Urteil
01 Ks 25/20
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2020:1221.01KS25.20.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes und wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
8 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Vorschriften: §§ 211, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, Abs. 2, 255 , 22, 23 Abs. 1, 49 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes und wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewendete Vorschriften: §§ 211, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, Abs. 2, 255 , 22, 23 Abs. 1, 49 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB I. 1. Der zum Zeitpunkt der Tat und der Hauptverhandlung 21-jährige, ledige Angeklagte besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte wurde am 21.04.1999 in ... (... ) geboren und zog im Jahr 2000 mit seiner Familie nach Deutschland. Seine Mutter arbeitet als Gesundheits- und Krankenpflegerin, während der Vater selbstständig ein eigenes Bauunternehmen führt. Der Angeklagte hat eine ältere Schwester, die bei der Bezirksregierung in Soest tätig ist und einen jüngeren Bruder, der noch die Schule besucht. Bis zu seiner Festnahme in hiesiger Sache lebte er im elterlichen Haushalt. Der Angeklagte besuchte ab seinem dritten Lebensjahr den Kindergarten und wurde im Jahr 2005 in die Grundschule in ... eingeschult. Diese besuchte er vier Jahre ohne Auftreten etwaiger Auffälligkeiten. Er wechselte sodann zu der Realschule in ... und schloss diese nach der zehnten Klasse mit dem Realschulabschluss ab. Der Angeklagte besuchte anschließend das Berufskolleg in ... mit der Absicht, dort binnen zwei Jahren das Fachabitur im Bereich Wirtschaft und Verwaltung zu absolvieren. Im September 2016 entschied er sich nach der elften Klasse allerdings dazu, das Fachabitur abzubrechen und begann eine Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker bei der Firma ... in ... . Der Angeklagte entwickelte ein steigendes Interesse an dem Bereich des Online Marketings, in welchem er durch Bewerbung von Produkten im Internet bei von ihm vermittelten Verkäufen eine Provision erhielt. In diese Tätigkeit investierte er immer mehr seiner Zeit und Aufmerksamkeit. Im April 2017 wurde der Angeklagte zu den Abschlussprüfungen mangels ausreichender schulischer Leistungen nicht zugelassen, sodass er die Ausbildung nicht beendete. Er begann sodann eine weitere Ausbildung im August 2017, kündigte allerdings bereits nach einem Tag, da es ihm nicht möglich erschien, diese neben seiner Tätigkeit im Online-Marketing, die er unbedingt fortsetzen wollte, weiterzuführen. Im Mai 2017 meldete der Angeklagte bei dem Finanzamt ein Gewerbe an, um weiter seiner selbstständigen Tätigkeit nachzugehen. Bereits mit 17 Jahren erlangte der Angeklagte seinen Führerschein und fuhr begleitet bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres, später dann alleine. Nach eigenen Angaben fuhr er insgesamt ca. 30.000 km, ohne dass es zu einem Unfall kam. 2. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Durch Strafbefehl vom 30.03.2020, rechtskräftig seit dem 18.04.2020, wurde gegen den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung durch neun selbstständige Handlungen durch das Amtsgericht Paderborn eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 15,00 Euro festgesetzt. 3. Nach der Hauptverhandlung vom 12.11.2020 hat die Kammer mit Beschluss vom 01.12.2020 die Hauptverhandlung gemäß § 10 Abs. 1 EGStPO wegen einer – eine verfahrensbeteiligte Person betreffenden – Schutzmaßnahme (SARS-CoV-2 Infektion) unter Feststellung der Hemmung des Laufs der Unterbrechungsfristen ab dem 01.12.2020, unterbrochen. Mit weiterem Beschluss vom 07.12.2020 hat die Kammer sodann das Ende der Hemmung vom selben Tag festgestellt und die Hauptverhandlung am 15.12.2020 fortgesetzt. II. 1. Vorgeschichte Der Angeklagte führte im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit keine Steuern ab. Er kümmerte sich seit Beginn dieser Tätigkeit im Jahr 2017 schlichtweg nicht darum, auch nicht als zu Beginn des Jahres 2018 die ersten Aufforderungen durch das Finanzamt erfolgten. Mangels Abführung der zu zahlenden Steuern bildeten sich Steuerschulden, während die tatsächlichen Umsätze aus seiner selbstständigen Arbeit im Online-Marketing zunehmend zurückgingen. Die zwischenzeitlich aufgelaufenen Steuerschulden schätzte der Angeklagte auf 15.000 – 25.000 EUR, einen genauen Überblick über seine Schulden hatte er allerdings nicht. Die immer weiter eintreffende Gläubigerpost belastete den Angeklagten zunehmend, da mittlerweile auch seine Familie Kenntnis davon erlangt hatte. Diese riet ihm dazu, sich um eine feste Anstellung zu bemühen. Da er selbst in dem Glauben war, dass sich seine Umsätze wieder erholen würden und er seine Schulden irgendwann alleine werde begleichen können, erzählte er seinen Eltern bewusst wahrheitswidrig, dass er eine Festanstellung habe und im Schichtbetrieb tätig sei. Um den Schein zu wahren, verließ der Angeklagte zu seinen angeblichen Arbeitszeiten das Elternhaus und verbrachte diese Zeit – bei behaupteten Nachtschichten beispielsweise von 21.30 Uhr bis 6.30 Uhr – auf einem Parkplatz oder traf sich mit Freunden. Zur Begleichung seiner Schulden zog der Angeklagte schließlich in Betracht, sich durch Begehung einer Straftat das hierfür notwendige Geld zu beschaffen. Er erwog eine Vielzahl an Möglichkeiten und bestellte im Zuge dessen beispielsweise Buttersäure, da er von einem Fall einer Erpressung gelesen hatte, bei dem der Täter die mit Buttersäure vergiftete Babynahrung in den Verkehr gebracht hatte um den Verantwortlichen des Unternehmens im Falle der ausbleibenden Zahlung damit zu drohen. Während es diesbezüglich bei der Recherche verblieben ist, schickte der Angeklagte im Rahmen einer in Betracht gezogenen Erpressung der Verantwortlichen der Firm Lidl bereits ein entsprechendes Schreiben ab, in dem er Bezug nahm auf einen Angriff auf eine Mitarbeiterin einer Filiale – den er tatsächlich aber nicht ausgeführt hatte –, um die Verantwortlichen zur Zahlung eines Geldbetrages zu erpressen. Er verfolgte dies dann aber nicht weiter. Der Angeklagte informierte sich über die Möglichkeit der Verschleierung seiner IP-Adresse sowie über nicht rückverfolgbare Zahlungsmöglichkeiten. Im Zuge seiner Recherchen kam ihm die Idee, die Verantwortlichen des ... Konzerns zu erpressen, da er von einem ähnlichen Fall aus den Neunziger Jahren gelesen hatte, bei dem ein Täter den Konzern mittels Steinwurfes auf einen ... erpresst hatte. 2. Tatgeschehen a. Tatgeschehen am 28.04.2020 auf der A44 Vor dem Hintergrund seiner finanziellen Probleme entschloss sich der Angeklagte dazu, die Verantwortlichen des ... Konzerns zur Zahlung von 250.000 EUR aufzufordern, um das Geld unter anderem zum Begleichen seiner Schulden zu verwenden. Der Angeklagte beabsichtigte den Entscheidungsträgern der ... AG für den Fall des Ausbleibens einer entsprechenden Zahlung damit zu drohen, Steine bzw. Steinplatten von Brücken auf fahrende Fahrzeuge der Marke ... zu werfen, um diese so zur Zahlung zu bewegen. Um bereits vor der Kontaktaufnahme zu dem Konzern eine erhebliche Drohkulisse aufzubauen, entschloss sich der Angeklagte dazu - schon vor dem Absenden einer entsprechenden Nachricht - eine Steinplatte auf ein fahrendes Fahrzeug zu werfen. Er stellte sich diesbezüglich vor, dass die Entscheidungsträger der ... AG ihn und seine anschließende Drohung infolge des vorangegangenen Steinwurfes und der so aufgebauten Drohkulisse so ernst nehmen würden, dass sie sich dazu gezwungen sehen, die von ihm geforderte Zahlung zu veranlassen. In Umsetzung dieses Tatentschlusses fuhr der Angeklagte in der Nacht des 28.04.2020 gegen 3.20 Uhr mit dem Fahrzeug seines Vaters zu einer Baustelle auf dem Lehrerparkplatz an der früher von ihm besuchten Realschule in ... . Er entnahm den dort gelagerten Baumaterialien eine anthrazitfarbene Betonplatte mit den Maßen 30 x 30 x 8 cm und einem Gewicht