OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 T 119/22

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2022:0517.5T119.22.00
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 19.04.2022, mit dem der Antrag des Betreuers auf Genehmigung der Durchführung der Behandlung auf der Station von Haus 33 im Rahmen einer stationsäquivalenten Behandlung zurückgewiesen worden ist, wird aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 19.04.2022, mit dem der Antrag des Betreuers auf Genehmigung der Durchführung der Behandlung auf der Station von Haus 33 im Rahmen einer stationsäquivalenten Behandlung zurückgewiesen worden ist, wird aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Wegen des bisherigen Sachverhalts wird zunächst auf den Beschluss der Kammer vom 27.12.2017 (5 T 363/17; Bl. 2445 ff. d. A.) verwiesen, mit dem seinerzeit u. a. beschlossen worden ist, dass die ärztliche Zwangsmaßnahme nicht im LWL-Wohnverbund M oder einer anderen Einrichtung, sondern ausschließlich im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus erfolgen darf, in dem die gebotene medizinische Versorgung der Betroffenen einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist. Die Betreuung wird aktuell seit August 2021 vom Beteiligten zu 2) geführt und umfasst seit Oktober 2021 die Aufgabenkreise Regelung von Erbangelegenheiten, Befugnis zum Empfang von Post, Aufenthaltsbestimmung, Behördenangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten. Sie wurde zuletzt mit Beschluss vom 07.08.2018 bis zum 07.08.2025 verlängert. Seit dem letzten Beschluss der Kammer war die Betroffene weiterhin durchgehend in dem LWL-Wohnverbund (Haus 33) aufgrund weiterer Beschlüsse des Amtsgerichts Lippstadt untergebracht. Zuletzt wurde die längerfristige Unterbringung mit Beschluss des Amtsgerichts vom 14.12.2021 aufgrund des Gutachtens des Herrn Dr. med. H (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie – Psychotherapie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 13.11.2021 in der LWL-Klinik M oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung bis zum 12.11.2022 genehmigt. Ebenfalls wurde die Betroffene seit dem letzten Beschluss der Kammer weiterhin regelmäßig aufgrund von sich anschließenden Beschlüssen zwangsmediziert. So wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 31.03.2022 (Bl. 4189 ff. d. A.) die geschlossene Unterbringung der Betroffenen in der LWL-Klinik M oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 12.05.2022 sowie die zwangsweise Heilbehandlung der Betroffenen während der geschlossenen Unterbringung bis zum 12.05.2022 genehmigt, wobei die Genehmigung zur Behandlung mit Haldol Decanoat 4 ml (200 mg) i.m. alle 28 Tage erfolgt. Mit Schreiben vom 14.04.2022 (Bl. 4230 ff. d. A.) beantragte der Beteiligte zu 2) 1) die Genehmigung zur Zwangsbehandlung der Betroffenen mit bis zu 4 ml Haldol Decanoat intramuskulär 28-tägig; 2) die Genehmigung zur Durchführung der Behandlung auf der Station von Haus 33 im Rahmen einer stationsäquivalenten Behandlung für den Zeitraum von sechs Wochen; 3) hilfsweise für den Fall, dass die stationsäquivalente Behandlung nicht genehmigt wird, die geschlossene Unterbringung für diese Behandlung in der LWL-Klinik M oder einer anderen geschlossenen Einrichtung für den Zeitraum von sechs Wochen; 4) Darüber hinaus die Genehmigung zur Blutentnahme, damit der Medikamentenspiegel festgestellt werden kann; 5) des Weiteren die zwangsweise Zuführung zur Behandlung durch Ordnungsbehörden und Polizei. Zur Begründung des Antrags zu 2) gibt der Beteiligte zu 2) die Stellungnahme des Justiariats des LWL-Psychiatrie-Verbundes wieder. Auf die genaue Begründung wird verwiesen. Das Amtsgericht Lippstadt hat mit Beschluss vom 19.04.2022 (Bl. 4235 f. d. A.) den Antrag des Beteiligten zu 2) auf Genehmigung der Durchführung der Behandlung auf der Station von Haus 33 im Rahmen einer stationsäquivalenten Behandlung (Antrag zu 2)) zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss verwiesen. Im Anschluss hat das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage der weiteren Zwangsbehandlung eingeholt und den Beteiligten zu 3) zum Verfahrenspfleger bestellt. Mit Schreiben vom 21.04.2022 (Bl. 4243 d. A.), beim Amtsgericht am Folgetag eingegangen, hat der Beteiligte zu 2) Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.04.2022, mit welchem der Antrag auf Durchführung der stationsäquivalenten Behandlung zurückgewiesen wurde (Antrag zu 2)), eingelegt. Wegen der Begründung wird auf das Beschwerdeschreiben verwiesen. Das Amtsgericht Lippstadt hat der Beschwerde des Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 26.04.2022 (Bl. 4251 d. A.) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren. II. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 19.04.2022 war aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) hat mit seinem Schreiben vom 14.04.2022 zunächst die Genehmigung zur Zwangsbehandlung der Betroffenen mit bis zu 4 ml Haldol Decanoat intramuskulär 28-tägig (Antrag zu 1)) beantragt und sodann mit seinem Antrag zu 2) die Genehmigung zur Durchführung der Behandlung auf der Station von Haus 33 im Rahmen einer stationsäquivalenten Behandlung für den Zeitraum von sechs Wochen. Hilfsweise für den Fall, dass die stationsäquivalente Behandlung nicht genehmigt wird, wurde die geschlossene Unterbringung für diese Behandlung in der LWL-Klinik M oder einer anderen geschlossenen Einrichtung für den Zeitraum von sechs Wochen beantragt (Antrag zu 3)). Das Amtsgericht hat vorliegend nach Auffassung der Kammer in nicht zulässiger Weise in dem angefochtenen Beschluss allein über den Antrag zu 2) entschieden. Eine solche „Vorabentscheidung“ ist nach dem FamFG nicht vorgesehen. Vielmehr ist über die beantragte Zwangsmedikation nach § 1906a Abs. 1 S. 1 BGB im Ganzen zu entscheiden. Gem. § 1906a Abs. 1 S. 1 BGB, eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2426), in Kraft getreten am 22.07.2017, kann der Betreuer, wenn eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme) widerspricht, in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn 1. die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, 2. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, 3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901a zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht, 4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, 5. der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann, 6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und 7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird. Das Amtsgericht hat mit seinem angegriffenen Beschluss lediglich über die Voraussetzung des § 1906a Abs. 1 S. Nr. 7 BGB im Voraus entschieden und die übrigen Voraussetzungen (§ 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 1-6 BGB) zunächst dahinstehen lassen. Dabei hat es verkannt, dass der Beteiligte zu 2) mit seinem Antrag zu 3) einen Hilfsantrag gestellt hat für den Fall, dass die stationsäquivalente Behandlung nicht genehmigt wird. Über diesen Hilfsantrag hat das Amtsgericht (bisher) nicht entschieden. Es war nicht berechtigt, sich eine Voraussetzung – hier die des § 1906 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB – herauszusuchen, über diese zunächst zu entscheiden und die Prüfung der übrigen Voraussetzungen der Norm einer weiteren Entscheidung vorzubehalten. Vielmehr hätte es in einem einheitlichen Beschluss über alle Anträge nach Prüfung über das Vorliegen aller Voraussetzungen entscheiden müssen – ggf. unter Ablehnung des Antrags zu 2) und Stattgabe des hilfsweise gestellten Antrags zu 3). Durch die erfolgte Vorgehensweise entsteht zudem der Eindruck, dass der Antrag auf Zwangsbehandlung im Ganzen zurückgewiesen wird. Denn durch die Formulierung im Tenor des streitgegenständlichen Beschlusses, dass „der Antrag des Betreuers auf Genehmigung der Durchführung der Behandlung auf der Station von Haus 33 im Rahmen einer stationsäquivalenten Behandlung zurückgewiesen“ wird, bringt nicht klar genug zum Ausdruck, dass damit allein über den Antrag zu 2) entschieden wurde, zumal dann über den Hilfsantrag zu entscheiden wäre. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass allein der Antrag zu 2) für den Beteiligten zu 2) das größte Interesse mit sich bringt. Dennoch kann dieser nicht allein beschieden werden, sondern ist im Zusammenhang mit den übrigen gestellten Anträgen zu sehen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.