Beschluss
5 T 59/22
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2022:0224.5T59.22.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 20.02.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 16.02.2022, mit dem Abschiebungshaft (Sicherungshaft) bis zum 25.02.2022 angeordnet worden ist, wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 20.02.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 16.02.2022, mit dem Abschiebungshaft (Sicherungshaft) bis zum 25.02.2022 angeordnet worden ist, wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene reiste am 05.04.1994 minderjährig in das Bundesgebiet ein. Sein Asylverfahren wurde unanfechtbar negativ abgeschlossen. Er war vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet und während seines Aufenthaltes zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines Aufenthaltstitels. Seit dem 13.07.2007 befand er sich in der Justizvollzugsanstalt zur Verbüßung einer Haftstrafe. Mit Beschluss vom 25.02.2008 wurde durch das Amtsgericht E angeordnet, dass bei einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet von der weiteren Vollstreckung der Strafen abgesehen wird. Ferner wurde angeordnet, dass er die restlichen zu verbüßenden Strafen in einer Haftanstalt abzusitzen hat, wenn er widerrechtlich in das Bundesgebiet einreist. Er wurde mit Ordnungsverfügung vom 02.04.2008 aus der Bundesrepublik ausgewiesen. Die Wirkungen der Ausweisungen wurden nach dem Gesetz nicht befristet. Die Abschiebung des Betroffenen erfolgte am 22.04.2009. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt reiste er entgegen der unbefristeten Sperrwirkung erneut in das Bundesgebiet ein und wurde am 30.10.2011 festgenommen und der Justizvollzugsanstalt zugeführt. Am 14.03.2012 wurde er während seiner Haftzeit zwecks Beschaffung von Personalersatzpapieren dem Generalkonsulat in F vorgeführt. Dort gelang ihm die Flucht durch ein offenes Fenster. Er wurde am 17.11.2015 durch die Polizei festgenommen und zur Verbüßung seiner Reststrafe in Haft genommen. Mit Schreiben vom 28.03.2017 teilte der ehemalige Rechtsanwalt mit, dass der Betroffene am 27.03.2013 Vater eines deutschen Kindes geworden sei und seit seiner Geburt bis zu seiner Inhaftierung einen engen Kontakt zu ihm gepflegt habe. Auch habe der Betroffene die Kindesmutter, die deutsche Staatsangehörige T, am 23.08.2016 geheiratet. Der Betroffene wurde am 24.10.2018 nach einer weiteren Verurteilung aus der Justizvollzugsanstalt entlassen und zog zu seiner Ehefrau und Tochter. Mit Verfügung vom 23.11.2018 wurde der Antrag des Betroffenen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, die Abschiebung in die Türkei angedroht und er wurde aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die Wirkungen der Ausweisung wurden auf 6 Jahre und 7 Monate ab Ausreise befristet. Gegen diese Verfügung wurde am 14.12.2018 beim Verwaltungsgericht E Klage erhoben und ein Antrag nach § 123 VwGO gestellt. Mit Beschluss vom 24.10.2019 wurde der Antrag abgelehnt und mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2020 die Klage abgewiesen. Der Betroffene sprach am 04.11.2019 persönlich bei der Ausländerbehörde vor und erklärte, dass er das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen wolle. Gegen ihn ordnete das Amtsgericht E die Abschiebungshaft bis zum 30.01.2020 an. Nach der Beschwerde des Betroffenen wurde der Haftbeschluss außer Vollzug gesetzt und dem Betroffenen eine Meldeauflage auferlegt. Aufgrund der Geburt des Kindes konnte die Abschiebung zunächst nicht betrieben werden, bis eine Entscheidung über den möglichen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. § 39 S. 1 Nr. 5 AufenthG getroffen wurde. Mit Entscheidung vom 05.03.2020 wurde festgestellt, dass ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nicht erworben wurde und mithin keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Am 10.06.2020 wurde dem Betroffenen eröffnet, dass er das Bundesgebiet verlassen muss, woraufhin er zusicherte, dies freiwillig tun zu wollen. Weiterhin besorgte er sich einen gültigen Nationalpass, welchen er der Ausländerbehörde vorlegte. Er legte auch mehrfach ein Flugticket, zuletzt für den 03.07.2020, vor und sicherte seine Ausreise zu. Zur Überwachung der Ausreise wurde der Nationalpass des Betroffenen am 29.06.2020 bei der Bundespolizei am Flughafen hinterlegt. Auf Nachfrage bei der Bundespolizei stellte sich heraus, dass der Betroffene seinen Flug nicht wahrgenommen hatte. Auf Nachfrage beim ehemaligen Rechtsanwalt des Betroffenen teilte dieser mit, dass er ebenfalls keinen Kontakt zu ihm gehabt hätte. Mithin wurde der Betroffene nach unbekannt abgemeldet und am 13.08.2020 durch die Ausländerbehörde zur Festnahme ausgeschrieben. Am 24.11.2021 erhielt die Polizei der Stadt E einen Hinweis, dass sich der Betroffene zurzeit bei seiner Lebensgefährtin in E aufhalten würde. Nachdem die Beamten das Objekt umstellt hatten, versuchte der Betroffene das Haus über das Treppenhaus zu verlassen. Er flüchtete aber zurück in seine Wohnung, als er die Polizisten sah. Diese folgten ihm in die Wohnung, konnten ihn jedoch nicht finden. Die das Objekt umstellenden Polizisten entdeckten ihn später auf dem Dach des Wohnhauses. Bevor der Betroffene in die Wohnung zurückkehrte, holte er ein Ausweisdokument hervor und zündete dieses vor den Polizisten an. Die Art des Dokuments kann nicht mehr festgestellt werden. Erst nachdem der Betroffene wiederholt Aufforderungen der Polizei, in die Wohnung zurückzukehren, ignorierte, kehrte er schließlich in die Wohnung zurück. Er wurde umgehend aufgrund des unerlaubten Aufenthalts und eines offenen Untersuchungshaftbefehls durch die Polizei E festgenommen und dem Polizeigewahrsam in E zugeführt. Nachdem der Betroffene dorthin verbracht wurde, sollte dieser erkennungsdienstlich behandelt werden. Hierbei verweigerte er die Abgabe von Fingerabdrücken, sodass Zwang angewandt werden musste. Am 25.11.2021 wurde der Betroffene dem Amtsgericht E zwecks Verkündung des Untersuchungshaftbefehls vorgeführt, welcher auch in Vollzug gesetzt wurde. Hauptverhandlungstermin wurde für den 01.12.2021 bestimmt. Die beteiligte Behörde stellte unter dem 25.11.2021 einen Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen. Das Amtsgericht E …. ordnete gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 01.12.2021 Abschiebungshaft bis zum 16.02.2022 an, da der Flug prognostisch an diesem Tag stattfinden sollte. Der vom Beteiligten zu 2) gestellte Aufhebungsantrag wurde zurückgewiesen, die dagegen gerichtete Beschwerde durch das Landgericht E (11 T 15/22) zurückgewiesen. Am 30.12.2021 stellte der Betroffene aus der Abschiebungshaft heraus einen Asylantrag. Da der ursprüngliche Antrag im Jahr 1995 gestellt worden war, musste dieser Antrag wie ein Asylerstantrag behandelt werden. Mit Bescheid vom 18.01.2022 wurde der Antrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Rechtsmittelfrist lief bis zum 31.01.2022. Hinsichtlich der Passersatzpapierbeschaffung konnte mit der türkischen Auslandsvertretung geklärt werden, dass man sich auf die Vorführung im Jahr 2012 berufen würde. Mithin war keine weitere Vorführung erforderlich und dem Rückübernahmeersuchen wurde am 07.01.2022 zugestimmt. Am 20.01.2022 erhielt die beteiligte Behörde eine Abschrift des BAMF-Bescheids und am 21.01.2022 wurde ein neuer Flug für den Betroffenen angemeldet. Die Zentralstelle für Flugabschiebungen (ZFA) teilte mit, dass die Abschiebung noch während der laufenden Haft durchgeführt werden könne. Am 31.01.2022 bestätigte die ZFA, dass ein Flug für den 07.02.2022 gebucht wurde. Am 03.02.2022 teilte das BAMF mit, dass am 31.01.2022 eine Klage sowie ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden seien. Folglich musste der Abschiebungstermin am 07.02.2022 storniert werden. Bis zum 08.02.2022 hatte das Verwaltungsgericht N noch nicht über den Antrag entschieden. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Antrag der beteiligten Behörde vom 08.02.2022 sowie die Feststellungen des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 16.02.2022 verwiesen. Am 08.02.2022 (Bl. 1 ff. d. A.) stellte die beteiligte Behörde beim Amtsgericht Paderborn einen Antrag auf Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 23.02.2022. Sie verwies zunächst auf ihren Antrag vom 25.11.2021. Wegen der Begründung wird auf den Antrag vom 08.02.2022 Bezug genommen. Am 09.02.2022 (Bl. 10RS d. A.) hat das Amtsgericht einen Anhörungstermin auf den 14.02.2022 bestimmt. Mit Schreiben vom 09.02.2022 (Bl. 21 d. A.) hat die beteiligte Behörde mitgeteilt, dass die Abschiebung des Betroffenen prognostisch am 23.03.2022 stattfinden könne. Soweit in dem Antrag Haft bis zum 23.02.2022 beantragt worden sei, handele es sich um einen Fehler. Der Antrag werde dahingehend abgeändert, dass die Abschiebungshaft bis zum 23.03.2022 beantragt werde. Das Amtsgericht erteilte am 10.02.2022 (Bl. 20 d. A.) einen Hinweis an die beteiligte Behörde. Diese nahm mit Schreiben vom 10.02.2022 (Bl. 29 ff. d. A.) weiter Stellung. Auf den Hinweis und das Schreiben wird verwiesen. Dem Beteiligten zu 2) wurde das Schreiben der beteiligten Behörde übersandt. Zugleich erhielt er Hinweise zur etwaigen Akteneinsicht. Wegen des Hinweises wird auf Bl. 27RS d. A. verwiesen. Der Betroffene wurde am 14.02.2022 im Beisein eines Dolmetschers und des Beteiligten zu 2) nichtöffentlich angehört. Wegen des Inhalts des Protokolls wird auf Bl. 76 f. d. A. verwiesen. Im Nachgang zur Anhörung rügte der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 14.02.2022 (Bl. 37 f. d. A.) die faire Verfahrensführung und beantragt die Erteilung einer Abschrift sowohl der vollständigen Gerichtsakte als auch der dem Gericht vorliegenden Ausländerakte. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen. Am 15.02.2022 (Bl. 36RS d. A.) hat das Amtsgericht einen neuen Anhörungstermin auf den 15.02.2022, 15 Uhr anberaumt. Mit Beschluss vom 15.02.2022 (Bl. 42 f. d. A.) hat das Amtsgericht dem Beteiligten zu 2) eine näher konkretisierte Akteneinsicht gewährt. Auf den Beschluss wird verwiesen. Der Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 15.02.2022 (Bl. 49 d. A.) eine Abschrift der Gerichtsakte nach § 13 Abs. 3 FamFG beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen. Das Amtsgericht hörte den Betroffenen am 15.02.2022 erneut im Beisein des Beteiligten zu 2) an. Wegen des Inhalts des Protokolls wird auf Bl. 78 d. A. verwiesen. Der zuständige Amtsrichter nahm telefonisch Kontakt zur beteiligten Behörde auf. Wegen des Anhörungsvermerks wird auf Bl. 49RS d. A. verwiesen. Dem Beteiligten zu 2) wurde per Fax das Ergebnis des Telefonats am 15.02.2022 (s. Bl. 50 d. A.) mitgeteilt. Mit Schreiben vom 15.02.2022 (Bl. 53 f. d. A.), beim Amtsgericht am selben Tag um 15:50 Uhr eingegangen, teilte die beteiligte Behörde mit, dass für den Betroffenen ein gesicherter Flug für den 25.02.2022 habe gebucht werden können. Der Antrag auf Abschiebungshaft solle dahingehend geändert werden, dass die Haft nunmehr bis zum 25.02.2022 beantragt werde. Dem Beteiligten zu 2) wurde dazu eine Stellungnahmemöglichkeit bis zum 16.02.2022, 12 Uhr eingeräumt. Mit Schreiben vom 16.02.2022 (Bl. 52 d. A.) nahm der Beteiligte zu 2) Stellung. Auf die Stellungnahme wird verwiesen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16.02.2022 gegen den Betroffenen Abschiebungshaft bis zum 25.02.2022 mit sofortiger Wirksamkeit angeordnet. Mit Schreiben vom 20.02.2022 (Bl. 85 ff. d. A.) hat der Beteiligte zu 2) Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf das Schreiben verwiesen. Das Amtsgericht hat sich mit Schreiben vom 21.02.2022 (Bl. 83RS d. A.) an den Beteiligten zu 2) gewandt. Auf das Schreiben wird Bezug genommen. Der Beteiligte zu 2) nahm erneut mit Schreiben vom 21.02.2022 (Bl. 92 d. A.) Stellung. Auch auf dieses Schreiben wird verwiesen. Mit Beschluss vom 23.02.2022 (Bl. 93 ff. d. A.) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses wird auf diesen verwiesen. Wegen des Akteneinsichtsverfahrens vor der Kammer wird auf Bl. 103 ff. d. A. verwiesen. Der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 24.02.2022 (Bl. 108 ff. d. A.) Stellung. Auf das Schreiben wird verwiesen. Der Kammer lag die Ausländerakte in elektronischer Form vor. II. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht Paderborn mit Beschluss vom 16.02.2022 ist im Ergebnis rechtmäßig erfolgt und verletzt den Betroffenen nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft bis zum 25.02.2022 liegen vor, §§ 50, 58, 62 und 106 AufenthG, § 415 FamFG. 