von ca. 14,4 kg und legte sie in den Kofferraum des ... , mit dem er zu der ca. 7,3 m hohen Autobahnbrücke über der BAB 44 bei ... fuhr. Der Angeklagte parkte das Fahrzeug etwa zehn Meter von der Brücke entfernt und nahm die Betonplatte aus dem Kofferraum. Mit der Betonplatte ging er zu dem Brückengeländer und legte diese zunächst auf dem Bordstein der Brücke ab um sich umzuschauen. Auf der Fahrbahn in Fahrtrichtung ... /... herrschte reger Verkehr, sodass es ihm zu gefährlich erschien, die Platte auf diese Fahrbahn zu werfen. Er entschied sich, die Steinplatte auf die entgegengesetzte Fahrbahn in Fahrtrichtung ... /... zu werfen, auf der insgesamt nur wenig Verkehr herrschte. Er bemerkte, dass er das Fabrikat der heranfahrenden Fahrzeuge nicht erkennen konnte und entschied sich für den Fall, dass er keinen ... treffen würde, dazu, die anschließend geplante Erpressung zum Nachteil des jeweiligen Herstellers des getroffenen Fahrzeugs auszuführen, welches sich am Folgetag aus den Medien ergeben würde. Als der Angeklagte auf rechten Fahrspur ein Fahrzeug herannahen sah, nutzte er diese Gelegenheit um sich aus seiner Sicht so über die Fahrbahn zu positionieren, dass er im Falle eines Abwurfes das jeweilige Fahrzeug treffen würde. Hierzu stellte sich der Angeklagte oberhalb des Bereichs des Trennstreifens zwischen dem Seitenstreifen und der rechten Fahrspur, sah auf die Fahrbahn herunter und ließ das Fahrzeug passieren. Der Angeklagte hob die Betonplatte auf, legte sie auf dem Brückengeländer ab und hielt sie fest, als er in der Ferne aufleuchtende Scheinwerfer in der Dunkelheit wahrnahm. Er entschloss sich dazu, die Steinplatte auf dieses sich der Brücke nähernde Fahrzeug, welches ebenfalls auf der rechten Fahrspur fuhr, zu werfen. Der Angeklagte nahm die von ihm als „richtig“ eingeschätzte Position ein und stellte sich so hin, dass er – aus der Fahrtrichtung des Fahrzeugs betrachtet – rechtsseitig über der rechten Fahrspur stand. Das Fahrzeug ... Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen ... näherte sich gegen 3.45 Uhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 110 km/h dem Bereich der Brücke und war ausschließlich mit der Zeugin ... besetzt, die weder die Brücke noch den auf dieser stehenden Angeklagten wahrnahm. Der Angeklagte erkannte, dass es sich um ein größeres Fahrzeug handelte und schätzte die gefahrene Geschwindigkeit auf ca. 100 – 120 km/h. Er nutzte den Umstand, dass die Fahrerin – wie auch der Angeklagte erkannte – sich keines Angriffes versah und in ihren Ausweich- bzw. Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt war, bewusst für sein weiteres Vorgehen aus und schubste die Steinplatte in der Absicht, den ... Sprinter zu treffen, gezielt in dessen Richtung über das Geländer. Der Angeklagte beabsichtigte, mit dem Stein das Fahrzeug an dem rechten Kotflügel, ggf. auch das Dach über dem Laderaum zu treffen. Gleichzeitig nahm er billigend in Kauf, die sich im Fahrzeug befindliche Fahrerin, die Zeugin ... , durch den Steinwurf töten zu können. Dem Angeklagten kam es allein darauf an, mit dem Steinwurf und dessen Folgen die geplante Erpressung zu ermöglichen und so einen erheblichen Geldbetrag für sich zu erhalten. Tatsächlich durchschlug die Steinplatte rechtsseitig das Dach und die Windschutzscheibe des ... Sprinter und landete im Fußraum des – unbesetzten – Beifahrersitzes. Die Fahrerin des Sprinters, die Zeugin ... , vernahm ein lautes Geräusch, welches sie zunächst nicht einzuordnen vermochte. Sie bremste das Fahrzeug ab und brachte es am Seitenstreifen zum Stillstand. Erst nachdem sie ausgestiegen war, erkannte sie die Beschädigung am Dach bzw. an der Scheibe des Fahrzeugs und erblickte die im Fußraum liegende Steinplatte. Der Angeklagte seinerseits hatte lediglich ein dumpfes Geräusch wahrgenommen, ohne zu erkennen, an welcher Stelle er das Fahrzeug getroffen hatte. Er ging zu der anderen Seite der Brücke und erblickte das unter der Brücke hindurchfahrende Fahrzeug, welches kontrolliert zum Stillstand gebracht wurde und dessen Bremslichter aufleuchteten. Der Angeklagte erkannte, dass der von ihm für möglich gehaltene Tod der Fahrerin nicht eingetreten ist, erkannte jedoch auch, dass es ihm angesichts seines Standortes auf der Brücke und der ihm zur Verfügung stehenden Tatmitteln nicht möglich war, diesen noch herbeizuführen. Er stieg in sein Fahrzeug und fuhr davon. Das Geschehen am 28.04.2020 führte bei der körperlich unverletzt gebliebenen Zeugin ... zu psychischen Beeinträchtigungen. Die bis dahin ausgeführte Tätigkeit als Kurierfahrerin konnte die Zeugin nicht mehr so unbeschwert ausüben, wie ihr dies vor dem Vorfall möglich gewesen ist. Weder beruflich noch privat waren ihr nach dem Erlebten nächtliche Fahrten möglich. Jede Durchfahrt unter einer Autobahnbrücke ist seitdem für die Zeugin – auch bei Tageslicht – mit Angst verbunden. Die Zeugin beabsichtigt zudem, infolge des Geschehens und der damit einhergehenden Beeinträchtigungen, ihre Tätigkeit als Kurierfahrerin gänzlich aufzugeben und sich eine Anstellung in einem anderen Tätigkeitsbereich zu suchen. b. Tatgeschehen vom 28.04.2020, 17.23 Uhr bis zum 13.05.2020 Am Morgen des 28.04.2020 erfuhr der Angeklagte durch Presseberichte von dem Ausmaß der Folgen des von ihm verübten Steinplattenwurfes und, dass er – wie von ihm erhofft – tatsächlich einen ... getroffen hatte. In Ausübung seines von Beginn an gefassten Tatplanes sandte er am 28.04.2020 um 17.23 Uhr eine E-Mail an die Verantwortlichen der ... AG, in der er Bezug nahm auf die gegen 3.45 Uhr begangene Tat und forderte die Entscheidungsträger des Konzerns zur Zahlung von 250.000 EUR in Bitcoins auf ein von ihm zuvor für sich eingerichtetes und in der E-Mail näher bezeichnetes Bitcoinkonto bis zum 01.05.2020 auf. Für den Fall nicht fristgerechter Zahlung drohte er weitere Steinwürfe in den fließenden Straßenverkehr an. Der Angeklagte sandte eine weitere E-Mail um 20.15 Uhr an das Polizeipräsidium ... und teilte auch nach dorthin unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Steinwurf mit, dass es sich um eine Erpressung zu Lasten der ... AG handele und er von dem Unternehmen eine Zahlung von 250.000 EUR fordere. Die Verantwortlichen der ... AG nahmen die Drohung zwar ernst, entschlossen sich in Zusammenarbeit mit dem Polizeipräsidium ... indes dazu, zunächst keine Zahlung zu leisten. Nachdem wider seinen Erwartungen keine Zahlung erfolgte, hielt der Angeklagte seine Drohung über den E-Mail Verkehr aufrecht und vertiefte diese unter Androhung weiterer Steinwürfe. Unter anderem schrieb er mit E-Mail vom 30.04.2020, 14.56 Uhr an die ... AG: „Habe ich um 00:01 Uhr am 02.05. keine Antwort von Ihnen erhalten, haben Sie sich automatisch für den nächsten Stein qualifiziert. Sie dürfen sich also wie ein Allmächtiger fühlen, der die Zukunft steuert“ Da unverändert keine Zahlung durch die Entscheidungsträger der ... AG veranlasst wurde, entschloss sich der Angeklagte dazu, einen weiteren Stein auf eine Fahrbahn zu werfen, um seiner Drohung zunehmend Nachdruck zu verleihen. Er fuhr in der Nacht des 04.05.2020 erneut zu dem Lehrerparkplatz an der Realschule in ... und suchte dort gezielt nach einem – im Vergleich zu dem am 28.04.2020 verwendeten – kleineren und leichteren Stein. Er entnahm dem dort gelagerten Baumaterial eine Steinplatte mit den Maßen 20 x 20 x 8 cm und fuhr anschließend zu der Brücke, die im Bereich ... über die L776 führt. Der Angeklagte vergewisserte sich diesmal dahingehend, dass kein Verkehr auf der Fahrbahn herrschte. Als kein Fahrzeug und kein Scheinwerfer zu sehen war, warf der Angeklagte die Steinplatte auf die rechte Fahrbahn in Fahrtrichtung ... . Hierbei erkannte der Angeklagte auch die Gefährlichkeit seines Handelns, da er wusste und damit rechnete, dass die Landesstraße mit erheblichen Geschwindigkeiten befahren wird und bei Überfahren der Steinplatte ein Unfall mit erheblichen Unfallfolgen eintreten könnte. Er verließ umgehend den Tatort, um sodann per E-Mail um 3.15 Uhr das Polizeipräsidium ... über den Steinwurf zu informieren und den genauen Standort des Geschehens mitzuteilen. In der E-Mail gab der Angeklagte an, den weiteren Stein auf die Landesstraße geworfen zu haben und behauptete bewusst wahrheitswidrig, damit nur knapp einen ... Bulli verfehlt zu haben, um mit dieser falschen Behauptung seiner Drohung erheblichen Nachdruck zu verleihen und die Verantwortlichen der ... AG zur Zahlung zu bewegen. Gegen 5.10 Uhr fanden die Einsatzbeamten der Polizei die Steinplatte auf der L776 an der angegebenen Stelle vor und sicherten die Örtlichkeit ab, ohne dass bis dahin etwaige Unfälle bekannt wurden. Während der weiter aufrechterhaltenen E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Angeklagten und dem Polizeipräsidium ... schrieb der Angeklagte unter anderem in seiner E-Mail vom 04.05.2020, 15.46 Uhr: „Der nächste Stein liegt schon bereit, ich glaube langsam muss ich Ihnen deutlich machen, dass wir uns nicht zum Spaß unterhalten.