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Urteil

3 O 414/22

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2023:0424.3O414.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Versicherungsleistungen – namentlich des Ausgleichs der sog. Neuwertspitze – aufgrund eines Brandschadens am Objekt „M, Q“ am 01.03.2018, welches bei der Beklagten versichert ist. Für dieses Objekt hatte der Kläger bei der Beklagten zum 22.06.2015 eine Wohngebäudeversicherung unter der Vertragsnummer … abgeschlossen. Der Versicherungsschein datiert vom 27.06.2015. Der Vertrag wurde seinerzeit noch mit der B Versicherung AG geschlossen, die zum 01.10.2019 in die Beklagte umfirmiert ist. Dem Vertrag liegen die Musterbedingungen der VGB 2008 zugrunde. Die Versicherungssumme beträgt 74.200 Mark 1914 zum gleitenden Neuwert. Es handelt sich um ein Wohngebäude mit massivem Außenmauerwerk und Steintreppen bis in den Keller. Sämtliche Wohnungen sind mit doppelflügigen Wohnungseingangstüren und Parkettböden mit 3,5 cm dicken Eichendielen in sämtlichen Wohnbereichen (ca. 500 qm) des Hauses versehen. Die Fensterbänke sämtlicher Wohnungen sind in Granit ausgeführt, die Wohnungen verfügen jeweils über einen Doppelkamin und eine Gasetagenheizung. Sämtliche Fenster des Hauses weisen eine Schallisolierung mit Doppelverglasung auf. Die Wohnfläche beträgt 520 qm, welche sich wie folgt aufteilt:  Keller 20 qm  Erdgeschoss 130 qm  1. Obergeschoss 130 qm  2. Obergeschoss 130 qm  Dachgeschoss 110 qm. In der Nacht vom 28.02. auf den 01.03.2018 kam es im Dachgeschoss – sog. „Spitzboden“ – des versicherten Objekts zu einem Brand, wodurch das Objekt erheblich beschädigt wurde. Auf Antrag des Klägers gemäß den VGB erfolgte die Durchführung des gemeinsamen Sachverständigenverfahrens. Der Brand war sodann Gegenstand eines Rechtsstreits vor der Kammer unter dem Az. 3 O 540/19. Durch Urteil vom 27.01.2021 verurteilte die Kammer die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Zahlung von 235.891,35 € nebst Zinsen an den Kläger. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die dagegen gerichtete Berufung aufgrund Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 31.05.2021 (Az. I-20 U 63/21) zurückgenommen wurde. Die Kammer hatte in dem vorgenannten Urteil insbesondere folgende Erwägungen ausgeführt: „Am 28.02.2018 kam es in dem an Herrn B und Frau N vermieteten Spitzboden bei Betrieb eines Kaminofens zu einem Brand, wodurch Teile des Gebäudes beschädigt wurden. Aus dem Gutachten des Sachverständigen T für die Staatsanwaltschaft Paderborn vom 05.07.2018 (Anlage zur Klageschrift) ergibt sich, dass die Wohnung von Herrn B größtenteils ausbrannte, die Feuerwehr den Brand jedoch ablöschen konnte, bevor es zum Übergriff auf angrenzende Wohnungen oder Nachbargebäude kam. […] Durch den Brand ist ein Versicherungsfall i.S.d. Ziffer 4.1 der allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (im Folgenden. VGB 2008) eingetreten, da die bei der Beklagten versicherte Sache, nämlich das streitgegenständliche Gebäude in Q, durch eine versicherte Gefahr i.S.d. Ziffer 4.2.1 der VGB 2008 in Form eines Brandes zumindest beschädigt wurde. […] Aufgrund des Eintritts des Versicherungsfalls hat der Kläger grundsätzlich gemäß der von der Beklagten vorgelegten und vertraglich vereinbarten VGB 2008 (s.o.) einen Anspruch auf Ersatz des von den Sachverständigen C und I festgestellten Zeitwertschadens in Höhe von 375.818,00 € […] Das Gebäude des Klägers ist unstreitig beschädigt. Der Zeitwertschaden ist insoweit durch die Gutachter C und I mit 375.818,00 € angegeben. Dieser Betrag wird vom Kläger, der insgesamt eine Entschädigung zumindest nach dem Ergebnis des Gutachtens fordert, ebenso angesetzt wie von der Beklagten, die die von den Sachverständigen ermittelten Beträge unstreitig gestellt hat.“ Wegen der weiteren getroffenen Feststellungen wird auf den Urteilstext, zum Gegenstand dieses Rechtsstreits geworden bereits durch Anlage K5 zur Klageschrift, Bezug genommen. An den Kläger wurde die ausgeurteilte Summe in der Folgezeit ausgezahlt. Im Zuge außergerichtlicher Korrespondenz erklärte sich die Beklagte zunächst mit Schrieben vom 16.08.2021 (Anl. K27) bereit, die für die Auszahlung des Neuwertanteils für die Wiederherstellung maßgebliche Dreijahresfrist bis zum 28.08.2022 zu verlängern. Auf ein Ersuchen nach weitergehender Verlängerung sagte die Beklagte zunächst unter dem 31.08.2021 (Anl. K29) eine Prüfung zu, um sodann mit Schreiben vom 06.09.2021 (Anl. BLD9) eine einvernehmliche Verlängerung bis zum 31.12.2022 auszusprechen. Im Übrigen verzichtete die Beklagte mit Schreiben vom 14.12.2021 (Anl. BLD 11) bis zum 31.03.2022 auf die Einrede der Verjährung. Der Kläger behauptet, Alleineigentümer des Mehrfamilienhauses „M, Q“ zu sein. Dieses sei bei dem Brand das Objekt so erheblich beschädigt worden, dass es unter Berücksichtigung der derzeit geltenden baurechtlichen Vorschriften neu zu errichten sei. Das neu zu errichtete Objekt werde über eine Wohnfläche von 381,17 qm verfügen und wie folgt aufgeteilt sein:  Keller 0 qm  Erdgeschoss 99,37 qm  1. Obergeschoss 99,37 qm  2. Obergeschoss 99,37 qm  Dachgeschoss 89,06 qm Das neu zu errichtende Gebäude entspreche in Ausführung und Umfang sowie in gleicher Art und Zweckbestimmung dem beschädigten Gebäude, wobei die Wohnfläche aufgrund baurechtlicher Vorgaben um ca. 26 % sinke, was unerheblich sei. Die Ausstattung des Gebäudes werde den vorherigen Zustand beibehalten. Das Haus solle weder deutlich größer noch deutlich kleiner werden. Das neue Gebäude diene ebenso wie das zerstörte der Nutzung zu Wohnzwecken, daher führe weder eine abweichende noch eine modernere Bauweise zu einer Qualifizierung als Gebäude anderer Art. Die Verringerung der Wohnfläche sei insbesondere den erweiterten Abstandsflächen und dem Gebot der Schaffung von Stellplätzen auf dem Grundstück geschuldet. Der Kläger behauptet weiter, er habe bereits diverse Ausgaben für die Wiedererrichtung des Gebäudes aufgewandt, ohne dass die Beklagte diese Kosten erstattet hätte: Die bisherigen Kosten für das Architekturbüro I für die Planung, den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung u.a. beliefen sich auf 56.034,68 Euro brutto. Die Kosten für die Erteilung der Baugenehmigung vom 02.06.2022 beliefen sich auf 2.241,00 Euro. Die Kosten für die Zustimmung auf Anschluss des Gebäudes an die öffentliche Kanalisation beliefen sich auf 45,00 Euro. Für den Entwicklungsauftrag durch die Firma E Hoch- und Tiefbau GmbH seien dem Kläger weitere Kosten in Höhe von 7.500,00 Euro entstanden. Die Abbruchkosten für das Gebäude würden sich gemäß des Kostenvoranschlags der Firma M Tief- und Straßenbau auf 81.500,00 Euro netto bzw. 96.985,00 Euro brutto belaufen. Die voraussichtlichen Kosten für die Wiedererrichtung des Gebäudes gleicher Art und Güte beliefen sich nach der Kostenschätzung des Architekturbüros I vom 