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Urteil

3 O 311/21

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2022:0117.3O311.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Honorarforderung der Anwaltskanzlei F, gemäß Kostenrechnung vom 20.05.2021 in Höhe 15.330,18 € freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem einen 12.09.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Honorarforderung der Anwaltskanzlei F, gemäß Kostenrechnung vom 20.05.2021 in Höhe 15.330,18 € freizustellen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem einen 12.09.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Versicherungsleistungen. Die B IT GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin), deren Geschäftsführer der Kläger war, unterhielt bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, einen E Versicherungsvertrag zur Versicherungsscheinnummer … mit Wirkung ab dem 01.11.2010. Die Manager Bedingungen 09/2008 der vorgenannten Versicherung sehen folgende Regelungen vor: I. Versicherte Risiken 1. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Der Versicherer gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz, wenn sie wegen einer versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden. 2. … 3. Versicherte Tätigkeit Versicherungsschutz besteht für die Tätigkeit in der Funktion, zu deren Ausübung ein Organmitglied oder Liquidator bestellt oder ein leitender Angestellter vertraglich beschäftigt wird. 4. … II. Risikoausschlüsse Kein Versicherungsschutz wird gewährt für 1. Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung. Dabei werden versicherte Personen keine Handlungen oder Unterlassungen zugerechnet, die ohne ihr Wissen von anderen versicherten Personen begangen wurden; sofern Wissentlichkeit streitig ist, besteht vorläufiger Versicherungsschutz für die Abwehrkosten. Wird die Wissentlichkeit durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder Anerkenntnis einer versicherten Person festgestellt, ist diese zur Erstattung der Kosten verpflichtet. 2. … III. Versicherungsfall Der Versicherungsfall ist die erstmalige schriftliche Erhebung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person (Claims-made-Prinzip). … IV. Versicherter Zeitraum 1. … 2. Nachvertraglich eintretende Versicherungsfälle 2.1 Versicherungsschutz besteht ferner für Versicherungsfälle, die innerhalb einer Nachhaftungsperiode von 12 Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses eintreten, sofern die Pflichtverletzung vor Vertragsende begangen wurde, die Versicherungsfälle dem Versicherer innerhalb der Nachhaftungsperiode auch angezeigt werden, und der Versicherungsvertrag nicht wegen Prämienzahlungsverzugs, Obliegenheitsverletzung oder durch Anfechtung beendet wird. … Die Nachhaftungsperiode verlängert sich mit jeder Verlängerung des Versicherungsvertrags um weiter 12 auf maximal 36 Monate. … 3. … VI. Leistungen des Versicherers 1. … 2. … 3. … 4. … 5. Strafverteidigerkosten Wird in einem Strafverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, mit Zustimmung des Versicherers ein Strafverteidiger für die versicherte Person bestellt, trägt der Versicherer dessen Kosten nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder die mit ihm abgestimmten höheren Kosten. 6. … 7. Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag Zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen des Versicherers ist nur eine versicherte Person, nicht aber die Versicherungsnehmerin oder eine Tochtergesellschaft berechtigt. IX. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 1. Anzeige bestimmter Umstände Die Versicherungsnehmerin hat dem Versicherer innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung folgende – während des Versicherungsverhältnisses eintretende – Umstände anzuzeigen: 1.1 die Änderung des Gesellschaftszwecks, den Börsengang oder die freiwillige Liquidation der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft; 1.2 den Wechsel der gesellschaftsrechtlichen Kontrolle über die Versicherungsnehmerin oder eine Tochtergesellschaft: 1.3 den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft. Die Anzeigeobliegenheit der Versicherungsnehmerin erstreckt sich auf ihre eigenen Verhältnisse und auf diejenigen Tochtergesellschaften, deren Organmitglieder, leitende Angestellte und Liquidatoren zu den unter diesem Vertrag versicherten Personen gehören. 