1. Der Antrag der zuständigen Beteiligten zu 3) vom 08.02.2022 in Verbindung mit den Schreiben vom 09., 10. und 15.02.2022 auf Anordnung der Abschiebungshaft als Sicherungshaft ist formell nicht zu beanstanden. Es liegt ein zulässiger Haftantrag vor, der den Anforderungen des § 417 FamFG genügt. a) Die Voraussetzung eines zulässigen Haftantrags hat das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Erforderlich sind für Anträge auf Anordnung der Abschiebungshaft neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen auch Darlegungen zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 5 FamFG). Die Darlegungen hierzu dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2012, V ZB 246/11, Rn. 9). Die Beteiligte zu 3) schildert in ihrem Haftantrag zunächst den Sachverhalt betreffend die Vorgeschichte des Betroffenen, verweist dazu in nicht zu beanstandender Weise auf ihren Antrag vom 25.11.2021, betreffend das vorangegangene Verfahren zur Sicherungshaft durch das Amtsgericht E sowie das vom Betroffenen angestrengte Asylverfahren. Ebenso macht sie ausreichende Angaben zur Identität des Betroffenen. Dabei nimmt die Beteiligte zu 3) konkret zum hiesigen Betroffen Bezug, schildert detailliert die Umstände zur Passersatzpapierbeschaffung und der nicht vorzunehmenden erneuten Vorführung vor den türkischen Behörden und führt plausibel und hinreichend die für die Flugbuchung bereits erfolgten Schritte sowie die generelle Lage zu Flugbuchungen in die Türkei nebst der einzelnen Schritte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf; dies vor allem in ihrem Ergänzungsschreiben vom 10.02.2022. Weiter macht die Beteiligte zu 3) Ausführungen zur Rechtslage. Den Haftgrund stützt sie auf § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 3a Nr. 4, 6, Abs. 3b Nr. 4, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG und legt dar, warum der Betroffene – unter Bezugnahme auf den konkreten Fall – aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar gem. §§ 50 Abs. 1, Abs. 2, 58 AufenthG ausreisepflichtig ist. Dabei wird das Verfahren hinsichtlich der Abschiebungsandrohung erläutert und warum von der vollziehbaren Ausreisepflicht ab dem 24.02.2022 auszugehen sei. Des Weiteren hat die Beteiligte zu 3) Erläuterungen zur beantragten Haftdauer und zum Abschiebungsplan gemacht, die auf den konkreten Fall bezogen sind und die von der Kammer beanstandet werden. Ebenso macht sie Ausführungen zur Erforderlichkeit der Haft. b) Die von der Beschwerde geltend gemachten Einwände gegen die Zulässigkeit des Antrags greifen nicht durch. aa) Soweit der Beteiligte zu 2) auf etwaige Abschiebungshindernisse verweist und dass die im Bescheid des BAMF aus 1994 dazu nicht ausreichend seien, wird auf den aktuellen BAMF-Bescheid vom 18.01.2022 verwiesen. Dieser ist aktuell und verneint Abschiebungsverbote. Weitere Abschiebungshindernisse oder –verbote sind weder ersichtlich noch vorgetragen. bb) Auch die Ausführungen des Beteiligten zu 2) zur Pandemie ändern an der Zulässigkeit des Haftantrags nichts. Soweit in diesem Zusammenhang vom Beteiligten zu 2) unter Hinweis auf eine Entscheidung des BVerfG gefordert wird, dass wegen der Pandemie auf den Zugang zum Gesundheitssystem sowohl in tatsächlicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht einzugehen sei, so ist schon fraglich, ob diese Entscheidung im Rahmen der Haftanordnung überhaupt Anwendung findet, da das BVerfG lediglich für die Behörden und Verwaltungsgerichte feststellt, dass diese nur auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse entscheiden dürfen (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 09.02.2021 – 2 BvQ 8/21 –, Rn. 7, juris). Im Übrigen sind die Sachverhalte des hiesigen und des vom BVerfG zu entscheidenden Falls nicht miteinander zu vergleichen, da der dortige Ausländer eine Drogen- und Substitutionstherapie durchläuft. Dass die Voraussetzungen diesbezüglich im Rahmen der Pandemie andere sind als bei „gesunden“ Menschen, ist nicht verwunderlich. Anhaltspunkte dafür, dass bei dem hiesigen Betroffenen etwaige vergleichbare Probleme bestehen, sind nicht ersichtlich. Auch reicht der Vortrag der Beteiligten zu 3) zum Einreiseverfahren unter Pandemiebedingungen. So hat sie im Schreiben vom 10.02.2022 ausgeführt, dass die Einhaltung der derzeit gültigen Coronabestimmungen organisiert würden. Dies ist nach Auffassung der Kammer ausreichend, nachdem die Pandemie nunmehr seit zwei Jahren andauert und allgemein bekannt ist, dass gewisse Bestimmungen einzuhalten sind. Dass sich die Beteiligte zu 3) um die hier geltenden Bestimmungen bemüht, hat sie mit ihrem Schreiben vom 10.02.2022 daher ausreichend dargelegt. 