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Beschluss

5 T 98/22 und 5 T 99/22

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2022:1118.5T98.22UND5T99.22.00
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Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 14.03.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 11.02.2022 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 17.03.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 11.02.2022 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 14.03.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 11.02.2022 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 17.03.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 11.02.2022 wird zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Betroffene, geboren …, ist alters- und krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten zu regeln. Bereits im Dezember 2017 erlitt die Betroffene eine Subarachonoidalblutung bei ruptiertem Aneurysma. Die Betroffene ist bis zum jetzigen Zeitpunkt schwerstpflegebedürftig (Pflegegrad 5). Bereits am 07.02.2006 erteilte die Betroffene wechselseitig mit ihrem Ehemann eine Vorsorgevollmacht für sämtliche persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Für den Fall, dass die wechselseitige Ausübung nicht mehr möglich sein sollte, erteilten sie der Beteiligten zu 2), Tochter M, und dem Beteiligten zu 3), Enkelsohn M, jeweils die Vollmacht. Jeder Bevollmächtigte wurde befugt, die Vollmacht alleine auszuüben. Wegen des genauen Inhalts der vollständigen Vollmacht wird auf die Anlage zum Protokoll Bl. 528 ff. der Akte verwiesen. Aufgrund eines in der Folge eines innerfamiliären Konflikts eingeleiteten Betreuungsverfahrens bestellte das Amtsgericht Warburg mit Beschluss vom 11.08.2021 im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum 11.02.2022 die Beteiligte zu 4) zur vorläufigen Betreuerin. Dies erfolgte ohne Anhörung der Betroffenen und vor Eingang des beauftragten Gutachtens. Die vorläufige Betreuung umfasste die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Geltendmachung von Rechten gegenüber dem/der Bevollmächtigten, Gesundheitsfürsorge, Heimplatzangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern. Gleichzeitig bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 5) zum Verfahrenspfleger für die Betroffene. Mit weiterem Beschluss vom 13.08.2021 erweiterte das Amtsgericht die vorläufige Betreuung um den Aufgabenbereich Vermögenssorge. Mit Schreiben vom 31.08.2021 legte die Sachverständige X ihr Gutachten beim Amtsgericht Warburg vor. Sie kommt zu der Diagnose, dass eine seelische Störung als Folge einer Hirnblutung vorliege. Die Betroffene befinde sich in einem Zustand reaktionsloser Wachheit. Unter anderem stellt sie neben vielen anderen folgende Diagnosen: Hydrocephalus occlusus (G91.8) mit Shuntversorgung bei Zustand nach Subarachnoidalblutung (I 60.3), spastische Tetraplegie (G 82.4) und Zustand nach Hirninfarkt (I 69.3). Die Betroffene ist demzufolge bezüglich aller Angelegenheiten nicht mehr in der Lage, diese selbständig zu regeln. Auch eine freie Willensbildung oder Willensäußerung ist nicht mehr möglich. Im Übrigen wird auf das Gutachten Bl. 98 ff. d. A. verwiesen. Die Betroffene wohnte bis zum 16.08.2021 in der X, dessen Eigentümer der Beteiligte zu 3) ist. Aufgrund des innerfamiliären Konflikts und eines durch die Polizei gegenüber dem Beteiligten zu 3) ausgesprochenen Rückkehrverbotes in seine Immobilie für 10 Tage wurde die Betroffene am 16.08.2021 durch die Beteiligte zu 4) in die Intensivwohngemeinschaft in der L verlegt. Die Beteiligten zu 2) und 3) legten jeweils Beschwerde gegen die genannten Beschlüsse ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts und der wechselseitig zwischen den Beteiligten erhobenen Vorwürfe wird vollinhaltlich Bezug genommen auf den Beschluss der Kammer vom 19.01.2022, in welchem die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) gegen die o. g. Beschlüsse zurückgewiesen wurden (5 T 163/22 und 5 T 164/22, Bl. 261 ff. d. A.). Das Amtsgericht Warburg leitete zwischenzeitlich ein Verfahren zur Überprüfung einer Verlängerung der Betreuung ein. Am 25.01.2022 wurde die Betroffene im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Kassel persönlich und nicht-öffentlich angehört. Eine Kommunikation mit der Betroffenen war nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll Bl. 292 d. A. Bezug genommen. Die Betreuungsstelle des Kreises