14.01.2022 auf mindestens 1.750.000,00 Euro. Zwischenzeitlich habe er einen Hausbauvertrag mit der Firma E Hoch- und Tiefbau GmbH abgeschlossen, wonach sich die Kosten aufgrund der zwischenzeitlich weiter gestiegenen Baukosten bereits auf 1.854.257,98 Euro netto bzw. 2.206.567,00 Euro brutto belaufen würden. Der Gesamtschaden von 2.001.578,66 Euro berechne sich daher wie folgt:  56.034,68 Euro Kosten Architektenleistungen  2.241,00 Euro Kosten Baugenehmigung  45,00 Euro Gebühren Stadtentwässerung  7.500,00 Euro brutto Planungskosten E Hoch- und Tiefbau GmbH  81.500,00 Euro Abbruchkosten netto  1.854.257,98 Euro Kosten Wiederherstellung netto gemäß Vertrag E Hoch- und Tiefbau GmbH abzüglich Anrechnung 6.302,52 Euro netto Planungskosten Abzüglich des von der Beklagten bereits ersetzten Zeitwertschadens von 235.891,35 Euro ergebe sich eine Restforderung beim Neuwertschaden in Höhe von 1.765.687,31 Euro. Der Kläger meint, die Beklagte sei im Rahmen der vereinbarten Neuwertversicherung verpflichtet, ihm die entstandenen bzw. noch entstehenden Kosten zu ersetzen. Die Wiederherstellung des Gebäudes sei unter Berücksichtigung des bereits im Januar 2022 abgeschlossenen Architektenvertrags, der im Juni 2022 erteilten Baugenehmigung und des Hausbauvertrags vom 14.12.2022 sichergestellt. In Verhandlungen habe er sich diesbezüglich bereits seit 2021 befunden. Hinsichtlich des Zeitraums der Sicherstellung der Wiederherstellung hätten sich die Parteien wegen des Zeitablaufs durch das vorangegangene Gerichtsverfahren auf eine Verlängerung der Frist bis zum 31.12.2022 geeinigt. Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass infolge der aktuellen Preisentwicklung bei Baustoffen und sonstigen Baukosten sowie hinsichtlich derzeit noch nicht einkalkulierbarer Mehraufwendungen im Rahmen der Planung und Errichtung des Ersatzgebäudes festzustellen sei, dass die Beklagte auch verpflichtet sei, ihm die dafür notwendigen Kosten zu ersetzen. Insbesondere gelte dies für die Nebenkosten aus Vertrag mit der Firma E Hoch- und Tiefbau GmbH vom 14.12.2022, die mit einem Kostenanteil von 796.567,00 Euro brutto aufgrund der aktuellen Marktlage geschätzt worden seien, welche sich aber im Laufe der Wiederherstellung erhöhen könnten. Darüber hinaus sei festzustellen, dass ihm durch die Beklagte die im Laufe der Wiederherstellung anfallende und von ihm dann zu zahlende Umsatzsteuer zu ersetzen sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.765.687,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2022 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die im Rahmen von Abriss und Wiederherstellung des versicherten Objekts „M, Q“ auf Grundlage des bestehenden Gebäudeversicherungsvertrags anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die weiteren aus dem Brandschadenereignis vom 01.03.2018 verursachten (Wiederherstellungs-) Kosten des versicherten Objekts „M, Q“ auf Grundlage des bestehenden Gebäudeversicherungsvertrags zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die Zulässigkeit der Feststellungsanträge zu Ziff. 2.) und 3.). Es werde nichts zu einem Rechtsschutzbedürfnis vorgetragen. Diesbezüglich behauptet sie, wenn sie beim Antrag zu Ziff. 1 unterliegen würde und die weiteren Voraussetzungen für den Anfall der Mehrwertsteuer vorliegen, wie sie nach den Versicherungsbedingungen gegeben sein müssen, nämlich der tatsächliche Nachweis, der tatsächliche Anfall und