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Urteil

1 Ks 12/22

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2022:1025.1KS12.22.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des versuchten Totschlags und des Betruges in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig.

Er ist weiter schuldig des versuchten Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und wegen Erpressung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, und tatmehrheitlich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der Angeklagte wird zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Wegen eines Geldbetrages in Höhe von 38.900 € wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.

Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 239a Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 2, 253 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 1, 21, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 1 und Var. 2, 49 Abs. 1, 52, 53, 54, 73, 73c StGB; §§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des versuchten Totschlags und des Betruges in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig. Er ist weiter schuldig des versuchten Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und wegen Erpressung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, und tatmehrheitlich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Wegen eines Geldbetrages in Höhe von 38.900 € wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Angewandte Vorschriften : §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 239a Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 2, 253 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 1, 21, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 1 und Var. 2, 49 Abs. 1, 52, 53, 54, 73, 73c StGB; §§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG. Gründe I. 1. Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 44 Jahre alte Angeklagte wurde in E. geboren. Sein Vater war bereits im Jahr 1968 als Gastarbeiter aus der Türkei nach Deutschland eingewandert; seine ebenfalls aus der Türkei stammende Mutter folgte ihrem Ehemann zwei Jahre später. Der Angeklagte wuchs mit drei Geschwistern auf, nämlich mit seiner älteren, im Jahr 1975 geborenen Schwester J. sowie seinen beiden jüngeren Geschwistern P. und N., die in den Jahren 1981 und 1983 geboren worden sind. Die Familie lebte zunächst in D., bevor sie im Jahr 1981 nach X. verzog. Der Vater des Angeklagten arbeitete in Deutschland zunächst in einer Polsterei und war später als Schlosser tätig. Seine Mutter kümmerte sich um die Familie und den Haushalt. Daneben ging sie einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach. Der Angeklagte besuchte in Q. für zwei Jahre einen Kindergarten, bevor er im Alter von sieben Jahren regulär in eine Grundschule eingeschult wurde. Von dieser wechselte er zum 5. Schuljahr zunächst auf eine Realschule, die er aufgrund schulischer Probleme jedoch bereits nach einem Jahr wieder verließ. Er setzte seine Schulausbildung zunächst auf einer Waldorfschule und anschließend auf einer Hauptschule fort. Diese schloss er, nachdem er dort mindestens eine Klasse hatte wiederholen müssen, im Alter von 17 Jahren mit dem Abschluss der 10. Klasse ab. Dabei erhielt er einen Qualifikationsvermerk, der ihn zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigte. Im Alter von 18 Jahren zog der Angeklagte aus der elterlichen Wohnung in eine eigene Wohnung um und begann ohne Ausbildung als Kellner und Barkeeper in der Gastronomiebranche zu arbeiten. Wegen mehrerer Überfälle auf Banken und Postämter wurde der Angeklagte in der Folge zu vier Jahren Jugendhaft verurteilt, von denen ab dem Jahr 1998 40 Monate vollstreckt worden sind. Als der Angeklagte im Alter von 23 Jahren aus der Jugendhaft entlassen wurde, lebte er zunächst in I., von wo aus er im Jahr 2005 nach B. verzog. Dort lebte er über zehn Jahre, bis er aufgrund einer Anfang des Jahres 2016 erfolgten Verurteilung durch das Amtsgericht Wolfsburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten [siehe I.3.b)] erneut inhaftiert wurde. Nach seiner Haftentlassung kehrte er zunächst bis Anfang des Jahres 2018 nach B. zurück, lebte anschließend wenige Monate in W. und verzog schließlich im weiteren Verlauf des Jahres 2018 nach G.. Im Jahr 2020 siedelte er für wenige Monate nach S. um und mietete sodann im Jahr 2021, befristet bis Ende Februar 2022, eine Wohnung in dem Mehrparteienhaus H.-straße in U. an. In diese Wohnung zog nach etwa drei Monaten auch der Geschädigte O. ein, der – wie auch zuvor der Angeklagte – in einem eigenen Appartement in G. gelebt hatte. Einer Erwerbstätigkeit ging der Angeklagte jedenfalls seit Anfang des Jahres 2018 nicht mehr nach. Er bezog in dieser Zeit auch keine Sozialleistungen, sondern finanzierte seinen Lebensstil ausschließlich durch Zuwendungen Dritter, insbesondere der Geschädigten O. und L.. Der kinderlose Angeklagte war in erster Ehe mit T. verheiratet, mit der er während seines Aufenthalts in I. zeitweise auch zusammenlebte. Bei dieser Ehe, die während der Jahre 2000 bis 2002 bestand, handelte es sich nach Angaben des Angeklagten um eine von den Eltern arrangierte Ehe. In den Jahren 2008 bis 2009 war der Angeklagte mit der 16 Jahre älteren V. verheiratet, bevor auch diese Ehe geschieden wurde und der Angeklagte von 2009 bis 2017/2018 eine feste Partnerschaft mit der etwa 10 Jahre älteren Zeugin Z. einging, in deren R. Wohnung er zeitweise lebte. Seine derzeitige Partnerin, die Zeugin Y., lernte der Angeklagte nach eigenen Angaben bereits im Jahr 2014 kennen und verlobte sich im Jahr 2018 mit ihr. Die Verlobung bestehe, so der Angeklagte, auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung fort; er beabsichtige, die Zeugin K. zu heiraten. Eine gemeinsame Wohnung besaßen der Angeklagte und die Zeugin K. bislang nicht. Bezüglich seiner sexuellen Orientierung hat der Angeklagte erklärt, heterosexuell zu sein. Als er Mitte 30/Anfang 40 gewesen sei, habe er allerdings bemerkt, dass er auch eine bisexuelle Neigung habe, die er aber zu keinem Zeitpunkt ausgelebt habe. Auf Internetportalen für homosexuelle Männer, auf denen er in den letzten Jahren unterwegs gewesen sei, habe er keinen Partner gesucht, sondern einen „väterlichen Freund.“ Zu seiner Herkunftsfamilie steht der Angeklagte nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2013 nicht mehr in Kontakt. Seine mittlerweile geschiedenen Eltern sind in die Türkei zurückgekehrt, nachdem sein Vater im Jahr 2011 in Rente gegangen ist. Auch seine ältere Schwester J. und sein Bruder N. leben heute in der Türkei, während seine jüngere Schwester P. in der Nähe von I. wohnt, wo sie als Logopädin tätig ist. 2. Der Angeklagte konsumierte erstmals im Alter von 38 Jahren Marihuana und steigerte seinen Konsum im Anschluss kontinuierlich. Zunächst rauchte er etwa zwei- bis dreimal pro Woche, ab dem Jahr 2020 täglich, wobei die konsumierten Mengen weiter angestiegen sind. Jedenfalls ab Januar 2022 betrug die benötigte Monatsration des Angeklagten etwa 100 g. Er konsumierte pro Tag ca. 3-4 g, indem er über den Abend verteilt 7-10 Joints rauchte. Mit Alkohol kam der Angeklagte erstmals im Alter von 20 Jahren in Kontakt. Zwischenzeitlich trank er bis zu eine Flasche Wein pro Tag, reduzierte den Konsum aber jedenfalls ab dem Jahr 2018 drastisch. Im Jahr 2022 konsumierte der Angeklagte nur gelegentlich und unregelmäßig Alkohol in Form von Weinschorlen. 3. Der Angeklagte ist als Erwachsener bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: a) Durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg.-St. Georg vom 18.09.2014 (Az. 2406 Js 176/14 942-118/14), rechtskräftig seit dem 07.11.2014, wurde er wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. b) Mit Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg. vom 14.01.2016 (Az. 7 Ls 104 Js 2624/15), rechtskräftig seit dem 15.03.2016, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Teilvollstreckung ist der Strafrest am 04.05.2017 bis zum 22.05.2019 zur Bewährung ausgesetzt worden; der Angeklagte wurde am 24.05.2017 aus der Strafhaft entlassen. Mit Wirkung vom 19.08.2019 ist der Strafrest schließlich erlassen worden. Dem Urteil lagen u.a. folgende Feststellungen zugrunde: „Im Dezember 2014 antwortete der zur Tatzeit 60 Jahre alte Geschädigte F. auf ein Inserat, welches er auf der Internet-Plattform ‚homo.net‘ fand. Mit diesem Inserat suchte der Angeklagte unter dem Namen ‚A.‘, ‚Ende 20 Jahre alt, schlank, gepflegtes Äußeres‘ Kontakt zu Homosexuellen. Hierbei äußerte der Angeklagte, dass er einen ‚finanziell unabhängigen, fürsorglichen Mann…‘, ‚idealerweise 50 Jahre aufwärts… für eine monogame Liebesbeziehung‘ suche. Nach anfänglichen telefonischen Kontakten, in denen der Geschädigte auch geäußert hatte, dass er ‚nicht unvermögend‘ sei, verabredeten beide sich am 12.01.2015 zu einem gemeinsamen Treffen in C.. […]“ Sodann wird in den Urteilsfeststellungen beschrieben, dass der Geschädigte F. dem Angeklagten bei dem Treffen sein in C. gelegenes Haus gezeigt habe. Dabei sei auch ein Zimmer im Obergeschoss besichtigt worden, in dem eine mit einem Schloss verriegelte Holztruhe gestanden habe. In dieser Truhe hätten sich – was der Geschädigte F. dem Angeklagten bei dem Rundgang nicht offenbart habe – vier Stoffsäckchen befunden, in denen insgesamt 7.190 g Feingold mit einem Gesamtwert von ca. 237.762 € enthalten gewesen seien. Nach dem Rundgang hätten der Angeklagte und der Geschädigte F. im Erdgeschoss zwei Flaschen Bier getrunken und sich über Finanzen sowie gewinnbringende Anlagemöglichkeiten unterhalten. In dem Gespräch habe der Angeklagte den Geschädigten gefragt, ob er ihm 40.000 € leihen könne, was der Geschädigte jedoch verneint habe. Weiter heißt es in den Urteilsfeststellungen wörtlich: „Um seine eigene gut situierte Lage dennoch bestätigen zu können, ging der Geschädigte erneut, ohne Begleitung des Angeklagten, die im Haus befindliche alte Holztreppe, die bei jedem Betreten ein deutlich hörbares Knarren von sich gibt, hinauf, in das im Obergeschoss gelegene Zimmer mit der alten Holztruhe. Dort öffnete er das Schloss mit dem dazugehörigen Schlüssel und entnahm aus der Truhe eines von vier Säckchen mit ca. 2.000 g Feingold und brachte es in das Wohnzimmer zum Angeklagten. Den Schlüssel ließ er während dessen in dem an der Truhe angebrachten Schloss stecken. Sodann übergab der Geschädigte dem Angeklagten das Säckchen, wobei er das Gewicht des Goldes schätzen sollte. Anschließend setzten beide ihre Gespräche fort, wobei der Geschädigte dem Angeklagten auch vom Wert des Goldes erzählte. Während der nächsten Zeit gab der Angeklagte auffällig häufig, mindestens jedoch drei Mal, vor, dass er die Toilette aufsuchen müsse. Hierzu verließ er das Wohnzimmer und begab sich in den vom Wohnzimmer aus nicht einzusehenden Flur, von wo aus er jedoch nicht zu der im Erdgeschoss gelegenen Toilette, sondern über die alte Holztreppe hinauf ins Obergeschoss ging, um dort nach dem Gold zu suchen. Hierbei öffnete er auch die Truhe und nahm die restlichen drei Säckchen mit dem Gold an sich und versteckte diese in seine mitgeführten Sachen. Der Geschädigte blieb währenddessen im Wohnzimmer. […]“ Anschließend wird in den Feststellungen näher beschrieben, wie es dem Angeklagten gelungen sei, auch das vierte Säckchen mit Gold an sich zu nehmen und sich mit dem gesamten Gold aus dem Haus des Geschädigten zu entfernen. Zum weiteren Verbleib des Goldes enthalten die Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Wolfsburg. u.a. folgende Ausführungen: „Bereits am 14.01.2015 fuhr der Angeklagte nach TX., wo er sich mit dem Zeugen O., den er ebenfalls über eine entsprechende Kontaktanzeige kennengelernt hatte, im Hotel WB. traf. Beide suchten noch am selben Tag das Geschäft der Firma DB. in TX. auf, wo der Angeklagte insgesamt 250 Gramm Gold zu ca. 10.000,- Euro verkaufte. Am 17.02.2015 kam es zu einem weiteren Treffen mit dem Zeugen O. in TX.. Da dem Angeklagten an diesem Tag nicht wohl war, bat er den Zeugen O. insgesamt 290 Gramm Gold für ihn zu verkaufen. Der Zeuge O., dem der Angeklagte gesagt hatte, dass es sich bei dem Gold um das Gold einer Tante aus EU. handeln würde, kam dieser Bitte nach und verkaufte das Gold erneut für den Angeklagten. Anschließend übergab er dem Angeklagten den erhaltenen Betrag in Höhe von ca. 10.000,- Euro und die Quittung, die er in der DB.-Filiale erhalten hatte.“ c) Ferner wurde der Angeklagte mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 10.12.2020 (Az. 34 Cs 308 Js 34862/20), rechtskräftig seit dem 14.04.2021, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt. Die Strafe ist bereits vollständig vollstreckt worden. Aufgrund psychischer Auffälligkeiten wurde der Angeklagte am 09.03.2022 durch Beschluss des Amtsgerichts Bersenbrück einstweilen in der geschlossenen Abteilung des Christlichen Krankenhauses in FI. auf Basis des NPsychKG untergebracht. Am 10.03.2022 wurde er aus der psychiatrischen Klinik entlassen, da aus ärztlicher Sicht keine Anzeichen für eine akute Eigen- und/oder Fremdgefährdung vorlagen. Unmittelbar im Anschluss an die Entlassung wurde er im anhängigen Verfahren vorläufig festgenommen. Seit dem 11.03.2022 befand er sich zunächst in Untersuchungshaft in der JVA BD. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts BK. vom selben Tag (Az. 77 Gs 213/22). Am 24.03.2022 erließ das Amtsgericht BK. gegen den Angeklagten einen Unterbringungsbefehl nach § 126a StPO (Az. 72 Gs 187/22). Aufgrund dessen befand sich der Angeklagte seit dem 24.03.2022 im HB.. Der Haftbefehl vom 11.03.2022 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts BK. vom 06.04.2022 (Az. 69 Gs 272/22) aufgehoben. Die Kammer hat im anhängigen Verfahren im Hauptverhandlungstermin am 25.10.2022 einen Haftbefehl vom selben Tag (Az. 1 Ks 12/22) verkündet und den Unterbringungsbefehl vom 24.03.2022 aufgehoben. Seit diesem Tag befindet sich der Angeklagte wiederum in Untersuchungshaft in der JVA BD.. II. Tatkomplex betreffend den Geschädigten O. 1. Tatvorgeschehen 2009 bis 2018 Der Angeklagte platzierte in der Vergangenheit in verschiedenen sich an homosexuelle Männer richtenden Internetportalen Kontaktanzeigen, in denen er sein Interesse bekundete, einen älteren, finanziell unabhängigen Mann kennen zu lernen. Auf diese Weise lernte er im Jahr 2009 den alleinstehenden, kinderlosen Geschädigten O. kennen, der damals etwa 65 Jahre alt war und in der HX. lebte. O. war vermögend, was dem Angeklagten spätestens seit seinem ersten Aufenthalt auf dessen am MW. in der HX. gelegenen Anwesen, der nur kurze Zeit nach den ersten Internetkontakten stattgefunden hatte, bekannt war. Trotz des erheblichen Altersunterschieds und der räumlichen Entfernung – der Angeklagte war zum Zeitpunkt des Kennenlernens Anfang 30 und lebte in B. – entwickelte sich zwischen beiden Männern in der Folgezeit eine Beziehung. Auch das sichtbare finanzielle Ungleichgewicht stellte für O. dabei keinen Störfaktor dar. Die Beziehung mit dem mittellosen Angeklagten erfüllte den Geschädigten, der zum Zeitpunkt des Kennenlernens an einer schweren Depression gelitten hatte, vielmehr mit der Hoffnung auf die Erfüllung eines Lebenstraums. Denn der Geschädigte O., der in der Vergangenheit nur sehr vereinzelt homosexuelle Beziehungen geführt hatte, die sämtlich nach kurzer Zeit wieder zerbrochen waren, sehnte sich nach einer dauerhaften Partnerschaft, in der er Zuneigung und Wertschätzung erfahren würde. Durch den Kontakt mit dem Angeklagten gelang es O., seine Depression zu überwinden und neuen Lebensmut zu schöpfen. Vom Angeklagten erhielt er die ersehnte emotionale Unterstützung. Zu der vom Geschädigten ebenfalls gewünschten, aber als zweitrangig eingestuften sexuellen Beziehung kam es hingegen nicht, wenngleich der Angeklagte ihm stets Hoffnungen machte, dass sich ihre Partnerschaft auch noch in diese Richtung entwickeln könne. Tatsächlich beabsichtigte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt, eine Liebesbeziehung mit Intimkontakten zu dem Zeugen O. einzugehen. Ihm kam es allein darauf an, gegenüber O. einen entsprechenden Anschein zu wahren, um diesen zu veranlassen, ihm, dem Angeklagten, regelmäßige Zuwendungen in Form von Geld und Geschenken zu machen. Nach einiger Zeit fassten der Angeklagte und der Zeuge O. den Entschluss, gemeinsam ein Restaurant zu eröffnen. Zu diesem Zweck stellte der Geschädigte dem Angeklagten erhebliche Geldmittel – nach O. Angaben insgesamt 145.000 € – zur Verfügung. Dennoch kam es in der Folgezeit nicht zu dem gemeinsamen Betrieb des Restaurants. Anfang 2016 zerbrach die Beziehung der beiden Männer, als der Angeklagte durch das Amtsgericht Wolfsburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt [siehe I.3.b)] und anschließend inhaftiert wurde. Der Geschädigte erkannte zudem, dass die erheblichen Geldbeträge, die er dem Angeklagten für den Aufbau eines Gastronomiebetriebs zur Verfügung gestellt hatte, unwiederbringlich verloren waren. Als die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg teilweise vollstreckt und der Strafrest im Mai 2017 zur Bewährung ausgesetzt worden war, nahm der Angeklagte erneut Kontakt zu dem Geschädigten O. auf und spiegelte sein Bedauern darüber vor, dass dieser durch ihn, den Angeklagten, Geld verloren habe. Der Geschädigte, der nach der Beendigung der Beziehung niedergeschlagen gewesen war, fühlte sich weiterhin stark zu dem Angeklagten hingezogen und hoffte neuerlich, mit diesem seinen lang gehegten Traum von einer liebevollen Partnerschaft verwirklichen zu können. Angesichts dessen war er – trotz der negativen Erfahrungen in der Vergangenheit – bereit, mit dem Angeklagten erneut eine Beziehung einzugehen. Dem unverändert mittellosen Angeklagten kam es bei der Wiederanbahnung der Beziehung darauf an, seinen aufwändigen Lebensstil erneut durch Zuwendungen des O. bestreiten zu können. 2. Tatgeschehen im Juni 2018 Der Angeklagte und der Geschädigte O. ließen die Idee, gemeinsam ein Restaurant zu betreiben, wiederaufleben und beschlossen Anfang Juni 2018 zu diesem Zweck eine Kapitalgesellschaft, die NF. zu gründen. Nach der zwischen beiden Männern getroffenen Absprache sollte das Stammkapital der GmbH i.H.v. 30.000 € von O. gestellt werden, während es die Aufgabe des Angeklagten war, sich um die Gründungsformalitäten zu kümmern und später die operative Geschäftsführung der GmbH zu übernehmen. Tatsächlich war der Angeklagte diese Absprache jedoch nur zum Schein eingegangen. Er war vielmehr von Beginn an entschlossen, die NF. nicht zu gründen, sondern die vom Geschädigten O. dafür bereitgestellten Gelder zu eigenen Zwecken, insbesondere zur Finanzierung seines Lebensstils, zu verwenden. Im weiteren Verlauf des Juni 2018 forderte der Angeklagte O. zur Zahlung des Stammkapitals i.H.v. 30.000 € sowie eines weiteren Betrages i.H.v. 6.000 € für die ersten Betriebsausgaben der GmbH, insbesondere für die ersten Monatsmieten eines noch anzumietenden Lokals, auf sein, des Angeklagten, Konto auf. Dabei spiegelte er dem Geschädigten O. wahrheitswidrig vor, dass er unverzüglich nach Eingang des Geldes die Anmeldung der Eintragung der NF. im Handelsregister vornehmen und den weiteren Betrag i.H.v. 6.000 € auf das Geschäftskonto der GmbH einzahlen werde. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, glaubte der Geschädigte O. an die Richtigkeit der Ankündigung des Angeklagten und die alsbaldige Anmeldung und Eintragung der GmbH. O. überwies daraufhin von seinen Konten bei der IT. zwischen dem 13.06.2018 und dem 21.06.2018 in vier Tranchen einen Geldbetrag i.H.v. insgesamt 36.000 € auf ein Konto des Angeklagten bei der WV. Bank. Wie von Anfang an beabsichtigt, verwendete der Angeklagte in der Folgezeit das von dem Zeugen O. überwiesene Geld nicht für die Gründung der GmbH und die Anmietung von Räumlichkeiten für den vereinbarten Betrieb eines Restaurants, sondern setzte das Geld für eigene Zwecke ein. Um eine Rückforderung des Geldes zu verhindern, gab der Angeklagte gegenüber O. bewusst wahrheitswidrig an, dass die GmbH mit einem Stammkapital von 30.000 € gegründet worden und der weitere Betrag von 6.000 € bis zur Anmietung eines geeigneten Lokals auf das Geschäftskonto der GmbH eingezahlt worden sei. Der Geschädigte O. hegte, den Angaben des Angeklagten Glauben schenkend, bis zur Inhaftierung des Angeklagten im anhängigen Verfahren keine Zweifel an der Existenz der NF. und ging – wie vom Angeklagten gewollt – davon aus, dass die überwiesenen 36.000 € vom Angeklagten entsprechend der gemeinsamen Absprache verwendet worden waren. 3. Tatvorgeschehen 2018 bis 2022 Nach dem Empfinden des Geschädigten O. führte er mit dem Angeklagten seit ihrer Versöhnung zunächst die Partnerschaft, von der er stets geträumt hatte. Wenngleich sie keine sexuelle Beziehung hatten, zweifelte O. nicht daran, dass die tiefe Liebe, die er für den Angeklagten empfand, von diesem erwidert wurde, zumal dieser bei persönlichen Treffen gewisse körperliche Zärtlichkeiten, wie z.B. einen Kuss auf den Mund, zuließ und gelegentlich davon sprach, den Geschädigten heiraten zu wollen. O. war angesichts dessen gerne bereit, sein Vermögen in die Beziehung mit dem Angeklagten zu investieren. So finanzierte er etwa gemeinsame Reisen sowie für den Angeklagten teuren Schmuck und hochpreisige Designerkleidung, für die dieser ein Faible hatte. Spätestens im Jahr 2019, als O. schwer erkrankte und sich zwei großen Operationen unterziehen musste, avancierte der Angeklagte zum wichtigsten Menschen im Leben des Geschädigten, von dem dieser emotional vollkommen abhängig wurde. Auf Vorschlag des Angeklagten verlegte O. seinen Wohnsitz – seine Liegenschaft in der HX. hatte er bereits einige Zeit zuvor verkauft und große Teile des dabei erlösten Geldes in die Beziehung investiert – nach G., wo er ein Appartement in räumlicher Nähe zum Angeklagten anmietete. In G. intensivierte sich der Kontakt zwischen den beiden Männern. Der Angeklagte unterstützte den Geschädigten bei dessen Krebsbehandlung, was O. als weiteren Liebesbeweis interpretierte. Mit Datum von 01.08.2019 erstellte er schließlich mit Wissen des Angeklagten ein Testament, in welchem er den Angeklagten zum Alleinerben einsetzte. Nachdem der Angeklagte im Sommer 2021 in eine im ersten Obergeschoss des Hauses H.-straße in U. gelegene Wohnung umgezogen war, folgte ihm der Geschädigte drei Monate später. Dort lebten die beiden Männer erstmals dauerhaft in einer gemeinsamen Wohnung, wenn auch in getrennten Zimmern. In U. verschlechterte sich die Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten O., dessen Vermögen zu diesem Zeitpunkt – wie der Angeklagte wusste – nahezu aufgebraucht war, zusehends. Parallel dazu entwickelte sich bei dem Geschädigten O. abermals eine depressive Symptomatik, die sich nach außen insbesondere durch Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit und Erschöpfung bemerkbar machte. Spätestens ab Januar 2022 ergriff der Angeklagte zahlreiche Maßnahmen, um den ihm zunehmend lästig werdenden O. zu tyrannisieren und gefügig zu machen. Dazu unterminierte er in fortwährender Dauer das Selbstwertgefühl des Geschädigten, indem er ihn regelmäßig verbal erniedrigte, lautstark beschimpfte und beleidigte. Dabei vermittelte er O. das Gefühl, dieser sei – jetzt wo sein Vermögen aufgebraucht war – für ihn, den Angeklagten, wertlos und nur noch ein „Klotz am Bein“. Er erteilte O. zudem Anweisungen – insbesondere zum Abfassen bestimmter Schriftstücke – die dieser innerhalb vorgegebener Zeitfenster auszuführen hatte. Widersetzte sich der Geschädigte, drangsalierte ihn der Angeklagte – zum Teil auch körperlich – so lange, bis er seinen Widerstand aufgab. Gleichzeitig bemühte sich der Angeklagte, den Kontakt des Geschädigten zu Dritten weitgehend einzuschränken, um ihn unter Kontrolle zu halten. Er untersagte dem Geschädigten, mit seinen in der HX. lebenden Verwandten zu kommunizieren und überwachte zur Kontrolle dieses Verbots das Handy des Geschädigten. Gleichzeitig beschimpfte und bedrohte der Angeklagte die Familie des Neffen des Geschädigten in der HX., um sie zu veranlassen, ihrerseits den Kontakt zu O. abzubrechen. Überdies erklärte der Angeklagte dem Geschädigten, der zu dieser Zeit an internistischen Beschwerden unklarer Genese litt, dass dieser zu krank sei, um ohne ihn, den Angeklagten, das Haus zu verlassen. Mehrfach betonte er gegenüber dem Geschädigten, dass er keine Angst vor einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung seiner Taten habe, da ihm, dem Angeklagten, schriftlich bestätigt worden sei, psychisch krank zu sein. Als der Geschädigte bei einer Gelegenheit den Versuch unternahm, sich aus dieser von ihm als „Terror“ empfundenen Situation zu befreien und mit einem Koffer die gemeinsame Wohnung verlassen wollte, hinderte ihn der Angeklagte gewaltsam daran. Im Außenkontakt hingegen gerierte sich der Angeklagte als aufopferungsvoller Pfleger des O.. Die bei O. vorliegende depressive Symptomatik steigerte sich aufgrund der Gesamtsituation zu einer schweren Depression, was auch dem Angeklagten, der von der langjährigen Depressionserkrankung des O. wusste, bekannt war. 4. Tatgeschehen am 08.02.2022 Am Abend des 08.02.2022 forderte der Angeklagte den mittlerweile 77 Jahre alten Geschädigten O., der sich zu diesem Zeitpunkt alleine in der gemeinsamen Wohnung in U. befand, telefonisch auf, bis zu einer bestimmten Uhrzeit ein von ihm, dem Angeklagten, vorgegebenes Schriftstück zu erstellen. Als der Geschädigte die Anweisung nicht innerhalb des gesetzten Zeitfensters umgesetzt hatte, kehrte der Angeklagte wutentbrannt in die gemeinsame Wohnung zurück. Er weckte seinen Partner, der bereits eingeschlafen war, auf, zerrte ihn hoch und versetzte ihm mit seinem Kopf in Verletzungsabsicht unvermittelt einen gezielten und für O. äußerst schmerzhaften Stoß gegen die Nase. Der Geschädigte empfand den Stoß gegen die Nase überdies als besondere Demütigung, da er – wie dem Angeklagten bekannt war – seit einem Unfall in der Jugend mit einer Prothese im Nasenbereich versorgt ist und seither bei Verletzungen im Nasenbereich besonders empfindlich reagiert aus Sorge, dass sich die Prothese verschieben könnte. Auch diesen Umstand kalkulierte der Angeklagte bei seinem Kopfstoß ein und nahm ihn bewusst in Kauf. Der Geschädigte O. erlitt durch den Vorfall – wie von dem Angeklagten erkannt und jedenfalls billigend in Kauf genommen – zumindest eine schmerzhafte Schwellung und ein Hämatom im Bereich des rechten Auges, die nach wenigen Tagen folgenlos abheilte. Unmittelbar nach dem Kopfstoß stieß der Angeklagte den Geschädigten eine Treppe hinunter und scheuchte ihn aus dem Haus. Draußen angelangt, erklärte er dem verängstigten und mit der Situation überforderten Geschädigten, der in Hausschuhen und einer dünnen Jacke nicht der feucht-kalten Witterung entsprechend gekleidet war: „So und jetzt gehen wir in den Wald!“ Der Angeklagte trieb den Geschädigten, der auch einen Gehstock, den er sonst häufiger benutzte, nicht hatte mitnehmen dürfen, gegen dessen Willen durch verschiedene Straßen der Nachbarschaft. Auf dem Weg zog und schubste er den Geschädigten, um ihn auf diese Weise zum Weitergehen zu zwingen, da er wusste, dass O. nicht durch das Wohnviertel marschieren wollte. Als der körperlich bereits deutlich erschöpfte Geschädigte im Verlaufe des mindestens einige Minuten andauernden Fußmarsches erschöpft zu Boden stürzte, zerrte ihn der Angeklagte hoch und stieß ihn weiter, ehe beide Männer nach einiger Zeit wieder in ihre Wohnung zurückkehrten. Am Folgetag, dem 09.02.2022, begab sich der Geschädigte O. zu bereits länger geplanten internistischen Untersuchungen in ein Krankenhaus. Trotz seines erkennbar noch geschwollenen und blutunterlaufenen Auges wurde er dort nicht zu den Hintergründen der Verletzung befragt. O. offenbarte auch nicht von sich aus, dass die Verletzung aus einem körperlichen Übergriff des Angeklagten herrührte, da dieser ihn telefonisch zuvor unter Druck gesetzt hatte, „die Schnauze“ zu halten. Gleichzeitig zeigte der Angeklagte sich nach außen hin gegenüber den Nachbarn in U. und dem Krankenhauspersonal in vermeintlicher Sorge über den gesundheitlichen Zustand des Geschädigten und besuchte ihn während des Krankenhausaufenthalts. Diese vorgespiegelte Besorgnis genügte, um bei dem Geschädigten – der sich in einem tiefen emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Angeklagten befand und um jeden Preis an der aus seiner Sicht bestehenden Beziehung festhalten wollte, um seinen Lebenstraum nicht zerplatzen zu lassen – die Hoffnung zu wecken, die Aggressionen seines Partners könnten in Zukunft nachlassen. Aufgrund dessen kehrte der Geschädigte O. nach seinem bis zum 17.02.2022 andauernden Krankenhausaufenthalt in die gemeinsam mit dem Angeklagten bewohnte Wohnung nach U. zurück. Entgegen der Hoffnung des Geschädigten änderte der Angeklagte sein Verhalten ihm gegenüber jedoch nicht; auch die schwergradige depressive Episode – die der Geschädigte L. seit Januar 2022 durchlebte – bestand fort. 5. Tatgeschehen am 23.02.2022 Der Angeklagte empfand den Geschädigten O., dessen gesamtes Vermögen – auch die etwa 320.000 €, die er aus dem Verkauf seines Hauses in der HX. erzielt hatte – nunmehr aufgebraucht war, nur noch als Belastung und als einen Störfaktor in seinem Alltag. Nachdem Robert O. aus dem Krankenhaus entlassen worden war, reifte deshalb in dem Angeklagten mehr und mehr der Entschluss, sich des Geschädigten zu entledigen. In seinem Umfeld verbreitete der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig die Nachricht, dass der Geschädigte im Sterben liege. So versandte er am 19.02.2022 an einen Bekannten folgende Mitteilung: „O. liegt im Bett und sehnt sich nach dem letztem Atemzug und dann wird er das diesseits verlassen […]. Es muss mich in 4 Tagen erlösen. […].“ Spätestens am Abend des 22.02.2022 fasste der Angeklagte den konkreten Entschluss, den Geschädigten O. zu töten, die unmittelbar zum Tode führende Handlung allerdings nicht selbst auszuführen, sondern derart auf den labilen O. einzuwirken, dass dieser sich seinem, des Angeklagten, Willen unterwerfen und auf seine Anweisung hin Selbstmord begehen würde. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass sich der schwer depressive Geschädigte in einem tiefen emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zu ihm befand und deshalb für ihn, den Angeklagten, sehr leicht zu steuern und zu manipulieren war. Der Angeklagte hatte aus den Vorfällen in der Vergangenheit gelernt, dass sich der Geschädigte bei entsprechend starkem Druck seinem Willen unterwarf. Vor diesem Hintergrund fasste der Angeklagte den Plan, den Geschädigten psychisch so massiv unter Druck zu setzen und durch fortgesetzte erhebliche Demütigungen und Erniedrigungen in eine Lage zu bringen, in der O. einen freien Willen nicht mehr würde bilden können und der in dieser Lage erteilten Aufforderung des Angeklagten, sich selbst zu töten, Folge leisten würde. Zur Umsetzung dieses Plans rief der Angeklagte, der sich zu diesem Zeitpunkt in einer von ihm angemieteten Ferienwohnung in PQ. befand, am frühen Abend des 22.02.2022 bei dem Geschädigten O. an, der sich in der gemeinsamen Wohnung in U. aufhielt. Er redete ununterbrochen in einem lautstarken und aggressiven Tonfall auf den Geschädigten ein; dabei erniedrigte und demütigte er ihn fortwährend. Der Angeklagte verdeutlichte dem Geschädigten unmissverständlich, dass er an der Fortsetzung der Beziehung mit ihm kein Interesse habe, sondern den Geschädigten nur noch als „Klotz am Bein“ empfinde. Als die Zeugin FA., eine Nachbarin, gegen 18:00 Uhr die Wohnung in U. betrat, um O. Essen vorbeizubringen, war der Geschädigte nervlich bereits derart angegriffen, dass er äußerlich erkennbar zitterte. Vollkommen erschöpft bat er den Angeklagten aufzuhören, da er nicht mehr könne. Der Angeklagte entgegnete daraufhin : „Wann es genug ist, das bestimme ich!“ und setzte seine verbalen Aggressionen gegenüber dem Geschädigten fort. Er hatte über die aktivierte Lautsprecherfunktion am Telefon des Geschädigten O. gehört, wie die Zeugin FA. die Wohnung betreten hatte und beschloss, diesen Umstand zu nutzen, um den Geschädigten nunmehr auch gegenüber der Nachbarin zu demütigen. Obwohl er wusste, dass die Homosexualität bei dem Geschädigten O. äußerst schambehaftet war – dieser war in der Vergangenheit in der HX. zum Schein eine Ehe mit einer Frau eingegangen, um seine sexuelle Orientierung zu verschleiern und hatte sich auch gegenüber den Nachbarn in U. nie als homosexuell geoutet – fragte er den Geschädigten, ob dieser der Zeugin FA. schon erzählt habe, dass er homosexuell sei. Diese gegen seinen – auch dem Angeklagten bekannten – Willen erfolgte Offenlegung der sexuellen Orientierung nahm der Geschädigte als weiteren tiefen Vertrauensbruch und als Erniedrigung wahr. Die Zeugin FA., die merkte, dass die Mitteilung des Angeklagten den Geschädigten stark erschüttert hatte, redete diesem beruhigend zu und kehrte nach kurzer Zeit in ihre eigene Wohnung zurück. Die telefonische Einwirkung auf den Geschädigten setzte der Angeklagte mit kurzen Unterbrechungen auch im weiteren Verlauf des Abends und der Nacht über Stunden hinweg fort, wobei der Angeklagte weiterhin das Ziel verfolgte, O. in eine psychische Lage zu versetzen, in der dieser einen freien Willen nicht mehr würde bilden können und sich daraufhin auf seine, des Angeklagten, Aufforderung hin selbst töten würde. Neben den anhaltenden Beleidigungen, Demütigungen und Aggressionen begann er spätestens ab 22:35 Uhr damit, den Geschädigten unter Druck zu setzen, ein bestimmtes Schriftstück nach seinen, des Angeklagten, inhaltlichen Vorgaben zu erstellen. Zur Kontrolle, ob der Geschädigte seine Vorgaben weisungsgemäß umgesetzt hatte, musste O. das Schriftstück fotografieren und als Datei per Messenger-Dienst an den Angeklagten übersenden. Erst nach mehreren Korrekturen, zu denen er den Geschädigten unter weiteren Beleidigungen aufforderte, gab sich der Angeklagte mit dem von O. erstellten Dokument zufrieden. Anschließend verlangte er vom Geschädigten, dass dieser bis 03:00 Uhr eine Verschwiegenheitserklärung aufzusetzen habe, die sowohl von ihm, dem Zeugen O., als auch von bestimmten Nachbarn unterschrieben werden müsse. Tue er dies nicht, so drohte der Angeklagte, werde er in die Wohnung zurückkehren und dem Geschädigten sämtliche Zähne ausschlagen. Während dieses sich über mehrere Stunden hinziehenden Prozesses forderte der Angeklagte den Geschädigten – weiterhin in Verfolgung seines Tatplans – mehrfach auf, sich umzubringen, indem er den Geschädigten wiederholt suggestiv fragte: „Warum bringst du dich nicht um? Warum erschießt du dich nicht? Warum springst du nicht aus dem Fenster?“ Als der telefonische Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten am 23.02.2022 um 02:37 Uhr endgültig beendet war, empfand der Geschädigte seine Lage – wie vom Angeklagten beabsichtigt und durch seine Einwirkung gezielt herbeigeführt – als verzweifelt und sah keine Perspektive für die Zukunft mehr. Er hatte gehört, dass der Angeklagte kein Interesse an der Fortsetzung der Beziehung mit ihm hatte. Diese Beziehung war jedoch das Einzige, was ihm noch Halt gab, sodass er emotional nicht in der Lage war, eine drohende Trennung und den damit verbundenen Schmerz auszuhalten. Die Androhung von Gewalt hatte bei dem Geschädigten zudem eine lebhafte Rückerinnerung an die starke emotionale Belastungssituation am 08.02.2022 hervorgerufen. Diese Umstände bewirkten zusammen mit dem Druck, den der Angeklagte über Stunden hinweg ausgeübt hatte, dass bei dem Geschädigten ein Zustand der kognitiven Überforderung und der seelischen Zerrissenheit eintrat. In diesem Zustand sah O. seine Gedanken- und Handlungsspielräume, die bereits als Folge der in den vergangenen Wochen wiederaufgelebten Depressionserkrankung eingeengt gewesen waren, so stark beschnitten, dass ihm ein Suizid als einziger Ausweg aus der für ihn nicht aushaltbaren Situation erschien. Als höchsten Liebesbeweis und Zeichen der vollkommenen Unterwerfung unter den Willen des Angeklagten war er nunmehr bereit, sich selbst zu töten. Über die für einen freiverantwortlichen Suizidentschluss erforderliche natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügte O. in diesem Moment nicht. Nach der Entscheidung, sich zu töten, verfasste der Geschädigte O. einen kurzen Abschiedsbrief, ergriff ein Küchenmesser mit geschliffener Klinge, ging gegen 03:15 Uhr ins Badezimmer und führte dort mit dem Messer mehrere gezielte Stichbewegungen gegen seinen Hals aus in der Absicht, sich auf diese Weise zu töten. Entgegen seiner Erwartung fügte er sich dadurch zwar blutende, aber nicht tödliche Verletzungen zu und brach ohnmächtig in der Badewanne zusammen. Der Angeklagte, der gegen Ende des letzten Telefonats mit Robert O. um 02:37 Uhr erkannt hatte, dass der Geschädigte – wie von ihm beabsichtigt – nicht mehr in der Lage war, freiverantwortlich einen eigenen Willen zu bilden, rechnete damit und wollte, dass O. aufgrund seiner Aufforderungen nunmehr tatsächlich Selbstmord begehen würde. Nach dem letzten Telefonat wartete der Angeklagte zunächst etwa eine Stunde ab, um sicherzugehen, dass genug Zeit für die Durchführung eines Selbstmordversuchs und den Eintritt des von ihm erwarteten Todes des Zeugen O. verstrichen war. Anschließend wählte er in der Zeit von 03:32 Uhr bis 03:55 Uhr insgesamt 13 Mal die Handynummer des Geschädigten O. an, um zu überprüfen, ob der Zeuge O. möglicherweise entgegen seiner Erwartung noch lebte. Als O. sämtliche Anrufe – entgegen seiner sonstigen Gewohnheit – nicht entgegennahm, ging der Angeklagte davon aus, dass sein Plan erfolgreich gewesen war und der Geschädigte sich selbst getötet hatte. Um sich nach außen weiterhin als aufopferungsvoller Freund des Geschädigten darzustellen, rief der Angeklagte um 03:55 Uhr bei der Polizei an und äußerte die vorgespielte Sorge, dass O. etwas zugestoßen sein könnte. Der Geschädigte O. wurde anschließend durch die alarmierten Rettungskräfte blutend und in der Badewanne liegend aufgefunden. Er konnte der Notaufnahme des Krankenhauses MU. zugeführt werden, wo seine nicht lebensbedrohlichen Stichverletzungen am Hals versorgt wurden. 6. Nachtatgeschehen Der Geschädigte O. wurde anschließend auf eine psychiatrische Station des Krankenhauses verlegt, wo er bis zum 06.04.2022 verblieb. In den ersten Tagen seines Aufenthalts wurde er von dem Angeklagten, der von der Zeugin FA. noch am Morgen des 23.02.2022 telefonisch über den Rettungseinsatz informiert worden war und realisiert hatte, dass sein Plan gescheitert war, mehrfach angerufen, der ihn anwies, über das Vorgefallene „die Schnauze zu halten“. Der Geschädigte, der kein Vermögen mehr besaß und im persönlichen Umfeld keine Bezugsperson hatte, der er sich anvertrauen konnte, ging davon aus, nach seiner Entlassung zu dem Angeklagten zurückkehren zu müssen. Über die tatsächlichen Hintergründe seines Versuchs, sich selbst zu töten, unterrichtete er daher niemanden, insbesondere nicht die ihn behandelnden Ärzte. Erst als die ermittelnden Polizeibeamten, u.a. der Zeuge IV. ihn am 23.03.2022 im Krankenhaus aufsuchten und davon berichteten, der Angeklagte stehe im Verdacht, einen anderen älteren Herren derart unter Druck gesetzt zu haben, dass dieser versucht habe, sich zu töten, offenbarte er die Taten des Angeklagten. Tatkomplex betreffend den Geschädigten L. 1. Tatvorgeschehen Der Geschädigte L. lernte den Angeklagten ebenfalls über eine Kontaktanzeige auf einem Internetportal für homosexuelle Männer kennen. Zum Zeitpunkt des Kennenlernens Anfang des Jahres 2020 war der Zeuge L. 67 Jahre alt und lebte als pensionierter katholischer Pfarrer in RL.. Zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten entwickelte sich in der Folgezeit eine freundschaftlich-platonische Beziehung. Sie hielten im Wesentlichen über Telefonate oder Messenger-Nachrichten Kontakt, während persönliche Besuche selten erfolgten. Dem Angeklagten kam es wiederum darauf an, den Zeugen L., der – wie der Angeklagte erfragt hatte – über eine Kirchenpension i.H.v. monatlich 3.000 € netto verfügte, darüber zu täuschen, dass er, der Angeklagte, an einer langfristigen Beziehung mit dem Zeugen interessiert war, um L. dazu zu veranlassen, ihm finanzielle Zuwendungen zu gewähren, mit denen der Angeklagte seinen Lebensstil finanzieren wollte. Dabei verschwieg der Angeklagte gegenüber L., dass er auch mit dem Zeugen O. auf gleiche Weise Kontakt aufgenommen hatte und mit diesem später sogar eine gemeinsame Wohnung teilte. Der Geschädigte L. erhielt von dem Angeklagten gelegentlich Unterstützung bei der Bewältigung praktischer Probleme des Alltags, wie z.B. einer Reparatur seines Kühlschranks. Als der Geschädigte L. Anfang des Jahres 2022 äußerte, von seinem bisherigen Fahrzeug, einem VW Polo, auf ein anderes, für ihn bequemeres Fahrzeug, nämlich einen Volvo, umsteigen zu wollen, sagte der Angeklagte ihm ebenfalls seine Unterstützung für dieses Vorhaben zu. Im Laufe ihrer Beziehung teilte der Zeuge L. dem Angeklagten zudem mit, dass er Diabetiker und insulinpflichtig ist. Der Angeklagte brachte daraufhin zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt bis zum 05.03.2022 in Erfahrung, welche Menge Insulin als Überdosis injiziert werden muss, um den Tod eines Menschen hervorzurufen. 