2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung Der Versicherer kann, nachdem er von der Verletzung der Obliegenheit Kenntnis erlangt hat, den mit dem Versicherungsnehmer geschlossenen Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bedingungen wird auf den zur Akte gereichten Auszug Bezug genommen (Anlage K1, Bl. 7 ff. dA). Aus den Besonderen Deckungsvereinbarungen, deren Geltung als Versicherungsbedingungen vereinbart ist, ergeben sich zudem folgende Regelungen: Werden wegen einer Pflichtverletzung Ermittlungsverfahren nach den Vorschriften des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechts eingeleitet, übernimmt der Versicherer in Erweiterung von Ziffer VI. 5. der vereinbarten Versicherungsbedingungen die Kosten dieser Verfahren. Grundsätzliche Anzeigepflichten im Zusammenhang mit den vorgenannten Verfahren werden nicht begründet. Sofern Versicherungsschutz im Rahmen der Bedingungen gewährt werden soll, hat die Schadenanzeige jedoch unverzüglich zu erfolgen. Der Versicherungsfall ist – die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder – die Einleitung eines Privatklageverfahrens einschließlich Sühneverfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie der weiteren Versicherungsbedingungen Bezug genommen (Bl. 97 ff. dA). Unter dem 18.03.20214 fertigte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in C einen Einleitungsvermerk gemäß § 397 AO unter anderem betreffend den hiesigen Kläger vor dem Hintergrund der Verdächtigung, Straftaten gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, 150 AO als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB begangen zu haben (Anlage K2). Dem Kläger wurde darin vorgeworfen, in der Zeit vom 01.10.2009 bis zum 03.06.2013 in Q durch die Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2008 bis 2012 durch fünf selbstständige Handlungen und in der Zeit vom 11.02.2013 bis zum 24.02.2014 in Paderborn durch die Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen durch 13 selbstständige Handlungen der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern in noch zu ermittelnder Höhe verkürzt haben. So sollen sie unter anderem wissentlich in den oben genannten Steuererklärungen steuerfreie innergemeinschaftIiche Lieferungen nach § 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) erklärt haben, obwohl sie wussten oder hätten wissen müssen, dass es sich bei dem Abnehmer um keinen Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift handeln konnte, sondern vielmehr dass es sich um sogenannte „Scheinunternehmer" gehandelt hat. Unter dem 24.08.2016 wandte sich die Kanzlei F und Kollegen an die hiesige Beklagte und fragte um eine Deckungszusage für die Kosten der Verteidigung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren betreffend den hiesigen Kläger an (Anlage K3). Die Beklagte teilte unter dem 25.08.2016 mit (Anlage K4): Im Rahmen des mit unserem Haus abgeschlossenen E-Vertrages ersetzt der Versicherer die notwendigen Abwehrkosten in u.a. Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen versicherte Personen, soweit die Einleitung des jeweiligen Verfahrens mit einer bei der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung begründet wird. Kosten die nicht in Absprache mit dem Versicherer entstehen werden nicht erstattet. Vorbehaltlich neuer Erkenntnisse die den Versicherungsschutz entfallen lassen würden und einer Prüfung Ihrer Honorarvereinbarung, erstatten wir die Kosten der Verteidigung im Steuerstrafverfahren gegen Herrn T. Bitte teilen Sie uns noch mit, wie Sie Herrn T gegenüber abrechnen. Im Rahmen eines Schreibens betreffend den weiteren Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin schrieb die Beklagte unter dem 29.08.2016 (Anlage K8): Wir haben Ihrer Kanzlei gegenüber bereits für Herrn T eine Kostenerstattung hinsichtlich seiner Verteidigungskosten zugesagt und gehen davon aus, dass die beiden Fälle parallel d.h. gemeinsam bearbeitet werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihre Abrechnungen dahingehend überprüfen werden. Die Honorarvereinbarung übersandte die Prof. F und Kollegen unter dem 31.08.2016 (Anlage K5). Noch am selben Tag teilte die Beklagte mit (Anlage K6): … in der vorbezeichneten Angelegenheit erklären wir uns mit den übersandten Honorarvereinbarungen vorbehaltlich der jeweiligen Einzelüberprüfungen einverstanden. Auch die Honorarnote für das Haftbeschwerdeverfahren werden wir zunächst überprüfen. Grundsätzlich sind die versicherten Personen versicherungsrechtlich verpflichtet uns zu informieren sobald eine Inanspruchnahme vorliegt. Dies ist hier nicht geschehen. Da nur Kosten erstattet werden die in Absprache mit dem Versicherer anfallen, werden wir nunmehr alle bereits angefallenen Kosten prüfen. Über das Vermögen der Versicherungsnehmerin ist am 03.11.2016 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden; sie wurde mit Beschluss vom 01.02.2017 von Amts wegen aufgelöst. Mit Schreiben vom 20.05.2021 rechnete die Kanzlei F und Kollegen ihre Tätigkeit für den Kläger gegenüber der Beklagten ab. Unter dem 27.05.2021 lehnte die Beklagte den Ausgleich der anwaltlichen Kostenrechnung ab (Anlage K7). Betreffend die dem Kläger vorgeworfenen Straftaten ist Anklage zum Landgericht Paderborn erhoben worden; bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren ist über die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens noch nicht entschieden worden. Der Kläger meint, dass ihm seitens der Beklagten Versicherungsschutz zu gewähren sei. Sofern die Beklagte auf etwaige Verstöße des Klägers