“ Da die Verantwortlichen der ... AG weiterhin mit der Polizei darüber übereinkamen, keine Zahlung zu veranlassen, obwohl sie die Drohungen insbesondere in Anbetracht des Geschehens am 04.05.2020 ernst nahmen, entschloss sich der Angeklagte durch einen weiteren Steinwurf abermals die Ernsthaftigkeit seiner Drohungen zu untermauern, um so den Druck im Rahmen der Erpressungslage zu erhöhen. Zu dem Zweck fuhr er in der Nacht des 05.05.2020 zu einem ihm bekannten Feld und nahm dort einen Steinbrocken in Dreiecksform mit einer Schenkellänge von etwa 30 cm mit. Mit diesem fuhr er gegen 3:00 Uhr zu der bei ... über die A33 führenden Autobahnbrücke und warf ihn, nachdem er sich wiederum darüber vergewissert hatte, dass sich kein Fahrzeug näherte, auf die rechte Fahrspur in Fahrtrichtung ... , abermals in Kenntnis der Gefährlichkeit seines Handelns. Er verließ sodann den Tatort. Gegen 3.20 Uhr fuhr der Zeuge ... mit dem von ihm gesteuerten LKW mit dem Kennzeichen ... über einen auf der Fahrbahn liegenden Teil des Steinbrockens, wodurch es an dem LKW zu einer Beschädigung der Plastikverkleidung an der linken Fahrzeugfront und der Beleuchtung kam. Der körperlich unverletzt gebliebene Zeuge war im Anschluss an das Geschehen geschockt und stark verängstigt, sodass er von seinem Arbeitgeber noch für einige Tage von der Arbeit freigestellt wurde. Seit dem Vorfall zeigt sich der Zeuge besorgt, wenn er unter einer Autobahnbrücke herfährt. Der Angeklagte kontaktierte mit E-Mail von 3.42 Uhr das Polizeipräsidium ... , in der er – wiederum zwecks Verdeutlichung der Bedrohungslage bewusst wahrheitswidrig – behauptete, ein Fahrzeug getroffen zu haben: „Guten Abend, auf der A 33 Richtung ... ist um ca. 3.00 Uhr der nächste Stein auf die Fahrbahn gepurzelt. Ein Fahrzeug wurde getroffen. Es war kein PKW, irgendwas größeres. Mehr Infos habe ich leider nicht zu dem Fahrzeug. Diesmal war es keine Betonplatte oder ein Pflasterstein, ich würde es eher als „Brocken“ bezeichnen. Dieser Brocken hatte auf einer Seite einen rechten Winkel, war also bestimmt mal Teil einer Mauer o.Ä. So wie ich das sehe geben wir beide nicht nach, von mir aus kann das Ganze also zu unserem täglichen Brot wie Zähne putzen werden. Dann gleicht das Ganze russischem Roulette – jeder x-te Stein ist tödlich. Nochmal zu Erinnerung, ich fordere lächerliche 250.000€ und das von einem Milliardenkonzern. Sie wehren meine Forderung ab als würde ich 50 Millionen € von einem Kleinunternehmer verlangen.“ Mit weiterer E-Mail vom 06.05.2020, 18.21 Uhr schrieb der Angeklagte an das Polizeipräsidium ... zur weiteren Aufrechterhaltung und Vertiefung der Bedrohungslage unter anderem: „Durch mein Handeln kann sehr viel Leid entstehen. Kinder verlieren ihre Eltern oder andersrum.“ Mit E-Mail vom 06.05.2020, 22.26 Uhr teilte der Angeklagte dem Polizeipräsidium ... mit, nunmehr im Falle der Nichtzahlung einen höheren Geldbetrag zu verlangen und drohte mit weiteren Taten, ohne aber zu deren tatsächlicher Durchführung entschlossen zu sein: „Erhalte ich bis Ende des heutigen Tages keine Zusage über eine Anzahlung von 50.000€, beträgt meine neue Forderung 25.000.000€. Die neue “Drohung“ ist keine Drohung, da ich sie, genau wie den ersten Stein bereits vorher wahrmachen werde. Nach Ablauf des heutigen Tages wird jede Woche ein ... Fahrer erschossen. Ich bitte Sie, ... darüber zu informieren.“ Infolge umfangreicher Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen konnten die Taten dem Angeklagten zugeordnet werden. Am 13.05.2020 erfolgte die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, im Zuge derer unter anderem die E-Mails an die ... AG bzw. an das Polizeipräsidium ... auf dem Laptop des Angeklagten aufgefunden wurden und dieser vorläufig festgenommen werden konnte. c. Im Zeitpunkt der Taten war die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten weder aufgehoben, noch war seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich eingeschränkt. III. Die vorgenannten Feststellungen ergeben sich zur Überzeugung der Kammer aus der überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten sowie aus der durchgeführten Beweisaufnahme, zu deren Umfang und Förmlichkeiten auf das Hauptverhandlungsprotokoll Bezug genommen wird. 1. Der Angeklagte hat seinen Werdegang und seine persönlichen Verhältnisse glaubhaft entsprechend den unter Ziffer I. aufgeführten Feststellungen dargestellt. Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 18.08.2020 ergibt sich die aufgeführte Eintragung. 2. Der Angeklagte hat die Angaben zu seinem Lebenslauf einschließlich seiner selbstständigen Tätigkeit und den in diesem Zuge aufgebauten Steuerschulden wie unter Ziffer II.1 festgestellt dargestellt. Der Angeklagte ließ sich darüber hinaus dahingehend ein, dass er sich aufgrund seiner finanziellen Probleme, nachdem er die Begehung unterschiedlicher Straftaten wie festgestellt in Erwägung zog, schließlich dazu entschlossen habe, die Verantwortlichen der ... AG zu erpressen, indem er diesen damit drohen wollte, Steine bzw. Steinplatten auf fahrende Fahrzeuge der Marke ... zu werfen. Zu diesem Zwecke habe er bereits vor der Kontaktaufnahme zu den Entscheidungsträgern des Konzerns einen ersten Steinwurf ausüben wollen, um so bereits vorab eine entsprechende Drohkulisse aufzubauen. Nach seiner Vorstellung hätte es so ablaufen sollen, dass die Verantwortlichen des ... Konzerns im Rahmen der sich anschließenden Erpressung den Steinwurf als so gefährlich ansehen würden, dass sie die geforderte Zahlung an ihn leisten würden. Hierzu habe er, der Angeklagte, laut seiner Einlassung in den frühen Morgenstunden des 28.04.2020, etwa zwanzig Minuten vor dem Steinwurf auf die A44, die Steinplatte von seiner ehemaligen Sekundarschule in ... geholt. Soweit er im E-Mail-Verkehr zwischen ihm und der ... AG später behauptet habe, dass er den Stein bereits vor Wochen an der ... Grundschule in ... mitgenommen habe, sei dies wahrheitswidrig gewesen. Er habe eine Rolle als „eiskalter Erpresser“ spielen und den Eindruck erwecken wollen, dass er diese Tat bereits lange geplant und vorbereitet habe. Tatsächlich habe er den Stein allerdings erst unmittelbar vor der Tat geholt, keinerlei Berechnungen zu der Fallkurve bzw. -geschwindigkeit eines Steines bei einem Wurf von der Brücke angestellt oder einen entsprechenden Wurf vorher geübt. Angekommen bei der Autobahnbrücke habe er, der Angeklagte, erkannt, dass er die Marke bzw. das Fabrikat der herannahenden Fahrzeuge nicht erkennen konnte. Er habe sich deshalb dazu entschieden, gegebenenfalls einen anderen Autohersteller als die ... AG zu erpressen, falls er ein anderes Fahrzeug als eines der Marke ... treffen sollte. Er habe sich vorgestellt, dass er aus den Medien am Folgetag schon erfahren werde, welches Fahrzeug getroffen worden sei. Nachdem er sich dann wegen des hohen Verkehrsaufkommens und der Gefahr, dass er hier mehrere Fahrzeuge mit der Steinplatte treffen könnte, gegen die Fahrbahn der BAB44 in Richtung ... /... entschieden hatte, habe er sich auf der Brücke an der Fahrbahn der BAB in Richtung ... /... positioniert. Er habe den Stein aber nicht „auf gut Glück“ herunterwerfen wollen, sodass er zunächst abgewartet habe, bis sich ein Fahrzeug näherte um anhand dessen die aus seiner Sicht richtige Position einzunehmen. Hierfür habe er sich – aus der Fahrtrichtung des Fahrzeugs betrachtet – rechtsseitig über der rechten Fahrbahn auf der Brücke positioniert, sodass sich der Kotflügel des herannahenden Fahrzeugs quasi unter seinen Füßen befunden habe. Nach etwa einer halben Minute habe sich sodann ein weiteres Fahrzeug genähert, dessen Geschwindigkeit er auf etwa 100 – 120 km/h geschätzt habe. Insassen habe er in dem Fahrzeug nicht erkennen können, sich darüber aber auch keinerlei Gedanken gemacht. Er, der Angeklagte, habe sodann die Platte auf dem Geländer abgestellt, mit beiden Händen gehalten und die Platte dann zu dem aus seiner Sicht „richtigen“ Zeitpunkt herunter geschubst. Er habe ein dumpfes Geräusch wahrgenommen und sich zur anderen Seite der Brücke begeben. Hier habe er das Fahrzeug unter der Brücke herfahren sehen und die aufleuchtenden Bremslichter erkennen können. Er sei dann zu seinem Fahrzeug gegangen um wegzufahren und sei beruhigt gewesen, da das kontrollierte Bremsen des Fahrzeugs ihn in seiner Ansicht bestätigt habe, die „richtige“ Stelle getroffen zu haben. Entgegen den zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen ließ der Angeklagte sich dahingehend ein, die Möglichkeit des Todes der Insassin in dem Fahrzeug nicht erkannt zu haben und allein mit dem Eintritt eines Blechschadens gerechnet zu haben. Darüber hinaus führte er aus, dass es sein Ziel gewesen sei, den rechten Kotflügel des Fahrzeugs zu treffen, sodass der Stein dann abprallen und auf die Fahrbahn fallen würde. Er sei sich sicher gewesen, den „richtigen“ Zeitpunkt für den Wurf gekannt zu haben um den Kotflügel zu treffen. Als er erkannt habe, dass es sich bei dem herannahenden Fahrzeug um ein größeres gehandelt habe, sei ihm dies sehr gelegen gekommen. Für den Fall, dass er den Stein zu spät fallen lasse, hätte dieser seiner Ansicht nach nämlich das Dach über dem Laderaum getroffen. Ferner sei der Fahrer des Fahrzeugs im Falle des Eintritts eines Blechschadens an der rechten Seite des Kotflügels in einem solchen Fahrzeug besonders geschützt, da er etwa zwei Meter entfernt von dieser Stelle sitzen würde. Er, der Angeklagte, sei sich sicher gewesen, dass jede Gefahr für den einzigen Insassen im Fahrzeug auf dem Fahrersitz durch ihn ausgeschlossen worden sei, da er genau gewusst habe, wann und wie er die Steinplatte habe werfen müssen. Er habe zudem geglaubt, die „richtige“ Position eingenommen zu haben und dass jedes weitere Fahrzeug – ähnlich wie ein Zug auf fest verbauten Schienen – genau gleich unter der Brücke herfahren würde, wie das erste Fahrzeug, welches er passieren lassen habe. Die Polizeiberichte des nächsten Morgens über das Ausmaß des Geschehens hätten ihn sehr erschrocken. Er sei geschockt gewesen, dass durch den Wurf der Steinplatte die Windschutzscheibe eingeschlagen worden sei. Er habe in diesem Moment zum ersten Mal überhaupt an die Windschutzscheibe gedacht, zuvor habe er immer nur den Kotflügel oder das Dach vor Augen gehabt. Obwohl er sich selbst so über das Ausmaß seines Handelns erschrocken habe, habe er, wie von Beginn an geplant, sich gleichwohl dazu entschlossen, nunmehr per E-Mail sowohl unter Bezugnahme auf den erfolgten Steinwurf als auch unter Androhung weiterer Steinwürfe, die Verantwortlichen der ... AG zur Zahlung von 250.000 EUR in Bitcoins aufzufordern, um so seine finanziellen Schwierigkeiten auf einen Schlag zu lösen. Er habe die entsprechenden und teilweise in der Hauptverhandlung verlesenen E-Mails geschrieben und versendet. Da allerdings keine Zahlungen erfolgt seien, habe er sich laut eigener Einlassung eingeredet, dass er nochmal „zeigen müsse, dass er es ernst meine“. Er, der Angeklagte, sei nach dem Geschehen am 28.04.2020 jedoch nicht mehr dazu bereit gewesen, nochmals einen Stein auf ein fahrendes Fahrzeug zu werfen. Er sei deshalb am 04.05.2020 erneut zu der ihm bekannten Baustelle auf dem Lehrerparkplatz gefahren, um sich diesmal gezielt einen kleineren Stein auszusuchen und dann zu der Brücke in ... zu fahren. Er habe in der Dunkelheit keinerlei Fahrzeuge bzw. Scheinwerfer auf der L776 sehen können und habe sodann den Stein auf den rechten Fahrbahnrand fallen lassen. Er sei weggefahren und habe im Anschluss die Polizei hierüber per E-Mail informiert. Wie geplant habe er dann wahrheitswidrig behauptet, dass er ein Fahrzeug nur knapp verfehlt habe, womit er zum einen beabsichtigt habe, dass die Verantwortlichen des ... Konzerns erkennen würden, dass er seine Drohung ernst meine und zum anderen, dass die Polizei Kenntnis von dem Stein auf der Straße erhalte und diesen entfernen könne. Während des weiter bestehenden Kontaktes zur ... AG bzw. zum Polizeipräsidium in ... habe er gemerkt, dass seine Taten noch nicht ausreichten, um den Konzern zur Zahlung zu bewegen. Er habe sodann den Eindruck erwecken wollen, dass er von da an jede Nacht einen Stein fallen lassen werde. Tatsächlich habe für ihn zu diesem Zeitpunkt aber schon fest gestanden, dass er nur noch einen letzten Stein auf eine Fahrbahn werfen werde. Da an der Realschule keine Baumaterialien mehr gelagert wurden, sei er in der Nacht des 05.05.2020 dann zu einem ihm bekannten Feld gefahren und habe dort einen Stein aufgehoben und diesen zur der Brücke über der A33 mitgenommen. Er habe den Stein auf die leere, rechte Fahrspur geworfen. Nachdem er weggefahren sei, habe er die Polizei wiederum über den Standort des Steines per E-Mail informiert und bewusst wahrheitswidrig behauptet, dass er ein Fahrzeug nur knapp verfehlt habe. Erst am nächsten Tag habe er dann aus den Nachrichten erfahren, dass zwei Autos durch den auf der Fahrbahn liegenden Stein beschädigt worden seien. Entgegen den obigen Feststellungen hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass er erst durch die Presseberichte erstmalig bemerkt haben will, dass der Steinwurf selbst bei einer leeren Fahrbahn gefährlich sei. Im Folgenden habe er die Drohungen lediglich über den E-Mail Verkehr aufrechterhalten wollen. Laut seiner Einlassung habe er in den letzten Tagen vor der Verhaftung schon gewusst, dass die Verantwortlichen der ... AG wohl nicht zahlen würden und sei eigentlich bereit gewesen, seine Drohungen zu beenden. Allerdings habe noch eine letzte Hoffnung bestanden, dass doch noch eine Zahlung erfolgen würde, sodass er nicht von seinen Drohungen abließ. Die Kammer hält die überwiegend geständige Einlassung des Angeklagten insoweit für uneingeschränkt glaubhaft, als er das objektive Geschehen hinsichtlich des Steinwurfes auf die A44 und das sich anschließende Tatgeschehen vom 28.04.2020 bis zum 13.05.2020 eingeräumt hat. Abweichend von seiner Einlassung ist die Kammer allerdings davon überzeugt, dass der Angeklagte es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass die Zeugin ... durch den Steinplattenwurf zu Tode kommen könnte und dass ihm auch bei Ausübung der weiteren zwei Steinwürfe die Gefährlichkeit seines Handelns bewusst gewesen ist. (1) Die Richtigkeit der überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten, die detailliert, lebensnah, nachvollziehbar und differenziert erfolgte, zudem unter Preisgabe von umfangreichen Täterwissen, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus einer Gesamtschau der hierzu in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise. So hat der Angeklagte bestätigt, dass die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder (vgl. Bl. 381, 386, 387 f. d.A.), den von ihm für den Wurf verwendeten Stein abbilden. Aus den Lichtbildern, auf deren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, ergibt sich darüber hinaus, dass der Stein später im Fußraum des Beifahrersitzes des von der Zeugin ... geführten