I nahm mit Schreiben vom 07.01.2022 (Bl. 293 d. A.) dahingehend Stellung, dass keine Rückkehr in das häusliche Umfeld erfolgen solle. Die rechtliche Betreuung mit den o.g. Aufgabenkreisen solle dauerhaft fortgeführt werden und die Beteiligte zu 4) sei bereit und geeignet, die Betreuung zu führen. Das Amtsgericht Warburg beraumte am 03.02.2022 einen Anhörungstermin für den 09.02.2022 an. Mit Anruf vom 04.02.2022 teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 3) mit, das er urlaubsbedingt verhindert sei und beantragte eine Verlegung. Dies lehnte das Amtsgericht am 07.02.2022 ab, da die vorläufige Betreuung bereits am 11.02.2022 ende. Das Amtsgericht Warburg hörte sodann am 09.02.2022 die Beteiligte zu 2), welche in Begleitung von Herrn L erschienen war, die Beteiligte zu 4) und den Beteiligten zu 5) an. Der Beteiligte zu 3) war nicht erschienen. Es wurde insbesondere über die Eignung der Beteiligten zur Übernahme der Betreuung und darüber gesprochen, ob die Betroffene in der Pflegeeinrichtung gut aufgehoben sei. Ferner sei zu klären, ob eine Patientenverfügung zu vollziehen sei und welche Auswirkungen dies auf eine Betreuung habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bl. 298 f. d. A. Bezug genommen. Mit Beschluss vom 11.02.2022 hat das Amtsgericht Warburg eine Betreuung mit den Aufgabekreisen Aufenthaltsbestimmung, Geltendmachung von Rechten des/der Betreuten gegenüber seinem/seiner Bevollmächtigten, Gesundheitsfürsorge, Heimplatzangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern längstens bis zum 11.02.2023 eingerichtet und die Beteiligte zu 4) zur endgültigen Betreuerin bestellt. Die Betreuung wird berufsmäßig geführt. Der Beschluss ist den Beteiligten lediglich durch Aufgabe zur Post am 14.02.2022 zugestellt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 300 ff. d. A. verwiesen. Die Beteiligte zu 2) hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.03.2022 Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt (5 T 98/22), Verfahrenskostenhilfe beantragt und zur Begründung ausgeführt, dass sie als Vorsorgebevollmächtigte durchaus in der Lage und geeignet sei, die Betreuung zu übernehmen. Mögliche Konflikte mit dem Beteiligten zu 3) stünden dem nicht entgegen. Weder die Frage des Aufenthaltsortes der Betroffenen noch die Auslegung der Patientenverfügung seien für diese Entscheidung maßgeblich. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sei zu belassen, wenn dies dem Wohl der Betroffenen nicht widerspreche. Zudem sei die Beteiligte zu 4) nicht geeignet, da sie die Betreuung von einem 1:1-Schlüssel auf einen 1:4-Schlüssel verringert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 306 ff. d. A. Bezug genommen. Das Amtsgericht Warburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.03.2022 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung wird auf Bl. 327 d. A. verweisen. Der Beteiligte zu 3) hat ebenfalls mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.03.2022 gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt (5 T 99/22). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass zum einen die zu kurzfristige Ladung zu dem Anhörungstermin gerügt werde, zudem seien die Vorwürfe gegen den Beteiligten zu 3) manipuliert, eine objektive Überprüfung sei noch nicht erfolgt, zum andern sei dieser geeignet, die Betreuung zu übernehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 333 f. d. A. Bezug genommen. Das Amtsgericht Warburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.03.2022 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung wird auf Bl. 343 d. A. verweisen. Die Kammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Akte 9621 Js 46646/21 A der Staatsanwaltschaft Kassel beigezogen (Vorwurf eines Hausfriedensbruchs nebst Körperverletzung am 24.10.2021 in Kassel durch den Beteiligten zu 3)). Der Beteiligte zu 3) hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.04.2022 weiter ausgeführt, dass das Betretungsverbot gegen ihn bereits mit Beschluss vom 17.08.2021 aufgehoben worden sei, der Vorwurf, dass er den Beatmungsschlauch entfernt habe, sei staatsanwaltlich nicht überprüft worden. Weitere Ermittlungen gegenüber dem Beteiligten zu 3) würden nicht laufen. Das Verhalten der Beteiligten zu 2) verhindere vielmehr eine Versorgung und Betreuung durch den Beteiligten zu 3) in der für die Betroffene gewohnten Umgebung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 354 ff. d. A. nebst Anlagen verwiesen. Die Beteiligte zu 2) hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.05.2022 Stellung genommen. Diese wolle sich nicht bereichern, sondern sich tatsächlich um die Mutter kümmern und verwende ihre Freizeit darauf. Die gute Versorgung im Haus des Beteiligten zu 3) sei nicht diesem, sondern dem damaligen Pflegedienst geschuldet gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 366 f. d. A. Bezug genommen. Ebenso nahm die Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 11.05.2022 Stellung (Bl. 370 d. A.). Die Kammer hat mit Schreiben vom 13.05.2022 die Beteiligten sodann aufgefordert, dazu näher Stellung zu nehmen, woraus sich ergeben soll, dass die derzeitige Betreuerin ungeeignet sei bzw. eine ordnungsgemäße Betreuung nicht gewährleistet werde. Des Weiteren solle vorgetragen werden, ob überhaupt und wie weit es zu einer konkreten Verschlechterung der Betreuungssituation der Betroffenen gekommen sei. Des Weiteren hat die Kammer die Akte 48 Js 590/21 der Staatsanwaltschaft Paderborn beigezogen (Vorwurf der Misshandlung Schutzbefohlener durch den Beteiligten zu 3)). Nach Ansicht des Beteiligten zu 5) im Schreiben vom 20.05.2022 sind keine Umstände ersichtlich, aus denen sich eine Ungeeignetheit der Beteiligten zu 4) ergeben würde oder Anhaltspunkte für eine unzureichende Pflegeform gegeben wären. Mit Schreiben vom 23.05.2022 hat die Beteiligte zu 4) dahingehend Stellung genommen, dass der wachkomaähnliche Zustand keine 1:1-Betreuung erfordere. Die gewählte 1:3-Betreuung reiche zur Versorgung aus, eine erhöhte Ansprache der Betroffenen sei nicht möglich und auch nicht erforderlich. Wegen der detaillierten Ausführungen wird auf Bl. 382 f. d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 02.06.2022 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) ausgeführt, dass die Beteiligte zu 4) durch die reduzierte Versorgung eine Verschlechterung des Zustandes der Betroffenen in Kauf nehme. Vorher habe sich der Zustand kontinuierlich verbessert, wie man einer Stellungnahme des Pflegedienstes vom 06.05.2020 entnehmen könne. Durch die Änderung sei es zur Gewichtsabnahme und Verschlechterung der Mundhygiene gekommen. Mobilisation und Umlagern seien nicht ausreichend, ebenso das anlassbezogene Absaugen und einer augenfälligen Verschlechterung der Kopfwunde. Eine Zusammenarbeit der Beteiligten zu 4) mit der Beteiligten zu 2) als Vorsorgebevollmächtigte erfolge nicht, vielmehr sei deren Besuchszeit reduziert worden. Die Reduzierung des Betreuungsschlüssels sei ohne Absprache erfolgt. Sie legte eine Stellungnahme der zuvor involvierten Intensivpflege vom 31.10.2021 und eine Stellungnahme der Beteiligten zu 2) vom 29.05.2022 vor. Auf Bl. 386 bis 402 d. A. nebst der angehängten weiteren Stellungnahmen wird Bezug genommen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 05.07.2022 den Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und für Allgemeinmedizin S mit der Erstellung eines Gutachtens, insbesondere auch zu dem gesundheitlichen und Pflegezustand der Betroffenen beauftragt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss Bl. 405 bis 409 d. A. Bezug genommen. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) hat mit Schreiben vom 02.09.2022 (Bl. 425 f. d. A.) weiter Stellung genommen. Mit Schreiben vom 08.09.2022 hat die Beteiligte zu 4) eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Betroffenen mitgeteilt und darüber hinaus, dass sie eine Umsetzung der Patientenverfügung der Betroffenen beabsichtige. Diesbezüglich hat sie mit Schreiben vom 21.09.2022 die Beteiligten zu 2) und 3) informiert. Wegen des genauen Inhalts wird auf Bl. 433 bis 442, 449 bis 451 d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.09.2022 hat der Bevollmächtigte des Beteiligten zu 3) einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Amtsgericht Warburg in Aussicht gestellt und angefragt, ob das Gutachten nun eingeholt würde. Auf Bl. 457 bis 468 d. A. wird verwiesen. Der Sachverständige S (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Allgemeinmedizin, Medizinische Begutachtung, Sozialmedizin) hat das Gutachten nach wiederholten Anfragen durch die Kammer am 10.10.2022 erstellt. Er kommt darin zu folgenden aktuellen Diagnosen: Spastische Tetraparese bei Zustand nach Subarachnoidalblutung, Folgen mindestens eines weiteren Schlaganfalls, Hydrocephalus Occulus mit Shunt-Anlage, strukturelle Epilspsie, globale Aphasie. Eine Verständigung mit der Betroffenen sei anhaltend nicht möglich. Eine Reaktion auf Ansprache sei zuletzt nicht mehr erkennbar gewesen. Die Betroffene werde auch unter Hinzuziehung pflegerischer Unterlagen ordnungsgemäß versorgt. Der „Zustand“ der Betroffenen sei nicht der Versorgung, sondern der Hirnschädigung geschuldet. Mit einer Verbesserung des neurologischen Zustandes sei auch durch besondere therapeutische Maßnahmen nicht zu rechnen. Es bestehe eine Lähmung der Skeletmuskulatur aller vier Extremitäten. Die Verschlechterung der Kopfwunde sei auch nicht auf schlechte Pflege oder Vernachlässigung zurückzuführen, sondern auf den Verlauf der Erkrankung. Zudem sei der Pflegeschlüssel von 1:3 aus ärztlicher Perspektive völlig ausreichend, ordnungsgemäß und angemessen. Wegen des genauen Inhalts, insbesondere auch zu den weiteren erhobenen Vorwürfen, wird auf Bl. 478 bis 490 d. A. Bezug genommen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) hat mit Schreiben vom 18.10.2022 geltend gemacht, dass das Datum der Begutachtung nicht benannt werde, zudem seien die Ausführungen zu dem suprapubischen Katheder falsch, da dessen Wechsel auch an die Einrichtung delegiert werden dürfte. In der Sache … der Staatsanwaltschaft Paderborn teilte die Staatsanwaltschaft auf Nachfrage mit, dass es zwar bezüglich des als Fremdstück gefundenen Stücks der Kanüle zwei DANN-Muster gebe, aber bislang keine Zuordnung zu Personen erfolgt sei. Insofern wird auf den Telefonvermerk Bl. 500 d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.10.2022 (Bl. 503 f. d. A.) teilte der Sachverständige mit, dass die Begutachtung bereits am 24.08.2022 stattgefunden habe. Die Kammer hat die Beteiligten – mit Ausnahme der Betroffenen – am 16.11.2022 persönlich und nicht-öffentlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 11.02.2022 sind form- und fristgemäß eingelegt worden, §§ 58, 59, 63, 64 FamFG. Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht Warburg hat in nicht zu beanstandender Weise für die Betroffene eine Betreuung eingerichtet und die Beteiligte zu 4) zur Betreuerin bestellt. Auch nach Ansicht der Kammer liegen die Voraussetzungen des § 1896 BGB, unter denen eine Betreuung einzurichten ist, vor. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass für die Betroffene die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist. Gem. § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB kann dann, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer bestellen (Betreuungsbedürftigkeit). Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden, § 1896 Abs. 1a BGB. Gem. § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (Betreuungsbedarf). Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB. Zur Überzeugung der Kammer besteht bei der Betroffenen im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung sowohl eine Betreuungsbedürftigkeit als auch ein konkreter Betreuungsbedarf. Gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Die Betroffene ist zur Überzeugung der Kammer betreuungsbedürftig. Dies ergibt sich zum einen aus dem fachärztlichen Gutachten vom 31.08.2021 durch die Sachverständige X. Danach leidet die Betroffene an einer seelischen Störung als Folge einer Hirnblutung. Die Betroffene befinde sich in einem Zustand reaktionsloser Wachheit. Unter anderem sind folgende Diagnosen gegeben: Hydrocephalus occlusus (G91.8) mit Shuntversorgung bei Zustand nach Subarachnoidalblutung (I 60.3), spastische Tetraplegie (G 82.4) und Zustand nach Hirninfarkt (I 69.3). Die Betroffene ist demzufolge bezüglich aller Angelegenheiten nicht mehr in der Lage, diese selbständig zu regeln. Auch eine freie Willensbildung oder Willensäußerung ist nicht mehr möglich. Aus medizinischer Sicht kann sich dieser Zustand nicht mehr bessern. Die Kammer folgt den gutachterlichen Feststellungen. Die Sachverständige ist als Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie geeignet, um eine Diagnose sicher stellen zu können. Die Fachärztin ist der Kammer zudem aus zahlreichen betreuungsrechtlichen und Unterbringungsverfahren als gewissenhaft und kompetent bekannt. Hinzu kommt, dass das Gutachten zum anderen in allen wesentlichen Punkten durch das weitere Gutachten des Sachverständigen S vom 10.10.2022 bestätigt wird. Ob die Betroffene manchmal an guten Tagen noch über Nicken oder Kopfschütteln auf einfache Fragen, z. B. nach dem Fernsehprogramm, antworten kann, wie dies teilweise behauptet wird, lässt keine Zweifel an der Betreuungsbedürftigkeit aufkommen. Sowohl in dem Verfahren zur einstweiligen Anordnung der Betreuung als auch im vorliegenden Verfahren war es in der amtsgerichtlichen Anhörung jeweils nicht möglich, mit der Betroffenen in irgendeiner Weise zu kommunizieren. Auch mit dem Sachverständigen S war keinerlei Kommunikation mehr möglich. Es ist letztlich auch unstreitig, dass in allen genannten Bereichen ein Betreuungsbedarf besteht, da die Betroffene aufgrund des dargelegten Zustandes keine Angelegenheiten mehr alleine regeln kann. Nach Auffassung der Kammer ist die Betreuung trotz der vorliegenden Vorsorgevollmacht der Betroffenen zum gegenwärtigen Zeitpunkt erforderlich. Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 S. 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ BGB § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Anders kann es aber liegen, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht bestehen, die geeignet sind, die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und damit die Wahrnehmung von Rechten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten zu beeinträchtigen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 425/14 m. w. Nw.). Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht auch dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2016 – XII ZB 498/15). Die Kammer hat weiterhin keine Zweifel an der rechtlichen Wirksamkeit der Vollmacht. Die Betroffene hat vorliegend eine Vollmacht am 07.02.2006 erteilt, in der sie wechselseitig mit ihrem Ehemann eine Vorsorgevollmacht für sämtliche persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten erteilt hat. Für den Fall, dass die wechselseitige Ausübung nicht mehr möglich sein sollte, erteilten sie der Beteiligten zu 2), Tochter M, und dem Beteiligten zu 3), Enkelsohn M, jeweils die Vollmacht. Jeder Bevollmächtigte wurde ermächtigt, die Vollmacht alleine auszuüben (Anlage zum Protokoll Bl. 528 ff. d. A.). Die Bestellung eines Betreuers ist im vorliegenden Fall aber nach Auffassung der Kammer trotz der Vorsorgevollmacht erforderlich. Beide Bevollmächtigte sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als geeignet anzusehen. Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Der Wille des Betroffenen, welcher in einer solchen Vollmacht zum Ausdruck kommt, kann nach der Rechtsprechung des BGH nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen – bzw. als Bevollmächtigten eingesetzten - Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Die Annahme einer solchen konkreten Gefahr beruht auf einer Prognoseentscheidung des Gerichts, für die dieses sich naturgemäß auf Erkenntnisse stützen muss, die in der – näheren oder auch weiter zurückliegenden – Vergangenheit wurzeln. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese Erkenntnisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen. Umstände von erheblichem Gewicht können sich zudem nicht nur aus der fehlenden persönlichen Eignung der vorgeschlagenen Person, sondern grundsätzlich auch aus familiären Spannungen ergeben, welche die Bestellung der gewünschten Person als Betreuer hervorrufen würde. Die Bestellung eines Familienangehörigen, den der Betroffene als Betreuer wünscht – oder als Bevollmächtigten benannt hat-, kann deshalb auch dann mit dem Wohl des Betroffenen unvereinbar sein, wenn dieser entweder persönlich unter den Spannungen zwischen seinen Familienangehörigen leidet oder wenn die Regelung seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse wegen der Spannungen innerhalb der Familie nicht gewährleistet ist (BGH, Beschl. v. 12.2.2020 – XII ZB 475/19). Die Betroffene hat im vorliegenden Fall in ihrer Vorsorgevollmacht die Beteiligten zu 2) und 3) als Bevollmächtigte bestimmt, die jeweils in vollem Umfang handeln dürfen. Diesem Wunsch der Betroffenen ist nach den Anforderungen des BGH aber im vorliegenden Fall nicht zu entsprechen, da diese beiden Beteiligten derzeit ungeeignet sind bzw. das Tätigwerden mit dem Wohl der Betroffenen unvereinbar ist. Dies wird im vorliegenden Fall – wie bereits im Verfahren zur einstweiligen Anordnung – bereits wechselseitig von den Beteiligten zu 2) und 3) geltend gemacht, da jeweils angeführt wird, dass das Wohl der Betroffenen durch die jeweilige Vollmachtausübung durch den anderen konkret gefährdet werde bzw. der jeweils andere Bevollmächtigte jedenfalls nicht mehr geeignet sei. Der Beteiligte zu 3) geht davon aus, dass die Berufsbetreuung aufzuheben sei, da er die Vollmacht ausüben könne. Die Beteiligte zu 2) geht ebenfalls davon aus, dass sie geeignet und bereit sei, die Betreuung zu übernehmen bzw. die Vollmacht auszuüben. Wenn einer der Beteiligten zu 2) und 3) aber zur Ausübung der Vollmacht nicht mehr geeignet ist, dann besteht nach Auffassung der Kammer auch keine Eignung zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, die Betreuung auszuüben. Nach den durch die Kammer durchgeführten Ermittlungen bestehen nach wie vor insgesamt erhebliche innerfamiliäre Spannungen. Nach den in der Akte dargelegten unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten zu 2) und 3) geht die Kammer davon aus, dass diese sich im Fall einer Vollmachtausübung gegenseitig blockieren würden. Es besteht Uneinigkeit in der Frage des Aufenthalts und der pflegerischen Versorgung der Betroffenen. In der Anhörung vor der Kammer zeigte sich erneut, dass bereits bei der Frage, wo die Betroffene gepflegt werden sollte und welcher Pflegedienst dann involviert sein sollte, erhebliche Differenzen bestehen. Hinzu kommt, dass die gegen den Beteiligten zu 3) erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe der Misshandlung Schutzbefohlener, welche Gegenstand des Verfahrens … der Staatsanwaltschaft Paderborn sind, noch nicht abschließend geklärt werden konnten. Die Kammer verkennt nicht, dass der Pflegezustand der Betroffenen, so lange sie sich im Haus des Beteiligten zu 3) aufhielt, gut gewesen sein soll. Die Kammer sieht dabei auch, dass der Beteiligte zu 3) im Rahmen der Anhörung einen sehr um seine Oma bemühten Eindruck hinterlassen hat und aus seiner Sicht alles in die Wege leiten möchte, was er für diese als am besten empfindet. Allerdings wirken die Vorwürfe, die Gegenstand des noch laufenden Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Paderborn sind, dass der Beteiligte zu 3) die Beatmungskanüle in möglicherweise lebensbedrohlicher Weise manipuliert haben soll, nach Auffassung der Kammer jedoch weiterhin so schwer, dass eine Eignung des Beteiligten zu 3) zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht bejaht werden kann. Die Beteiligte zu 2) steht demgegenüber nach Auffassung der Kammer „im Lager“ dieses Pflegedienstes, der auch die strafrechtlich relevanten Vorwürfe erhoben hat. Die Beteiligte zu 2) hat die Darstellungen des Pflegedienstes übernommen, obwohl sie nicht zugegen war. Des Weiteren wurde sie immer wieder von Herrn L in Angelegenheiten unterstützt, die sie nicht alleine regeln konnte oder wollte. Dieser war auch an der Antragstellung zur Bestellung eines gesetzlichen Betreuers beteiligt. Er trat auch in der Anhörung vor dem Amtsgericht Warburg vom 09.02.2022 als Bevollmächtigter der Beteiligten zu 2) auf. Wobei der Vorwurf seitens des Beteiligten zu 3) demgegenüber im Raum steht, dass der Pflegedienst dies alles nur initiiert habe, da dem Pflegedienst durch ihn gekündigt werden sollte. Die Kammer ist auch nach der Anhörung der Beteiligten zu 2) nicht überzeugt, dass diese selbständig zur Ausübung der Betreuung in der Lage wäre. Wie bereits in der Anhörung vor dem Amtsgericht Warburg war sie nicht in der Lage, die Fragen der Kammer dazu, wie sie sich künftig um die Betroffene kümmern wolle, zufriedenstellend zu beantworten. Sie hatte lediglich die Vorstellung, die Betroffene in ein Zimmer oder eine Einrichtung verlegen lassen zu wollen, die über den ursprünglichen Pflegedienst zur Verfügung gestellt werden könnten. Details konnte sie keine nennen und verwies immer nur darauf, dass dies Herr L beantworten könne. Da ihr genau diese Unkenntnis bereits vom Amtsgericht vorgeworfen worden war, wäre es nach Auffassung der Kammer zu erwarten gewesen, dass sie sich für die erneute Anhörung vor der Kammer ausreichend kundig gemacht hätte. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass man sich bei der Ausübung einer Betreuung auch von Dritten helfen lassen darf. Man muss jedoch auch willens und in der Lage sein, sich damit zumindest sinnvoll auseinandersetzen zu können. Dies war für die Kammer nicht erkennbar. Weiter hat das Amtsgericht Kassel nach der persönlichen Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vom 07.12.2022 mitgeteilt, dass seitens des Pflegeheims in Kassel regelmäßig beobachtet worden sei, dass die Betroffene auf Besuche der Beteiligten zu 2) und des Lebensgefährten mit Weinen reagiere, was eine Verkürzung der Besuchszeiten nötig gemacht habe. Die Kammer kann im Ergebnis daher nicht feststellen, dass die Beteiligte zu 2) und der Beteiligte zu 3) den Interessen der Betroffenen