2. Tatgeschehen vom 07.02.2022 bis 09.02.2022 Anfang Februar 2022 entschloss sich der Angeklagte, der erkannt hatte, dass das Vermögen des Geschädigten O. nahezu aufgebraucht war, weitere Geldmittel zur Finanzierung seines Lebensstils über den Geschädigten L. zu generieren. Er wusste, dass L. seine sexuelle Orientierung nicht öffentlich gemacht und große Angst vor dem Bekanntwerden seiner Homosexualität hatte, da er kirchenrechtliche Konsequenzen, insbesondere eine Kürzung oder sogar vollständige Aberkennung seiner Kirchenpensionszahlungen befürchtete. Der Angeklagte entwickelte den Plan, diese Sorge L.s für seine Zwecke auszunutzen. Er drohte L. deshalb ab Anfang Februar 2022 damit, dessen Homosexualität gegenüber dem für ihn zuständigen Generalvikariat anzuzeigen, sodass – so behauptete der Angeklagte – der Geschädigte in der Folge seine Pension verlieren werde. Für sein Schweigen verlangte er, dass ihm der Geschädigte einen Teil seiner monatlichen Pension auf sein Konto bei der WV. Bank überweisen und die Zahlungen jeweils als „Spende“ deklarieren solle. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass er keinen Anspruch auf die eingeforderten Geldbeträge hatte. Der Geschädigte L., der die Anfang Februar 2022 erhobene und durch Wiederholungen permanent aufrechterhaltene Drohung des Angeklagten ernst nahm und sich nachdrücklich vor einem Verlust seiner Pension fürchtete, überwies dem Angeklagten am 07.02.2022 5.000 €, am 08.02.2022 1.000 € sowie am 09.02.2022 1.000 € und 1.200 €, insgesamt mithin 8.200 €. Der Anweisung des Angeklagten entsprechend, gab er als Verwendungszweck für die einzelnen Überweisungen jeweils „Spende“ an. Mit sämtlichen Überweisungen verfolgte er – wie vom Angeklagten gewusst und gewollt – das Ziel, sich das Schweigen des Angeklagten gegenüber dem Generalvikariat zu ‚erkaufen‘. 3. Tatgeschehen am 03.03.2022 in RL. Der Angeklagte erschien am Abend des 03.03.2022 gegen 20:00 Uhr an der Wohnanschrift des Geschädigten L. in RL.. Der Geschädigte ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass sie – wie zuvor verabredet – das geplante Autogeschäft näher besprechen und abwickeln würden. Nachdem der Zeuge L. dem Angeklagten die Tür geöffnet hatte, ging dieser durch den Bungalow des Geschädigten, warf wahllos Bücher auf den Boden, durchsuchte Schränke und zerstörte die Glasscheibe eines an der Wohnzimmerwand hängenden Bildes. Als der konsternierte Zeuge L. den Angeklagten fragte, was er da tue, teilte ihm dieser mit, dass die Wohnung nun so aussehe, als ob der Geschädigte einen „Zuckerschock“ erlitten habe. Unvermittelt schlug der Angeklagte dem Geschädigten zudem in Verletzungsabsicht mindestens einmal mit dem Handrücken kräftig gegen die Mundregion. Dadurch erlitt Ekkehard L., wie vom Angeklagten als ernsthaft möglich erkannt und billigend in Kauf genommen, kurzzeitig heftige Schmerzen sowie eine blutende Wunde im Bereich der Oberlippe. Der Angeklagte beschloss im weiteren Verlauf des Abends, den Geschädigten mit in die von ihm angemietete Ferienwohnung nach PQ. zu nehmen. Vor der Abreise packte er drei ungeöffnete Insulin-Pens mit jeweils 3 ml des Insulins lispro ein, die der Geschädigte in seinem Kühlschrank aufbewahrt hatte. Ob der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst hatte, L. später mittels einer Überdosis Insulin zu töten, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen. Im Verlauf der Nacht vom 03.03.2022 auf den 04.03.2022 fuhren die beiden Männer mit dem VW Polo des Geschädigten nach PQ.. Mit im Fahrzeug war auch der Dackel GF., der dem Geschädigten L. gehörte. 4. Tatgeschehen am 04.03.2022 in PQ. Spätestens in der Ferienwohnung in PQ., in der die beiden Männer am 04.03.2022 eintrafen, fasste der Angeklagte den Entschluss, sich selbst das Eigentum an dem VW Polo sowie dem Dackel des Geschädigten zu verschaffen. Ihm war bekannt, dass L. das Fahrzeug im Sommer 2021 für 18.000 € erworben hatte und dass der Hund für den Geschädigten einen überaus hohen ideellen Wert besaß. Angesichts dessen ging der Angeklagte – zutreffend – davon aus, dass der Geschädigte ihm weder den VW Polo noch den Dackel freiwillig überlassen würde. Um dem Geschädigten im weiteren Verlauf seinen diesbezüglichen Willen aufzwingen zu können – die Kammer konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte am 04.03.2022 schon einen konkreten Tatplan gefasst hatte, auf welche Weise er sich das Eigentum an dem Hund und an dem Fahrzeug verschaffen wollte – entschloss sich der Angeklagte, den Zeugen L. zunächst zu demütigen und psychisch zu zermürben, wobei er zur Erreichung seines Ziels auch zur Anwendung körperlicher Gewalt bereit war. Während des bis zum Nachmittag des 05.03.2022 andauernden Aufenthalts in PQ. beschimpfte und erniedrigte der Angeklagte den Zeugen L. fortwährend. Um L. zu erniedrigen und ihn unter seine Kontrolle zu bringen nahm er diesem sein Handy sowie sein Portemonnaie ab; die darin befindlichen Ausweispapiere zerschnitt der Angeklagte vor den Augen L.s teilweise. Als der Geschädigte den Wunsch äußerte, zur Bank zu gehen, untersagte er ihm dies. Ebenso verweigerte er die Herausgabe von Insulin, als L. darum bat, sich Insulin spritzen zu dürfen. Als der Geschädigte mehrfach telefonisch von verschiedenen Personen, u.a. von seiner Vermieterin, der Zeugin ZZ., und einem befreundeten Nachbarn, dem Zeugen XF., kontaktiert wurde, war der Angeklagte permanent anwesend, gab dem Geschädigten vor, was dieser zu sagen habe und übernahm die Gesprächsführung teilweise selbst. Aus Angst vor Repressalien des Angeklagten legte der Geschädigte L. gegenüber den Anrufern nicht offen, dass er sich in einer Notsituation befand und Hilfe benötigte. Am Abend des 04.03.2022 döste der Geschädigte L., der sich bereits Schlafkleidung angezogen hatte, gegen 22:00 Uhr im Halbschlaf in einem Sessel der Ferienwohnung. Der Angeklagte versetzte dem Geschädigten unvermittelt mit dem Handrücken einen kräftigen Schlag gegen die Mundregion, durch die der Geschädigte L. – wie vom Angeklagten gewusst und gewollt – kurzzeitig heftige Schmerzen erlitt. Der Angeklagte herrschte L. mit dem Wort „Raus!“ an, mit ihm nach draußen zu gehen. Der überrumpelte und verängstigte Geschädigte folgte dem Befehl des Angeklagten, obgleich er – wie der Angeklagte wusste – die Ferienwohnung nicht verlassen wollte. Anschließend trieb der Angeklagte L. – auch unter Zuhilfenahme eines abgebrochenen Astes – über Wiesen in der näheren Umgebung der Ferienwohnung. Dabei rutschte der Geschädigte, der keine Schuhe trug, mehrfach in Gräben, in denen kaltes Wasser stand. Als der Geschädigte bei einer Gelegenheit versuchte, sich dem Angeklagten zu widersetzen und äußerte, nicht weitergehen zu wollen, schlug der Angeklagte in Verletzungsabsicht mehrfach mit dem Handrücken auf das Gesicht des Geschädigten ein und bereite ihm so jedenfalls vorübergehend starke Schmerzen. Der Geschädigte gab daraufhin seinen Widerstand auf und schleppte sich weiter vorwärts. Nach etwa 20 bis 30 Minuten gestattete der Angeklagte dem Geschädigten, in die Ferienwohnung zurückzukehren, wo dieser sich wusch und den Rest der Nacht im Sessel sitzend verbrachte. Durch die Schläge des Angeklagten in jener Nacht erlitt der Geschädigte L. blutende Verletzungen in der Mundregion; auch heute noch ist die Innenseite seiner Oberlippe vernarbt. Zudem bildeten sich in der Augenregion des Geschädigten Hämatome aus, die nach einigen Tagen folgenlos abheilten. Die Geschehnisse in PQ., insbesondere der von dem Angeklagte permanent ausgeübte Druck sowie die heftige Gewalterfahrung, wie sie der 69-jährige L. in seinem Leben zuvor noch nie hatte erleben müssen, waren für den körperlich zunehmend erschöpften Geschädigten stark belastend. 5. Tatgeschehen am 05.03.2022 in SS. Jedenfalls am Nachmittag des 05.03.2022 fasste der Angeklagte nunmehr einen konkreten Plan, um sich das von ihm über alle Maßen begehrte Eigentum an dem Dackel GF. und dem VW Polo des Geschädigten L. zu verschaffen: Er beschloss mit dem – wie der Angeklagte erkannt und beabsichtigt hatte – physisch und psychisch geschwächten L. eine längere Autofahrt in dessen VW Polo zu unternehmen, um sich die physische Herrschaftsgewalt über den Geschädigten zu verschaffen und diesen gegen dessen Willen zu einem möglichst abgelegenen, dem Geschädigten unbekannten Waldstück zu verbringen. Nach Durchführung der Ortsveränderung, so der Tatplan des Angeklagten, würde der Geschädigte zutreffend erkennen, dass er ihm – dem Angeklagten – vollständig ausgeliefert war und er weder die Möglichkeit zur Flucht hatte, noch Hilfe von Dritten erwarten durfte. In dieser Situation, so beabsichtigte es der Angeklagte, würde er den ihm ausgelieferten Geschädigten gezielt auffordern, ein Testament zu verfassen, welches sicherstellte, dass er, der Angeklagte, nach dem Tod des L. Eigentümer des Dackels GF. und des VW Polo würde. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Gefühl des Ausgeliefertseins, welches nach seiner Vorstellung aufgrund seiner noch andauernden physischen Herrschaftsgewalt über den Geschädigten L. bei diesem bestehen würde, sowie die damit verknüpfte Sorge des Geschädigten um seine Gesundheit auszunutzen, um L. durch Androhung – nötigenfalls auch durch Anwendung – von Gewalt zu der gewünschten Erstellung des Testaments zu veranlassen. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass er weder einen Anspruch auf Überlassung des PKW und des Hundes hatte, noch dass der Zeuge L. freiwillig bereit war, ihm das Eigentum am Hund und dem Fahrzeug – das der Angeklagte über alle Maßen erstrebte – zu übertragen. Um das Eigentum an dem Hund und dem Fahrzeug noch am 05.03.2022 zu erhalten und dem Geschädigten keine Möglichkeit zu geben, das auf diese Weise abgepresste Testament in der Zukunft wieder zu ändern, sah der Tatplan des Angeklagten den Tod des Geschädigten L. unmittelbar nach der Abfassung des Testaments und noch während des Fortwirkens der geschaffenen Bemächtigungslage in dem abgelegenen Waldstück vor. Der Angeklagte plante dabei, auf ähnliche Weise vorzugehen, wie beim Geschädigten O.: Er war entschlossen, den Geschädigten L. aufzufordern, sich mittels Injektion einer Überdosis Insulin selbst das Leben zu nehmen. Dabei ging er – auch aufgrund der Erfahrungen mit dem Geschädigten O. – davon aus, den Geschädigten L. durch den in PQ. ausgeübten permanenten Druck, die fortwährenden Erniedrigungen und Beleidigungen, die Schläge und die nächtliche Hatz am 04.03.2022 sowie durch das geplante Sich-Verschaffen der physischen Herrschaftsgewalt über den Geschädigten in einen Zustand versetzen zu können – was der Angeklagte auch anstrebte – , in dem L. einen freien Willen nicht mehr würde bilden können und der Aufforderung, sich selbst zu töten, Folge leisten würde. In Vorbereitung der Umsetzung dieses Tatplans legte der Angeklagte einen schwarzen Stift und Papier, auf dem der Geschädigte L. später das Testament niederschreiben sollte, in den VW Polo des Geschädigten. In dem Fahrzeug versteckte der Angeklagte zudem die drei Ampullen des Insulins lispro mit jeweils 3 ml Insulin, die er am 03.03.2022 aus dem Kühlschrank des Geschädigten in RL. mitgenommen und während des Aufenthalts in PQ. heimlich gelagert hatte. Der Angeklagte nahm dabei – zutreffend – an, dass die Injektion der gesamten in den drei Pens enthaltenen Insulinmenge unter gewöhnlichen Umständen und ohne alsbaldige medizinische Behandlung tödliche Folgen für den Zeugen L. haben würde. Seinem Tatplan entsprechend veranlasste der Angeklagte den Geschädigten L. am Nachmittag des 05.03.2022 als Beifahrer in den VW Polo zu steigen und fuhr mit diesem los. Der Geschädigte ging zu diesem Zeitpunkt – dem ursprünglichen Anlass ihres Treffens entsprechend – davon aus, dass der Angeklagte mit ihm zu einem Volvo Händler fahren werde. Auf der sich über mehrere Stunden hinziehenden Fahrt eröffnete der Angeklagte dem Geschädigten, dass er auf der Suche nach einem geeigneten Waldstück sei, in dem sich der Geschädigte mittels einer Überdosis Insulin umbringen solle. Der Geschädigte, der die Ankündigung des Angeklagten ernst nahm, aber keinesfalls sterben wollte, wusste nicht, wie er reagieren und sich den Einflussmöglichkeiten des Angeklagten entziehen sollte. Er fragte den Angeklagten, warum dieser sich nicht selbst mithilfe des Insulins umbringe. Daraufhin erklärte ihm der Angeklagte sinngemäß, dass es an dem Geschädigten sei zu sterben, da dieser deutlich älter als er, der Angeklagte, sei und sein Leben bereits gelebt habe. Auf weitere Diskussionen mit L. ließ sich der Angeklagte nicht ein und setzte zur weiteren Umsetzung seines Tatplans die Suche nach einem für seine Zwecke geeigneten Waldstück fort. Über EK., PI., YW. und EA. gelangten die beiden Männer schließlich gegen 20:00/21:00 Uhr nach SS., eine ländliche und nur dünn besiedelte Gegend. Im kaum befahrenen QI.-straße, in dem nur wenige Häuser mit großem Abstand zueinander stehen, hielt er auf Höhe eines an die Straße angrenzenden Waldstücks an. Der Geschädigte L., dem die Gegend unbekannt war, wusste nicht, wo er sich befand. Er erkannte, dass er sich – körperlich und psychisch geschwächt, ohne Mobiltelefon, ohne Bargeld und ohne Personen in der Nähe, die er um Hilfe hätte bitten können und in der räumlichen Enge des Fahrzeugs, welches von dem ihm körperlich überlegenen Angeklagten gesteuert wurde – in einer Lage befand, in der sein Wohl und Wehe ausschließlich von der Gunst des Angeklagten abhing. Der Angeklagte reichte in weiterer Ausführung seines Tatplans dem Geschädigten das für diesen Zweck bereitgehaltene Papier sowie den schwarzen Stift und befahl ihm, ein Testament aufzusetzen, welches sicherstellen würde, dass er, der Angeklagte, nach dem Tod des Geschädigten dessen VW Polo und den Dackel GF. erhalten würde. Im Bewusstsein unter der Herrschaftsgewalt des Angeklagten zu stehen und diesem ausgeliefert zu sein sowie mit der Erfahrung aus PQ., dass der Angeklagte bei geleistetem Widerstand handgreiflich wurde, verfasste der Geschädigte L. aus Angst vor weiteren Schlägen das geforderte Testament. Da der Angeklagte mit dieser ersten Version nicht einverstanden war, forderte er L. zu einer Überarbeitung des Textes auf, wobei er, der Angeklagte, den Inhalt der Änderung vorgab. Daraufhin erstellte der Geschädigte eine zweite Version des Testaments, mit folgendem auszugsweise wiedergegebenem Inhalt: „Mein Testament […] Mein Nachlassverwalter ist Herr JY. unbedingt! […] Ich verfüge hiermit, dass Herr JY. den aktuellen Wagen – es ist ein VW Polo – aus Dankbarkeit freiem Willen erhalten soll. Er war mir immer ein hilfsbereiter und zuverlässiger Freund, […] Die Kaufverträge vom Auto und dem Dackel GF. sind mit JY. rechtskräftig abgeschlossen. […]“ Mit dieser zweiten Version des Testaments zeigte sich der Angeklagte, der sowohl wusste, dass der Geschädigte L. ihm das Fahrzeug nicht aus freiem Willen vermachte als auch dass keine Kaufverträge über das Auto und den Hund abgeschlossen worden waren, einverstanden. Er ging davon aus, dass er infolge jenes Testaments nach Eintritt des – gemäß dem Tatplan unmittelbar bevorstehenden – Tod L.s das erstrebte Eigentum an dem Pkw und dem Dackel übertragen bekommen würde, worauf es dem Angeklagten aus hemmungslosem Gewinnstreben über alle Maßen ankam. Der Angeklagte händigte dem Geschädigten – weiterhin in Verfolgung seines zuvor gefassten Tatplans – sodann die drei Insulin-Pens aus und forderte L. auf, auszusteigen, in das angrenzende Waldstück zu gehen und sich dort die gesamte in den Pens enthaltene Dosis Insulin zu injizieren, um sich auf diese Weise selbst zu töten. Als der Zeuge L. sich zunächst sträubte, versetzte ihm der Angeklagte mit dem Handrücken erneut einen Schlag gegen das Gesicht. Daraufhin ergriff der Zeuge L. das Insulin und ging etwa 80 m in das Waldstück hinein, während der Angeklagte im Fahrzeug wartete. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt davon überzeugt, dass der Zeuge L. aufgrund der von ihm, dem Angeklagten, zugefügten Demütigungen, Schikanen und Schlägen, des Schlafmangels, dem Gefühl des Ausgeliefertseins und der Angst vor weiteren körperlichen Übergriffen nicht mehr in der Lage sein würde, einen freien Willen zu bilden und sich auf seine Anweisung hin die drei Insulin-Pens injizieren würde, die nach der Vorstellung des Angeklagten und wie von ihm beabsichtigt innerhalb weniger Minuten zum Tode L.s führen würden. Tatsächlich war die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Geschädigten L. zu diesem Zeitpunkt entgegen der Vorstellung des Angeklagten noch vorhanden. L. wollte nicht sterben und suchte Zuflucht in Stoßgebeten. Der Geschädigte, der ernsthaft befürchtete zu sterben, wenn er sich – wie vom Angeklagten gefordert – die gesamte Menge des Insulins injizieren würde, entschied sich, das für ihn bestehende Risiko zu minimieren. Deshalb warf er den ersten Insulin-Pen weg und spritze sich von dem zweiten Pen nur die Hälfte des darin befindlichen Insulins. Das im dritten Pen enthaltene Insulin injizierte er sich vollständig. Die Injektion der 1,5 Ampullen Insulin erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte befürchtete, von dem Angeklagten aus dem Auto heraus beobachtet und körperlich misshandelt zu werden, wenn er sich kein Insulin spritzte. Die Injektion der 1,5 Insulin-Pens war objektiv geeignet, bei dem Geschädigten L. eine akute Hypoglykämie (Unterzuckerung) und damit eine akute Lebensgefahr hervorzurufen – dies gilt umso mehr, als es sich bei dem verabreichten Insulin lispro um ein schnell wirksames Insulin handelte. Nachdem er sich das Insulin injiziert hatte, ging der Geschädigte L. zum Auto zurück. Auf dem Weg aus dem Wald bemerkte er bereits deutliche Auswirkungen der Überdosis Insulin in Form von Koordinations- und Wahrnehmungsstörungen. Es gelang ihm, sich zurück zu dem VW Polo zu schleppen, in dem der Angeklagte gewartet hatte. Dort sackte der Geschädigte auf dem Beifahrersitz zusammen, sein Kopf fiel nach vorne auf seine Brust und er verlor das Bewusstsein. Bei der Rückkehr des Geschädigten aus dem Wald erkannte der Angeklagte, dass L. in Abweichung von seinem ursprünglich gefassten Tatplan nicht in dem Waldstück verstorben war. Angesichts seiner Überzeugung, der Geschädigte sei beim Betreten des Waldes zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage gewesen sowie des offenkundig schlechten Gesundheitszustands des Geschädigten bei seiner Rückkehr, ging der Angeklagte davon aus, dass der Geschädigte sich wie geplant die lebensgefährliche Überdosis Insulin injiziert hatte. Er erkannte zutreffend, dass der bewusstlose Geschädigte an den Folgen der Überdosis versterben würde, wenn ihm nicht alsbald ärztliche Hilfe geleistet werden würde. Auf den Tod des Geschädigten und das damit verbundene Wirksamwerden des Testaments kam es dem Angeklagten jedoch auch zu diesem Zeitpunkt weiter unverändert um jeden Preis an. Er beschloss daher, vor Ort auf das Versterben des Geschädigten L. zu warten, mit dem er innerhalb der nächsten Minuten rechnete, und insbesondere keinen Rettungswagen zu alarmieren. Nur wenige Minuten später näherte sich der am QI.-straße wohnende Zeuge IP. mit seinem Fahrzeug. Der Zeuge hielt mit seinem Wagen unmittelbar neben dem VW Polo an, bemerkte den regungslosen Zeugen L. auf dem Beifahrersitz und fragte den inzwischen aus dem Fahrzeug ausgestiegenen Angeklagten, ob mit ihm, insbesondere aber mit seinem Beifahrer alles in Ordnung sei. Spätestens jetzt erkannte der Angeklagte, dass sein Plan, den Geschädigten L. ohne ärztliche Hilfe im Auto versterben zu lassen, konkret gefährdet war. Um den Zeugen IP. von Rettungsbemühungen zu Gunsten des Geschädigten abzubringen, erklärte er dem Zeugen IP. mehrfach wider besseres Wissen, dass „alles in Ordnung“ sei, dass L. keine Hilfe benötige und kein Rettungswagen herbeigerufen werden müsse. Dem Angeklagten kam es dabei weiterhin unbedingt darauf an, den Zeugen zum Verlassen der Örtlichkeit zu veranlassen, so dass der Tod des Geschädigten L. eintreten, das Testament Wirksamkeit erlangen und er, der Angeklagte, das über alle Maßen begehrte Eigentum an dem VW Polo und dem Dackel GF. erhalten werde. Entgegen der Erwartung des Angeklagten glaubte der Zeuge IP. den Beteuerungen des Angeklagten jedoch nicht. Der Zeuge befürchtete, dass der Geschädigte unterzuckert und dringend auf ärztliche Hilfe angewiesen sein könnte. Deshalb alarmierte er – wie er dem Angeklagten mitteilte – einen Krankenwagen und die Polizei, die wenige Minuten später eintrafen. Der Geschädigte L. wurde von den Rettungskräften in das AB.-Krankenhaus nach BK. verbracht, wo eine lebensgefährliche Hypoglykämie festgestellt wurde, die durch die Gabe von hochdosierter Glukose erfolgreich behandelt werden konnte und die anderenfalls zum Tode L.s geführt hätte. Als der Geschädigte L. am Morgen des 07.03.2022 auf der Intensivstation erwachte, offenbarte er gegenüber dem Pflegepersonal, dass er von dem Angeklagten gezwungen worden sei, sich eine Überdosis Insulin zu spritzen. A. Tatkomplex Betäubungsmittel Am Abend des 08.03.2022 befuhr der Angeklagte mit einem Leihfahrzeug, einem Citroën C4, die Autobahn 1 bei NQ.. Zu diesem Zeitpunkt hatte er insgesamt 112,72 g Marihuana in dem Pkw verwahrt, welches eine Wirkstoffmenge von 8,27 g THC enthielt und vom Angeklagten zum Zwecke des Eigenkonsums angeschafft worden war. Über eine Erlaubnis für den Besitz von Betäubungsmitteln verfügte der Angeklagte nicht, was ihm auch bewusst war. Er hielt es zudem für ernsthaft möglich und nahm es billigend in Kauf, dass der Wirkstoffgehalt des von ihm besessenen Marihuanas oberhalb des Grenzwertes zur nicht geringen Menge lag. Die Drogen wurden von Polizeibeamten am 09.03.2022 sichergestellt, nachdem der Angeklagte am Abend des 08.03.2022 mit dem Pkw Citroën einen Unfall erlitten hatte. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten war bezogen auf die Tat im Juni 2018 zu Lasten des Geschädigten O. und bezogen auf den Besitz der 112,72 g Marihuana am 08.03.2022 nicht aufgehoben; auch seine Steuerungsfähigkeit war weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Eine vollständige Aufhebung der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit kann sowohl hinsichtlich der Taten zu Lasten des Geschädigten O. am 08.02.2022 und 23.02.2022 als auch bezüglich der Taten zu Lasten des Geschädigten L. vom 07.02.2022 bis 09.02.2022, am 03.03.2022 in RL., am 04.03.2022 in PQ. und am 05.03.2022 in SS. ausgeschlossen werden. Nicht mit der erforderlichen Sicherheit vermochte die Kammer hingegen auszuschließen, dass bezüglich dieser Taten die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten – wegen einer möglichen psychosebedingten Impulskontrollstörung – erheblich vermindert war. III. Die vorgenannten Feststellungen ergeben sich zur Überzeugung der Kammer aus der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie aus der durchgeführten Beweisaufnahme, für deren Umfang und Förmlichkeiten auf das Hauptverhandlungsprotokoll Bezug genommen wird. A. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zur Person des Angeklagten, seinem Lebenslauf und seinen persönlichen Verhältnissen (I.1.) beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Seine Angaben zur zeitlichen Dauer der Beziehung mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Zeugin TB., sind von dieser bestätigt worden, ebenso wie die Angabe des Angeklagten, unmittelbar vor und nach der Inhaftierung aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Wolfsburg in B. gelebt zu haben. Die Erklärung des Angeklagten, im Jahr 2018 nach G. verzogen und dort für mehrere Jahre gelebt zu haben, ist von den Zeugen O., TB., K. bestätigt worden. Die Zeugen O., K. und FA. haben in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten zudem bekundet, dass dieser im Jahr 2021 nach U. in das Haus H.-straße gezogen sei, wo er gemeinsam mit dem Zeugen O. in einer Wohnung gelebt habe. Die Zeugin K. hat überdies bestätigt, die aktuelle Lebenspartnerin des Angeklagten zu sein und sich mit diesem verlobt zu haben. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser die biographischen Angaben des Angeklagten stützenden Aussagen der insoweit glaubwürdigen Zeugen zu zweifeln. Die Feststellungen zu der Frage, wie der Angeklagte seit dem Jahr 2018 seinen Lebensstil finanziert hat, beruhen – neben der Einlassung des Angeklagten, er habe seit dem Jahr 2019 neben der Pflege des Geschädigten O. keinen weiteren Beruf ausüben können – auf den Angaben der Zeugin OG.. Die Zeugin hat bekundet, im vorliegenden Fall mit der Durchführung von Finanzermittlungen betraut gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang habe sie die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten seit dem 01.01.2018 bis März 2022 ausgewertet und ihre Erkenntnisse verschriftlich. Im Rahmen der Finanzermittlungen seien über eine Anfrage bei der BaFin zunächst sowohl die Konten ermittelt worden, bei denen der Angeklagte als Kontoinhaber eingetragen gewesen sei als auch diejenigen Konten, für die er eine Verfügungsberechtigung besessen habe. Die Anfrage habe ergeben, dass der Angeklagte als Inhaber von acht Konten eingetragen gewesen sei. Darunter seien zwei „Hauptkonten “ gewesen, über welche die Zahlungsflüsse im Wesentlichen abgewickelt worden seien. Dabei habe es sich um ein Konto bei der KZ. mit der IBAN N01 gehandelt sowie ein Konto bei der WV. Bank mit der IBAN N02. Auf den Konten des Angeklagten seien in dem gesamten untersuchten Zeitraum keine Lohn- oder Gehaltszahlungen eingegangen. Überdies habe eine Nachfrage bei der Deutschen Rentenversicherung ergeben, dass dort kein aktueller Arbeitgeber des Angeklagten bekannt sei. Sozialleistungen seien auf den Konten des Angeklagten ebenfalls nicht eingegangen. Die Geldeingänge, die auf den Konten zu verzeichnen gewesen seien, seien im Wesentlichen Überweisungen – teilweise auch in Höhe von mehreren Tausend Euro – von den Geschädigten O. und L. sowie einer dritten männlichen Person mit Namen CP. gewesen. Darüber hinaus habe es auch immer wieder Bareinzahlungen gegeben. Hinweise für begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin OG. oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sind in der Hauptverhandlung nicht hervorgetreten. Die Feststellungen zum Alkohol- und Drogenkonsum des Angeklagten (I.2.) beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die durch die Aussagen der Zeugen O. und FA. gestützt wird. Der Zeuge O. hat bekundet, gewusst zu haben, dass der Angeklagte Marihuana konsumiere. Bei einer Gelegenheit habe er den Angeklagten auch nach SD. begleitet, wo dieser Marihuana gekauft habe. Der Angeklagte habe während ihres Zusammenlebens in U. seiner Einschätzung nach etwa 5-6 Joints pro Tag geraucht, wobei der Zeuge O. einschränkend erklärt hat, nicht den gesamten Konsum des Angeklagten beobachtet zu haben. Die Zeugin FA. hat dazu ergänzend bekundet, sie habe bemerkt, dass der Angeklagte im Badezimmer seiner Wohnung in U. gekifft habe. Die Zeugen O. und FA. sind insoweit glaubwürdig. Es liegen überdies keine Anhaltspunkte vor, um an der Glaubhaftigkeit ihrer mit der Einlassung des Angeklagten korrespondierenden Aussagen zu zweifeln. Die Feststellungen zu den erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen (I.3.) beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 23.08.2022, den auszugsweise verlesenen Gründen des Urteils des Amtsgerichts Wolfsburg vom 14.01.2016 (Az. 7 Ls 104 Js 2624/15) und dem in der Hauptverhandlung mitgeteilten Inhalt des Schreibens der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 13.09.2022 über die vollständige Vollstreckung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 10.12.2020. Soweit im Bundeszentralregister kein Eintrag mehr über eine gegen den Angeklagten verhängte, mittlerweile getilgte Verurteilung zu Jugendhaft verzeichnet ist, beruhen die diesbezüglich in I.1. enthaltenen Feststellungen der Kammer auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten, der von dieser Verurteilung berichtet hat. B. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte. Im Übrigen beruhen sie auf dem Ergebnis der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. B-I. Tatkomplex betreffend den Geschädigten O. 1. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich bezüglich des Tatkomplexes O. sowohl zum Tatvorgeschehen als auch zum Tatgeschehen umfänglich selbst eingelassen. Die ihm zur Last gelegten Taten hat er dabei sämtlich bestritten. a) Tatvorgeschehen 2009 bis 2018 Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, den Geschädigten O. im Jahr 2009 über das Internetportal gay.ch kennengelernt zu haben. Obwohl O. zu diesem Zeitpunkt noch in der HX. gelebt habe, habe sich zwischen ihnen schnell eine platonische Beziehung entwickelt, die im Laufe der Zeit zu einer „richtigen Männerfreundschaft“ gewachsen sei. Ende 2015/Anfang 2016 habe es einen Bruch in der Beziehung gegeben, als er Geld des Geschädigten O. ohne dessen Wissen ausgegeben habe. Überdies sei er, der Angeklagte, zum damaligen Zeitpunkt für fast zwei Jahre aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht Wolfsburg inhaftiert worden, was zu einem Kontaktabbruch geführt habe. b) Tatgeschehen im Juni 2018 Nach seiner Haftentlassung habe er den Kontakt zu dem Geschädigten O. wieder aufgebaut. Sie hätten sich entschieden, gemeinsam eine GmbH zu gründen, über die sie einen Gastronomiebetrieb hätten betreiben wollen. Zur Finanzierung habe ihm der Geschädigte O. im Jahr 2018 einen Betrag i.H.v. insgesamt 36.000 € überwiesen. Zunächst hätten sie jedoch kein geeignetes Lokal für die Verwirklichung ihrer Pläne gefunden. Sodann sei O. im Jahr 2019 so stark erkrankt, dass er ihn habe pflegen müssen und deshalb keinen anderen Beruf mehr habe ausüben können. Als schließlich auch noch der coronabedingte „Lockdown“ hinzugekommen sei, hätten er und der Geschädigte ab dem Jahr 2019 gemeinsam entschieden, von dem eigentlich für die NF. und den Gastronomiebetrieb gedachten Geld ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zur ursprünglich geplanten Gründung der NF. sei es deshalb nie gekommen, was O. auch bekannt gewesen sei. Den in der Akte befindlichen und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen vorgeblichen Handelsregisterauszug der NF., angeblich ausgestellt vom Amtsgericht Koblenz mit den ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Angaben habe er, der Angeklagte, zuvor nie gesehen. c) Tatvorgeschehen 2018 bis 2022 Der Angeklagte hat weiter ausgeführt, dass O. Anfang 2019 in seine Nähe nach G. gezogen sei, da der Geschädigte aufgrund einer schweren Erkrankung Unterstützung benötigt habe. So habe er ihn beispielsweise während einer sich über mehrere Wochen erstreckenden Bestrahlungstherapie zu den jeweiligen Behandlungsterminen in ein Klinikum gefahren. Weil er sich aufopferungsvoll um den Geschädigten gekümmert habe, habe ihn dieser noch im selben Jahr testamentarisch zum Erben eingesetzt. Von dieser Erbeinsetzung habe er, der Angeklagte, Kenntnis gehabt. Betrachte man die pflegerischen Leistungen, die er für den Geschädigten O. erbracht habe und wiege sie mit den Zuwendungen auf, die er von dem Geschädigten über die Jahre erhalten habe, so müsse er heute konstatieren, dass er sich „unter Wert verkauft“ habe. Im Sommer 2021 sei er in eine im ersten Obergeschoss des Hauses H.-straße in U. gelegene Wohnung umgezogen; O. sei ihm wenige Monate später gefolgt. In U. hätten sie erstmals dauerhaft zusammengelebt. Sie hätten eine „Männer-WG“ geführt, in der jeder sein eigenes Zimmer bewohnt habe. d) Tatgeschehen am 08.02.2022 Am 08.02.2022 sei der Geschädigte O. traurig gewesen, weil er erfahren habe, dass ein geplanter Umzug in eine Erdgeschosswohnung des gegenüber liegenden Hauses ML.-straße kurzfristig gescheitert sei. Zu dieser anlassbezogenen Traurigkeit sei hinzugekommen, dass der Geschädigte an einer Depression gelitten habe, die in der Vergangenheit bereits zeitweilig mit Medikamenten habe behandelt werden müssen. Er, der Angeklagte, habe am Abend des 08.02.2022 noch den bei ihnen lebenden Mops OA. ausgeführt. Bei diesem Spaziergang sei er von O. begleitet worden. Weitere Vorkommnisse habe es am Abend des 08.02.2022 nicht gegeben, insbesondere keine verbale oder körperliche Auseinandersetzung. Am nächsten Tag habe sich O. zu einem bereits länger geplanten Aufenthalt ins Krankenhaus begeben. Der Aufenthalt sei erforderlich geworden, weil der Geschädigte in der Vergangenheit mehrfach plötzliche Ohnmachtsanfälle unklarer Genese erlitten habe. Bei einem zurückliegenden Krankenhausaufenthalt des Geschädigten habe man ihm, dem Angeklagten, erklärt, dass O. „austherapiert“ sei. Er habe in WhatsApp-Nachrichten aus dem Jahr 2022 gegenüber Dritten wahrheitswidrig angegeben, dass sich der Geschädigte auf einer Palliativstation befinde. Dass er diese nicht den Tatsachen entsprechenden Nachrichten verbreitet habe, sei auf seinen Drogenkonsum zum damaligen Zeitpunkt zurückzuführen. e) Tatgeschehen am 23.02.2022 Am Abend des 22.02.2022 und in der Nacht auf den 23.02.2022 habe er sich in einer Ferienwohnung in PQ. aufgehalten. Zu diesem Zeitpunkt habe er unter erheblichen psychischen Problemen gelitten. Bereits im Jahr 2021 habe er begonnen, zu monologisieren und dabei auch mit Menschen aus seinem Umfeld gesprochen, die nicht anwesend gewesen seien, deren Stimmen er aber in seinem Kopf gehört habe. So habe er beispielsweise die Stimme der Zeugin TB. gehört, die ihn aufgefordert habe: „JY., geh doch mal raus!“ Jeden Abend habe er Cannabis konsumiert, weil ihm dies geholfen habe, die Stimmen in seinem Kopf zu vertreiben und einzuschlafen. Bis Februar 2022 habe sich die Situation weiter zugespitzt: Phasenweise habe er ununterbrochen geredet und unter erheblichen Schlafstörungen gelitten. In zwischenzeitlich klaren Momenten habe er gemerkt, dass mit ihm etwas nicht gestimmt habe. Um sich eine Auszeit zu nehmen, habe er die Ferienwohnung in PQ. am PB. angemietet. Aus der Ferienwohnung heraus habe er am Abend des 22.02.2022 ein langes Telefonat mit seinem Freund O. geführt, der sich in der gemeinsamen Wohnung in U. aufgehalten habe. Sie hätten oft lange miteinander telefoniert. Dabei sei es üblich gewesen, dass er seinen Freund „angebrüllt“ habe. Dies sei erforderlich gewesen, weil der Geschädigte aufgrund einer Tinnitus-Erkrankung schlecht höre; gestritten hätten sie sich am Telefon nie. Während des Telefonats am 22.02.2022 habe die Zeugin FA. die Wohnung in U. betreten, weil sie dem Geschädigten O. Essen vorbeigebracht habe. Er, der Angeklagte, habe dies hören können, weil die Lautsprecherfunktion am Telefon des Geschädigten O. aktiviert gewesen sei. Die Zeugin FA. sei in das Telefonat einbezogen worden und habe im weiteren Verlauf geäußert, dass ihr Sohn homosexuell sei. Daraufhin habe er ihr geantwortet: „QF., das ist doch nicht schlimm! O. ist auch homosexuell.“ Der Geschädigte O. habe diese Äußerung nicht als schlimm empfunden, da er geoutet lebe. Als die Zeugin FA. die Wohnung in U. wieder verlassen habe, habe er O. gebeten, Geschenke, die er, der Angeklagte, zwei Nachbarsfamilien gemacht habe, zurückzuholen, weil er gemerkt habe, dass er von diesen nur ausgenutzt worden sei. Der Geschädigte O. habe sich umstandslos dazu bereit erklärt, für ihn ein Schreiben aufzusetzen, in dem die Schenkungen widerrufen wurden. Die Formulierung des Schreibens habe ausschließlich in den Händen des Geschädigten gelegen. Er habe diesen auch nicht aufgefordert, den Schreibstil zu ändern oder bestimmte Wörter auszutauschen. Auch wenn er sich an bestimmte Dinge nicht mehr erinnern könne, etwa dass der Geschädigte O. das von diesem entworfene Rückforderungsschreiben nach dem Ergebnis der Handyauswertung fotografiert und die Datei anschließend an ihn übersandt habe, könne er sicher ausschließen, dass er den Geschädigten im Verlauf des Abends aufgefordert habe, sich zu töten. Dies habe er weder an dem fraglichen Abend noch zu irgendeinem früheren Zeitpunkt getan. Das Telefonat in der Nacht des 23.02.2022 habe damit geendet, dass er dem Geschädigten empfohlen habe, sich schlafen zu legen, was dieser auch habe tun wollen. Etwas später habe O. es einmal bei ihm anklingeln lassen, was außergewöhnlich gewesen sei. Er habe es ebenfalls als sehr ungewöhnlich empfunden, dass der Geschädigte anschließend trotz mehrfacher Rückrufversuche nicht ans Telefon gegangen sei. Deshalb habe er sich Sorgen gemacht und die Polizei alarmiert, die zur Wohnung nach U. gefahren sei. Es sei zutreffend, dass er noch während des Polizeieinsatzes mit der Zeugin FA. telefoniert und diese gebeten habe, die in der Wohnung liegenden Handys und einen Laptop mitzunehmen. Der Geschädigte O. habe nämlich keine Sperre auf seinen Geräten eingerichtet, sodass er, der Angeklagte, befürchtet habe, jemand könne ihre privaten Nachrichten lesen. Um eine Unterdrückung von Beweismitteln sei es ihm dabei keinesfalls gegangen. Er könne sich hingegen nicht daran erinnern, am frühen Morgen des 23.02.2022 auch eine Sprachnachricht an die Zeugin FA. geschickt zu haben, wenngleich es sich auf der betreffenden in der Hauptverhandlung abgespielten Nachricht um seine Stimme handele. Den Inhalt der Nachricht könne er sich nicht erklären; auch am Abend des 22.02.2022 bzw. in der Nacht des 23.02.2022 habe er unter Drogeneinfluss gestanden. 2. Ergebnis der Beweisaufnahme Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten nur bezüglich des jeweiligen Tatvorgeschehens (2009-2018, 2018-2022). Insoweit stimmen die Schilderungen des Angeklagten insbesondere mit den Bekundungen des Geschädigten O. überein. Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung das Tatgeschehen im Juni 2018, am 08.02.2022 sowie am Abend des 22.02.2022 bzw. in der Nacht des 23.02.2022 bestritten hat, sind seine Angaben durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. a) Tatvorgeschehen 2009 bis 2018 Hinsichtlich des Tatvorgeschehens, welches sich in der Zeit von 2009 bis Juni 2018 ereignet hat, folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten. Diese stimmt mit den detaillierten und nachvollziehbaren Schilderungen des Geschädigten O. überein, der darüber hinaus weitere Einzelheiten über das Kennenlernen und die Entwicklungen in ihrer Beziehung bis zur Inhaftierung des Angeklagten aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Wolfsburg vom 14.01.2016 bekundet hat. Der Zeuge O. hat ausgesagt, dass er den Angeklagten vor über zehn Jahren über ein Internetportal für homosexuelle Männer kennen gelernt habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei er, O., noch vermögend gewesen. Dies sei für den Angeklagten auch erkennbar gewesen, als dieser ihn bereits kurz nach dem Kennenlernen auf seinem Anwesen am MW. in der HX. besucht habe. Der Angeklagte hingegen habe kein nennenswertes Vermögen besessen und habe ihn bereits zur Finanzierung seines ersten Besuchs in der HX. um einen Reisekostenzuschuss gebeten. Trotz dieses finanziellen Ungleichgewichts, des Altersunterschiedes und der räumlichen Entfernung zwischen B. und der HX. habe sich zwischen ihnen eine Beziehung entwickelt. Er habe große Zuneigung für den Angeklagten empfunden. Eine Intimbeziehung hätten sie nicht geführt. Er habe zwar gehofft, dass es nicht dauerhaft bei einer Liebesbeziehung auf „Sparflamme “ bleiben würde; ihm sei dabei die emotionale Verbindung zu dem Angeklagten allerdings wichtiger gewesen als mögliche Sexualkontakte. Sie hätten damals primär über Telefonate und E-Mails Kontakt gehalten. Gegenseitige Besuche hätten hingegen zunächst deutlich seltener und nur unregelmäßig stattgefunden. Der Angeklagte und er hätten sodann die Idee entwickelt, gemeinsam ein Restaurant zu betreiben. Diese Idee habe sich in der Folgezeit nicht verwirklichen lassen, auch wenn er für die Realisierung ihrer Pläne hohe Geldbeträge, insgesamt etwa 145.000 €, an den Angeklagten gezahlt habe. Anfang 2016 sei der Angeklagte durch das Amtsgericht Wolfsburg zu einer Haftstrafe verurteilt worden, was dazu geführt habe, dass der Kontakt zwischen ihnen abgebrochen sei. Die bis dato an den Angeklagten gezahlten Gelder habe er nicht zurückerhalten. Nachdem die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und der Angeklagte aus der Strafhaft entlassen worden sei, habe dieser sich im Jahr 2017 wieder bei ihm gemeldet und sich für die Vorfälle in der Vergangenheit, insbesondere den Verlust des Geldes, entschuldigt. Auch aufgrund seiner Erziehung und weil er immer noch viel für den Angeklagten empfunden habe, sei er, O., bereit gewesen, dem Angeklagten zu verzeihen. b) Tatgeschehen im Juni 2018 aa) Überweisung von 36.000 € auf ein Konto des Angeklagten Bezüglich des Tatgeschehens im Juni 2018 folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten nur insoweit, als dass er eingeräumt hat, O. habe ihm im Juni 2018 in vier Tranchen 36.000 € für die Gründung der NF. sowie zukünftige Betriebsausgaben dieser GmbH überwiesen. Insoweit stimmt seine Einlassung mit der Aussage der Zeugen O. und OG. überein. Der Geschädigte O. hat bekundet, dass der Angeklagte und er sich nach der Versöhnung im Jahr 2017 entschieden hätten, den Plan von einem gemeinsamen Restaurantbetrieb weiter zu verfolgen. Um ihre Pläne möglichst seriös umzusetzen, hätten sie beschlossen, zu diesem Zweck eine GmbH – die NF. – zu gründen. Sie hätten besprochen, dass der Angeklagte sich um die Gründung und den laufenden Geschäftsbetrieb der GmbH kümmern werde, während er, O., sich aufgrund seines Alters als Geldgeber eher im Hintergrund habe halten wollen. Entsprechend der gemeinsamen Absprache habe er auf die Aufforderung des Angeklagten, der Anfang Juni 2018 ihm gegenüber angekündigt habe, nunmehr die Gründung vornehmen zu wollen, für das Stammkapital den vom Angeklagten geforderten Betrag i.H.v. 30.000 € an diesen überwiesen und einen weiteren Betrag i.H.v. 6.000 € für die ersten Geschäftsausgaben der GmbH, wie die Kaution für ein Ladenlokal und die anschließenden Monatsmieten. Er habe das Geld im Juni 2018 in vier Tranchen auf ein Konto des Angeklagten überwiesen; dies sei der ausdrückliche Wunsch des Angeklagten gewesen, um unter dem „Finanzradar“ zu bleiben. Diese Angaben des Zeugen O. sind bestätigt worden durch die Aussage der Zeugin OG.. Die Zeugin OG., die im vorliegenden Fall mit der Durchführung von Finanzermittlungen betraut war, hat dazu bekundet, aus den Umsatzlisten des Kontos des Angeklagten bei der WV. Bank (IBAN N02) gehe hervor, dass der Angeklagte vom Geschädigten O. im Juni 2018 einen Betrag i.H.v. insgesamt 36.000 € erhalten habe. Dazu habe der Geschädigte O. von seinem Konto bei der IT. mit der IBAN N03 folgende Überweisungen auf das bereits genannte Konto des Angeklagten bei der WV. Bank getätigt: Am 13.06.2018 einen Betrag i.H.v. 9.500 € mit dem Verwendungszweck „GmbH“, am 14.06.2018 einen weiteren Betrag i.H.v. 9.500 € mit dem Verwendungszweck „GmbH 2“ und am 15.06.2018 einen Betrag i.H.v. abermals 9.500 € mit dem Verwendungszweck „GmbH 3“. Eine weitere Überweisung i.H.v. 7.500 € habe der Geschädigte am 21.06.2018 unter Angabe des Verwendungszwecks „GmbH 4“ von seinem Konto bei der IT. mit der IBAN N04 getätigt. Empfängerkonto sei wiederum das Konto des Angeklagten bei der WV. Bank gewesen. bb) Vorspiegelung der Absicht, die NF. gründen zu wollen Soweit der Angeklagte ein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit dem ihm von O. im Juni 2018 überwiesenen Betrag i.H.v. 36.000 € bestritten und sich insbesondere eingelassen hat, er habe ursprünglich tatsächlich beabsichtigt, von dem überwiesenen Geld die Stammeinlage sowie erste Betriebskosten zu begleichen und sich erst ab dem Jahr 2019 aufgrund der Erkrankung des Zeugen O. sowie der Corona-Pandemie gemeinsam mit dem Geschädigten zu einer anderweitigen Verwendung der 36.000 € entschieden, ist seine Einlassung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme – insbesondere durch die Aussage des Zeugen O. und das von der Zeugin OG. geschilderte Resultat der Finanzermittlungen – widerlegt. (1) Aussage des Geschädigten O. Der Geschädigte O. hat geschildert, der Angeklagte habe ihm kurze Zeit nach der Überweisung der 36.000 € mitgeteilt, dass er die NF. gegründet und das überwiesene Geld i.H.v. 36.000 € absprachegemäß verwendet habe. Einen Handelsregisterauszug zur Untermauerung dieser Angaben habe ihm der Angeklagte dabei nicht präsentiert. Er habe dem Wort des Angeklagten vertraut und nie an der Existenz der NF. gezweifelt, sodass er in der Folgezeit auf Anforderung des Angeklagten auch weitere Gelder für die GmbH an diesen gezahlt habe. Als es dennoch nicht zu der Eröffnung eines Restaurants gekommen sei, habe ihm der Angeklagte auf Nachfrage versichert, dass sich alle bis dato geleisteten Beträge weiterhin auf dem Geschäftskonto der NF. befinden würde. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen O. überzeugt, denn seine Angaben werden durch gewichtige weitere Umstände gestützt: (2) Weitere Verwendung des überwiesenen Geldes Gegen die Einlassung des Angeklagten, der Geschädigte O. und er hätten sich nach der Erkrankung des Geschädigten im Jahr 2019 entschieden, künftig von den 36.000 € ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, spricht schon der Umstand, dass der Angeklagte von dem erhaltenen Geld bereits wenige Tage nach der Überweisung 19.000 € in bar wieder abgehoben und zu eigenen Zwecken verwendet hat. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeuginnen OG. und Z.. Die Zeugin WC. hat bekundet, im Rahmen der Finanzermittlungen auch überprüft zu haben, wie der Angeklagte mit den überwiesenen 36.000 € weiter verfahren sei. Dabei sei aufgefallen, dass der Angeklagte am 13.06.2018 einen Betrag i.H.v. 7.500 € mit dem Verwendungszweck „Gruendung Lokal“ auf ein Konto der Zeugin TB. bei der KZ. (IBAN N05) überwiesen habe. Weitere Überweisungen auf dieses Konto habe der Angeklagte am 14.06.2018 und am 15.06.2018 getätigt, nämlich zunächst einen Betrag i.H.v. 7.500 € mit dem Verwendungszweck „Gruendung Lokal“ und am nächsten Tag einen Betrag i.H.v. 4.500 € mit dem Verwendungszweck „Rest Summe Lokal Gruendung.“ Von dem Empfängerkonto bei der KZ. seien am 14.06.2018 5.000 € sowie 4.500 € und am 19.06.2018 4.000 € an einem Geldautomaten abgehoben worden. Eine weitere Barauszahlung i.H.v. 5.500 € habe am 18.06.2018 stattgefunden. Auf eine entsprechende Anfrage habe die KZ. mitgeteilt, dass der Angeklagte für das Konto mit der IBAN N05 eine Verfügungsberechtigung besitze. Die Geldautomatenabhebungen am 14.06.2018 und 19.06.2018 seien mit der Karte mit der Folgenummer 1 vorgenommen worden, welche dem Angeklagten zuzuordnen sei; die Barauszahlung am 18.06.2018 habe in einer Filiale der KZ. in G. stattgefunden. Für die von der Kammer festgestellte Tatsache, dass der Angeklagte einen Betrag i.H.v. insgesamt 19.000 € von dem über die Kontoinhaberschaft formal der Zeugin TB. zuzuordnenden Konto abgehoben hat, spricht – neben den von der Zeugin OG. bekundeten Umständen, dass die Geldautomatenabhebungen mit der an den Angeklagten ausgegebenen Karte und die Barabhebung in einer Filiale an seinem damaligen Wohnsitz in G. erfolgt seien – auch die Aussage der Zeugin TB.. Die Zeugin TB., die ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten, hat bestätigt, dass sie Inhaberin des bei der KZ. geführten Kontos mit der IBAN N05 sei. Bereits während der Beziehung mit dem Angeklagten habe sie ein eigenes Konto bei der QQ. besessen, auf dem z.B. ihr monatliches Gehalt eingegangen sei. Die Verfügungsbefugnis für dieses Konto habe ausschließlich bei ihr gelegen, der Angeklagte habe nicht darauf zugreifen können. Daneben hätten der Angeklagte und sie das Konto mit der IBAN N05 bei der KZ. als gemeinschaftliches Konto besessen. Sie sei als Inhaberin und Verfügungsberechtigte dieses Kontos eingetragen worden. Daneben habe auch der Angeklagte separat über dieses Konto verfügen können. Sie habe mit diesem Konto kaum etwas zu tun gehabt und nur sehr selten Zahlungen darüber abgewickelt. Auch nach Beendigung der Beziehung sei das Konto, welches der Angeklagte weit häufiger genutzt habe als sie, nicht aufgelöst worden; auch hinsichtlich der Verfügungsberechtigungen habe man keine Änderungen vorgenommen. Befragt zu den von der Zeugin OG. bekundeten Abhebungen von dem Konto im Juni 2018 i.H.v. 19.000 €, gab die Zeugin TB. an, dass sie diese Abhebungen nicht vorgenommen habe. Zu den Verwendungszwecken „Gruendung Lokal“ befragt, hat die Zeugin weiter bekundet, selbst nie Pläne gehabt zu haben, ein Restaurant zu gründen. Sie wisse aber vom Angeklagten, dass dieser und O. die Idee gehabt hätten, einen Gastronomiebetrieb zu eröffnen. (3) Unplausibilität des behaupteten zeitlichen Zusammenhangs Gegen die Einlassung des Angeklagten, er und der Geschädigte O. hätten ab dem Jahr 2019 gemeinsam entschieden, von den 36.000 € zukünftig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, spricht auch der vom Angeklagten behauptete zeitliche Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Soweit der Angeklagte nämlich angegeben hat, zusätzlich zu der Erkrankung des Geschädigten O. habe der coronabedingte Lockdown in Deutschland die ursprünglich geplante Gründung der GmbH weiter erschwert, ist diese Einlassung schon aufgrund der zeitlichen Abfolge widerlegt. Da der erste Lockdown in Deutschland, wie allgemein bekannt, erst im März 2020 in Kraft trat und sich diese Maßnahme im Jahr 2019 noch nicht abzeichnete, kann der Lockdown die vom Angeklagten behauptete Entschlussfassung im Jahr 2019 denklogisch nicht beeinflusst haben. (4) Vorgeblicher Handelsregisterauszug der NF. Für den von der Kammer festgestellten Vorsatz des Angeklagten, O. über seine Absicht, die NF. zu gründen, zu täuschen und bei diesem einen Irrtum über die absprachegemäße Verwendung der überwiesenen 36.000 € hervorzurufen, spricht zudem die auf dem Mobiltelefon des Angeklagten aufgefundene Datei mit einem vorgeblichen Handelsregisterauszug der NF.. Die Zeugin CI. hat bekundet, dass sie im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen mit der Auswertung der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gesicherten Daten betraut gewesen sei. Dabei habe sie auf dem Mobiltelefon des Angeklagten eine Datei im png-Format gefunden, die dem äußeren Anschein nach einen Handelsregisterauszug der NF. mit einem vermeintlichen dienstlichen Stempel des Amtsgerichts Koblenz enthalten habe. Bei dem Ausdruck der von der Zeugin CI. beschriebenen png-Datei, der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist und dessen Eintragungen verlesen worden sind, handelt es sich nicht um den „amtlichen Ausdruck“ eines echten Handelsregisterauszugs der NF.. Gegen die Echtheit spricht zum einen die nicht übliche Abweichung im Schriftbild bei den Eintragungen a) und b) in der Spalte 7 – wegen der näheren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf den „amtlichen Ausdruck“ (Bl. 24 des Sonderbandes Finanzermittlungen Hauptakte FE) Bezug genommen. Zum anderen entspricht der Inhalt der verlesenen Eintragungen auf dem Ausdruck nicht dem durch § 10 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 43 HRV vorgeschriebenen notwendigen Inhalt einer Handelsregistereintragung. So fehlen in Spalte 2 unter den Buchstaben b) und c) die Angaben der inländischen Geschäftsanschrift und des Gegenstands des Unternehmens. Soweit der Angeklagte und der Geschädigte O. in der Spalte 4 als Geschäftsführer ausgewiesen werden, fehlen die nach § 43 Nr. 4a HRV notwendigen Angaben ihres Geburtsdatums und Wohnorts. Die bei dem Angeklagten zusätzlich zu findende Bezeichnung als „Gründer“ entspricht nicht dem durch § 10 GmbHG vorgegebenen Registerinhalt. Insoweit sind nur die Geschäftsführer, nicht aber die Gründungsgesellschafter aufzunehmen. Das Vorhandensein jener Bild-Datei des vorgeblichen Handelsregisterauszugs der NF. auf dem Handy des Angeklagten belegt, dass dieser Vorsichtsmaßnahmen ergriffen hatte, um den Geschädigten O. – für den Fall, dass dieser nach einem objektiven Nachweis der GmbH-Gründung gefragt hätte – von der Existenz der NF. zu überzeugen und so eine Rückforderung der geleisteten 36.000 € zu verhindern. Die Aussagen der Zeuginnen OG., CI. und TB. sind glaubhaft. Die Zeuginnen OG. und CI. haben als Angestellte im Polizeidienst die ihrer Wahrnehmung unterlegenen Vorgänge sachlich und nachvollziehbar geschildert. Entsprechendes gilt für die Zeugin TB., die in Übereinstimmung mit dem Ermittlungsergebnis der Zeugin WC. plausible Angaben zu der Inhaberschaft und den Verfügungsbefugnissen bezüglich des verfahrensgegenständlichen Kontos bei der KZ. gemacht hat. Hinweise, die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen in Zweifel zu ziehen, haben sich für die Kammer nicht ergeben. Aufgrund einer Gesamtschau der dargestellten Umstände steht fest, dass es dem Angeklagten bei der Aufforderung an R O. im Juni 2018, ihm einen Geldbetrag i.H.v. 36.000 € zur Gründung der NF. zu überweisen, alleine darauf ankam, das Geld zur eigenen Verfügungsgewalt zu erhalten, um es zu eigenen Zwecken zu verwenden. Tatsächlich hatte der Angeklagte entgegen seiner Zusage gegenüber dem Zeugen O. zu keinem Zeitpunkt ernsthaft die Firmengründung beabsichtigt, wollte aber bei dem Zeugen einen entsprechenden Anschein erwecken. c) Tatvorgeschehen 2018 bis 2022 Hinsichtlich des Tatvorgeschehens in der Zeit ab Juni 2018 bis Anfang des Jahres 2022 folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten. Insoweit steht sie im Einklang mit der Aussage des Zeugen O.. Der Zeuge O. hat zudem in detaillierter und gut nachvollziehbarer Weise weitere Einzelheiten aus dieser Zeit bekundet, die der Angeklagte unerwähnt gelassen hat. aa) Aussage des Geschädigten O. Der Geschädigte hat geschildert, dass er die Beziehung mit dem Angeklagten nach der Versöhnung im Jahr 2017 zunächst über weite Phasen als schön empfunden und gedacht habe, sie seien „eine Einheit, eine Familie“. Er habe deshalb gerne sein Vermögen für gemeinsame Aktivitäten, wie z.B. gemeinsame Reisen, ausgegeben. Auch habe er den Angeklagten, der ein Faible für Designerkleidung und hochpreisigen Schmuck besitze, gerne mit diesen Dingen beschenkt. Eine sexuelle Beziehung habe sich auch zu diesem Zeitpunkt nicht zwischen ihnen entwickelt, was für ihn angesichts ihrer emotionalen Verbindung jedoch kein Problem dargestellt habe. Er sei davon ausgegangen, dass die Liebe, die er für den Angeklagten empfunden habe, auch von diesem erwidert worden sei, zumal dieser kleinere körperliche Zärtlichkeiten zugelassen und eine Zeit lang davon gesprochen habe, ihn heiraten zu wollen. Der Geschädigte O. hat bestätigt, nach schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen und zwei Operationen an Herz und Darm im Jahr 2019 nach G. in eine in der Nähe des Angeklagten gelegene Mietwohnung umgezogen zu sein. Seine Liegenschaft in der HX. habe er bereits geraume Zeit zuvor veräußert und große Teile des Verkaufserlöses von 320.000 € in die Beziehung mit dem Angeklagten investiert. Aufgrund der räumlichen Nähe habe sich der persönliche Kontakt zum Angeklagten ab diesem Zeitpunkt intensiviert, zumal dieser ihn bei seiner Krebsbehandlung unterstützt habe. Das Zusammenleben habe er harmonisch und schön in Erinnerung. Ihm seien in dieser Zeit zwar bereits einige „Ausraster“ bei dem Angeklagten aufgefallen, die sich bei zwei Gelegenheiten auch gegen ihn, den Zeugen O., gerichtet hätten. Der Angeklagte habe ihn beim ersten Mal im Treppenhaus vor seiner Wohnung geschubst, beim zweiten Mal auf offener Straße gestoßen und geschlagen, sodass ein besorgter Passant angeboten habe, die Polizei zu rufen. In dieser Zeit sei der Angeklagte aber noch in der Lage gewesen, sein Verhalten zu reflektieren und sich später für sein Verhalten zu entschuldigen. Während der Zeit in G. habe er auch die Zeugin K. kennengelernt, als diese den Angeklagten besucht habe. Als er dabei erfahren habe, dass der Angeklagte und die Zeugin K. verlobt gewesen seien, habe er dieser Neuigkeit keine Bedeutung zugemessen. Schließlich habe der Angeklagte in der Vergangenheit auch davon gesprochen, ihn heiraten zu wollen, diesen Plan aber nie in die Tat umgesetzt. Der Angeklagte sei im Sommer 2021 nach U. gezogen. Bis dato habe er, der Geschädigte O., die Miete für seine Wohnung und die des Angeklagten in G. gezahlt. Da seine finanziellen Reserven aber bereits deutlich geschrumpft gewesen seien – was auch dem Angeklagten bekannt gewesen sei – habe er sich drei Monate später entschieden, in die Wohnung des Angeklagten in U. einzuziehen. Dort hätten sie in getrennten Zimmern gelebt; um den Haushalt habe sich im Wesentlichen er, der Zeuge O. gekümmert. Das Zusammenleben mit dem Angeklagten in U. sei zunehmend schwieriger geworden, bis es sich ab Januar 2022 ins Extreme gesteigert habe. Sein Vermögen sei zu diesem Zeitpunkt – wie der Angeklagte gewusst habe – aufgebraucht gewesen, weshalb ihm der Angeklagte verdeutlicht habe, nur noch „ein Klotz an seinem Bein“ zu sein. Wenn er in dieser Zeit von dem Angeklagten „nur“ beschimpft und beleidigt worden sei, habe es sich angefühlt „wie Sommerferien“. Denn es habe auch immer wieder körperliche Übergriffe gegeben, die allerdings keine sichtbaren Spuren hinterlassen hätten. Überdies habe der Angeklagte regelmäßig von ihm verlangt, Schriftstücke, deren Inhalt der Angeklagte vorgegeben habe, innerhalb eines bestimmten Zeitfensters aufzusetzen. Habe er sich geweigert, so habe der Angeklagte ihn – zum Teil auch mit physischer Gewalt – so lange unter Druck gesetzt, bis er die Anweisung schließlich doch zur Zufriedenheit des Angeklagten ausgeführt habe. Der Angeklagte sei ferner bestrebt gewesen, ihn, O., weitestgehend zu isolieren. So habe er ihm untersagt, Kontakt mit seinen noch in der HX. lebenden Familienangehörigen zu unterhalten. Die Einhaltung des Kontaktverbots habe der Angeklagte überwacht, indem er regelmäßig sein Mobiltelefon kontrolliert habe. Überdies habe der Angeklagte seine in der HX. lebende Familie, insbesondere seinen Neffen und dessen Frau, beleidigt und bedroht, um sie zu veranlassen, ihrerseits den Kontakt abzubrechen. Der Angeklagte habe ihm auch untersagt, alleine die Wohnung zu verlassen. Zur Begründung habe er auf mehrere plötzliche Ohnmachtsanfälle verwiesen, die er, O., in dieser Zeit aus noch nicht geklärtem Grund erlitten habe. Der Angeklagte habe behauptet, wenn sich so ein Ohnmachtsanfall auf der Straße ereigne, werde ihm von Passanten nicht geholfen, da diese ihn für betrunken halten würden. Diese Behauptung des Angeklagten habe er als stark demütigend empfunden, ebenso wie den Umstand, dass der Angeklagte in ihrem Umfeld die Nachricht verbreitet habe, er, der Zeuge O., habe nicht mehr lange zu leben. Der Angeklagte habe ihm in dieser Zeit mehrfach verdeutlicht, keine Angst vor möglichen strafrechtlichen Konsequenzen seiner Taten zu haben, da ihm schriftlich bestätigt worden sei, unzurechnungsfähig zu sein. Insgesamt könne man es, so der Geschädigte, aus seiner heutigen Sicht als „Terror“ bezeichnen, was der Angeklagte mit ihm veranstaltet habe. Er habe damals überlegt, wie er seine Situation verbessern könne. Ihm hätten allerdings weder eine andere Bezugsperson noch finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden, um in eine eigene Wohnung umzuziehen. Als er bei einer Gelegenheit entschlossen gewesen sei, trotzdem zu gehen und Sachen in einen Koffer gepackt habe, sei der „Stress erst richtig losgegangen“. Der Angeklagte habe ihn gepackt, auf das Sofa geschmissen und so sein Vorhaben beendet. Zudem müsse er, so der Geschädigte O., eingestehen, dass er trotz des Verhaltens des Angeklagten bis zum Schluss die Hoffnung gehabt habe, die „Ausraster“ könnten sich legen und eine glückliche Zukunft mit seinem Partner sei möglich. Die über die Einlassung des Angeklagten hinausgehenden Schilderungen des Geschädigten O. sind glaubhaft. Sie werden bestätigt durch die Angaben der Zeugin FA., einer Nachbarin des Angeklagten und des Geschädigten in U., die lebensnah und anschaulich zu schildern vermochte, welche Wahrnehmungen sie zu der Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten getätigt hat. bb) Aussage der Zeugin FA. Die Zeugin FA. hat bekundet, dass sie und ihr Mann im Juli 2021 in das Haus H.-straße in U. eingezogen seien, wo zu diesem Zeitpunkt bereits der Angeklagte und der Geschädigte O. gelebt hätten. Zu den beiden Männern habe sie zunächst wenig, später mehr Kontakt gehabt. Da ihre Wohnung direkt an die Wohnung der beiden Männer angegrenzt habe und das Haus sehr hellhörig sei, habe sie viel über das Zusammenleben der beiden Männer erfahren. Sie habe gehört, dass der Angeklagte den Geschädigten O. spätestens ab dem Jahr 2022 fast täglich angeschrien und massiv unter Druck gesetzt habe. O. habe jeden Tag vom Angeklagten zu hören bekommen, dass er nichts tauge und zu nichts nütze sei. Es seien auch oft Beleidigungen „unterhalb der Gürtellinie“ dabei gewesen. In den Streitereien sei es auch häufig um Geld gegangen; dabei habe der Angeklagte dem Geschädigten vorgeworfen, verschwenderisch zu sein und auf Kosten des Angeklagten zu leben. Ihr sei aufgefallen, dass der Angeklagte bestrebt gewesen sei, zu verhindern, dass der Geschädigte O. ohne ihn das Haus verließ, weil O. angeblich zu krank dafür gewesen sei. Sie habe auch gehört, wie der Angeklagte immer mal wieder zum Geschädigten gesagt habe: „Wenn dir das nicht passt, dann bring dich doch um!“ Nach außen hin habe sich der Angeklagte hingegen immer sehr besorgt um die Gesundheit des Herrn O. gezeigt. Er habe behauptet, dass er diesen betreue, weil Herr O. alles vergesse und auch seine Medikamente nicht einnehme. O. habe, wenn der Angeklagte ihn drangsaliert habe, aufgrund des permanenten Drucks oft „völlig zerstört“ gewirkt. Wenn sich der Angeklagte hingegen nicht im Haus H.-straße aufgehalten habe, sei der Geschädigte zwar immer noch in sich gekehrt gewesen, habe aber einen deutlich befreiteren Eindruck gemacht. Da sie sich gedacht habe, dass in jeder Familie ab und zu gestritten werde, habe sie zunächst nichts unternommen. Aktiv eingemischt in das Zusammenleben ihrer Nachbarn habe sie sich erst, als sie aus der Wohnung nebenan einen Schmerzensschrei des Herrn O. und dessen Ausruf: „Pack mich nicht an!“ gehört habe. Als sie das nächste Mal auf den Angeklagten getroffen sei, habe sie ihm verdeutlicht, dass sie die Polizei informieren werde, falls sie zukünftig mitbekomme, dass er Herrn O. schlage. Daraufhin habe der Angeklagte sehr unwirsch reagiert und sich Einmischungen ihrerseits verbeten. Er habe gesagt, dass sie gar nicht nachvollziehen könne, wie schwierig das Zusammenleben mit dem Geschädigten O. sei – dieser sei doch dement. Sie, die Zeugin FA., habe aber aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung in der Altenpflege für sich ausschließen können, dass O. – der unzweifelhaft an körperlichen Beschwerden gelitten und niedergeschlagen gewirkt habe – dement gewesen sei. Ihr persönliches Verhältnis zu dem Angeklagten sei während dieser Zeit ambivalent gewesen. Phasenweise habe sie den Angeklagten als „großkotzig“ wahrgenommen, da er häufig damit geprahlt habe, viel Geld zu haben. Manchmal habe er auch versucht, sie durch aggressives Verhalten und Drohungen einzuschüchtern, was ihm allerdings nicht gelungen sei. Andererseits habe der Angeklagte auch eine nette Seite. So habe er ihr und ihrem Mann mit einem Darlehen ausgeholfen, als sie Geld für eine Kaution benötigt hätten und habe sie beispielsweise während einer Erkrankung kostenlos mit Medikamenten versorgt. d) Tatgeschehen am 08.02.2022 und 23.02.2022 Die Einlassung des Angeklagten, der die festgestellten Taten zum Nachteil des Geschädigten O. am 08.02.2022 und am 22./23.02.2022 bestritten hat, ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere die Aussagen der Zeugen O. und FA. sowie das Gutachten des Sachverständigen XK. widerlegt. aa) Aussage des Geschädigten O. Der Zeuge O. hat den tätlichen Übergriff des Angeklagten am 08.02.2022 und den vom Angeklagten veranlassten Suizidversuch am 23.02.2022 im Wesentlichen so wie oben festgestellt bekundet. (1) Tatgeschehen am 08.02.2022 Der Geschädigte O. hat bekundet, dass der Angeklagte sich am Abend des 08.02.2022 zunächst nicht in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten habe. Da der Mietvertrag für die Wohnung im Haus H.-straße am 28.02.2022 ausgelaufen sei und nicht habe verlängert werden können, hätten sie in eine Erdgeschosswohnung des gegenüberliegenden Hauses am ML.-straße einziehen wollen. Dort habe sich der Angeklagte am Abend des 08.02.2022 aufgehalten, um Renovierungsarbeiten auszuführen. Telefonisch habe der Angeklagte ihn aufgefordert, wieder einmal ein Dokument innerhalb einer vorgegeben Zeit zu erstellen. Um welches Dokument es sich dabei gehandelt habe, wisse er angesichts der Vielzahl der in dieser Phase abgenötigten Schriftstücke nicht mehr. Als er der Anweisung keine Folge geleistet habe, sei der Angeklagte tobend in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt. Er, der Zeuge O., habe zu diesem Zeitpunkt bereits geschlafen und sei von seinem Partner hochgerissen worden. Ohne Vorwarnung habe dieser ihm sodann mit seinem Kopf einen gezielten und schmerzhaften Stoß gegen die Nase versetzt. Dies sei für ihn besonders schlimm gewesen, da der Angeklagte gewusst habe, dass ihm, dem Zeugen, nach einem Unfall in früher Jugend eine Prothese in der Nasenregion eingesetzt worden sei und er sich bei Nasenverletzungen seither Sorgen mache, die Prothese könne sich verschieben. Im Anschluss habe der Angeklagte ihn eine Treppe hinuntergestoßen und nach draußen gezerrt. Draußen sei es dunkel und kalt gewesen; es habe überdies genieselt. Er sei jedoch nur mit Hausschuhen, seiner Haus- bzw. Schlafkleidung und einer dünnen Strickjacke bekleidet gewesen. Wärmere Kleidung habe er sich trotz der kühlen Witterung nicht anziehen dürfen; auch seinen Gehstock, den er für längere Strecken benutzt und den der Angeklagte sonst für unabdingbar gehalten habe, habe er nicht mitnehmen dürfen. Der Angeklagte habe zu ihm gesagt: „So und jetzt gehen wir in den Wald!“ und ihn sodann gegen seinen Willen durch verschiedene Straßen in der Nachbarschaft getrieben. Dabei sei er von dem Angeklagten auch gezerrt und geschubst worden. Als er nicht mehr habe weitergehen können und zu Boden gestürzt sei, habe der Angeklagte ihn hochgezerrt und weiter durch die Gegend getrieben. Wie lange diese Prozedur gedauert habe, könne er nicht beantworten. Damals sei es ihm sehr lange vorgekommen, weil die Situation so furchtbar gewesen sei. Irgendwann seien sie in ihre gemeinsame Wohnung zurückgekehrt. Am nächsten Tag, so der Geschädigte O. weiter, habe er sich zur Abklärung verschiedener internistischer Beschwerden zu einem bereits länger geplanten Aufenthalt in ein Krankenhaus begeben. Sein Gesicht sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund der erlittenen Misshandlungen am Vorabend noch angeschwollen gewesen; der Bereich um eines seiner Augen sei ganz blau gewesen. Darauf sei er aber weder von den Ärzten noch vom Pflegepersonal angesprochen worden. Weil der Angeklagte ihn zudem während des Krankenhausaufenthaltes telefonisch angewiesen habe, „die Schnauze zu halten“ und er gewusst habe, nach Abschluss der Untersuchungen wieder in die gemeinsame Wohnung zurückkehren zu müssen, habe er den Übergriff auch nicht von sich aus offenbart. Der Angeklagte sei in dieser Zeit aber auch in Sorge über seinen gesundheitlichen Zustand gewesen und habe ihm mindestens einen Besuch abgestattet. Er sei deshalb am 17.02.2022 auch mit der Hoffnung nach Hause zurückgekehrt, dass sein Partner sein Verhalten in der Zukunft ändern werde. Dies sei jedoch nicht geschehen; das Zusammenleben sei unverändert schwierig geblieben. (2) Tatgeschehen am 23.02.2022 Hinsichtlich des Tatgeschehens in den frühen Morgenstunden des 23.02.2022 hat der Geschädigte O. geschildert, sich am Vorabend, dem 22.02.2022, alleine in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten zu haben. Er habe mit dem Angeklagten, der sich zu dieser Zeit in PQ. befunden habe, ein Telefonat geführt, in dem er von diesem „zur Sau gemacht“ worden sei. Im Laufe des Telefonats habe ihre Nachbarin, die Zeugin FA., die Wohnung betreten, um ihm eine Mahlzeit vorbeizubringen. Sie sei zuvor vom Angeklagten darum gebeten worden, wodurch er, der Zeuge O., sich abermals gedemütigt gefühlt habe, da er selbstverständlich in der Lage gewesen sei, für sich selbst zu kochen. Die Lautsprechfunktion des Telefons sei aktiviert gewesen und der Angeklagte habe die Zeugin FA. in das Gespräch einbezogen. Der Angeklagte habe – völlig ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang – zu ihm gesagt: „Hast du den Nachbarn schon mal gesagt, dass du homosexuell bist?“ Er habe sich durch dieses Outing vorgeführt und erniedrigt gefühlt. Die Offenlegung seiner sexuellen Orientierung sei ein starker Vertrauensmissbrauch durch den Angeklagten gewesen. Dieser habe gewusst, dass er nicht offen mit seiner Homosexualität umgegangen sei. So sei er in der HX. in der Vergangenheit eine Zweck-Ehe mit einer geschiedenen Frau eingegangen, durch den seine Ehefrau in ihrem konservativen katholischen Umfeld vom vermeintlichen Makel des Geschiedenseins und er vom Makel der Homosexualität befreit worden sei. Die Zeugin FA. habe die Wohnung nach einiger Zeit wieder verlassen, weil sie sich das Gezeter des Angeklagten nicht länger habe anhören wollen. Das Telefonat zwischen ihm und dem Angeklagten habe sich aber mit mehreren Unterbrechungen über den ganzen Abend bis in die frühen Morgenstunden des 23.02.2022 hingezogen. Dabei habe ihm der Angeklagte wieder einmal verdeutlicht, für ihn nur noch „ein Klotz“ am Bein zu sein und ihn mehrfach gefragt: „Warum erschießt du dich nicht? Warum springst du nicht aus dem Fenster?“ Im Verlauf des Abends habe ihn der Angeklagte zudem unter Druck gesetzt, verschiedene Dokumente zu erstellen. Bei einem der Dokumente habe es sich um eine Verschwiegenheitserklärung gehandelt, die nach Vorstellung des Angeklagten von ihm, dem Zeugen O., sowie weiteren Nachbarn unterzeichnet werden sollte. Für die Erstellung des Dokuments habe ihm der Angeklagte ein Zeitlimit bis 03:00 Uhr am 23.02.2022 gesetzt. Für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommen werde, habe ihm der Angeklagte angedroht, in die gemeinsame Wohnung zurückzukommen und er, der Geschädigte O., könne sich schon mal ausmalen, wie er „ohne Zähne aussehen“ würde. Als er das gehört habe, habe ihm sofort das Bild vor Augen gestanden, wie der Angeklagte am 08.02.2022 zu ihm gesagt habe, dass sie jetzt in den Wald gehen würden. Eine solche Situation habe er absolut nicht noch einmal erleben wollen. Er habe dem „Psychodruck“ , den der Angeklagte ausgeübt habe, am frühen Morgen nicht mehr standgehalten. Das Verhalten des Angeklagten – das Vorführen im Beisein der Zeugin FA., das stundenlange Telefonat, die Erniedrigungen, das vermittelte Gefühl, der eigene Partner sei einem überdrüssig und die wiederholte Aufforderung des Angeklagten zum Suizid – habe bei ihm den Gedanken hervorzugerufen, dass ihm als einziger Ausweg nur noch der Suizid verbleibe. Die Drohung, dass er bei einer Weigerung, die Forderungen des Angeklagten zu erfüllen, bald ohne Zähne dastehen werde, sei „der letzte Zwick an der Peitsche“ gewesen. In dem Moment, als innerlich „das Fass übergelaufen“ sei, habe er gedacht: „Ok, jetzt hat er das geschafft. Jetzt will ich nicht mehr.“ Ohne das Verhalten des Angeklagten an diesem Abend hätte er, so der Geschädigte O., keinen Selbstmordversuch unternommen. Er habe vorher keine Suizidgedanken gehegt, sondern vielmehr Pläne für die Zukunft gemacht, wie etwa mit dem Angeklagten ab dem 01.03.2022 in eine andere Wohnung umzuziehen. Aus heutiger Sicht denke er, dass der Angeklagte ihn in der Nacht des 23.02.2022 habe „entsorgen“ wollen. Er sei nach Beendigung des Telefonats mit dem Angeklagten in die Küche gegangen und habe dort ein Brotmesser ergriffen, um sich mit diesem den Hals aufzuschneiden und sich auf diese Weise tödlich zu verletzen. Entweder kurz davor oder nach dem Ergreifen des Messers habe er einen Abschiedsbrief verfasst. Anschließend sei er in das Badezimmer gegangen, wo er versucht habe, seinen Hals mit dem Messer zu öffnen. Ab diesem Moment sei er wie weggetreten gewesen; was danach passiert sei, sei alles „Nebel“ für ihn. Er könne deshalb keine Angaben dazu machen, wie es weitergegangen sei. (3) Nachtatgeschehen Zum Nachtatgeschehen hat der Geschädigte O. bekundet, dass er sich auf der psychiatrischen Station des Krankenhauses, in das er wegen seiner Schnittverletzungen eingeliefert worden sei, bezüglich der wahren Hintergründe seines Suizidversuchs zunächst niemandem anvertraut habe. Zum einen habe er kein Vertrauensverhältnis zu den dortigen Behandlern aufbauen können, da diese aus seiner Sicht kein richtiges Interesse an ihm gezeigt hätten und ihn stattdessen so schnell wie möglich wieder hätten entlassen wollen. Überdies habe ihn der Angeklagte während seines Aufenthaltes in der Psychiatrie mindestens zweimal angerufen und ihm mitgeteilt, dass er seine „Schnauze halten“ solle. Da er, der Zeuge O., befürchtet habe, nach seiner Entlassung aus der stationären psychiatrischen Behandlung, wieder zurück zum Angeklagten ziehen zu müssen, habe er nichts gesagt und sich erst offenbart, als er von Polizeibeamten im Krankenhaus aufgesucht worden sei, die ihn von einem anderen Opfer des Angeklagten unterrichtet hätten. Befragt zu seinem Befinden zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung hat der Geschädigte O. ausgesagt, dass es ihm nach wie vor schlecht gehe. Aufgrund seiner weiterhin bestehenden internistischen Beschwerden sei er in der HX., wohin er nach der Tat verzogen sei, in Behandlung. Seine finanzielle Situation sei verzweifelt. Von seiner Altersrente könne er sich gerade so seine Krankenversicherung und seine Wohnung in der HX. leisten. Für den Umzug, die Kaution und die Anschaffung von Möbeln habe er einen Kredit i.H.v. 15.000 CHF aufnehmen müssen, wobei wenig Aussicht bestehe, dieses Darlehen in absehbarer Zeit tilgen zu können. Betrachte er diese Lage, so wünschte er sich auch heute noch, der Suizidversuch wäre erfolgreich gewesen. Sein Menschenbild habe sich durch die Erfahrung mit dem Angeklagten verändert. Momentan betrachte er jede unbekannte Person, die etwas von ihm wolle, als einen Feind; dies sei früher nicht so gewesen. In psychotherapeutischer Behandlung sei er derzeit nicht. Es sei zutreffend, dass ihm bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung 5.300 € von dem in dem Citroën C4 aufgefundenen Geld ausgezahlt worden sei. Er empfinde dies jedoch nicht als Wiedergutmachung des durch den Angeklagten angerichteten Schadens; das Minus sei allenfalls etwas kleiner geworden. (4) Würdigung der Aussage des Geschädigten O. Die Kammer hält die Aussage des Geschädigten O. für durchweg glaubhaft und den Zeugen für glaubwürdig. Dabei übersieht sie nicht, dass der Geschädigte O. in der Hauptverhandlung eine gewisse Verbitterung über das Vorgefallene gezeigt hat, was seine Glaubwürdigkeit jedoch nicht erschüttert. Seine Verbitterung ist angesichts der Entwicklungen in der langjährigen Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten O., die diesem durch die Hauptverhandlung nochmals in Einzelheiten vor Augen geführt worden sind, nachvollziehbar. Überdies hat die in Ansätzen durchaus vorhandene Verbitterung des Zeugen O. nicht zu einer übermäßigen Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten geführt. Der Geschädigte O. hat vielmehr mehrfach betont, dass es auch sehr schöne Phasen in der Beziehung mit dem Angeklagten gegeben und er einen Großteil seines Vermögens freiwillig in die gemeinsame Beziehung investiert habe. Überdies hat der Geschädigte für den Angeklagten verschiedentlich günstige Umstände bekundet. So hat der Zeuge O. etwa verneint, dass der Angeklagte ihm den vermeintlichen Handelsregisterauszug der NF. gezeigt habe, obwohl ihm eine gegenteilige Behauptung ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Aussage des Zeugen O. ist zudem glaubhaft. Sie stimmt – wie im Folgenden weiter aufgezeigt wird – mit dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme, insbesondere mit den Aussagen der Zeugin FA., überein. Die Schilderungen des Geschädigten O. zeichnen sich durch Detailreichtum und Lebensnähe aus. Soweit seine Bekundungen Lücken enthalten, im Speziellen zu der Art des Schriftstücks, das er auf Anweisung des Angeklagten am 08.02.2022 erstellt hat und zu den Geschehnissen am 23.02.2022 nachdem er sich mit dem Messer in den Hals gestochen hat, sind diese Lücken sehr plausibel erklärbar. Es ist angesichts der Vielzahl der Dokumente, die der Angeklagte von dem Geschädigten eingefordert hat, einleuchtend, dass der Zeuge O. sich nicht mehr an jedes einzelne der Schriftstücke zu erinnern vermag. Uneingeschränkt nachvollziehbar ist zudem die Schilderung des Geschädigten, dass es unmittelbar nach der Durchführung des Suizidversuchs zu einer Einschränkung seiner Wahrnehmungsfähigkeit und daraus resultierenden Erinnerungslücken gekommen sei. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge EH. [siehe III. B-I. 2. d) cc)] bekundet hat, dass der Geschädigte beim Eintreffen im Badezimmer nicht ansprechbar gewesen sei. bb) Aussage der Zeugin FA. Die Zeugin FA. hat Bekundungen zu den beiden Tatgeschehen am 08.02.2022 und 23.02.2022 gemacht, welche die entsprechenden Schilderungen des Zeugen O. stützen. (1) Tatgeschehen am 08.02.2022 Befragt zu möglichen Beobachtungen am Abend des 08.02.2022 hat die Zeugin FA. angegeben, dass sie sich an keine außergewöhnlichen Vorkommnisse erinnern könne. Der Angeklagte habe den Geschädigten O. angeschrien, aber dies sei kein ungewöhnlicher, sondern ein täglich vorkommender Umstand gewesen. Am 09.02.2022, als O. sich in längere stationäre Krankenhausbehandlung begeben habe, habe sie bei ihm ein blaues Auge bemerkt. Als sie den Angeklagten und den Geschädigten jeweils separat zu den Hintergründen der Verletzung befragt habe, habe der Angeklagte angegeben, dass der Geschädigte hingefallen sei. Der Zeuge O. hingegen habe ihr erzählt, dass der Angeklagte ihm das blaue Auge „verpasst“ habe. Da sie aber nicht gesehen habe, wie die Verletzung entstanden sei, könne und wolle sie nicht behaupten, dass der Angeklagte dem Geschädigten ins Gesicht geschlagen habe. (2) Tatgeschehen am 23.02.2022 Die Zeugin FA. hat ferner bekundet, dass sie am 22.02.2022 etwa gegen 18:00 Uhr die Wohnung des Angeklagten und des Geschädigten O. betreten habe. Sie habe auf Bitten des Angeklagten, der sich bereits seit einigen Tagen nicht mehr in der Wohnung aufgehalten habe, Essen für O. vorbeigebracht. Als sie die Wohnung betreten habe, hätten der Angeklagte und der Zeuge O. telefoniert; dabei sei – wie immer – die Lautsprecherfunktion aktiviert gewesen. Der Angeklagte habe ununterbrochen auf O. eingeschrien. Dieser sei, als sie in die Wohnung gekommen sei, bereits „völlig fertig“ gewesen. Er habe unter einer ungemeinen nervlichen Anspannung gestanden, gezittert und „geflattert“. Sie habe gehört, wie er zu dem Angeklagten gesagt habe: „Ich kann nicht mehr. JY., jetzt ist es gut.“ Das habe dem Angeklagten gar nicht gefallen. Er habe erwidert: „Wann es genug ist, das bestimme ich!“ Anschließend sei der Angeklagte damit fortgefahren, den Geschädigten O. anzuschreien und zu demütigen. Unvermittelt und ohne inhaltlichen Anlass habe er den Geschädigten gefragt, ob dieser ihr und anderen Nachbarn schon erzählt habe, dass er homosexuell sei. Die Offenlegung seiner sexuellen Orientierung sei für O. sichtbar peinlich gewesen. Er habe den Angeklagten gefragt: „Mensch JY., was hat das denn jetzt damit zu tun?