ZB 222/09, NJOZ 2010, 2041, beck-online). Dieser zweite Fall liegt hier vor. Zunächst war dem Betroffenen der Sachverhalt aus dem Strafverfahren bereits bekannt, in dem er von dem Amtsgericht D am 21.06.2023 wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 5,00 € verurteilt worden war. Zum anderen hat sich der anwaltlich vertretene Betroffene in der Anhörung zur Sache geäußert. Es war auch nicht erforderlich, den Haftantrag schriftlich zu übersetzen. Die mündliche Übersetzung genügt für die nach Art. 5 Abs. 2 EMRK grundsätzlich erforderliche Mitteilung der Gründe für eine Verhaftung in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache, wenn der Sachverhalt einfach gelagert und überschaubar ist und der Haftantrag einen geringen Umfang hat (BGH, Beschluss vom 4. 3. 2010 - V ZB 222/09). Dies ist hier nach den obigen Feststellungen der Fall. Zu berücksichtigen ist zudem, dass bei der Anhörung ein Dolmetscher für die vietnamesische Sprache zur Verfügung stand und der Betroffene anwaltlich vertreten war. Denn das Gericht hat zwar im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht grundsätzlich sicherzustellen, dass der Betroffene das Geschehen bei der Anhörung tatsächlich „mitbekommt” und ihm auch tatsächlich übersetzt wird. Eine solche Pflicht besteht aber nicht, wenn der Betroffene – wie hier – anwaltlich vertreten ist. Dann kann und hat er zusammen mit einem Verfahrensbevollmächtigten selbst zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er sich der Hilfe des zur Verfügung stehenden Dolmetschers bedient (BGH, Beschluss vom 4. 3. 2010 - V ZB 222/09). Soweit Mängel des Haftantrags und im amtsgerichtlichen Verfahren bestanden haben mögen, sind diese durch die erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren geheilt worden, deren Gegenstand sowohl der ergänzende Vortrag der beteiligten Behörde als auch das Ergebnis der Ermittlungen der Kammer war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 36 Abs. 2 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .