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Urteil

05 KLs 35/23

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2024:0321.05KLS35.23.00
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Tenor

Die Angeklagten ... und ... sind des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schweren Raubes, mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

Der Angeklagte ... ist darüber hinaus des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig.

Der Angeklagte ... wird unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Delbrück vom 26.06.2019 (5 Ds – 18 Js 252/19 – 71/19), des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Paderborn vom 02.07.2020 (69 Ls – 11 Js 123/19 – 109/19) und des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Paderborn vom 11.11.2021 (69 Ls – 11 Js 90/20 – 59/20) zu einer einheitlichen Jugendstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

Daneben wird die Unterbringung des Angeklagten ... in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Der Angeklagte ... wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 27.06.2023 (79 Ds – 33 Js 781/22 – 160/22) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Daneben wird die Unterbringung des Angeklagten ... in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 2 Jahre und 6 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe sind vor der Unterbringung zu vollziehen.

Der Angeklagte ... hat die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im Übrigen wird davon abgesehen, dem Angeklagten ... die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Der Angeklagte ... trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie ihn betreffen, seine eigenen notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Angewendete Vorschriften:

betreffend den Angeklagten ...: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG, §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 239a Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253, 255, 52 StGB §§ 1, 105 JGG

betreffend den Angeklagten ...: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 239a Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253, 255, 52 StGB

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten ... und ... sind des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schweren Raubes, mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Der Angeklagte ... ist darüber hinaus des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig. Der Angeklagte ... wird unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Delbrück vom 26.06.2019 (5 Ds – 18 Js 252/19 – 71/19), des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Paderborn vom 02.07.2020 (69 Ls – 11 Js 123/19 – 109/19) und des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Paderborn vom 11.11.2021 (69 Ls – 11 Js 90/20 – 59/20) zu einer einheitlichen Jugendstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Daneben wird die Unterbringung des Angeklagten ... in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Angeklagte ... wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 27.06.2023 (79 Ds – 33 Js 781/22 – 160/22) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Daneben wird die Unterbringung des Angeklagten ... in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 2 Jahre und 6 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe sind vor der Unterbringung zu vollziehen. Der Angeklagte ... hat die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im Übrigen wird davon abgesehen, dem Angeklagten ... die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Der Angeklagte ... trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie ihn betreffen, seine eigenen notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Angewendete Vorschriften: betreffend den Angeklagten ... : §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG, §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 239a Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253, 255, 52 StGB §§ 1, 105 JGG betreffend den Angeklagten ... : §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 239a Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253, 255, 52 StGB Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 21 Jahre alte, ledige und kinderlose Angeklagte ... wurde am ... in ... geboren und hat 7 Geschwister. Er wuchs zunächst im elterlichen Haushalt auf. Das häusliche Zusammenleben war konfliktbelastet und von der Drogen- und Alkoholsucht der Eltern geprägt. Im Alter von 5 Jahren wurde der Angeklagte in Obhut genommen und lebte zunächst für 3 Jahre im Kinder- und Jugenddorf und danach in einer Außenwohngruppe in .... Er besuchte die dortige Grundschule bis zur 4ten Klasse, die er einmal wiederholte. Im Alter von 8 Jahren wurde der Angeklagte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ... wegen einer ADHS-Diagnose behandelt und medikamentös mit Ritalin eingestellt. Der Angeklagte wechselte dann in eine Wohngruppe in ... und nach weiteren 2 Jahren in die Wohngruppe ... in ... bis zu seinem 14ten Lebensjahr. In ... besuchte er die Oberschule bis zur 7ten oder 8ten Klasse. Zwischen dem 14ten und dem 16ten Lebensjahr nahm der Angeklagte an einer Auslandsmaßnahme in der Türkei teil, wo er eine Privatschule besuchte, brach die Maßnahme jedoch während eines Heimaturlaubs ab. Nach Abbruch der Auslandsmaßnahme lebte der Angeklagte zunächst für ein paar Monate im Haushalt der mittlerweile von dem Vater getrenntlebenden Mutter, ab 2019 dann erneut im Kinder- und Jugenddorf ..., welches er wegen seines delinquenten Verhaltens allerdings nach kurzer Zeit wieder verlassen musste. Danach lebte der Angeklagte in einer Einrichtung in ..., bevor er in einer Wohngruppe in der ... in ... aufgenommen wurde. Auch in diesen Einrichtungen war der Angeklagte aufgrund häufiger Abgänge und seines zwischenzeitlichen Drogenkonsums nicht lange haltbar. Der Angeklagte zog sodann erneut in den Haushalt der Mutter oder übernachtete bei „Kollegen“ bis er in 2021 aufgrund einer Verurteilung durch das Amtsgericht Paderborn u. a. wegen Diebstahls in Haft genommen wurde. Die Haftstrafe verbüßte der Angeklagte zunächst im offenen Vollzug in der JVA ..., bis er von dort aus disziplinarischen Gründen wegen Nichtrückkehr aus dem Wochenendausgang in den geschlossenen Vollzug der JVA ... verlegt wurde. Von dort aus wurde der Angeklagte wegen des Wunsches nach Beschulung in die JVA ... verlegt. Einen Schulabschluss erwarb er dort jedoch nicht. Im Rahmen einer Rückstellung nach § 35 BtMG trat der Angeklagte wegen seiner Suchtproblematik eine Therapie in der ... an, die jedoch aus disziplinarischen Gründen vorzeitig beendet wurde. Eine neue Therapie trat der Angeklagte nicht an, so dass die Zurückstellung widerrufen wurde. Bis zur aktuellen Festnahme am 06.02.2023 lebte der Angeklagte zunächst wieder bei der Mutter, die jedoch im August 2022 an Krebs verstarb. Danach hielt sich der Angeklagte abwechselnd bei seiner Schwester und bei Freunden auf. Über einen festen Wohnsitz verfügte der Angeklagte bis zu seiner aktuellen Festnahme nicht. Zu dem Vater hielt er nur mäßigen Kontakt. Der Angeklagte hat weder einen Schulabschluss noch eine abgeschlossene Berufsausbildung. Auch bezog der Angeklagte nach eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt Sozialleistungen. Seinen Lebensunterhalt sowie seine Drogensucht finanzierte er durch die Begehung von Straftaten. Im Alter von 16 Jahren konsumierte der Angeklagte nach eigenen Angaben das erste Mal Alkohol, allerdings nicht regelmäßig, etwa 1 bis 2 Mal im Monat 1 Flasche Wodka oder 0,7 l Whisky gemischt mit Orangensaft sowie ab und zu Bier. Im Alter von 17 Jahren konsumierte der Angeklagte das erste Mal Ecstasy. Der Konsum steigerte sich über einen Zeitraum von 6 Monaten auf 3 oder 4 bis maximal 10 Tabletten täglich. Zeitweise ging sein Ecstasy-Konsum auf eine Tablette pro Monat zurück. Nach dem Tod seiner Mutter steigerte er sich indes wieder auf etwa 1 Tablette pro Woche. Der letztmalige Konsum fand etwa einen Monat vor der aktuellen Inhaftierung statt. Ebenfalls im Alter von 17 oder 18 Jahren konsumierte der Angeklagte erstmals nasal Amphetamin, dann zwei- bis dreimal pro Woche, etwa 6 Gramm über das Wochenende verteilt, zuletzt am Tag vor der Inhaftierung. Ebenfalls zu dem Zeitpunkt begann der Angeklagte, MDMA zu konsumieren. Sein MDMA-Konsum fand unregelmäßig – zuletzt etwa anderthalb bis zwei Monate vor der Inhaftierung – statt. Ebenfalls im Alter von 17 Jahren konsumierte der Angeklagte erstmals psilocybinhaltige Pilze sowie synthetische Halluzinogene, wobei der Konsum danach nur vereinzelt und letztmals vor ca. 3 Jahren stattfand. Zudem konsumierte der Angeklagte seit seinem 17ten Lebensjahr Canabinoide in Form von Haschisch und Gras durch die Bong. Sein Cannabis-Konsum steigerte sich von zu Beginn etwa 2 bis 3 Gramm täglich auf zuletzt 8 bis 10 Gramm täglich. Zuletzt konsumierte er Cannabis wenige Minuten vor der aktuellen Festnahme. Seit dem 18ten Lebensjahr konsumierte der Angeklagte darüber hinaus nasal Kokain. Während sich sein Kokain-Konsum anfangs unregelmäßig gestaltete, wurde er nach dem Tod der Mutter 2022 regelmäßig. So konsumierte der Angeklagte Kokain zumeist am Wochenende, wobei er – über ein Wochenende verteilt – gemeinsam mit Freunden bis zu 6 oder 7 Gramm Kokain verbrauchte. Hinzu kamen der unregelmäßige Konsum von LSD – zuletzt vor ca. 1 ½ Jahren – sowie der ebenfalls unregelmäßige Konsum von Ketaminen, zuletzt vor ca. 2 ½ Jahren. Mit 19 Jahren konsumierte der Angeklagte erstmals Codein, in flüssiger Form, ca. ein bis zweimal pro Monat, zuletzt 2 – 2 ½ Monate vor der letzten Festnahme in Form von Tabletten. Kurz vor der ersten Inhaftierung konsumierte der Angeklagte erstmals Spice, über 1 bis 2 Wochen, danach nicht mehr. Letztlich konsumierte der Angeklagte ein paar Stunden vor der unter Ziffer II.1 abgeurteilten Tat Crack, insgesamt sieben oder achtmal eine Pfeife. Eine erfolgreiche Suchttherapie hat der Angeklagte bis zu seiner aktuellen Inhaftierung noch nicht angetreten. Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am 15.06.2018 sah die Staatsanwaltschaft Hannover in einem Verfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen gem. § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. 2. Durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendrichter – Delbrück vom 26.06.2019 (5 Ds – 18 Js 252/19 – 71/19), rechtskräftig seit dem 26.06.2019, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls in 2 Fällen und Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten wurde ein Freizeit Jugendarrest festgesetzt. Zudem erging die Auflage zur Erbringung von Arbeitsleistungen und eine richterliche Weisung. Dem Urteil lagen folgenden Feststellungen zugrunde: „Am 08.01.2019 sollte sich der Angeklagte bei Frau ... vom Jugendamt des Kreises ... in ... melden. Da diese gegen 12 Uhr nicht anwesend war, begab sich der Angeklagte zu Fuß in die Stadt. Vor der Wohnanschrift der Geschädigten ... in der ... entdeckte der Angeklagte ein behindertengerechtes Fahrrad der Marke Kynast, welches die Geschädigte dort unverschlossen abgestellt hatte. Aus Langeweile entschloss sich der Angeklagte, das Fahrrad mitzunehmen und fuhr damit in Richtung .... Nur durch Zufall wurde er dort vom Zeugen ... angetroffen, der das Fahrrad der Geschädigten erkannte und den Angeklagten festhielt. Am 06.02.2019 begab sich der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten ... in die Umkleidekabinen der Sporthalle der Gesamtschule .... Sie durchsuchten die Taschen der Schüler, die zur Tatzeit Sportunterricht hatten und entnahmen daraus - das Mobiltelefon Apple iPhone 8 der Geschädigten ... im Wert von 800,- €, - das Mobiltelefon Huawei Y6 der Geschädigten ... im Wert von 200,- €, - das Mobiltelefon Apple iPhone 6S der Geschädigten ... im Wert von 300,- €, - das Mobiltelefon Samsung A5 des Geschädigten ... im Wert von 200,- €, - und das Mobiltelefon Samsung J5 des Geschädigten ... im Wert von 200,- €. Zudem nahm der Angeklagte die Busfahrkarte des Geschädigten ... an sich. Anschließend verließen beide die Sporthalle und versuchten die Mobiltelefone zu entsperren. Sie wollten diese für sich behalten bzw. gewinnbringend an Dritte weiterverkaufen. Als der Angeklagte und der gesondert Verfolgte bemerkten, dass sie die Mobiltelefone nicht entsperren konnten, entschlossen sie sich, diese zu beschädigen, indem sie teilweise mit einem Stein auf die Mobiltelefone einschlugen oder diese gegen einen Tisch schlugen. Sodann ließen sie die Mobiltelefone im Nahbereich der Schule zurück. Um seine Täterschaft zu verschleiern, entschloss sich der Angeklagte sodann, auch die Busfahrkarte des Geschädigten ... zurückzulassen. Die erforderlichen Strafanträge wurden gestellt.“ Im Hinblick auf die Ahndungserwägungen führte das Amtsgericht Delbrück aus: „Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Taten 15 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. An seiner strafrechtlichen Verantwortungsreife im Sinne des § 3 JGG bestehen auch aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung kleine Zweifel. Dieser ist grundsätzlich in der Lage, Recht und Unrecht zu unterscheiden und nach dieser Einsicht zu handeln. Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht an den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB orientiert. Strafmildernd war zu Gunsten des Angeklagten sein Geständnis zu werten. Der hohe Schaden ist jedoch strafschärfend zu berücksichtigen. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte hält es das Gericht vorliegend zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich, gegen diesen einen Jugendarrest von einem Freizeitarrest anzuordnen. Zudem wird dem Angeklagten die Auflage erteilt, 40 Stunden Sozialdienst nach Weisung der Jugendgerichtshilfe binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Urteils abzuleisten. Schließlich hält es das Gericht vorliegend für notwendig, dem Angeklagten auch die Auflage aufzuerlegen, nach Weisung der Jugendgerichtshilfe am sozialen Trainingskurs teilzunehmen.“ Da der Angeklagte den Auflagen und Weisungen nicht ordnungsgemäß nachkam, wurde gegen ihn ein 1- wöchiger Ungehorsamsarrest verhängt, den er in der Zeit vom 10.-17.12.2019 verbüßt hat. Dennoch hat er die Sozialstunden nicht vollständig abgeleistet. An einem sozialen Trainingskurs hat er ebenfalls nicht ordnungsgemäß teilgenommen.“ 3. Am 27.06.2019 stellte das Amtsgericht Delbrück ein Verfahren wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen gem. § 47 JGG ein. 4. Durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Paderborn vom 02.07.2020 (69 Ls 11 Js 123/19 – 109/19), rechtskräftig seit dem 02.07.2020, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls in 12 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Erschleichens von Leistungen in 10 Fällen, Betrugs in 3 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, Unterschlagung, Sachbeschädigung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Er wurde unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Delbrück vom 26.06.2019 zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung wurde zunächst für die Dauer von 6 Monaten zurückgestellt. Schließlich wurde die Strafaussetzung zur Bewährung jedoch abgelehnt. Ab dem 03.05.2021 wurde die Strafe zunächst im offenen Vollzug in der JVA ... vollstreckt, aus disziplinarischen Gründen dann im geschlossenen Vollzug in der JVA ... und sodann nach Äußerung des Wunsches nach einem Schulabschluss in der JVA .... Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Am 11.09.2018 begab sich der Angeklagte ... in den Saturn-Markt im ... in .... Dort entnahm er aus den Auslagen das Playstation-Spiel „Need für Speed“ und versuchte, mit den Fingern die Sicherungshülle zu öffnen. Als dies nicht gelang, versuchte er die Hülle mit den Zähnen aufzureißen. Er nahm die CD heraus und steckte sie in seinen Hosenbund, um sie für sich zu behalten. Anschließend verließ er den Markt, wie von Anfang an geplant, ohne die Ware im Wert von 25,-- Euro zu bezahlen. Am 27.10.2018 beschädigte und zerstörte der Angeklagte ... gemeinsam mit dem gesondert verfolgten ... aufgrund eines gemeinsamen Tatplans nach dem Genuss von Alkohol in der Kirche der Katholischen Kirchengemeinde ..., ... in ..., einen im Altarbereich aufgestellten Kerzenständer, indem er und sein Mittäter diesen verbogen. Weiterhin brachen sie eine Tür auf, sodass der Rahmen brach, aus der Verankerung riss und das Schloss verbog. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 1.000,-- Euro. Am 26.06.2019 gegen 17.18 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem Zug ... der ... von ...-Hauptbahnhof nach .... Am 15.07.2019 gegen 20.21 Uhr fuhr er mit dem Zug ... von ...-Hauptbahnhof nach ...-Hauptbahnhof und am 25.08.2019 gegen 22.53 Uhr mit dem Zug Nr. 75468 von ...-Hauptbahnhof nach ...-Hauptbahnhof. In allen 3 Fällen war er nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises. Weiterhin fuhr der Angeklagte ... am 05.07.2019 gegen 11.26 Uhr mit dem Zug ... der ... von ...-Hauptbahnhof nach ..., am 26.09.2019 gegen 18.56 Uhr mit dem Zug ... von ... nach ...-Hauptbahnhof und ebenfalls am 26.09.2019 gegen 17.54 Uhr mit dem Zug ... von ...-Hauptbahnhof nach .... Der Angeklagte war bei diesen Fahrten ebenfalls nicht im Besitz eines gültigen Fahrscheins. Er hatte bei allen Fahrten von Anfang an vor, die jeweiligen Fahrpreise von 4,25 Euro, 4,25 Euro, 4,25 Euro, 22,-- Euro, 5,20 Euro und 30,-- Euro nicht zu entrichten. Am 30.04.2019 gegen 10.12 Uhr bot der Angeklagte ... unter dem Namen „Max“ über E-Bay Kleinanzeigen drei zuvor aus dem Kinder- und Jugenddorf ... entwendete Fahrräder und einen zuvor entwendeten Grill zum Kauf an. Nach am selben Tag überließ er diese Gegenstände letztlich einem unbekannt gebliebenen „Dennis“, welcher in einem schwarzen Mercedes von ... nach ... gekommen war, im Tausch gegen ein Tablet der Marke Samsung im Wert von ca. 200,-- Euro. Der Käufer wusste nicht, dass die Fahrräder und der Grill zuvor entwendet worden waren. Auf das oben beschriebene Inserat meldete sich ebenfalls der Zeuge ..., welcher sich für die Gegenstände interessierte, bei dem Angeklagten .... Er vereinbarte mit dem Angeklagten, diesem im Tausch gegen die Gegenstände ein Smartphone zukommen zu lassen. Aufgrund sodann aufkommender Ungereimtheiten bezüglich der Herkunft der Fahrräder und des Grills wurde dem Zeugen ... letztlich jedoch nach Kommunikation mit dem Zeugen ... bewusst, dass der Angeklagte ... versuchte, ihm zuvor entwendete Gegenstände zu verkaufen. Er verabredete sich dennoch in Absprache mit dem Zeugen ... und der Polizei mit dem Angeklagten, um zum Schein auf dessen Angebot einzugehen und diesen auf frischer Tat zu überführen. Der Angeklagte teilte dem Zeugen ... sodann über „WhatsApp“ mit, dass er nicht mehr die Fahrräder und den Grill, sondern eine Ladestation für eine Nintendo-Switch-Konsole, welche er zuvor entwendet hatte, und eine Playstation 3 gegen das Smartphone tauschen wolle. Als der Angeklagte ... sodann am 04.05.2019 gegen 16.30 Uhr am Busbahnhof in ... dabei war, die Ladestation ohne Netzkabel dem Zeugen ... im Tausch zu überlassen, wurde er von Polizeibeamten festgenommen. Am 20.04.2019 gegen 18.00 Uhr lieh sich der Angeklagte ... aus seiner Wohngruppe des Kinder- und Jugenddorfs ... ein gebrauchtes Tablet Samsung Galaxy Tab A in weiss mit gerissenem Display aus. Er brachte es jedoch nicht, wie vereinbart, am 21.04.2019 zurück, sondern bot es über Ebay-Kleinanzeigen zum Kauf an. Letztlich überließ er es dem Geschädigten ... im Tausch gegen ein älteres Handy, wobei der Angeklagte ... dem ... absichtlich wahrheitswidrig vorspiegelte, Eigentümer des Tablets zu sein. In der Nacht auf den 30.04.2019 entwendeten beide Angeklagte gemeinsam aufgrund eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplans das vor dem Kinder- und Jugenddorf ... in der ... abgestellte schwarz-grüne Trekking-Fahrrad der Marke Kreidler des Geschädigten ... im Wert von ca. 200,-- Euro. Das Fahrrad war mit einem Drahtbügelschloss am Vorderrad abgeschlossen. Die Angeklagten überwanden das Schloss mit einem kleinen Bolzenschneider, nahmen das Fahrrad an sich und versteckten es in einem Gebüsch in der Absicht, es später über Ebay-Kleinanzeigen zu verkaufen, was letztlich auch geschah. In derselben Nacht oder am 30.04.2019 zwischen 7.30 Uhr und 13.45 Uhr entwendeten die Angeklagten aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplans weiterhin das vor dem Kinder- und Jugenddorf ... in der ... abgestellte schwarz-blaue Trekking-Fahrrad der Marke Stevens des Geschädigten ..., welches vor ca. 4 Jahren 750,-- Euro gekostet hatte. Das Fahrrad war mit einem am Vorderrad angebrachten Spiralschloss gesichert. Der Angeklagte ... öffnete das Schloss mit einer Art kleinem Bolzenschneider. Sodann nahmen die Angeklagten das Fahrrad an sich in der Absicht, es später über Ebay-Kleinanzeigen zu verkaufen, was letztlich auch geschah. Entweder in der Nacht auf den 30.04.2019 oder am 01.05.2019 zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr entwendeten die Angeklagten gemeinsam aufgrund eines zuvor gemeinschaftlich gefassten Tatplans das vor der „Flex-Gruppe“ des Kinder- und Jugenddorfs ... in der ... abgestellte Kinderfahrrad „Cube/Mountainbike“ der Geschädigten .... Das Fahrrad war unverschlossen. Die Angeklagten nahmen das Rad zusammen mit und deponierten es in einem nahegelegenen Gebüsch in der Absicht, es später über Ebay-Kleinanzeigen zu verkaufen, was letztlich auch geschah. Am 04.05.2019 vor 16.30 Uhr entwendete der Angeklagte ... aus dem Wohnzimmer der Wohngruppe im Kinder- und Jugenddorf ... in der ... eine Ladestation für eine Nintendo-Switch-Konsole des Geschädigten ..., welche im Dezember 2018 ca. 250,-- Euro gekostet hatte. Der Angeklagte nahm die Station an sich und verließ das Kinder- und Jugenddorf, um sie später über Ebay-Kleinanzeigen zu verkaufen. Am 12.05.2019 gegen 18.30 Uhr entwendete der Angeklagte ... aus dem Flur des Mehrfamilienhauses „...“ das Elektrofahrrad mit der FIN:... des Geschädigten ... im Wert von 1.499,-- Euro, indem er es an sich nahm und das Haus verließ, um es später zu verkaufen. Noch am selben Tage gegen 19.00 Uhr verkaufte der Angeklagte ... das Elektrofahrrad in ... an den Geschädigten ... zum Preis von ca. 100,-- Euro. Der Angeklagte ... versicherte dem Geschädigten dabei wahrheitswidrig ausdrücklich auf dessen mehrfache Nachfrage, dass das Fahrrad „sauber“ sei, also nicht aus einer Straftat stamme. Da der Angeklagte ... das Fahrrad ohne Ladekabel, Schlüssel und Akku verkaufte und dem Geschädigten ... dabei vorspiegelte, dass das Ladekabel defekt sei und mehrfach versicherte, dass das Fahrrad nicht entwendet worden sei, schöpfte der Geschädigte keinen Verdacht und erwarb das Fahrrad in dem Glauben, Eigentümer geworden zu sein. Das Fahrrad konnte sichergestellt werden und ist an den Eigentümer ... zurückgelangt. In der Nacht auf den 30.04.2019 entwendeten beide Angeklagte aufgrund eines gemeinsamen Tatplans einen Gas-Kohlegrill der Marke Shar Broil im Wert von ca. 390,-- Euro aus einer Gartenhütte hinter der ... vom Gelände des Kinder- und Jugenddorfs .... Die Angeklagten holten den Grill gemeinsam aus dem Schuppen in der Absicht, diesen später zu verkaufen. In der Zeit vom 10.05.2019 20.00 Uhr bis 11.05.2019 9.00 Uhr entwendete der Angeklagte ... gemeinsam mit dem gesondert verfolgten ... neben der Terrasse des Hauses ... einen roten Kugelgrill der Marke Weber sowie eine Dartscheibe von der Hauswand des Hauses des Geschädigten ..., welche sie abrissen. Die Gegenstände hatten einen Wert von insgesamt ca. 350,-- Euro. Die Angeklagten nahmen die Gegenstände mit und stellten den Grill sodann in den Schuppen des Hauses .... In dem genannten Zeitraum entwendeten der Angeklagte ... und sein Mittäter zudem einen Holzkohlengrill der Marke Tepro im Wert von ca. 100,-- Euro von der Terrasse des Hauses ... des Geschädigten .... Auch diesen Grill stellten sie in den Schuppen der Familie .... Die entwendeten Gegenstände gelangten jeweils in den Besitz der Geschädigten zurück. Am 27.05.2019 begab sich der Angeklagte ... gegen 1.00 Uhr gemeinsam mit dem gesondert verfolgten ... zum Frischmarkt ... in ...-…. Entsprechend eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplanes nahmen der Angeklagte und sein Mittäter einen gusseisernen Regeneinlaufrost und warfen damit die rechts neben der Zugangstür befindliche Fensterscheibe ein. Sodann stiegen sie durch das entstandene Loch in der Fensterscheibe in den Verkaufsraum ein und durchsuchten diesen nach stehlenswertem Gut. Bevor sie jedoch die Tatbeute an sich nehmen konnten, wurden sie durch den Zeugen ... entdeckt. Der Angeklagte und der gesondert verfolgte ... ergriffen daraufhin die Flucht, ohne etwas zu entwenden. Nachdem der Angeklagte ... bereits am Vortage gemeinsam mit dem gesondert verfolgten ... erfolglos in den Frischmarkt ... eingebrochen waren, begab er sich am 28.05.2019 gegen 1.15 Uhr erneut dorthin. Gemeinsam mit den gesondert Verfolgten ... und ... nahm er einen Gullideckel und warf damit die linke Fensterscheibe der Glasschiebetür ein. Sodann begaben sich der Angeklagte und seine beiden Mittäter durch das entstandene Loch im Glas in den Verkaufsraum und entnahmen Tabak und Spirituosen im Gesamtwert von ca. 1.000,-Euro. Ein Teil des Diebesguts konnte später bei dem Angeklagten sichergestellt werden. Am 01.07.2019 gegen 17.42 Uhr benutzte der Angeklagte ... den Zug Nr. 4427 des Verkehrsunternehmens „Deutsche Bahn AG“ von ...-Hauptbahnhof nach ...-Hauptbahnhof ohne gültigen Fahrausweis. Er hatte von Anfang an vor, das Fahrgeld von 11,50 Euro nicht zu entrichten. Am selben Tag um 19.22 Uhr benutzte er den Zug Nr. ... des Verkehrsunternehmens „Deutsche Bahn AG“ von ...-Hauptbahnhof nach ...-Hauptbahnhof ohne gültigen Fahrausweis. Er hatte von Anfang an vor, das Fahrgeld von 9.50 Euro nicht zu entrichten. Weiterhin benutzte der Angeklagte ... am 05.07.2019 gegen 8.33 Uhr den Zug Nr. ... des Verkehrsunternehmens „Deutsche Bahn AG“ von ...-Hauptbahnhof nach ...-Hauptbahnhof ohne gültigen Fahrausweis. Er hatte von Anfang an vor, das Fahrgeld von 9,90 Euro nicht zu entrichten. Schließlich benutzte der Angeklagte ... am 10.07.2019 gegen 8.35 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 5 der „PaderSprinter GmbH“ ohne gültigen Fahrausweis. Er hatte von Anfang an vor, den Fahrpreis in Höhe von mindestens 1,40 Euro nicht zu entrichten. Am Abend des 08.07.2019 fassten der Angeklagte ... und der gesondert Verfolgte ... gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten ... den Plan, aus dem ...-Markt in der ... stehlenswerte Gegenstände zu entwenden. Geplant wurde, dass sich der gesondert Verfolgte ... gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten ... zum Ladenschluss in der Toilette der Bäckerei einschließen lassen und sodann nach Ladenschluss dem Angeklagten ... durch die nicht alarmgesicherte Seitentür der Bäckerei Eintritt gewähren, um anschließend Gegenstände, vornehmlich Zigaretten, zu entwenden. Ja Ausführung des Plans begaben sich der gesondert Verfolgte ... und der gesondert Verfolgte ... sodann auf die Toilette der Bäckerei und harrten dort aus, bis der Angeklagte ... gegen ca. 21.35 Uhr ihnen auf ihrem Mobiltelefon eine Nachricht übermittelte, dass sich nun niemand mehr in dem Markt aufhalte. Sodann öffneten der gesondert Verfolgte ... und der gesondert Verfolgte ... –wie abgesprochen- dem Angeklagten die Seitentür der Bäckerei und alle Drei gingen in den Verkaufsraum des Marktes. Da die Zigaretten gesichert waren, steckten der Angeklagte und seine Mittäter andere Waren wie Feuerzeuge, Alkohol, Kondome, Aftershaves, Getränke und Süßigkeiten im Gesamtwert von 143,50 Euro in einen Korb und eine Tüte in der Absicht, sie zu behalten, aber nicht zu bezahlen. Nachdem sie sodann mit dem Diebesgut in der Hand den Markt verlassen hatten und die Ware umpackten, bemerkten sie die alarmierten Polizeibeamten und versuchten zu flüchten. Am 18.09.2019 entwendete der Angeklagte ... zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr ein in einem Fahrradständer an der ... unverschlossen abgestelltes Herrenfahrrad der Marke Marin, um es für sich zu behalten und zu nutzen, indem er es aus dem Ständer nahm und sodann mit dem Fahrrad wegfuhr. Auf dem ... wurde der Angeklagte fahrend angetroffen und kontrolliert. Am 07.11.2019 gegen 9.30 Uhr entwendete der Angeklagte ... aus den Auslagen der Firma ... im ... in ... Backwaren zum Gesamtpreis von 5,94 Euro, indem er sie in der Absicht, sie für sich zu behalten und zu konsumieren, aber nicht zu bezahlen, in die Taschen seines Rucksacks steckte. Der Angeklagte ging dann in Richtung des Ausgangs des Geschäfts, ohne die Ware zu bezahlen, konnte aber von dem Zeugen ... gestellt werden. Am 30.12.2019 führte der Angeklagte ... im Bereich des Nordbahnhofs in ... fünf Ecstasy-Tabletten mit sich. Im Besitz einer Erlaubnis zum Erwerb war er nicht. Am 06.01.2020 hielt der Angeklagte ... sich gegen 16.00 Uhr ungeachtet des erteilten Hausverbots in den Geschäftsräumen der ..., namentlich in dem ... am ... in ..., auf. Dort entwendete der Angeklagte sodann drei Tafeln Schokolade der Marke Milka zum Gesamtpreis von 3,27 Euro, indem er sie in der Absicht, sie zu behalten aber nicht zu bezahlen, in seine Jackentasche steckte. Als der Angeklagte durch den Eingang wieder das Geschäft verlassen wollte, ohne zu zahlen, wurde er von dem Zeugen ... angesprochen, sodass das Diebesgut letztlich im Geschäft verblieb.“ Im Hinblick auf die Ahndungserwägungen führte das Amtsgericht aus: „Bei dem Angeklagten ... waren schädliche Neigungen im Sinne des § 17 JGG nicht mehr zu übersehen. Dieser ist in der Vergangenheit mehrfach straffällig geworden und musste sich auch bereits vor Gericht verantworten. Verhängte Sanktionen –auch freiheitsentziehende Maßnahmen- vermochten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Vielmehr ist der Angeklagte über einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr immer wieder mit unterschiedlichen Delikten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zudem verfügt der Angeklagte über keine feste Tagesstruktur. Er besucht keine Schule und geht keiner Berufstätigkeit nach. Stattdessen konsumiert er seit längerer Zeit regelmäßig Betäubungsmittel. Es kam daher nur die Verhängung von Jugendstrafe in Betracht. Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten ... zu berücksichtigen, dass er sich geständig gezeigt hat. Teilweise handelte es sich bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten um Bagatelldelikte. Ein Teil der Beute ist in den Besitz der Geschädigten zurückgelangt. Zu Lasten des Angeklagten fielen demgegenüber die Voreintragungen im Bundeszentralregister ins Gewicht. Der Angeklagte hat sich auch durch die Verhängung von Sanktionen der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Vielmehr hat er sein strafbares Verhalten unbeeindruckt fortgesetzt. Die Sozialdienstauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Delbrück vom 26.06.2019 hat er bisher nicht vollständig erfüllt. Es musste zwischenzeitlich Ungehorsamsarrest festgesetzt werden. Obwohl dieser in der Zeit vom 10.-17.12.2019 vollstreckt worden ist, ist der Angeklagte ... am 30.12.2019 und am 06.01.2020 erneut straffällig geworden. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Delbrück vom 26.06.2019 und unter Würdigung der diesem Urteil zugrundeliegenden Taten erschien die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten tat- und schuldangemessen und zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich aber auch ausreichend. Gem. § 61 I Ziff. 2 JGG hielt es das Gericht für angezeigt, die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung für die Dauer von höchstens 6 Monaten zurückzustellen. Der Angeklagte ... hat durch sein Geständnis deutlich gemacht, dass er sich zu seinen Straftaten bekennt. Seit der Tat am 06.01.2020 sind keine Straftaten mehr bekannt geworden. Darüber hinaus zeigte der Angeklagte sich einsichtig und entschlossen, sein Leben in geordnete Bahnen zu bringen. So machte er deutlich, dass er mit den täglichen Dingen des Lebens überfordert sei und deshalb einer gesetzlichen Betreuung bedürfe.“ 5. Durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Paderborn vom 11.11.2021 (69 Ls 11 Js 90/20 -59/20), rechtskräftig seit dem 11.11.2021, wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls, Diebstahls in 6 Fällen, Betrugs, versuchten Betrugs, Erschleichens von Leistungen in 5 Fällen und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen. Er wurde unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Delbrück vom 26.06.2019 und des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Paderborn vom 02.07.2020 zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung des Rests der Einheitsjugendstrafe in der JVA ... wurde zunächst gem. § 35 BtMG zurückgestellt. Der Angeklagte begann eine Therapie in der ..., die jedoch nach wenigen Wochen aus disziplinarischen Gründen beendet wurde. Da der Angeklagte keine weiteren Therapiebemühungen unternahm, wurde die Zurückstellung daraufhin wiederrufen; die Vollstreckung des Rests der Einheitsjugendstrafe erfolgt derzeit in der Justizvollzugsanstalt .... Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Am 11.11.2019 zwischen 13.55 Uhr und 15.30 Uhr entwendete der Angeklagte ... das Fahrrad Ketteler mit der FIN: ... des Geschädigten ..., das dieser am 15.02.2019 zu einem Kaufpreis von 729,-- Euro erworben hatte, indem er mit einer Zange das Schloss aufbrach und sich mit dem Fahrrad entfernte. Der Angeklagte hatte dabei vor, das Fahrrad zu verkaufen, um den Erlös für sich zu behalten, was er auch noch am selben Tage tat. Der Angeklagte verkaufte das Fahrrad für 120,-- Euro. Das Geld verwendete er für sich, u.a. kaufte er sich Kopfhörer, welche sichergestellt werden konnten. Am 09.02.2020 gegen 20.20 Uhr kamen die Angeklagten gemeinsam überein, das neben einer Bushaltestelle in dem Bereich ...verschlossen abgestellte Damenfahrrad „Comfort Biycycle“ im Wert von mindestens 50,-- Euro zu entwenden, um es für sich zu behalten und zu nutzen oder weiter zu verkaufen. In Ausführung dieses Plans begaben sich die Angeklagten zu dem mit einem Drahtschloss gesicherten Fahrrad, woraufhin der Angeklagte ... das Schloss mit einem mitgeführten Bolzenschneider aufschnitt, während der Angeklagte ... nach dem gemeinsamen Plan aufpasste, dass keiner die Tat beobachtete. Nachdem das Schloss aufgeschnitten worden war und der Angeklagte ... gerade auf das Fahrrad aufsteigen wollte, ging der Zeuge ... auf die Angeklagten zu, äußerte, dass er diese beobachtet habe und rief „Hey stehenbleiben“. Die Angeklagten mussten daraufhin ihr Vorhaben als gescheitert abbrechen. Der Angeklagte ... flüchtete mit dem von ihm zuvor mitgeführten Fahrrad, und der Angeklagte ... lief zu Fuß davon. Nachdem der Zeuge ..., der dem Angeklagten ... nachgelaufen war, diesen zunächst aus den Augen verloren hatte, wurde er jedoch erneut in der Wohnsiedlung auf ihn aufmerksam, lief dem flüchtenden Angeklagten abermals nach und forderte diesen auf, stehen zu bleiben, was der Angeklagte ... auch tat. Der Angeklagte holte daraufhin u.a. ein Tierabwehrspray aus seinem Rucksack, lief erneut ein paar Meter weg und sprühte sodann den ihm nachlaufenden Geschädigten ... aus etwa 1 m Entfernung das Tierabwehrspray ins Gesicht. Der Geschädigte erlitt dadurch eine oberflächliche Augenverletzung mit einhergehenden Rötungen sowie einen Hustenreiz. Am 04.03.2020 gegen 11.29 Uhr entwendete der Angeklagte ... das an der ... , ..., verschlossen abgestellte Fahrrad „Haibike“ mit der Rahmennnummer ... des Geschädigten ... im Wert von ca. 400,-- Euro, um es für sich zu behalten und es zu nutzen oder zu verkaufen, indem er das Kettengliedschloss durchtrennte, das Schloss in den von ihm mitgeführten Rucksack steckte und mit dem Fahrrad davonging. Das Fahrrad konnte von alarmierten Polizeibeamten bei dem Angeklagten ... an der Shell-Tankstelle in der ... in ... sichergestellt werden und ist an die Geschädigte zurückgelangt. Am 02.05.2020 gegen 6.54 Uhr fuhr der Angeklagte ... mit dem Zug ERB90057 von ... nach ... Hauptbahnhof ohne gültigen Fahrausweis. Der Angeklagte hatte von Anfang an vor, den Fahrpreis in Höhe von 7,10 Euro nicht zu entrichten. Am 21.01.2020 zwischen 12.40 Uhr und 13.05 Uhr entwendete der Angeklagte das am ...-Gymnasium in ... in der Nähe der Lehrerparkplätze an der ...e und dem Gebäude B verschlossen abgestellte Damenfahrrad „Raleigh, Rushhour 1.0“ mit der Rahmennummer ... der Geschädigten ..., welches deren Tochter ... dort abgestellt hatte. Das Fahrrad hatte am 07.02.2019 559,95 Euro gekostet. Der Angeklagte brach das Schloss mit einem Bolzen- bzw. Seitenschneider auf und nahm sodann sowohl das Fahrrad als auch das aufgebrochene Schloss mit. Der Angeklagte bezweckte, das Rad sodann bei Ebay-Kleinanzeigen zu verkaufen, wo er es bereits am 22.01.2020 zum Kauf oder Tausch einstellte. Am 23.01.2020 zwischen 7.40 Uhr und 10.10 Uhr entwendete der Angeklagte das in dem Fahrradkeller des ...-Gymnasiums ... unter dem Gebäude B verschlossen abgestellte Mountainbike „Bulls/Sharptail Street 2“ mit der FIN:... des Geschädigten ..., welches dessen Sohn ... dort abgestellt hatte. Das Fahrrad hatte 499,95 Euro gekostet. Der Angeklagte brach das Schloss mit einem Bolzenschneider bzw. Seitenschneider auf und nahm sodann sowohl das Fahrrad als auch das aufgebrochene Schloss mit. Am 23.01.2020 beabsichtigte der Angeklagte, das von ihm entwendete Fahrrad „Bulls/Sharptail Street 2“ des Geschädigten ... über Ebay-Kleinanzeigen an einen gutgläubigen Käufer zu verkaufen oder zu tauschen. U.a. kommunizierte der Angeklagte –indes ohne es zu wissen- mit Polizeibeamten, welche eine Kauf- bzw. Tauschabsicht lediglich vorgaben. In der Folgezeit verabredete man sich am 23.01.2020 gegen 12.40 Uhr vor dem Schuhcenter in der ... in .... Dort äußerte der Angeklagte gegenüber den Polizeibeamten ... und ..., dass es sich um sein Fahrrad handeln würde und dass er es gerne –wie zuvor abgesprochen-, gegen ein Tablet tauschen wolle. Als der Angeklagte das Tablet sodann in Augenschein nehmen wollte, gaben sich die Polizeibeamten als solche zu erkennen und teilten dem Angeklagten mit, dass er festgenommen sei. ... ergriff sodann den Arm des Angeklagten und versuchte, diesen zu fixieren. Der Angeklagte wehrte sich dagegen jedoch unvermittelt, sperrte sich, drehte sich weg, riss sich los und rannte über die Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage der .../...in Richtung der ... davon. Nachdem der Angeklagte daraufhin zunächst auf die Rufe der ihm nacheilenden Polizeibeamten nicht reagiert hatte, stoppte er nach etwa 300 m und wurde am Boden fixiert, wo er erneut versuchte, die Hände aus dem Griff der Polizeibeamten zu lösen. Er wurde sodann dem Polizeigewahrsam zugeführt. Am 02.11.2020 zwischen 7.45 Uhr und 15.00 Uhr entwendete der Angeklagte das in der Straße ... an der Rückseite der Stadtbibliothek mit einem Fahrradschloss verschlossen abgestellte Mountainbike der Marke „Bulls/Sharptail Street 1“ mit der Nummer ... der Zeugin ... im Wert von ca. 420,-- Euro, indem er das Schloss aufbrach und sich mit dem Fahrrad entfernte, um das Fahrrad später anderen Personen zu überlassen oder zu verkaufen. Der Angeklagte tauschte das zuvor von ihm entwendete Fahrrad sodann am 04.11.2020 gegen 18.00 Uhr in ... bei dem Zeugen ... gegen einen Trainingsanzug, einen weißen Adidas-Pullover, eine grüne Winterjacke und Adidas-Schuhe im Gesamtwert von ca. 300-400,-- Euro ein, wobei er dem Zeugen ... im Rahmen der Verhandlungen absichtlich wahrheitswidrig auf Nachfrage, ob das Fahrrad gestohlen sei, vorspiegelte, dass das Fahrrad nicht entwendet worden sei. Der Zeuge ... glaubte dies dem Angeklagten auch, weil dieser auf die Frage nach einer Rechnung äußerte, dass er das Rad selbst über Ebay Kleinanzeigen gekauft hätte. Schließlich übergab der Zeuge ... dem Angeklagten die genannten Kleidungsstücke in dem Glauben, Eigentümer des Fahrrades zu werden. Der Angeklagte überließ dem Zeugen ... das entwendete Fahrrad. Als der Zeuge ... es seinerseits noch am 04.11.2020 bei Ebay Kleinanzeigen einstellte, konnte es letztendlich am 05.11.2020 von der Polizei sichergestellt werden und an die Geschädigte zurückgelangen. Der Angeklagte hat durch die Tatbegehung Kleidung des Zeugen ... im Wert von mindestens 300,-- Euro erlangt. Der Angeklagte fuhr am 02.06.2020 gegen 17.16 Uhr mit einem Verkehrsmittel der Linie 9, am 23.06.2020 gegen 15.39 Uhr mit einem Verkehrsmittel der Linie 68, am 24.06.2020 gegen 15.13 Uhr mit einem Verkehrsmittel der Linie 68 und am 28.01.2021 gegen 18.51 Uhr mit einem Verkehrsmittel der Linie 2 des Verkehrsunternehmens „PaderSprinter GmbH“ jeweils ohne gültigen Fahrausweis. Er hatte bei allen Fahrten von Anfang an vor, den jeweiligen Fahrpreis in Höhe von 1,40 Euro nicht zu entrichten. Am 20.01.2021 gegen 5.00 Uhr entwendete der Angeklagte in der Wohnung des ... in der ... das Mobiltelefon Apple I-Phone 8 plus mit der IMEI-Nr. ... der Geschädigten ... nebst Schutzhülle, indem er es an sich nahm und die Wohnung verließ, um es für sich zu behalten und zu nutzen. Der Angeklagte gab das Telefon der Geschädigten ..., obwohl er noch mehrfach Kontakt zu ihr hatte, nicht zurück. Vielmehr behauptete er wahrheitswidrig, das Gerät bereits bei der Polizei abgegeben zu haben. Auch zu einem verabredeten Treffen zur Rückgabe des Handys am 23.01.2021 oder 24.01.2021 erschien der Angeklagte nicht. Der Wert des entwendeten Handys betrug etwa 300,-- Euro. Diese Feststellungen beruhen auf der nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift vom 11.11.2021 durchgeführten Beweisaufnahme. Die Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegten Taten in vollem Umfang glaubhaft eingeräumt. Der Angeklagte ... hat sich dahin eingelassen, zum Zeitpunkt des versuchten Diebstahls nicht mehr an das Tierabwehrspray … zu haben. Dieses habe er kurze Zeit zuvor auf der Straße gefunden und in seinem Rucksack verstaut. Als er von dem Zeugen ... verfolgt worden sei, habe er in den Rucksack gegriffen, um diesem eine Wasserflasche zu entnehmen. Dabei sei das Tierabwehrspray in seine Hand gelangt. Daraufhin habe er beschlossen, dieses gegen den Zeugen ... einzusetzen.