“ Sie habe in der Situation versucht, beruhigend auf den Geschädigten einzuwirken und ihm gesagt, dass Homosexualität doch nichts Schlimmes sei. Nachdem sie etwa 15 Minuten später in ihre Wohnung zurückgekehrt sei, habe sie gehört, wie sich das Telefonat noch über Stunden hingezogen habe. Es sei nicht ungewöhnlich gewesen, dass der Angeklagte ellenlange Telefongespräche – auch nachts – geführt habe. Aus eigener Erfahrung wisse sie, dass man ein Telefonat mit dem Angeklagten nicht gegen dessen Willen durch Auflegen beenden könne. Der Angeklagte würde in einem solchen Fall so häufig – wenn man mehrere Telefonanschlüsse besitze, auch auf mehreren Geräten – anrufen, bis man den „Telefonterror“ nicht mehr aushalte und das Gespräch wieder annehme. Der Angeklagte habe dem Geschädigten auch an diesem Abend wieder gesagt, dass es das Beste wäre, wenn dieser sich umbringen würde. Zuletzt habe sie die beiden Männer gegen 23:30 Uhr sprechen gehört, dann sei sie eingeschlafen. In der Nacht sei sie gegen 03:00 Uhr erwacht, weil sie auf die Toilette gemusst habe. Da habe sie Geräusche aus dem Badezimmer der Nachbarwohnung gehört und sich kurz gewundert, dass O. um diese Uhrzeit wach gewesen sei. Sie habe sich aber nichts weiter dabei gedacht und sei wieder ins Bett gegangen. Als ihr Mann etwa gegen 04:00 Uhr morgens aufgestanden sei, um sich für die Arbeit fertig zu machen, habe er bemerkt, dass vor dem Haus Polizei gestanden habe. Daraufhin habe er sie geweckt. Als sie auf ihr Handy geschaut habe, habe sie gesehen, dass sie Anrufe vom Angeklagten verpasst habe. Sie habe ihn zurückgerufen und er habe sie gebeten, nach dem Geschädigten O. zu sehen. Zur Begründung habe der Angeklagte ausgeführt, dass er bereits seit einer Stunde vergeblich versuche, den Geschädigten O. zu erreichen und sich Sorgen mache, dass diesem etwas zugestoßen sein könne. Während des Telefonats habe die Polizei die Nachbarwohnung betreten; wenig später sei der Geschädigte zu Fuß von Rettungskräften aus der Wohnung begleitet worden. Sie habe dem Angeklagten mitgeteilt, dass der Geschädigte in der Badewanne aufgefunden worden sei, wo er versucht habe, Suizid zu begehen. Es habe auf sie den Eindruck gemacht, als ob sich der Angeklagte nur dafür interessieren würde, ob der Suizidversuch erfolgreich gewesen sei oder nicht. Für die weiteren Umstände, insbesondere wie es dem Geschädigten gehe und wohin er verbracht werde, habe er sich nach ihrem Gefühl nicht sonderlich interessiert. Der Angeklagte habe sie in dem Telefonat auch gebeten, die Wohnung zu betreten und von dort die Handys, den Laptop und einen möglichen Abschiedsbrief mitzunehmen. Nach Beendigung des Polizeieinsatzes sei sie deshalb in die Nachbarwohnung gegangen und habe die dort befindlichen Handys und den Laptop mitgenommen; einen Abschiedsbrief habe sie nicht gesehen. Die Gegenstände seien dem Angeklagten zu einem späteren Zeitpunkt auf dessen Wunsch von ihrem Ehemann übergeben worden. Die Zeugin FA. hat weiter bekundet, sich daran zu erinnern am frühen Morgen des 23.02.2022 um 05:40 Uhr auch eine WhatsApp-Sprachnachricht des Angeklagten erhalten zu haben. Auf jener Sprachnachricht, die die Kammer in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen hat, erklärt der Angeklagte wörtlich: „[…] Jetzt haben wir auch noch Scheiße, jetzt mit dem hier. Ich dachte schon, der ist tot. Jetzt ist der in der Psychiatrie, das wird ja immer krasser. Ey, ich muss mir was einfallen lassen. Überleg dir auch mal, du bist Fachfrau, wie man das macht irgendwie. Der muss weg, aber vernünftig ey, nicht dass ich jetzt wegen dem Ärger kriege […]“ Auf diese Nachricht habe sie damals nicht reagiert. Befragt dazu, ob sie sich vorstellen könne, warum der Angeklagte sie in dieser Nachricht als „Fachfrau“ bezeichnet habe, hat die Zeugin FA. erklärt, vor Jahren selbst einmal wegen EC-Kartenbetruges vor Gericht gestanden zu haben. Mit ihrer Vergangenheit gehe sie offen um; auch der Angeklagte habe davon gewusst. (3) Würdigung der Aussage der Zeugin FA. Die Aussage der Zeugin FA. ist glaubhaft. Sie vermochte einleuchtend zu schildern, aufgrund welcher Umstände sie zahlreiche Wahrnehmungen die Beziehung ihrer Nachbarn betreffend machen konnte. Sie hat das schwierige Zusammenleben der beiden Männer detailreich geschildert; dabei stimmen ihre Bekundungen mit den Angaben des Zeugen O. überein. Sie vermochte einprägsame Einzelheiten ihrer Beobachtungen wiederzugeben, etwa dass der Geschädigte O. am 22.02.2002 gezittert und „geflattert“ habe, als sie in die Wohnung gekommen sei. Gleichzeitig war die Zeugin FA. erkennbar bemüht, ein differenziertes Bild von dem Angeklagten zu zeichnen und hat auch dessen positive Seiten hervorgehoben. Ihre Aussage war frei von einer überschießenden Belastungstendenz; vielmehr hat sie betont, nicht behaupten zu wollen, dass der Angeklagte dem Geschädigten um den 09.02.2022 ins Gesicht geschlagen habe, da sie selbst die Entstehung der Verletzung nicht unmittelbar habe beobachten können. Schließlich hat die Zeugin freimütig darüber berichtet, in der Vergangenheit selbst als Angeklagte einer Betrugstat vor Gericht gestanden zu haben, mit dieser Vergangenheit aber abgeschlossen zu haben und offen damit umzugehen. Angesichts der genannten Umstände erachtet die Kammer die Zeugin FA. für uneingeschränkt glaubwürdig. cc) Zeuge EH. zum Tatgeschehen am 23.02.2022 Die Aussagen des Zeugen O. zur Art und Weise sowie dem Ort seines Suizidversuchs stimmen mit den Bekundungen des Zeugen EH. überein, der den Geschädigten O. am 23.02.2022 als einer der ersteintreffenden Polizeibeamten aufgefunden hat. Der Zeuge EH. hat bekundet, am 23.02.2022 gegen 03:55 Uhr von der Leitstelle an die Anschrift H.-straße in U. zu einem Hilfeleistungsersuchen beordert worden zu sein. Die möglicherweise gefährdete Person, der Zeuge O., habe auf mehrfaches Klingeln die Tür nicht geöffnet, obwohl Nachbarn angegeben hätten, noch kurze Zeit zuvor Geräusche aus der Wohnung gehört zu haben. Man habe sich entschieden, die Tür zu öffnen, habe einen Abschiedsbrief und den Geschädigten O. in der Badewanne liegend vorgefunden. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht bei Bewusstsein gewesen. In der linken Hand, die sich auf Höhe seiner rechten Halsseite befunden habe, habe der Geschädigte ein Messer gehalten. Das Messer habe mit der Klinge noch in der Haut des Halses gesteckt. Da sich sowohl in der Badewanne als auch auf der Bekleidung des Geschädigten Blut befunden habe, hätten sie zunächst einen Druckverband angelegt und Rettungskräfte hinzugerufen. Bereits vor dem Eintreffen der Rettungskräfte sei der Geschädigte wieder zu Bewusstsein gelangt, habe aber den Eindruck gemacht, „wie benebelt“ zu sein. Er, der Zeuge EH., habe O. ständig angesprochen, um ihn wachzuhalten. Nach Übernahme der Betreuung des Geschädigten durch die Rettungskräfte habe er über die Zeugin FA. telefonisch Kontakt mit dem Angeklagten, der zuvor das Hilfeleistungsersuchen bei der Leitstelle durch einen Anruf ausgelöst habe, aufnehmen können. Der Angeklagte habe sich als Vormund des Geschädigten ausgegeben, Auskunft zu dessen Medikamenten geben können und erwähnt, dass O. bereits vor Jahren einen Suizidversuch unternommen habe. Er könne sich zudem daran erinnern, dass der Angeklagte in dem Telefonat etwa drei bis vier Mal erwähnt habe, an einer psychischen Störung – seiner Erinnerung nach Autismus – zu leiden und dass dieser Umstand der Polizei bekannt sei. Der Angeklagte habe auf ihn etwas aufgebracht gewirkt, habe die ihm gestellten Fragen aber inhaltlich adäquat beantworten können. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Zeugen EH. überzeugt. Dieser vermochte insbesondere die Auffindesituation in der Wohnung und die Maßnahmen zu schildern, die ergriffen worden seien, um dem Geschädigten O. Hilfe zu leisten. Die Angaben des Zeugen EH. werden gestützt, von den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern, die im Rahmen des Einsatzes am 23.02.2022 in der Wohnung in U. erstellt worden sind. Auf den Lichtbildern sind die Badewanne mit Blutanhaftungen und blutbeschmierten Tüchern zu sehen, ein Waschbecken, in dem sich eine deutlich blutgetränkte Oberbekleidung befindet, ein Messer mit schwarzem Griff und Blutanhaftungen an der spitz zulaufenden Klinge sowie ein kurzer Abschiedsbrief. Die Einschätzung des Zeugen EH. zum Bewusstseinszustand des Geschädigten O. zum Auffindezeitpunkt stimmt überdies mit der Aussage des Zeugen O. überein. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, um an der Glaubwürdigkeit des Zeugen EH. zu zweifeln. Die Aussage des Geschädigten, er habe einen ersthaften Suizidversuch unternommen – in seinem Abschiedsbrief schrieb er, dass alle Beschwerden (schweizerdeutsch „Bräschte“) zu viel seien und er es nicht mehr schaffe – sowie die Bekundung des Zeugen EH., der Geschädigte habe sich mit einem Messer am Hals verletzt, werden gestützt durch den Bericht der EN. über die Aufnahme des O. am 23.02.2022 um 05:10 Uhr. Unter dem Punkt „Aktuelle Anamnese“ ist dort ausgeführt, dass der Geschädigte in notärztlicher Begleitung eingeliefert worden sei und bei der Aufnahme mehrere Messerstichverletzungen am Hals beidseits supraklavikulär und im Bereich der großen Halsgefäße aufgewiesen habe. Ausweislich des in dem Bericht wiedergegebenen Befundes trat aus den punktuellen Stichwunden bei tastbarem Puls beidseits keine Blut mehr aus, sodass O. bei stabilen Verhältnissen und nicht weiter gefährlichen Verletzungen psychiatrisch vorgestellt worden sei. dd) Beweiswürdigung zum Vorsatz der Tötung des Geschädigten O. in mittelbarer Täterschaft Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, dass der Angeklagte den Tod des O. herbeiführen wollte [dazu III. B-I. 2. d) dd) (1)] und dazu bestrebt war, den Geschädigten in einen Zustand zu versetzen, in dem dieser keinen freien Willen mehr würde bilden können und seiner, des Angeklagten, Aufforderung, Suizid zu begehen Folge leisten würde [dazu III. B-I. 2. d) dd) (2)]. Ferner sieht es die Kammer als erwiesen an, dass der Angeklagte nach Beendigung der Telefonate mit dem Geschädigten in den frühen Morgenstunden des 23.02.2022 davon ausging, den Geschädigten in den erstrebten Zustand versetzt zu haben, sodass dieser die in den vorangegangenen Telefongesprächen mehrfach erteilten Aufforderung, sich zu töten nunmehr in die Tat umsetzen würde [dazu ebenfalls III. B-I. 2. d) dd) (2)]. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, war der Zeuge O. bei seinem Selbstmordversuch tatsächlich auch objektiv in einer dem Angeklagten zuzurechnenden psychisch so labilen Verfassung, dass er zu einer freiverantwortlichen Entscheidung über sein Leben nicht mehr in der Lage war [dazu nachfolgend III. B-I. 2. d) ee)]. (1) Tötungsvorsatz Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte spätestens am Abend des 22.02.2022 beabsichtigte, den Tod des Geschädigten O. herbeizuführen und dass er aus seiner Sicht alles Erforderliche für die Herbeiführung des gewünschten Erfolges getan hatte. Der Tötungsvorsatz des Angeklagten wird schon maßgeblich belegt durch die WhatsApp-Sprachnachricht des Angeklagten, die dieser an die Zeugin FA. am des 23.02.2022 um 5:40 Uhr versandt hatte, nachdem er kurz zuvor von der Zeugin informiert worden war, dass O. den Suizidversuch überlebt hat. Aus dieser Sprachnachricht, die oben bereits im wörtlichen Zitat wiedergegeben worden ist, insbesondere aus den darin in Bezug auf den Zeugen O. enthaltenen Sätzen des Angeklagten „Ich dachte schon, der ist tot […] der muss weg, aber vernünftig ey“, geht zweifelsfrei hervor, dass der Angeklagte den Tod des Geschädigten O. in der Nacht vom 22.02. auf den 23.02.2022 erstrebt und fest mit diesem gerechnet hat. Der Angeklagte gibt darüber hinaus zu erkennen, dass er an seinem Ziel, den Tod des Zeugen O. herbeizuführen, auch nach dem Polizeieinsatz unverändert festhielt und sich zur Verwirklichung dieses Ziels auch der Hilfe der Zeugin FA. bedienen wollte, der er aufgrund einer ihm bekannten strafrechtlichen Verurteilung in der Vergangenheit als „Fachfrau“ eine kriminelle Kompetenz zubilligte. Die Zeugin FA. hat überdies bekundet, dass der Angeklagte – als sie ihn telefonisch über den Suizidversuch des Geschädigten O. informiert habe – sich nur dafür interessiert habe, ob der Versuch erfolgreich gewesen sei. Dies belegt ebenfalls, dass es dem Angeklagten allein darum ging, in Erfahrung zu bringen, ob er sein Ziel – den Tod des Zeugen O. – erreicht hatte. Nach anderen Umständen, nach denen ein tatsächlich besorgter Freund oder Angehöriger nach allgemeiner Lebenserfahrung gefragt hätte, wie dem aktuellen Gesundheitszustand des Zeugen O. und in welches Krankenhaus dieser gebracht wurde, hatte sich der Angeklagte demgegenüber nicht erkundigt. Die Kammer hat darüber hinaus die WhatsApp-Nachrichten vom 12.02.2022, 13.02.2022 und 19.02.2022 berücksichtigt, die der Angeklagte selbst verfasst hat und in denen er gegenüber Dritten – bewusst wahrheitswidrig, wie er selbst eingeräumt hat – den Eindruck vermitteln will, dass der Geschädigte O. im Sterben liege. Dazu versandte er Formulierungen wie „O. ist in der Palliative“ und ist „aus therapiert“. Besonders auffällig ist zudem die sich aus der Nachricht vom 19.02.2022 ergebende zeitliche Koinzidenz. In dieser Nachricht teilte der Angeklagte einem Dritten wörtlich mit: „O. liegt im Bett und sehnt sich nach dem letzten Atemzug und dann wird er das diesseits verlassen […] Es muss mich in 4 Tagen erlösen […]“ Die von dem Angeklagten für sich herbeigesehnte Erlösung sollte in vier Tagen, also dem 23.02.2022, dem Tag des vom Angeklagten veranlassten Suizidversuchs des Geschädigten erfolgen. Die Kammer ist angesichts des Inhalts der Nachrichten davon überzeugt, dass der Angeklagte sein Umfeld auf das Versterben des O. vorbereiten und jegliche Verdachtsmomente auf eine Beteiligung seinerseits am vermeintlichen Freitod des Geschädigten im Keim zu ersticken versuchte. Der Angeklagte hatte schließlich auch ein erhebliches und durch Beweismittel belegtes Tatinteresse, denn er wollte sich spätestens am 22.02./23.02.2022 endgültig des Zeugen O. entledigten. Motiv des Angeklagten war der ihm bekannte Umstand, dass der Zeuge O. mittlerweile sein gesamtes Vermögen aufgebraucht hatte und damit von ihm, dem Angeklagten, zur weiteren Finanzierung seines Lebensstils nicht mehr herangezogen werden konnte. Der Zeuge O. hat hierzu bekundet, rückblickend habe er den Eindruck, der Angeklagte habe ihn in der Nacht des 23.02.2022 „entsorgen“ wollen, weil er, O., ohne weiteres Vermögen gewesen sei. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Beziehungshistorie der beiden Männer, aus der sich ergibt, dass der Angeklagte den Wert des Geschädigten O. stets nach einem ‚Nützlichkeitsaspekt‘ bemessen hat: Der Angeklagte wahrte gegenüber dem Geschädigten O., solange dieser noch vermögend war, den Anschein einer partnerschaftlichen Beziehung und ließ sich von diesem seinen aufwendigen Lebensstil finanzieren; der Geschädigte O. investierte in die Beziehung nach eigenen glaubhaften Angaben letztlich ca. 465.000 €. Gleichzeitig nutzte der Angeklagte den Geschädigten O. sowohl in der älteren als auch in der jüngeren Vergangenheit bei der Begehung weiterer Straftaten aus, um das Risiko einer Entdeckung für sich, den Angeklagten, zu minimieren. Dies ergibt sich für die ältere Vergangenheit aus den oben zitierten Feststellungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 14.01.2016, nach denen der Angeklagte den Zeugen O. zum Verkauf von Gold veranlasste, ohne den Zeugen über die deliktische Herkunft des Goldes zu informieren. Für die jüngere Vergangenheit ist dies belegt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin FA.. Sie hat berichtet, der Angeklagte habe sie im Februar 2022 während des Krankenhausaufenthaltes des Geschädigten O. gebeten, ein Päckchen entgegenzunehmen. Dieser Bitte des Angeklagten, der sich zu diesem Zeitpunkt in PQ. aufgehalten habe, sei sie nachgekommen und habe das an den Geschädigten O. adressierte Päckchen von der Post angenommen. Später habe ihr der Angeklagte verraten, dass in diesem Päckchen Betäubungsmittel enthalten gewesen seien. Auf ihre empörte Reaktion hin habe der Angeklagte lachend erwidert, dass doch nichts habe passieren können, da er bei der Bestellung O. als Empfänger angegeben habe. Das Tatmotiv des Angeklagten, für den der Zeuge O. nach dem Verbrauch seines gesamten Vermögens wertlos geworden war, weil er jetzt keinen finanziellen Nutzen mehr aus dem Geschädigten ziehen konnte, wird überdies bestätigt durch die weiteren Aussagen der Zeugen O. und FA.. Beide haben übereinstimmend bekundet, der Angeklagte habe dem Geschädigten mehrfach vorgehalten, er sei für ihn nur noch „ein Klotz am Bein“. Beide Zeugen haben weiter ausgesagt, dass der Angeklagte den Geschädigten auch während der Telefonate am Abend des 22.02.2022 und in der Nacht zum 23.02.2022 durch die suggestive Frage „Warum bringst du dich nicht um?“ mehrfach aufgefordert habe, sich umzubringen. Der Zeuge O. hat überdies bekundet, dass der Angeklagte dabei auch konkrete Tötungsmöglichkeiten, wie etwa einen Sprung aus dem Fenster, vorgeschlagen habe. Wie sehr der Angeklagte die Beziehung zu dem Geschädigten allein unter finanziellen Aspekten betrachtet hat, belegt auch nachhaltig seine Einlassung in der Hauptverhandlung, er, der Angeklagte, habe sich angesichts der für den Geschädigten erbrachten zahlreichen Pflegeleistungen „unter Wert verkauft“. Der Angeklagte handelte nach der erforderlichen Gesamtschau aller vorgenannten objektiven und subjektiven Tatumstände mithin mit dem zielgerichteten Willen, den Geschädigten O. zu töten. (2) Vorsatz der Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Angeklagte den Geschädigten O. am Abend des 22.02.2022 und in der Nacht des 23.02.2022 in eine Lage versetzen wollte, in der dieser einen freien Willen nicht mehr würde bilden können und in der er der Aufforderung des Angeklagten, sich selbst zu töten, Folge leisten würde. Ferner ist erwiesen, dass der Angeklagte bei Beendigung des letzten Telefongesprächs – zutreffend – davon ausging, seine Bemühungen seien erfolgreich gewesen, der Geschädigte sei zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage und werde nunmehr Suizid begehen. Dafür spricht zum einen, dass der Angeklagte bereits im Verlauf der Beziehung mit dem Geschädigten O. die Erfahrung gemacht hatte, dass er diesen leicht manipulieren und so seinem Willen unterwerfen konnte. Dies zeigt beispielhaft die Bereitschaft des Geschädigten, auf Anforderung des Angeklagten hohe Geldsummen in den geplanten Betrieb eines Restaurants zu investieren, obwohl er, der Zeuge O., bereits durch das Verfahren vor dem Amtsgerichts Wolfsburg erfahren hatte, dass er von dem Angeklagten für dessen kriminellen Zwecke ausgenutzt worden war und trotz der hohen wirtschaftlichen Investitionen ein Lokal über Jahre nicht eröffnet wurde. Der Angeklagte wusste überdies, dass der Geschädigte, den er selbst durch ein Kontaktverbot von seiner Familie in der HX. entfremdet hatte, emotional von ihm abhängig war und trotz der Anwendung von körperlicher Gewalt in der Vergangenheit um jeden Preis an der Beziehung zu ihm festhielt. Dies hatte dem Angeklagten jedenfalls auch das Verhalten des Geschädigten nach dem 08.02.2022 gezeigt, als O. im Krankenhaus die Herkunft seiner augenfälligen Gesichtsverletzung verschwieg und trotz der erlittenen Misshandlung in die gemeinsame Wohnung zurückkehrte. Der Angeklagte hat zudem in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt, dass er Kenntnis von dem Umstand hatte, dass der Geschädigte O. im Februar wieder akut depressiv erkrankt und somit psychisch deutlich vorbelastet war. Die von dem Angeklagten angestellten Bemühungen, den Geschädigten O. am Abend des 22.02.2022 und in der Nacht des 23.02.2022 in eine Lage zu versetzen, in der dieser keine freiverantwortliche Suizidentscheidung treffen konnte, werden weiter belegt durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen O. und FA., die von fortwährenden Beleidigungen, Erniedrigungen und einer gegen den Willen des Zeugen O. erfolgten Offenbarung von dessen Homosexualität berichtet haben. Der von dem Zeugen O. darüber hinaus geschilderte Druck, in der fraglichen Nacht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verschiedene Schreiben aufzusetzen, wird bestätigt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen und in Augenschein genommenen handschriftlichen Erklärungen des Zeugen O. vom 23.02.2022. In den beiden Erklärungen, die der Zeuge O. auf Anweisung des Angeklagten mit seinem Handy abfotografieren und an den Angeklagten als Bilddateien übersenden musste, werden die Nachbarn FA. aufgefordert, bestimmte Geschenke herauszugeben; die Schreiben unterscheiden sich dabei durch die Art der verwendeten Formulierungen. Dieser Umstand korrespondiert mit der Bekundung des Zeugen O., er habe verschiedene Versionen des Rückforderungsschreibens erstellen müssen, da der Angeklagte sich mit der ersten Version nicht zufrieden gezeigt habe. Gestützt wird diese letzte Schilderung des Zeugen O. durch den Inhalt weiterer, in der Hauptverhandlung ebenfalls verlesener WhatsApp-Textnachrichten vom 23.02.2022. In drei Nachrichten jeweils von 02:22 Uhr befiehlt der Angeklagte dem Geschädigten O., das von diesem in dem Rückforderungsschreiben verwendete Wort „Bitte“ durch „Zuwendungen“ zu ersetzen und auch eine Uhr sowie einen bestimmten Pullover zurückzufordern. Der Angeklagte herrschte O. in den Nachrichten zudem an, sich zu konzentrieren und schneller zu arbeiten. In einer weiteren Nachricht von 02:32 Uhr setzte er das von O. in seiner Aussage bekundete Zeitlimit von 03:00 Uhr für die Erfüllung der an ihn gestellten Aufgaben. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte den auf den Geschädigten ausgeübten Druck bis in die frühen Morgenstunden des 23.02.2022 unverändert aufrecht erhalten und dabei die psychische Destabilisierung des Geschädigten durch Demütigungen und Erniedrigungen fortgesetzt hat, wobei er – um sein Ziel, den Suizid O.s zu erreichen – diesen wiederholt suggestiv gefragt hat, warum er sich nicht umbringe. Dabei war dem Angeklagten klar, dass der Zeuge O., wie von ihm, dem Angeklagten, beabsichtigt, diese Fragen – zutreffend – als Aufforderung zum Selbstmord verstehen würde. Die Aussagen der Zeugen O. und FA., dass der Angeklagte und O. auch während des späten Abends des 22.02.2022 bis in die frühen Morgenstunden des 23.02.2022 telefoniert haben, stimmen überein mit der in der Hauptverhandlung verlesenen und vom Ermittlungsbeamten, dem Zeugen IV. bestätigten Anrufliste. Ausweislich dieser Anrufliste haben der Zeuge O. und der Angeklagte ab 22:35 Uhr ein Telefonat geführt, welches 1:42 Stunden gedauert hat. Anschließend erfolgten weitere Telefonate um 00:44 Uhr (Dauer: 9 Minuten), 01:12 Uhr (Dauer: 44 Minuten) und 02:24 Uhr (Dauer: 2 Minuten). Das letzte Telefongespräch begann um 02:33 Uhr und endete nach ca. 5 Minuten. Sodann ergibt sich aus den Telefonlisten eine etwa einstündige Pause, bis der Angeklagte in der Zeit von 03:32 Uhr bis 03:55 Uhr, dem Zeitpunkt der Alarmierung der Polizei, die Nummer des Geschädigten O. 13 Mal anwählte, die eingehenden Anrufe von Robert O. aber nicht entgegengenommen wurden. Aufgrund der Anzahl, der Dauer und der zeitlichen Abfolge der Telefonate steht auch fest, dass der Angeklagte bei Beendigung des letzten Telefongesprächs mit dem Angeklagten um 02:38 Uhr davon überzeugt war, der Geschädigte befinde sich nunmehr in einer seine freie Willensbildung ausschließenden Lage und werde der Aufforderung des Angeklagten, sich zu töten, Folge leisten. Dies ergibt sich zum einen aus der Aussage der Zeugin FA., die glaubhaft bekundet hat, der Geschädigte O. habe dem Angeklagten bereits gegen 18 Uhr am 22.02.2022 erklärt, nicht mehr zu können und ihn, den Angeklagten, vergeblich gebeten, aufzuhören. Der Angeklagte hatte folglich Kenntnis von dem erschöpften Zustand des O. und spitzte diesen mit dem Bemerken, dass er, der Angeklagte, bestimme, wann es genug sei, unter Aufrechterhaltung des ausgeübten emotionalen Drucks weiter unaufhaltsam zu. Nach Beendigung des Telefonats um 02:35 Uhr wartete der Angeklagte sodann augenfällig fast eine ganze Stunde ab, bevor er den Geschädigten telefonisch erneut kontaktierte. Er ging dabei davon aus, dass O., sich in der Zwischenzeit töten würde – wie sein Ausruf in der Sprachnachricht an die Zeugin FA. „Ich dachte schon, der ist tot“ zeigt. Dabei war – wie nachfolgend unter III. B-I. 2. d) ee) näher ausgeführt – die Überzeugung des Angeklagten, der Geschädigte O. befinde sich in einer Lage, in der er einen freien Willen nicht bilden könne, nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv zutreffend. ee) Natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Geschädigten O. zum Zeitpunkt des Suizidentschlusses am 23.02.2022 Die Kammer hat zur psychischen Verfassung des Zeugen O. im Zeitpunkt seines Selbstmordversuchs den psychiatrischen Sachverständigen XK., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hinzugezogen, aufgrund dessen plausibler Ausführungen feststeht, dass der Geschädigte O. im Zeitpunkt des Suizidversuchs nicht in der Lage war, einen freiverantwortlichen Willen zu bilden. Im Rahmen seiner Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung hat der Sachverständige XK. zu seiner Vorgehensweise näher erläutert, im Vorfeld der Hauptverhandlung neben der Sichtung der ihm zur Verfügung gestellten Akten auch ein mehrstündiges Explorationsgespräch mit dem Geschädigten O. geführt und auch dessen Aussage in der Hauptverhandlung sowie die Einlassung des Angeklagten berücksichtigt zu haben. Da es bei der gutachterlichen Bewertung des Vorhandenseins der natürlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Zeugen O. auch zu klären gelte, welche Rolle der externe Einfluss des Angeklagten bei dem Suizidversuch gespielt habe, habe er unter psychiatrischen Gesichtspunkten auch die Entwicklung der Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten untersucht, ebenso die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den psychischen Zustand des Geschädigten. Der Sachverständige XK. hat ausgeführt, dass der Geschädigte O. in der Lebensphase vor dem Kennenlernen des Angeklagten an einer schweren Depression gelitten habe. O. habe im Explorationsgespräch erläutert, beruflich überfordert gewesen zu sein, was dazu geführt habe, dass er – um die an ihn gestellten beruflichen Anforderungen erfüllen zu können – im persönlichen Bereich mehr und mehr zurückgesteckt habe. Ihm sei es deshalb z.B. nicht möglich gewesen, eine dauerhafte Beziehung aufzubauen; die wenigen Beziehungen, die er geführt habe, hätten maximal zwei bis drei Monate gedauert. Darunter habe der Geschädigte sehr gelitten, zumal er in seinem persönlichen Umfeld wenig Akzeptanz für seine sexuelle Orientierung erfahren habe. Dies illustriere auch die in der Hauptverhandlung getätigte Aussage des Geschädigten, in der Vergangenheit eine Zweckehe mit einer Frau eingegangen zu sein, um nicht länger als homosexuell zu gelten. Im Explorationsgespräch habe der Geschädigte O. berichtet, dass die permanente berufliche Überforderung bei ihm schließlich zu einem psychischen Zusammenbruch und zur Frühpensionierung im Alter von 58 Jahren geführt habe. Als der Geschädigte im Alter von 65 Jahren in die Altersrente übergegangen sei, habe die schwere depressive Symptomatik weiter fortbestanden. O. habe seinen damaligen Zustand dazu krankheitsentsprechend als antriebsschwach, interessenlos, erschöpft und niedergestimmt beschrieben; er habe überdies sozial weitgehend isoliert gelebt. Der Geschädigte habe sich wegen seiner Depressionserkrankung zwischenzeitlich auch in psychiatrischer Behandlung befunden, diese aber nach zwei Jahren wieder beendet. Zu den Hintergründen des Therapieabbruchs habe der Geschädigte erläutert, dass er die ihm verschriebenen Medikamente als nicht hilfreich empfunden habe. Den Wendepunkt zur zwischenzeitlichen Überwindung der Depression markiere aus gutachterlicher Sicht das Kennenlernen des Angeklagten. Der Geschädigte habe im Explorationsgespräch beschrieben, wie er durch den Kontakt zum Angeklagten aufgeblüht sei, sich deutlich besser gefühlt und Pläne für die Zukunft geschmiedet habe. Der Geschädigte sei sehr in den Angeklagten verbliebt gewesen, zu dem er sich nach seiner, des Sachverständigen, Einschätzung auch sexuell hingezogen gefühlt habe. Eine Intimbeziehung habe sich in der Folge nicht entwickelt, wenngleich der Angeklagte nach den Angaben des Geschädigten durch gewisse Äußerungen entsprechende Hoffnungen in ihm geweckt und aufrechterhalten habe. Das Fehlen intimer Kontakte sei für den Geschädigten – wie dieser auch in der Hauptverhandlung bestätigt habe – aber nicht von zentraler Bedeutung gewesen, da sein Sexualtrieb in Folge eines Prostatakarzinoms gemindert gewesen sei. Mit der Zeit habe der Geschädigte zu dem Angeklagten ein tiefes emotionales Vertrauensverhältnis entwickelt; nach einer derartigen Verbindung zu einem anderen Menschen habe sich der Geschädigte lange Zeit gesehnt. Das Gefühl des Verliebtseins habe sich auf Seiten des Geschädigten O. in eine tiefe Liebe gewandelt. Als die Beziehung zu dem Angeklagten Anfang 2016 zerbrochen sei, sei auch der Traum des Geschädigten geplatzt endlich eine langfristige Partnerschaft zu führen. O. sei abermals in eine niedergeschlagene und antriebsgeminderte Stimmung hineingerutscht. Als der Angeklagte nach seiner Haftentlassung erneut Kontakt zu dem Geschädigten aufgenommen und sich entschuldigt habe, sei der Geschädigte O. sofort wieder bereit gewesen, eine Beziehung mit dem Angeklagten einzugehen. Die nach wie vor bestehende emotionale Bindung an den Angeklagten und die Hoffnung auf die Erfüllung des Herzenswunsches nach einer liebevollen Partnerschaft mit diesem seien so stark gewesen, dass auch der nach eigenen Angaben erlittene finanzielle Verlust von 145.000 € letztlich keine Rolle gespielt habe. Der Geschädigte habe im weiteren Verlauf seine eigenen Bedürfnisse denen seines Partners vollständig untergeordnet, wie der Verkauf der Liegenschaft in der HX. und die Investition des erzielten Erlöses, den der Geschädigte O. in der Hauptverhandlung selbst mit 320.000 € beziffert habe, in die Beziehung mit dem Angeklagte beispielhaft zeige. Hintergrund für diese vollständige Unterordnung sei zum einen, dass der Geschädigte O. ein nur schwaches und fragiles Selbstwertgefühl besitze, welches es ihm schwer mache, sich von den Anforderungen Dritter abzugrenzen. Dieser Umstand habe in der Vergangenheit zu der dauerhaften beruflichen Überforderung bis hin zum psychischen Zusammenbruch geführt. Zum anderen sei das Zurückstellen eigener Bedürfnisse aber auch in der Sehnsucht des Geschädigten nach einer gemeinsamen Paarbeziehung mit dem Angeklagten begründet gewesen. O. sei bereit gewesen, mehr und mehr für den Angeklagten zu tun, zumal sich diese Investitionen persönlicher und finanzieller Art aus Sicht des Geschädigten ausgezahlt hätten. Der Geschädigte habe die Beziehung mit dem Angeklagten in der Zeit nach der Versöhnung im Jahr 2017 als harmonisch und schön beschrieben. Er habe sich durchgängig in einer Beziehung mit dem Angeklagten gewähnt, zumal dieser in kleinerem Umfang auch körperliche Zärtlichkeiten wie Küsse auf den Mund zugelassen und bei gemeinsamen Reisen in einem Bett mit dem Geschädigten geschlafen habe. Negative Elemente, wie z.B. den Umstand, dass es trotz seiner erneuten finanziellen Investitionen nicht zu dem gemeinsamen Betrieb des Restaurants gekommen sei, habe der Geschädigte O. ausgeblendet. Ab dem Jahr 2019 habe sich die Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten zu einem vollkommenen Abhängigkeitsverhältnis gesteigert. Der Geschädigte sei nach Deutschland umgezogen, wo sich der persönliche Kontakt zu dem Angeklagten deutlich intensiviert habe. O. sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation auf die Hilfe des Angeklagten angewiesen gewesen. Die vom Angeklagten in dieser Phase erfahrene Unterstützung habe der Geschädigte als weiteren Liebesbeweis interpretiert. Er habe den Angeklagten als wichtigsten Menschen in seinem Leben versorgt wissen wollen, sodass er ihn im selben Jahr zum Erben eingesetzt habe. In der Folgezeit habe sich der Geschädigte dem Angeklagten vollständig unterworfen, sich und sein Vermögen für diesen aufgeopfert. Im Verlauf dieses Prozesses sei der eigene Wille des Geschädigten O. verloren gegangen; er sei für den Angeklagten leicht zu manipulieren gewesen. Ein bezeichnendes Beispiel hierfür sei, dass der Geschädigte – als er während der Zeit in G. von der Verlobung des Angeklagten mit der Zeugin K. erfahren habe – dies ohne jede Beunruhigung hingenommen und der Verlobung keine Bedeutung beigemessen habe. Seit dem Umzug nach U. habe sich die psychische Situation des Geschädigten zunehmend verschlechtert. Seine körperlichen Probleme wie die plötzlich auftretenden Ohnmachtsanfälle hätten zu einer psychischen Vorbelastung geführt. Hinzugekommen sei, dass der Geschädigte erlebt habe, wie sich das Verhalten seines geliebten Partners kontinuierlich ins Negative verändert habe. Der Geschädigte sei – folge man dessen Angaben – jedenfalls ab Anfang des Jahres 2022 anhaltenden Beleidigungen, Bedrohungen und teilweise auch körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Durch die Aggressionen und Herabwürdigungen des Angeklagten habe das ohnehin fragile Selbstwertgefühl des Geschädigten O. erheblich gelitten, zumal er vom Angeklagten ständig kontrolliert worden sei. Das Verhalten des Angeklagten habe dazu geführt, dass der Traum einer erfüllten Partnerschaft, den der Geschädigte O. für sich kognitiv über viele Jahre aufrecht erhalten habe, zu bröckeln begonnen habe. Befragt nach seinem Zustand in dieser Zeit habe der Geschädigte im Explorationsgespräch ebenso wie in der Hauptverhandlung sämtliche Hauptsymptome einer depressiven Störung beschrieben, nämlich eine anhaltend gedrückte Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit und einen verminderten Antrieb. Mit einer verminderten Konzentration, einer herabgesetzten Aufmerksamkeit, einem reduzierten Selbstwertgefühl, Grübelneigung und pessimistischen Zukunftsaussichten hätten relevante Nebensymptome einer depressiven Störung ebenfalls vorgelegen, sodass die Diagnose aus gutachterlicher Sicht als gesichert bezeichnet werden könne. Für die Zeit von Januar bis Anfang Februar 2022 könnten aus gutachterlicher Sicht keine Anhaltspunkte dafür festgemacht werden, dass der Geschädigte O. sich mit Suizidgedanken getragen habe. Es gebe vielmehr Anzeichen, dass der Geschädigte weiterhin am Leben habe bleiben wollen und sich freiwillig in stationäre Behandlung begeben habe, um seine gesundheitliche Situation klären zu lassen. Die vom Geschädigten geschilderten Misshandlungen, die nach dessen Angaben am 08.02.2022, dem Vorabend des geplanten Krankenhausaufenthalts stattgefunden hätten, seien für O. mit einer starken emotionalen Belastung verbunden gewesen. Während des bis zum 17.02.2022 dauernden Krankenhausaufenthaltes habe der Geschädigte für sich bilanziert und festgestellt, dass er – da sein Vermögen aufgebraucht gewesen sei – für den Angeklagten nicht mehr von Wert gewesen sei. Er sei trotz des für ihn traumatischen Erlebnisses am 08.02.2022 jedoch nicht befähigt gewesen, sich von dem Angeklagten zu trennen, da die Trennung das Zerbrechen seines Lebenstraums und eine Rückkehr in Depression und Einsamkeit bedeutet hätte. Hinzugekommen sei, dass der Angeklagte sich während des Krankenhausaufenthaltes nach dem Befinden des Geschädigten erkundigt habe, was genügt habe, um bei dem von ihm abhängigen O. die Hoffnung zu wecken, der Angeklagte werde sich in Zukunft bessern. Deshalb habe der Geschädigte versucht, den status quo zu wahren; er habe im Krankenhaus nichts von der Gewalterfahrung berichtet und sei anschließend in die gemeinsame Wohnung zum Angeklagten zurückgekehrt. Seine Stimmung nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus bis zum 23.02.2022 habe der Geschädigte in der Exploration und in der Hauptverhandlung als sehr bedrückt beschrieben. Er habe sich kraft- und hilflos gefühlt, sei permanent erschöpft und müde gewesen, habe keine eigenen Interessen mehr gehabt und alles gleichgültig hingenommen. Aus gutachterlicher Sicht könne, so der Sachverständige XK., für den Geschädigten – bezogen auf den 23.02.2022 – die sichere Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt werden, die sich im Tatzeitraum als schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 33.2) dargestellt habe. Die schwergradige depressive Episode sei gekennzeichnet gewesen durch anhaltende Niedergestimmtheit, Insuffizienzerleben, Hoffnungslosigkeit, Hilflosigkeit, Antriebsmangel, erhöhte psychophysische Erschöpfbarkeit, überdauernde Müdigkeit, Interessenmangel, bilanzierende Grübelneigung und progredient negative Zukunftsperspektive. Zum Zeitpunkt des Suizidversuchs am 23.02.2022 habe sich der Geschädigte in einem fragilen und depressiven Zustand befunden. Durch die schwere Depression seien seine Gedanken eingeengt und seine Kritikfähigkeit herabgesetzt gewesen. Die Beziehung zu dem Angeklagten sei das Einzige gewesen, was O. in dieser Situation noch Kraft gegeben habe. Deshalb sei er aufs Äußerste bestrebt gewesen, die Beziehung zu dem Angeklagten aufrecht zu erhalten. In dieser Situation sei er extrem gut lenk- und manipulierbar gewesen, allerdings ausschließlich für den Angeklagten, nicht für Dritte. Als der Geschädigte in der Nacht des 23.02.2022 von seinem Partner erneut zu hören bekommen habe, dass er für diesen wertlos und nur noch ein Hindernis sei, sei der Zeuge O. nicht befähigt gewesen, eine drohende Trennung und den damit verbundenen Schmerz auszuhalten. Als der Angeklagte ihm zudem gedroht habe, ihm die Zähne auszuschlagen, wenn er seine, des Angeklagten, Anweisungen nicht befolge, habe dies als Trigger gewirkt und beim Geschädigten eine starke Rückerinnerung an die am 08.02.2022 durchlebte emotionale Belastungssituation ausgelöst. Durch das gesamte Verhalten des Angeklagten in der Tatnacht – insbesondere auch durch dessen Fragen, warum der Zeuge O. sich nicht umbringe, was dieser als emotional sehr schmerzhaft empfunden habe – sei der Geschädigte in einen Zustand der kognitiven Überforderung und seelischen Zerrissenheit geraten. Er sei nicht in der Lage gewesen, dieses Anspannungsgefühl auszuhalten und sei bereit gewesen, sich stattdessen zu töten – auch als höchste Form der Liebenserklärung und Unterwerfung. Diese vollkommene Unterwerfung des Geschädigten habe auch nach dem Suizidversuch angehalten. So habe O. während der anschließenden psychiatrischen Behandlung nichts von den wahren Hintergründen des Suizidversuchs erzählt, sondern habe den Angeklagten durch sein Schweigen geschützt. Der Geschädigte wäre ohne weiteres, so der psychiatrische Sachverständige – trotz des Verhaltens des Angeklagten in der Nacht des 23.02.2022 und bestehender externer Hilfsangebote – bereit gewesen, zu seinem Partner zurückzukehren, wenn sich nur die kleinste Chance ergeben hätte, die Beziehung fortzusetzen. Im Ergebnis sei zu konstatieren, dass aufgrund des bei dem Geschädigten vorliegenden psychischen Störungsbildes in Kombination mit der langjährig entwickelten Abhängigkeit von dem Angeklagten am 23.02.2022 keine freiverantwortliche Suizidentscheidung vorgelegen habe. Der emotional instabile Geschädigte habe den Entschluss aufgrund des externen Einflusses des Angeklagten gefasst, ohne dabei zu einer rationalen Abwägungsentscheidung in der Lage gewesen zu sein. Dem Vorgang hätten hohe Suggestibilität und emotionale Abhängigkeit zugrunde gelegen; er sei zudem durch die emotionale und affektive Labilisierung, die der Angeklagte durch das Tatvorgesehen hervorgerufen habe, begünstigt worden. Aus psychiatrischer Sicht könnten keine Anhaltspunkte dafür ausgemacht worden, dass der Geschädigte sich auch ohne das Verhalten des Angeklagten und den daraus resultierenden emotionalen Druck in der Tatnacht zur Selbsttötung entschlossen hätte. Alles, was an dem Abend des 22.02. auf den 23.02.2022 geschehen sei, habe den Geschädigten weiter in die Enge getrieben und seine Gedanken- und Handlungsspielräume, die bereits aufgrund der Depression eingeengt gewesen seien, noch weiter beschnitten und zugespitzt, bis als einziger Ausweg der Suizid verblieben sei. Der Geschädigte habe sich bei seinem Suizidversuch in einem Zustand befunden, in dem er eine freiverantwortliche Entscheidung nicht mehr habe treffen können. Diesen gut nachvollziehbar und überzeugend begründeten Darlegungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen, an dessen Sachkunde keinerlei Zweifel besteht, schließt sich die Kammer nach eigener Sachprüfung vollinhaltlich an. Das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung korrespondiert mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Dies gilt insbesondere für die Schilderungen der Zeugin FA. zum Beziehungsgefüge zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen O. sowie den psychischen Zustand des O. am Abend des 22.02.2022. Auch in der Aussage des Zeugen O. ist das tiefe Abhängigkeitsverhältnis des Angeklagten deutlich geworden, wie etwa in seiner Bekundung, er habe bis zuletzt gehofft, dass der Angeklagte sich ändern werde. Angesichts dessen sind keine begründeten Anhaltspunkte für eine vom Sachverständigen abweichende Beurteilung erkennbar; der Sachverständige ist überdies von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. B-II. Tatkomplex betreffend den Geschädigten L. 1. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten zum Nachteil des Geschädigten L. in seiner persönlichen Einlassung bestritten. a) Tatvorgeschehen Der Angeklagte hat in seiner Einlassung erklärt, den Geschädigten L. Ende 2019/Anfang 2020 – ebenfalls über ein Internetportal für homosexuelle Männer – kennengelernt zu haben. Der im Jahr 1952 geborene Geschädigte L. sei zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand gewesen und habe als ehemaliger katholischer Pfarrer eine den Vorschriften des Kirchenrechts unterliegende Pension i.H.v. etwa 3.000 € (netto) pro Monat bezogen. Der Geschädigte habe sich eine sexuelle Beziehung zu ihm gewünscht, während er – der Angeklagte – ausschließlich auf der Suche nach einem väterlichen Freund gewesen sei. Trotz dieser unterschiedlichen Interessen habe sich zwischen ihnen ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt. Sie hätten häufiger miteinander telefoniert; persönliche Treffen hätten bis März 2022 hingegen nur selten – etwa 8 bis 12 Mal – stattgefunden. b) Tatgeschehen vom 07.02.2022 bis 09.02.2022 Der Angeklagte hat eingeräumt, zwischen dem 07.02. und dem 09.02.2022 in drei Raten insgesamt 8.200 € von dem Zeugen L. überwiesen bekommen zu haben. Abweichend von obigen Feststellungen hat er jedoch bestritten, dieses Geld als Folge einer Drohung erhalten zu haben und sich hierzu wie folgt eingelassen: Bereits kurze Zeit nach dem Kennenlernen habe sein Freund L. ihm anvertraut, von einer Bande erpresst zu werden. Diese habe dem Zeugen L. damit gedroht, seine Homosexualität bei dem für ihn zuständigen Generalvikariat anzuzeigen, sodass er seine Pension verlieren werde. L. habe den Verlust seiner Pension für durchaus möglich erachtet, da der Bischof nach dem Kirchenrecht nur verpflichtet sei, für Kost und Logis der im Ruhestand befindlichen Priester zu sorgen, nicht jedoch ihnen auch ein Ruhegehalt zu zahlen. Aus Angst vor dem Verlust seiner Pension habe L. an die Erpresserbande einen Betrag i.H.v. 102.000 € überwiesen. Als er, der Angeklagte, davon erfahren habe, habe er seine Hilfe angeboten. Er habe von dem Geschädigten L. die Handynummer des Bandenchefs bekommen und diesen durch geschickte telefonische Verhandlungsführung überzeugen können, an L. einen Betrag i.H.v. 85.000 € zurückzuzahlen. Entsprechende Rückzahlungen seien 2019 oder 2020 auf dem Konto des Geschädigten bei der Bank für Kirche und Caritas eingegangen. Aus Dankbarkeit für die geleistete Hilfe in der Auseinandersetzung mit dem Bandenchef habe ihm der Zeuge L. daraufhin im Februar 2022 die 8.200 € überwiesen. Warum diese „Dankeszahlung“ erst fast zwei Jahre später erfolgt und warum sie in vier Raten eingegangen ist, konnte der Angeklagte nicht erklären. c) Tatgeschehen am 03.03.2022 in RL. Der Angeklagte hat zwar eingeräumt, den Zeugen L. am 03.03.2022 in dessen Wohnung aufgesucht zu haben, jedoch habe er während seines Aufenthalts den Zeugen weder geschlagen noch in sonstiger Weise körperlich attackiert. Im Einzelnen hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass L. ihn am 03.03.2022 telefonisch gebeten habe, zu ihm zu kommen und ihm zu helfen. Als er bei dem Geschädigten in RL. eingetroffen sei, habe dieser ihm in Schlafkleidung die Tür geöffnet und dabei einen sehr verwirrten Eindruck gemacht. Die Wohnung seines Freundes habe sich in einem erkennbar unordentlichen Zustand befunden: So seien beispielsweise Papiere im Arbeitszimmer zerwühlt gewesen und ein Bild habe zerrissen auf dem Boden gelegen. Angesprochen auf den Zustand der Wohnung habe der Geschädigte eingeräumt, sich auf ein „blind date“ eingelassen zu haben, welches „aus dem Ruder gelaufen“ sei. Weil sein Freund sehr aufgewühlt gewesen sei, habe er sich entschlossen, ihn mit in seine, des Angeklagten, Ferienwohnung nach PQ. zu nehmen, damit er dort auf andere Gedanken komme. Der Geschädigte L. sei einverstanden gewesen und habe für die Reise ein paar Sachen in einen Koffer gepackt, insbesondere auch das Insulin, auf das er wegen seiner Diabeteserkrankung angewiesen sei. In den frühen Morgenstunden des 04.03.2022 habe er sich mit dem Geschädigten L. als Beifahrer und dessen Dackel GF. in dem VW Polo des Geschädigten auf den Weg zur Ferienwohnung nach PQ. begeben. d) Tatgeschehen am 04.03.2022 in PQ. In PQ. habe er am späten Abend des 04.03.2022 die beiden sich ebenfalls in der Ferienwohnung befindenden Hunde, seinen Mops OA. und L.s Dackel GF., ausgeführt. Der Geschädigte L. habe ihn begleiten wollen. Auf dem Weg nach unten sei der Geschädigte auf der Außentreppe der Ferienwohnung etwa vier bis fünf Stufen hinuntergefallen und mit dem Kopf an dem Treppengeländer aufgeschlagen. Davon habe er eine kleine Platzwunde an der Lippe und Verletzungen an der Stirn davongetragen. Weitere Vorkommnisse habe es in PQ. nicht gegeben; er habe den Geschädigten insbesondere nicht geschlagen oder genötigt, etwas gegen seinen Willen zu tun. e) Tatgeschehen am 05.03.2022 in SS. Da die Vermieter der Ferienwohnung, die Zeugen QN., nicht damit einverstanden gewesen seien, dass L. weiter in der Ferienwohnung übernachtete, sei er am 05.03.2022 mit dem Geschädigten L. auf dessen Anweisung mit dem VW Polo über EK. nach EA. gefahren. Während der Autofahrt habe ihm sein Freund eröffnet, nicht mehr leben zu wollen. Hintergrund dieses Todeswunsches sei gewesen, dass der Geschädigte L. während seines Aufenthalts in PQ. einen Anruf von der Polizei erhalten habe. Diese sei von Nachbarn in VK. alarmiert worden, die eine Entführung des Herrn L. befürchtet hätten. In diesem Telefonat, in dem der Geschädigte richtiggestellt habe, dass er sich freiwillig in PQ. aufhalte, habe ein Polizist Herrn L. aufgefordert, mit seiner „Lebenslüge“ aufzuhören. Aufgrund dessen habe der Geschädigte befürchtet, dass seine sexuelle Orientierung in der Nachbarschaft „aufgeflogen“ sei. Mit dieser „Schmach“, so habe ihm der Geschädigte L. während der Autofahrt am 05.03.2022 erklärt, könne er nicht leben. Er, der Angeklagte, habe daraufhin nachhaltig versucht, den Geschädigten von Selbstmordgedanken abzubringen. Im Raum EA. und SU. hätten sie auf Wunsch L.s mehrfach an Andachtsstellen angehalten. Während sich der Zeuge L. dabei jeweils die Bildstöcke angesehen habe, habe er, der Angeklagte, die beiden Hunde ausgeführt. Als er an der vierten Andachtsstelle nach seinem Spaziergang mit den Hunden zurück zum Auto gegangen sei, habe ein Mann in einem Auto, der Zeuge IP., angehalten und gefragt, ob alles in Ordnung sei. Zunächst habe er dies bejaht, dann im Scheinwerferlicht des fremden Fahrzeugs aber gesehen, dass L. ganz blass und bleich auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Weil er in diesem Moment gemerkt habe, dass irgendetwas mit seinem Freund nicht gestimmt habe, habe er den Zeugen IP. ausdrücklich gebeten, einen Krankenwagen zu rufen. Der Geschädigte L. müsse – während er, der Angeklagte, kurz mit den Hunden spazieren gegangen sei – unterdessen im Auto das Testament geschrieben und versucht haben, sich in dem VW Polo sitzend mit einer Überdosis Insulin zu suizidieren. Dies habe er jedoch erst im Nachgang erfahren. Er habe dem Geschädigten insbesondere auch nicht Stift und Papier zum Verfassen des Testaments ausgehändigt. 2. Ergebnis der Beweisaufnahme Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten bezüglich des Tatvorgeschehens, insbesondere zur Art und Weise des Kennenlernens des Geschädigten L. über ein Internetportal für homosexuelle Männer und zur Anzahl der persönlichen Begegnungen. Weiter folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten, soweit er eingeräumt hat, im Februar 2022 einen Betrag i.H.v. 8.200 € von dem Geschädigten L. erhalten zu haben und eingestanden hat, den Geschädigten am 03.03.2022 in RL. aufgesucht zu haben, anschließend gemeinsam mit diesem nach PQ. gefahren zu sein, sich dort vom 04.03.2022 bis zum 05.03.2022 zusammen mit diesem aufgehalten zu haben und schließlich mit diesem am 05.03.2022 in dessen VW Polo nach SU. gefahren zu sein. Die Angaben des Angeklagten zum Erhalt der Überweisungen im Februar 2022 und den gemeinsamen Aufenthaltsorten zwischen dem 03.03.2022 und dem 05.03.2022 stimmen insoweit mit den Bekundungen des Zeugen L. überein. Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung Drohungen gegen L. mit einer Offenlegung von dessen Homosexualität im Februar 2022 sowie die festgestellten Taten vom 03.03.2022 bis 05.03.2022 bestritten hat, ist die Einlassung des Angeklagten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. a) Tatvorgeschehen Der Geschädigte L. hat das vom Angeklagten geschilderte Tatvorgeschehen in seiner Aussage bestätigt. Er hat ergänzend bekundet, dass er berufsbedingt nur wenige persönliche Kontakte habe aufbauen können, worunter er gelitten habe. Er habe deshalb einen Partner gesucht, mit dem er sich über private Dinge habe austauschen und von dem er emotionalen Zuspruch habe erhalten können. Nachdem er sich zwei bis drei Mal mit dem Angeklagten getroffen habe, habe er in ihm die Chance auf die Partnerschaft gesehen, auf die er immer gehofft habe. Er habe sich gut mit dem Angeklagten unterhalten können und sei von diesem auch in praktischen Dingen des Alltags unterstützt worden, z.B. als sein Kühlschrank habe repariert werden müssen. b) Tatgeschehen vom 07.02.2022 bis 09.02.2022 Soweit der Angeklagte das von der Kammer festgestellte Tatgeschehen vom 07.02.2022 bis 09.02.2022 bestritten hat, werden seine Angaben widerlegt durch die glaubhafte und vom Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme gestützte Aussage des Geschädigten L.. aa) Aussage des Geschädigten L. Der Zeuge L. hat die Schilderung des Angeklagten bestätigt, dass er, L., im Jahr 2020 wegen seiner Homosexualität von einem Mann namens PK. erpresst worden sei. Aus Angst vor dem Bekanntwerden seiner sexuellen Orientierung und einer damit möglicherweise verbundenen Kürzung oder gar dem Verlust seiner Pension habe er im April 2020 insgesamt 102.500 € an den Erpresser gezahlt. Dem Angeklagten, dem er davon berichtet habe, sei es daraufhin gelungen, mit dem Erpresser eine Rückzahlung i.H.v. 68.000 € auszuhandeln, die im Sommer 2020 geleistet worden sei. Entgegen der Darstellung des Angeklagten hat der Geschädigte jedoch bekundet, bereits im Sommer 2020 als Dank für die Wiederbeschaffung der 68.000 € eine einmalige Zahlung in Höhe von 12.000 € an den Angeklagten überwiesen zu haben. Die Überweisungen, die er im Februar 2022 an den Angeklagten getätigt habe, seien keine weiteren Dankeszahlungen für die geleistete Hilfe gewesen. Vielmehr habe der Angeklagte ihm im Februar 2022 nunmehr selbst damit gedroht, seine Homosexualität bei dem für ihn zuständigen Generalvikariat anzuzeigen. Diese Drohung, die der Angeklagte ständig wiederholt habe, habe bei ihm abermals die Angst vor dem Verlust seiner Pension ausgelöst. Der Angeklagte habe von ihm verlangt, Geldbeträge als „Spende“ zu deklarieren und an ihn, den Angeklagten, zu überweisen. Im Gegenzug habe er versichert, dem Generalvikariat seine, L.s, Homosexualität nicht zu offenbaren. Er, der Zeuge L., habe diese Drohung ernst genommen und daraufhin im Februar 2022 – aufgeteilt auf mehrere Tranchen – einen Gesamtbetrag i.H.v. 8.200 € an den Angeklagten überwiesen; als Verwendungszweck habe er aufforderungsgemäß jeweils „Spende“ angegeben. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Geschädigten L. überzeugt. Der Zeuge L. vermochte anschaulich und nachvollziehbar zu schildern, aus welchem Grund er in Sorge war, dass seine sexuelle Orientierung in der Öffentlichkeit, insbesondere bei dem Generalvikariat in BK., bekannt wird. Ferner hat der Geschädigte – in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten – unumwunden zugegeben, bereits in der Vergangenheit mit der Offenlegung seiner Homosexualität um einen hohen Geldbetrag, nämlich 102.500 €, erpresst worden zu sein und dass der Angeklagte einen Teil des Geldes für ihn zurückgewonnen habe. Zudem stimmen die Bekundungen des Zeugen L. zum Tatgeschehen vom 07.02.2022 bis zum 09.02.2022 mit den Aussagen der Zeuginnen OG. und FA. überein. bb) Aussage der Zeugin OG. Die Zeugin OG. hat glaubhaft bestätigt, dass der Zeuge L. nach dem Ergebnis der Finanzermittlungen im April 2020 einen Betrag i.H.v. 102.500 € auf das Konto eines PK. überwiesen habe. Von diesem Konto seien im Mai 2020 insgesamt 68.000 € auf das Konto des Geschädigten L. zurücküberwiesen worden. Am Tag der letzten Rücküberweisung, dem 18.05.2020, habe der Geschädigte L. an den Angeklagten mit dem Verwendungszweck „privat“ einen Betrag i.H.v. 12.000 € überwiesen. Aufgrund dieses auffälligen zeitlichen Zusammenhangs ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei der Zahlung i.H.v. 12.000 € – wie vom Zeugen L. ausgesagt – um seine „Dankeszahlung“ an den Angeklagten gehandelt hat. Soweit der Angeklagte sich demgegenüber dahingehend eingelassen hat, erst bei den Zahlungen im Februar 2022 i.H.v. 8.200 € habe es sich um Dankeszahlungen des Geschädigten anlässlich der Unterstützung bei der Erpressung durch PK. gehandelt, erachtet die Kammer dies angesichts des zeitlichen Verzugs zwischen Hilfeleistung und Dankeszahlung von mehr als 20 Monaten als lebensfremd, zumal der Angeklagte auf Vorhalt diese zeitliche Differenz nicht zu erklären vermochte. cc) Aussage der Zeugin FA. Schließlich spricht für die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen L. zu der Drohung des Angeklagten mit der Offenlegung seiner, L.s, Homosexualität auch die Aussage der Zeugin FA.. Die Zeugin hat bekundet, dass sie aus ihrer Wohnung mehrfach gehört habe, wie der Angeklagte mit dem Geschädigten L. telefoniert habe. In diesen Telefonaten habe der Angeklagte den Geschädigten L. unter Druck gesetzt und gedroht: „ Wenn du das nicht so machst, wie ich es sage, werde ich es veröffentlichen, dann werde ich dich outen!“ Die Kammer ist auch insoweit von der Glaubwürdigkeit der Zeugin FA. und der Richtigkeit ihrer Aussage überzeugt. Die von ihr bekundete Drohung des Angeklagten, die Homosexualität des Geschädigten L. gegen dessen Willen offenzulegen, fügt sich nahtlos in die Schilderung des Geschädigten L. ein, dass der Angeklagte ihm mit der Preisgabe seiner sexuellen Orientierung gegenüber dem Generalvikariat gedroht habe. Aufgrund einer Gesamtschau der dargestellten Umstände steht fest, dass der Angeklagte die ihm bekannte Sorge des Zeugen L. vor einem Bekanntwerden seiner sexuellen Orientierung und dem aus L.s Sicht damit drohenden Verlust seiner Kirchenpension ausnutzte. Er beabsichtigte, den Zeugen mit der Drohung, er werde dessen Homosexualität beim Generalvikariat anzeigen, zur Überweisung von 8.200 € zu veranlassen, die der Angeklagte für eigene Zwecke verwenden wollte. c) Tatgeschehen vom 03.03.2022 bis 05.03.2022 Die Einlassung des Angeklagten, der jegliche körperliche Übergriffe, Drohungen oder Gewalttätigkeiten zum Nachteil des Geschädigten L. in der Zeit vom 03.03.2022 bis 05.03.2022 bestritten hat, ist widerlegt durch das Ergebnis der Beweisaufnahme insbesondere durch die Aussagen der Zeugen L. und IP.. Hinsichtlich des Tatgeschehens vom 03.03.2022 in RL. bis zum Geschehen im Wald am 05.03.2022 in SS. hat die Kammer ihre Überzeugungsbildung insbesondere auf die glaubhaften Schilderungen des Zeugen L. gestützt [dazu III. B-II. 2. c) aa)], die durch zahlreiche weitere Beweismittel gestützt werden [dazu III. B-II. 2. c) bb) + cc)]. Die Feststellungen der Kammer zu der – entgegen der Vorstellung des Angeklagten – nicht eingeschränkten freien Willensbildung des Zeugen L. im Moment der Injektion des Insulins beruhen maßgeblich auf dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen XK. [dazu III. B-II. 2. c) dd) (6)]. Bei ihrer Überzeugungsbildung hinsichtlich der Geschehnisse am 05.03.2022, nachdem der Geschädigte L. aus dem Wald in den VW Polo zurückgekehrt ist, hat die Kammer insbesondere die Bekundung des Zeugen IP. berücksichtigt [dazu III. B-II. 2. c) ee)], die durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt wird [dazu III. B-II. 2. c) ff) – hh)]. aa) Aussage des Zeugen L. (1) Tatgeschehen am 03.03.2022 in RL. Der Zeuge L. hat bekundet, dass er sich am 03.03.2022 mit dem Angeklagten habe treffen wollen, da dieser ihm angeboten habe, ihn bei einem Autogeschäft zu unterstützen. Hintergrund sei gewesen, dass er von seinem damaligen Fahrzeug, einem im Sommer 2021 mit organisatorischer Hilfe des Angeklagten für 18.000 € erworben VW Polo, auf ein für ihn bequemeres Fahrzeug, nämlich einen Volvo habe umsteigen wollen. Der Angeklagte sei gegen 20:00 Uhr bei ihm eingetroffen und habe – für ihn, den Zeugen L., völlig überraschend und unvermittelt – seine Wohnung in Unordnung gebracht, indem er Schränke durchwühlt, Bücher auf den Boden geworfen sowie ein im Wohnzimmer hängendes Bild zerstört habe. Als er den Angeklagten aufgefordert habe, mit seinem Treiben aufzuhören, habe dieser entgegnet: „ Das war ich nicht, das warst du! Du hast Unterzucker.“ Zudem habe ihm der Angeklagte in diesem Moment vollkommen überraschend mit dem Handrücken einen kräftigen Schlag gegen die Mundregion verpasst. Der Schlag habe zu einer blutenden Lippe und – kurzzeitig – zu heftigen Schmerzen geführt. Von dem aggressiven und herrischen Verhalten des Angeklagten sei er vollkommen überrascht gewesen und der Angeklagte, den er zuvor nie in einer auch nur vergleichbar gewalttätigen Stimmung erlebt habe, habe ihm Angst eingejagt. Anschließend habe sich der Angeklagte jedoch entschuldigt und erklärt, dass sie jetzt zu ihm fahren würden. Er, L., habe gedacht, dass sie in die Wohnung des Angeklagten nach U. fahren und am nächsten Tag gemeinsam einen Volvo-Händler in der Nähe aufsuchen würden. Daraufhin hätten sie ein paar Sachen für die Reise zusammengepackt – ob das Insulin lispro, welches er im Kühlschrank aufbewahre, von ihm oder dem Angeklagten eingepackt worden sei, daran erinnere er sich heute nicht mehr. (2) Tatgeschehen am 04.03.2022 in PQ. Der Zeuge L. hat weiter bekundet, dass der Angeklagte und er gemeinsam mit seinem, L.s, Dackel GF. in den frühen Morgenstunden des 04.03.2022 mit seinem VW Polo aus RL. aufgebrochen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei er, der Geschädigte L., bereits erschöpft und übernächtigt gewesen. Entgegen seiner Erwartung seien sie jedoch nicht nach U., sondern in eine Wohnung nach PQ. gefahren. Dort habe der Angeklagte ihm sein Handy und Portemonnaie weggenommen. Aus dem Portemonnaie habe der Angeklagte das gesamte Bargeld und alle Karten, insbesondere auch den Führerschein, die Bankkarte sowie den Personalausweis entfernt und die herausgenommenen Dokumente anschließend zum Teil mit einer Schere vor seinen Augen zerschnitten. Als er den Angeklagten später gebeten habe, zur Bank gehen zu dürfen, um Bargeld abzuheben, habe der Angeklagte ihm dies untersagt. Der Angeklagte habe ihn überdies erniedrigt und beleidigt. Während des Aufenthalts in PQ. habe er Telefonate mit verschiedenen Leuten geführt, bei denen der Angeklagte ihm die Gesprächsinhalte vorgegeben habe. In dem Telefonat mit dem Zeugen XF. habe er auf Geheiß des Angeklagten beispielsweise erklären müssen, dass sein Dackel GF. fortan bei dem Angeklagten leben werde. Auch während der übrigen Telefonate mit seiner Vermieterin, der Zeugin ZZ., und der Polizei habe er nur wenige Worte sagen dürfen, während der Angeklagte den Rest der Gesprächsführung übernommen habe. Aus Angst vor einem körperlichen Übergriff des Angeklagten habe er keinem seiner Gesprächspartner mitgeteilt, dass er sich in einer Notsituation befunden habe, da das Telefon auf laut gestellt gewesen und der Angeklagte ihm nicht von der Seite gewichen sei. Der Angeklagte sei aber nicht während der gesamten Dauer des Aufenthalts vor Ort in der Ferienwohnung gewesen. Er habe sie zwischenzeitlich für ein paar Stunden verlassen und habe von ihm, dem Geschädigten, verlangt, dass er währenddessen die Wohnung putze. Diese Anweisung habe er, der Zeuge L., aber nicht ausgeführt, was den Angeklagten bei seiner Rückkehr in die Wohnung sehr erbost habe. Der Zeuge L. hat weiter geschildert, dass er in der Wohnung in PQ. am späten Abend des 04.03.2022 etwa gegen 22:00 Uhr in einem Sessel gedöst habe, als er plötzlich und unvermittelt durch einen kräftigen und schmerzhaften Schlag ins Gesicht geweckt geworden sei, den ihm der Angeklagte versetzt habe. Der Angeklagte habe ihn überdies angeschrien „Raus!“. Anschließend sei er vom Angeklagten gegen seinen Willen aus der Wohnung und über Wiesen in der Umgebung gejagt worden. Dabei sei er teilweise auch in Gräben gerutscht, in denen kaltes und schlammiges Wasser gestanden habe. Er habe keine Schuhe angehabt und sei auch im Übrigen nur mit seiner Schlafkleidung bekleidet gewesen. Der Angeklagte habe einen herumliegenden abgebrochenen Ast genutzt, um ihn anzutreiben; geschlagen worden sei er, der Zeuge L., mit diesem Ast nicht. Angesichts des Verhaltens des Angeklagten sei er in der Situation völlig verschreckt gewesen und wie blockiert vor Angst. Als er bei einer Gelegenheit dennoch aufbegehrt und gesagt habe, nicht weitergehen zu wollen, habe er „richtig Schläge“ von dem Angeklagten bekommen: Der Angeklagte habe ihn mindestens 5 oder 6 Mal mit dem Handrücken kräftig in sein Gesicht geschlagen, was sehr schmerzhaft gewesen sei. Die Schläge gegen den Mund hätten dazu geführt, dass seine Oberlippe heute innen vernarbt sei. Die Hämatome, die sich durch die Misshandlungen um die Augen gebildet hätten, hätten sich hingegen nach einigen Tagen wieder zurückgebildet. Die durch den Angeklagten ausgeübte Gewalt habe ihn veranlasst, weiterzugehen und auch während der restlichen Zeit, die er mit dem Angeklagten in PQ. zusammen gewesen sei, keinen Widerstand mehr zu leisten. Als sie irgendwann wieder in die Wohnung zurückgegangen seien, habe er sich gewaschen und den Rest der Nacht dösend im Sessel verbracht, wo er am nächsten Morgen müde und erschöpft aufgewacht sei. Auf Vorhalt hat der Zeuge L. weiter bekundet, er könne sicher ausschließen, dass er beim Verlassen des Ferienhauses eine Metalltreppe hinuntergestürzt sei. Die auf den vom Angeklagten gefertigten Handyvideos und auf den später im Krankenhaus gefertigten Lichtbildern erkennbaren Hämatome in seinem Gesicht seien allein auf die Gewalttätigkeiten des Angeklagten zurückzuführen. (3) Tageschehen am 05.03.2022 in SS. Am Nachmittag des 05.03.2022 seien sie in PQ. mit seinem VW Polo losgefahren; dabei habe der Angeklagte das Fahrzeug gesteuert und er, der Zeuge L., auf dem Beifahrersitz gesessen. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch gedacht, dass sie nun einen Autohändler für die geplante Neuanschaffung eines Volvo aufsuchen würden. Tatsächlich habe der Angeklagte ihm jedoch während der mehrstündigen Fahrt offenbart, dass er auf der Suche nach einem geeigneten Waldstück sei, in dem er, der Zeuge L., sich eine tödliche Überdosis Insulin spritzen solle. Er, der Zeuge L., habe weder zu einem Waldstück fahren, noch sich umbringen wollen, aber keine Möglichkeit gesehen, dem Angeklagten zu entkommen, zumal er durch die Ereignisse der vorangegangen Nacht und fehlenden Schlaf bereits sehr erschöpft gewesen sei. Hilflos habe er den Angeklagten gefragt, warum dieser sich nicht selbst mit dem Insulin umbringe. Der Angeklagte habe daraufhin erwidert, dass dies unsinnig sei, weil er, L., mit seinen fast 70 Jahren viel älter sei und sein Leben bereits gelebt habe. Über EK., PI. und CA. in RG. seien sie am Abend nach SS. – wie er heute wisse – gelangt. Er habe sich in dieser Gegend nicht ausgekannt; es sei überdies schon dunkel gewesen. Der Angeklagte habe in der Nähe eines Bildstocks angehalten und verlangt, dass er, der Zeuge L., ein Testament verfasse. Das dafür erforderliche Papier und einen schwarzen Stift habe ihm der Angeklagte vor Ort ausgehändigt und auch den Inhalt des Testaments vorgegeben. Der Angeklagte habe darauf bestanden, alles zu bekommen, insbesondere den Dackel GF. und den VW Polo. Da der Angeklagte ihn in PQ. massiv geschlagen habe, als er sich ihm widersetzt habe, habe er in dieser Situation das Gefühl gehabt, es gebe keinen anderen Ausweg, als sich dem Willen des Angeklagten, dem er sich ausgeliefert gefühlt habe, zu beugen. Deshalb habe er das Testament so wie es ihm der Angeklagte inhaltlich vorgegeben habe, verfasst, obwohl er weder seinen Hund, noch das Fahrzeug dem Angeklagten habe vermachen wollte. Sein Plan sei es gewesen, den Dackel GF. zur Familie XF. zu geben, wenn er nicht mehr für diesen sorgen könne. Den VW Polo habe er eigentlich im Zuge des geplanten Autogeschäfts verkaufen oder eintauschen wollen. Die erste Version des von ihm erstellten Testaments habe dem Angeklagten nicht gefallen, sodass er eine zweite Version habe anfertigen müssen. Seiner Erinnerung nach habe er auf Anweisung des Angeklagten z.B. niederschreiben müssen, dass der Angeklagte den Dackel GF. wirksam gekauft und bereits den Kaufpreis gezahlt habe. Dies habe aber nicht der Wahrheit entsprochen. Im Anschluss habe der Angeklagte ihm drei volle Pens Insulin lispro ausgehändigt und ihn aufgefordert, das Auto zu verlassen und in das an die Straße grenzende Wäldchen zu gehen und sich dort alle drei Insulin-Pens zu spritzen, um sich zu töten. Ob der Angeklagte ihm Konsequenzen für den Fall angedroht habe, dass er sich weigere oder ihn in diesem Zusammenhang sogar geschlagen habe, daran könne er sich heute nicht mehr erinnern. Er erinnere noch, dass er sich dem Angeklagten vollständig ausgeliefert gefühlt habe, was ihn seelisch stark belastet habe. Er habe sich nie vorstellen können, im Alter von fast 70 Jahren mal so geschlagen zu werden, dass das Blut spritzt. Von einer existentiellen, lähmenden Angst ergriffen, sei er mit dem Insulin in den Wald gegangen. Sterben wollen habe er in diesem Moment keinesfalls. Um einen Ausweg aus der Situation zu finden, habe er Zuflucht in seinem Glauben gesucht und ununterbrochen zu Gott gebetet. Dritte Personen, die er um Hilfe hätte bitten können, seien nicht vor Ort gewesen. Nachdem er allein etwa 80 m in den Wald hingegangen sei, habe er den ersten Insulin-Pen weggeworfen. Die zweite Ampulle habe er sich zur Hälfte und die dritte sodann vollständig injiziert. Er habe sich ernsthafte Sorgen gemacht, dass er sterben würde, wenn er sich wie gefordert alle drei Ampullen spritzen würde. Um die Gefahr für sich zu minimieren, habe er sich bewusst nur 1,5 Ampullen gespritzt. Er habe es nicht gewagt, sich überhaupt kein Insulin zu spritzen aus Angst vor der Reaktion des Angeklagten, falls dieser ihn aus dem Auto heraus beobachten und bemerken würde, dass er seiner Anweisung keine Folge geleistet hätte. Unmittelbar nach der Injektion habe er sich auf den Rückweg gemacht, um dem Angeklagten zu erklären, dass der Plan mit dem Insulin schiefgegangen sei. Auch dem Weg zum Auto habe er aber bereits bemerkt, dass er durch die injizierte Menge Insulin deutlich beeinträchtigt gewesen sei. Es habe sich z.B. so angefühlt, als liefen seine Knie einige Meter vor dem Rest seines Körpers. Alles, was danach passiert sei, sei in seiner Erinnerung deutlich verschwommen. Als er von den Rettungssanitätern im Krankenwagen gefragt worden sei, was mit seinem Gesicht passiert sei, habe er den Angeklagten seiner Erinnerung nach „nicht in die Pfanne hauen“ wollen. Deshalb habe er wahrheitswidrig angegeben, eine Treppe heruntergefallen zu sein. Auf die Idee mit dem Treppensturz sei er gekommen, weil der Angeklagte in PQ. angesichts seiner, L., offenkundigen Verletzung im Gesicht erklärt habe: „Das ist nicht von mir! Das ist von einem Treppensturz.“ Er habe gegenüber den Rettungskräften auch nicht angegeben, dass er sich Insulin habe spritzen müssen, weil er mit der ganzen Situation schlicht überfordert gewesen sei. Erst nach dem Erwachen im AB.-Krankenhaus in BK. habe er sich einer Krankenschwester offenbart. (4) Würdigung der Aussage des Geschädigten L. Die Aussage des Geschädigten L. ist glaubhaft. Sie stimmt – wie im Folgenden weiter dargestellt wird – mit dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme überein. Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen L. wird im Übrigen weder durch die von ihm geschilderten Wahrnehmungsstörungen noch durch eine – ohnehin nur wenige Punkte seiner Angaben betreffende – fehlende Aussagekonstanz eingeschränkt. (a) Wahrnehmungsstörungen nach der Insulin-Injektion Die von dem Geschädigten L. eingeräumten Wahrnehmungsstörungen nach der Injektion der 1,5 Ampullen Insulin am 05.03.2022 bilden keinen Anhaltspunkt, aufgrund dessen die Kammer an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage Zweifel hegt. Zum einen hat der Zeuge L. diese Wahrnehmungsstörungen unumwunden aus eigenem Antrieb und nicht etwa erst auf Nachfrage eines der Prozessbeteiligten eingestanden. Der Zeitpunkt der – wie die Sachverständige NX. nachvollziehbar erläutert hat [dazu III. B-II. 2. c) gg)] – aufgrund der Überdosis Insulin eingetretenen Bewusstseinseintrübungen liegt überdies nach dem Teil des Tatgeschehens, welcher sich in dem Waldstück in SU. ereignet hat, sodass eine Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen L. bezogen auf die Teile des Tatgeschehen, die sich zeitlich davor ereignet haben, ohnehin nicht gegeben war. Bezüglich des Tatgeschehens nach Eintritt der Wahrnehmungsstörungen betreffen die Bekundungen des Zeugen L. keine Angaben zum Kerngeschehen, hinsichtlich dessen sich die Kammer maßgeblich auf die Aussage des Zeugen IP. stützt. (b) Aussagekonstanz Die Kammer verkennt weiter nicht, dass der Zeuge L. insgesamt vier Details des Tatgeschehens – nämlich den Schlag am 03.03.2022 in RL., das Einpacken des Insulins im Rahmen der Abreise am 03.03.2022, die Vorenthaltung des Insulins in PQ. am 04.03.2022 und einen Schlag im Auto in SS. am 05.03.2022 – in seinen beiden polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren abweichend geschildert hat als in der Hauptverhandlung. Auch dieser Umstand vermag die Überzeugung der Kammer von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen L. jedoch nicht zu erschüttern. Der Zeuge MZ., der die erste Vernehmung des Zeugen L. am 07.03.2022 gegen 11:00 Uhr auf der Intensivstation des AB.-Krankenhauses durchgeführt hat, hat glaubhaft ausgesagt, der Geschädigte L. habe ihm gegenüber – entgegen der Aussage des Geschädigten in der Hauptverhandlung – von keinem körperlichen Übergriff am 03.03.2022 in RL. berichtet. Gleichzeitig hat der Zeuge MZ. ausgeführt, dass der Zeuge L. zum Zeitpunkt der Vernehmung am 07.03.2022 noch sehr geschwächt gewesen sei und seine Schilderungen gerade in zeitlicher Hinsicht sehr unzusammenhängend gewesen seien. Insbesondere gegen Ende der Vernehmung, als die Geschehnisse in RL. thematisiert worden seien, sei der Geschädigte sichtlich durcheinander gewesen, sodass er, der Zeuge MZ., die Befragung wenig später beendet habe. Der Geschädigte L. selbst hat, als er in der Hauptverhandlung zu dieser Abweichung in der Schilderung des Tatgeschehens befragt worden ist, erklärt, dass er sich erst später wieder daran erinnert habe, bereits in RL. geschlagen worden zu sein. Dies ist angesichts der von dem Zeugen MZ. bekundeten zeitlichen Unsicherheit des Geschädigten bei der ersten Vernehmung plausibel. Aufgrund der Tatsache, dass der Geschädigte L. erst am Morgen des 07.03.2022 auf der Intensivstation aus seinem komatösen Zustand wieder vollständig zu Bewusstsein gekommen ist, sind bestehende Erinnerungslücken zu diesem Zeitpunkt lebensnah und nachvollziehbar. In der zweiten Vernehmung, die von dem Zeugen IV. am 11.03.2022 auf der Intensivstation durchgeführt worden ist, hat der Zeuge L. – korrespondierend zu seiner Angabe, sich später wieder besser an die Geschehnisse in TK. erinnert zu haben – von einem körperlichen Übergriff des Angeklagten bereits am Abend des 03.03.2022 berichtet, wie der Vernehmungsbeamte IV. in der Hauptverhandlung bestätigt hat. Hinsichtlich der Frage, wer das Insulin vor der Abreise aus RL. eingepackt hat, hat der Zeuge L. in der Hauptverhandlung angegeben, insoweit keine Erinnerung mehr zu haben; es müsse wohl der Angeklagte gewesen sein. Er habe ebenso keine Erinnerung mehr daran, ob der Angeklagte ihn am 05.03.2022 im Auto im Zusammenhang mit der Aufforderung, sich das Insulin zu spritzen, auch geschlagen habe. Befragt, ob der Angeklagte ihm während des Aufenthalts in PQ. das Insulin vorenthalten habe, hat der Zeuge ausgesagt, dass er aufgrund seiner damaligen schlechten psychischen Verfassung überhaupt nicht daran gedacht habe, sich Insulin zu spritzen oder danach zu fragen. Der Zeuge IV. hat glaubhaft bekundet, dass der Geschädigte L. im Rahmen der zweiten polizeilichen Vernehmung am 11.03.2022 dazu abweichende Angaben gemacht habe: Der Geschädigte habe erklärt, dass das Insulin vor der Abreise am 03.03.2022 von dem Angeklagten aus dem Kühlschrank genommen und eingepackt worden sei. Während des Aufenthalts in PQ. habe er, so der Zeuge L., den Angeklagten mehrfach darum gebeten, sich Insulin spritzen zu dürfen. Der Angeklagte habe ihm dies jedoch verweigert und ihn auf später vertröstet. Als er von dem Angeklagten am 05.03.2022 im Auto aufgefordert worden sei, in den Wald zu gehen und sich das Insulin zu spritzen, habe er sich – so die Angabe des Geschädigten in der zweiten polizeilichen Vernehmung – zunächst unwillig gezeigt, was den Angeklagten veranlasst habe, ihn abermals zu schlagen, sodass eine Wunde im Gesicht wieder angefangen habe, zu bluten. Diese Divergenz in den Schilderungen des Zeugen L. ist nicht geeignet, um insgesamt an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen zu zweifeln. Wie der psychiatrische Sachverständige XK. überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt hat [siehe dazu III. 2. c) dd) (6)], ist es bei dem Geschädigten L. aufgrund der Erlebnisse am 04.03.2022/05.03.2022 zur Ausbildung eines sog. wrong memory effects gekommen. Der wrong memory effect führe dazu, so der Sachverständige, dass Betroffene während des Prozesses der Verarbeitung eines traumatisierenden Geschehens, welches zu einer akuten Belastungsreaktionen geführt habe, Teile der Ereignisse fehlerhaft abspeicherten und anschließend als richtig erinnerten. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass aufgrund des Eintritts des wrong memory effects die tatzeitnäheren Erinnerungen des Geschädigten L. aus März 2022 wesentlich valider seien als diejenigen, die er zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bekundet habe. Die Kammer schließt sich insoweit den ausführlichen und gut begründeten Ausführungen des Sachverständigen XK. an. Ihre Feststellungen bezüglich der drei Detailfragen, wer das Insulin in RL. eingepackt hat, ob der Angeklagte dem Geschädigten die Herausgabe des Insulins in PQ. trotz Nachfrage verweigert hat und ob der Angeklagte den Geschädigten am 05.03.2022 im Zusammenhang mit der Aufforderung, sich Insulin zu spritzen, geschlagen hat, stützt sie deshalb auf die Angaben des Geschädigten L., die er gegenüber dem Zeugen IV. in der zweiten polizeilichen Vernehmung am 11.03.2022 – und damit nur wenige Tage nach dem Tatgeschehen – gemacht hat. Der Zeuge MZ. hat bekundet, dass diese Fragen, bezüglich derer sich die Kammer in ihren Feststellungen auf die Angaben des Zeugen IV. stützt, in der ersten Vernehmung am 07.03.2022 nicht thematisiert worden seien, sodass insoweit keine weiteren Divergenzen bestehen. Der Zeuge L. ist überdies glaubwürdig. Er war erkennbar – soweit ihm dieses aufgrund des bei ihm vorliegenden wrong memory effects möglich ist – um eine erinnerungskritische Aussage bemüht und hat Erinnerungslücken offen eingestanden. Eine überschießende Belastungstendenz war nicht erkennbar. Der Zeuge hat vielmehr angegeben – was mit dem Eindruck der Kammer aus der Vernehmung des Zeugen korrespondiert – , dass ihn die Geschehnisse aus März 2022 heute nicht mehr stark belasten würden, da er sie – auch durch seine feste Verwurzelung im Glauben – gut habe verarbeiten können. Der Zeuge war überdies bemüht, auch die guten Seiten des Angeklagten, wie z.B. dessen Hilfsbereitschaft in der Vergangenheit, herauszustellen. bb) Aussagen der Zeugen UP., KN., ZZ., XF. sowie AD. und LA. QN. stützen Schilderungen des Geschädigten L. Die Zeugen UP., KN., ZZ., XF. und AD. QN. haben sämtlich Randumstände bekundet, die die Aussage des Geschädigten L. zu den Geschehnissen vom 03.03.2022 in RL. bis zur Abreise aus PQ. am 05.03.2022 stützen. Gleiches gilt für die Aussage der Zeugin LA. QN., die in der Hauptverhandlung einvernehmlich verlesen worden ist. (1) Aussage des Zeugen UP. Der Zeuge UP., ein Nachbar des Geschädigten L., hat bekundet, am Abend des 03.03.2022 gegen 21:30 Uhr vor dem Wohnhaus des L. auf den Angeklagten getroffen zu sein; dieser habe sich als Freund des Herrn L. ausgegeben. Der Angeklagte habe sich über die Lautstärke der von ihm, dem Zeugen UP., gehörten Musik beschwert, sei aufgebracht gewesen und habe herumgepöbelt. Dabei habe der Angeklagte starke Stimmungsschwankungen von aggressiv bis hin zu devot-entschuldigend gezeigt. Er, der Zeuge UP., habe sich der Situation entzogen und sei in das von ihm und seiner Freundin, der Zeugin KN., bewohnte Haus gegangen. Als seine Freundin und er kurze Zeit später gesehen hätten, wie der VW Polo des Geschädigten L. trotz Dunkelheit ohne Licht weggefahren sei, hätten sie sich Sorgen um den Geschädigten gemacht. Am nächsten Tag sei das Fahrzeug des Geschädigten immer noch nicht zurück gewesen, was gänzlich gegen die sonstigen Gewohnheiten des Herrn L. gewesen sei. Die Vermieterin des Geschädigten L., die Zeugin ZZ., sei vor Ort erschienen und habe mit L. telefoniert. Er, der Zeuge UP., und die Zeugin KN. hätten die Inhalte des Telefonats teilweise mithören können, da die Lautsprecherfunktion aktiviert gewesen sei. So habe der Geschädigte L. gegenüber Frau ZZ. etwa behauptet, spontan zu einem Urlaub ins PP. aufgebrochen zu sein. Der Angeklagte habe sich in dieses Gespräch eingemischt, die Gesprächsführung mehr und mehr an sich gerissen und dem Zeugen L. vorgegeben, was dieser zu sagen habe. Der Angeklagte habe in dem Gespräch behauptet, dass der Geschädigte am 03.03.2022 einen Zuckerschock erlitten habe. Dies sei ihm, dem Zeugen UP., komisch vorgekommen, da der Geschädigte L. in Fällen der Unterzuckerung sonst stets einen befreundeten Nachbarn, den Zeugen XF., alarmiert habe. (2) Aussage der Zeugin KN. Die Zeugin KN. hat die Aussage ihres Freundes, des Zeugen UP., uneingeschränkt bestätigt. Den vorangegangenen Streit zwischen ihrem Freund und dem Angeklagten vor der Wohnung habe sie durch ihr Küchenfenster wahrgenommen. (3) Aussage der Zeugin ZZ. Die Zeugin ZZ., die Vermieterin des Geschädigten L., hat bekundet, am Morgen des 04.03.2022 zur Wohnanschrift des Herrn L. gefahren zu sein. Dort habe sie bei aktivierter Lautsprecherfunktion mit dem Zeugen L. telefoniert und mit dessen Einverständnis dessen Wohnung betreten. Die Wohnung habe durchwühlt ausgesehen. Herr L. habe behauptet, sich im Urlaub zu befinden, aber immer nur ein paar Worte sagen können, weil der Angeklagte den Rest der Gesprächsführung übernommen habe. Der Angeklagte, der sich als „MY. CP.