die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung, die Erstattung selbstverständlich vornehmen zu wollen. Das Argument des Klägers, die Kostensteigerungen im Baubereich seien zu berücksichtigen, greife ebenfalls nicht, da nach den Versicherungsbedingungen für die Kostenermittlung der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebend sei, erst recht aufgrund der bindenden Feststellungen im gemeinsamen Sachverständigenverfahren. Die Beklagte erhebt zunächst hinsichtlich aller Klageforderungen die Einrede der Verjährung. Auf diese Einrede sei nur bis zum 31.03.2022 verzichtet worden. Die Klageerhebung sei in verjährter Zeit erfolgt. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe das Gebäude abreißen lassen. Ein Totalschaden habe jedoch nicht vorgelegen. Seitdem liege das Grundstück brach und der Kläger bleibe seit mehreren Jahren untätig. Im Rahmen des gemeinsamen Sachverständigenverfahrens sei bereits festgestellt worden, dass der Neuwertschaden – jeweils brutto – zum Zeitwert 375.818,00 € und zum Neuwert 578.181,00 € betragen habe. Diese Feststellungen seien bindend. Der Sachverständige C habe ferner festgestellt, dass eine erhebliche Abweichung vorliege, und zwar um mehr als ein Drittel. Es liege eine Unterversicherung vor. Die Beklagte meint, die Voraussetzungen der sogenannten strengen Wiederherstellungsklausel lägen nicht vor. Einer Verlängerung der Wiederherstellungsfrist habe die Beklagte nicht zugestimmt. Diese Frist sei nach dem Brand spätestens am 01.03.2021 abgelaufen. Eine von dem Kläger nunmehr in Bezug genommene Fristverlängerung der Beklagten auf den 31.12.2022 sei unwirksam, da zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung, also am 06.09.2021, die Frist bereits verstrichen gewesen sei. Es fehle an der Tatbestandsvoraussetzung einer Wiederherstellung in gleicher Art und gleicher Nutzung. Die Beklagte behauptet, die von dem Kläger eingereichten Bauplanungsunterlagen seien fiktiv. Eine Wiederherstellung sei tatsächlich nicht beabsichtigt. Die von dem Kläger in verschiedenen Stadien der rechtlichen Auseinandersetzung jeweils eingereichten Unterlagen differierten schon untereinander. Insbesondere aber ergebe sich eine maßgebliche Wohnfläche von 473,94 qm (insoweit sei schon die Angabe in der Klageschrift mit 557,52 qm unzutreffend, da diese ja auch die zum Brandzeitpunkt nicht genehmigte Spitzbodenwohnfläche von 83,58 qm betreffe). Die Fläche des Neubaus habe nach den anfänglichen Planungsunterlagen des Klägers 558,59 qm betragen. Zuzurechnen sei noch eine Fläche von 84,19 qm für die Technikräume, die es zuvor nicht gegeben habe. Die maßgebliche Fläche sei mithin 642,78 qm. Insoweit liege eine Abweichung von 35,62 % vor. Unerheblich sei auch, ob das neue Gebäude tatsächlich größer oder kleiner sei. Auch genüge bereits der veränderte Zuschnitt der Wohneinheiten zur Annahme einer Abweichung. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wieso das neue Gebäude einen Kfz-Aufzug erhalten solle. Auch auf eine Sicherstellung der Wiederherstellung könne der Kläger sich nicht berufen. Bei dem klägerseits vorgelegten Bauvertrag handele es sich um ein Scheingeschäft, was sich insbesondere aus der individuellen Ergänzung um eine aufschiebende Bedingung (Bl. 163 d. A.) ergebe. Die Klageforderung sei auch der Höhe nach weit übersetzt. Die Umsatzsteuer sei in Abzug zu bringen, ebenso der bereits regulierte Zeitwertschaden. Weitere 103.721,00 € könne der Kläger nicht beanspruchen, da