Beschluss
5 T 69/22
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2023:0202.5T69.22.00
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Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 28.02.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 14.02.2022, mit dem die geschlossene Unterbringung des Betroffenen in dem LWL-Wohnverbund bis zum 05.01.2023 genehmigt worden ist, wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen vom 28.02.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 14.02.2022, mit dem die geschlossene Unterbringung des Betroffenen in dem LWL-Wohnverbund bis zum 05.01.2023 genehmigt worden ist, wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Wegen des bisherigen Sachverhalts wird zunächst auf den Beschluss der Kammer vom 07.04.2022 (Bl. 2232 ff. d. A.) verwiesen. Gegen den Beschluss der Kammer vom 07.04.2022, mit dem die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 14.02.022, mit dem die geschlossene Unterbringung des Betroffenen in dem LWL-Wohnverbund bis zum 05.01.2023 genehmigt worden war, zurückgewiesen wurde, hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Der BGH hat mit Beschluss 16.11.2022 auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen den Beschluss der Kammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Kammer zurückverwiesen. Die Entscheidung nebst Akten ist der Kammer am 06.01.2023 zugegangen. Die Kammer hat den Betroffenen am 10.01.2023 darauf hingewiesen, dass sich das Beschwerdeverfahren aufgrund Zeitablauf des Beschlusses – die geschlossene Unterbringung war bis zum 05.01.2023 genehmigt worden – erledigt hat mit der Folge, dass eine Entscheidung über die Beschwerde in der Sache nicht mehr zu treffen ist. Weiter hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist, wenn diese nicht zurückgenommen oder auf einen Feststellungsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit umgestellt wird. Die Kammer hat dem Betroffenen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Diese ist ohne weitere Eingaben seitens des Betroffenen verstrichen. II. Die Beschwerde des Betroffenen war als unzulässig zu verwerfen, da das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzinteresse nicht mehr gegeben ist. Die Hauptsache hat sich durch Zeitablauf erledigt, da die geschlossene Unterbringung auf den Ablauf des 05.01.2023 befristet war. Durch die Beschwerdekammer kann keine wirksame Regelung mehr getroffen werden, sondern allenfalls der Betroffene noch eine Auskunft über die Rechtslage begehren. Insoweit hat der Betroffene nach der Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren nur noch die Möglichkeit, einen Antrag nach § 62 FamFG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung und einer damit einhergehenden Rechtsverletzung zu stellen. Einen solchen Antrag hat der Betroffene jedoch trotz Hinweises der Kammer nicht gestellt, sodass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 FamFG, 25 Abs. 2 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.