“ Im Hinblick auf die Ahndungserwägungen führt das Amtsgericht aus: „Die bei dem Angeklagten ... bereits im Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 02.07.2020 festgestellten schädlichen Neigungen im Sinne des § 17 JGG, haben sich in den nunmehr abzuurteilenden Taten bestätigt. Einen Teil der Taten hat der Angeklagte noch nach dieser Verurteilung und damit in einer laufenden Vorbewährungszeit begangen. Bereits knapp vier Monate nach der Verurteilung zu einer empfindlichen Jugendstrafe ist er bereits erneut straffällig geworden. Es kam daher nur die Verhängung von Jugendstrafe in Betracht. Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er die Taten in vollem Umfang eingeräumt hat und dass diese teilweise bereits längere Zeit zurückliegen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte zwischenzeitlich Jugendstrafe verbüßt hat, wirkte sich strafmildernd aus. Demgegenüber fielen die Voreintragungen des Angeklagten im Strafregister zu dessen Nachteil ins Gewicht. Auch die Vielzahl der abzuurteilenden Straftaten und die Rückfallgeschwindigkeit waren strafschärfend zu berücksichtigen. Einen Teil der Taten hat der Angeklagte innerhalb einer laufenden Vorbewährungszeit begangen. Unter Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände erschien die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Delbrück vom 26.06.2019 und des Amtsgerichts Paderborn vom 02.07.2020 sowie unter Würdigung der diesen Urteilen zugrundeliegenden Taten tat- und schuldangemessen und zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich aber auch ausreichend. Bereits jetzt wird bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG zugestimmt.“ Aufgrund des Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Paderborn vom 03.11.2022 (72 Gs 626/22 – 45 Js 983/22) wurde der Angeklagte ... am 06.02.2023 festgenommen und befindet sich seither in anderer Sache wegen der Vollstreckung der Resteinheitsjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Paderborn vom 11.11.2021 in Strafhaft. Die Untersuchungshaft ist seither unterbrochen. Die Strafhaft wurde zunächst bis zum 26.10.2023 in der JVA ... vollstreckt. Im Rahmen der Haft verfasste der Angeklagte ... ein mit „Geständnis“ überschriebenes Schreiben, in dem er sich im Wesentlichen geständig zu dem unter Ziffer II.1 dargestellten Sachverhalt einließ und entscheidende Hinweise zur (Mit-)täterschaft des Angeklagten ... lieferte. In der JVA ... befand sich der Angeklagte vom 07.03.2023 – 29.06.2023 auf der Therapievorbereitungsabteilung, konnte sich dort jedoch nicht behaupten und wurde aus disziplinarischen Gründen zurück auf die Aufnahmeabteilung verlegt. Trotz guter Arbeitsleistungen im Rahmen einer Hausarbeitertätigkeit und ansonsten beanstandungsfreiem Verhalten äußerte der Angeklagte aufgrund von Problemen mit Mitgefangenen den Wunsch, bis zu einer möglichen Verurteilung in diesem Verfahren seine noch ausstehende Haftstrafe im Erwachsenenvollzug zu verbüßen, weshalb er seit dem 27.10.2023 in der JVA ... einsitzt. Dort wird sein Verhalten den Abteilungsbediensteten gegenüber als freundlich und höflich, gegenüber den übrigen Insassen als freundlich und zurückhaltend beschrieben. Disziplinarisch ist der Angeklagte bisher nicht aufgefallen. Einer geeigneten Beschäftigung konnte der Angeklagte noch nicht zugeführt werden. Aktuell hat der Angeklagte zu seinem Schutz Sicherungsmaßnahmen, da er sich von anderen Insassen bedroht fühlt. 2. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 37 Jahre alte Angeklagte ... wurde am ... in ... geboren. Er kam im Alter von 10 Jahren mit seinen Eltern und zwei Geschwistern nach Deutschland. Der Angeklagte ist ledig und hat eine am 18.01.2012 geborene Tochter, zu der er zuletzt keinen Kontakt mehr hatte. Von der Kindesmutter lebt er getrennt. Bis zu seiner aktuellen Inhaftierung lebte der Angeklagte in ... und wohnte dort im Haushalt seiner Eltern. Er hat einen Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erlangt, Berufsausbildungen danach angefangen, jedoch nicht beendet. Er stand bis zu der aktuellen Inhaftierung in keinem Beschäftigungsverhältnis; er bezog Bürgergeld. Seine Sucht finanzierte der Angeklagte durch die Begehung von Straftaten. Bereits im Alter von 14 Jahren kam der Angeklagte in Kontakt mit Alkohol mit anschließenden Phasen regelmäßigen, teils auch täglichen Konsums. Nach einer Reduzierung des Alkoholkonsums im Anschluss an seine Haftentlassung im Jahr 2022 steigerte sich sein Alkoholkonsum zuletzt bis zur aktuellen Festnahme wieder auf täglich etwa 6 Flaschen Bier á 0,5 Liter. Mit 16 Jahren konsumierte er erstmals Drogen in Form von Marihuana oder Haschisch. Bis zum 18ten Lebensjahr konsumierte der Angeklagte etwa ein Gramm täglich. Danach gestaltete sich sein Haschisch- bzw. Marihuanakonsum unregelmäßig. Im Alter von 18 Jahren sniefte der Angeklagte erstmals Heroin. Zwischen seinem 19. und 20. Lebensjahr entwickelte sich ein täglicher Heroinkonsum. Auch danach konsumierte der Angeklagte noch unregelmäßig Heroin. Hinzu kam in jener Lebensphase der zunächst unregelmäßige Konsum von Kokain. Nach seiner Haftentlassung im Jahr 2022 konsumierte er täglich ca. 1 Gramm, vorrangig in Form von Crack. Auch zum Zeitpunkt der abgeurteilten Tat und zuletzt am Tag vor der aktuellen Festnahme rauchte der Angeklagte Crack. Ab seinem 20. Lebensjahr konsumierte der Angeklagte auch unregelmäßig „PEP“ und Ecstasy. Hinzu kam ein einmaliger Konsum von MDMA. Buprenorphin erhielt er mit ca. 20 Jahren, Polamidon während der Haftzeiten und zuletzt Methadon zur Substitution. Die aktuelle Substitution wurde dann wegen des Beikonsums von Kokain beendet. Zuletzt nahm der Angeklagte Methaddict am Tag vor der aktuellen Festnahme. Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 09.03.2005 (26 Ds – 241 Js 1440/04 – 25/05) – rechtskräftig seit dem 17.03.2005 – wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig gesprochen. Er erhielt eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 16.10.2005 sowie eine Geldauflage. 2. Durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 29.08.2005 (26 Ds – 441 Js 840/05 – 292/05), rechtskräftig seit dem 06.09.2005, wurde der Angeklagte wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Es erging eine richterliche Weisung. 3. Durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 25.10.2006 (26 Ds – 241 Js 836/06), rechtskräftig seit dem 03.11.2006, wurde der Angeklagte des Diebstahls schuldig gesprochen. Es erging eine richterliche Weisung. 4. Durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 05.09.2007 (441 Js 778/07 27 Ds 768/07), rechtskräftig seit dem 05.09.2007, wurde der Angeklagte wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Verbunden damit war das Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher. 5. Durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 12.12.2007 (27 Ds - 442 Js 910/07 – 904/07), rechtskräftig seit dem 12.12.2007 wurde der Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 € unter Einbeziehung der Entscheidung vom 05.09.2007 verurteilt. 6. Durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 28.05.2008 (441 Js 47/08 27 Ds 153/08), rechtskräftig seit dem 28.05.2008, wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Verbunden damit war das Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, diese aber widerrufen. 7. Durch Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn vom 06.04.2010 (171 Js 237/10 27 Cs 273/), rechtskräftig seit dem 01.05.2010, wurde der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt und eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 30.04.2011 wurde erteilt. 8. Durch Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn vom 15.07.2010 (441 Js 680/10 27 Cs 553/10), rechtskräftig seit dem 04.08.2010, wurde der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. 9. Durch Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn vom 04.10.2010 (441 Js 317/10 20 Ls 104/10), rechtskräftig seit dem 12.10.2010, wurde der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Verbunden damit war das Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher. 10. Durch Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn vom 30.11.2016 (72 Ds – 34 Js 1137/16 – 395/16), rechtskräftig seit dem 30.11.2016, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, Diebstahls und Verstoßes gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. 11. Durch Entscheidung des Amtsgerichts Krefeld vom 24.04.2017 (25 Ls – 30 Js 775/16 – 23/17), rechtskräftig seit dem 12.07.2017, wurde der Angeklagte der gemeinschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Zudem wurde der Angeklagte unter Führungsaufsicht gestellt. 12. Durch Entscheidung des Amtsgerichts Werl vom 08.05.2018 (461 Js 156/18 3 Ds 142/18), rechtskräftig seit dem 08.05.2018, wurde der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt. Verbunden damit war das Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher. 13. Durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 18.10.2021 (37 Js 1167/21 71 Ds 136/21), rechtskräftig seit dem 26.10.2021, wurde der Angeklagte des Diebstahls schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung wurde widerrufen. Die Vollstreckung war am 24.05.2023 erledigt. 14. Durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn von 03.01.2022 (45 Js 1041/21 71 Cs 200/21), rechtskräftig seit dem 21.01.2022, wurde der Angeklagte wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. 15. Durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 27.06.2023 (79 Ds – 33 Js 781/22 – 160/22), rechtskräftig seit dem 05.12.2023, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz schuldig gesprochen. Er wurde zur einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Zudem wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 24 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde: 1. Der Angeklagte befuhr am 28.04.2022 gegen 23:05 Uhr mit einem nicht haftpflichtversicherten Elektrokleinstfahrzeug der Marke Segway unter anderem die ... in .... Ihm war bekannt, dass der nach dem Gesetz erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht bestand. 2. Der Angeklagte befuhr am 22.08.2022 gegen 10:35 Uhr mit einem Personenkraftwagen der Marke Toyota mit dem Kennzeichen ... in rauschmittelbedingt fahruntüchtigem Zustand und ohne zum Führen des Fahrzeugs berechtigt zu sein u.a. die ... Straße in .... Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war - nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Die Untersuchung der dem Angeklagten am 22.08.2022 um 11:50 Uhr entnommenen Blutprobe ergab den Nachweis von 153 ng/ml Cocain. Die Fahruntüchtigkeit ergibt sich aus dem Ergebnis der Blutuntersuchung und der Tatsache, dass der Angeklagte Unsicherheiten beim Schalten, Anfahren und Abstellen des Fahrzeuges zeigte. Zudem wurden bei ihm nicht unerhebliche Gleichgewichtsstörungen und ein nervöses und unkonzentriertes Verhalten festgestellt. Seine Bewegungs- und Denkabläufe waren eingeschränkt und die Sprache stark verwaschen. Die Fahruntüchtigkeit war dem Angeklagten bewusst. Er ist jahrelanger Drogenkonsument. Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von K Kraftfahrzeugen. 3. Bezüglich des Anklagevorwurfs der Tat zu Ziff. 3 aus der Anklage vom 17.06.2022 hinsichtlich des Diebstahls geringwertiger Sachen ist das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.“ Zur Strafzumessung führte das Amtsgerichts aus: „Bei der Strafzumessung hat das Gericht hinsichtlich der Tat zu Ziff. 1 den Strafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB bzw. des § 21 I Nr. 1 StVG und hinsichtlich der Tat zu Ziff. 2 den Strafrahmen des § 6 Abs. 1 PflichtVersG zugrunde gelegt, welche jeweils einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe vorsehen. Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen hat und sich glaubhaft einsichtig gezeigt hat. Zudem hat er durch die geständige Einlassung eine sehr umfangreiche Beweisaufnahme nicht nötig werden lassen. Zu Lasten des Angeklagten hatte jedoch Berücksichtigung zu finden, dass er bereits erheblich vorbestraft ist. Auch ist er bereits mehrfach einschlägig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und auch bereits einmal wegen Trunkenheit im Verkehr vorbestraft. Er hat zudem bereits mehrfach nicht unerhebliche Freiheitsstrafen verbüßt. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht zur Verteidigung der Rechtsordnung und zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung von Freiheitsstrafen für unerlässlich, wobei es für die Tat unter Ziff. 1 eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie für die Tat unter Ziff. 2 eine Freiheitsstrafe von ebenfalls 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet hat. Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat das Gericht die oben genannten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen. Insgesamt erschien so eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten als tat- und schuldangemessen. Eine Aussetzung dieser Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, da nicht zu erwarten ist, dass die Angeklagte sich schon die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die erneute Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung sind unter anderem die Persönlichkeit, das Vorleben sowie die Lebensverhältnisse der Angeklagten im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau zu würdigen. Bei dem Angeklagten liegen einschlägige, nicht unerhebliche und noch nicht lange zurückliegende Vorstrafen vor, sodass es besonderer Umstände bedarf, um noch zu einer positiven Prognose zu kommen (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 56 Rn. 6 m. w. N.). Derartige, ausreichend besondere Umstände sind für den Angeklagten jedoch derzeit nicht zu erkennen. Die Lebensumstände des Angeklagten sind nicht gefestigt. Die Angeklagte leidet unter einer massiven Drogenabhängigkeit. Er hat es bislang nicht geschafft, sondern lediglich versucht, eine Entgiftung zu machen. Telefontermine zur Aufnahme in der Entgiftung lässt er verstreichen. Auch hat er es nicht geschafft, pünktlich zum Hauptverhandlungstermin zu erscheinen. Der Angeklagte ist arbeitslos und hat seiner Bewährungshelferin untersagt, Kontakt zum Jobcenter aufzunehmen. Zudem ist das Leben des Angeklagten von einem Wechsel aus Inhaftierung und fortlaufender Straffälligkeit geprägt. Immer wieder wurden Taten unter laufender Bewährung begangen. Auch die hier ausgeurteilten Taten wurden unter laufender Führungsaufsicht begangen. Es ist nicht zu erwarten, dass sich der Angeklagte durch die Aussetzung der Strafe zur Bewährung von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lässt. Dies hat auch in der Vergangenheit des Angeklagten schon nicht funktioniert. Nach alledem lässt sich seitens des Gerichts keine positive Sozialprognose stellen. Der Angeklagte hat sich durch die Tat zu Ziff. 2 zudem als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die Entscheidung über die Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis folgt aus § 69a I 1, 3 StGB. Bei der Bemessung der Dauer der zu verhängenden Sperre hielt das Gericht nach erneuter Abwägung der Gesamtumstände die Anordnung einer Sperre für die Dauer von noch 24 Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend.“ Der Angeklagte ... steht nach vollständiger Verbüßung einer Haftstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 24.04.2017 (30 Js 775/16 25 Ls 23/17) seit dem 17.11.2020 unter Führungsaufsicht. Zu Beginn gestaltete sich seine Zusammenarbeit mit der für ihn im Rahmen der Führungsaufsicht zuständigen Bewährungshelferin gut. Im Rahmen der vorangegangenen Strafhaft konsumierte der Angeklagte keine Drogen und ging im Vollzug einer Beschäftigung nach. Im Anschluss an die Entlassung lebte der Angeklagte wieder im elterlichen Haushalt. Zu dem Zeitpunkt bestand guter Kontakt zu seiner Tochter. Ab 2021 gestaltete sich die Zusammenarbeit schwieriger. Es kam zu Konflikten über die berufliche Integration. Der Angeklagte selbst wollte keinen Kontakt zur Arbeitsagentur aufnehmen und untersagte auch Dritten die Kontaktaufnahme. Ein Wille zur Arbeit besteht nach wie vor nicht. Mitte 2021 wurde der Angeklagte erneut straffällig und mit Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 18.10.2021 (37 Js 1167/21 71 Ds 136/21) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Da der Angeklagte weder die ihm auferlegten Arbeitsstunden ableistete noch Anhörungstermine wahrnahm und wieder konsumierte, wurde die Bewährung widerrufen. Nach Verbüßung der Strafhaft in der JVA ... bis zum 24.05.2023 kehrte der Angeklagte wieder in den Haushalt der Eltern zurück. Er begann zunächst eine Substitution. Eine angedachte Therapie wurde nicht begonnen. Der Angeklagte konsumierte erneut und wurde wieder straffällig. Mit Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 27.06.2023 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 24 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Ein Gesprächstermin gegen Ende des Jahres 2023 verlief konflikthaft. Seit Anfang 2024 erschien der Angeklagte weder zu Terminen noch hielt er Kontakt zur Führungsaufsicht. Aufgrund des Hauptverhandlungshaftbefehls der Kammer vom 21.02.2024 wurde der Angeklagte ... am 25.02.2024 festgenommen. Im Rahmen der Festnahme versuchte der Angeklagte zunächst vor den Beamten zu flüchten und verbarg sich zu diesem Zweck im Keller des Mehrfamilienhauses hinter einem Warmwasserspeichertank und verdeckte sein Gesicht mit einem Laptop, leistete bei der eigentlichen Festnahme dann aber keine Gegenwehr. Die Haft wird im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in der JVA ... vollzogen. Erkenntnisse über sein dortiges Vollzugsverhalten liegen nicht vor. Mit Beschluss vom 21.03.2024 hat die Kammer einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl gegen den Angeklagten ... erlassen, der seitdem in der JVA ... vollstreckt wird. II. In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Vorwurf aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 31.08.2023 (45 Js 983/22) In den späten Abendstunden des 26.10.2022 trafen der zum Zeitpunkt der Tat 20 Jahre alte Angeklagte ... und der zum Zeitpunkt der Tat 36 Jahre alte Angeklagte ... in ... an einer Bushaltestelle aufeinander. Die Angeklagten waren einander unbekannt, kamen über ihren Suchtmittelkonsum ins Gespräch und begannen dann gemeinsam zu konsumieren. Zunächst rauchten sie einen Joint, im weiteren Verlauf das von dem Angeklagten ... angebotene Crack mittels einer Crackpfeife. Der Angeklagte ... hatte zuvor noch kein Crack konsumiert. Im weiteren Verlauf konzentrierte sich das Gespräch auf die Frage, wo man gut „Geld machen“ könne, um weitere Drogen zu erwerben. Der Angeklagte ... kam in dem Zusammenhang auf den Zeugen ... zu sprechen. Diesen, so teilte er dem Angeklagten ... mit, kenne er. Der Zeuge ... besitze eine Rolex. Die Angeklagten fassten sodann den gemeinsamen Plan, zu der Wohnanschrift des Zeugen zu fahren und sich die Rolex zu holen, um damit ihren Drogenkonsum zu finanzieren. In Umsetzung dieses Plans fuhren die Angeklagten in den frühen Morgenstunden des 27.10.2022 mit dem Bus in die Innenstadt von .... Dort konsumierten sie zunächst weiter Crack und begaben sich im weiteren Verlauf zur Wohnanschrift der ehemaligen Partnerin des Angeklagten ... in der ... in ... und konsumierten auch dort weiter. Im Anschluss daran begaben sich die Angeklagten in Begleitung der ehemaligen Partnerin zur Tankstelle an der ... und erwarben dort u. a. Bier. Die Angeklagten begaben sich anschließend allein zu der Wohnanschrift des Zeugen ... in der .... Die Örtlichkeit war dem Angeklagten ... bekannt, da er dort zuvor bereits gemeinsam mit dem Zeugen ... gefeiert hatte. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan, die Rolex zu entwenden, verschafften sich die Angeklagten gegen 04:00 Uhr morgens Zutritt zu der Wohnung des Zeugen im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses durch ein auf Kipp stehendes Küchenfenster, welches der Angeklagte ... mittels eines Ladekabels öffnete. Um nicht erkannt zu werden, trugen die Angeklagten FFP2 Masken über ihrem Gesicht. Die Angeklagten hielten zumindest für möglich und nahmen in Kauf, dass sich der Zeuge ... zu der Zeit zuhause aufhalten würde. Im Flur der Wohnung zeigte der Angeklagte ... dem Angeklagten ... das Schlafzimmer des Zeugen, wo sich die Rolex befinden sollte. Der Angeklagte ... öffnete sodann die Schlafzimmertür, schaltete das Licht ein und erkannte den im Bett liegenden und schlafenden Zeugen .... Um eine mögliche Gegenwehr zu unterbinden, ging der Angeklagte ... voran und warf sich auf den im Bett liegenden und schlafenden Zeugen. Dieser wurde wach und versuchte, den Angriff abzuwehren. Der Angeklagte ... versetzte dem Zeugen ... daraufhin mehrere Faustschläge jedenfalls in dessen Gesicht, wodurch dieser Schmerzen und eine blutende Unterlippe erlitt. Sodann zogen beide Angeklagte den Zeugen aus dem Bett auf den Boden und fixierten ihn dort, indem sich der Angeklagte ... auf den Rücken des bäuchlings liegenden Zeugen kniete und der Angeklagte ... dessen Beine festhielt. Mittels Gürteln, die der Angeklagte ... aus dem Kleiderschrank des Zeugen entnahm, sowie Kabeln von Elektrogeräten fesselten die Angeklagten den Zeugen an Armen und Beinen, wodurch der Zeuge zusätzlich Schmerzen erlitt. Dass der Zeuge durch den Angriff Verletzungen und Schmerzen erleiden würde, hielten die Angeklagten jedenfalls für möglich und nahmen dies billigend in Kauf. Zudem warfen sie ihm eine Bettdecke über Körper und Kopf, um nicht erkannt zu werden. Sodann nahm der Angeklagte ... wie von Anfang an geplant, die sich im Schlafzimmer befindliche Rolex im Wert von 6.800 € an sich, wobei nicht aufgeklärt werden konnte, ob diese aus einem offenen Regal entnommen oder dem Zeugen direkt von seinem Handgelenkt abgenommen wurde. Entgegen dem ursprünglichen Tatplan entfernten sich die Angeklagten mit der Rolex nicht aus der Wohnung des Zeugen, sondern verblieben zunächst in der Wohnung und suchten über einen Zeitraum von etwa 4 Stunden, bis ca. 08:53 Uhr, die gesamte Wohnung nach werthaltigen Gegenständen ab. Der Zeuge ... verblieb während der gesamten Zeit über gefesselt bäuchlings auf dem Boden des Schlafzimmers liegen. Die Angeklagten entwendeten aus der Wohnung zumindest ein Armband der Marke Thomas Sabo, welches dieser noch am Handgelenk trug, weitere Armbanduhren, Schmuck, ein iPhone, ein iPadPro, ein Macbook Air, eine Medion Soundbar mit Subwoofer, eine Bose Soundbar mit Subwoofer, das Portemonaie des Zeugen mit 10,00 € Bargeld, EC- und Kreditkarten, alle Parfums sowie hochwertigen Hygieneartikel inklusive einer elektronischen Zahnbürste, einen E-Scooter Segway Ninebot 30d, Küchenutensilien sowie diverse Bekleidungsstücke, Rucksäcke und Sporttaschen im weiteren Gesamtanschaffungswert von ca. 13.964,90 €. Um die entwendeten Elektronikgeräte sowie die EC-Karte für sich nutzbar zu machen, fassten die Angeklagten den Entschluss, an die entsprechenden Zugangsdaten bzw. Passwörter zu gelangen. Dazu forderten sie den Zeugen unter Ausnutzung von dessen Hilfslosigkeit – dieser lag weiterhin gefesselt unter einer Decke auf dem Boden, ohne Möglichkeit sich zu verteidigen – unter der Androhung, ihn anderenfalls zu schlagen, zur Preisgabe der Zugangsdaten auf. Aus Angst vor weiteren Übergriffen gab der Angeklagte die geforderten Zugangsdaten heraus. Danach gossen die Angeklagten dem Zeugen Wasser über den Kopf und wischten Fensterscheibe und Griff des Küchenfensters ab, um ihre Spuren zu verwischen. Die Gegenstände verbrachten die Angeklagten sodann in den Pkw Volvo XC 70 des Zeugen ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... im Wert von 70.000 €, welchen sie nicht ohne Weiteres an ihn zurückgelangen lassen wollten, um das Diebesgut damit abzutransportieren. Nach kurzzeitigen Unstimmigkeiten zwischen den Angeklagten über das weitere Vorgehen verblieb der Angeklagte ... in der Wohnung des Zeugen, während sich der Angeklagte ... mit dessen Fahrzeug vom Tatort entfernte, um entsprechend der vorher gefassten Abrede zu einer Bank zu fahren, um die PIN zu der EC-Karte auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Entgegen der Absprache fuhr der Angeklagte ... jedoch weder zur Bank, noch kehrte er an den Tatort zurück, sondern verbrachte das Diebesgut zunächst in die Wohnung des Zeugen ... und stellte das nahezu leergeräumte Fahrzeug unverschlossen und beschädigt mit einem platten Vorderreifen an einem dem Zeugen unbekannten Ort, der ... in der ... Innenstadt ab, wo es einige Stunden später geortet und an den Zeugen zurückübergeben werden konnte. Der Angeklagte ... verblieb noch etwa 1 bis 1 ½ Stunden bei dem Zeugen in der Wohnung bis er erkannte, dass der Angeklagte ... nicht zurückkehren werde. Er entfernte sich mit der verbliebenen Tatbeute - der Rolex-Uhr - von der Tatörtlichkeit. Über die Aufteilung der Tatbeute im Einzelnen hatten die Angeklagten zuvor keine Absprachen getroffen. Auch nach der Tat hatten sie diesbezüglich keinen Kontakt mehr. So verblieb die Rolex bei dem Angeklagten ..., der diese zum Erwerb von Drogen für etwa 700 € veräußerte, während die übrige Tatbeute bei dem Angeklagten ... verblieb. Dieser begann noch am Tag der Tat mit der Veräußerung einzelner Gegenstände. Eine Playstation 4, zwei Soundboxen, einen Staubsauger sowie Kleidungsstücke erwarb der Zeuge ... für 650 €. Das aus der Tatbeute stammende Mac Book Air sowie das IPadPro stellte der Angeklagte ... zum Verkauf auf der Verkaufsplattform Ebay ein, ließ die elektronischen Geräte jedoch – nach seiner ihm nicht zu widerlegenden Einlassung – im weiteren Verlauf in einem Rucksack verpackt aus Unachtsamkeit an einer Bushaltestelle stehen, wo ein Unbekannter den Rucksack an sich nahm. Der Angeklagte ... erhielt den Rucksack nicht zurück. Dass aus der Tatbeute des Zeugen ... stammende IPhone veräußerte der Angeklagte ... am Tag nach der Tat unter Angabe seiner Personalien in einem An- und Verkaufsgeschäft für Elektronikgeräte in ... für einen Preis von 500 €. Aus dem Erlös beabsichtigte der Angeklagte, seinen Drogenkonsum und Lebensunterhalt fort zu finanzieren. Ein weiterer – im Einzelnen nicht feststellbarer – Teil der Tatbeute, insbesondere Kleidungsstücke sowie zumindest eine Uhr behielt der Angeklagte ... für sich. Ein weiterer Teil der Tatbeute konnte im Rahmen der Ermittlungen bei dem Zeugen ... aufgefunden und an den Zeugen ... zurückgegeben werden. Der Verbleib der restlichen Tatbeute konnte nicht aufgeklärt werden. Neben dem Verlust eines Teils der Tatbeute erlitt der Zeuge ... – was die Angeklagten bei Tatausführung jedenfalls für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen – Hämatome im Gesicht und im Rückenbereich sowie eine blutende Unterlippe. Hinzu kamen erhebliche psychische Folgen für den Zeugen, der zuvor weder in psychologischer noch psychiatrischer Behandlung war. Durch den Überfall erlitt der Zeuge eine posttraumatische Belastungsstörung. Er leidet – auch noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung – an Ein- und Durchschlafstörungen sowie Angststörungen, fühlt sich verfolgt, hat ein Unsicherheitsgefühl in der eigenen Wohnung, kämpft mit gedanklichem Wiedererleben des Überfalls sowie Antriebslosigkeit und befindet sich insoweit in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Seine ursprüngliche selbstständige Tätigkeit als Tankstellenbetreiber musste er infolge der Tat aufgeben und ist auf nicht absehbare Zeit aufgrund eines Gutachtens im Auftrag der Berufsunfähigkeitsversicherung des Zeugen im Hinblick auf seinen zuletzt ausgeübten Beruf berufsunfähig. Vor der Tat erzielte er aus der selbstständigen Tätigkeit einen Bruttoverdienst zwischen 5.000 € und 7.000 €. Aktuell lebt er nach nicht zu widerlegenden Angaben von Ersparnissen aus dem Verkauf der Tankstelle sowie einer Erwerbsunfähigkeitsrente von 2.300 € brutto. Hinsichtlich beider Angeklagter kann ausgeschlossen werden, dass ihre Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit in den frühen Morgenstunden des 27.10.2022 aufgehoben und dass ihre Steuerungsfähigkeit tatzeitbezogen vollständig aufgehoben oder erheblich vermindert war. Beide Angeklagte haben im Rahmen der Hauptverhandlung den Versuch unternommen, sich bei dem Geschädigten ... zu entschuldigen, was dieser jedoch ablehnte. Ein zugleich durch den Zeugen ... anhängig gemachtes Adhäsionsverfahren wurde durch Abschluss eines Vergleichs erledigt, in dem die Angeklagten anerkannten, dem Geschädigten ... ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 € sowie einen materiellen Schadensersatz von vorläufig 20.764,90 € zzgl. Zinsen zu zahlen sowie die Verpflichtung, dem Zeugen ... sämtliche aus dem Vorfall vom 27.10.2022 erwachsenen weiteren immateriellen und materiellen Schäden, soweit diese nicht auf einen Träger der Sozialversicherung oder einen Dritten übergehen, zu ersetzen. 2. Vorwurf aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 06.01.2023 (22 Js 1993/22) Am 05.10.2022 hielt sich der zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alte Angeklagte ... am Hauptbahnhof ... auf. Eine polizeiliche Kontrolle ergab, dass der Angeklagte 26 rosafarbene Ecstasy-Tabletten mit sich führte, um diese für sich zu verwenden. Im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb von Betäubungsmitteln war der Angeklagte nicht. Der Angeklagte verzichtete auf die Rückgabe der Tabletten. Es kann ausgeschlossen werden, dass seine Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit am 05.10.2022 aufgehoben und dass seine Steuerungsfähigkeit tatzeitbezogen vollständig aufgehoben oder erheblich vermindert war. III. 1. Die Angeklagten ... und ... haben ihren jeweiligen Werdegang sowie ihre persönlichen Verhältnisse glaubhaft entsprechend den vorgenannten Feststellungen zu Ziff. I. geschildert. Es gibt keinerlei Anlass, an der Richtigkeit ihrer diesbezüglichen – jeweils mit den in der Hauptverhandlung erstatteten Berichten der betreffend den Angeklagten ... zuständigen Vertreterin der Jugendgerichtshilfe und der betreffend den Angeklagten ... zuständigen Vertreterin der Führungsaufsicht in Einklang stehenden – Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten ergeben sich aus den in der Hauptverhandlung nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Bundeszentral- und Erziehungsregisterauszügen und den verlesenen Auszügen aus den Gründen der den Angeklagten ... betreffenden Urteile des Amtsgerichts Delbrück vom 27.06.2019 (5 Ds 18 Js 1331/18 – 168/19), des Amtsgerichts Paderborn vom 02.07.2020 (69 Ls 11 Js 123/19 – 109/19) und vom 11.11.2021 (69 Ls – 11 Js 90/20 – 59/20) sowie des den Angeklagten ... betreffenden Urteils des Amtsgerichts Paderborn vom 27.06.2023 (79 Ds-33 Js 781/22-160/22). Soweit die Kammer auch Feststellungen zu dem Verhalten des Angeklagten ... im Rahmen der Führungsaufsicht getroffen hat, beruhen diese auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Bericht der zuständigen Vertreterin der Führungsaufsicht, deren Angaben der Angeklagte ... als inhaltlich richtig bestätigt hat. Die Feststellungen der Kammer zu der Führung des Angeklagten ... in der Justizvollzugsanstalt ... und ... beruhen auf der Aussage des Zeugen ..., der in der JVA ... als Sozialarbeiter für den Angeklagten ... zuständig war und welche die Kammer als vollumfänglich zuverlässig und glaubhaft bewertet sowie auf den in der Hauptverhandlung im allseitigen Einverständnis gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesenen Führungsberichten der Leiterin der Justizvollzugsanstalt ... vom 30.10.2023 und des Leiters der Justizvollzugsanstalt ... vom 12.03.2024. 2. a. Die unter Ziffer II.1 getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den über ihre jeweiligen Verteidiger abgegebenen und von ihnen als zutreffend bestätigten Erklärungen, den ergänzenden geständigen Einlassungen der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung, deren Richtigkeit durch die in der Hauptverhandlung nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere durch die Aussagen der Zeugen ..., ..., sowie auf den in der Hauptverhandlung im allseitigen Einverständnis gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesenen Protokollen der Vernehmungen der Zeugin ... vom 21.03.2023 und des Zeugen ... vom 07.11.2022, bestätigt worden sind. Die Kammer folgt den Einlassungen der beiden Angeklagten, soweit sie den unter Ziffer II.1 getroffenen Feststellungen entsprechen. Insbesondere soweit die Angeklagten den äußeren Geschehensablauf des Tatgeschehens sowie jeweils ihre eigenen Tatbeiträge eingeräumt haben, lassen sich ihre Einlassungen mit den übrigen nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls herangezogenen Beweismitteln in Einklang bringen. Soweit die Angeklagten darüberhinausgehend in Abrede gestellt haben, dass sowohl der Angeklagte ... als auch der Angeklagte ... und nicht, wie von den Angeklagten übereinstimmend angegeben, allein der Angeklagte ... den Zeugen ... im Bett liegend überwältigt und geschlagen habe, konnte ihnen ihre Einlassung insoweit nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden. Insbesondere vermochte die Kammer dem Angeklagten ... insoweit keinen weitergehenden als den jeweils von ihm selbst eingeräumten Tatbeitrag zuzuordnen. Eine weitergehende Zuordnung vermochte die Kammer auch nicht auf die Aussage des Zeugen ... stützen, da insbesondere keine objektiven Umstände vorlagen oder dafür festgestellt werden konnten, der Aussage des Zeugen gegenüber den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten mehr Glauben zu schenken. Soweit die Angeklagten sich zwar übereinstimmend dahingehend eingelassen haben, dass sie dem Zeugen ... einmal im Zusammenhang mit der Fesselung mit Gewalt im Falle der Gegenwehr gedroht haben und ein weiteres Mal im Zusammenhang mit der Preisgabe der Zugangsdaten zu den elektronischen Geräten und der PIN zur EC-Karte, konnte der genaue Wortlaut nicht festgestellt werden. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass sie dem Zeugen ... damit gedroht haben sollen, ihn „mit einem Messer abzustechen“. Objektivierbare Anhaltspunkte, die über die Aussage des Zeugen ... hinaus hierfür sprachen, lagen ebenfalls weder vor noch konnten solche festgestellt werden. b. Die unter Ziffer II.2 getroffenen Feststellungen beruhen auf der von dem Angeklagten ... als zutreffend bestätigten Verteidigererklärung sowie einer ergänzenden Einlassung des Angeklagten. Die Richtigkeit der Einlassung ist durch die nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme - insbesondere durch die glaubhafte Aussage des im Übrigen glaubwürdigen Zeugen ... – bestätigt worden. 3. a. Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ... beruhen auf einem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen ..., dessen Ausführungen sich die Kammer nach eigener Sachprüfung vollumfänglich anschließt. b. Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ... beruhen ebenfalls auf einem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen ..., dessen Ausführungen sich die Kammer nach eigener Sachprüfung vollumfänglich anschließt. IV. 1. a. Nach den unter Ziffer II.1 getroffenen Feststellungen sind die Angeklagten ... und ... des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 239a Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253, 255, 52 StGB schuldig. Die nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 31.08.2023 darüber hinaus tateinheitlich in Betracht kommenden Tatvorwürfe der Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB sowie des Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB wurden gem. § 154a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen aus der Tat vom 27.10.2022 wurde durch Beschluss der Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Nebenklagevertreters gem. § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. b. Nach den unter Ziffer II.2 getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte ... des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gem. § 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1, Satz 1 Nr. 3 BtMG schuldig. Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 06.01.2023 abweichend davon der Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gem. §§ 1, 3 Abs.1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG gemacht wurde, konnte ein unerlaubtes Handeltreiben nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. c. Die weiteren gegen den Angeklagten ... mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 14.07.2023 (20 Js 1420/22) erhobenen Tatvorwürfe gem. §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 176c Abs. 1 Nr. 2a, 52, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG wurden gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. V. 1. Angeklagter ... Der Angeklagte ... war bei Begehung der Taten jeweils 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. a. Die Kammer hat zur Ahndung der Tat das Jugendstrafrecht angewendet, weil die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Zwar war der Angeklagte bei der Begehung der Tat vom 27.10.2022 nahezu 21 Jahre alt. Das Vorliegen von Reifeverzögerungen im Zeitpunkt der Begehung der Taten drängt sich jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände auf. So war die Entwicklung des Angeklagten seit früher Jugend davon geprägt, außerhalb des Elternhauses, wo der Angeklagte bereits von klein auf an mit der Drogensucht der Eltern konfrontiert wurde und er Gewalterfahrungen durch den Vater machen musste, in verschiedenen Jugendhilfeeinrichtungen zu leben, ohne jemals eine feste Bezugsperson zu haben. Dadurch erhielt der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, in einer stabilen Umgebung aufzuwachsen, feste Bindungen einzugehen, Werte zu erlernen und in seiner Persönlichkeit zu reifen. Dieses Unvermögen äußerte sich darin, dass der Angeklagte sich nie in feste Regelstrukturen innerhalb der Einrichtungen einfinden konnte und dadurch regelmäßig disziplinarisch auffiel und die Einrichtung wieder wechseln musste. Auch die schulische Laufbahn gestaltete sich schwierig. Dem Angeklagten gelang es nicht, kontinuierlich die Schule zu besuchen, was dazu führte, dass er weder einen berufsqualifizierenden Abschluss erlangte noch eine Ausbildung begann. Der Angeklagte, der für sich weder eine schulische noch eine berufliche Perspektive entwickeln konnte, begann vielmehr bereits im Alter von 16 bzw. 17 Jahren, Alkohol sowie verschiedenste Arten von Drogen zu konsumieren. Seinen Konsum sowie seinen Lebensunterhalt finanzierte er durch die Begehung von Straftaten. Weder gelang es ihm bis zur Begehung der abgeurteilten Taten und darüber hinaus, seine Abhängigkeit mittels Therapie erfolgreich zu bekämpfen noch eine Struktur und Stabilität in sein Leben zu bringen. Für den Angeklagten einschneidend war dazu noch der Verlust seiner Mutter im August 2022, mithin kurz vor Begehung der Tat am 27.10.2022, zu der er immer wieder einen Kontakt gesucht und hergestellt hatte. Mit dem Verlust seiner einzigen Bezugsperson verbunden geriet der Angeklagte in eine erneute Ausnahmesituation, einhergehend mit einer Zunahme des Betäubungsmittelkonsums. Eine konstante erwachsene Bezugsperson hatte der Angeklagte auch in dem Zeitpunkt nicht. Vor wie nach den hier abgeurteilten Taten hatte der Angeklagte keine feste Tagesstruktur und umgab sich mit wesentlich jüngeren Freunden im Alter zwischen 15 und 16 Jahren. Im Übrigen machte der Angeklagte auch im Rahmen der Hauptverhandlung einen sehr jungen, unbedarften Eindruck und schien sich nach dem Eindruck der Kammer des Ernstes der Lage nicht immer bewusst zu sein. Auch der Sachverständige ... beschreibt nachvollziehbar und überzeugend die soziale Entwicklung des Angeklagten als noch etwas zurückstehend, so dass die Kammer im Ergebnis die Anwendung von Jugendrecht für zwingend geboten erachtet. b. Gemäß § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 64 StGB war die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ..., denen sich die Kammer auch insoweit anschließt, besteht bei dem Angeklagten eine multiple Substanzabhängigkeit. Es kann zudem eine Substanzkonsumstörung festgestellt werden. Es besteht, nach den Feststellungen des Sachverständigen der Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Weiterhin hat der Sachverständige ausgeführt, dass die von dem Angeklagten begangenen Taten am 27.10.2022 und 05.10.2022 überwiegend auf den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren, zurückgingen. Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang und den begangenen Straftaten sei anzunehmen, da der Angeklagte jedenfalls die Tat vom 27.10.2022 begangen habe, um sich finanzielle Mittel zum Erwerb von Betäubungsmitteln zu verschaffen. Bei der Tat vom 05.10.2022 handelt es sich insoweit um Betäubungsmittelkriminalität. Der Sachverständige führt weiter aus, dass der Angeklagte, bei dem intensive suchttherapeutische Maßnahmen nach Begehung der Anlassstraftaten noch nicht stattgefunden hätten, ohne erfolgreiche Entwöhnungstherapie mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ohne Behandlung nach Haftentlassung weiterhin Drogen im Übermaß konsumieren und auch zukünftig Straftaten begehen werde, um darüber seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Er schließt auf eine ungünstige Behandlungs- und Legalprognose. Bei dem Angeklagten liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass er durch eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen ist oder zumindest über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und damit vor der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten, die auf den Hang zurückzuführen sind. Es handelt sich um die erstmalige Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB. Der Sachverständige führt hierzu aus, dass der Angeklagte sich behandlungs- und krankheitseinsichtig zeige und eine Therapie wünsche. Er habe bisher auch erst einen Versuch einer Langzeitsuchttherapie unternommen, sodass die Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten bei ihm noch nicht erschöpft seien. Auch deute, so der Sachverständige weiter, das Verhalten in der JVA darauf hin, dass der Angeklagte sich ändern könne, wenn er wolle. Der Angeklagte verfüge überdies über die erforderlichen sprachlichen und intellektuellen Fähigkeiten, um eine Therapie erfolgreich zu absolvieren. Es sei aus psychiatrisch-psychologischer und suchtmedizinischer Sicht von einer Dauer der Maßregelvollzugsbehandlung von 2 Jahren auszugehen. Die Kammer schließt sich den durchweg verständlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Insbesondere besteht auch nach dem Eindruck der Kammer, die sich in der Hauptverhandlung einen eigenen Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten machen konnte, eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Auch nach dem Eindruck der Kammer zeigt der Angeklagte ein Problembewusstsein für die Behandlungsbedürftigkeit seiner Suchtproblematik, zumal er seine Therapiebereitschaft in der Hauptverhandlung nochmals bekräftigt hat. Die von ihm deutlich zum Ausdruck gebrachte Therapiemotivation erscheint der Kammer auch glaubhaft sowie nachhaltig, da sie erkennbar von dem Wunsch getragen ist, in Zukunft ein suchtmittelfreies Leben zu führen. c. Wegen der bei dem Angeklagten bestehenden – über die Alkohol- und Betäubungsmittelproblematik hinausgehenden – schädlichen Neigungen (Ausführungen unter lit. aa) sowie wegen der Schwere seiner individuellen Schuld betreffend die Tat vom 27.10.2022 (Ausführungen unter lit. bb) war neben der Unterbringung auch eine Einheitsjugendstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten (Ausführungen dazu unter lit. cc) zu verhängen, die durch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht gemäß § 5 Abs. 3 JGG entbehrlich geworden ist (Ausführungen unter lit dd). aa. Zunächst sind in den von dem Angeklagten ... begangenen Taten vom 05.10.2022 und vom 27.10.2022 schädliche Neigungen in einem solchen Ausmaß hervorgetreten, dass Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur erzieherischen Einwirkung auf ihn nicht mehr ausreichend erscheinen. Der Angeklagte ... hat sich – was sein bisheriger Werdegang belegt – bereits daran gewöhnt, aus einer in seiner Persönlichkeit wurzelnden falschen Trieb- bzw. Willensrichtung zu handeln. Bereits vor Begehung der Taten vom 05.10.2022 und 27.10.2022 haben bei ihm Persönlichkeitsmängel vorgelegen, die auf die Taten Einfluss gehabt haben und die befürchten lassen, dass er weitere Straftaten begehen wird. Der Angeklagte war schon mehrfach – auch einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat bereits sämtliche Sanktionsmöglichkeiten des Jugendrechts bis hin zu der Verhängung von Jugendstrafen aufgrund der Urteile des Amtsgerichts Paderborn vom 02.07.2020 und des Amtsgerichts Paderborn vom 11.11.2021 durchlaufen, ohne dass diese irgendeinen Einfluss auf den Angeklagten hatten und ihn von der Begehung der hier zu beurteilenden Taten abhalten konnten. Dass der Angeklagte bisher durch die Verurteilungen nicht zu erreichen war, zeigt sich insbesondere auch im Rahmen der Vollstreckung der zuletzt erfolgten Verurteilung durch das Amtsgericht Paderborn vom 11.11.2021. Dort wurde die Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten zunächst im offenen Vollzug der JVA ... begonnen, jedoch wegen Regelverstößen beendet und im geschlossenen Vollzug in der JVA ... fortgesetzt. Dem Wunsch des Angeklagten nach einer Beschulung wurde entsprochen und die Vollstreckung in der JVA ... fortgesetzt. Einen berufsqualifizierenden Abschluss erwarb der Angeklagte nicht. Eine sich daran anschließende Therapie im Rahmen einer Zurückstellung nach § 35 BtMG wurde aufgrund von Regelverstößen beendet. Trotz des Wissens darum, dass noch eine Reststrafe von 533 Tagen aus dem Urteil vom 11.11.2021 zur Vollstreckung anstand, nutzte der Angeklagte die Zeit bis zum erneuten Strafantritt nicht, seinem Leben eine positive Wendung zu geben. Vielmehr lebte er ohne feste Struktur in den Tag hinein, konsumierte wieder massiv, anstatt sich um einen Schulabschluss zu bemühen oder eine anderweitige berufliche Perspektive zu entwickeln um seinen Lebensunterhalt aus legalen Mitteln zu finanzieren. Vielmehr wurde er erneut straffällig und beging die Taten vom 05.10.2022 und vom 27.10.2022. Die sonach festgestellten schädlichen Neigungen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen und nicht lediglich gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben, bestehen auch bis heute noch fort. Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Lebensumstände für den Angeklagten derart zu seinem Vorteil verbessert hätten, dass eine andere Bewertung geboten wäre, liegen nicht vor. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass im Rahmen der nach der Festnahme des Angeklagten am 06.02.2023 aufgrund des Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Paderborn vom 03.11.2022 laufenden Vollstreckung der restlichen Einheitsjugendstrafe zwar eine gewisse erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten erfolgt ist und sich das Verhalten des Angeklagten im Vollzug als überwiegend beanstandungsfrei darstellt. Vor dem Hintergrund der massiven Delinquenz des Angeklagten in den vergangenen Jahren reicht diese kurze Zeit jedoch nicht dazu aus, annehmen zu können, dass dadurch die seit vielen Jahren zutage getretenen Persönlichkeitsmängel des Angeklagten beseitigt worden wären. Vielmehr sind weder die massive Betäubungsmittelproblematik und die Aggressionsproblematik des Angeklagten bearbeitet, noch ist insbesondere die Tat vom 27.10.2022 aufgearbeitet worden. Eine tragfähige schulische oder berufliche Perspektive hat der Angeklagte ebenso wenig erarbeiten können. In der JVA ... wurde der Angeklagte zwar auf die Therapieaufnahmestation verlegt, aufgrund von Regelverstößen jedoch wieder zurück auf die Aufnahmestation. Von dort hat er sich auf eigenen Wunsch in den Erwachsenenvollzug in die JVA ... verlegen lassen und sich damit jeglicher erzieherischen Einwirkung entzogen. Außerhalb der Haft würde der Angeklagte nach wie vor über keinerlei Tagesstruktur verfügen. bb. Daneben gebietet im Hinblick auf das Tatgeschehen vom 27.10.2022 auch die individuelle Schuld des Angeklagten ... die Verhängung von Jugendstrafe. Insoweit ist nicht auf das abstrakte Unrecht des angeklagten oder abgeurteilten Straftatbestandes als Verbrechen, sondern einzelfallbezogen auf das konkrete Tatbild, insbesondere die Art und Weise der Einwirkung auf das Tatopfer, die Gefährlichkeit der Tathandlung und die Schwere der erlittenen Verletzungen abzustellen. Allein der so im Einzelfall festgestellte konkrete äußere Unrechtsgehalt der Tat, nicht aber die abstrakte rechtliche Einordnung des verwirklichten Straftatbestandes ist eine geeignete Basis, um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld zu ziehen und damit die Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2021 – 3 StR 481/20). Dies vorangestellt hat die Kammer zwar bedacht, dass etwaige Hemmschwellen des Angeklagten ... maßgeblich infolge des im Vorfeld der Tatbegehung erfolgten Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums herabgesetzt waren. Zudem hat er nicht selbst auf das spätere Tatopfer, den Zeugen ..., eingeschlagen, welcher auch keine schweren körperlichen Verletzungen davongetragen hat. Demgegenüber ergibt sich die Schwere der individuellen Schuld des Angeklagten daraus, dass dieser den Anstoß zur Begehung der Tat zum Nachteil des Zeugen ... gegeben hat, indem er ein potentielles Opfer genannt hat, bei dem Tatbeute zu erwarten war. Der Angeklagte hat seine persönliche Bedürfnisbefriedigung in dem Moment auch ungeachtet der Tatsache verfolgt, dass ihm der Zeuge ... persönlich bekannt war. Für das Vorliegen einer ganz erheblichen kriminellen Energie spricht zudem das nächtliche Einsteigen in eine Privatwohnung sowie die Maskierung vor der Tat sowie der Versuch nach der Tat Spuren zu verwischen, um eine Identifizierung zu verhindern. Der Angeklagte billigte zudem die Gewaltanwendung durch den Angeklagten ... und beteiligte sich an der Fesselung und Überwältigung des Zeugen ..., um dessen Widerstand zu brechen. Nach Erlangung der Rolex – wie von Anfang an geplant – entfernte sich der Angeklagte auch nicht vom Tatort, sondern durchsuchte vielmehr über einen Zeitraum von etwa 4 Stunden die gesamte Wohnung nach weiteren stehlenswerten Gegenständen, nahm diese an sich und begann unmittelbar nach der Tat, diese zu Geld zu machen. Nicht außer Acht zu lassen ist zudem, dass der Angeklagte in der Situation keine Hemmungen zeigte, die Tat mit einer ihm völlig unbekannten Person zu begehen, bei der er weder dessen Gewaltbereitschaft noch sonstige Persönlichkeitsmerkmale einzuschätzen vermochte. Letztlich hat der Zeuge ... auch ganz erhebliche Folgen in psychischer Hinsicht davongetragen. Die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie damit in der Tat vom 27.10.2022 zum Ausdruck kommen, lassen das Maß der persönlichen Schuld des Angeklagten ... im Ergebnis damit durchaus als schwerwiegend erscheinen. cc. Innerhalb des gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 JGG eröffneten Strafrahmens hat die Kammer bei der am Erziehungsgedanken orientierten Strafzumessung zunächst im Hinblick auf die Tat zu Ziff. II. 1. vom 27.10.2022 die Annahme eines minder schweren Falles des erpresserischen Menschenraubes im Sinne des § 239a Abs.2 StGB, dessen Vorliegen über eine Parallelwertung auch bei der Bemessung der Jugendstrafe im Jugendstrafrecht zu berücksichtigen gewesen wäre, abgelehnt. Ein minder schwerer Fall ist anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maß abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der festgestellten Tat vom 27.10.2022 auch unter Berücksichtigung der zugunsten des Angeklagten ... sprechenden Gesichtspunkte nicht gegeben. Im Rahmen der Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer zwar zugunsten des Angeklagten insbesondere dessen geständige Einlassung bereits in einem sehr frühen Stadium im Ermittlungsverfahren sowie den Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b StGB zur Ermittlung des Angeklagten ... als Mittäter geleistet hat. Zugunsten des Angeklagten waren auch seine suchtmittelbedingte Enthemmung, der Umstand, dass der Angeklagte die Körperverletzung nicht eigenhändig begangen hat sowie, dass der Zeuge ... aus der Tat keine schwerwiegenden körperlichen Schäden davongetragen hat, zu werten. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den Versuch einer Entschuldigung bei dem Zeugen ... unternommen hat, wenngleich dieser die Entschuldigung nicht angenommen hat, und einen Täter-Opfer- Ausgleich im Sinne des § 46a StGB durch Abschluss eines Vergleichs unternommen hat. Überdies ist jedenfalls ein Teil der Tatbeute an den Zeugen ... zurückgegangen. Die zugunsten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte rechtfertigen jedoch nicht die Annahme eines minder schweren Falls, weil andererseits zulasten des Angeklagten ... zu berücksichtigen war, dass die Tat nach Art und Ausführung eine ganz erhebliche kriminelle Energie offenbarte: Der Angeklagte beging die Tat mit einer völlig fremden und hinsichtlich seiner Gewaltbereitschaft für ihn nicht einzuschätzenden Person, nannte den ihm persönlich bekannten Zeugen ... als potentielles Opfer, bei dem stehlenswertes Gut vorhanden sei und stieg maskiert nachts in eine Privatwohnung ein. Zu seinen Lasten musste sich auch die Dauer der Tat über mehr als 4 Stunden auswirken. Zudem vereinnahmte der Angeklagte den Großteil der Tatbeute, die er unmittelbar nach der Tat zu verkaufen und zu Geld zu machen versuchte. Damit stellte der Angeklagte seine Bedürfnisbefriedigung an vorderste Stelle. Durch die Tat entstand dem Zeugen ... ein erheblicher materieller Schaden. Die Tat brachte zudem ganz erhebliche psychische Schäden für den Zeugen ... mit sich. So leidet er auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch unter verschiedenen Ängsten, fühlt sich verfolgt, hat Schlafstörungen, ein Unsicherheitsgefühl in der eigenen Wohnung, Albträume, gedankliches Wiedererleben des Überfalls, Antriebslosigkeit; es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Infolge des Überfalls ist der Zeuge ... seit November 2022 krankgeschrieben. Er musste die von ihm betriebene Tankstelle aufgeben im Dezember 2022. Seit August 2023 ist eine Berufsunfähigkeit sachverständig festgestellt. Zur Finanzierung seines Lebensunterhalts ist er auf die Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitsversicherung angewiesen. Zudem hat die Kammer bei der Frage des Vorliegens eines minder schweren Falls zulasten des Angeklagten auch bedacht, dass er und der Angeklagte ... tateinheitlich gleich mehrere Straftatbestände verwirklichten. Darüber hinaus weist der Angeklagte bereits eine Vielzahl an Vorstrafen auf und beging die Taten vom 05.10.2022 und vom 27.10.2022 während der Zurückstellung nach § 35 BtMG. Die Tat vom 27.10.2022 beging der Angeklagte darüber hinaus in Erwartung einer Verurteilung wegen der Tat vom 05.10.2022. Im Hinblick auf die Tat vom 05.10.2022 war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten und somit nicht in den Umlauf gelangten. Der Angeklagte gab diese freiwillig heraus. Zudem legte der Angeklagte auch betreffend dieses Vorwurfs ein frühes Geständnis ab. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten ... sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, die sich hinsichtlich der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Taten ergeben, und der Strafzumessungserwägungen in den gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 JGG einzubeziehenden Urteil des Amtsgerichts Delbrück vom 26.06.2019 (5 Ds – 18 Js 252/19 – 71/19) sowie des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Paderborn vom 02.07.2020 (69 Ls – 11 Js 123/19 – 109/19) sowie des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Paderborn vom 11.11.2021 (69 Ls – 11 Js 90/20 – 59/20), in Bezug auf die allerdings nunmehr zu berücksichtigen war, dass die dort zugrundeliegenden Taten inzwischen länger zurückliegen, sowie insbesondere unter Berücksichtigung des dem Jugendstrafrecht zugrundeliegenden Erziehungsgedankens und des Ausmaßes der unter Ziff. V. 1. b. aa. dargestellten fortbestehenden schädlichen Neigungen des Angeklagten, erachtet die Kammer eine einheitliche Jugendstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten für erforderlich, aber auch für ausreichend, um in der gebotenen Nachhaltigkeit auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken. Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer strafmildernd auch bedacht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde und dass auch im Rahmen des Maßregelvollzugs jedenfalls insoweit eine erzieherische Einwirkung stattfinden wird, als die schädlichen Neigungen des Angeklagten teilweise auch Ausfluss der bei ihm bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit sind. dd. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten ... in einer Entziehungsanstalt macht die Verhängung einer Jugendstrafe im konkreten Einzelfall auch nicht gemäß § 5 Abs. 3 JGG entbehrlich. Die Verhängung einer Jugendstrafe neben der angeordneten Unterbringung ist aus erzieherischen Gründen unentbehrlich, da sich die bei dem Angeklagten bestehenden und unter Ziff. V. 1. c. aa. aufgezeigten schädlichen Neigungen nicht in seiner Betäubungsmittelabhängigkeit erschöpfen. Auch losgelöst von dem Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln bedarf es der Aufarbeitung der Tat vom 27.10.2022 und einer darin zum Ausdruck kommenden Aggressionsproblematik. Es bedarf zudem der Erarbeitung einer schulischen und beruflichen Perspektive sowie des Erlernens einer geordneten Tagesstruktur. Die aufgezeigten erheblichen Mängel in diesen Bereichen haben zu der Begehung von Straftaten beigetragen. Vor diesem Hintergrund bedarf der Angeklagte – unabhängig von der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – noch einer längeren Gesamterziehung im Jugendstrafvollzug, um die Ursachen der von ihm begangenen Straftaten aufzuarbeiten Die Jugendstrafe ist in dieser Höhe auch tat- und schuldangemessen bemessen. ee. Ein Vorwegvollzug eines Teils der Jugendstrafe vor der Unterbringung gemäß § 67 Abs. 2 StGB war im Falle des Angeklagten ... nicht anzuordnen. 2. Angeklagter ... a. Der Angeklagte ... war bei Begehung der Tat 36 Jahre alt, sodass Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt. Im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II.1 hat die Kammer ausgehend von dem Strafrahmen des § 239a StGB zunächst das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 239a Abs. 2 StGB geprüft, einen solchen im Ergebnis aber verneint. Voraussetzung ist, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente derart erheblich vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle abweicht, dass ein Abweichen vom Regelstrafrahmen geboten erscheint. Dies ist hier nicht anzunehmen. Bei der erforderlichen Abwägung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten ... zunächst dessen Geständnis in der Hauptverhandlung berücksichtigt. Ebenfalls zu seinen Gunsten war die suchtmittelkonsumbedingte Enthemmung zu berücksichtigen. Zudem hat der Angeklagte nur einen kleinen Teil der Tatbeute vereinnahmt; ein weiterer Teil ist an den Zeugen ... zurückgelangt. Wie schon bei dem Angeklagten ... war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Zeuge ... keine gravierenden körperlichen Folgen durch die Tat erlitten hat. Zudem hat der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung den Versuch unternommen, sich bei dem Zeugen ... zu entschuldigen, was dieser aber ablehnte. Zu seinen Lasten musste sich hingegen auswirken, dass in der Tat eine ganz erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten zutage getreten ist. So ist der Angeklagte nachts in eine Privatwohnung eingestiegen und hat sich maskiert, um die Identifizierung zu erschweren. Auch der Angeklagte ... beging die Tat mit dem Angeklagten ... als einer ihm völlig fremden Person, den er im Hinblick auf seine Gewaltbereitschaft nicht einzuschätzen vermochte. Auch die Dauer der Tat – über 4 Stunden – war zu seinen Lasten zu werten. Durch die Tat ist dem Zeugen ... ein erheblicher materieller Schaden entstanden. Daneben hat der Zeuge ... auch ganz erhebliche psychische Folgen davongetragen. So leidet er auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch unter verschiedenen Ängsten bspw. in der Öffentlichkeit, fühlt sich verfolgt, hat Schlafstörungen, ein Unsicherheitsgefühl in der eigenen Wohnung, Albträume, gedankliches Wiedererleben des Überfalls, Antriebslosigkeit; es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Infolge des Überfalls ist der Zeuge ... seit November 2022 krankgeschrieben. Er musste die von ihm betriebene Tankstelle aufgeben im Dezember 2022. Seit August 2023 ist eine Berufsunfähigkeit sachverständig festgestellt. Zur Finanzierung seines Lebensunterhalts ist er auf die Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitsversicherung angewiesen. Zu Lasten des Angeklagten waren zudem seine Vielzahl an Vorstrafen zu berücksichtigen, auch wenn es sich dabei überwiegend um Betäubungsmitteldelikte sowie Beschaffungskriminalität handelte und nicht um Gewaltdelikte. Überdies wirkte sich zuungunsten des Angeklagten ... aus, dass dieser bei Begehung der Tat unter laufender Bewährung und Führungsaufsicht stand. Die Annahme eines minder schweren Falles schied damit aus. Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht die Tatsache, dass der Angeklagte ... gemeinsam mit dem Angeklagten ... durch Abschluss eines Vergleichs mit dem Zeugen ... einen Täter-Opfer-Ausglich vorgenommen hat, so dass nach Ansicht der Kammer der vertypte Milderungsgrund des § 46a StGB besteht. Denn gegen diese Annahme sprechen insbesondere die erheblichen Vorstrafen, die laufende Bewährungsunterstellung, die laufende Führungsaufsicht, das massive Tatbild sowie die schweren Folgen für den Zeugen .... Daher musste es bei dem Regelstrafrahmen des § 239a StGB bleiben, der sodann gem. §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gemildert wurde. Eine nochmalige Milderung gem. § 21 StGB kam nicht in Betracht. Nach dem auch insoweit überzeugenden Gutachten des Sachverständigen ... lagen die Voraussetzungen des § 21 StGB bei dem Angeklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vor. Auch nach Ansicht der Kammer waren bei Tatbegehung keine psychopathologischen Auffälligkeiten gegeben. Das Tatbild zeugt vielmehr von einem planvoll strukturierten Vorgehen, was wiederum gegen eine Intoxikation, die eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit zur Folge gehabt hätte, spricht. Nach nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer sodann gegen den Angeklagten ... zur Ahndung der Tat vom 27.10.2022 auf eine Einzelstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten erkannt. Unter Einbeziehung der noch nicht erledigten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 27.06.2023 von 9 Monaten hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten gebildet. b. Gemäß § 64 StGB war die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ..., denen sich die Kammer auch insoweit anschließt, besteht bei dem Angeklagten aufgrund einer multiplen Substanzabhängigkeit eine Substanzkonsumstörung. Es besteht der Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Hierzu führt der Sachverständige aus, dass unter Betrachtung des Werdegangs des Angeklagten sichere suchtmittelassoziierte Folgeschäden in Form einer fehlenden beruflichen Integration, Führerscheinverlust, Beziehungsproblemen und einer suchtmittelassoziierten Deliktsentwicklung, sowie einer Hepatitis C, die Substanzkonsumstörung bestünden, die zu einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- und Leistungsfähigkeit geführt hätten, die auch fortdauere, sodass hier ausreichend sicher bei dem Angeklagten von dem Hang auszugehen sei, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren. Der Sachverständige kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass die Tat vom 27.10.2022, da vorrangig zur Finanzierung des Suchtmittelkonsums begangen, überwiegend auf den Hang zurückzuführen ist. Nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen bedarf es intensiver suchttherapeutischer Maßnahmen, die nach Begehung der Tat vom 27.10.2022 nach seinen Erkenntnissen noch nicht stattgefunden haben und was ausreichend sicher für ein Überdauern der psychiatrischen Ausgangssituation des Angeklagten spricht, weshalb der Sachverständige eine ungünstige Behandlungsprognose anstellt. Der Angeklagte habe, so der Sachverständige weiter, bereits eine erhebliche kriminelle Fehlentwicklung durchlaufen, mit Kriminalität als schon eingeschliffenem Verhaltensmuster in der Biographie, was grundsätzlich für eine ungünstige Legalprognose spreche. Bei einer aktuell ungünstigen Behandlungsprognose sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Angeklagte nach Entlassung aus dem Strafvollzug künftig wieder psychotrope Substanzen im Übermaß konsumieren werde und dann auch mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Straftaten im Eigentumsdeliktsbereich begehen werde, um diesen Suchtmittelkonsum zu finanzieren, weshalb sich auch die Legalprognose als ungünstig darstelle. Bei dem Angeklagten liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass er durch eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen ist oder zumindest über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren ist und damit vor der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten, die auf den Hang zurückzuführen sind. Es handelt sich bei dem Angeklagten um die erstmalige Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB. Der Sachverständige führt hierzu aus, dass der Umstand, dass der Angeklagte bisher nur eine Langzeitentwöhnungstherapie absolviert habe, gegen eine Erschöpfung suchttherapeutischer Maßnahmen spreche. Prognostisch günstig sei auch die im Rahmen der Begutachtung geäußerte Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft. Es sei von einer Dauer der Maßregelvollzugsbehandlung von 2 Jahren auszugehen. Die Kammer schließt sich den durchweg verständlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Auch die Kammer hat im Rahmen der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte eine ernsthafte Therapiebereitschaft zeigt und damit eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt besteht. Die von ihm deutlich zum Ausdruck gebrachte Therapiemotivation erscheint der Kammer auch glaubhaft sowie nachhaltig, da sie erkennbar von dem Wunsch getragen ist, in Zukunft ein suchtmittelfreies Leben zu führen. c. Gemäß § 67 Abs. 2 StGB war anzuordnen, dass 2 Jahre und 6 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung betreffend den Angeklagten ... beruht auf §§ 472 Abs. 1 StPO, 109 Abs. 2 Satz 1, 74 JGG. Die Kosten- und Auslagenentscheidung betreffend den Angeklagten ... folgt aus §§ 465, 472 StPO. … …