2. Der Haftantrag der Beteiligten zu 2) ist auch materiell begründet. a) Der Betroffene ist nach §§ 50, 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Ausführungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Beschluss verwiesen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt. b) Es liegt ein Haftgrund vor. Auch diesbezüglich schließt sich die Kammer den detaillierten Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss nach eigener Prüfung an, wonach Fluchtgefahr vorliegend i. S. v. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 62 Abs. 3a Nr. 4 und 6 AufenthG widerleglich vermutet wird und eine Widerlegung dieser Vermutung vorliegend nicht ersichtlich ist. Die Bejahung des Haftgrundes wird im Übrigen von der Beschwerde nicht angegriffen. c) Abschiebungshindernisse gem. §§ 60, 60a AufenthG liegen nicht vor. d) Die Haftanordnung ist auch verhältnismäßig. Die Inhaftnahme ist nach § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG dabei auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdegericht unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erkennbaren Verlaufs des Abschiebungsverfahrens erneut zu prüfen. Es ist eine Prognose zu treffen, welche Haftdauer erforderlich ist und ob eine Zurückschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer möglich ist. Dabei sind grundsätzlich konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens erforderlich sowie eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können(vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2011, V ZB 265/10, Rn. 9, m. w. N.). Die Beteiligte zu 3) hat vorliegend in nicht zu beanstandender Weise eine Haft bis zum 25.02.2022 beantragt. Dieser Zeitraum ist nach den glaubhaften Angaben der Beteiligten zu 3) in ihrem Haftantrag nebst den oben genannten Ergänzungsschreiben für die Durchführung der Abschiebung erforderlich. Für den Betroffenen ist bereits für den 25.02.2022 ein Flug gebucht worden. Die vorher genannten und durchgeführten Schritte waren dabei erforderlich und konnten aufgrund der detaillierten Schilderung für die Kammer nachvollzogen werden. Insbesondere ist hier der 24.02.2022 in den Blick zu nehmen, da aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Abschiebungsandrohung des BAMF erst ab diesem Tag vollziehbar ist. Eine vorherige Abschiebung ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Beteiligten zu 3) daher nicht möglich. Insgesamt stellt sich die beantragte Dauer daher als erforderlich und angemessen dar. Die durch das Amtsgericht angeordnete Haft erweist sich damit im Ergebnis als verhältnismäßig. § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG steht der Anordnung der Sicherungshaft auch nicht entgegen, ebenso nicht § 62 Abs. 4 AufenthG. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Mangels anderweitiger Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Betroffene mittellos ist. Vor dem Hintergrund seines Verhaltens kommt auch keine Hinterlegung des Reisepasses oder eine Wohnsitzauflage in Betracht. Unter Zugrundelegung der in dem Haftantrag dargelegten inhaltlichen und zeitlichen Bearbeitungsschritte kann zudem ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht festgestellt werden. Daran ändern auch die einzelnen Rügen des Beschwerdeführers unter „III d.)“ in seinem Beschwerdeschreiben nichts. Der Behörde kann nicht vorgeworfen werden, hinsichtlich der Passersatzpapierbeschaffung dem Beschleunigungsgebot nicht nachgekommen zu sein. Sie führt in ihrem Schreiben vom 10.02.2022 ausdrücklich aus, dass das türkische Generalkonsulat entschieden habe, dass im hiesigen Einzelfall aufgrund der bestehenden Asylproblematik auf eine Vorführung verzichtet werden könne. Zum Zeitpunkt der Festnahme bis zum 30.12.2021, als der Asylantrag gestellt wurde, gab es aber noch keine „Asylproblematik“, die die Vorführung entbehrlich gemacht hätte. Da es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung der türkischen Behörden gehandelt hat, konnte die beteiligte Behörde auch nicht damit rechnen, dass die (erneute) Vorführung hier entbehrlich sein könnte. Das vom Beteiligten zu 2) in diesem Zusammenhang genannte Zitat aus dem Beschluss des Amtsgerichts dürfte ein falsch wiedergegebenes Zitat des Beteiligten zu 2) aus der Anhörung vom 15.02.2022 sein, als der Beteiligte zu 2) ausweislich des Protokolls gesagt hat, dass die Ausländerbehörde es „schlicht vergessen“ habe. Dem ganzen Kontext des nämlichen Absatzes in dem Beschluss kann nur entnommen werden, dass der Beteiligte zu 2) hier zitiert werden sollte. Der 2. Punkt der Auflistung (2. Spiegelstrich) kann nicht nachvollzogen werden. Am 05.01.2022 sollte schon die Vorführung vor den türkischen Behörden stattfinden. Dabei handelte es sich ausweislich des Schreibens vom 10.02.2022 auch um den frühestmöglichen Termin. Auch der 3. Spiegelstrich kann an der Ansicht der Kammer, die Behörde habe das Beschleunigungsgebot eingehalten, nichts ändern. Die Kammer kann hierzu nicht nachvollziehen, wieso das Passersatzpapierverfahren schon am 05.11.2021 hätte eingeleitet werden können. Denn der Betroffene wurde erst am 24.11.2021 festgenommen. Soweit der Beteiligte zu 2) der Beteiligten zu 3) vorwirft, „Nebelkerzen“ zu werfen, ergibt sich für die Kammer nicht, inwieweit dies Auswirkungen auf das Beschleunigungsgebot haben sollte. Dass die Ausländerbehörde über die Weihnachtsfeiertage nicht besetzt ist, vermag keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu begründen. Die einzelnen Schritte wurden detailliert von Seiten der beteiligten Behörde aufgeführt. Was sie in der Zeit hätte machen solle, ist nicht ersichtlich. Soweit im dritt- und zweitletzten Spiegelstrich Ausführungen gemacht werden, können auch diese nichts an der Einschätzung der Kammer ändern. Denn auch wenn am 07.01.2022 die Zusage der türkischen Behörde einging, so lief weiter das Asylverfahren, über dessen Ausgang die beteiligte Behörde erst am 20. bzw. 21.01.2022 informiert wurde. Sodann hat sich die Behörde am Vormittag des 21.01.2022 um eine priorisierte Flugbuchung gekümmert und der Flug hätte am 07.02.2022 stattfinden können. Da am 31.01.2022 ein Rechtsmittel gegen den Bescheid des BAMF eingelegt wurde, konnte der Flug aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht stattfinden. Hinsichtlich des letzten Spiegelstrichs ist anzumerken, dass das BAMF innerhalb der Zeit entschieden hat, in der der ursprüngliche Flug hätte stattfinden können. Eine vorsätzliche Verzögerung des BAMF wird nicht ersichtlich. e) Schließlich sind auch keine Haftausschließungsgründe gegeben. Insbesondere liegt keine Haftunfähigkeit des Betroffenen wegen einer etwaigen Erkrankung vor. Dies wird schon nicht vorgebracht. f) Das amtsgerichtliche Verfahren ist nicht zu beanstanden. aa) Soweit die Beschwerde unter „I. a)“ in seiner Begründung vom 20.02.2022 ausführt, das Recht auf rechtliches Gehör sei deshalb verletzt, weil sich das Gericht weigere, dem Beteiligten zu 2) zeitnah Akteneinsicht zu gewähren, kann dem nicht gefolgt werden. Aus dem Umstand, dass sich der Betroffene in Haft befindet, ergeben sich keine geringeren Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs. Dem aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG abzuleitenden Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen, welches auch in Abschiebungshaftsachen zu beachten ist, kann durch eine geeignete Verfahrensgestaltung Rechnung getragen werden, etwa durch eine kurzfristige Einsichtnahme in die Akten auf der Geschäftsstelle des Gerichts und eine anschließende kurze Frist für die Begründung der Beschwerde (BGH, Beschluss vom 02.03.2017 – V ZB 138/16 –, Rn. 12 m. w. N., juris). Die vom Amtsgericht und auch im Beschwerdeverfahren zunächst erfolgte Möglichkeit zur Akteneinsichtnahme auf der Geschäftsstelle ist daher nicht zu beanstanden. Der Beteiligte zu 2) befand sich am 14.02.2022 im Gerichtsgebäude, um an der Anhörung teilzunehmen. Es hätte ihm vor und nach der Anhörung freigestanden, die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einzusehen. Warum er diese Gelegenheit nicht wahrgenommen hat, ist nicht ersichtlich. Der Beteiligte zu 2) befand sich sodann am 15.02.2022 ein zweites Mal im Gerichtsgebäude, um an der zweiten Anhörung teilzunehmen. In diesem Zuge hat ihm der Amtsrichter mit Beschluss vom 15.02.2022 die Möglichkeit eingeräumt, Einsicht in die Akte auf der Geschäftsstelle zu nehmen. Auch hierzu ist nicht ersichtlich, wieso der Beteiligte zu 2) diese Gelegenheit nicht wahrgenommen hat. Im Übrigen läuft das Verfahren seit ca. zwei Wochen. Dass es ihm in der ganzen Zeit – wie er meint – aufgrund von Terminen nicht möglich gewesen sein soll, Akteneinsicht zu nehmen, ist nicht nachvollziehbar und geht zu seinen Lasten. An der amtsgerichtliche Vorgehensweise ist vor diesem Hintergrund nichts zu beanstanden. Hinzu kommt, dass die Akte zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses vom 15.02.2022, mit dem die Akteneinsicht gewährt wurde (Bl. 42 f. d. A.), lediglich einen Umfang von nicht einmal 50 Seiten hatte, von denen dem Beteiligten zu 2) aber der größte Teil bereits bekannt war, da er die Schreiben entweder selbst verfasst oder aber nachweislich bekommen hat. bb) Auch ist das amtsgerichtliche Verfahren nicht aufgrund der unter „I. b)“ in der Beschwerdebegründung genannten Vorgehensweise zu beanstanden. Fehlende Angaben kann die Behörde jederzeit von sich aus ergänzen. Das Haftgericht ist zudem gem. § 28 Abs. 2 und 3 FamFG gehalten, so früh wie möglich auf eine Ergänzung oder unzureichende Begründung hinzuwirken (richterlicher Hinweis). Das kann auch telefonisch geschehen und muss sodann als Vermerk oder in der Entscheidung aktenkundig gemacht werden (§ 28 Abs. 3 FamFG) (Kaniess, Abschiebungshaft, 1. Aufl. 2020, Rn. 356 m. w. N.). Zunächst ist ein richterlicher Hinweis an die Behörde daher nicht verfahrensfehlerhaft. Die Ergänzung vom 10.02.2022 der beteiligten Behörde ist entgegen der Ansicht der Beschwerde dem Beteiligten zu 2) ausgehändigt worden. Diese war auch jedenfalls Gegenstand der Anhörung vom 15.02.2022. Der Beteiligte zu 2) spricht dieses Schreiben direkt an. Das weitere Ergänzungsschreiben vom 15.02.2022 (Bl. 54 d. A.) wurde dem Beteiligten zu 2) ebenfalls per Fax übersandt und er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Eine Zusammenfassung von dem Telefongespräch erhielt er ebenfalls per Fax (vgl. Bl. 50 d. A.). Auch das Korrekturschreiben der Beteiligten zu 2) vom 09.02.2022 (Bl. 21 d. A.) erhielt der Beteiligte zu 2), der Betroffene und die Rechtsanwältin aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen der weiteren Beschwerdebegründung vom 24.02.2022. Der Erhalt der Schreiben erfolgte auch jeweils vor Erlass des angegriffenen Beschlusses. Das Vorstehende betrifft sowohl das Beschwerdevorbringungen vom 20.02.2022 unter „I. b)“ als auch das vom 24.02.2022 unter „I.“. cc) Soweit die Kammer die Ausführungen unter „II.“ der Beschwerdebegründung vom 20.02.2022 nachvollziehen kann, ist auch hier kein Verfahrensverstoß des Amtsgerichts ersichtlich. Der Betroffene wurde zwei Mal angehört, bevor der Beschluss erlassen wurde. Er hatte somit zwei Mal die Möglichkeit, sich zu den „Vorwürfen“ der Beteiligten zu 3) zu äußern. Sowohl der Betroffene als auch der Beteiligte zu 2) haben sich ausweislich des Protokolls auch geäußert. Hinsichtlich des letztens Schreibens der beteiligten Behörde vom 15.02.2022, mit dem beantragt wurde, die Haft lediglich bis zum 23.02.2022 anzuordnen und nicht bis zum 25.03.2022, wie ursprünglich beantragt, wurde der Betroffene zwar nicht mündlich angehört. Dieser Antrag war jedoch für den Betroffenen nur vorteilhaft, weil insgesamt die Haft um einen knappen Monat verkürzt wurde. Die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme hierzu, die der Beteiligte zu 2) auch genutzt hat, reicht deshalb aus. Der Betroffene hatte über den Beteiligten zu 2) die ausreichende Gelegenheit, dazu weiter Stellung zu nehmen. Eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen war allein aufgrund dieses Umstandes nicht erforderlich. dd) Die Beschwerde kann auch nicht damit durchgreifen, dass das Amtsgericht seine Entscheidung entgegen § 418 Abs. 3 Nr. 1 FamFG gefällt habe, ohne die Ehefrau des Betroffenen vorher angehört zu haben. Denn dem Amtsgericht ist diesbezüglich kein Verfahrensfehler unterlaufen. Die Beteiligung des Ehegatten des Betroffenen an dem Freiheitsentziehungsverfahren steht nach § 418 Abs. 3 Nr. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts (so der BGH zum Lebenspartner, Beschluss vom 17.06.2010 – V ZB 127/10 –, Rn. 17, juris). Zwingende Gründe, die eine Beteiligung der Ehefrau des Betroffenen geboten hätten, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen hat der Betroffene selbst bei keiner der Anhörungen angegeben, dass sie benachrichtigt werden solle. ee) Auch soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass das Protokoll nicht vollständig sei, kann sie damit nicht durchgreifen. Eine im Einzelfall nicht ausreichende Durchdringungstiefe führt nicht dazu, dass die durchgeführte Anhörung gewissermaßen als "Nichtanhörung" anzusehen und § 420 Abs. 1 FamFG verletzt wäre. § 420 Abs. 1 FamFG begründet kein besonderes, neben § 26 FamFG tretendes