Sprinters aufgefunden worden ist. Aus dem auszugsweise verlesenen Spurensicherungsbericht vom 28.04.2020 lässt sich zudem entnehmen, dass der Stein die Maße von 30 x 30 x 8 cm und ein Gewicht von ca. 14,4 kg aufwies. Aus dem ebenfalls verlesenen Tatortfundbericht vom 28.04.2020 ergibt sich ferner, dass die tatsächliche Höhe der Brücke, welche auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern abgebildet ist, gemessen ab dem Bodenbelag der A44 bis zur Oberkante des Metallgeländers – die der Angeklagte auf fünf bis sechs Meter schätzte – bei 7,3 m liegt. Ferner deckt sich die Einlassung des Angeklagten zu dem objektiven Tatgeschehen mit der glaubhaften Aussage der Zeugin ... , an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln die Kammer sich nicht veranlasst sah. Diese hat glaubhaft bekundet, dass sie sich im Zuge ihrer Tätigkeit als Kurierfahrerin auf dem Rückweg aus Düsseldorf nach Hause befunden habe. In der Nacht sei es kalt und trocken gewesen, es habe insgesamt wenig Verkehr geherrscht und sie habe die rechte Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von etwa 110 km/h befahren. Sie sei dann auf die Brücke zugefahren, ohne diese aber in der konkreten Situation überhaupt wahrzunehmen. Sie habe plötzlich ein Knallen in ihrem Fahrzeug vernommen, in diesem Moment allerdings nicht verstanden, worauf dieses zurückzuführen sei, sodass sie ihr Fahrzeug zunächst zum Stehen gebracht habe. Als sie ausgestiegen sei, habe sie von außen das Loch in dem Transporter gesehen und sodann die Polizei sowie ihren Bruder – den Halter des Fahrzeugs – angerufen. Letzterem habe sie sodann ein Foto schicken wollen und ein solches mit ihrer Handykamera gefertigt. Auf diesem Foto habe sie erstmalig die ihn ihr Auto eingeschlagene und im Fußraum liegende Steinplatte wahrgenommen. Das Ausmaß der von der Zeugin ... beschriebenen Beschädigungen an dem von ihr geführten Sprinter ergibt sich zudem aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern. Auch die für die Zeugin ... aus der Tat resultierenden Folgen ergeben sich aus ihrer glaubhaften Aussage. Die Zeugin, die auch im Hauptverhandlungstermin augenscheinlich noch unter dem Eindruck des Erlebten gestanden hat, hat bekundet, dass sie sich ab Juni erstmalig und zunächst auch nur in Begleitung wieder zum Autofahren überwinden konnte. Beim Herannähern an Brücken fühle sie sich stets unwohl und habe nächtliche Fahrten insgesamt aufgegeben. Sie habe in der Folgezeit immer wieder versucht ihrer Tätigkeit als Kurierfahrerin nachzugehen, was sich aber schwierig gestalte. In ihrer Vernehmung hat die Zeugin erklärt, diese Tätigkeit nunmehr gänzlich aufgeben zu wollen und sich eine Anstellung in einem anderen Tätigkeitsbereich suchen zu wollen. Sie leide seit dem Vorfall am 28.04.2020 an starken Schlafstörungen und habe insbesondere bei lauten Geräuschen die Situation wieder vor Augen. Sie habe bereits versucht, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, bislang allerdings erfolglos. Die von dem Angeklagten an die ... AG bzw. an das Polizeipräsidium verfassten E-Mails ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen E-Mail Verkehr. Diesbezüglich bekundete auch der Zeuge ... , den im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Laptop ausgewertet zu haben und hier unter anderem Erpressungsschreiben an die ... AG gesichert zu haben. Anlasspunkte zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bzw. der Glaubhaftigkeit seiner Aussage waren nicht ersichtlich. Bezüglich des Steinwurfs auf die L776 am 04.05.2020 wird die Einlassung des Angeklagten gestützt durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Tatortbefundbericht vom 04.05.2020 und den in Augenschein genommenen Lichtbildern von dem Tatort und dem hier verwendeten Stein. Ebenso wird die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des Geschehens am 05.05.2020 bestätigt durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Tatortbefundbericht vom 05.05.2020 sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder des Tatortes auf der A33 und des verwendeten Steinbrockens. Die Einlassung des Angeklagten deckt sich insbesondere mit der glaubhaften Aussage des Zeugen ... , an dessen Glaubwürdigkeit die Kammer keinerlei Zweifel hegt. Der Zeuge hat bekundet, dass er am 05.05.2020 zwischen drei und vier Uhr auf der A33 gefahren sei und etwa 100 m vor dem Parkplatz „... “ plötzlich einen lauten Knall wahrgenommen habe. Im Rückspiegel habe er noch etwas wegfliegen sehen ohne aber zu erkennen, worum es sich dabei handelte. Als er den von ihm geführten LKW auf dem Parkplatz zum Stehen gebracht hatte, habe er erkannt, dass die Verkleidung vorne links am LKW verbogen bzw. abgerissen gewesen sei und die Beleuchtung beschädigt gewesen sei. Darüber hinaus schilderte der Zeuge ... , der als Mordkommissionsleiter in die Ermittlungen eingebunden gewesen ist, nachvollziehbar und glaubhaft, dass man im Rahmen der späteren Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten ein IPhone sichergestellt habe und dessen GPS-Daten ausgewertet habe. Sowohl für den 04.05.2020 als auch für den 05.05.2020 seien die GPS-Daten der beiden aufgesuchten Brücken zur Tatzeit auf dem Handy feststellbar gewesen. Die Feststellungen zu den Folgen des Geschehens am 05.05.2020 für den Zeugen ... ergeben sich aus dessen glaubhaften Aussage im Rahmen seiner Vernehmung und dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von dem Zeugen. (2) Soweit der Angeklagte sich in Abweichung zu den obigen Feststellungen dahingehend eingelassen hat, überhaupt nicht daran gedacht zu haben, dass Menschen durch den Steinwurf zu Tode kommen könnten, ist die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme und einer Gesamtschau der festgestellten objektiven Umstände davon überzeugt, dass es sich bei dieser Einlassung um eine Schutzbehauptung handelt, wofür in Teilen auch die weitergehende Einlassung des Angeklagten selbst spricht. Bereits aus dem äußeren Tatgeschehen lässt sich auf einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten schließen. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit, dass das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er gleichwohl in seinem gefährlichen Handeln fortfährt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 06.Mai 1982 – 4 StR 133/82, zitiert nach juris m.w.N., BGH, NStZ 1981, 23 m.w.N.). Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten ist zwar immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. In die deswegen erforderliche umfassende Abwägung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände sind die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Vorgehensweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzubeziehen. Grundsätzlich kann ein Vertrauen des Täters auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolgs verneint werden, wenn der vorgestellte Geschehensablauf so nah an dem tödlichen Ausgang ist, dass der Nichteintritt nur ein glücklicher Zufall ist (BGH, Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11 –, BGHSt 57, 183-193, m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Abwägungskriterien verbleiben für die Kammer keine Zweifel daran, dass der Angeklagte es bei dem Wurf der Steinplatte am 28.04.2020 auf den von der Zeugin ... geführten ... Sprinter jedenfalls für möglich gehalten hat, dass diese als Insassin des Fahrzeugs sterben könnte und er ihren Tod billigend in Kauf genommen hat. Die Tathandlung des durchschnittlich intelligenten Angeklagten stellt eine äußerst gefährliche Tathandlung dar, denn er hat eine massive, die Maße von 30 x 30 x 8 cm aufweisende, Steinplatte mit einem Gewicht von ca. 14,4 kg aus einer Höhe von etwa 7,3 m bei Dunkelheit gezielt auf ein für ihn erkennbar mit hoher Geschwindigkeit fahrendes Fahrzeug geworfen und zwar in der Absicht, dieses Fahrzeug auch zu treffen. Die Gefahr des Todeseintrittes entstand dadurch zum einen durch die in das Fahrzeug einschlagende Steinplatte selbst und zum anderen auch dadurch, dass mit einer Reaktion der Fahrerin auf dieses völlig unerwartete und plötzliche Geschehen, welches zu einem tödlichen Unfall hätte führen können, zu rechnen war. Die hohe Gefährlichkeit seines Handelns hat der Angeklagte, der im Besitz eines Führerscheins ist und über eigene Fahrerfahrung verfügt, auch erkannt. Soweit er sich dahingehend eingelassen hat, dass er sich sicher gewesen sei, den „richtigen“ Zeitpunkt für den Wurf zu erkennen um das von ihm avisierte Ziel des Kotflügels zu treffen, wird dies schon durch seine eigene Einlassung widerlegt. Der Angeklagte hat schließlich nachvollziehbar ausgeführt, dass es ihm „gelegen“ gekommen sei, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein größeres Fahrzeug gehandelt habe, da er für den Fall, dass er den Stein zu spät fallen ließe, das Dach über dem Laderaum treffen würde. Hieraus ergibt sich bereits, dass der Angeklagte sehr wohl erkannt hat, dass die Möglichkeit besteht, dass er die Steinplatte zu früh oder zu spät fallen lassen könnte und dass die Flugbahn von ihm nicht beherrscht werden kann. Ferner hat der Angeklagte auch nicht plausibel oder nachvollziehbar dargelegt, woher er dieses Vertrauen in seine Kenntnisse über den „richtigen“ Zeitpunkt hergenommen haben will. Schon nach seiner eigenen Einlassung hat er weder Steinwürfe geübt noch versucht die Flugbahn oder -geschwindigkeit des Steins zu berechnen. Die weitere Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass die Größe des Autos ihm auch deswegen gelegen kam, da der Fahrer dann weiter entfernt von der von ihm avisierten Stelle sitzen würde und so besonders geschützt sei, spricht ebenfalls dafür, dass er die Gefahren für die Insassen des Fahrzeugs durchaus erkannt hat. Als Indiz für die billigende Inkaufnahme des Todeserfolges stellt sich ferner dar, dass der Angeklagte angegeben hat, „beruhigt“ gewesen zu sein, als er gesehen habe, dass das Fahrzeug nach dem Wurf kontrolliert zum Stillstand gebracht werden konnte. Hierdurch sei er bestätigt worden, dass er das Fahrzeug an der „richtigen“ Stelle getroffen habe. Hieraus wird deutlich, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat durchaus erkannt hat, dass er die genaue Wurfbahn nicht beherrschen kann und er auch mit anderen und weitaus schlimmeren Konsequenzen gerechnet hat, als den von ihm beabsichtigten. Nur so lässt sich erklären, dass ihn das kontrollierte Bremsen „beruhigt“ hat. Die hohe Geschwindigkeit des sich nähernden Fahrzeugs hat der Angeklagte ebenso erkannt, wie die Höhe der Brücke. Bei solch einer hohen Geschwindigkeit kann bei einem Unfall oder einem Einschlagen der Steinplatte nicht ernsthaft auf einen glimpflichen Ausgang ohne Tote vertraut werden. Trotz Kenntnis dieser objektiven Umstände hat der Angeklagte den Wurf der Steinplatte ausgeführt und dabei auch die Absicht gehabt, das Fahrzeug zu treffen, wobei die Kammer nicht verkennt, dass es dem Angeklagten nicht erwünscht gewesen ist, dass durch den Steinwurf tatsächlich Insassen ums Leben kommen, dies aber der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegensteht. Dass er sich sicher gewesen sein will, alles unter Kontrolle gehabt zu haben, kann in diesem Kontext lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Soweit der Angeklagte angegeben hat, über die Presseberichte und das Ausmaß der Tatfolgen erschrocken gewesen zu sein, steht dieses „nachtatliche“ Erschrecken der Annahme des bedingten Vorsatzes nicht entgegen (vgl. BGH NJW 2006, 386, 387), da es keinen zwingenden Schluss darauf zulässt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat ernsthaft auf das Ausbleiben des Tatbestandserfolges vertraut hat. Auch aus den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen E-Mails, die der Angeklagte im Rahmen der von Anfang an geplanten Erpressung zum Nachteil der ... AG an letztere und an das Polizeipräsidium ... geschickt hat, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Angeklagte bei Ausführung der Tat am 28.04.2020 auf der A44 ernsthaft auf das Ausbleiben des Tatbestandserfolges vertraut hat. Soweit der Angeklagte beispielsweise in der verlesenen E-Mail vom 06.05.2020, 18.21 Uhr sinngemäß ausgeführt hat, dass durch sein Handeln viel Leid entstehen könne und Kinder ihre Eltern verlieren könnten oder andersrum, spricht dies vielmehr in Anbetracht der objektiven Umstände dafür, dass ihm durchaus bewusst gewesen ist, dass durch sein Handeln möglicherweise Menschen zu Tode kommen könnten, wobei die Kammer nicht verkennt, dass diese E-Mail nach der Tat geschrieben wurde und somit nicht isoliert betrachtet zur Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes führen würde. Die Einlassung des insoweit in der Hauptverhandlung befragten Angeklagten, dass auch diese Formulierung nur Bestandteil der gegenüber ... aufgebauten Drohkulisse gewesen sei, erachtet die Kammer in Anbetracht der für ihn erkennbaren Gefährlichkeit seines Handelns ebenfalls als Schutzbehauptung. (3) Soweit der Angeklagte entgegen der Feststellungen angegeben hat, die Gefährlichkeit der Steinwürfe vom 04.05.2020 und 05.05.2020 erst im Anschluss durch die Presseberichte erkannt zu haben, ist die Kammer davon überzeugt, dass ihm die Gefährlichkeit der Steinwürfe auf die L776 und die A33 durchaus bewusst gewesen ist und dies bei Ausführung der Steinwürfe billigend in Kauf genommen hat. Dies ergibt sich zum einen aus den nicht unerheblichen Größen der verwendeten Steine, die er – wenn auch nicht auf fahrende Fahrzeuge – auf eine Landesstraße und eine Bundesautobahn geworfen hat und die dort gefahrenen Geschwindigkeiten, die ihm insbesondere auch im Hinblick auf seine eigene Fahrerfahrung durchaus bekannt gewesen sind. Hierfür spricht auch, dass der Angeklagte seiner eigenen Einlassung nach die Würfe überhaupt nur deshalb vorgenommen hat, um der Ernsthaftigkeit seiner Drohung Nachdruck zu verleihen. 3. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. ..., welches er in der Hauptverhandlung erstattet hat. Der Sachverständige hat den Angeklagten vor der Hauptverhandlung untersucht und unter Berücksichtigung des Inhalts der Akten und Beiakten sowie der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten aus gutachterlicher Sicht sicher ausgeschlossen werden könne, dass die Einsichtsfähigkeit und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten aufgehoben oder erheblich vermindert waren. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine Intelligenzminderung nicht festzustellen sei. Dies zeige sich insbesondere bereits in der intensiven Vorbereitung und Organisation seiner Taten, die ihm im Falle einer Intelligenzminderung so nicht möglich gewesen sei. Ferner sei der Angeklagte während der Untersuchung und auch im Rahmen der Hauptverhandlung formalgedanklich geordnet aufgetreten und in der Lage gewesen, komplexere Sachverhalte strukturiert vorzubringen. Es sei auch nicht das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Tatzeitpunkt feststellbar, sodass auch dieses Eingangskriterium des § 20 StGB sicher ausgeschlossen werden könne. Es lägen insbesondere keinerlei Hinweise auf eine schwere psychotische Erkrankung oder eine Substanzabhängigkeit vor. Der Angeklagte habe im Rahmen der Untersuchung vorgetragen, zu keiner Zeit Drogen oder andere psychotrope Substanzen konsumiert zu haben sondern lediglich gelegentlich etwas Alkohol zu konsumieren. Anhaltspunkte, die gegen die Angaben des Angeklagten sprechen, vermochte der Sachverständige nicht festzustellen, sodass von ihm ausgeschlossen werden konnte, dass der Angeklagte die Taten in einem Zustand eines Rausches verübt hat. Anhaltspunkte, die geeignet seien auf das Vorliegen einer anderweitigen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung hinzuweisen, seien laut den Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls nicht ersichtlich. Es handele sich bei den gegenständlichen Taten um kein Affektgeschehen und sie seien nicht im Zustand irgendeiner Berauschung verübt worden. Ebenso wenig läge das weitere Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung vor. Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien erlebnisbedingte und erfahrungsabhängige schwere psychische Störungen im Sinne dieser Kategorie nicht feststellbar. Der Angeklagte habe die Taten umfassend vorbereitet, zuvor alternative Taten in Betracht gezogen und umfangreiche Recherchen betrieben. Er sei sowohl bei der Planung als auch bei der Ausführung sehr planvoll vorgegangen. Gegen das Vorliegen einer entsprechenden Störung spreche laut den Feststellungen des Sachverständigen ferner, dass der Angeklagte im Rahmen der Tatausführung die Fähigkeit gezeigt habe abzuwarten und auch weitere Tatmöglichkeiten zu entwickeln, indem er beispielsweise den zweiten und dritten Steinwurf ausführte. Darüber hinaus handele es sich in der Gesamtbetrachtung um ein lang hingezogenes Tatgeschehen über einen längeren Zeitraum. Der Angeklagte habe bereits vor der Tat und während der Tatausführung deutliche Vorsorgemaßnahmen gegen die Entdeckung getroffen, indem er beispielsweise Zahlung in einer Kryptowährung forderte und seine IP-Adresse anonymisierte, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer schweren psychischen Störung spreche. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das Autonomiestreben des bei der Tatausführung 21 Jahre alten Angeklagten in der Phase seiner Spätadoleszenz auffällig sei, da er sowohl in der Hauptverhandlung als auch im Rahmen seiner Untersuchung deutlich gemacht habe, dass ihm viel daran gelegen habe, seine finanziellen Probleme selbst zu lösen. Dieser Umstand sei auffällig, allerdings keinesfalls Ausdruck einer psychopathischen Disposition die zu Zweifeln an der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt führen würde. Dem uneingeschränkt überzeugenden und durchweg nachvollziehbaren Gutachten des erfahrenen und fachlich qualifizierten Sachverständigen Prof. Dr. ..., der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Anlass von einer verminderten Einsichtsfähigkeit und/oder Steuerungsfähigkeit auszugehen bestand mithin nicht. IV. 1.Durch den Wurf der Steinplatte auf die A44 am 28.04.2020 hat sich der Angeklagte wegen versuchten Mordes zum Nachteil der Zeugin ... gemäß §§ 211 Abs. 2, 1. Gruppe, 3. Var., 2. Gruppe 1. Var., 3. Gruppe, 1. Var., 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. a. Der Angeklagte handelte aus Habgier im Sinne des § 211 Abs. 1, 1. Gruppe, 3. Var. StGB. Unter Habgier ist ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und das in der Regel durch eine ungehemmte, triebhafte Eigensucht bestimmt ist, zu verstehen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Vermögen des Täters – objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung – durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder dass durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine unmittelbare Vermögensmehrung entsteht (vgl. BGH NJW 1993, 1664-1665, m.w.N., BGHSt 64, 80-89). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Bereits bei Ausführung der Tat am 28.04.2020 beabsichtigte der Angeklagte die durch die Tat aufgebaute Drohkulisse in Zukunft dazu auszunutzen, die Verantwortlichen des ... Konzerns zur Zahlung von 250.000 EUR unter Androhung weiterer Steinwürfe zu zwingen, um so die von ihm aufgebauten Schulden zu begleichen. Der Steinwurf am 28.04.2020 diente somit insbesondere dem Aufbau einer entsprechenden Drohkulisse, sodass Hauptmotiv dieser Tat ein Gewinnstreben war, mit dem der Angeklagte rücksichtslos die Existenz eines Menschen geopfert hätte, um seine finanziellen Schulden abbauen zu können. b. Der Angeklagte hat ferner das Mordmerkmal der Heimtücke im Sinne des § 211 Abs. 2, 2. Gruppe, 1. Var. StGB erfüllt. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Der in diesem Mordmerkmal zum Ausdruck kommende höhere Unrechtsgehalt des Täterverhaltens liegt darin, dass der Mörder sein Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 294, 295 m.w.N.). Für die den getroffenen Sprinter führende Zeugin ... bestand keinerlei Anlass mit einem Anschlag auf ihre Person zu rechnen. Sie konnte infolge der Dunkelheit den Angeklagten, der auf der Brücke stand und die auf dem Geländer abgelegte Steinplatte mit seinen Händen festhielt, nicht erkennen. Infolge ihrer Arglosigkeit war sie auch nicht in der Lage dem Angriff irgendwie – möglicherweise durch Ausweichen oder Abbremsen – entgegenzutreten. Diese auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit der Zeugin ... nutzte der Angeklagte aus. Hierfür genügt es, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich dessen bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH a.a.O.). Der durchschnittlich intelligente Angeklagte, der über einen Führerschein verfügt und bereits mehrere Jahre eigene Fahrerfahrung gesammelt hat, war hierzu zweifelsfrei in der Lage. Er erkannte, dass die von seiner Position aus nicht erkennbare Fahrzeuginsassin mit einer solchen Gefahr nicht zu rechnen hatte, hierdurch völlig überrascht werden würde und insbesondere auch wegen der bestehenden Dunkelheit und der kurzen Distanz zu der Brücke keinerlei Schutzmaßnahmen treffen könnte. c. Ferner diente der Wurf der Steinplatte auf das fahrende Fahrzeug der Ermöglichung einer anderen Straftat , sodass auch das Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2, 3. Gruppe, 1. Var. StGB erfüllt ist. Auch bezüglich dieses Mordmerkmals genügt der bedingte Tötungsvorsatz, wenn die Tötung nicht notwendiges Mittel zur Begehung der anderen Straftat ist. Der Täter muss die Tötungshandlung vornehmen, um die andere Straftat zu ermöglichen, also um zusätzlichen kriminelles Unrecht zu verwirklichen. Hierbei genügt es, dass der Täter glaubt, dass auf diese Weise die andere Straftat schneller oder leichter begangen werden kann (vgl. BGH NJW 1993, 1724; Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 66. Auflage 2019, § 211 Rn. 64, 79). Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da der Angeklagte wie dargestellt von Anfang an beabsichtigte, die durch die Tat aufgebaute Drohkulisse zum nachhaltigen Eindruck auf die Verantwortlichen des ... Konzerns im Rahmen der sich anschließenden Erpressung zu nutzen und geglaubt hat, dass es in Anbetracht der Gefährlichkeit seiner Tat eher und leichter zu einer Zahlung im Rahmen der sich anschließenden Erpressung kommen würde. d. Der Angeklagte ist nicht strafbefreiend im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB vom Versuch zurückgetreten. Insoweit liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor, da der Angeklagte erkannt hat, dass ihm die Herbeiführung des Taterfolges mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln unmöglich geworden ist. 2. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte hinsichtlich des Tatgeschehens vom 28.04.2020 ab 17.23 Uhr bis zum 13.05.2020 wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Verwendung von gefährlichen Werkzeugen gemäß §§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt., 22, 23 Abs. 1 StGB zu Lasten der Verantwortlichen der ... AG strafbar gemacht, indem er diesen mit weiteren Steinwürfen drohte und zwei Würfe durchführte, um diese zur Zahlung von 250.000 EUR zu veranlassen. Mit Absenden der Vielzahl an Drohungen enthaltenden E-Mails erfolgten hier mehrere Einzelakte, die auf die Willensentschließung des Opfers einwirken sollten, mit denen aber eine ursprüngliche Drohung aufrechterhalten werden sollte, sodass hier nur von einer versuchten schweren räuberischen Erpressung auszugehen war (vgl. BGH, NStZ-RR 2008, 239). Der Anwendung des § 255 StGB steht nicht entgegen, dass sich die Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben hier nicht gegen die Verantwortlichen der ... AG selbst richtet. Eine solche Gefahr kann auch zum Nachteil von mit dem Erpressungsopfer nicht identischen Personen angedroht werden (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 266-267). Ferner hat der Angeklagte durch die beiden weiteren