Beschluss
5 T 265/20
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2021:0705.5T265.20.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 53.688,06 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird zurückgewiesen. Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Beschwerdewert wird auf 53.688,06 € festgesetzt. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Der Gläubiger erhob gegen die I vor dem Arbeits- und Sozialgericht Nr. 2 in Palma de Mallorca Kündigungsschutzklage. Das dortige Gericht gab mit Urteil vom 08.06.2011 der Klage statt. Der Gläubiger beantragte anschließend beim urteilenden Gericht die Zwangsvollstreckung und eine Entscheidung, dass das Arbeitsverhältnis erloschen ist und der Arbeitgeber verpflichtet wird, Schadensersatz nach spanischem Recht zu zahlen. Im Hinblick auf diesen Vollstreckungsantrag bestimmte das spanische Gericht am 21.12.2012 einen Termin zur Verhandlung auf den 13.02.2013 mittels öffentlicher Zustellung der Antragsschrift und Ladung. Mit Beschluss (sog. „auto“) vom 13.02.2013 erklärte das Arbeits- und Sozialgericht Nr. 2 in Palma de Mallorca das Arbeitsverhältnis für beendet und verpflichtete den Arbeitgeber zu einer Zahlung. Auch dieser Beschluss wurde öffentlich zugestellt. Der Gläubiger beantragte vor dem Landgericht Paderborn die Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom 13.02.2013 in Deutschland nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Das Landgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 30.06.2015 (Az.: 3 O 177/15) stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Arbeitgebers hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 29.01.2019 (Az.: I-25 W 225/15) zurückgewiesen. Der BGH hat auf die von dem Arbeitgeber eingelegten Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 30.04.2020 (Az.: IX ZB 12/19) die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Erteilung der beantragten Vollstreckungsklausel aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Wegen der Begründung der BGH-Entscheidung wird auf diese verwiesen. Mit Beschluss vom 23.06.2020 bestätigte das o. g. spanische Gericht dem Titel vom 13.02.2013 die Qualität eines Europäischen Vollstreckungstitels nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen – EuVTVO. Daraus betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in Deutschland. Mit Antrag vom 24.06.2020 beauftragte der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung. Bei den Angaben zum Schuldner ist ausgefüllt: „N“ Auf den Auftrag im Übrigen wird verwiesen. Dem Auftrag war die Bestätigung des spanischen Gerichts vom 23.06.2020 sowie der Titel vom 13.02.2013 beigefügt. Mit Schreiben vom 06.07.2020 hat der Gerichtsvollzieher T dem Amtsgericht Paderborn (Verwaltung) den Zwangsvollstreckungsauftrag zugeschickt und mitgeteilt, dass er Zweifel an der Vollstreckbarkeit des dem Auftrag beigefügten Titels hege. Auch sei ihm nicht klar, ob der Titelschuldner mit dem Schuldner des Auftrags identisch sei. Das Amtsgericht Paderborn teilte dem Gerichtsvollzieher durch die Richterin am Amtsgericht T telefonisch mit, dass der Titel, so wie er vorliege, vollstreckbar sei und dass sich die Vollstreckung gegen die Frau I richte und diese auch Titelschuldnerin sei. Mit Schreiben vom 09.08.2020 teilte der Gerichtsvollzieher Frau I mit, dass er mit der Zwangsvollstreckung beauftragt worden sei. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat mit Schreiben vom 21.08.2020 Erinnerung gem. § 766 ZPO eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der dem Erinnerungsgegner zu der Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts Nr. 2 Palma de Mallorca vom 13.02.2013 (Verfahrensnummer: 70/2010) erteilten europäischen Vollstreckungsbescheid für unzulässig zu erklären. Weiter wird beantragt, durch einstweilige Anordnung zu beschließen, die Zwangsvollstreckung aus der dem Erinnerungsgegner zu der Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts Nr. 2 Palma de Mallorca vom 13.02.2013 (Verfahrensnummer: 70/2010) erteilten europäischen Vollstreckungsbescheid bis zur Entscheidung über die Erinnerung einstweilen einzustellen. Zur Begründung führt der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin aus, dass diese zu keiner Zeit Prozesspartei in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit vor dem Arbeits- und Sozialgericht Nr. 2 in Palma de Mallorca zwischen dem Gläubiger und der Druck und Verlag I gewesen sei. Eine Titelumschreibung von der Druck und Verlag I auf eine I Medien sei vor dem Arbeits- und Sozialgericht Nr. 2 in Palma de Mallorca weder beantragt worden noch sei eine solche erfolgt. Die hiesige Schuldnerin sei nicht Schuldnerin aus dem Urteil bzw. Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Nr. 2 in Palma de Mallorca vom 08.06.2011 bzw. 13.02.2013. Das Ursprungsgericht habe unter anderem zu prüfen, ob die in dem zugrunde liegenden Verfahren benannten Parteien identisch seien. Ein Parteiwechsel sei unzulässig. Dem Schuldner stünden der Berichtigungsantrag und/oder der Widerruf zu. Beide Einwendungen seien von der Schuldnerin vor dem Arbeits- und Sozialgericht Nr. 2 in Palma de Mallorca durch einen spanischen Verfahrensbevollmächtigten erhoben worden. Zudem habe der Schuldner nach Art. 23 EuVTVO die Möglichkeit, die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, was gleichzeitig mit der Erinnerung geschehe. Angesichts der oben genannten Entscheidung des BGH in diesem Fall sei die Beantragung eines Europäischen Vollstreckungstitels unter Verschweigen der BGH-Entscheidung mit der unzulässigen Erschleichung eines Titels gleichzusetzen. Es würden erhebliche formelle Fehler des Gerichts des Ursprungsstaates zugrunde liegen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf das Erinnerungsschreiben verwiesen. Mit Schreiben vom 15.09.2020 hat der Gerichtsvollzieher mitgeteilt, der eingelegten Erinnerung nicht abzuhelfen. Mit Schreiben ohne Datum, beim Amtsgericht am 23.09.2020 eingegangen, hat der Gläubiger zu dem Erinnerungsschreiben des Bevollmächtigten der Schuldnerin Stellung genommen. Er führt aus, dass die Erinnerung abgewiesen und die Zwangsvollstreckung fortgesetzt werden sollte. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf dieses verwiesen. Das Amtsgericht Paderborn hat mit Beschluss vom 18.10.2020 die Erinnerung der Schuldnerin zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass der Gerichtsvollzieher die Durchführung des Vollstreckungsauftrags zu recht nicht verweigere. Die Forderung des Gläubigers gegen die Schuldnerin aus dem streitgegenständlichen Europäischen Vollstreckungstitel vom 23.06.2020 sei formell wirksam und vollstreckbar. Dies habe die Verwaltungsabteilung des Amtsgerichts überprüft und bestätigt. Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses wird auf diesen verwiesen. Mit Schreiben vom 23.03.2020 – was offensichtlich einen Schreibfehler beinhaltet –, beim Amtsgericht am 03.11.2020 zugegangen, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt. Er verweist auf sein Erinnerungsschreiben vom 21.08.2020. Es sei zu prüfen, ob der den Europäischen Vollstreckungstitel zugrunde liegende Ursprungstitel wirksam zustande gekommen und damit vollstreckbar sei. Denn nur dann könne der darauf aufbauende Europäische Vollstreckungstitel auch eine Wirkung entfalten. Aber gerade diese Voraussetzungen würden – wie der BGH bereits ausgeführt habe – nicht vorliegen. Darüber könne sich auch kein Europäischer Vollstreckungstitel hinwegsetzen. Die Schuldnerin habe auch gegen den Erlass des Europäischen Vollstreckungstitels vor dem erlassenden Gericht in Palma de Mallorca Rechtsmittel eingelegt. Was dem spanischen Gericht geschrieben worden ist, hat der Verfahrensbevollmächtigte sodann in das Beschwerdeschreiben eingefügt. Eine Entscheidung sei noch nicht ergangen. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf das Schreiben verwiesen. Das Amtsgericht Paderborn hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 02.11.2020 hat der Gerichtsvollzieher die Schuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft für den 16.12.2020 geladen. Mit Schreiben ohne Datum, dem Gericht am 16.11.2020 zugegangen, hat der Gläubiger im Beschwerdeverfahren Stellung genommen. Der Kammer lagen die Akten des Landgerichts Paderborn zum Az. 3 O 177/15, des Oberlandesgerichts Hamm zum Az. 25 W 225/15, des BGH zum Az. IX ZB 12/19 sowie des Gerichtsvollziehers zum Az. … vor. Die Parteien erhielten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. II. Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aus § 793 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich bei der angegriffenen Entscheidung um eine im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangene richterliche Entscheidung über eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO. 2. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Der Einwand der Schuldnerin, dass vorliegend keine Parteiidentität gegeben sei, trägt nicht. Bei dem streitgegenständlichen spanischen Beschluss (auto) vom 13.02.2013 handelt es sich um einen nach deutschem Recht vollstreckbaren Titel. Gemäß § 1082 ZPO findet im Inland die Zwangsvollstreckung aus Titeln statt, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel nach der EuVTVO bestätigt worden sind, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Gemäß Art. 20 Abs. 1 EuVTVO richtet sich das Verfahren der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 704 ff. ZPO; die bestätigte Entscheidung wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Inland ergangene Entscheidung (BGH, Beschluss vom 26.11.2009 – VII ZB 42/08 –, Rn. 9, juris). Nach § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Person, gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil namentlich bezeichnet ist. Damit wird für das Vollstreckungsorgan die Prüfung, dass Gläubiger und Schuldner als Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit den Personen identisch sind, für und gegen die der durch den Titel vollstreckbar gestellte Anspruch durchzusetzen ist, zuverlässig ermöglicht. Es geht dabei nicht nur darum, die Inanspruchnahme Unbeteiligter auszuschließen, sondern gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zweifelsfrei klarzustellen, dass sich die Vollstreckung gegen ihn richtet (BGH, Beschluss vom 26.11.2009 – VII ZB 42/08 –, Rn. 10, juris). Bei dieser rein formalen Prüfung hat das Vollstreckungsorgan die namentliche Bezeichnung des Schuldners im Titel nach allgemeinen Regeln auszulegen. Dabei sind Umstände, die außerhalb des Titels liegen, wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für solche Umstände, die das materielle Rechtsverhältnis der Parteien betreffen. Für das Vollstreckungsorgan ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen. Es ist nicht seine Aufgabe, im Vollstreckungsverfahren das materielle Recht zur Grundlage seiner Maßnahmen zu machen und einem Gläubiger ohne entsprechenden Schuldtitel einen Zugriff in Vermögen Dritter zu gestatten (BGH, Beschluss vom 26.11.2009 – VII ZB 42/08 –, Rn. 11, juris). Die nach § 750 Abs. 1 ZPO erforderliche Parteiidentität ist dabei nicht auf den ausländischen Titel, sondern auf die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zu beziehen. Demzufolge kann auch eine Vollstreckung für oder gegen einen Rechtsnachfolger nur stattfinden, wenn dieser in der Bestätigung bezeichnet ist (vgl. Rellermeyer, Rpfleger 2005, 389, 402). Für die richtige Bezeichnung des Schuldners kommt es auf den Wortlaut der Bezeichnung in der Bestätigung nach Art. 5 EuVTVO an, die der für die Bestimmung des Schuldners maßgeblichen Vollstreckungsklausel entspricht (so wohl: LG Bayreuth, Beschluss vom 17.04.2008, 42 T 57/08, das vom BGH in dem Beschluss vom 26.11.2009 – VII ZB 42/08 – als Vorinstanz zitiert wird und der rechtlichen Nachprüfung durch den BGH standhält). Dies zugrunde gelegt, besteht Parteiidentität zwischen der Bestätigung und dem Vollstreckungsverfahren betreffend die Person des Schuldners. Schuldnerin des hiesigen Vollstreckungsverfahren ist „I“. Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel weist als Schuldnerin „I“ (jetzt I, vertreten durch I)“ aus. Die Parteiidentität gem. § 750 ZPO ergibt sich hier durch Auslegung. Es wird aus der Bestätigung deutlich, dass eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat und dass der Schuldner nunmehr I, vertreten durch I, heißt. Dass in der Bestätigung I als ein Wort geschrieben ist, entspricht der in der Akte DR II 81/20 befindlichen Bestätigung der Stadt M und macht durch Auslegung eine konkrete Zuordnung möglich. b) Der weitere Einwand der Schuldnerin, es bestehe eine rechtskräftige Entscheidung des BGH, die der Vollstreckung entgegenstehe, greift ebenfalls nicht durch. Unabhängig davon, ob der Einwand, der auf Art. 21 EuVTVO gestützt wird, im Rahmen der sofortigen Beschwerde auf eine die Erinnerung nach § 766 ZPO zurückweisenden Entscheidung überhaupt zu berücksichtigen ist, liegen die Voraussetzungen nicht vor. Nach Art. 21 Abs. 1 EuVTVO wird auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung vom zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert, wenn die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangen ist, sofern