diesbezüglich die Kostenversicherung bestehe, wobei diese ebenfalls voraussetze, dass die Kosten „tatsächlich“ gezahlt worden seien, was nicht der Fall sei. Soweit in dem gemeinsamen Sachverständigengutachten ferner noch ein Mietausfallschaden aufgeführt werde, bestehe insoweit kein Anspruch. Die Beklagte habe den Mietausfallschaden in voller Höhe reguliert und soweit der Kläger einen darüber hinausgehenden Anspruch geltend gemacht habe, sei dieser rechtskräftig abgewiesen worden. Im Übrigen fehle es der klägerseitigen Kostenaufstellung an der bedingungsgemäßen zeitlichen Anknüpfung an den Eintritt des Versicherungsfalls. Weitergehende Kostenpositionen seien schon unschlüssig. Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte, dass solche Kosten gezahlt worden seien, ebenso, dass der Kläger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus einer sog. Neuwertversicherung. Er kann nicht abweichend von § 88 VVG über den Zeitwert hinaus die Differenz zum Neuwert, sog. Neuwertspitze, verlangen. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Insbesondere ist es dem Kläger nicht gelungen, zur Überzeugung der Kammer nachzuweisen, dass die Wiederherstellung sichergestellt ist. 1. Soweit die Beklagte auf eine Einschränkung der Aktivlegitimation des Klägers durch das Vorhandensein eines Realgläubigers i. S. d. § 94 VVG hinweist, geht dies ins Leere. § 94 VVG regelt den Schutz des Realgläubigers vor unangekündigten Zahlungen, beinhaltet jedoch kein Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer. Auch obliegt nicht dem Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die Anforderungen des § 94 VVG in Bezug auf den Realgläubiger gewahrt sind (vgl. MüKo-VVG/ Staudinger , § 94 Rn. 21). 2. Für die Entscheidung der Kammer letztlich ohne Belang war die Frage, ob der Kläger überhaupt die Einhaltung der dreijährigen Wiederherstellungsfrist nachweisen konnte. Gemäß § 93 VVG i. V. m. Ziff. 12.1.5 der VGB 2008 erwirbt der Kläger den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass die Entschädigung verwendet wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Nach diesem Maßstab wäre die Frist nach Eintritt des Versicherungsfalls am 01.03.2018 bereits am 01.03.2021 abgelaufen. Ausweislich der außergerichtlichen Korrespondenz der Parteien – insbesondere der identischen Beklagtenvertreter – ist jedoch eine Verlängerung dieser Frist bis zum 31.12.2022 zweifelsfrei dokumentiert, vgl. Anl. K26-K28 sowie BLD09. Dabei ist insbesondere unerheblich, dass die Fristverlängerung zunächst bis zum 28.08.2022 mit Schreiben der Beklagtenvertreter vom 16.08.2021 und damit ihrerseits erst (immerhin über fünf Monate) nach Ablauf der Frist erklärt worden ist. Es ist hierüber eine konkludente Einigung zustande gekommen, an welcher die Beklagte sich nunmehr festhalten lassen muss, nachdem sie nicht gezwungen gewesen wäre, dies anzubieten. Gleiches gilt für die – nach mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 30.08.2021 (Anlage K29) noch angekündigter Prüfung – letztlich erklärte Verlängerung bis zum 31.12.2022 (Anlage BLD09). Ins Leere geht in diesem Zusammenhang der Verweis der Beklagten auf Verjährung, denn unabhängig von der Frage eines Einredeverzichts war diese bereits durch den Vorprozess und die hier gerade gegenständlichen Verhandlungen über die Wiederherstellungsfrist gesetzlich gehemmt, §§ 203, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. 