Beschluss
1 S 27/24
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2024:0708.1S27.24.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.03.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Paderborn (51 C 25/24)
wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.191,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.03.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Paderborn (51 C 25/24) wird als unzulässig verworfen. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.191,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO. Die Berufung ist unzulässig, weil sie – wie bereits mit Verfügung der Kammer vom 29.05.2024 dargestellt worden ist – nicht fristgerecht begründet wurde. Die Frist lief zwei Monate nach der am 28.03.2024 erfolgten Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ab, also am 28.05.2024 (§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Berufungsbegründung ist vorliegend aber erst am 11.06.2024 und damit nach Fristablauf eingegangen. II. Die von der Beklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte dieser nicht gewährt werden. Denn die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie ohne ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten daran gehindert gewesen ist, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, so ist ihr gem. § 233 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gem. § 234 ZPO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beträgt diese Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen, § 236 Abs. 2 ZPO. Innerhalb der Antragsfrist ist auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. 1. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dessen Verschulden sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, hat nach Zustellung des Hinweises der Kammer über die nach Aktenlage fehlende Begründung der Berufung zwar am 11.06.2024 und damit fristgerecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt sowie die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, indem er die Berufungsbegründung mit gleichem Schriftsatz übersandte. 2. Er hat jedoch – trotz des Hinweises der Kammer vom 12.06.2024 – nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen, die den Schluss zulassen, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. a) Eine Fristversäumnis ist dann schuldhaft, wenn eine Partei bzw. ihr Prozessbevollmächtigter hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Dabei ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen erforderlich. Durch eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe ist anzugeben, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht. Die Tatsachenschilderung muss sich dabei auf alle Umstände erstrecken, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung bedeutsam sind, auch subjektive Vorgänge zur Verhinderung der Versäumung, Schuldlosigkeit und Kausalität. Beruht die Fristversäumung auf Vorgängen innerhalb der Kanzlei, hat der Anwalt seine Büroorganisation einschließlich der Behandlung der Fristen und der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter darzustellen (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 236 Rn. 10-16). Die Partei hat demnach einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 S. 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH Beschluss vom 24.10.2023 – VI ZB 53/22). b) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass ihren Prozessbevollmächtigten kein (Mit-)verschulden an der Fristversäumung trifft. Denn sie hat jedenfalls nicht ausreichend dargetan, dass dieser durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle in seiner Kanzlei dafür gesorgt hat, dass Rechtsmittelbegründungsfristen nicht versäumt werden. Insbesondere wurde nicht vorgetragen, dass die Notierung einer Vorfrist zur Erstellung der Berufungsbegründung erfolgte bzw. angeordnet worden ist. Insofern kann jedenfalls nach den zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Umständen nicht ausgeschlossen werden, dass das Fristversäumnis auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten beruht. aa) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittel(begründungs)fristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen auch einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Hierzu gehört nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (vgl. BGH Beschluss vom 24.10.2023 – VI ZB 53/22; BGH Beschluss vom 21.6.2023 – XII ZB 418/22; BGH Beschluss vom 20.9.2022 – VI ZB 17/22). bb) Hier hat die Beklagte schon nicht ausreichend – auch nicht nach Hinweis der Kammer mit Beschluss vom 12.06.2024 – zur Organisation des Fristenwesens und den damit zusammenhängenden Anweisungen vorgetragen. Aus den Darlegungen der Beklagtenseite ergibt sich schon nicht, ob das Fristenwesen durch den Prozessbevollmächtigten auf eine Bürokraft übertragen worden ist oder durch diesen selbst durchgeführt wird. In der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags und im weiteren Schriftsatz vom 27.06.2024 wird dazu lediglich ausgeführt, dass die erforderlichen Vorkehrungen für fristwahrende Schriftsätze eingehalten worden seien. Um welche es sich dabei konkret handelt, lässt die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vollständig vermissen. Der Vortrag beschränkt sich darauf, dass die Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß notiert, im „Outlook“-Kalender eingetragen sowie mit der Anwaltssoftware vernetzt worden sei, wobei offen bleibt, von dem diese Eintragung überhaupt erfolgt sein soll. Am Tag des Fristablaufs habe der elektronische Fristenkalender – so der Prozessbevollmächtigte der Beklagten – aber keine Fristen und Termine angezeigt, weil offensichtlich eine Verbindung mit dem Server nicht zustande gekommen sei – der Grund hierfür sei nicht mehr nachvollziehbar. Der Prozessbevollmächtigte habe sich aber auf die Anzeige des Kalenders verlassen, in welchen Fristen regelmäßig zuverlässig eingetragen würden, was auch in diesem Fall geschehen sei. Zu Problemen mit der Anzeige des Kalenders sei es bislang nicht gekommen; die EDV sei erst Ende 2023 durch ein Fachunternehmen komplett erneuert worden. Dass aber auch eine Vorfrist zur Erstellung der Berufungsbegründung im Kalender eingetragen worden ist und daher dem Prozessbevollmächtigten die Akte bereits zur Bearbeitung jedenfalls am Tag des Fristablaufs vorlag, vermag dem Vortrag nicht entnommen werden. Allein aus der Darstellung, dass „die erforderlichen Vorkehrungen für fristwahrende Schriftsätze eingehalten“ worden seien, kann diese Schlussfolgerung nicht gezogen werden. Insofern ist nicht auszuschließen, dass bei Notierung einer Vorfrist die Berufungsbegründungsfrist trotz eines Ausfalls der EDV am Tag des Fristablaufs gewahrt worden wäre. Denn bei auf die Vorfrist bezogen unterstellt ordnungsgemäßem Vorgehen hätten die Akten dem Prozessbevollmächtigten ca. eine Woche vorher vorgelegen. In diesem Fall hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten rechtzeitig bemerkt, dass eine Berufungsbegründung noch nicht erstellt war. Ein Rechtsanwalt hat eine ihm aufgrund einer Vorfrist vorgelegte und damit in seinen persönlichen Verantwortungsbereich (zurück-)gelangte Fristsache rechtzeitig zu bearbeiten und für die Weiterleitung der bearbeiteten Sache in der Weise Sorge zu tragen, dass der entsprechende Schriftsatz fristgerecht bei Gericht eingeht. Dieser Pflicht wird er nicht durch eine etwaig weitere, auf den Tag des Fristablaufs notierte Frist enthoben. Hätte es eine Eintragung der Vorfrist gegeben und hätte mithin der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach Vorlage der Akten zur Vorfrist die Berufungsbegründung fristgerecht fertiggestellt und einer Büroangestellten mit der Weisung übergeben, sie bei Gericht einzureichen, wäre die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden, sodass mit dem äußerst pauschal gehaltenen Vortrag der Beklagten die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt worden ist. Im Übrigen wird auf die Hinweise im Beschluss der Kammer vom 12.06.2024, zu denen sich der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 27.06.2024 ebenfalls nicht verhält, Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht. Die Vollstreckbarkeit folgt unmittelbar aus dem Gesetz, § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Regelung des § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO, wonach in Zurückweisungsbeschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ohne Sicherheitsleistung auszusprechen ist, gilt nicht für Verwerfungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 12.2.2020 – 10 U 19/19, BeckRS 2020, 2229 m.w.N.).