gemäß handeln würden und zur Übernahme der Betreuung oder Ausübung der Vollmacht geeignet sind. Die wechselseitigen erheblichen Vorwürfe, die bis hin zu einer Gefährdung der Gesundheit der Betroffenen gehen, konnten auch bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht abschließend geklärt werden und wiegen nach Auffassung der Kammer nach wie vor so schwer, dass eine Eignung der Beteiligten zu 2) oder 3) nicht festgestellt werden kann. Weiter kann die Kammer nicht feststellen, dass Zweifel an der Eignung der bestellten Berufsbetreuerin, der Beteiligten zu 4) bestehen. Die Eignung wird insbesondere durch die Beteiligte zu 2) im Hinblick auf die Verlegung in die Pflegeeinrichtung und der Reduzierung des Pflegeschlüssels auf eine 1:3-Betreuung der Betroffenen in Frage gestellt, in dem z. B. das Lagern, das Absaugen, das Versorgen bzw. die Verschlechterung der Kopfwunde und eine Reduzierung des Allgemeinzustandes der Betroffenen auf eine unsachgemäße Pflege und damit eine nicht ausreichende Versorgung seitens der Beteiligten zu 4) zurückgeführt werden. Die Kammer kann jedoch nach ausführlichen Ermittlungen keine unsachgemäße Versorgung der Betroffenen feststellen. Die Kammer schließt sich insofern den Ausführungen des Sachverständigen S in seinem Gutachten vom 10.10.2022 an. Danach ist aufgrund der bereits oben dargestellten Diagnosen sowohl in dem Vorgutachten der Sachverständigen X als auch des Sachverständigen S von einem wachkomaähnlichen Zustand der Betroffenen auszugehen. Er legt in seinem Gutachten ausführlich und für die Kammer überzeugend dar, dass die Betroffene sich in einem dauerhaften Pflegezustand befindet, der aufgrund nicht mehr zu erwartender Verbesserungen aufgrund der Dauer und Schwere der Beeinträchtigungen mit einem 1:3-Pflegeschlüssel ausreichend und pflegerisch ordnungsgemäß versorgt ist. Er macht diesbezüglich für die Kammer auch überzeugende Ausführungen zu den Fragen des Lagerns, Absaugens, der Kopfwunde, der Ernährung und der Kathederversorgung, zumal er sein Gutachten nicht nur auf dem unangekündigten Besuch der Betroffenen gründet, welcher nach der Mitteilung des Sachverständigen vom 21.10.2022 bereits am 24.08.2022 stattgefunden hat, sondern auch auf der Einsichtnahme von entsprechenden Pflegeunterlagen über mehrere Tage. Er legt dar, dass der derzeitige Zustand der Betroffenen nicht dem Versorgungsschlüssel geschuldet ist, sondern auf die Hirnschädigung der Betroffenen zurückzuführen ist, welche auch durch eine intensivere pflegerische Betreuung nicht mehr aufzuhalten oder umzukehren ist. Er kommt zu dem Schluss, dass die Beteiligte zu 4) als Betreuerin auch aus ihrer Laienssphäre umsichtig und zum Wohl der Betroffenen gehandelt hat. Die Kammer hat auch, trotz der durch die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) im Schriftsatz vom 18.10.2022 mitgeteilten Bedenken aufgrund der Tatsache, dass der Sachverständige nur Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sei und auch seine Beurteilung bzgl. des Kathederwechsels in Zweifel gezogen wird, keine Zweifel an dessen Eignung. Der Kammer erschließt sich bereits nicht, woraus die Verfahrensbevollmächtigte den Schluss zieht, dass der Sachverständige nur Facharzt in diesen Bereichen sei. Ausweislich der Angaben in dem Gutachten ist dieser nicht nur Facharzt in den genannten Bereichen, sondern Facharzt für Allgemeinmedizin, weiter gibt er „Medizinische Begutachtung und Sozialmedizin“ an. Gerade im Hinblick darauf, dass er auch über einen Facharzt in Allgemeinmedizin zusätzlich verfügt, sieht die Kammer eine ausreichende Eignung zur Beurteilung der durch die Kammer gestellten Fragen an. Tatsächliche Behauptungen, die Zweifel an der Eignung begründen könnten, wurden nicht vorgebracht und sind nach Auffassung der Kammer auch nicht ersichtlich. Soweit zutreffend geltend gemacht wird, dass der Zeitpunkt der Begutachtung nicht mitgeteilt wurde, ist dieser Einwand durch die Mitteilung des Sachverständigen vom 21.10.2022 obsolet geworden. Auch der Einwand, dass die Äußerungen des Sachverständigen, dass der suprapubische Katheder nicht durch das Pflegepersonal gewechselt werden dürfe, unzutreffend sei, da auch eine Delegation der ärztlichen Aufgabe erfolgen könne, ändert nichts an der Eignung des Sachverständigen. Bereits die Verfahrensbevollmächtigte gibt insofern korrekt wieder, dass nur die Möglichkeit besteht, diese Aufgabe gemäß § 28 Abs. 1 SGB V zu delegieren. Soweit also nicht feststeht, dass diese