3. Indes vermochte der Kläger auch in Anbetracht eines Laufs der Wiederherstellungsfrist bis zum 31.12.2022 nicht zur Überzeugung der Kammer darzulegen und zu beweisen, dass er tatsächlich die Wiederherstellung des Versicherungsobjekts sichergestellt hat. a) Für den Nachweis dieser Sicherstellung ist ausreichend, aber auch erforderlich eine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauend-wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung hinreichend sicher angenommen werden kann. Es bedarf diesbezüglich Vorkehrungen, die – auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren – jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen, um Manipulationen möglichst auszuschließen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 12.02.2016, Az. 20 U 126/15 m. w. N.). b) Nach diesen Maßstäben genügt jedenfalls die dem Kläger am 02.06.2022 unstreitig erteilte Baugenehmigung (Anl. K13) allein nicht. Sie enthält nicht mehr als die öffentlich-rechtliche Erlaubnis für ein Vorhaben. Dessen Umsetzung ist dadurch indes nicht garantiert oder verpflichtend. Unterbleibt die Realisierung, läuft die Legalisierungswirkung gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW aus. c) Aber auch der noch innerhalb der Frist abgeschlossene Architektenvertrag vom 20.01.2022 (Anl. K11) genügt den obigen Anforderungen nicht, da er bereits nach seinem eigenen Wortlaut nur die „Vorplanung“ bzw. „Genehmigungsplanung“ (s. S. 3) beinhaltet. Selbst die „Ausführungsplanung“, d. h. „Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung“ wurde unter einen Vorbehalt gestellt, womit eine hinreichende Konkretisierung im Sinne der bestimmungsgemäßen Verwendung der Entschädigung nicht vorgenommen werden kann (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 16.07.2018, Az. 1 U 174/16). d) Der Kläger hat im Übrigen den Bauvertrag mit der Fa. E vom 14.12.2022 (Anl. K20) vorgelegt. An diesem verblieben auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung derart viele vernünftige Zweifel der Kammer, dass eine Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO über die Verbindlichkeit dieses Bauvertrages nicht möglich war. Der Abschluss eines Bauvertrags mit einem leistungsfähigen Unternehmer genügt zum Nachweis einer fristgerechten Sicherstellung jedenfalls dann, wenn die Möglichkeit einer Rückgängigmachung des Vertrags nur eine fernliegende ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 29.06.2010, Az. 9 U 136/08). Dies ist hier, wie die Beklagte zu Recht rügt, nicht der Fall. Dies belegt bereits die seitens des Klägers mit eingereichte Anlage 1 zu dem Bauvertrag (Bl. 163 d. A.), in welcher eine „aufschiebende Bedingung“ vereinbart worden ist. Schon systematisch bewirkt die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung gem. § 158 Abs. 1 BGB, dass die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung erst mit dem Eintritt der Bedingung eintritt. Diese „Wirkung“ ist nach dem Wortlaut der Regelung in § 2 Ziff. 1 der Anlage 1 indes die Wirksamkeit des Vertrages selbst („nur dann rechtskräftig wird, falls“). Unter Berücksichtigung des vorgenannten Maßstabes stellt dies erst recht eine nahe liegende Möglichkeit einer Rückabwicklung des Vertrages dar. Dieser käme bei einem Ausfall der Bedingung nämlich gar nicht erst zustande. Auch inhaltlich ist die vereinbarte Bedingung nicht geeignet, eine Überzeugung der Kammer vom Nachweis der Sicherstellung zu begründen. Denn die Wirksamkeit des Vertrages