“ vorgestellt habe, habe ihr gesagt, sie solle sich über die Unordnung in der Wohnung nicht wundern, die sei im Zuge des Kofferpackens für die Urlaubsreise entstanden. Er habe ferner mitgeteilt, dass auch möglicherweise vorhandene Blutspuren keinen Anlass zur Sorge bieten würden; diese seien entstanden, weil der Geschädigte unterzuckert gewesen und in der Folge gestürzt sei. Auch habe der Angeklagte den Geschädigten L. während des Telefonats gedrängt, bestimmte Dinge zu sagen. Auf Nachfrage habe L. aber bejaht, freiwillig bei dem Angeklagten zu sein. Am Nachmittag des 04.03.2022 sei sie noch einmal von dem Angeklagten angerufen worden, der etwa 45 Minuten mit ihr telefoniert habe. Er habe erzählt, dass der Dackel GF. in Zukunft nicht mehr bei Herrn L. leben werde. Dies sei für sie vollkommen überraschend und unverständlich gewesen, da der Zeuge L. auf sie immer den Eindruck gemacht habe, seinen Hund abgöttisch zu lieben. Während des Gesprächs habe der Angeklagte sehr viel von sich erzählt, etwa dass er Großgrundbesitzer sei, Jura studiert und zwei Staatsexamen habe. Auf von ihr gestellte Fragen habe er jedoch insoweit adäquat reagiert, als seine Antworten thematisch und inhaltlich zu der zuvor gestellten Frage in Zusammenhang gestanden hätten. Insgesamt sei es ein „nettes“ Gespräch gewesen. (4) Aussage des Zeugen XF. Der Zeuge XF., ein Nachbar des Geschädigten aus TK., hat bekundet, dass er bereits seit etwa 40 Jahren mit L. befreundet sei. Der Zeuge L. habe ihn am 04.03.2022 angerufen und mitgeteilt, dass er derzeit bei einem Bekannten auf einem Bauernhof sei und erwäge, seinen Hund – den Dackel GF. –dort zu lassen. Da er, der Zeuge XF., wisse, wie viel der Hund dem Geschädigten L. bedeute – er habe ihn mal als „Geschenk Gottes“ bezeichnet, das ihn glücklich mache – habe er seinem Freund nachdrücklich davon abgeraten, den Hund auf dem Bauernhof zurückzulassen. Dies habe den Bekannten, der im Hintergrund zu hören gewesen sei, über die Maßen aufgebracht. Der Mann, der sich „Herr NC.“ genannt habe, habe unbedingt gewollt, dass der Dackel GF. künftig bei ihm lebe. Ferner habe der ihm bis dato unbekannte Mann dem L. auch Anweisungen erteilt: „L., nun erzähl doch, was passiert ist. Ich habe dich gefunden. Du bist gestürzt, weil du unterzuckert warst. Dabei hast du dich verletzt.“ Er, der Zeuge XF., habe sich aufgrund des Gesprächsverlaufs Sorgen um den Geschädigten gemacht und ihm geraten, nach Hause zurückzukommen, worauf der Geschädigte aber ablehnend reagiert habe. Insgesamt habe er den Eindruck gehabt, sein Freund L. werde vom Angeklagten unter erheblichen Druck gesetzt, was er am Telefon sagen dürfe. (5) Würdigung der Aussagen der Zeugen UP., KN., ZZ. und XF. Im Ergebnis haben die Zeugen UP., KN., ZZ. und XF. in Übereinstimmung mit der Aussage des Geschädigten L. sämtlich bekundet, dass der Angeklagte dem Geschädigten in den am 04.03.2022 mit Frau ZZ. und Herrn XF. geführten Telefonaten die Gesprächsinhalte vorgegeben und die Gesprächsführung mehr und mehr selbst übernommen habe. Die Zeugen UP., KN. und ZZ. haben darüber hinaus übereinstimmend ausgesagt, der Angeklagte habe behauptet, der Zeuge L. habe am Vorabend einen Zuckerschock erlitten. Dies stützt die Angabe des Zeugen L., der Angeklagte habe, während dieser seine Wohnung gezielt in Unordnung gebracht habe, erklärt, dass nicht er der Verursacher des Durcheinanders sei, sondern der Zeuge selbst und zwar in einem Zustand der Unterzuckerung. Die Zeugin ZZ., welche die Wohnung des Angeklagten am 04.03.2022 betreten hat, hat die von dem Zeugen L. bekundete Unordnung in der Wohnung bestätigt; der Zustand der Wohnung ist zudem auf Lichtbildern dokumentiert: Auf diesen sind im Flur der Wohnung eine auf dem Boden liegende Vase nebst den sich vormals darin befindlichen Blumen sowie ein herumliegendes Kleidungsstück. In der Toilette des Badezimmers befindet sich ein Papier mit rötlichen Anhaftungen; im Gästezimmer liegen Bücher sowie Prospekte auf dem Boden und dem Bett, ein Teppich ist verschoben; im Schlafzimmer des Geschädigten stehen die Türen des Kleiderschrankes offen, der Inhalt eines Nachttischschränkchens ist auf dem Boden und dem Bett verteilt; auf dem Teppich im Wohnzimmer befinden sich Glasscherben, an einem Bücherregal im Wohnzimmer lehnt ein Bilderrahmen ohne die dazugehörige Glasscheibe. Der Zeuge XF. vermochte darüber hinaus ein überaus starkes persönliches Interesse des Angeklagten an dem Dackel GF. anschaulich zu schildern. Die Aussagen der Zeugen UP., KN., ZZ. und XF. sind glaubhaft. Alle Zeugen haben die ihrer Wahrnehmung unterliegenden Vorgänge plausibel und frei von Widersprüchen geschildert. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen sprechen würden, liegen nicht vor. (6) Aussage des Zeugen AD. QN. Der Zeuge QN. hat bekundet, dass der Angeklagte die Ferienwohnung in PQ., die er, der Zeuge QN., zusammen mit seiner Frau vermiete, seit dem 15.02.2022 angemietet habe. Die Ferienwohnung sei auf der Garage des Hauses gelegen, welches er mit seiner Frau bewohne. Er habe den Angeklagten während der Dauer des Mietverhältnisses als extrovertierten, weil sehr kontaktfreudigen Menschen kennen gelernt, der viel und laut telefoniert habe. Am 04.03.2022 habe der Angeklagte bei ihm und seiner Frau geschellt und nachgefragt, ob sein Gast, den er ihnen als Herrn L. vorgestellt habe, für eine Nacht in der Ferienwohnung schlafen dürfe. Dazu hätten er und seine Frau ihr Einverständnis erteilt. In der Nacht vom 04.03.2022 auf den 05.03.2022 sei er, der Zeuge QN., aus dem Schlaf gerissen worden, weil aus der Ferienwohnung ein lautes Geräusch ertönt sei, so als ob jemand aus dem Bett gefallen wäre. Er habe auch gehört, wie jemand vor Schmerzen gestöhnt habe. Da er sich gedacht habe, dass die beiden Männer zu zweit in der Wohnung seien und sich zu helfen wüssten, habe er nichts unternommen. Am nächsten Tag, den 05.03.2022, habe der Angeklagte erneut bei ihnen geklingelt und ihn gebeten, mit in die Ferienwohnung zu kommen. In der Ferienwohnung habe ein großes Durcheinander geherrscht. Der Angeklagte habe behauptet, dass Herr L. für das Chaos in der Wohnung verantwortlich sei und habe sich darüber sehr aufgebracht gezeigt. Daraufhin habe er, der Zeuge QN., nachdrücklich gefordert, dass die Wohnung aufgeräumt werde und Herr L. dort keine weitere Nacht bleibe. Diese Forderung sei erfüllt worden. Er habe gesehen, wie der Angeklagte und der Geschädigte am Nachmittag des 05.03.2022 im Fahrzeug des Geschädigten weggefahren seien. Das nächste Mal habe er den Angeklagten am 06.03.2022 gesehen. Da er, der Zeuge QN., mit seiner Frau zwischenzeitlich übereingekommen sei, das Mietverhältnis mit dem Angeklagten sofort zu beenden, hätten sie ihn angesprochen und darum gebeten, dass er unverzüglich ausziehen möge. Damit sei der Angeklagte einverstanden gewesen. Er habe sich bei ihnen entschuldigt und umgehend alle von ihm mitgebrachten Sachen aus der Wohnung in sein Fahrzeug, einen Citroën, eingeladen. Auch die beiden Hunde habe er mitgenommen. Noch am Abend des 06.03.2022 habe er ihr Grundstück verlassen. (7) Aussage der Zeugin LA. QN. Die Aussage der Zeugin LA. QN., die sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 10.03.2022 getätigt hat und die in der Hauptverhandlung im allseitigen Einverständnis verlesen worden ist, stimmt mit der Aussage ihres Ehemanns, des Zeugen AD. QN., überein. Die Zeugin QN. hat ergänzend ausgesagt, dass der Angeklagte am 05.03.2022 zu ihnen gekommen sei und ihnen zugesichert habe, den Zeugen L. an einen anderen Ort zu bringen. Dabei habe er auch noch lapidar gesagt, er würde dem Zeugen L. „jetzt noch einen auf die Schnauze hauen“. Anschließend seien der Angeklagte und der Zeuge L. in dessen VW Polo weggefahren. Ihr Ehemann und sie hätten den Angeklagten bei seiner Rückkehr am 06.03.2022 darum gebeten, sofort auszuziehen, womit der Angeklagte einverstanden gewesen sei. Er habe ihr im Rahmen seiner Abreise erklärt, autistisch zu sein. Hinsichtlich des Zeugen L. habe er angegeben, dieser habe sich suizidieren und ihn, den Angeklagten, dort mit „reinziehen“ wollen. (8) Würdigung der Aussagen der Zeugen LA. und AD. QN. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beiden Zeugen QN. die Aussage des Geschädigten und auch die Einlassung des Angeklagten bestätigt haben, dass sich beide Männer in der Nacht vom 04.03.2022 auf den 05.03.2022 in der vom Angeklagten angemieteten Ferienwohnung in PQ. aufgehalten und diese Örtlichkeit am Nachmittag des 05.03.2022 gemeinsam in dem VW Polo verlassen haben. Überdies lässt sich die Aussage des Zeugen AD. QN., er habe in der Nacht auf den 05.03.2022 Schmerzenslaute aus der Ferienwohnung gehört, mit der Schilderung des Geschädigten in Einklang bringen, am späten Abend des 04.03.2022 in der Wohnung von dem Angeklagten geschlagen worden zu sein. Die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen LA. und AD. QN. sind glaubhaft. Das von den Zeugen beschriebene Durcheinander in der Ferienwohnung am 05.03.2022 wird durch die Lichtbilder bestätigt, welche den Zustand der Wohnung an dem fraglichen Tag dokumentieren. Diese von den Zeugen QN. gefertigten Lichtbilder zeigen u.a. einen mit einer farblosen Substanz beschmierten Hocker/Stuhl in der Dusche der Ferienwohnung sowie ein mit Kartons voll- und zugestelltes Bett. Der Kammer liegen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen vor. cc) Weitere, die Aussage des Geschädigten L. stützende Beweismittel Die Aussage des Zeugen L. zum Geschehen vom 03.03.2022 bis 05.03.2022 wird überdies durch weitere Beweismittel, insbesondere verschiedene Lichtbilder sowie Handyvideos gestützt, die in der Wohnung des Geschädigten in RL. und in der Ferienwohnung in PQ. angefertigt worden sind. (1) Körperliche Übergriffe Soweit der Zeuge L. bekundet hat, mehrfach von dem Angeklagten ins Gesicht geschlagen und davon Vernarbungen an der Oberlippe sowie Hämatome im Augenbereich davongetragen zu haben, wird diese Angabe durch die Aussage des Zeugen MZ. und die von ihm anlässlich der polizeilichen Vernehmung am 07.03.2022 gefertigten Lichtbilder gestützt. Der Zeuge MZ. hat angegeben, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt der ersten polizeilichen Vernehmung noch sichtbar verletzt gewesen sei. Er, der Zeuge MZ., habe Hämatome an beiden Augen sowie eine geschwollene Lippe gesehen, die – wie ihm der Zeuge L. demonstriert habe – innen aufgeplatzt gewesen sei. Die glaubhaften Schilderungen des Zeugen MZ. werden durch die von ihm am 07.03.2022 erstellte Lichtbildmappe bestätigt. Auf den Lichtbildern ist zu erkennen, dass beide Augen des Geschädigten L. insbesondere im Bereich der Augenlider und –höhlen blutunterlaufen sind. Seine Oberlippe zeigt zumindest einen krustig erscheinenden Belag auf der Innenseite. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Lichtbilder Bl. 15-16 der Hauptakte Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der Geschädigte L. die lichtbildlich dokumentierten und vom Zeugen MZ. geschilderten Verletzungen durch Schläge des Angeklagten zugezogen hat. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, der Zeuge L. habe sich die Verletzung bei einem Sturz auf der Außentreppe der Ferienwohnung zugezogen, handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung, die aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der glaubhaften Aussage des Zeugen L., widerlegt ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Zeuge L. selbst eingeräumt hat, gegenüber den Rettungskräften in SS. am 05.03.2022 noch angegeben zu haben, seine Gesichtsverletzungen seien durch einen Treppensturz hervorgerufen worden. Dabei konnte der Geschädigte jedoch nachvollziehbar schildern, warum er diese Angaben, die von seinen später bei der Polizei und in der Hauptverhandlung getätigten Aussagen zur Herkunft der Verletzungen abweichen, gemacht hat. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe den Angeklagten in SU. nicht verraten wollen, wird dabei gestützt durch die Aussage des Zeugen HM.. Der Zeuge HM., der den Geschädigten L. am 05.03.2022 in SS. in dem Rettungswagen sehr kurz informatorisch befragt hat, hat angegeben, dass der Geschädigte „dicht gemacht“ habe, als er, der Zeuge HM., angedeutet habe, der Geschädigte werde möglicherweise gewaltsam von dem Angeklagten festgehalten. Der Zeuge HM. hat zudem bekundet, dass der Geschädigte bei der informatorischen Befragung auf ihn nicht den Eindruck gemacht habe, als habe er, der Zeuge L., die Situation realisiert, in der er sich befunden habe. Aufgrund dieser Angaben ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Geschädigte den Rettungskräften vor Ort aus fortdauernder Angst vor dem Angeklagten nicht offenbarte, zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits an deutlichen, durch die Überdosis Insulin hervorgerufenen Bewusstseinseintrübungen litt. Für die Aussage des Geschädigten, die Verletzungen seien durch mehrfache Schläge des Angeklagten verursacht worden, sprechen auch weitere in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Lichtbilder, bei denen es sich um Screenshots von in TK. und in PQ. angefertigten Handyvideos handelt. Auf dem Screenshot aus dem Handyvideo, welches am 03.03.2022 um 20:28 Uhr im Wohnzimmer des Geschädigten in RL. aufgenommen worden ist (Dateiname IMG 2664), ist der nur mit einer Unterhose bekleidete Zeuge L. zu sehen; auf seinem bloßen Oberkörper befindet sich ein mehrere Zentimeter langer und breiter Streifen rötlicher Flüssigkeit, augenscheinlich frisches Blut Auf dem entsprechenden, vom Angeklagten aufgenommenen Handyvideo – wie an der kommentierenden Stimme aus dem Hintergrund zu erkennen und vom Angeklagten bestätigt worden ist – ist zu sehen, dass neben dem Oberkörper auch die Lippen des Geschädigten blutverschmiert sind. Der Screenshot aus dem Handyvideo, welches am 04.03.2022 um 17:05 Uhr in der Ferienwohnung in PQ. erstellt worden ist (Dateiname IMG 2665), zeigt den Geschädigten L. vollständig bekleidet auf dem Boden an eine Wand gelehnt sitzend. Auf der Stirn des Geschädigten ist eine Rötung zu erkennen. Schließlich ist auf dem Screenshot aus dem Video, welches am 04.03.2022 um 20:11 Uhr in der Ferienwohnung in PQ. aufgenommen worden ist (Dateiname IMG 2679), eine mehrere Zentimeter lange Verletzung auf der Stirn des Geschädigten L. erkennbar. Daneben fällt eine weitere Verletzung rechts neben seiner Nase auf, ebenso eine sichtbare Rötung beider Augen. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Lichtbilder Bl. 553, 554 und 565 der Hauptakte Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Nach Überzeugung der Kammer widerlegt insbesondere das erste Lichtbild, welches den Geschädigten L. am 03.03.2022 verletzt in seinem Wohnzimmer in RL. zeigt, die Einlassung des Angeklagten, da der von diesem behauptete angeblich verletzungsverursachende Treppensturz erst am 04.03.2022 in PQ. stattgefunden haben soll. Die Überzeugung der Kammer, dass die Verletzungen des Geschädigten durch Schläge gegen sein Gesicht und nicht durch einen Treppensturz verursacht worden sind, lässt sich auch mit dem Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen NX. vereinbaren, welches sie in der Hauptverhandlung erstattet hat. Die Sachverständige NX., welche die Lichtbilder Bl. 15-16 der Hauptakte begutachtet hat, hat ausgeführt, dass die ihr digital übersandten Fotos aufgrund ihrer Unschärfe nur hochgradig eingeschränkt beurteilbar seien. Aus gutachterlicher Sicht seien zumindest Hämatome an beiden Augen des Geschädigten, sog. Brillenhämatome, feststellbar; die Oberlippe des Geschädigten wirke überdies krustig belegt. Die Sachverständige NX. hat näher erläutert, dass Brillenhämatome durch zwei Mechanismen entstehen könnten, nämlich entweder durch eine direkte frontale Gewalteinwirkung oder durch eine Gewalteinwirkung in einer Nebenregion des Auges, die in der Folge zu einer Blutansammlung in der Augenregion führe. Finde sich in der Region des Brillenhämatoms auch ein Oberhautdefekt, spreche dies für eine direkte Form der Gewalteinwirkung, da eine Oberhautdefektbildung nicht indirekt entstehen könne. Auf den nur eingeschränkt beurteilbaren Fotos habe sie keine Oberhautdefektbildung im Bereich der Augen ausmachen können, sodass aus gutachterlicher Sicht die Hämatome sowohl durch direkte Gewalt in Form von Schlägen – die entweder keine oder eine auf den Fotos nicht erkennbare Oberhautdefektbildung in der Augenregion verursacht hätten – als auch durch indirekte Gewalt in Form eines Treppensturzes entstanden sein könnten. Im Ergebnis passe die Schilderung des Geschädigten L., er sei mit Fäusten geschlagen worden, aus gutachterlicher Sicht gut zu dem vorliegenden Verletzungsbild. Gleichwohl lasse sich auch nicht ausschließen, dass die Hämatome durch einen Sturz entstanden seien. Die Kammer folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen NX.. An der Sachkunde der Sachverständigen, die ihrer Gutachtenerstattung zutreffende Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hat, bestehen keine Zweifel. Folglich ist die Aussage des Zeugen L. durch das Gutachten der Sachverständigen NX. nicht widerlegt und das Ergebnis ihrer sachverständigen Begutachtung ist mit der von dem Geschädigten geschilderten Entstehung der Gesichtsverletzungen zu vereinbaren. (2) Beleidigungen und Erniedrigungen Für die Aussage des Geschädigten L., dass er von dem Angeklagten während des Aufenthalts in der Ferienwohnung in PQ. beleidigt und erniedrigt worden sei, spricht das Handyvideo mit den Dateinamen IMG 2665, welches die Kammer zusammen mit weiteren, in der Ferienwohnung in PQ. am 04.03.2022 gefertigten Handyvideos in Augenschein genommen hat. In diesem vom Angeklagten am 04.03.2022 in PQ. aufgenommenen Video ist zu hören, wie der Angeklagte den auf dem Boden sitzenden und an die Wand gelehnten L. als „Wichser“, „Arschloch“, „Arschgefickter“ sowie „alter Pisser L.“ beleidigt, während der eingeschüchtert und überfordert wirkende Geschädigte die Schimpftirade regungslos über sich ergehen lässt. Weitere Beleidigungen sind dokumentiert in dem ebenfalls in PQ. aufgezeichneten Handyvideo mit dem Dateinamen IMG 2674, in welchem der Angeklagte dem Geschädigten in aggressivem Tonfall als „Vollpfosten“ und „Arschloch“ tituliert. (3) Vorenthaltung des Mobiltelefons, des Portemonnaies und des Insulins Die Bekundung des Geschädigten, der Angeklagte habe ihm in PQ. sein Portemonnaie sowie sein Mobiltelefon weggenommen, wird belegt durch die Handyvideos aus PQ. mit dem Dateinamen IMG 2674 und IMG 2677. Auf beiden Videos, die ebenfalls am 04.03.2022 erstellt worden sind, bittet der Zeuge L. um die Herausgabe seines Portemonnaies und seines Handys. Daraufhin entgegnet der Angeklagte jeweils in aggressivem Tonfall, dass er jetzt keine Zeit dafür habe und der Geschädigte diese Dinge zu irgendeinem späteren Zeitpunkt bekommen könne. Dieses durch die Videos mehrfach belegte ‚Vertrösten‘ des Geschädigten stützt auch die vom Geschädigten L. in der zweiten polizeilichen Vernehmung gegenüber dem Zeugen IV. getätigte Aussage – von deren Richtigkeit die Kammer wie oben dargestellt überzeugt ist – der Angeklagte habe ihn auch bezüglich des Insulins auf entsprechende Nachfrage auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, ihm vor der am 05.03.2022 erteilten Aufforderung, sich mit dem Insulin zu töten, jedoch kein Insulin herausgegeben. Die Aussage des Zeugen L., der Angeklagte habe alle Karten, insbesondere auch den Führerschein, die Bankkarte sowie den Personalausweis aus seinem, L.s, Portemonnaie entfernt, wird durch die Aussage des Zeugen KQ. gestützt. Der Zeuge KQ. hat ausgesagt, das Leihfahrzeug des Angeklagten, den Citroën C4 am 09.03.2022 durchsucht und dort verschiedene Dokumente des Zeugen L. in einem Beutel gefunden zu haben. Unter diesen Dokumenten seien, so erinnere er sich, z.B. der Führerschein und der Personalausweis des Zeugen L. gewesen. Ergänzend hat die Kammer insoweit zudem die Aussage des Zeugen HM. berücksichtigt. Der Zeuge HM. hat angegeben, dass der Geschädigte L. im Rahmen der kurzen informatorischen Befragung im Rettungswagen am 05.03.2022 erklärt habe, vor kurzem sowohl sein Portemonnaie mit sämtlichen Ausweispapieren als auch sein Mobiltelefon verloren zu haben. Die Tatsache, dass der Geschädigte L. den wahren Hintergrund für das Fehlen des Mobiltelefons und des Portemonnaies verschwiegen hat, ist plausibel mit der fortbestehenden Angst des Geschädigten vor dem Angeklagten und den durch die Überdosis Insulin bereits eingetretenen Bewusstseinseintrübungen zu erklären. (4) Dominanz des Angeklagten Überdies veranschaulichen alle in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen Handyvideos aus PQ., dass der Angeklagte den Zeugen L. während des gemeinsamen Aufenthalts dort durchgängig dominiert hat, während der mit der Situation offenkundig überforderte und vom Angeklagten permanent unter Druck gesetzte Geschädigte den Angeklagten nicht weiter gegen sich aufzubringen versuchte. Der Angeklagte fällt auf den Handyvideos zudem durch einen ununterbrochenen Redefluss auf, wobei er auch starke Stimmungsschwankungen von freundlich zu stark aggressiv zeigt. (5) Nächtliche Hatz über Wiesen in der Umgebung der Ferienwohnung Für die Richtigkeit der Bekundung des Geschädigten L., am späten Abend des 04.03.2022 von dem Angeklagten in Schlafkleidung über Wiesen in der Umgebung der Wohnung in PQ. getrieben und dabei zum Teil in wassergefüllte Gräben gerutscht zu sein, spricht die Aussage des Zeugen MZ.. Dieser hat bekundet, dass in dem Leihwagen Citroën C4, in den der Angeklagte nach Aussage der Zeugen QN. die in der Ferienwohnung befindlichen Gegenstände eingeladen hat, ein nasses und verschmutztes Nachthemd aufgefunden worden sei. Die Lichtbilder dieses Asservats zeigen ein dunkelblaues, mit einer bis auf die Höhe einer Brusttasche verlaufenden Knopfleiste. Auf dem Nachthemd, welches einen All-Over-Print mit weißen und rosa Kronen aufweist, zeigen sich zahlreiche gräulich-weißliche Flecken. Dieses auf den Lichtbildern abgebildete Nachthemd hat der Geschädigte L. am 04.03.2022 in PQ. getragen, wie sich aus der Inaugenscheinnahme des Handyvideos mit dem Dateinamen IMG 2667 ergibt, auf dem zu sehen ist, wie der Zeuge L. das Badezimmer der Wohnung in PQ. betritt und sich selbst mit dem Handy in der Hand im Spiegel filmt. Dabei ist er mit einem Nachthemd bekleidet, welches identisch mit demjenigen ist, welches im Pkw Citroën des Angeklagten sichergestellt und asserviert worden ist. (6) Erstellung eines Testaments mit zwei Versionen Die Aussage des Geschädigten, er sei von dem Angeklagten in SS. dazu aufgefordert worden, ein Testament zu schreiben und habe dabei zwei Versionen erstellen müssen, weil dem Angeklagten das erste Dokument nicht gefallen habe, wird zunächst gestützt durch die Aussagen der Zeugen HM. und KQ.. Der Zeuge HM. hat bekundet, dass ihm die Rettungssanitäter am 05.03.2022 in SS. ein mit „Mein Testament“ überschriebenes, augenscheinlich handschriftlich erstelltes Schriftstück ausgehändigt hätten, welches sie zuvor bei dem Geschädigten L. gefunden hätten. Der Geschädigte L. habe noch vor Ort im Krankenwagen bestätigt, dass es sich bei dem Dokument um sein Testament handele. Der Zeuge KQ. hat bekundet, dass er bei der Durchsuchung des vollbeladenen Citroën C4 am 09.03.2022 ebenfalls ein Testament des Geschädigten L. aufgefunden habe. Auf den Abbildungen der beiden Testamente ist zu erkennen, dass sich auf einem der beiden Testamente eine Durchstreichung befindet mit der Randanmerkung „Ich habe es selbst geändert“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abbildungen Bl. 663 - 666 der Hauptakte Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Der Zeuge L. hat auf Nachfrage dazu in der Hauptverhandlung erklärt, dass es sich bei dem Testament mit der Durchstreichung um die erste Version handele, mit welcher sich der Angeklagte nicht einverstanden gezeigt habe. Inhaltlich unterscheiden sich die beiden Versionen insbesondere um den Satz: „Die Kaufverträge vom Auto und dem Dackel GF. sind mit JY. rechtskräftig abgeschlossen“, der sich ausschließlich in der zweiten Version findet. dd) Würdigung zum Tatgeschehen am 05.03.2022 Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte am 05.03.2022 physische Herrschaftsgewalt über den Geschädigten L. begründet und diesen gegen dessen Willen in einer mehrstündigen Autofahrt zu einem abgelegenen Waldstück nach SS. verbracht hat, wo der Geschädigte dem Einfluss des Angeklagten uneingeschränkt ausgesetzt war [dazu III. B-II. 1. c) dd) (1)]. Dabei handelte der Angeklagte mit dem Ziel, den Geschädigten in Sorge um seine Gesundheit zu versetzten [dazu III. B-II. 1. c) dd) (2)] und mit der Absicht, diese Angst des Geschädigten auszunutzen, um ihn unter Androhung weiterer körperlicher Übergriffe – nötigenfalls auch durch die Anwendung von Gewalt – zu veranlassen, ein Testament zu verfassen, welches sicherstellte, dass er, der Angeklagte, nach dem Tod des Geschädigten das Eigentum an dem Dackel GF. und dem VW Polo des Geschädigten erhalten würde [dazu III. B-II. 1. c) dd) (3)]. Der Angeklagte begehrte das Eigentum an dem Dackel und dem VW Polo dabei in einem Maße, dass er diesem Ziel alles – auch das Leben des Geschädigten – unterordnete [dazu III. B-II. 1. c) dd) (3) und (4)]. Ihm kam es darauf an, dass der Geschädigte versterben würde, noch bevor dieser sich aus seiner, des Angeklagten, physischen Herrschaftsgewalt würde befreien können und so Gelegenheit hätte, das Testament noch zu ändern [dazu III. B-II. 1. c) dd) (4)]. Um den Tod des Geschädigten unmittelbar nach der Erstellung des Testaments herbeizuführen, beabsichtigte der Angeklagte, den Geschädigten in eine Lage zu versetzen, in der dieser zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage war und der Aufforderung des Angeklagte, sich mit einer Überdosis Insulin töten, Folge leisten würde [dazu III. B-II. 1. c) dd) (5)]. Als der Geschädigte am 05.03.2022 das Waldstück mit den Insulin-Pens betrat, war er jedoch – entgegen der Vorstellung des Angeklagten – weiterhin zu einer freien Willensbildung in der Lage [dazu III. B-II. 1. c) dd) (6)]. (1) Ortswechsel und physische Herrschaftsgewalt Die Kammer ist aufgrund der vom Zeugen L. geschilderten Gesamtumstände davon überzeugt, dass der Angeklagte sich jedenfalls am Nachmittag des 05.03.2022 die physische Herrschaftsgewalt über den Zeugen verschafft und diesen gegen seinen Willen zu einem abgelegenen Waldstück im QI.-straße verbracht hat, wo der Zeuge ihm vollkommen ausgeliefert und nicht in der Lage war, sich frei fortzubewegen. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass der Angeklagte den Geschädigten bereits am 04.03.2022 in die Ferienwohnung nach PQ. gebracht, ihn dort beschimpft und erniedrigt, ihm sein Mobiltelefon und Portemonnaie abgenommen hatte, ihm untersagt hatte, zur Bank zu gehen, ihm trotz entsprechender Bitte kein Insulin ausgehändigt sowie die Telefongespräche des Geschädigten kontrolliert und beeinflusst hatte. Mit diesen Maßnahmen – ebenso wie mit der nächtlichen Misshandlung des Zeugen L. und der anschließenden Hatz über die Wiesen der Umgebung – zielte der Angeklagte darauf ab, den Geschädigten physisch und psychisch zu zermürben und ihn unter seine Kontrolle zu bringen, zumal ein solches Verhalten aus Sicht des Angeklagten wenige Tage zuvor bei dem Zeugen O. bereits erfolgreich gewesen war. Die Kammer vermochte jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Angeklagte bereits am 04.03.2022 die physische Kontrolle über den Zeugen L. erlangt und bis zum Beginn der Autofahrt am Nachmittag des 05.03.2022 nicht wieder verloren hat. Denn der Geschädigte L. selbst hat davon berichtet, dass der Angeklagte die Wohnung in PQ. während ihres Aufenthalts phasenweise für längere Zeit verlassen habe, sodass es ihm, dem Zeugen L., in dieser Zeit grundsätzlich möglich gewesen wäre, die Wohnung zu verlassen. Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch erwiesen, dass der Angeklagte jedenfalls am 05.03.2022 während der Autofahrt nach SS. die physische Herrschaftsgewalt über den Zeugen L. erlangt hat. Der Zeuge L. hat diesbezüglich bekundet, zu Beginn der Fahrt davon ausgegangen zu sein, zu einem Volvo-Händler zu fahren und erst unterwegs das tatsächliche Ziel von dem Angeklagten erfahren zu haben. Er, der Zeuge L., habe nicht zu einem Waldstück fahren und sich dort töten wollen. Er sei dem Angeklagten während der mehrstündigen Fahrt aber hilflos ausgeliefert gewesen sei und habe dem Angeklagten lediglich entgegenhalten können, dass dieser sich auch selbst töten könne, was der Angeklagte abgelehnt habe. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte erkannt hatte, dass die Fahrt zu dem Waldstück gegen den Willen des Zeugen L. erfolgte. Es steht zudem fest, dass es sich bei dem Waldstück, zu dem der Angeklagte den Zeugen L. gebracht hat, um einen dem Geschädigten unbekannten Ort in einer ländlichen, dünn besiedelten Gegend handelte, wo der Geschädigte dem Einfluss des Angeklagten – auch weil keine Hilfe von Dritten zu erwarten war und Dunkelheit herrschte – uneingeschränkt ausgeliefert war. Dies folgt zunächst aus der Aussage des Geschädigten L., der bekundet hat, er habe sich in der Gegend, in welcher der Angeklagte schließlich angehalten habe, nicht ausgekannt und erst im Nachhinein erfahren, dass sie in SS. gewesen seien. Der Geschädigte hat überdies ausgesagt, zum Zeitpunkt ihres Eintreffens sei es draußen bereits dunkel gewesen; dritte Personen, die er hätte um Hilfe bitten können, seien nicht vor Ort gewesen. Der im QI.-straße wohnende Zeuge IP. hat bekundet, dass es sich bei dem Anhalteort um eine ländliche und ruhige Gegend handele. Der QI.-straße sei dünn besiedelt und kaum befahren; die Entfernung von seinem Haus zum nächsten Haus betrage etwa 100 m. Die Aussagen der Zeugen L. und IP. zur Tatörtlichkeit werden gestützt durch eine entsprechende Lichtbildmappe. Auf diesen Lichtbildern ist zu erkennen, dass es sich bei dem QI.-straße um eine eher schmale Straße ohne Fahrbahnmarkierungen inmitten von Feldern und Wiesen handelt, an der nur wenige Häuser liegen und die nur durch wenige Straßenlaternen ausgeleuchtet wird. Ebenfalls abgebildet ist das an den QI.-straße angrenzende Waldstück, welches der Geschädigte nach eigenem glaubhaftem Bekunden betreten hat, um sich dort auf Aufforderung des Angeklagten das Insulin zu spritzen. Gegenüber dem Eingang in das Wäldchen befindet sich zudem ein Heiligenhäuschen, was die Schilderung des Geschädigten L. stützt, der Angeklagte habe bei einem Bildstock angehalten. Das Umfeld des Waldstücks, für dessen Auswahl der Angeklagte eine mehrstündige Autofahrt in Kauf nahm, zeigt, dass dem Angeklagten die Abgeschiedenheit des Waldstücks von hoher Bedeutung war, um für die weitere Tatausführung die Gefahr, dass Dritte dem Geschädigten zu Hilfe kommen würden, möglichst zu minimieren. (2) Sorge des Geschädigten um sein Wohl bei verfestigter Herrschaftslage Der Angeklagte hat die physische Kontrolle über den Geschädigten L. mit dem Ziel geschaffen, diesen in Angst vor weiteren körperlichen Übergriffen zu versetzen. Dabei ging der Angeklagte davon aus, dass sich seine Herrschaftsgewalt über den Zeugen L. bereits derart verfestigt hatte, dass die Sorge des Geschädigten um seine Gesundheit durch das Gefühl des Ausgeliefertseins noch verstärkt würde. Dafür spricht bereits der äußere Geschehensablauf, nämlich die mehrstündige Dauer der Autofahrt und die vom Angeklagten bewusst gewählte abgelegene Lage des Waldstücks. Zudem hatte der Angeklagte bereits am 04.03.2022 in PQ. verschiedene Maßnahmen ergriffen, um den Geschädigten L. unter Kontrolle zu bringen; geleisteten Widerstand des Geschädigten hatte er dabei gewaltsam unterbunden. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Angeklagte davon ausging, dass die sich durch die mehrstündige Autofahrt und die gegen den Willen des Geschädigten vorgenommene Ortsveränderung verfestigte Herrschaftsgewalt am 05.03.2022 beim Geschädigten ein Gefühl des Ausgeliefertseins und eine damit verbundenen Sorge vor weiteren Schlägen des Angeklagten hervorrufen würde. Diese Vorstellung des Angeklagten war auch objektiv zutreffend, denn der Geschädigte L. hat bekundet, dass er das von dem Angeklagten eingeforderte Testament in dem Gefühl des Ausgeliefertseins aus Angst vor weiteren körperlichen Übergriffen erstellt habe. Zudem fühlte er sich – wie der Angeklagte wusste und bezweckt hatte – infolge die Übergriffe des Angeklagten am 04.03.2022 auch physisch zunehmend geschwächt, so dass er – auch infolge seiner körperlichen Unterlegenheit und der räumlichen Enge im Fahrzeug – nicht in der Lage war, sich selbstbestimmt fortzubewegen. (3) Unbedingtes Streben des Angeklagten nach dem Eigentum am Dackel und am VW Polo in der Absicht, dem Geschädigten weitere körperliche Übergriffe jedenfalls anzudrohen Zur Überzeugung der Kammer steht weiter fest, dass der Angeklagte unbedingt bestrebt war, die mit dem Ausgeliefertsein verbundene Sorge des Geschädigten vor weiteren Übergriffen auszunutzen, um den Geschädigten durch die Androhung – nötigenfalls auch durch die Anwendung – von Gewalt zur Erstellung des gewünschten Testaments und zur anschließenden Selbsttötung – zu der er den Geschädigten überdies in eine Lage versetzen wollte, in der dessen freie Willensbildung nicht mehr möglich war – zu veranlassen. Dabei kam es dem Angeklagten maßgeblich darauf an, durch das von L. aufgesetzte Testament berechtigt zu sein, das Fahrzeug und den Dackel für sich zu erlangen. (a) Habgier: Unbedingtes Streben nach dem Eigentum am Dackel und VW-Polo aus maßlosem Gewinnstreben Der Angeklagte handelte aus Habgier. Unter Habgier ist ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und das in der Regel durch eine ungehemmte, triebhafte Eigensucht bestimmt ist, zu verstehen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Vermögen des Täters – objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung – durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder dass durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine unmittelbare Vermögensmehrung entsteht. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Es kam dem Angeklagten darauf an, durch den Tod Remmels das Eigentum an dem Dackel und dem VW Polo zu erlangen, was mit dem von L. erzwungenen Testament zu seinen, des Angeklagten, Gunsten abgesichert erschien. Die Kammer hat keine Zweifel, dass das gesamte Handeln des Angeklagten am 05.03.2022 planmäßig auf dieses Ziel angelegt war, insbesondere weil er den erstrebten Gegenständen eine ganz erhebliche Bedeutung zugemessen hat: Die Aussage des Zeugen L., der Angeklagte habe bei der Testamentserstellung darauf bestanden, den Hund und das Fahrzeug zu erhalten, wird durch die beiden Testamentsversionen gestützt. Ein Vergleich der beiden Versionen zeigt, dass in der zweiten Testamentsversion neben dem auch in der ersten Version enthaltenen Satz „Ich verfüge hiermit, dass Herr JY. den aktuellen Wagen – es ist ein VW Polo – aus Dankbarkeit freiem Willen erhalten soll“ die Erklärung aufgenommen worden ist, dass die Kaufverträge über den VW Polo und den Hund mit dem Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen worden seien. Der Geschädigte L. hat dazu glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe auf die Aufnahme der zuletzt genannten Erklärung bestanden. Dieser Umstand belegt, dass der Angeklagte unbedingt sicherstellen wollte, Eigentümer des Dackels und des VW Polo zu werden, sei es durch eine Verfügung von Todes wegen oder durch eine Bestätigung des Erblassers, noch vor dem Tod entsprechende Kaufverträge mit dem Angeklagten abgeschlossen zu haben. Der unbedingte Wille des Angeklagten, das Eigentum am Dackel und dem Fahrzeug zu erhalten wird untermauert durch die am 04.03.2022 in PQ. entstandenen Handyvideos mit den Dateinamen IMG 2667 und 2676, auf denen zu erkennen ist, welche emotionale Verbindung der Angeklagte bereits zu dem Hund aufgebaut hatte und mit welcher Begeisterung er von dem VW Polo als seinem neuen Fahrzeug schwärmte. So erklärt der Angeklagten in dem ersten Handyvideo (IMG 2667), dass er sich bereits vor zwei Jahren in den Dackel GF. verliebt habe, dieser Dackel nun ihm gehöre und künftig bei ihm leben werde. In dem anderen Video (IMG 2676) filmt der Angeklagte den VW Polo des Geschädigten und proklamiert, dass er jetzt „so einen richtig geilen Polo“ habe; das Auto sei „natürlich Understatement“, aber so ein Auto habe er haben wollen. Der Angeklagte gerierte sich somit bereits am 04.03.2022 als Eigentümer der von ihm begehrten Sachen, obwohl auch aus seiner, des Angeklagten, Sicht keinerlei Anhaltspunkte vorlagen, dass der Zeuge L. ihm das Fahrzeug und den Hund freiwillig überlassen würde. Zudem war es dem Angeklagten auch im weiteren zeitlichen Verlauf, nachdem L. ins Krankenhaus gebracht worden war, wichtig, gegenüber Dritten zu betonen, Eigentümer des VW Polo zu sein. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen AZ., der von dem Angeklagten am 06.03.2022 nach einem Unfall mit dem VW Polo als Mitarbeiter einer Abschleppfirma alarmiert worden ist. Der Zeuge AZ. hat bekundet, der Angeklagte habe ihm erklärt, er habe den VW Polo von einem guten Freund geerbt, der sich erst kürzlich in seinem Beisein in dem Fahrzeug mit einer Überdosis Insulin suizidiert habe. Der Angeklagte habe, so der Zeuge AZ., großen Wert darauf gelegt, dass der VW Polo umfassend repariert und in einen neuwertigen Zustand versetzt werden solle, was nach Auffassung der Kammer die große Bedeutung des Fahrzeugs für den Angeklagten untermauert. Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser Umstände ist die Kammer überzeugt, dass es dem Angeklagten am 05.03.2022 unbedingt darauf ankam, sicherzustellen, dass ihm alsbald das Eigentum an dem Dackel GF. und dem VW Polo zufiel und er zu diesem Zweck rücksichtslos den Tod Remmels herbeiführen musste. (b) Anwendung von Nötigungsmitteln während der Herrschaftslage Die Kammer zweifelt nicht daran, dass der Angeklagte dem Geschädigten zur Erreichung seines Ziels, der Erlangung des Eigentums an dem Hund und dem Fahrzeug während der Andauer der Herrschaftslage, Gewalt androhen und nötigenfalls die Gewalt auch anwenden wollte. Ein wesentliches Indiz für die Absicht des Angeklagten, dem Geschädigten Gewalt anzudrohen, nötigenfalls auch anzuwenden, liegt in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Geschädigten in der Nacht des 04.03.2022 in PQ., begründet. In dieser Nacht hat der Angeklagte mehrfach auf den Zeugen L. eingeschlagen hat, um diesen zum Weitergehen über Wiesen und durch Gräben in der Umgebung zu nötigen. Folglich war der Angeklagte schon zur Erreichung eines für ihn weit unbedeutenderen Ziels als der Erlangung des Eigentums an dem Dackel und dem VW Polo bereit, Gewalt anzuwenden. Seine Gewaltbereitschaft gegenüber L. wird ferner gestützt durch die Aussage der Zeugin QN., die angegeben hat, dass der Angeklagte am 05.03.2022 vor der Abreise aus PQ. ihr gegenüber angekündigt habe, den Geschädigten L. an einen anderen Ort zu bringen und diesem „noch einen auf die Schnauze [zu] hauen.“ Schließlich hat der Angeklagte seine Absicht, Gewalt auch nötigenfalls anzuwenden, gegenüber L. zu einem späteren Zeitpunkt auch in die Tat umgesetzt: Der Zeuge L. hat gegenüber dem Zeugen IV. bekundet, dass der Angeklagte zur Erreichung seines Ziels, an den Hund und das Fahrzeug zu gelangen, später tatsächlich auch Gewalt angewendet habe, als er, L., sich der Aufforderung des Angeklagten widersetzen wollte, den Pkw zu verlassen und sich im Wald die Insulinspritzen zu setzen. Die Kammer ist, wie oben bereits dargelegt, von der Richtigkeit dieser Bekundung überzeugt. (4) Beabsichtigter Tod des Geschädigten während der verfestigten Herrschaftslage aus eigensüchtigem Gewinnstreben Weiter steht fest, dass der Angeklagte den Tod L.s beabsichtigte und es ihm darauf ankam, dass dessen Tod zeitlich unmittelbar nach der Erstellung des abgepressten Testaments und noch während der Fortdauer der verfestigten Herrschaftslage über den Zeugen L. eintreten würde. Dies wird belegt durch die Aussage des Zeugen L., der bekundet hat, dass der Angeklagte ihm direkt nach der Erstellung des Testaments die drei Insulin-Pens übergeben und ihn aufgefordert habe, in das angrenzende Waldstück zu gehen und sich dort zu töten. Zudem war nach der Vorstellung des Angeklagten nur durch den sofortigen Tod des Zeugen L. sichergestellt, dass dieser keine Möglichkeit mehr zur Änderung des Testaments haben würde und ihm, dem Angeklagten, das Eigentum an dem Hund und Dackel, das er – wie oben dargestellt – über alle Maßen erstrebte, unmittelbar zufallen würde. Hauptmotiv seiner Tat war damit ein Gewinnstreben, für das er bereit war, rücksichtslos das Leben eines Menschen zu opfern. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass der Angeklagte den Geschädigten alleine in das Waldstück schickte und selbst im Auto sitzen blieb. Da der Angeklagte jedoch wollte und auch davon ausging, dass der Zeuge L. sich zu diesem Zeitpunkt in einer Lage befand, in der er zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage war [siehe dazu III. B-II. 2. c) dd) (5)], dauerte die verfestigte Herrschaftslage des Angeklagten über den Geschädigten nach seiner, des Angeklagten, Vorstellung auch im Wald an, obwohl der Angeklagte selbst nicht unmittelbar physisch anwesend war. (5) Subjektive Vorstellung des Angeklagten: Unfähigkeit des Geschädigten, einen freien Willen zu bilden Die Kammer zweifelt nicht daran, dass der Angeklagte wollte und zu dem Zeitpunkt, in dem er L. aus dem Fahrzeug in Richtung des Waldstücks entließ, auch davon überzeugt war, dass sich der Geschädigte in einem psychischen Zustand befand, in dem er zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage war. Dafür spricht schon der Umstand, dass der Geschädigte L. sich in SS. bereits dem Willen des Angeklagten gebeugt und auf dessen Geheiß sowie nach dessen inhaltlichen Vorgaben ein Testament erstellt und entsprechend der Forderung des Angeklagten in einer zweiten Version umformuliert hatte. Dieses – jedenfalls dem äußeren Anschein nach – sich dem Willen des Angeklagten unterwerfende Verhalten setzte der Zeuge L. anschließend fort, als er die ihm von dem Angeklagten überreichten 3 Insulin-Pens ergriff und mit ihnen – wie vom Angeklagten gefordert – den Wald betrat. Überdies hatte der Angeklagte dem Geschädigten L. zuvor am 04.03.2022 in PQ. Beleidigungen, Erniedrigungen, und Schläge zugefügt und damit Verhaltensweisen angewendet, die bereits im Rahmen der versuchten Selbsttötung des Zeugen O. von ihm erfolgreich erprobt worden waren. Bei O. war es dem Angeklagten – wie er wusste – gelungen, diesen mit ähnlichen Verhaltensweisen in eine Lage zu versetzen, in der er einen freien Willen nicht mehr hatte bilden können und der Aufforderung des Angeklagten, sich zu töten, Folge geleistet hatte. Vor diesem Hintergrund ging der Angeklagte daher davon aus, dass die vorangegangenen Übergriffe gegen den Zeugen L. am 03.03. und 04.03.2022, verstärkt durch das Geschehen am 05.03.2022 – nämlich die Ausübung der physischen Kontrolle durch das Verbringen L.s an einen ihm unbekannten Ort – ebenfalls dazu führten, dass der Geschädigte spätestens beim Verlassen des Fahrzeugs zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage war und sich gemäß seiner, des Angeklagten, Anweisung durch die Insulininjektion selbst töten würde. (6) Objektiv: Geschädigter ist zur freien Willensbildung in der Lage Tatsächlich war der Geschädigte L. jedoch entgegen der Vorstellung des Angeklagten in der Lage, einen freien Willen zu bilden, als er am 05.03.2022 auf Aufforderung des Angeklagten das Waldstück betrat und sich dort das Insulin injizierte. Die diesbezüglichen Feststellungen der Kammer beruhen auf dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen XK.. Der Sachverständige hat zunächst ausgeführt, dass der Geschädigte L. das Tatgeschehen in der Exploration in zusammenhängender Weise und scheinbar ohne Erinnerungslücken geschildert habe. Erst als er, der Sachverständige XK., nach bestimmten, von dem Geschädigten nicht wiedergegebenen Einzelheiten, wie etwa den Videoaufnahmen aus der Wohnung in PQ., gefragt habe, sei deutlich geworden, dass bei dem Geschädigten in Bezug auf einzelne Details des Tatgeschehens eine partielle Amnesie vorliege, die zuvor von dem Geschädigten nicht wahrgenommen worden sei. Eine derartige partielle Amnesie, die sich auch in der Aussage des Geschädigten in der Hauptverhandlung bestätigt habe, könne aus psychiatrischer Sicht mit dem sog. wrong memory effect erklärt werden. Der wrong memory effect könne sich bei Personen ausbilden, die traumatisierende Erfahrungen gemacht hätten und aus Gründen des Selbstschutzes die Erinnerungen an das Erlebte falsch abspeichern würden. Diese falschen Erinnerungen würden von den betroffenen Personen anschließend nicht als fehlerhaft, sondern als richtig wahrgenommen und wiedergegeben. Zur Ausbildung eines wrong memory effects komme es häufig nicht unmittelbar nach dem traumatisierten Erlebnis, sondern im weiteren Verarbeitungsprozess. Untersuche man nun die Aussagen des Geschädigten L., die er im März 2022 bei der Befragung durch die Polizei und im September 2022 in der Hauptverhandlung getätigt habe auf Abweichungen hinsichtlich der Schilderung des Tatgeschehens, so seien aus psychiatrischer Sicht die Aussagen aus März 2022 aufgrund des traumaassoziierten wrong memory effects als wesentlich valider einzustufen als diejenigen aus September 2022. Das traumatisierende Erleben, welches bei dem Geschädigten L. im Verarbeitungsprozess zur Ausbildung des wrong memory effects geführt habe, seien die Geschehnisse vom 03.03.2022 bis zum 05.03.2022 gewesen, insbesondere die am 04.03.2022 gegen ihn gerichtete Gewalt, die er mit seinen nahezu 70 Jahren zuvor nie habe erleben müssen sowie der vom Angeklagten ausgeübte psychische Druck. Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Handyvideos vom 04.03.2022 illustrierten eindrücklich, dass sich bei dem Geschädigten in der Ferienwohnung in PQ. eine akute Belastungsreaktion als Folge der traumatisierenden Geschehnisse ausgebildet habe. Der Geschädigte wirke auf den Videos traumatisiert und es werde deutlich, dass er aufgrund einer Bewusstseinseinengung und Einschränkung der Aufmerksamkeit, die mit einer akuten Belastungsreaktion einhergingen, Aufforderungen des Angeklagten nicht auf eine Weise habe Folge leisten können, wie es ihm im Normalzustand möglich gewesen wäre. Der Geschädigte L. habe in der Hauptverhandlung überdies geschildert, dass er bei seinem Eintreffen in der Ferienwohnung in PQ. am 04.03.2022 müde, erschöpft und übernächtigt gewesen sei, sodass ein Zustand körperlicher Erschöpfung, der das Auftreten einer akuten Belastungsreaktion begünstige, sehr wahrscheinlich vorgelegen habe. Die akute Belastungsreaktion (ICD-10 F.43.0) sei eine psychische Störung, die sich bei einem psychisch unauffälligen Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche körperliche oder seelische Belastung entwickle. Bei der akuten Belastungsreaktionen handle es sich um eine vorübergehende psychische Störung, die im Allgemeinen innerhalb von 48 Stunden wieder abklinge. Sehr wahrscheinlich sei die Hochphase der akuten Belastungsreaktion bei dem Geschädigten L. auf den 04.03.2022 in PQ. zu verorten, als der Angeklagte den Geschädigten unter Druck gesetzt und mehrfach gewaltsam auf diesen eingewirkt habe. Es sei wahrscheinlich, dass die Symptome der akuten Belastungsreaktion nachgelassen hätten, als sich der Angeklagte vorübergehend aus der Wohnung entfernt habe. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte den Geschädigten am 05.03.2022 nicht in den Wald begleitet habe und angesichts der vom Geschädigten dort angestellten rationellen Überlegungen und durchgeführten Handlungen sei es ferner wahrscheinlich, dass es am 05.03.2022 in SS. zu keiner erneuten Hochphase einer akuten Belastungsreaktion gekommen sei; die Störung habe nur noch in abgeschwächter Form vorgelegen. Als der Geschädigte am 07.03.2022 im AB. Krankenhaus von MZ. befragt worden sei, seien noch leichte Beeinträchtigungen zu beobachten gewesen; Untersuchungen des Krankenhauses hätten aber keine messbaren psychischen oder neurologischen Defizite ergeben. Der Geschädigte L. sei im Moment der Injektion des Insulins am 05.03.2022 in seiner Willensentschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt gewesen; seine natürliche Einsichts-und Urteilsfähigkeit sei vorhanden gewesen: L. habe den festen Willen gehabt, nicht zu sterben und in der von ihm als verzweifelt empfundenen Lage einen Ausweg in Stoßgebeten gefunden. Er sei zudem in der Lage gewesen, sich rational zu überlegen, dass er das für ihn bestehende Risiko minimieren könne, wenn er nicht wie gefordert 3 Ampullen, sondern nur 1,5 Ampullen spritze. Schließlich sei es ihm auch möglich gewesen, diese Überlegung trotz der Angst vor einer Beobachtung durch den Angeklagten in die Tat umzusetzen. Somit sei der Geschädigte L. zu zweckrationalen Erwägungen in der Lage gewesen, um sein eigenes Leben zu schützen. Im Unterschied zu dem Geschädigten O. sei der Geschädigte L. auch nicht mit eigenen psychischen Problemen behaftet, nicht emotional von dem Angeklagten abhängig und nicht leicht von diesem zu manipulieren gewesen, sondern habe sich gegenüber dessen Anforderungen abgrenzen können. Dies werde beispielsweise in der Weigerung des Geschädigten deutlich, die Wohnung des Angeklagten in PQ. zu putzen. Es lägen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Geschädigte unmittelbar vor der Injektion der 1,5 Ampullen Insulin aufgrund eines durch die Vorenthaltung des Insulins möglicherweise zu hohen Blutzuckerspiegels bewusstseinstrüb gewesen sein könne. Er habe vielmehr noch kurz zuvor ein Testament nach den Wünschen des Angeklagten formulieren können. Im Ergebnis habe sich der Geschädigte bei der Injektion der 1,5 Ampullen Insulin in einer psychischen Verfassung befunden, in welcher er einen freien Willen habe bilden können. Diesen gut nachvollziehbar und überzeugend begründeten Darlegungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen XK., an dessen Sachkunde keinerlei Zweifel bestehen, schließt sich die Kammer nach eigener Sachprüfung vollinhaltlich an. Es sind keine Anhaltspunkte für eine vom Sachverständigen abweichende Beurteilung erkennbar; der Sachverständige ist überdies von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. ee) Aussage des Zeugen IP. zum Geschehen nach Rückkehr des Geschädigten aus dem Wald Die Feststellungen der Kammer zu dem Tatgeschehen nach der Rückkehr des Geschädigten aus dem Waldstück stützen sich maßgeblich auf die Aussage des Zeugen IP.. Durch sie ist die Einlassung des Angeklagten, er habe – als er bei seiner Rückkehr zum Auto erkannt habe, dass es dem Geschädigten L. nicht gut gegangen sei – den Zeugen IP. nachdrücklich um die Alarmierung eines Rettungswagens gebeten, als Schutzbehauptung widerlegt. Der Zeuge IP. hat bekundet, sich am Abend des 05.03.2022 in seinem Haus im QI.-straße in SS. aufgehalten zu haben, als er von draußen Geschrei gehört habe. Als dieses längere Zeit angehalten habe, habe er beschlossen, nachzusehen, ob etwas passiert sei. Daraufhin sei er in sein Auto gestiegen. Zu diesem Zeitpunkt sei es bereits dunkel gewesen. Auf dem QI.-straße habe er in Höhe eines etwa 80 m von seinem Haus entfernt stehenden Hochspannungsmastes einen Pkw am Straßenrand parken sehen. Daneben habe eine männliche Person, der Angeklagte, auf der Straße gestanden; um den Angeklagten seien zwei Hunde herumgelaufen. Er sei zu dem Angeklagten gefahren, der lautstark ohne Punkt und Komma geredet habe. Er habe sein Auto unmittelbar neben dem Pkw des Angeklagten angehalten, die Scheibe heruntergelassen und den auf der Straße stehenden Angeklagten gefragt, ob er ihm helfen könne. Daraufhin habe der Angeklagte ihm geantwortet, dass „alles in Ordnung“ sei. In diesem Moment habe er, der Zeuge IP., bemerkt, dass sich auf dem Beifahrersitz des parkenden Fahrzeugs eine zweite reglose Person befunden habe. Der Beifahrer habe sich nicht bewegt; sein Kopf sei auf die Brust gesunken gewesen. Daraufhin habe er den Angeklagten gefragt: „Und wie geht es Ihrem Beifahrer?“ Zugleich habe er dem Beifahrer aus seinem Auto heraus mit einer kleinen Taschenlampe direkt ins Gesicht geleuchtet. Eine Reaktion des Beifahrers auf den Lichtstrahl sei ausgeblieben. Der Angeklagte habe ihm mitgeteilt, dass er der Betreuer des Beifahrers sei, der eine Diabeteserkrankung habe. Diesem sei es vorhin etwas schlechter gegangen, jetzt sei aber bereits alles wieder gut. Hilfe für den Beifahrer, insbesondere einen Krankenwagen, habe der Angeklagte mehrfach explizit abgelehnt. Er, der Zeuge IP., sei aber angesichts der Mitteilung des Angeklagten, dass sein Beifahrer Diabetiker sei, noch alarmierter gewesen. Seine Mutter sei nämlich auch Diabetikerin gewesen und die Haltung, in der sich der augenscheinlich bewusstlose Beifahrer befunden habe, habe ihn an die Körperhaltung erinnert, die seine Mutter eingenommen habe, wenn sie bedrohlich unterzuckert gewesen sei. Deshalb habe er den Beteuerungen des Angeklagten, dass der Beifahrer keine Hilfe benötige, nicht geglaubt und stattdessen einen Rettungswagen gerufen, was er dem Angeklagten auch mitgeteilt habe. Da er zudem den Verdacht gehegt habe, der Angeklagte könne unter Drogen stehen, habe er auch die Polizei alarmiert. Den Verdacht, dass der Angeklagte Betäubungsmittel konsumiert haben könne, habe er aufgrund dessen gesamten Verhaltens gehabt: Der Angeklagte habe ununterbrochen – wenngleich mit verständlicher Sprache – geredet, habe stark aufgedreht und „gepusht“ gewirkt; ein solches Verhalten sei ihm durch seine Tätigkeit als Justizwachtmeister von Personen bekannt, die Betäubungsmittel konsumiert hätten. Die Aussage des Zeugen IP. ist glaubhaft. Der Zeuge vermochte nachvollziehbar zu erklären, wie er auf den Angeklagten und den Geschädigten aufmerksam geworden ist und welche Maßnahmen er daraufhin ergriffen hat. Besonders lebensnah ist seine Schilderung, aus welchem Grund er – zutreffend – vermutet hat, der Geschädigte könne sich in einem bedrohlichen Zustand der Unterzuckerung befinden. Überdies wird die Aussage des Zeugen IP., z.B. zum Gesundheitszustand des Geschädigten L. am Abend des 05.03.2022, durch weitere Beweismittel, wie das Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen NX. [dazu III. B-II. 2. c) gg)], gestützt. Für die Kammer haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, um an der Glaubwürdigkeit des Zeugen IP. zu zweifeln. Er ist als unbeteiligter Dritter zufällig in das Geschehen verwickelt worden; seine Aussage zeigte keine Belastungstendenz. Vielmehr war der Zeuge IP. bemüht, auch den auffälligen psychischen Zustand des Angeklagten, den der vor Ort wahrgenommen hatte, zutreffend zu beschreiben. ff) Aussage des Zeugen HM. Die Aussage des Zeugen HM. bekräftigt die Bekundung des Zeugen IP. bezüglich des Gesundheitszustands des Geschädigten L. nach dessen Rückkehr aus dem Wald und des auffälligen Verhaltens des Angeklagten am Abend des 05.03.2022. Der Zeuge HM. hat ausgesagt, dass er und Kollegen am 05.03.2022 um ca. 21:20 Uhr zu einem Einsatz im QI.-straße gerufen worden seien. Bei der Alarmierung sei ihnen mitgeteilt worden, dass sich vor Ort zwei Personen befinden würden, von denen eine augenscheinlich ärztliche Hilfe benötige, während die andere Person durch ihr außergewöhnliches Verhalten auffalle. Als sie an der Einsatzstelle eingetroffen seien, habe sich die Person, die ärztliche Hilfe benötigt habe, bereits vor Ort in einem Rettungswagen befunden. Auf der Straße habe er die andere Person, den Angeklagten, angetroffen. Eine geordnete Gesprächsführung mit diesem sei kaum möglich gewesen. Über einen sehr langen Zeitraum, der Einsatz habe 45-60 Minuten gedauert, hätten sie versucht, weiterführende Informationen vom Angeklagten erhalten. Dieser habe sehr viel geredet und sei die ganze Zeit in Bewegung gewesen. Dabei habe er auch die persönliche Nahdistanz unterschritten, teilweise sehr laut geschrien und deutliche Stimmungsschwankungen gezeigt. Phasen der Aggressivität hätten sich mit Phasen der Ruhe abgewechselt. So sei ihm z.B. erinnerlich, dass der Angeklagte geflucht habe: „Nur weil Herr L. abkackt, ist hier jetzt so ein Trubel.“ Ein vor Ort durchgeführter Drogenvortest habe positiv auf THC reagiert. Als dem Angeklagten sodann eröffnet worden sei, dass er Betroffener einer Ordnungswidrigkeit sei, habe dieser darauf sehr ungehalten reagiert, sei beleidigend, wild und aggressiv geworden. Während des Einsatzes habe er, der Zeuge HM., auch den Rettungswagen betreten, um mit der anderen Person, dem Geschädigten L., zu sprechen. Dieser sei sehr mitgenommen gewesen und habe nur langsam reagiert. Er habe das Gefühl gehabt, der Geschädigte sei desorientiert und sich seines Aufenthalts in einem Rettungswagen nicht bewusst. Er, der Zeuge HM., habe ein ungutes Gefühl während der kurzen informatorischen Befragung entwickelt, da die Angaben des Geschädigten von denjenigen des Angeklagten abgewichen seien, der Geschädigte überdies erklärt habe, vor kurzem alle Dokumente und auch sein Mobiltelefon verloren zu haben und als Grund für seine augenfälligen Gesichtsverletzungen einen Treppensturz angegeben habe. Als ihm, HM., von den Rettungssanitätern zudem ein Testament ausgehändigt worden sei, welches diese zuvor bei dem Geschädigten gefunden hatten, habe er gedacht, er sei „in einem Film.“ Die Form und der Inhalt des Testaments seien überaus merkwürdig gewesen, aber der Geschädigte habe auf Nachfrage bestätigt, dass es sich um sein Testament handele und der Angeklagte alles bekommen solle. Aufgrund der Gesamtumstände habe er, HM., den Verdacht gehabt, dass der Angeklagte den Geschädigten gegen seinen Willen festhalten könne. Als er gegenüber dem Geschädigten eine entsprechende Andeutung gemacht und ihm angeboten habe, sich ihm anzuvertrauen, habe der Geschädigte aber „dicht gemacht“ und nichts weiter dazu gesagt. Die Aussage des Zeugen HM. ist glaubhaft. Der Zeuge konnte die vor Ort gemachten Wahrnehmungen detailliert und lebensnah beschreiben. Nachvollziehbar und lebensnah ist auch seine Schilderung, aufgrund welcher Umstände er bei der Befragung des Geschädigten L. ein „ungutes Gefühl“ entwickelt hat. Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen hervorrufen könnten, liegen nicht vor. gg) Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen NX. Die Angaben der Zeugen IP. und HM. zum Gesundheitszustand des Zeugen L. und die vom Zeugen L. selbst angegebene Menge des injizierten Insulins werden überdies gestützt durch das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen NX.. Die Sachverständige NX. hat ausgeführt, dass ihr Gutachten insbesondere auf dem Protokoll des am 05.03.2022 im QI.-straße eingesetzten Rettungsdienstes sowie dem Aufnahmebefund aus dem AB. Krankenhaus in BK. vom 06.03.2022 basiere. Hinsichtlich des Bewusstseinszustands des Geschädigten sei im Rettungsprotokoll ein verwirrter Zustand beschreiben worden; aus dem Aufnahmebefund des Krankenhauses ergebe sich, dass sich der Zeuge L. in einem Zustand der Somnolenz und Bewusstseinsminderung befunden habe. Dort seien überdies eine Hypoglykämie (Unterzuckerung) sowie eine Hypokaliämie (Kaliummangel) festgestellt worden – wozu der bewusstseinsgetrübte bis bewusstlose Zustand des Geschädigten passe, der von den Zeugen IP. und HM. sowie im Protokoll des Rettungsdienstes und im Aufnahmebefund des Krankenhauses beschrieben worden sei. Die Hypoglykämie stelle eine lebensbedrohliche Komplikation bei Diabeteserkrankungen dar. Die Diagnose einer Hypoglykämie werde nach der Literatur bei einem Blutzuckerspiegel < 50 mg/dl bei gleichzeitigem Vorliegen der typischen Symptome wie Kampfereignisse, Verwirrtheitszustände, Zittern und Bewusstlosigkeit gestellt. Ein weiteres diagnostisches Kennzeichnen sei eine Verbesserung der Symptomatik durch die Gabe von Glukose. Die genannten Kriterien seien am 05.03.2022 beim Geschädigten L. erfüllt gewesen: Sein Blutzuckerspiegel habe bei der Aufnahme ins Krankenhaus um 22:51 Uhr 52 mg/dl betragen, sei nach Gabe von Glukose kurzzeitig auf 97 mg/dl angestiegen, danach bis 47 mg/dl abgefallen. Es seien überdies – wie oben ausgeführt – Verwirrtheitszustände und Bewusstlosigkeit beobachtet worden. Die Symptomatik habe sich insgesamt nach der Verabreichung einer sehr hohen Dosis von Glukose gebessert. Häufig stelle sich, wie auch beim Geschädigten L., neben der Hypoglykämie auch eine Hypokaliämie ein, da zu viel Insulin die Kaliumpumpe in den Zellen zu stark anrege, sodass es in der Folge zu einer Erniedrigung des extrazellulären Kaliumspiegels komme. Typische Anzeichen einer Hypokaliämie seien Muskelzittern, Herzrasen, Verwirrtheit, Bewusstlosigkeit, Krampfereignisse und Koma. Sowohl eine Hypoglykämie als auch eine Hypokaliämie könnten bei nicht oder nicht rechtzeitiger Behandlung zum Kreislaufstillstand und damit zum Tod führen. Die Sachverständige NX. hat weiter ausgeführt, dass sowohl die Menge des Insulins, die in drei Pens enthalten sei ( 3 x 3 ml = 9 ml) als auch die Menge, die in 1,5 Pens enthalten sei (1,5 x 3 ml = 4,5 ml), potentiell geeignet sei, eine Lebensgefahr herbeizuführen, zumal es sich bei dem vom Zeugen L. verwendeten Insulin lispro um ein schnell wirksames Insulin handele. Vergleiche man die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts bei der Gabe von 1,5 und 3 Insulin-Pens, so sei die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts, auch in zeitlicher Sicht, im letzteren Fall erhöht. Zwar sei der Blutzuckerspiegel des Geschädigten L. unmittelbar vor der Injektion des Insulins unbekannt. Unabhängig davon könne jedoch aus gutachterlicher Sicht festgestellt werden, dass der Geschädigte sich in Lebensgefahr befunden habe, als er im AB.-Krankenhaus eingeliefert worden sei und dort notfallmedizinisch habe behandelt werden müssen. Wären die Hypoglykämie und die Hypokaliämie nicht zeitnah behandelt worden, wäre es bei dem Geschädigten L. zu einem Kreislaufstillstand und damit zu Tod gekommen. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und anschaulich erläuterten Ausführungen der Sachverständigen NX. an. An der Sachkunde der Sachverständigen, die ihrer Gutachtenerstattung zutreffende Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hat, hegt die Kammer keine Zweifel. hh) Beweiswürdigung zum Versuch des Angeklagten, den Tod des Zeugen L. nach dessen Rückkehr aus dem Wald herbeizuführen Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte bei der Rückkehr des Geschädigten L. aus dem Wald von dessen alsbaldigem Tod ausging und diesen aus maßlosem Gewinnstreben unverändert wollte, um Eigentümer des Dackels GF. und des VW Polo zu werden. Es steht ferner fest, dass der Angeklagte den Tod des Geschädigten L. zunächst durch bloßes Untätigbleiben , insbesondere durch das Unterlassen der Alarmierung eines Krankenwagens, und nach dem Eintreffen des Zeugen IP. durch ein aktives Tätigwerden , nämlich die Vereitelung von Rettungsbemühungen des Zeugen IP., herbeiführen wollte. (1) Angeklagter geht vom alsbaldigen Tod des Geschädigten L. aus Für die Feststellung der Kammer, der Angeklagte habe damit gerechnet, dass sich der Geschädigte L. bei seiner Rückkehr aus dem Wald in akuter Lebensgefahr befand, spricht, dass der Angeklagte – wie oben dargelegt – davon überzeugt war, der Geschädigte habe sich beim Betreten des Waldes psychisch in einer Verfassung befunden, in der er zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage war und deshalb seiner, des Angeklagten, Aufforderung Folge leisten würde, sich die in den 3 Pens enthaltene tödliche Überdosis Insulin zu spritzen. Angesichts der körperlichen Verfassung des Geschädigten bei seiner Rückkehr, die dazu führte, dass er auf dem Beifahrersitz in einen Zustand der Bewusstlosigkeit fiel, in dem er kurze Zeit später vom Zeugen IP. angetroffen wurde, ist sicher davon auszugehen, dass der Angeklagte annahm, der Geschädigte habe sich entsprechend seiner Anweisung den Inhalt der 3 Insulin-Pens injiziert. Der Ausruf des Angeklagten „Nur weil Herr L. abkackt, ist hier jetzt so ein Trubel“, den der Zeuge HM. bekundet hat, belegt, dass der Angeklagte – zutreffend – annahm, dass sich der Geschädigte in Lebensgefahr befand und ohne ärztliche Hilfe demnächst versterben würde. (2) Angeklagter will Tod des Geschädigten auch nach dessen Rückkehr aus dem Wald weiterhin aus hemmungslosem Gewinnstreben herbeiführen Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte den Tod des Geschädigten bei dessen Rückkehr aus dem Wald weiterhin unbedingt erstrebte, um das Eigentum an dem Hund und dem VW Polo zu erhalten, welches er durch das von L. erzwungene Testament glaubte nachweisen zu können. Dafür spricht das gesamte vorherige Verhalten des Angeklagten am 05.03.2022, das einzig darauf abzielte, Eigentümer des Hundes und des VW Polo zu werden [siehe dazu III. B-II. 2. c) dd) (3) + (4)]. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich an diesem Ziel, dessen Erreichung der Angeklagte zuvor über alles gestellt hatte, in dem kurzen Zeitraum, in dem sich der Geschädigte L. in den Wald befand, etwas geändert haben könnte. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte bis zum Erscheinen des Zeugen IP. bereits alle Zwischenschritte – inklusive der Injektion der tödlichen Überdosis Insulin durch den Geschädigten – bewältigt hatte, die bei ungestörtem Fortgang aus seiner Sicht zum alsbaldigen Tod L.s und zur Eigentumsübertragung von Pkw und Hund an ihn, den Angeklagten, durch bloßes Zuwarten geführt hätten. (3) Angeklagter entschließt sich zum aktiven Tätigwerden Es ist ferner erwiesen, dass der Angeklagte das Gelingen seines Vorhabens, untätig zu bleiben und vor Ort auf den Todeseintritt bei dem Geschädigten zu warten, durch das Eintreffen des Zeugen IP. konkret gefährdet sah und sich zu einem aktiven Handeln zur Herbeiführung des erstrebten Erfolgs entschloss. Dafür spricht die glaubhafte Aussage des Zeugen IP., er habe sich gegenüber dem Angeklagten mehrfach nach dem Gesundheitszustand des Beifahrers L. erkundigt und diesem sogar mit einer Taschenlampe ins Gesicht geleuchtet. Der Angeklagte habe, so der Zeuge IP., jedoch stets beteuert, dem Geschädigten L. gehe es gut und dieser benötige keine ärztliche Hilfe. Dies belegt, dass der Angeklagte verstanden hatte, dass es sich beim Zeugen IP. um einen rettungsbereiten Dritten handelte. Angesichts der von dem Zeugen IP. geschilderten Hartnäckigkeit, mit der er versuchte, den Gesundheitszustand des Geschädigten L. näher abzuklären, steht fest, dass der Angeklagte erkannt hatte, dass ein bloßes Zuwarten nicht mehr ausreichen würde, um seinem unverändert fortbestehenden Tatentschluss zur Tötung L.s zum Erfolg zu verhelfen. Die Beschwichtigungsversuche, die der Angeklagte gegenüber dem Zeugen IP. unternahm, belegen, dass der Angeklagte – um den Erfolg seines Tatentschlusses zu gewährleisten – sich nunmehr veranlasst sah, den Zeugen durch aktives Erklären, der Geschädigte L. benötige keine Hilfe, zu bewegen, seine, IP.s, Aktivitäten zur Rettung L.s einzustellen und die Örtlichkeit zu verlassen. Dabei steht fest, dass der Angeklagte den Tod des Geschädigten weiterhin aus hemmungsloser Eigensucht anstrebte, um Eigentümer des Dackels GF. und des VW Polo zu werden. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass es bei dem Angeklagten durch das Eintreffen des Zeugen IP. zu einer Veränderung der Motivationslage gekommen ist, die – wie oben dargelegt [siehe dazu III. B-II. 2. c) dd) (3) + (4) sowie hh) (2)] – sein gesamtes Handeln und Planen am 05.03.2022 bestimmte. (4) Angeklagter erkennt Scheitern des Tötungsversuchs Durch die Beweisaufnahme ist schließlich erwiesen, dass der Angeklagte erkannt hat, dass sein Versuch, den Zeugen IP. von Rettungsbemühungen zu Gunsten des Zeugen L. abzuhalten, gescheitert war. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen IP., der bekundet hat, er habe die Angaben des Angeklagten zur gesundheitlichen Situation seines Beifahrers, des Zeugen L., bezweifelt und die Rettungskräfte alarmiert, was der dem Angeklagten auch mitgeteilt habe. B-III. Tatkomplex Betäubungsmittel Die Feststellungen zum Tatkomplex Betäubungsmittel beruhen auf der vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten, der Aussage des Zeugen FX. und dem Wirkstoffgutachten der Sachverständigen TH. und OM. – LKA NRW – vom 11.05.2022. 1. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass es sich bei dem am 09.03.2022 in dem Leihfahrzeug Citroën C4 aufgefundenen Marihuana um seine Betäubungsmittel handele. Er habe das Marihuana über das Internet für Zwecke des Eigenkonsums bezogen. Das aufgefundene Marihunana stelle in etwa die Menge dar, die er zum damaligen Zeitpunkt in einem Monat konsumiert habe. 2. Die geständige Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft. Sie wird gestützt durch die Aussage des Zeugen KQ., der bekundet hat, dass er am 09.03.2022 damit beauftragt worden sei, das Leihfahrzeug des Angeklagten, einen Citroën C4, nach Betäubungsmitteln zu durchsuchen. Hintergrund des Einsatzes sei gewesen, dass der Angeklagte während eines am 09.03.2022 eingeleiteten Unterbringungsverfahrens nach NPsychKG Polizeikollegen gefragt habe, ob sie die in seinem Fahrzeug befindlichen Betäubungsmittel bereits aufgefunden hätten. Bei der anschließenden Durchsuchung des Fahrzeugs habe er Marihuana aufgefunden. Im Kofferraum habe sich ein entsprechendes Paket befunden, das mit Klebeband umwickelt gewesen sei. Zudem habe er weitere lose Gebinde Marihuana in dem Fahrzeug entdeckt. Das Marihuana sei asserviert und durch die Polizei BK. an das LKA NRW übersandt worden. 3. Die Feststellungen zu Gewicht, Zusammensetzung und Wirkstoffgehalt des am 09.03.2022 aufgefundenen Marihuanas ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten der Sachverständigen TH. und OM.– LKA NRW – vom 11.05.2022 Ausweislich des Gutachtens wurde eine Gesamtmenge von 112,72 g Marihuana untersucht. Davon wies eine Teilmenge von 46,89 g einen Wirkstoffgehalt von 9,14% und eine Wirkstoffmenge von 4,29 g THC auf, eine Teilmenge von 50,54 g einen Wirkstoffgehalt von 5,20% und eine Wirkstoffmenge von 2,63 g THC, eine Teilmenge von 13,31 g einen Wirkstoffgehalt von 8,80% und eine Wirkstoffmenge von 1,17 g THC sowie eine Teilmenge von 1,98 g einen Wirkstoffgehalt von 9,34% und eine Wirkstoffmenge von 0,18 g THC. Daraus ergibt sich ausweislich des Gutachtens eine Gesamtwirkstoffmenge von 8,27 g THC. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Untersuchungsergebnisse bestehen nicht. 4. Der Angeklagte rechnete auch damit und nahm billigend in Kauf, dass das am 09.03.2022 sichergestellte Marihuana den festgestellten Wirkstoffgehalt hatte und insgesamt eine Wirkstoffmenge enthielt, welche den Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritt. Da der Angeklagte nach seinen Angaben täglich Marihuana konsumierte und den gesamten Teil der aufgefundenen Betäubungsmittel für seinen Eigenkonsum vorhielt, war ihm aus eigener Anschauung bewusst und bekannt, dass das von ihm angeschaffte Marihuana jedenfalls von durchschnittlicher Qualität war. Angesichts der Menge des in dem Citroën C4 aufgefundenen Marihuanas erkannte der Angeklagte und nahm es billigend in Kauf, dass unter Berücksichtigung der Qualität des Marihuanas die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten sein würde. B-IV. Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten Die Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten beruhen auf den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen GP., der den Angeklagten im RT. in YF. am 14.04.2022 und am 18.07.2022 exploriert und die gesamte Hauptverhandlung verfolgt hat. Nach seinen Feststellungen kann ausgeschlossen werden, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten vollständig aufgehoben war. Hinsichtlich der Taten, die sich im Zeitraum vom 07.02.2022 bis 05.03.2022 ereignet haben, lässt sich jedoch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. 1. Diagnosen Der Sachverständige GP. hat ausgeführt, dass bezogen auf den Angeklagten die Diagnose eines Cannabinoidabusus, differenzialdiagnostisch in Form eines missbräuchlichen Konsums (ICD-10: F 12.1) oder eines abhängigen Konsums (ICD-10: F 12.2) für den gesamten Tatzeitraum von Juni 2018 bis zum 05.03.2022 hinreichend gesichert sei. Die weitere Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0), am ehesten drogeninduzierter Genese (ICD-10: F12.51), sei hingegen nur für den Zeitraum ab Dezember 2021/Januar 2022 bis zum 05.03.2022 zu stellen. a) Psychotische Störung: Paranoide Schizophrenie Die Diagnose der paranoiden Schizophrenie lasse sich für die Zeit nach den Taten ab dem 09.03.2022 mit Hilfe von Behandlungsberichten und fachärztlichen Stellungnahmen stellen, wie dem Bericht des Zentrums für psychologische und psychosoziale Medizin des Christlichen Krankenhauses FI. über die stationäre Behandlung des Angeklagten vom 09.03.2022 bis zum 10.03.2022, die psychiatrische Stellungnahme des BH. aus der JVA WP. vom 16.03.2022 und die Unterbringungsunterlagen des CS. YF. vom 24.03.2022 bis 11.04.2022. Die darin beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten habe er, der Sachverständige GP., im Rahmen seines ersten Explorationsgesprächs am 14.04.2022 bestätigt gefunden. Der Angeklagte habe demnach seit dem 09.03.2022 sowohl produktiv-psychotische Symptome in Form von Beziehungs- und Größenwahn, teilweise mit Verfolgungswahn gezeigt, als auch alle Grundsymptome einer Psychose. Zu nennen seien hier insbesondere ein durchgängig gehobener psychomotorischer Antrieb, bei ausgeprägter Logorrhoe (krankhafter Redefluss) und eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit. Bei dem Angeklagten sei eine formale Denkstörung in Form eines weitschweifigen ausufernden Gedankenganges zu beobachten gewesen mit Störungen der Konzentrationsfähigkeit, haftender Aufmerksamkeit und Einengung der geistigen Flexibilität mit Gedankenkreisen. Durch eine am 08.04.2022 erfolgte Medikamentenumstellung sei allmählich eine affektive Stabilisierung eingetreten. Zum Zeitpunkt des zweiten Explorationskontakts am 18.07.2022 habe der Angeklagte keine sicheren produktiv-psychotischen Symptome mehr gezeigt, ebenso keine sicheren Grundsymptome einer Psychose; dieses Bild bestätigten die aktuellen Verlaufsberichte aus der Unterbringung nach § 126a StPO. Wahrscheinlich sei es beim Angeklagten durch den Konsum von Cannabinoiden zum Ausbruch der paranoiden Schizophrenie gekommen. Da der Angeklagte allerdings auch während der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO selbst unter erheblicher neurologischer Medikation und in ausreichend gesichert nüchternem Zustand zunächst weiterhin produktiv-psychotische Symptome wie auch Grundsymptome einer Psychose gezeigt habe, könne eine akute vorübergehende Drogenpsychose als auch eine andere akute vorübergehende psychotische Störung ausreichend sicher ausgeschlossen werden. Bei dem Angeklagten liege in jedem Fall eine überdauernde psychotische Störung vor. b) Cannabinoid- und Alkoholabusus Die Diagnose des Cannabinoid- und Alkoholabusus bei möglicherweise missbräuchlichem oder auch abhängigem Konsum stütze sich im Wesentlichen auf die Angaben des Angeklagten. Dieser habe sowohl im Explorationsgespräch als auch in der Hauptverhandlung von einem regelmäßigen, mehrmals pro Woche erfolgendem Konsum von Marihuana ab dem Jahr 2016 und einem täglichen Konsum von Marihuana ab dem Jahr 2020 berichtet, den er bis zu seiner Inhaftierung im anhängigen Verfahren fortgesetzt habe. Den zwischenzeitlich täglichen Konsum von Alkohol habe der Angeklagte nach eigenen Angaben im Jahr 2018 drastisch reduziert und seitdem nur noch gelegentlich eine Weinschorle getrunken, so auch im Jahr 2022. Eine sichere diagnostische Differenzierung zwischen einem missbräuchlichen und einem abhängigen Konsum von Cannabinoiden- und Alkohol sei vorliegend nicht möglich, da außer den Angaben des Angeklagten keine objektiven Parameter (wie z.B. suchttherapeutische Behandlungsberichte) für eine gutachterliche Auswertung zur Verfügung stünden. c) Vorliegen der Diagnosen im Tatzeitraum Betrachte man den Tatzeitraum , der sich von Juni 2018 bis zum 05.03.2022 erstrecke, so sei aufgrund der Angaben des Angeklagten davon auszugehen, dass der Cannabinoidabusus im gesamten Tatzeitraum vorgelegen habe. Ein Alkoholabusus lasse sich hingegen für den gesamten Tatzeitraum nicht feststellen, da der Angeklagte den Alkoholkonsum ab dem Jahr 2018 drastisch eingeschränkt habe. Eine psychotische Störung habe aus gutachterlicher Sicht demgegenüber erst seit Ende 2021, spätestens aber Anfang 2022 vorgelegen. Richtungsweisend seien insoweit die Aussagen der Zeugen O., FA., L., TB. und K. in der Hauptverhandlung, die übereinstimmend von Verhaltensänderungen beim Angeklagten ab diesem Zeitpunkt berichtet hätten: Der Zeuge O. habe bekundet, dass der Angeklagte sich ab Januar 2022 ins Extreme gesteigert habe. Die Zeugin FA. habe von täglichen mindestens verbalen Übergriffen des Angeklagten gegenüber dem Zeugen O. spätestens ab Beginn des Jahres 2022 berichtet. Der Zeuge L. habe ausgesagt, dass der Angeklagte ihm gegenüber erstmals am 03.03.2022 gewalttätig geworden sei. Die Zeugin TB. habe als ehemalige Lebensgefährtin bekundet, dass der Angeklagte in Telefonaten ab Anfang des Jahres 2022 zunehmend monologisiert und verwirrende Inhalte geäußert habe. Aus der Schilderung der Zeugin TB. lasse sich nach seiner, des Sachverständigen, Einschätzung zudem entnehmen, dass der Angeklagte Verfolgs- und Größenideen bezogen auf den Bundesnachrichtendienst gehabt habe, über den er nach Aussage der Zeugin wechselnd berichtet habe, er werde von diesem verfolgt oder arbeite für diesen. Auch die Zeugin K., die Verlobte des Angeklagten, habe davon berichtet, dass der Angeklagte sich ab Dezember 2021 psychisch verändert habe, wobei es sich ab Januar/Februar 2022 nochmals extrem gesteigert habe. Aus ihren Bekundungen ergebe sich neben einem auf den BND bezogenen Verfolgungswahn eine deutliche Affekt- und Antriebsstörung, die sich Form eines durchgehenden Monologisierens geäußert und ein ruhiges Gespräch mit dem Angeklagten unmöglich gemacht habe. Im Ergebnis sei damit hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat aus Juni 2018 das Vorliegen einer psychotischen Störung hinreichend sicher auszuschließen. Das Tatverhalten aus Juni 2018 stelle sich aus gutachterlicher Sicht vielmehr als Fortsetzung des kriminellen Tatverhaltens dar, welches zu der Verurteilung des Angeklagten im Jahr 2016 durch das Amtsgerichts Wolfsburg geführt habe. Das in den dortigen Urteilsfeststellungen beschriebene Tatverhalten des Angeklagten, mit dem er sich Vermögenswerte des damaligen Geschädigten verschafft habe, sei als hochdifferenziert und hochmanipulativ zu bewerten. Der Angeklagte habe ausweislich der Feststellungen des Wolfsburger Urteils keine psychotische Störung aufgewiesen; auch aus den Akten über die anschließende Vollstreckung der Haftstrafe, zu welcher der Angeklagte verurteilt worden sei, würden sich keine Hinweise auf eine Psychose ergeben. Auffällig sei, dass der Angeklagte den Geschädigten aus dem Strafverfahren beim Amtsgericht Wolfsburg wie auch die Geschädigten im anhängigen Verfahren, die Zeugen O. und L., über eine Internetplattform für homosexuelle Männer kennengelernt und alle drei Männer, die jeweils deutlich älter als er gewesen seien, finanziell ausgebeutet habe. Dies stelle nach seiner, des Sachverständigen, gutachterlichen Bewertung eine Art „Geschäftsmodell“ dar, das der Angeklagte zur Finanzierung seines Lebensunterhalts entwickelt habe. 2. Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass hinsichtlich der Tat zu Lasten des Geschädigten O. im Juni 2018 und bezüglich des Besitzes der Betäubungsmittel am 08.03.2022 mit der erforderlichen Sicherheit eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten auszuschließen sei. Ebenfalls auszuschließen sei eine Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. Bezogen auf die übrigen Taten zu Lasten des Geschädigten O. am 08.02.2022 und am 23.02.2022 sowie die Taten zu Lasten des Geschädigten L. vom 07.02.2022 bis 09.02.2022 und 03.03.2022 bis 05.03.2022 könne mit der erforderlichen Sicherheit nur eine Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen werden. Nicht sicher auszuschließen sei hingegen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten – aufgrund einer psychosebedingten Impulskontrollstörung – erheblich vermindert gewesen sei, § 21 StGB. Der Sachverständige GP. hat dazu zunächst ausgeführt, dass angesichts der bei dem Angeklagten zu stellenden Diagnosen für den Tatzeitraum von Juni 2018 bis zum 05.03.2022 Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllt seien: Die paranoide Schizophrenie zähle zu den krankhaften seelischen Störungen, der Cannabinoid-Abusus in Form des missbräuchlichen Konsums zu den einfachen anderen seelischen Störungen, in Form des abhängigen Konsums zu den schweren anderen seelischen Störungen. Die sich aus dem Cannabinoid-Abusus möglicherweise ergebenden relevanten schweren Rauschzustände seien wiederum als krankhafte seelische Störungen einzustufen. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten aufgehoben oder die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei, seien allerdings nicht die gestellten Diagnosen, sondern die hieraus resultierenden psychopathologischen Auffälligkeiten beim Angeklagten. a) Tat im Juni 2018 Der Sachverständige GP. hat dargelegt, dass – wie oben bereits näher ausgeführt – für die angeklagte Betrugstat aus Juni 2018 zu Lasten des Zeugen O. das Vorliegen einer psychotischen Störung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, nicht aber ein bestehender Cannabinoid-Abusus. Aus gutachterlicher Sicht seien jedoch – auch unter Berücksichtigung des Cannabinoid-Abusus – bereits keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen sein könnte; Hinweise auf entsprechende psychopathologische Auffälligkeiten lägen nicht vor. Vielmehr stelle sich das Tatverhalten des Angeklagten unter Berücksichtigung der von dem Zeugen O. getätigten Aussage als zielgerichtet und zielorientiert mit einem hohen manipulativen Anteil sowie einem korrespondierenden guten formalen Denkvermögen dar. Im Ergebnis sei deshalb eine Aufhebung sowohl der Einsichts- als auch der Steuerungsfähigkeit zu verneinen, ebenso wie eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. b) Taten im Zeitraum vom 07.02.2022 bis 05.03.2022 aa) Vorliegen psychopathologischer Auffälligkeiten Für den Zeitraum vom 07.02.2022 bis 05.03.2022, so der Sachverständige GP., für den nach den obigen Ausführungen neben dem Cannabinoid-Abusus vom Vorliegen einer psychotischen Störung bei dem Angeklagten auszugehen sei, sei aufgrund von Aussagen verschiedener Zeugen das Vorliegen von psychopathologischen Auffälligkeiten bestätigt: Die von den Zeugen O., FA. und L. bekundeten zunehmenden verbalen und körperlichen Aggressionen des Angeklagten – der Kopfstoß gegen O., die Schläge gegen O. und L. sowie die erzwungenen Läufe der Männer durch die Umgebung der Wohnungen in U. bzw. in PQ. – spreche für ein deutlich affektgestörtes, situationsunangemessen aggressives und auch impulsives Verhalten des Angeklagten. Hinweise für ein affektgestörtes und affektlabiles Verhalten des Angeklagten würden sich aus den Aussagen der Zeugen KN. und UP. ergeben. Die Zeugin KN. habe davon berichtet, der Angeklagte sei am Abend des 03.03.2022 sehr laut und aggressiv gewesen, der Zeuge UP. habe geschildert, von dem Angeklagten zunächst angepöbelt und anschließend in fast devoter Weise um Entschuldigung gebeten worden zu sein. Ein maniformes antriebsgesteigertes Verhalten mit krankhaft gestörtem Redefluss sei von den Zeugen IP. und HM. bekundet worden, die übereinstimmend geschildert hätten, dass der Angeklagte am 05.03.2022 ununterbrochen geredet habe und wie aufgeputscht ständig in Bewegung gewesen sei. Gleiches habe der Zeuge AZ. für den 06.03.2022 bekundet, der darüber hinausgehend von Verfolgungsideen durch „schwarze Männer“ und Größenideen angesichts einer angeblichen Bekanntschaft mit Prominenten berichtet habe. Verfolgungs- und Größenideen des Angeklagten habe auch die Zeugin TB. geschildert, die bekundet habe, dass der Angeklagte seit Anfang des Jahres 2022 bei Telefonaten nur noch Monologe gehalten und darin unter anderem geäußert habe, er werde vom BND verfolgt bzw. arbeite für diesen Dienst. Im Ergebnis habe sich der Angeklagte im Tatzeitraum 07.02.2022 bis 05.03.2022 unter dem Einfluss einer psychotischen Störung befunden, unter der er auch zahlreiche psychopathologische Auffälligkeiten gezeigt habe. bb) Kein kausaler Zusammenhang zwischen Tatverhalten und psychotischer Störung Der Sachverständige GP. hat ausgeführt, dass nach seiner gutachterlichen Einschätzung kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Tatgeschehen zulasten der Geschädigten O. und L. vom 07.02.2022 bis 05.03.2022 und den akut-psychotischen Symptomen des Angeklagten bestehe. Die psychotischen Symptome des Angeklagten seien von den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zusammenfassend im Wesentlichen als Verfolgungs-, Größen- und Beziehungswahn beschrieben worden. Das Tatverhalten des Angeklagten zulasten der Geschädigten O. und L. zeige hingegen bezogen auf den Zeitraum vom 07.02.2022 bis 05.03.2022 durchgängig ein aktiv tatgestaltendes, zielgerichtetes und zielorientiertes Verhalten: Der Geschädigte O. habe berichtet, der Angeklagte habe ihn am 08.02.2022 als Konsequenz für die Nichtbefolgung einer zuvor erteilten Anweisung geschlagen und durch die Straßen in der Umgebung gejagt. Am 23.02.2022 habe der Angeklagte die Homosexualität des Zeugen O. vor der Zeugin FA. offengelegt, um den Zeugen O. gezielt öffentlich zu demütigen. Er habe den Geschädigten ferner über Stunden unter Druck gesetzt und ihn aufgefordert, sich umzubringen, da der Geschädigte nunmehr ohne Vermögen und damit ohne weiteren Nutzen für den Angeklagten gewesen sei. Dieses Verhalten des Angeklagten sei aus gutachterlicher Sicht als rational, geplant zielorientiert und zielgerichtet zu bewerten; es trage überdies hochmanipulative Züge, da es dem Angeklagten gelungen sei, den Zeugen O. zu einem Selbstmordversuch zu bewegen. Der Angeklagte habe real motiviert gehandelt, ein kausaler Zusammenhang mit der psychotischen Störung bestehe nicht. Der Geschädigte L. habe bekundet, er sei vom Angeklagten im Februar 2022 zunächst durch die verbale Drohung der Offenlegung seiner sexuellen Orientierung massiv eingeschüchtert worden. Dieses einschüchternde Verhalten, verbunden mit körperlichen Übergriffen, habe der Angeklagte in der Zeit vom 03.03.2022 bis 05.03.2022 gegenüber dem Geschädigten L. fortgesetzt. Es sei als aktiv tatgestaltendes, manipulatives und zielgerichtetes Verhalten zu bewerten, dass der Angeklagte den Geschädigten am 05.03.2022 nach SS. verbracht und ihn dort aufgefordert habe, ein Testament nach seinen, des Angeklagten, inhaltlichen Vorgaben zu erstellen und sich anschließend mit Hilfe von drei Insulin-Pens zu töten. Das Tatverhalten aus Februar 2022 und März 2022 zeige, dass es dem Angeklagten letztlich darum gegangen sei, an das Vermögen des Geschädigten L. zu gelangen. Dieses Motiv stehe in keinem kausalen Zusammenhang mit den psychotischen Symptomen des Angeklagten; vielmehr sei er bereits in der Vergangenheit durch Straftaten auffällig geworden, bei denen es ihm darum gegangen sei, an fremdes Vermögen zu gelangen. Dies zeige etwa das Tatverhalten, welches zu seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Wolfsburg geführt habe. Es lägen überdies auch keine Hinweise vor, dass die beiden Geschädigten O. und L. in ein wahnhaftes System des Angeklagten eingebunden gewesen sein könnten, so dass auch insoweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Angeklagten und seinem Tatverhalten sicher auszuschließen sei. cc) Psychosebedingte Impulskontrollstörung führt zu einer nicht sicher ausschließbaren erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit Der Sachverständige GP. hat ferner erläutert, dass aus einer psychotischen Störung nicht nur akut psychotische Symptome in Form von produktiv-psychotischen Inhalten resultieren könnten, sondern auch eine sog. psychosebedingte Impulskontrollstörung, die wiederum zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB führen könne. Trete eine psychosebedingte Impulskontrollstörung auf, so ließen sich erhebliche Störungen der Steuerungsfähigkeit unmittelbar am Tatgeschehen festmachen, beispielsweise durch ein deutlich affektgestörtes, impulsives, situationsunangemessen aggressives Verhalten, ohne Hinweise für Tatplanung und Risikoabsicherung. Ein derartiges offensichtlich situationsunangemessen aggressives, deutlich affektgestörtes und impulsives Tatverhalten sei von den Geschädigten O. und L. sowie den übrigen Zeugen in der Hauptverhandlung bezogen auf den Tatzeitraum 07.02.2022 bis 05.03.2022 bekundet worden. Dieses Verhalten könne nicht ausschließbar die Folge einer psychosebedingten Impulskontrollstörung gewesen sein, sodass aus gutachterlicher Sicht nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit i.S.d. § 21 StGB ausgeschlossen werden könne. Dafür würden auch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Handyvideos sprechen, auf denen ein maniformer Zustand des Angeklagten dokumentiert sei, in dem dieser antriebsgesteigert und logorrhoisch, zugleich dominierend und manipulativ den Geschädigten L. unaufhörlich eingeschüchtert, beleidigt und erniedrigt habe. Gegen eine sicher erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit spreche das durchgängig aktiv tatgestaltende Verhalten des Angeklagten in der Zeit vom 07.02.2022 bis 05.03.2022. Der Angeklagte sei aus gutachterlicher Sicht während der Taten zielgerichtet, zielorientiert und hochmanipulativ vorgegangen. Dies setze ein ausreichend formales Denkvermögen voraus, eine angemessene Reagibilität auf Außenreize und eine ausreichende Ansprechbarkeit. dd) Keine Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit Die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten seien, so die Ausführungen des Sachverständigen GP., während des gesamten Zeitraums vom 07.02.2022 bis 05.03.2022 mit hinreichender Sicherheit nicht aufgehoben gewesen. Dies ergebe sich aus den in der Hauptverhandlung getätigten Zeugenaussagen. Der Sachverständige GP. hat dazu näher erläutert, dass für eine Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ein Zustand der akuten psychotischen Dekompensation erforderlich sei, bei dem die psychotischen Symptome zwingend handlungsleitend für das Tatverhalten seien und/oder ein Zustand einer weitestgehend Desorientiertheit, einer weitestgehend fehlenden Reagibilität auf Außenreize, einer weitestgehend fehlenden Ansprechbarkeit mit schwersten formalen Denkstörung im Sinne einer Denkzerfahrenheit vorliege. Da, wie oben bereits ausgeführt, ein kausaler Zusammenhang zwischen den psychotischen Symptomen des Angeklagten und dessen Tatverhalten nicht bestehe, sei vorliegend nicht festzustellen, dass die psychotischen Symptome zwingend handlungsleitend für das Tatverhalten gewesen seien. Das Bestreben des Angeklagten das Eigentum an dem Dackel und dem Fahrzeug des Geschädigten L. zu erhalten, sei vielmehr real motiviert gewesen. Gleiches gelte für die ‚Disziplinierung‘ des Geschädigten O. am 08.02.2022, als dieser sich einer telefonisch erteilten Aufforderung des Angeklagten verweigert habe und der Motivation des Angeklagten am 23.02.2022, sich des Geschädigten O. zu entledigen, der – da er nunmehr ohne Vermögen gewesen sei – keine Nutzen für den Angeklagten mehr gehabt habe. Aber auch ein Zustand der weitestgehenden Desorientiertheit oder schwerste formale Denkstörungen im Sinne einer Denkzerfahrenheit seien mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Dies ergebe sich aus dem – oben bereits dargestellten – aktiv tatgestaltenden und hochmanipulativen Verhalten bei Begehung der Taten zu Lasten der Geschädigten O. und L. vom 07.02.2022 bis 05.03.2022, was eine ausreichende Reagibilität auf Außenreize, eine ausreichende Ansprechbarkeit und ein gutes formales Denkvermögen voraussetze. Neben den Aussagen der Geschädigten O. und L. gehe auch aus den Aussagen der weiteren Zeugen hervor, dass der Angeklagte in der Lage gewesen sei, auf Außenreize zu reagieren und während der Taten ein Sicherungsverhalten gezeigt habe: Aus den Bekundungen der Zeugen ZZ. und IP. sowie der verlesenen Aussage der Zeugin QN. ergebe sich, dass der Angeklagte auf Nachfragen adäquat reagiert und dabei ein Sicherungsverhalten gezeigt habe, indem er am 04.03.2022 gegenüber der Zeugin ZZ. von einer das Durcheinander in der Wohnung des Geschädigten L. erklärenden Unterzuckerung des Geschädigten sowie Reisevorbereitungen berichtet habe, gegenüber dem Zeugen IP. am 05.03.2022 mehrfach versichert habe, es sei „alles in Ordnung“ und der Zeugin QN. am 06.03.2022 berichtet habe, der Geschädigte L. habe einen Suizid begehen wollen. Die Zeugin ZZ. habe darüber hinaus von einem 45-minütigen Telefonat mit dem Angeklagten am 04.03.2022 berichtet, welches die Zeugin als „nett“ beschrieben und in dem der Angeklagte auf ihre Fragen hin inhaltlich passend geantwortet habe. Dies spreche gegen einen deutlich affektgestörten Zustand und schließe eine relevante formale Denkstörung aus. Auch nach der Aussage des Zeugen HM. habe der Angeklagte am 05.03.2022, wenngleich es mühsam gewesen sei, auf Nachfrage Informationen zu dem Geschädigten L. und dem Grund ihres Aufenthalts in SS. angeben können. Auch dies spreche für eine am 05.03.2022 immer noch vorhandene Reagibilität auf Außenreize, eine vorhandene Ansprechbarkeit und ein noch vorhandenes formales Denkvermögen. Soweit der Zeuge HM. bekundet habe, der Angeklagte habe berichtet, der Geschädigte L. habe im Auto einen Schwächeanfall erlitten, spreche dies für Sicherungsverhalten. Nach der Aussage des Zeugen AZ. sei der Angeklagte am 06.03.2022 trotz seiner phasenweise auch geäußerten Verfolgungsideen in der Lage gewesen, nach einem Automatikwagen als Leihwagen zu verlangen, die Reparatur des VW Polo in Auftrag zu geben, die Rechnung per Kartenzahlung zu begleichen, die Dinge aus dem VW Polo in das Leihfahrzeug umzuladen und mit diesem das Gelände des Abschleppunternehmens zu verlassen. Der Angeklagte habe, so der Zeuge AZ., überdies geäußert, den VW Polo von einem guten Freund geerbt zu haben, der erst kürzlich in seinem Beisein Selbstmord begangen habe. Dies spreche ebenfalls für eine vorhandene Reagibilität auf Außenreize, eine vorhandene Ansprechbarkeit und ein noch vorhandenes formales Denkvermögen einschließlich eines Sicherungsverhaltens. Auch für den Tatkomplex O. könne ein Sicherungsverhalten ausgemacht werden, da der Angeklagte den Geschädigten O. nach dessen Aussage während der beiden Krankenhausaufenthalte nach den Taten am 08.02.2022 und 23.02.2022 telefonisch kontaktiert und aufgefordert habe, die „Schnauze“ zu halten. ee) Tatkomplex Besitz von Betäubungsmitteln Bezüglich des Tatkomplexes Betäubungsmittel hat der Sachverständige GP. dargelegt, dass sowohl eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit als auch eine Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Der Angeklagte habe sich dahingehend eingelassen, seit dem Jahr 2020 täglich Marihuana konsumiert zu haben. Da die Psychose erst im Dezember 2021/Januar 2022 aufgetreten sei, der Angeklagte aber bereits seit dem Jahr 2020 durchgängig Marihuana konsumiert und somit auch besessen habe, könne ein kausaler Zusammenhang zwischen der Psychose und dem Tatvorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln am 08.03.2022 ausreichend sicher ausgeschlossen werden. Der Cannabinoid-Abusus habe bezüglich des dem Angeklagten vorgeworfenen Besitzes von Marihuana keinen Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gezeigt. Bei – wie hier – vorliegender Drogenabhängigkeit seien die Voraussetzungen für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nur dann nicht auszuschließen, wenn es infolge des Drogenkonsums zu einem schweren Rauschzustand, einem schweren Entzugssyndrom, einem schweren Angstzustand vor drohendem Entzug oder zu einer schweren Persönlichkeitsstörung infolge des Drogenkonsums komme. Im vorliegenden Fall könne eine schwere spezifische Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden. Gleiches gelte für ein schweres Entzugssyndrom oder einen schweren Angstzustand vor drohendem Entzug, selbst wenn man differentialdiagnostisch von einem abhängigen Konsum von Cannabinoiden ausgehe. Denn ein solcher Konsum führe zu keiner relevanten körperlichen, sondern zu einer überwiegend psychischen Abhängigkeit, sodass schwere Entzugserscheinungen bzw. Angst vor diesen vorliegend ausgeschlossen seien. Schließlich sei auch ein relevanter schwerer Rauschzustand mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Der von dem Angeklagten in seiner Einlassung beschriebene Erwerbsvorgang über das Internet setze eine angemessene Reagibilität auf Außenreize und ein ausreichend formales Denkvermögen voraus, um im Internet eine entsprechende Bezugsquelle zunächst überhaupt ausmachen und dort eine Bestellung aufgeben zu können. Der Erwerb und der Besitz des Marihuanas stellten überdies ein real motiviertes Verhalten dar, welches auf das Ziel gerichtet sei, die eigene Sucht zu befriedigen. Die Voraussetzungen für eine erhebliche Verminderung und damit zwangsläufig auch für eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit seien deshalb mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen. Da es sich um ein real motiviertes und nicht psychotisch oder psychoseähnlich determiniertes Tatverhalten handele, könne auch eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit mit erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Kammer folgt der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen GP. nach eigener Würdigung vollumfänglich. Der Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat sein Gutachten verständlich und widerspruchsfrei erstattet. Umstände, welche geeignet wären, Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Sachverständigen zu begründen, sind nicht ersichtlich. IV. Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen der Kammer zu Lasten des Geschädigten O. wegen versuchten Totschlags in mittelbarer Täterschaft (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) und Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB) strafbar gemacht. Er hat sich ferner zu Lasten des Geschädigten L. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub (§§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 239a Abs. 1 Var. 1, 22 StGB) und wegen Erpressung (§ 253 Abs. 1, Abs. 2 StGB) sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen (§ 223 Abs. 1 StGB), davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB) und tatmehrheitlich dazu wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht (§§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). 1. Der versuchte Totschlag zum Nachteil des Geschädigten O. am 23.02.2022 erfolgte durch den Angeklagten in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB), wobei der Zeuge O. als „Werkzeug“ gegen sich selbst agierte, weil er im Zeitpunkt des Suizidversuchs – wie der Angeklagte erkannt und beabsichtigt hatte – nicht in der Lage war, den Entschluss zur Selbsttötung freiverantwortlich zu bilden und dieser Entschluss zudem nicht von innerer Stabilität war. In der hier vorliegenden Konstellation der (versuchten) Selbsttötung ist es notwendige Bedingung der Strafbarkeit eines Tötungsdelikts in mittelbarer Täterschaft, dass derjenige, der allein oder unter Mitwirkung eines Dritten Hand an sich anlegt, unfrei handelt. Ein Begehen der Tat durch Benutzung des Suizidenten als „Werkzeug“ gegen sich selbst setzt daher voraus, dass dieser seinen Selbsttötungsentschluss aufgrund eines Wissens- oder Verantwortlichkeitsdefizits nicht freiverantwortlich gebildet hat. Freiverantwortlich ist demgegenüber ein Selbsttötungsentschluss, wenn das Opfer die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für seine Entscheidung besitzt und Mangelfreiheit des Suizidwillens sowie innere Festigkeit des Entschlusses gegeben sind (BGH, Urteil vom 03.07.2019, Az. 5 StR 132/18, juris Rn. 20 f m.w.N.; BGH, Urteil vom 03.07.2019, Az. 5 StR 393/18, juris Rn. 16 f). Nach diesen Kriterien hat der Geschädigte O. seinen Selbsttötungsentschluss aufgrund eines Verantwortlichkeitsdefizits nicht freiverantwortlich gebildet. Seinen Entschluss, sich zu töten, hat O., dessen Gedanken bereits durch eine schwere depressive Erkrankung eingeengt waren, in der Nacht vom 22.02. auf den 23.02.2022 ausschließlich aufgrund des externen Einflusses des Angeklagten getroffen, zu dem er in einem Abhängigkeitsverhältnis stand und durch den er – was der Angeklagte auszunutzen wusste – leicht manipulierbar war. Da der Geschädigte vor dem 23.02.2022 keine Selbstmordgedanken, sondern Pläne für die Zukunft hatte, war überdies sein Entschluss zur Selbsttötung – wie festgestellt - auch nicht innerlich gefestigt. Der Angeklagte ist vom versuchten Totschlag in mittelbarer Täterschaft nicht strafbefreiend gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 StGB zurückgetreten. Sein Anruf bei der Polizei erfolgte – wie festgestellt – in dem irrigen Glauben, der Geschädigte sei bereits tot und mit der Ziel, sich nach außen als sorgenvoller Freund des vermeintlich Verstorbenen darzustellen. Damit fehlte dem Angeklagten bereits der für einen strafbefreienden Rücktritt erforderliche Rettungswille. Tatmehrheitlich hat sich der Angeklagte im Juni 2018 wegen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (§§ 223 Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB), als er dem Geschädigten O. am Abend des 08.02.2022 einen Kopfstoß gegen die Nase verpasst und ihn, den Geschädigten O., gegen seinen Willen durch die Straßen in der Umgebung getrieben hat. 2. Der Angeklagte hat sich bezüglich des Tatkomplexes L. des erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239a Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er sich am 05.03.2022 des Zeugen L. bemächtigte in der Absicht, die Sorge L.s um sein Wohl zu einer Erpressung auszunutzen. Dabei sollte nach Vorstellung des Angeklagten die Erpressung noch während des Fortbestehens der Bemächtigungslage vollendet werden, da das abgenötigte Testament durch den unmittelbar nachfolgenden Tod des Geschädigten L. unmittelbar wirksam werden sollte. Erst der Tod L.s sollte nach dem Tatplan des Angeklagten die Bemächtigungslage beenden, um ihm, dem Angeklagten, eine Berufung auf das Testament und die Erlangung des Eigentums am Pkw und dem Dackel zu ermöglichen. Tateinheitlich hat sich der Angeklagte des versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er – vergeblich – versucht hat, den Zeugen IP. von Rettungsbemühungen zu Gunsten L.s abzuhalten. Dabei handelte der Angeklagte aus Habgier. Ein Rücktritt vom versuchten Mord kommt nicht in Betracht, da der Angeklagte – nachdem ihm der Zeuge IP. mitgeteilt hatte, einen Krankenwagen alarmiert zu haben – erkannt hatte, dass der Versuch fehlgeschlagen war. Ein versuchter Mord in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB durch die Aufforderung an L., sich im Wald das Insulin zu injizieren, liegt demgegenüber nicht vor, da es dem Geschädigten L. an der erforderlichen „Werkzeugeigenschaft“ fehlte. Er befand sich – wie die sachverständig beratene Kammer festgestellt hat – nicht in einer psychischen Verfassung, in der er zur freiverantwortlichen Willensbildung nicht mehr in der Lage gewesen wäre. Soweit der Angeklagte irrig angenommen hat, der Zeuge L. habe seinen vermeintlichen Entschluss, sich selbst zu töten, nicht mehr freiverantwortlich bilden können, liegt die Konstellation einer versuchten Tötung in versuchter mittelbarer Täterschaft vor, die nicht strafbar ist. Der erpresserische Menschenraub steht in Tateinheit mit dem versuchten Mord, da nach dem Tatplan des Angeklagten die über den Geschädigten L. geschaffene stabilisierte Bemächtigungslage erst mit dessen Tod entfallen sollte und der Angeklagte beabsichtigte, die erstrebte Vermögensverfügung während der Dauer der Zwangslage durch den Tod des Geschädigten zu vollenden. Die Freiheitsberaubung, die der Angeklagte mit der sich gegen den Willen des Geschädigten L. über mehrere Stunden hinziehenden Autofahrt verwirklicht hat, wird von dem erpresserischen Menschenraub konsumiert. Des Weiteren hat sich der Angeklagte bezüglich des Tatkomplexes L. wegen einer Erpressung (§ 253 Abs. 1, Abs. 2 StGB) strafbar gemacht, tatmehrheitlich wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung aufgrund des Schlages in RL. am 03.03.2022 (§ 223 Abs. 1 StGB) sowie wegen einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (§§ 223 Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB), da er den Geschädigten L. auch am 04.03.2022 in PQ. geschlagen und gegen dessen Willen über Wiesen und durch Gräben in der Umgebung der Ferienwohnung getrieben hat. Zudem hat sich der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) strafbar gemacht. V. 1. Zur Bemessung der Einzelstrafe des versuchten Totschlags in mittelbarer Täterschaft ist die Kammer vom Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 Var. 2 StGB) liegt weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte, noch unter ergänzender Würdigung der vertypten Strafmilderungsgründe vor, da das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit nicht in einem solchen Maß vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Den Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB hat die Kammer sodann gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zunächst auf 2 Jahre bis 11 Jahre und 3 Monate und anschließend gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf 6 Monate bis 8 Jahre und 5 Monate verschoben. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafe insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits strafrechtlich vorbelastet ist, wenngleich nicht wegen eines Gewaltdelikts. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer ferner die erheblichen psychischen Folgen der Tat für den Geschädigten O. gewürdigt, dessen Menschenbild durch die Taten des Angeklagten erschüttert worden ist und der als Folge der Tat des Angeklagten jeder fremden Person misstrauisch gegenübertritt. Insoweit hat die Kammer allerdings nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Geschädigte O. durch seine bereits vor dem Kennenlernen des Angeklagten erstmals aufgetretene Depressionserkrankung, die zu den Tatfolgen beigetragen hat, psychisch vorbelastet war. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer zur Ahndung des versuchten Totschlags zu Lasten des Geschädigten O. eine Einzelfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. 2. Bei der Strafzumessung hinsichtlich des im Juni 2018 begangenen Betruges zu Lasten des Geschädigten O. ist die Kammer vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Eine Strafrahmenverschiebung über § 46a StGB war vorliegend nicht vorzunehmen. Der Geschädigte O. hat auf Nachfrage in der Hauptverhandlung erklärt, dass er die 5.300 €, die im Laufe des Verfahrens an ihn zurückgelangt sind, nicht als Wiedergutmachung des erlittenen Schadens empfinde. Zudem hat der Angeklagte die gebotene Verantwortung für seine Tat gerade nicht übernommen. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tat fast 4 ½ Jahre zurückliegt. Ferner ist ein Teil gesicherten Geldes i.H.v. 5.300 € noch vor Beginn der Hauptverhandlung an den Geschädigten O. zurückgelangt. Schließlich hat die Kammer strafmildernd einen Härteausgleich vorgenommen, da bei der konkreten Ahndung die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 10.12.2020 (Az. 34 Cs 308 Js 34862/20) nicht mehr möglich war, weil die dort verhängte Geldstrafe bereits vollständig vollstreckt ist. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer seine strafrechtliche Vorbelastung und die hohe Rückfallgeschwindigkeit berücksichtigt: Der Angeklagte war nach Teilvollstreckung der gegen ihn vom Amtsgericht Wolfsburg verhängten Freiheitsstrafe am 24.05.2017 aus der Strafhaft entlassen worden, wobei der Strafrest bis zum 22.05.2019 zur Bewährung ausgesetzt war. Der Angeklagte hat die Tat mithin nur etwa ein Jahr nach seiner Haftentlassung und in Kenntnis der laufenden Bewährung begangen. Er hat sich damit von der vorangegangenen Inhaftierung vollkommen unbeeindruckt gezeigt und sich als Bewährungsversager erwiesen. Zudem ist durch die Tat ein nicht unerheblicher Schaden i.H.v. 36.000 € entstanden. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte unter Berücksichtigung des Härteausgleichs erachtet die Kammer zur Ahndung des Betruges eine Einzelfreiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Zur Bemessung der Einzelstrafe der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, die der Angeklagte zu Lasten des Geschädigten O. am 08.02.2022 begangen hat, ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann von der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und einen Strafrahmen zugrunde gelegt, der Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten vorsieht. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer es zu Gunsten des Angeklagten bewertet, dass die Körperverletzung bei dem Geschädigten O. zu keinen bleibenden Schäden geführt hat. Zu seinen Lasten hat die Kammer die strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten berücksichtigt, dabei aber nicht unbeachtet gelassen, dass sich darunter keine Verurteilung wegen eines Gewaltdelikts findet. Ferner war zu Ungunsten des Angeklagten zu berücksichtigten, dass er tateinheitlich mit der Körperverletzung auch eine Nötigung begangen hat. Ebenfalls zu Lasten des Angeklagten war die mit der Tatbegehung verbundene und dem Angeklagten bewusste besondere Demütigung des Geschädigten O. zu bewerten – so hat der Angeklagte den Kopfstoß trotz des Wissens um die Prothesenversorgung gezielt gegen die Nase des Geschädigten gerichtet und den Zeugen O. ohne Gehstock und geeignete Kleidung spät abends durch die Straßen in der Umgebung ihrer Wohnung getrieben. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer zur Ahndung der Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen. 4. Bei der Strafzumessung hinsichtlich des versuchten Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu Lasten des Geschädigten L. ist die Kammer vom Strafrahmen des § 239a Abs. 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall des erpresserischen Menschenraubs (§ 239a Abs. 2 StGB) liegt ersichtlich nicht vor, insbesondere da der Tatplan des Angeklagten den Tod des Geschädigten zur Vollendung der beabsichtigten Vermögensverfügung während der stabilisierten Bemächtigungslage vorsah. Die Kammer hat den Strafrahmen des § 239a Abs. 1 StGB sodann gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verschoben, sodass von einem Strafrahmen von 2 Jahren bis zu 11 Jahren und 3 Monaten auszugehen war. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung seine strafrechtliche Vorbelastung berücksichtigt, dabei aber nicht unbeachtet gelassen, dass er bislang nicht wegen einer Straftat gegen die persönliche Freiheit verurteilt worden ist. Ferner war zu Ungunsten des Angeklagten zu berücksichtigten, dass er nicht nur den erpresserischen Menschenraub, sondern tateinheitlich dazu auch einen versuchten Mord an dem Geschädigten L. verwirklicht hat. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer zur Ahndung des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchtem Mord zu Lasten des Geschädigten L. eine Einzelfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. 5. Hinsichtlich der Erpressung, die der Angeklagte in der Zeit vom 07.02.2022 bis zum 09.02.2022 zu Lasten des Geschädigten L. begangen hat, war Ausgangspunkt der Strafzumessung der Strafrahmen des § 253 Abs. 1 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht. Die Kammer hat wiederum von der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und hat deshalb einen Strafrahmen zugrunde gelegt, der Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten vorsieht. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten seine strafrechtliche Vorbelastung berücksichtigt. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer zur Ahndung der Erpressung zu Lasten des Geschädigten L. eine Einzelfreiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. 6. Zur Bemessung der Einzelstrafe der vorsätzlichen Körperverletzung zu Lasten des Geschädigten L. am 03.03.2022 ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB ausgegangen, welcher eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Sodann hat die Kammer angesichts der nicht ausschließbar erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt zu seinen Gunsten von der Möglichkeit der Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Die Kammer ist daher im Ergebnis von einem Strafrahmen ausgegangen, der Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten vorsieht. Im Rahmen der Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Schlag gegen das Gesicht des Geschädigten bei diesem nur zu geringen körperlichen Folgen geführt hat. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer seine strafrechtlichen Vorbelastungen beachtet, aber nicht unberücksichtigt gelassen, dass er bislang noch nicht einschlägig vorbestraft ist. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer zur Ahndung der vorsätzlichen Körperverletzung zu Lasten des Geschädigten L. am 03.03.2022 eine Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen, wobei sie die Höhe der Tagessätze mit 15 € bemisst. 7. Zur Bemessung der Einzelstrafe der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu Lasten des Geschädigten L. am 04.03.2022 ist die Kammer vom Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann von der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und einen Strafrahmen zugrunde gelegt, der Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten vorsieht. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer seine strafrechtliche Vorbelastung berücksichtigt, dabei aber nicht unbeachtet gelassen, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist. Ferner war zu Ungunsten des Angeklagten zu berücksichtigten, dass er nicht nur eine Körperverletzung, sondern tateinheitlich dazu ein weiteres Delikt (Nötigung) begangen hat. Ebenfalls zu Lasten des Angeklagten war zu bewerten, dass er den Geschädigten L. im Rahmen der Nötigung bewusst und gezielt besonders gedemütigt hat, indem er ihn in Schlafkleidung barfuß über Wiesen und zum Teil durch mit kaltem Wasser gefüllte Gräben getrieben hat. Erschwerend war weiter zu berücksichtigen war, dass der Geschädigte L. durch die in der Nacht erlittenen Schläge dauerhafte Vernarbungen an der Innenseite der Oberlippe davongetragen hat. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer zur Ahndung der Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen. 8. Zur Bestimmung des Strafrahmens für den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Sodann hat die Kammer geprüft, ob vorliegend ein minder schwerer Fall des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegeben ist (§ 29a Abs. 2 BtMG) und diese Frage im Ergebnis bejaht, sodass sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren verschiebt. Ein minder schwerer Fall ist anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit in einem solchen Maß vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Das erfordert eine Abwägung aller wesentlichen be- und entlastenden Umstände, wobei die Strafmilderungsgründe gegenüber den Strafschärfungsgründen so erheblich überwiegen müssen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens verfehlt wäre. Im Rahmen der Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte konnte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass er sich bezüglich des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vollumfänglich geständig eingelassen hat. Bei dem aufgefundenen Marihuana handelt es sich zudem um eine sog. „weiche“ Droge mit einem im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln geringeren Gefährdungspotential. Mit der in dem Marihuana enthaltenen Gesamtwirkstoffmenge von 8,27 g THC war die Grenze zur nicht geringen Mengen nur sehr geringfügig überschritten. Zudem sind die aufgefundenen und sichergestellten Betäubungsmittel nicht in den Umlauf geraten, sondern waren ausschließlich für den Eigenverbrauch des Angeklagten bestimmt. Zu Lasten des Angeklagten waren seine Vorstrafen zu berücksichtigen, unter denen sich allerdings keine einschlägige Verurteilung findet. Bei einer Abwägung der aufgezeigten Strafmilderungsgründe mit den genannten Strafschärfungsgründen überwiegen erstere nach Auffassung der Kammer in einem Maße, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer sämtliche bei Prüfung des minder schweren Falles genannten allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte erneut berücksichtigt. Danach erachtet die Kammer zur Ahndung des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. 9. Unter Berücksichtigung und nochmaliger Abwägung aller für und gegen den An-geklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte und des o.g. Härteausgleichs war aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer erachtet eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren einerseits für tat- und schuldangemessen, andererseits für erforderlich und ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. VI. 1. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus war nicht anzuordnen (§ 63 StGB) Nach § 63 S. 1 StGB ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Anordnungsvoraussetzungen des § 63 StGB sind nicht erfüllt. Zum einen konnte bereits nicht sicher festgestellt werden, dass der Angeklagte die Taten in der Zeit vom 07.02.2022 bis 05.03.2022 im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Zum anderen besteht – wie oben ausführlich dargelegt – kein kausaler Zusammenhang zwischen der psychotischen Störung des Angeklagten und den festgestellten Taten. Zudem hat der Sachverständige GP. ausgeführt, dass es bei dem Angeklagten mittlerweile unter kontinuierlicher Medikation mit Neuroleptika zu einer vollständigen Rückbildung der Psychose gekommen sei. Aktuell sei daher, so der Sachverständige GP., nicht von einem Überdauern der psychotischen Störung des Angeklagten auszugehen, was behandlungsprognostisch gegen eine Behandlung im Maßregelvollzug spreche. Die Kammer schließt sich auch insoweit der gut begründeten und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen basierenden Ausführung des Sachverständigen an. 2. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) war ebenfalls nicht anzuordnen. Nach § 64 S.1 StGB soll das Gericht die Unterbringung eines Angeklagten, der den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und der wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf den Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Voraussetzungen des § 64 S. 1 StGB sind nicht erfüllt. Es kann bereits nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu nehmen. Nach den obigen Ausführungen des Sachverständigen GP., denen sich die Kammer angeschlossen hat, kann hinsichtlich des Cannabinoid-Abusus des Angeklagten, der im gesamten Tatzeitraum vorgelegen hat, nicht sicher zwischen einem missbräuchlichen oder einem abhängigen Konsum, der für die Feststellung eines Hangs erforderlich wäre, unterschieden werden. Ferner fehlt es – wie oben bereits festgestellt – an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Cannabinoid-Abusus und den verfahrensgegenständlichen Taten des Angeklagten. VII. Gemäß §§ 73, 73c StGB war die Einziehung des Wertes von Taterträgen i.H.v. 38.900 € anzuordnen. Nach § 73 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung dessen an, was der Täter durch die rechtswidrige Tat erlangt hat. Ist die Einziehung eines Gegenstandes – wie hier – wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Der Angeklagte hat durch den Betrug zu Lasten des Geschädigten O. einen Betrag i.H.v. 36.000 € erlangt und durch die Erpressung zu Lasten des Geschädigten L. einen weiteren Betrag i.H.v. 8.200 €. Da der Geschädigte O. im anhängigen Verfahren bereits 5.300 € zurückerhalten hat, war dieser Betrag von der Gesamtsumme i.H.v. 44.200 € in Abzug zu bringen (§ 73e Abs. 1 StGB), sodass ein Betrag von 38.900 € verbleibt. VIII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO. ZR. TD. VN.