gegen vertragliche Obliegenheiten/ Anzeigepflichten hinweise, gehe – so der Kläger weiter – diese Argumentation ins Leere, nachdem – insoweit unstreitig – in den Besonderen Deckungsvereinbarungen betreffend des Strafrechtsschutzes explicit geregelt sei, dass grundsätzliche Anzeigepflichten im Zusammenhang mit den vorgenannten Verfahren nicht begründet werden. Im Übrigen sei die Beklagte mit dem Schreiben vom 24.08.2016 vollumfänglich informiert worden. Schließlich sei der Deckungsschutz seitens der Beklagten ausdrücklich bestätigt worden. Der Kläger beantragt nach Umstellung der Klage sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Honorarforderung der Anwaltskanzlei F & Kollegen, gemäß Kostenrechnung vom 20.05.2021 in Höhe von 15.330,18 € freizustellen, sowie an den Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie nicht eintrittspflichtig sei. So könnten von einer versicherten Person die Erstattung von Strafverteidigerkosten nur dann verlangt werden, wenn sich das Strafverfahren auf versicherte Tätigkeiten beziehe, die die versicherte Person im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit entfaltet habe. Daher bestehe eine Erstattungspflicht nur dann, wenn die Vorwürfe gegenüber dem Kläger noch in einem unmittelbaren inneren und äußeren Zusammenhang mit den Tätigkeiten gestanden hätten, die er als ehemaliger Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin entfaltet habe und er sich durch diese Tätigkeiten nicht zu weit von den von ihm als Geschäftsführer des Unternehmens zu beachtenden Aufgaben und Pflichten entfernt habe. Vorliegend hätten die Handlungen, die dem Kläger strafrechtlich zum Vorwurf gemacht würden, mit der Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin allerdings nichts zu tun. Ferner meint sie, dass sich eine Leistungsfreiheit aus einer unterbliebenen Information des Klägers über die Einleitung des Strafverfahrens am 18.03.2014, die erfolgte Hausdurchsuchung, die Inhaftierung des Klägers, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Auflösung der Versicherungsnehmerin ergebe. Es fehle nach August 2016 an jeglicher Information. Auch sei dem Kläger vorzuhalten, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Angaben zu seinen Erklärungen im Strafverfahren habe machen können; auch dies stelle eine Obliegenheitsverletzung dar. Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht aus ihrem, der Beklagten, Schreiben vom 25.08.2016 herleiten. Mit diesem sei keine uneingeschränkte Deckungszusage gewährt worden, nachdem ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass auf der Grundlage des geschlossenen E-Versicherungsvertrages nur die notwendigen Abwehrkosten in u.a. Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die versicherte Person ersetzt würden, soweit die Einleitung des jeweiligen Verfahrens mit einer bei der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung begründet werde. Letztlich seien Ansprüche des Klägers auch deshalb ausgeschlossen, da der Versicherungsvertrag mit der Löschung der Versicherungsnehmerin am 01.02.2017 nicht mehr bestanden habe. Da Leistungen vom Versicherer nur maximal 36 Monate nach Ende des Versicherungsvertrages verlangt werden könnten, hätte der Kläger Ersatz seiner im Jahre 2016 entstandenen Rechtsanwaltskosten der Beklagten gegenüber bis spätestens Februar 2020 geltend machen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört; auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2022 wird Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 20.09.2021 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz und damit der Ausgleich der gegenständlichen Rechnung der für ihn im Ermittlungsverfahren tätigen Prozessbevollmächtigte aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zu. 1) Der Kläger ist zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag als versicherte Person berechtigt, Ziffer VI. 7.) der Manager Bedingungen 09/2008. 2) Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte zur Leistung verpflichtet ist, liegen vor. Die Beklagte hat den versicherten Personen im Rahmen des gegenständlichen Versicherungsvertrags Versicherungsschutz nach der Ziffer I. 1.) der Manager Bedingungen 09/2008 zugesagt, soweit diese wegen einer versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden. Der Versicherungsschutz umfasst nach Ziffer VI. 5.) der vorgenannten Bedingungen den Ersatz der Strafverteidigerkosten in einem Strafverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann. Nach den Besonderen Deckungsvereinbarungen werden seitens des Versicherers in Erweiterung der vorgenannten Versicherungsbedingung die Kosten des Verfahrens auch dann übernommen, wenn wegen einer Pflichtverletzung ein Ermittlungsverfahren nach den Vorschriften des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechts eingeleitet worden ist. Gegen den Kläger ist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wegen des Vorwurfs unrichtiger Abgabe von Umsatzsteuer(vor-)anmeldungen