soll davon abhängen, dass der Kläger „eine Finanzierungsbestätigung einer deutschen Bank über die vorläufige Gesamtfinanzierungssumme i.H.v. 2.206.500 EUR (Stand 13.12.2022)“ vorlegt und zwar ausdrücklich bis zum 31.07.2023. Der Bedingungseintritt hängt damit letztlich wenn nicht vom Zufall, so doch entscheidend vom Verhalten des Klägers ab, dessen Auftreten naturgemäß entscheidend dafür sein wird, ob er eine Finanzierungsbestätigung erlangt oder nicht. Jedenfalls aber hat die hiesige Beklagte, an deren rechtlichen Interessen die Verbindlichkeit des Vertrages zum Nachweis der Sicherstellung zu messen ist, keine Einflussmöglichkeit darauf, ob, wie und mit welchem Ergebnis der Kläger zur Realisierung der Bedingung tatsächlich Verhandlungen mit Kreditinstituten führt. Es kommt hinzu, dass sich der Kläger im Rahmen der aufschiebenden Bedingung hierfür Zeit bis zum 31.07.2023 gelassen hat, also weitere sieben Monate nach Ablauf auch der einvernehmlich verlängerten Wiederherstellungsfrist im Verhältnis zur Beklagten. Würde die mit dieser Bedingung versehene Vereinbarung als fristgerechte und hinreichende Sicherstellung der Wiederherstellung angesehen, führte dies aus Sicht der Kammer zu einem eklatanten Wertungswiderspruch. Der Vertrag als solcher datiert bereits vom 14.12.2022 und damit sehr kurz vor Ablauf der Frist, die bereits zu Gunsten des Klägers im Einvernehmen der Parteien verlängert worden ist, wobei die Beklagte nicht zuletzt in diesem Rechtsstreit zum Ausdruck gebracht hat, keine weiteren diesbezüglichen Zugeständnisse mehr machen zu wollen. Könnte der Kläger nun fristwahrend mit der für sich selbst bis zum 31.07.2023 offen gehaltenen Wirksamkeitsbedingung die Sicherstellung nachweisen, würde ihn das in doppelter Hinsicht übervorteilen. Zum einen wären ihm – ohne Einvernehmen mit der Beklagten – weitere sieben Monate Zeit eröffnet, bevor es überhaupt zu einer Wirksamkeit des Wiederherstellungsvertrages käme – wobei ein Vollzug noch nicht einmal beginnen müsste. Zum anderen läge insoweit ein Fall der „dolo-agit“-Einrede vor. Der Kläger könnte zwar mit Ablauf des 31.12.2022 die Neuwertspitze beanspruchen und die Beklagte zur Zahlung veranlassen, gleichwohl bestünde noch bis zum 31.07.2023 die Möglichkeit des Bedingungsausfalls und damit der Unwirksamkeit des gesamten Vertrages – wie ausdrücklich nochmals in § 2 Ziff. 1 a. E. der Anlage 1 erwähnt. Eine darüber hinausgehende, ebenfalls nicht fern liegende Lösungsmöglichkeit von dem Bauvertrag im Sinne der obigen Rechtsprechung enthält außerdem § 3 der Anlage 1. Zwar richtet sich dieses Kündigungsrecht formal nicht an den Kläger selbst, sondern an die Fa. E, indes ist es dem Wortlaut nach nahezu voraussetzungslos, sodass bereits die entsprechende einfache Mitteilung des Klägers einer Undurchführbarkeit ausreichen könnte, das Unternehmen zur Kündigung zu bewegen, wobei der Grund für die Undurchführbarkeit nicht offen gelegt werden muss. All dies führt die Kammer im Ergebnis dazu, von einer hinreichend verbindlichen Sicherstellung nicht auszugehen (vgl. OLG Zweibrücken, a. a. O.). Bestärkt wird diese Überzeugung der Kammer noch von der in der genannten Anlage 1 mehrfach verwendeten Formulierung „auf Initiative des Auftraggebers“ bzw. „vom Auftraggeber gefordert“. 4. Es bedarf vor diesem Hintergrund auch keiner vertieften Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein in technischer Hinsicht gleichartiges und nicht gänzlich anderen Zwecken dienendes Bauwerk errichtet werden soll. Denn die Neuwertversicherung soll grundsätzlich nicht auch solche Aufwendungen abdecken, die durch wesentliche Verbesserungen des Gebäudes bei seiner Wiedererrichtung verursacht wurden. Eine derartige Bereicherung des Versicherungsnehmers aus Anlass des Schadenfalles ist zu vermeiden. Zweck der Wiederherstellungsklausel ist es deshalb zum einen, die Bereicherung durch die Neuwertentschädigung auf den Teil zu beschränken, der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung begründet, also auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer erst durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben. Für den Versicherungsnehmer ersichtlich zielt die Bestimmung zum anderen aber auch auf die Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers, der davor geschützt werden soll, dass der Versicherungsnehmer – wie bei freier Verwendbarkeit der Versicherungsleistung – in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen. Solche unerwünschten Vermögensvorteile können auch darin bestehen, dass der Versicherungsnehmer zwar bereit ist, die durch eine Erweiterung oder wesentliche Veränderung des Neubaus gegenüber dem Vorgängergebäude entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen, im Übrigen aber auf die Neuwertentschädigung für das abgebrannte Gebäude bei der Finanzierung des neuen Bauvorhabens zurückgreifen kann (vgl. BGH NJW 2016, 2959). Der Kläger fordert im vorliegenden Verfahren ersichtlich die gesamte Differenz zwischen Zeitwert des beschädigten Gebäudes und Neuwert des geplanten Bauvorhabens ein. Dabei übersieht er, dass sich völlig ungeachtet des konkreten Zuschnitts des geplanten Gebäudes die genannten wesentlichen Verbesserungen bereits über die Herstellung eines gänzlich neuen Gebäudes mit einer modernen Bausubstanz und Ausstattung als solchem realisieren und für den Kläger im Rahmen einer späteren Vermietung einen erheblichen Mehrwert im Vergleich zum bisherigen Gebäude, nämlich den sog. Neubaustandard, bedeuten würden. Zur unmittelbaren Wiederherstellung wäre eine Sanierung der von dem ursprünglichen Brandereignis betroffenen Räumlichkeiten im Dachgeschoss bzw. Spitzboden ausreichend gewesen, wobei freilich der übrige Teil des Gebäudes im „Altbauzustand“ (Bj. 1976) hätte verbleiben müssen und wohl auch können. Aus dem Urteil der Kammer vom 16.12.2020 zum Verfahren 3 O 540/19 ergibt sich insoweit, dass zwar weitere Gebäudeteile durch Raucheinwirkung – und nach allgemeiner Lebenserfahrung wohl zusätzlich auch durch Löschwasser – beschädigt worden sind, jedoch nicht konkret, welche. Den Einwand, dass ein Totalschaden nicht vorgelegen habe, hat der Kläger jedenfalls nicht bestritten. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er sich, soweit geplante Verbesserungen der Gebäudeausstattung angesprochen waren, auf Erfordernisse der Genehmigungsbehörde berufen, die aber ihrerseits wiederum von einem Neubauvorhaben abgeleitet werden. 5. Das Schicksal auch der Feststellungsanträge zu Ziff. 2.) und 3.) folgt dem des Zahlungsantrags mit der gegebenen Begründung, hinsichtlich letzteren Antrags insbesondere deshalb, da eine Wiederherstellung im Sinne einer Instandsetzung unstreitig nicht geplant ist, sodass diesbezüglich schon kein Feststellungsinteresse besteht. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. 7. Die Kammer hat ferner beschlossen: Der Streitwert wird auf 1.765.687,31 € festgesetzt.