Steinwürfe vom 04.05.2020 auf die L776 und vom 05.05.2020 auf die A33 die Tat unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begangen. Der Angeklagte handelte rechtswidrig. Ein strafbefreiender Rücktritt im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB scheidet aus, da die Vollendung lediglich daran scheiterte, dass eine Zahlung seitens der ... AG nicht erfolgt ist und der Angeklagte festgenommen wurde; die weitere Vollendung der Tat gab er nicht freiwillig auf. 3. Die unter Ziff. II. 2 festgestellte Tat steht zu der unter Ziff. II. 3 festgestellten im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. Allein der Umstand, dass der erste Steinwurf am 28.04.2020 gegen 3.45 Uhr auf die A44 schon dem Aufbauen einer Drohkulisse im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt bereits beabsichtigten Erpressung zu Lasten der ... AG dienen sollte und somit eine Mittel-Zweck-Verknüpfung zwischen diesen Taten besteht, vermag eine tateinheitliche Verknüpfung dieser Taten nicht begründen. Der Versuch einer räuberischen Erpressung beginnt erst, wenn der Täter im Sinne des § 22 StGB nach seinen Vorstellungen von der Tat unmittelbar zur Nötigungshandlung ansetzt. Dies war hier erst mit Absenden der ersten E-Mail an die ... AG gegen 17.23 Uhr am 28.04.2020 der Fall. Das vorausgegangene Geschehen auf der A44 diente nach den Vorstellungen des Angeklagten dazu, der tatplanmäßig erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehenen Drohung ein größeres Gewicht zu verleihen und eine entsprechende Drohkulisse aufzubauen. Mit dem Steinwurf selbst war ein irgendwie gearteter, auf die Willensfreiheit der Geschädigten abzielender Erklärungsgehalt mit diesem ohne jede Vorankündigung verübten Anschlag nicht verbunden, sodass der Steinwurf noch keine konkludente Drohung darstellte (vgl. so auch BGH NStZ 2018, 148-149). V. 1. Hinsichtlich des versuchten Mordes (Tat zu Ziffer II.2) hat die Kammer bei der Strafzumessung den nach § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB einer Freiheitsstrafe von drei bis zu 15 Jahren zugrunde gelegt. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich dieser bereits im Ermittlungsverfahren geständig eingelassen hat, die Tat dem objektiven Geschehen nach vollumfänglich eingeräumt hat und dieses umfassende, von Schuldeinsicht getragene Geständnis in der Hauptverhandlung wiederholt hat. Ferner war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er die Tatbegehung, wie in der Hauptverhandlung deutlich geworden ist, mittlerweile ernsthaft bereut und ihm erkennbar daran gelegen war, sich im Rahmen der Hauptverhandlung bei der anwesenden Geschädigten, der Zeugin ... , zu entschuldigen. An diese hat der Angeklagte bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung einen handschriftlich verfassten und in der Hauptverhandlung verlesenen Brief gerichtet, in dem er sich ausdrücklich für sein Verhalten, welches er wörtlich als „unvorstellbar schrecklich“ beschrieb, entschuldigt und diese Entschuldigung auch im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholt hat. Darüber hinaus hat der Angeklagte bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR an die Zeugin ... geleistet. Zudem war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er mit dem Eigentümer des durch den Steinwurf am 28.04.2020 beschädigten ... Sprinter, dem Adhäsionskläger ..., in der Hauptverhandlung zur Schadenswiedergutmachung einen Vergleich geschlossen hat, mit dem er sich zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet hat. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat nur eine Woche nach Vollendung seines 21. Lebensjahres begangen hat und dass diese auch vor dem Hintergrund eines – die Spätadoleszenz prägenden – ausgeprägten Autonomiebestrebens erfolgte. Darüber hinaus war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Zeugin ... keinen körperlichen Schaden erlitten hat, wenngleich dieser glückliche Ausgang des Geschehens keinen Verdienst des Angeklagten darstellt, sondern allein auf einem glücklichen Zufall bzw. der souveränen Reaktion der Zeugin beruht. Gleichwohl hat die Kammer nicht verkannt, dass die Zeugin ... infolge der Tat psychische Beeinträchtigungen erlitten hat und diese auch im Rahmen der Hauptverhandlung noch deutlich wahrzunehmen waren. Zu seinem Vorteil hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass der nicht hafterfahrene Angeklagte sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits seit sechs Monaten in Untersuchungshaft befunden hat. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber im Rahmen der Abwägung berücksichtigt, dass dieser gleich drei Mordmerkmale durch die Tat zu Ziff. II. 2 erfüllt hat. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer für die unter Ziff. II. 2 festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. 2. Hinsichtlich der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung hat die Kammer bei der Strafzumessung ebenfalls den nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt, mithin einen Strafrahmen von zwei Jahren bis zu 11 Jahren und 3 Monaten. Ein minder schwerer Fall der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 253, 250 Abs. 3, 249 Abs. 1, 22, 23 StGB liegt nicht vor. Ein solcher ist gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des gemilderten Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dies trifft hier indes nicht zu. Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten auch insoweit berücksichtigt, dass er sich von Beginn an, bereits im Ermittlungsverfahren, vollumfänglich geständig gezeigt und die Tat eingeräumt hat. Ferner war dem Angeklagten auch hier zu Gute zu halten, dass er zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr gerade erst vollendet hat. Diese Strafmilderungsgründe rechtfertigen aber weder einzeln noch in der Gesamtschau die Annahme eines minder schweren Falls, da strafschärfend demgegenüber ins Gewicht fiel, dass die geplante und nicht unprofessionelle Vorgehensweise bei der Tatbegehung und -planung in Form der Forderung einer Zahlung in einer Kryptowährung unter Verschleierung der IP-Adresse den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Zu seinem Nachteil hat die Kammer zudem gewertet, dass der Angeklagte, um seiner Drohung gegenüber dem ... Konzern fortlaufend Nachdruck zu verleihen, insgesamt zwei weitere Steine auf Fahrbahnen geworfen hat und damit für den fließenden Straßenverkehr auf der L776 und der A33 äußerst gefährliche Situationen geschaffen hat, wodurch er auch wiederholt seine rechtsfeindliche Einstellung dokumentiert hat. Auch war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Drohungen über einen langen Zeitraum aufrechterhalten hat. Nichts anderes ergibt sich, wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass es bei dem Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung geblieben ist. In Anbetracht der in dem Tatgeschehen zutage getretenen kriminellen Energie und der Gefährlichkeit des Versuchs sind auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes gemäß § 23 Abs. 2 StGB die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall nicht erfüllt. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung sämtliche zuvor erörterten Strafmilderungsgründe erneut bedacht und dem nicht hafterfahrenen Angeklagten zudem zugute gehalten, dass er sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits seit sechs Monaten in Untersuchungshaft befunden hat. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer gegen ihn auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 3. Aus diesen Einzelstrafen war gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer wegen des zwischen den beiden Taten bestehenden engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten gebildet und erachtet diese einerseits für erforderlich, andererseits aber auch für ausreichend, um in der gebotenen Weise auf den Angeklagten einzuwirken und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO. ... ... ...