betreffend die Tätigkeiten der Versicherungsnehmerin. Bei der Abgabe von Umsatzsteuer(vor)-anmeldungen handelt es sich um eine Tätigkeit in der Funktion, zu deren Ausübung der Kläger als Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin vertraglich beschäftigt worden ist, Ziffer I. 3.) der Manager Bedingungen 09/2008. Es liegt mithin – anders als in der seitens der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 13.09.2017 zum Aktenzeichen 7 U 4126/13 – ein unmittelbarer Zusammenhang zur Tätigkeit des Klägers vor und nicht nur eine Pflichtverletzung „bei Gelegenheit“. Soweit die Ausbildung eines Umsatzsteuerkarussells, wie die Ermittlungsbehörden es dem Kläger vorwerfen, grundsätzlich nicht durch einen Geschäftsführer eines Unternehmens aufgebaut werden sollte, muss sich die Beklagte vorhalten lassen, dass dieser Sachverhalt – Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung – im hiesigen Verfahren streitig und auch noch nicht anderweitig abschließend geklärt ist. Nachdem damit die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung streitig ist, ist vorläufiger Versicherungsschutz zu gewähren, Ziffer II. 1.) der Manager Bedingungen 09/2008. Wollte die Beklagte die Versicherungsbedingungen dahingehend verstanden wissen, dass Versicherungsschutz im Hinblick auf einen strafrechtliche Vorwurf im Zusammenhang mit einer tatsächlich vorzunehmenden Tätigkeit als Geschäftsführer grundsätzlich nicht – auch nicht vorläufig – gegeben sei, wäre der Abschluss einer solchen Versicherung obsolet. 3) Die Beklagte ist auch nicht von der Leistung frei. Soweit die Beklagte fehlende Informationen seitens des Klägers rügt und diesbezüglich auf Ziffer IX. der Manager Bedingungen 09/2008 Bezug nimmt, werden dort nur Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls normiert. Der Versicherungsfall selbst ist jedoch bereits die Einleitung des Ermittlungsverfahrens – vgl. die Besonderen Deckungsvereinbarungen – im Jahr 2014; alle seitens der Beklagten als vermisst angeführten Umstände liegen indes zeitlich später. Im Übrigen ist nicht im Ansatz erkennbar, dass eine solche vorsätzliche Verletzung von Obliegenheiten für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten ursächlich sein könnte; Anhaltspunkte für eine arglistige Verletzung der Pflicht sind nicht vorgetragen worden. Eine Verletzung von Obliegenheiten nach Ziffer X. der Manager Bedingungen 09/2008 ist nicht ersichtlich. So ist in Ziffer X. 3.) zwar vorgesehen, dass die versicherte Person Weisungen des Versicherers zu befolgen und insbesondere Bericht zu erstatten sowie Schriftstücke einzureichen hat. Die Kammer sieht indes nicht, dass der Kläger vor dem Hintergrund des derzeit noch nicht abgeschlossenen strafrechtlichen Verfahrens diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Detailfragen des Beklagtenvertreters keine exakte Auskunft zu geben vermochte, ist dies jedenfalls nicht als Verletzung der vorgenannten Obliegenheiten zu werten. 4) Schließlich ist die Pflicht der Beklagten zur Leistung aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag auch nicht aufgrund des Zeitablaufs zwischen Eintritt des Versicherungsfalls, Beendigung des Versicherungsvertragsverhältnisses und Stellung der Rechnung der seitens des Klägers beauftragten Prozessbevollmächtigten entfallen. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich nicht um einen nachvertraglich eingetretenen Versicherungsfall; zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Jahr 2014 und der diesbezüglichen Mitteilung gegenüber der Beklagten im Jahr 2016 bestand das Versicherungsvertragsverhältnis noch. II. Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Ausgleich der von ihm aufgewendeten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen aus den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 291, 288 Abs. 1 BGB zu. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. IV. Ein Schriftsatznachlass war der Beklagten nicht zu gewähren. Der vorbereitende Schriftsatz des Klägers vom 17.01.2022, auf den die Beklagte Stellung zu nehmen wünschte, enthielt keine neuen Tatsachen. Somit war kein Vorbringen des Klägers gegeben, das der Beklagten nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden wäre (§§ 283 Satz 1, 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO). V. Die von der Beklagten beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des dem gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahrens gegebenenfalls nachfolgenden Strafverfahrens ist rechtlich nicht geboten. Denn die Beklagte gewährt den versicherten Personen vorläufigen Versicherungsschutz sofern die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung streitig ist, vgl. Ziffer II. 1.) der Versicherungsbedingungen. Die diesbezügliche Klausel würde ad absurdem geführt, würde der Rechtsstreit um den Deckungsschutz ausgesetzt, bis die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung geklärt ist. VI. Der Streitwert wird auf 15.330,18 € festgesetzt.