a) die frühere Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstands ergangen ist und b) die frühere Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen ist oder die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt und c) die Unvereinbarkeit im gerichtlichen Verfahren des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend gemacht worden ist und nicht geltend gemacht werden konnte. Die Entscheidung des BGH vom 30.04.2020 stellt keine anderweitige Entscheidung in diesem Sinne dar. Das Verfahren, das vor der 3. Zivilkammer des Landegerichts Paderborn mit anschließender Entscheidung durch das Oberlandesgericht Hamm und schließlich des BGH geführt wurde, betraf die Vollstreckbarerklärung des spanischen Beschlusses vom 13.02.2013 in Deutschland nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO a. F.). Es handelt sich mithin um unterschiedliche Begehren: seinerzeit Vollstreckbarerklärung des Beschlusses in Deutschland und nunmehr Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel in Spanien. Beide Verfahren erfordern unterschiedliche Voraussetzungen und Zuständigkeiten. Eine entgegenstehende Entscheidung des BGH, die mit der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nicht vereinbar ist, liegt somit nicht vor. c) Der weitere Einwand der Schuldnerin, der Titel sei „erschlichen“ worden, vermag die Beschwerde ebenfalls nicht zu begründen. Zunächst ist schon nicht ersichtlich, wie sich dieser Einwand vom vorherigen unterscheidet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Übrigen dürfen weder die Entscheidung noch ihre Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden, Art. 21 Abs. 2 EuVTVO. d) Schließlich greift auch der Einwand, dass die Schuldnerin vor dem spanischen Gericht „Rechtsmittel“ (Berichtigungsantrag und/oder Widerruf“) eingelegt hat, nicht durch. Art. 23 EuVTVO regelt, dass dann wenn der Schuldner einen Rechtsbehelf gegen eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung eingelegt, wozu auch ein Antrag auf Überprüfung im Sinne des Artikels 19 gehört, oder die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gemäß Artikel 10 beantragt hat, das zuständige Gericht oder die befugte Stelle im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Schuldners a) das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder b) die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht oder der befugten Stelle zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder c) unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen kann. Unabhängig davon, ob dieser Einwand im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO überhaupt zu prüfen ist, liegen die Voraussetzungen nicht vor. Es ist durch nichts belegt, dass die Schuldnerin „Rechtsmittel“ in Spanien eingelegt hat. Allein das Abtippen eines etwaigen Schriftsatzes an das spanische Gericht in die Beschwerdebegründung reicht nicht aus, um dies nachzuweisen. Zudem ist Art. 23 EuVTVO lediglich eine Kann-Vorschrift. Die Schuldnerin begehrt die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens (Art. 23 c) EuVTVO). Dies geschieht nur unter außergewöhnlichen Umständen. Solche sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Übrigen vermag die Kammer der Schuldnerin in der Ansicht aus dem Erinnerungsschreiben, wonach ein Antrag nach Art. 23 EuVTVO gleichzeitig mit der Erinnerung geschehe, nicht zu folgen. Die Erinnerung und der Antrag gem. § 766 ZPO sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Außerdem befasst sich § 766 Abs. 1 ZPO (der hier allein einschlägig ist) nur mit der Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Der Antrag nach Art. 23 EuVTVO betrifft aber gerade nicht die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Insoweit hätte ein entsprechender Antrag in einem anderen Verfahren gestellt werden müssen. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 2. Der Beschwerdewert ist mit Höhe der streitgegenständlichen Forderung festzusetzen. 3. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 2 ZPO zugelassen, weil die Frage, ob es sich bei einer früheren Entscheidung i. S. d. Art 21 EuVtVO auch um eine die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen betreffende Entscheidung oder ausschließlich um eine den Grundtitel betreffende Entscheidung handeln darf bisher - soweit ersichtlich - obergerichtlich nicht entschieden ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .