Beschluss
5 O 15/21
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2022:0922.5O15.21.00
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Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits O gegen O u. a. (Landgericht Bielefeld; Aktenzeichen 3 O 234/20) ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits O gegen O u. a. (Landgericht Bielefeld; Aktenzeichen 3 O 234/20) ausgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des Herrn O sen. In dieser Eigenschaft verfolgt der u. a. gegen den Beklagten, einen Sohn des Erblassers, Insolvenzanfechtungsansprüche. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand der Entscheidung der Kammer vom 08.09.2021, Az. 5 O 9/21, Bezug genommen. Mit der Entscheidung hat die Kammer eine am 13.07.2021 erlassene einstweilige Verfügung gerichtet auf die Eintragung zweier Sicherungsvormerkungen zur Sicherung behaupteter Rückübertragungsansprüche gegen den Beklagten nach Insolvenzanfechtung aufrechterhalten. Die gegen die Entscheidung gerichtete Berufung hat der Beklagte auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.03.2022, Az. I-27 U 103/21, zurückgenommen. Im hiesigen Verfahren verfolgt der Kläger die Rückübertragungsansprüche, gestützt auf § 134 InsO, aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren in der Hauptsache weiter. II. Das hiesige Verfahren war gem. § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld auszusetzen, da die Entscheidung in dem dortigen Verfahren für die Entscheidung in diesem Verfahren vorgreiflich ist. Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Bielefeld ist eine Feststellungsklage betreffend eine Forderung des Herrn O jun., die dieser im hiesigen Verfahren zur Insolvenztabelle angemeldet und deren Feststellung zur Insolvenztabelle der hiesige Kläger widersprochen hat. Da die Entscheidung im hiesigen Verfahren von dem Bestehen der Forderung des Herrn O. abhängt, konkret, ob eine objektive Gläubigerbenachteiligung gegeben ist, war das hiesige Verfahren wie tenoriert auszusetzen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Paderborn, 22.09.2022 5. Zivilkammer