Delegation erfolgt ist, bleibt es nach Auffassung der Kammer zutreffend, dass es grundsätzliche eine ärztliche Aufgabe ist, diesen Katheder zu wechseln. Dass die Betroffene zu diesem Wechsel in ein Krankenhaus gebracht wird, sieht die Kammer daher weder als Indiz für eine unzureichende Pflege durch die Einrichtung an, noch die – möglicherweise leicht verkürzte Darstellung durch den Sachverständigen – als Indiz dafür, dass er zur Erstellung des Gutachtens nicht geeignet gewesen wäre. Auch im Rahmen der Anhörung vor der Kammer wurde für diese der Eindruck der Eignung der Beteiligten zu 4) bestätigt. Diese schilderte sehr ausführlich ihre Besuche bei der Betroffenen, durchaus auch unangekündigt, um deren Zustand authentischer beurteilen zu können, das auch ärztlicherseits begleitete Vorgehen bezüglich des verschlechterten Zustandes der Kopfwunde und alle Umstände, die in ihre Überlegungen bzgl. einer möglichen Umsetzung der Patientenverfügung einfließen würden. Insgesamt bestätigte sich hier für die Kammer der Eindruck, dass die Beteiligte zu 4) sehr um das Wohl der Betroffenen bemüht ist, auch wenn sie aufgrund des schlechten gesundheitlichen Zustandes der Betroffenen deren Wohl anders beurteilt als die Beteiligten zu 2) und 3), die nach Auffassung der Kammer die derzeitige deutliche Verschlechterung nicht wahrnehmen möchten, sondern – menschlich verständlich – hoffen, den alten Zustand vor der Verbringung in die Einrichtung wiederherstellen zu können. Diese Zustandsverschlechterung ist aber nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S nicht auf die Pflege, sondern das Fortschreiten der Erkrankung der Betroffenen zurückzuführen. Aufgrund der im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht feststellbaren Eignung der Beteiligten zu 2) und 3) und der Tatsache, dass eine Eignung der Beteiligten zu 4) gegeben ist, waren die Beschwerden beider Beteiligten zum gegenwärtigen Zeitpunkt zurückzuweisen. Eine erneute Anhörung der Betroffenen war nach § 34 Abs. 2 FamFG entbehrlich. Nach Abs. 2 kann die persönliche Anhörung eines Beteiligten bei offensichtlicher Unfähigkeit zur Willensbekundung (Nr. 2) unterbleiben. Die persönliche Anhörung darf im Sinne verfassungskonformer Auslegung nur ausnahmsweise unterbleiben. Das Gericht muss die Überzeugung (§ 37 Abs. 1 FamFG) gewonnen haben, dass ein Fall des Abs. 2 tatsächlich vorliegt. Die dazu erforderlichen Anknüpfungstatsachen sind von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln. Die einer persönlichen Anhörung entgegenstehenden Hindernisse dürfen nicht nur vorübergehend, sondern müssen entweder dauerhafter Natur oder zumindest nur so langfristig behebbar sein, dass die Durchführung der Anhörung zeitlich ungewiss und ein Abwarten bzw. eine Wiederholung des Anhörungstermins im Hinblick auf die zu treffende Entscheidung nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind das Recht des anzuhörenden Beteiligten auf Gehörsgewährung und der Anspruch der anderen Beteiligten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegeneinander abzuwägen, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen rechtlichen Betroffenheit durch die Entscheidung (Keidel FamFG, 20. Aufl. 2020, § 34 FamFG, Rn. 39 ff.). Im vorliegenden Fall wurde die Betroffene sowohl im Auftrag der Kammer im Rahmen des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens als auch im Auftrag des Amtsgerichts bereits am 07.12.2021 und am 25.01.2022 jeweils im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Kassel persönlich angehört. In beiden Fällen hat die Richterin vom Amtsgericht versucht, die Betroffene anzusprechen und zu irgendeiner Reaktion zu veranlassen. In beiden Fällen war eine Kommunikation mit der Betroffenen nicht möglich, auch nicht auf non verbaler Ebene. Trotz vereinzelter Beobachtungen durch das Pflegepersonal in diesem Zeitrahmen, dass an guten Tagen eine Antwort auf inhaltlich einfachste Frage durch einmal oder zweimal blinzeln möglich gewesen sei, ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass dauerhaft eine Kommunikation mit der Betroffenen überhaupt, geschweige denn über den konkreten Anhörungsgegenstand nicht mehr möglich ist. Die Kammer stützt sich dabei auch auf die Feststellungen des Sachverständigen S von 10.10.2022, wonach eine Kommunikation mit der Betroffenen in keiner Weise mehr möglich war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG, § 25 Abs. 2 GNotKG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.