Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.915,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs W mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …, der dazugehörigen Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie der dazugehörigen Fahrzeugschlüssel. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs W mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.072,77 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 88 % und der Kläger zu 12 % Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteter deliktischer Produktmanipulation auf Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des im Tenor näher bezeichneten Fahrzeugs in Anspruch. Am 31.10.2014 erwarb der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug der Marke W mit einer bisherigen Gesamtfahrleistung in Höhe von 10.239 km zu einem Kaufpreis von 27.999,00 €. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beträgt der Kilometerstand des streitgegenständlichen PKW 114.591 km. Der klägerische Pkw verfügt über einen Dieselmotor vom Typ EA 189, welcher von der Beklagten in Verkehr gebracht wurde. Dieser Motor ist mit einer Software ausgestattet worden, die den Stickoxidausstoß im Prüfstandbetrieb optimiert, sogenannter „Modus 1“. Nur aufgrund dieser Software, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und entsprechend das „Verhalten“ des Motors in Bezug auf die Abgase verändert, hält der genannte Motor während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug anderweitig, nämlich im sogenannten „Modus 0“ mit einer geringeren Abgasrückführungsrate betrieben – der Stickoxidausstoß ist dann höher. Nach Bekanntwerden dieser Softwareproblematik verpflichtete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Beklagte zur Entfernung der nach Einschätzung der Behörde unzulässigen Abschalteinrichtung. Das von der Beklagten entwickelte Software-Update wurde im Jahr 2016 auf das Fahrzeug aufgespielt. Eine Anmeldung des Klägers zum Musterfeststellungsverfahren erfolgte nicht. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kläger meint, dass die Beklagte ihn vorsätzlich und in sittenwidriger Weise geschädigt habe, wobei der Schaden darin bestehe, dass er im Rahmen des Kaufvertrages eine Zahlungsverpflichtung eingegangen ist. Den Kaufvertrag hätte er bei Kenntnis der Umstände nicht geschlossen. Er sei von der Beklagten daher so zu stellen, als hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Der Kläger meint, dass die Manipulation durch die Motorsteuerungssoftware der Beklagten zuzurechnen sei. Insofern behauptet er, dass die Entscheidung zum Einbringen der Software durch den Vorstand der Beklagten getroffen worden sei. Der Kläger ist weiter der Meinung, dass die Beklagte ihm daher den Kaufpreis auszahlen müsse, Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Dabei lässt er sich eine Nutzungsentschädigung für die bisher gefahren Kilometer anrechnen. Zu ersetzen habe ihm die Beklagte zudem Aufwendungen für Reparaturen an dem AGR-Ventil in Höhe von insgesamt 649,38 €. Er ist der Meinung, eine Verjährung sei noch nicht eingetreten. In den Jahren 2015 und 2016 habe er noch keine Kenntnis von sämtlichen anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt und hätte diese auch noch nicht haben müssen. Zu berücksichtigen sei hier insbesondere, dass der W-Konzern die Manipulationen stets bagatellisiert habe und bestritten habe, dass Kenntnis beim Vorstand vorhaben gewesen sei. Sollte gleichwohl von einer Verjährung ausgegangen werden, so habe er jedenfalls einen Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises, den die Beklagte für das streitgegenständliche Fahrzeug erlangt habe, abzüglich der Händlermarge und zuzüglich der Zinsen. Hierauf beziehen sich die Hilfsanträge. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.298,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2020 zuzahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges W mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …, der dazugehörigen Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie der dazugehörigen Fahrzeugschlüssel; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des o.g. Fahrzeugs in Verzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 1.324,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2020 zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die in Zusammenhang mit dem Erwerb des o.g. Fahrzeugs stehen. Darüber beantragt er hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Ansicht ist, der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB sei bereits verjährt, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über den Umfang des für das streitgegenständliche Fahrzeug W mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … erhaltenen Kaufpreises abzüglich der Händlermarge und zuzüglich der dem Betrag tatsächlich entstandenen Zinsen durch Vorlage von Belegen zu erteilen; 2. die Beklagte erforderlichenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft nach Ziff. 1 eidesstattlich zu versichern; 3. die Beklagte ggf. nach Erledigung von Ziff. 1 und 2 zu verurteilen, an den Kläger den sich aus der Auskunft ergebenden noch zu beziffernden Betrag zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 1.324,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass schon kein kausaler Schaden gegeben sei, da es an der erforderlichen individuellen Kausalität zwischen dem Schädigungsvorwurf und der Entscheidung des Klägers zum Abschluss des Kaufvertrages fehle. Das Fahrzeug sei sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt. Auch ein softwarebedingter Minderwert sei nicht gegeben. Sie erhebt außerdem die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe bereits im Jahr 2015 von der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Umschaltlogik sowie aller anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt. Dies folge bereits aus der Information der Öffentlichkeit durch die Beklagte am 22.09.2015 und aus der sich daran anschließenden umfangreichen Medienberichterstattung. Eine fehlende Kenntnis des Klägers hinsichtlich der generellen Thematik wie auch der individuellen Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs liege außerhalb jeglicher Lebenserfahrung. Den Klageantrag zu 4) hält die Beklagte mangels Feststellungsinteresses bereits für unzulässig. Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 07.09.2020 wird insoweit Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist mit Ausnahme von dem Klageantrag zu 4) zulässig und auch überwiegend begründet. I. Der Feststellungsantrag wegen weiterer Schäden aufgrund des Kaufs des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist unzulässig. Insofern fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse gem. § 256 I ZPO. Sind nämlich, so wie hier, Gegenstand der Klage reine Vermögensschäden und geht es nicht um die Beeinträchtigung absoluter Rechtsgüter, so ist bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts abhängig. Der Kläger als Anspruchsteller trägt in diesem Fall die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ergibt. Dieser Darlegungs- und Beweislast hat der Kläger nicht genügt. Er macht lediglich geltend, er befürchte, nachträglich zu höheren Kfz-Steuern herangezogen zu werden. Das reicht deshalb nicht aus, weil die Problematik des hier einschlägigen Sachverhaltskomplexes mittlerweile seit nahezu fünf Jahren bekannt ist, ohne dass Anhaltspunkte für eine beabsichtigte nachträgliche höhere Besteuerung der betroffenen Pkw bestehen. Mit einer solchen ist auch deshalb nicht zu rechnen, weil sich die Besteuerung von Kraftfahrzeugen nach deren CO2-Ausstoß richtet, während die Abgasmanipulationen allein den Stickoxidausstoß betrafen (OLG Hamm, Urteil vom 14. August 2020 – 45 U 22/19 – Rn. 72, juris). II. Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Der Klageantrag zu 1) ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 17.915,68 € Zug um Zug gegen Übergabe und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs an die Beklagte. Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor (hierzu und im Folgenden: BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 – juris). a) Das Verhalten der Beklagten ist als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB anzusehen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht. Die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten gründet sich darauf, dass sie auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits - wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird - die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus einer Gesamtschau des festgestellten Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung und der eingetretenen Folgen (vgl. hierzu im Einzelnen BGH, a.a.O. Rn. 16 ff.). Dabei wird nicht verkannt, dass das Ziel der Erhöhung des Gewinns nicht per se verwerflich ist. Es wird aber auch im Verhältnis zu dem Käufer eines der betroffenen Fahrzeuge dann verwerflich, wenn es auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde erreicht werden soll, und dies mit einer Gesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt (BGH, a.a.O., Rn. 23). b) Da anzunehmen ist, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software von den im Hause der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich dem vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist, ist dieses Verhalten der Beklagten auch gemäß § 31 BGB zurechenbar (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Rn. 30 ff). Die Beklagte hätte den Vortrag des Klägers, wonach der vormalige Leiter der Entwicklungsabteilung im Jahr 2011 Kenntnis von den illegalen Praktiken in Bezug auf die unzulässige Abschalteinrichtung erlangt und dies im Bewusstsein der Täuschung über die Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge gebilligt habe, nicht mit Nichtwissen hätte bestreiten dürfen. Der Vortrag ist daher als zugestanden anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt zwar derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. sowohl für die Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände. Der Anspruchsteller hat daher auch darzulegen und zu beweisen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter (§ 31 BGB) des in Anspruch genommenen Unternehmens die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. In bestimmten Fällen ist es indes Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier der Kläger - vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dem Bestreitenden obliegt es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist. Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Unter Anwendung dieser Maßstäbe trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen ist. c) Durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ist dem Kläger auch ein Schaden entstanden, welcher in dem Abschluss des Kaufvertrages über das bemakelte Fahrzeug liegt (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Rn. 44 ff.). Dabei ist nach der zitierten Rechtsprechung des BGH insbesondere entscheidend, dass der Vertragsschluss als unvernünftig in dem Sinne anzusehen ist, dass es den konkreten Vermögensinteressen des Klägers als nicht angemessen und nachteilig zu qualifizieren ist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte. Hierbei kann der sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung und der Art des zu beurteilenden Geschäfts ergebender Erfahrungssatz zugrunde gelegt werden, wonach auszuschließen ist, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann (BGH, a.a.O., Rn. 49). Das Fahrzeug war im Zeitpunkt des Erwerbs für die Zwecke des Klägers nicht voll brauchbar, weil es einen verdeckten Sachmangel aufwies, der zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte führen können. Eine volle Brauchbarkeit ist nach der Rechtsprechung des BGH zu verneinen, wenn es aus der ex ante Sicht des Käufers letztlich vom Zufall abhängt, ob der unerkannt bestehende Mangel aufgedeckt und die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs in der Folge eingeschränkt wird. Bei Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls ist der Erwerb des Fahrzeugs auch nach der Verkehrsanschauung unvernünftig und damit für den Kläger nachteilig, die Brauchbarkeit des Fahrzeugs mithin nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht des Klägers eingeschränkt. Obschon bei der konkreten Schadensberechnung grundsätzlich alle adäquaten Folgen des haftungsbegründenden Ereignisses bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in die Schadensberechnung einzubeziehen sind, führte ein etwaig durchgeführten Software-Update nicht zu einer Verringerung oder gar einem Entfallen des dem Kläger entstandenen Schadens (BGH, a.a.O., Rn. 57 ff.). Die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für Reparaturen an dem streitgegenständlichen Fahrzeug sind hingegen nicht ersatzfähig. Es dürfte sich insoweit um gewöhnliche Unterhaltungskosten handeln, die unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht ersatzfähig sind. Da der Kläger das Fahrzeug wie vorgesehen genutzt hat, handelt es sich insoweit nicht um vergebliche Aufwendungen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19 – Rn. 24, juris). d) Auch er nach § 826 BGB erforderliche Schädigungsvorsatz der Beklagten ist zu bejahen (BGH, a.a.O., Rn. 60 ff.). Da die handelnden Personen die grundlegende und mit der bewussten Täuschung des KBA verbundene strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software jedenfalls kannten und jahrelang umsetzten, ist schon nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ihnen als für die zentrale Aufgabe der Entwicklung und des Inverkehrbringens der Fahrzeuge zuständigem Organ oder verfassungsmäßigem Vertreter (§ 31 BGB) bewusst war, in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand - ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis - ein damit belastetes Fahrzeug erwerben. e) Allerdings muss sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (BGH, a.a.O., Rn. 64 ff.). Nach den von der Rechtsprechung im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Auch dies hat der BGH in der zitierten Entscheidung bestätigt und die übliche Berechnungsmethode gebilligt. Den Wert der durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs gezogenen Nutzungen schätzt das Gericht nach der anwendbaren Methode des linearen Wertschwundes (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 – I-13 U 149/18 –, Rn. 91, juris) entsprechend § 287 ZPO auf insgesamt 13.221,09 €. Da der Kläger mit dem Fahrzeug 104.352 km gefahren ist, belaufen sich die von ihm gezogenen Nutzungsvorteile nach der Berechnungsformel (Bruttokaufpreis × gefahrene Kilometer) : (Gesamtlaufleistung - km-Stand bei Kauf): 27999,00 € × 104.352 km = auf 10.083,32 € 300.000 km - 10.239 km f) Der klägerische Anspruch ist auch nicht mit der Einrede der Verjährung behaftet. Die Beklagte ist nicht berechtigt die Rückzahlung des Kaufpreises zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB. Deliktische Ansprüche, wie sie vorliegend geltend gemacht werden, verjähren nach § 195 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. Ellenberger in: Palandt, 78. Aufl. 2019, § 195 Rn. 4). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Kenntnis verlangt nicht, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblickt. Ausreichend ist, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (vgl. Grothe in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2018, § 199 Rn. 28). Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich groben Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genützt hat. Der Gläubiger ist zwar nicht schlechthin gehalten, umfangreiche Nachforschungen über die anspruchsbegründenden Tatsachen und die Person des Schuldners anzustellen. Wohl aber besteht die Obliegenheit, sich zumindest über diejenigen Umstände zu informieren, bei denen dies mühelos und ohne erheblichen Kostenaufwand möglich ist, so dass das Unterlassen von Ermittlungen geradezu unverständlich erscheint (vgl. Grothe , a.a.O., Rn. 31). Entscheidend ist, wann der jeweilige Erwerber hinreichende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte (oder hätte haben müssen), um eine Klage erheben zu können. Mit Blick auf die sich darstellenden Beweisprobleme gleich bei mehreren Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB dürfte das öffentliche Bekanntwerden der Diesel-Problematik nicht ausreichen und wohl auch noch nicht allein die Kenntnis, dass das eigene Fahrzeug betroffen ist. Der Verbraucher, von dem erwartet wird, dass er Klage erheben kann muss auch über ausreichende Kenntnisse hinsichtlich des Wissens des Vorstandes der Beklagten und deren Schädigungsabsicht verfügen. Die Kenntnis des Vorstandes vom Einsatz der Prüfstandsentdeckungssoftware bestreitet die Beklagte bis zum heutigen Tag. Zudem wurde der interne Untersuchungsbericht der Kanzlei K – trotz gegenteiliger Ankündigung der Beklagten – nicht veröffentlicht. Insoweit dürfte die Verjährungsfrist frühestens mit den ersten stattgebenden Urteilen der Landgerichte und der Weigerung der Beklagten den internen Untersuchungsbericht zur Aufklärung des Diesel-Abgasskandals der Kanzlei K zu veröffentlichen, mithin im Jahr 2017, zu laufen begonnen haben. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte von einem betroffenen Verbraucher erwartet werden Klage zu erheben. Dem betroffenen Verbraucher musste klar sein, dass von der Beklagten keine weitere Aufklärung zu den Anspruchsvoraussetzungen der Schädigungsabsicht und der Kenntnis des Vorstandes vom Einsatz der Prüfstandsentdeckungssoftware zu erwarten war, so dass insoweit auf die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast zurückgegriffen werden muss. g) Ein Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB besteht ab dem 30.07.2020, da sich die Beklagte seit diesem Zeitpunkt in Verzug befindet. Mit Schreiben vom 05.06.2020 hat der Kläger die Leistung angemahnt und der Beklagten eine Frist bis zum 29.07.2020 gesetzt. Es handelte sich hierbei um eine sog. befristete Mahnung, bei der Verzug in der Regel erst mit Ablauf der gesetzten Frist eintritt (vgl. Ernst in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 286 Rn. 51). 2. Der Feststellungsantrag zu 2) ist begründet. Der Kläger hat der Beklagten die Zug um Zug Leistung im Rahmen des Schreibens vom 05.06.2020 in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten, §§ 193, 195 BGB. 3. Der Klageantrag zu 3) ist nur teilweise begründet. Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten stellen eine weitere Schadensposition dar, sodass sich der Anspruch auch insoweit auf §§ 826, 31 BGB stützt. Der Geschädigte kann Kostenerstattung aufgrund dieses materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs jedoch nur insoweit verlangen als seine Forderung dem Schädiger gegenüber auch objektiv berechtigt ist. Kosten, die dadurch entstehen, dass dieser einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden (BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 – VI ZR 465/16 – Rn. 7, juris). Zu berücksichtigen ist allerdings, das sich die Höhe der Nutzungsentschädigung in der Zeit zwischen dem außergerichtlichen Vorgehen und der mündlichen Verhandlung erhöht hat und im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten für die Berechnung des Gegenstandwertes der damalige Wert maßgeblich ist (9.349,81 €). Dementsprechend berechnen sich die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten unter Zugrundelegung eines Streitwerts in Höhe von 18.559,19 € wie folgt: 1,3fache Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG 904,80 € Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Umsatzsteuer (16 %) 148,77 € Summe 1.072,77 € Der Zinsanspruch ergibt sich auch bzgl. der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.