Sachaufklärungsgebot. Die Vorschrift legt vielmehr fest, dass der Richter den Betroffenen persönlich anhören muss, aber nicht, in welchem Umfang das zu geschehen hat. Das ließe sich auch nicht allgemein festlegen. Der Umfang der Anhörung bestimmt sich vielmehr wie bei allen anderen Maßnahmen der Sachaufklärung gemäß § 26 FamFG danach, was nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist, um den Sachverhalt sachgerecht von Amts wegen aufzuklären. Das bedeutet nicht, dass Unzulänglichkeiten bei der Anhörung folgenlos blieben. Eine inhaltlich unzureichende persönliche Anhörung des Betroffenen führt im Gegenteil dazu, dass der Sachverhalt nicht in dem gebotenen Umfang aufgeklärt ist, die Haftanordnung deshalb nicht ergehen darf und gegebenenfalls aufgehoben werden muss (vgl.: BGH, Beschluss vom 17.06.2010 – V ZB 3/10 –, Rn. 22, juris). Dies kann hier aber gerade nicht festgestellt werden. Wenn der Amtsrichter die Angaben des Beteiligten zu 2) und des Betroffenen nicht für seine Sachaufklärung benötigt, war er auch nicht gehalten, diese aufzunehmen. Im Übrigen haben der Beteiligte zu 2) oder der Betroffene keinen Anspruch auf ein Wortprotokoll. ff) Der Punkt „VI.“ aus der Beschwerdebegründung vom 20.02.2022 liegt neben der Sache und Ausführungen durch die Kammer erübrigen sich. gg) Auch kann der Beteiligte zu 2) nicht mit dem Vorbringen zu einer etwaigen Ladung der Rechtsanwältin gehört werden. Bestellt ist der Prozessbevollmächtigte bzw. – in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – der Verfahrensbevollmächtigte, wenn er selbst oder die Partei bzw. der Beteiligte die Vollmacht dem Gericht oder im Falle der Parteizustellung dem Gegner formlos, auch durch schlüssiges Handeln, mitgeteilt hat (BGH, Beschluss vom 03. Mai 2018 – V ZB 230/17 –, Rn. 6, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Die Rechtsanwältin hat sich nicht zur Akte unter Vorlage einer Vollmacht gemeldet. Auch hat der Betroffene sich nicht dahingehend geäußert, dass er (noch) von ihr vertreten wird. Für eine Bestellung genügt es nicht, dass sich die Verfahrensbevollmächtigte im Zusammenhang mit dem Asylverfahren für den Betroffenen bestellt hatte. Insoweit handelte es sich nämlich um ein eigenständiges Verfahren, das mit dem hier in Rede stehenden Verfahren nicht identisch ist. Beide Verfahren betreffen einen unterschiedlichen Gegenstand und wurden auch vor unterschiedlichen Gerichten in jeweils gesonderten Akten geführt (vgl.: BGH, Beschluss vom 03.05.2018 – V ZB 230/17 –, Rn. 7 zur Haftanordnung und Haftverlängerung, juris). Da dies sogar für die Haftanordnung und –verlängerung gilt, ist dieser Grundsatz erst Recht bei einem verwaltungsgerichtlichen und einem Haftverfahren heranzuziehen. Da sich die Rechtsanwältin bis heute nicht durch Vorlage einer Vollmacht zur Akte gemeldet hat, war sie auch nicht zu laden. hh) Entgegen der weiteren Beschwerdebegründung vom 24.02.2022 ergibt sich die Hinzuziehung der Ausländerakte durch das Amtsgericht aus dem streitgegenständlichen Beschluss. ii) Die Kammer kann nicht nachvollziehen, was in dem Schreiben vom 24.02.2022 unter „IV.“ gemeint ist, da sich ein Abgabebeschluss nicht in der Akte befindet und auch nicht ersichtlich ist, wieso ein solcher begründet werden müsste. Soweit damit der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts gemeint ist, ist dem Amtsgericht auch diesbezüglich kein Verfahrensfehler unterlaufen. Der Beteiligte zu 2) kann nicht damit gehört werden, dass der Beschluss „unbegründet“ sei. Aber selbst wenn man von einer unzureichenden Begründung ausgehen würde, steht dies der Entscheidung durch die Beschwerdekammer nicht entgegen. Grobe Verfahrensverstöße, Mängel bei der Durchführung des Abhilfeverfahrens (z. B. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung erheblichen Beschwerdevorbringens; mangelnde Begründung der Nichtabhilfeentscheidung; fehlerhafte Besetzung des für die Abhilfeentscheidung zuständigen Spruchkörpers) oder ein fehlendes Abhilfeverfahren stehen einer Durchführung des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nicht entgegen (Keidel/Sternal, 20. Aufl. 2020, FamFG § 68 Rn. 34). Nach alldem war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84 FamFG. Die Bestimmung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 36 Abs. 3 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.