OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 T 179/20

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2020:0925.5T179.20.00
1mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 31.07.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 18.02.2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000€ festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 31.07.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 18.02.2019 wird als unzulässig verworfen. Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000€ festgesetzt. Gründe: I. Am 09.07.2016 wurde der Betroffene durch die Bundespolizei am Hauptbahnhof E kontrolliert, wobei er sich nicht ausweisen konnte. Nach eigenen Angaben reiste er am 05.07.2016 aus Spanien kommend unerlaubt – ohne Pass und ohne Aufenthaltstitel – in das Bundesgebiet ein. Der Betroffene wurde aufgefordert, am 11.07.2016 bei der Kommunalen Ausländerbehörde E vorzusprechen. Bei seiner Vorsprache äußerte er ein Asylgesuch, woraufhin er mit Belehrung nach § 20 Abs. 2 AsylVfG aufgefordert wurde, bis zum 12.07.2016 bei der Erstaufnahmeeinrichtung Dortmund vorstellig zu werden. Dieser Aufforderung ist der Betroffene nicht nachgekommen. Am 11.10.2018 wurde der Betroffene in E aufgrund eines Verstoßes gegen die E Straßenordnung durch die Polizei angesprochen und kontrolliert. Auch hier konnte sich der Betroffene nicht ausweisen, sodass eine Festnahme erfolgte. Mit Schreiben vom 12.10.2018 beantragte die Kommunale Ausländerbehörde der E (Bl. 64 ff. d. Ausländerakte) beim Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 134a XIV (B) 3/18) gegen den Betroffenen Sicherungshaft zur Abschiebung bis zum 12.01.2019 anzuordnen. Auf den Antrag wird verwiesen. Das Amtsgericht Düsseldorf ordnete mit Beschluss vom 12.10.2018 (Bl. 89 ff. d. Ausländerakte) Abschiebungshaft für die Dauer von 3 Monaten an. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss verwiesen. Mit Schreiben vom 07.01.2019 beantragte die Beteiligte zu 3) beim Amtsgericht Paderborn die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 01.02.2019 (Bl. 1 ff. d. A.). Wegen der Begründung des Antrags wird auf diesen verwiesen. Mit zwei Schreiben jeweils vom 10.01.2019 (Bl. 16 und 17 d. A.) hat die Beteiligte zu 3) zu ihrem Antrag weiter Stellung genommen. Auf die beiden Schreiben wird verwiesen. Das Amtsgericht Paderborn hat nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 10.01.2019 (Bl. 19 ff. d. A.) gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis längstens zum 01.02.2019 angeordnet. Wegen des Inhalts des Beschlusses und des Protokolls wird auf Bl. 19 ff. d. A. bzw. Bl. 33 ff. d. A. verwiesen. Mit Schreiben ohne Datum, beim Amtsgericht Paderborn am 29.01.2019 (Bl. 53 d. A.) eingegangen, hat der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn Beschwerde eingelegt und zugleich im Falle der Haftentlassung beantragt, festzustellen, dass die Haft rechtswidrig war. Auf das Schreiben wird verwiesen. Mit Schreiben vom 29.01.2019 (Bl. 54 d. A.), am selben Tag beim Amtsgericht Paderborn eingegangen, hat sich der Beteiligte zu 2) als Vertrauensperson gemeldet und sich der Beschwerde des Betroffenen angeschlossen. Hilfsweise hat er beantragt, die Haft aufzuheben. Ferner hat er beantragt, im Falle einer Haftentlassung das Verfahren als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG fortzusetzen. Auf das Schreiben wird verwiesen. Der Betroffene wurde am 30.01.2019 abgeschoben. Mit Schreiben vom 07.02.2019 (Bl. 63 ff. d. A.) hat der Beteiligte zu 2) seine Beschwerde begründet. Auf das Schreiben wird verwiesen. Die Beteiligte zu 3) hat mit Schreiben vom 18.02.2019 (Bl. 80 f. d. A.) zur Beschwerde Stellung genommen. Auf das Schreiben wird verwiesen. Das Amtsgericht Paderborn hat mit Beschluss vom 18.02.2019 (Bl. 82 ff. d. A.) den Antrag des Beteiligten zu 2) vom 29.01.2019 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft zurückgewiesen. Als statthaftes Rechtsmittel war die sofortige Beschwerde angegeben. Wegen der Begründung nebst Rechtsmittelbelehrung wird auf den Beschluss verwiesen. Ausweislich Bl. 87 d. A. ergibt sich, dass der Beschluss vom 18.02.2019 an den Beteiligten zu 2) per Telefax am 18.02.2019 um 15:16 Uhr „erfolgreich versendet“ wurde. Mit Schreiben vom 26.07.2020 (Bl. 90 d. A.) fragt der Beteiligte zu 2) nach dem Stand der Sache. Das Amtsgericht wies auf sein „Schreiben“ vom 18.02.2019 hin. Der Beteiligte zu 2) erklärte mit Schreiben vom 29.07.2020 (Bl. 93 d. A.), dass ein Schreiben vom 18.02.2019 nicht vorliege. Er bat um Übersendung. Das Amtsgericht übermittelte daraufhin den Beschluss vom 18.02.2019 an den Beteiligten zu 2) per Fax. Mit Schreiben vom 31.07.2020 (Bl. 96 d. A.), beim Amtsgericht am selben Tag eingegangen, hat der Beteiligte zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 18.02.2019, der bei ihm am 30.07.2020 eingegangen sei, das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht Paderborn hat mit Beschluss vom 12.08.2020 (Bl. 98 f. d. A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Auf den Hinweis der Kammer vom 16.09.2020 (Bl. 104 d. A.), dass die Beschwerdefrist überschritten und die Beschwerde damit unzulässig sein dürfte, hat der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 17.09.2020 (Bl. 105 d. A.) mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung die Frist erst mit Zustellung des Beschlusses begonnen habe. Der Beschluss sei von ihm per Telefax erst am 12.08.2020 „entgegengenommen“ worden, sodass die Beschwerde rechtzeitig gestellt worden sei. Die Ausländerakte lag der Kammer in elektronischer Form vor. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 31.07.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 18.02.2019 ist unzulässig. Die Beschwerde ist nach § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG verfristet. Gemäß § 63 Abs. 1 FamFG beginnt die Beschwerdefrist von einem Monat grundsätzlich mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten; erforderlich ist hierfür die Bekanntgabe des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses. Nach § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG beginnt die (Monats-)Frist allerdings spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses, wenn die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann. Voraussetzung für den Fristbeginn ist der wirksame Erlass der Endentscheidung. Dies ist nach der Legaldefinition des § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG dann der Fall, wenn der Beschluss, der nicht verkündet wird, in fertig abgefasster und unterschriebener Form an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben worden ist. Ergibt sich dies – wie meist – aus der Akte, ist es unschädlich, wenn die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle entgegen § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG nicht auf dem Beschluss vermerkt worden ist (MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl. 2018, FamFG § 63 Rn. 9). Aus der Akte ergibt sich, dass der Beschluss am 18.02.2019 erlassen worden ist, da von diesem Datum der „Ab-Vermerk“ der Geschäftsstelle auf der zum Beschluss gehörenden Verfügung (Bl. 86 d. A.) stammt. Auch die Fax-Nachrichten auf Bl. 87 bis 89 d. A. lassen darauf schließen, dass der Beschluss bereits am 18.02.2019 an die Geschäftsstelle übergeben worden und damit erlassen worden ist. Voraussetzung für den Fristenlauf des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG ist, dass die Entscheidung wirksam verkündet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2015 – XII ZB 571/13 –, Rn. 12, juris). Das ist hier der Fall. Mängel sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Maßgeblich für den Lauf der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG ist der Umstand, dass die schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an einen bereits förmlich beteiligten Rechtsmittelführer unterblieben ist. Warum die Bekanntgabe nicht erfolgt ist, ist ohne Belang (BGH, Beschluss vom 11.03.2015 – XII ZB 571/13 –, Rn. 26, juris). Der Beteiligte zu 2) trägt vor, dass der Beschluss entgegen der Faxmitteilung vom 18.02.2019, die angibt, dass das Fax erfolgreich an ihn versendet worden sei, ihn nicht erreicht habe. Dieser sei erst nach Sachstandsanfrage und der Mitteilung, dass ihm ein Schreiben vom 18.02.2019 nicht vorliege, am 30.07.2020 bei ihm eingegangen, wenn man auf sein Schreiben vom 31.07.2020 abstellt, bzw. am 12.08.2020, wenn man das Schreiben vom 17.09.2020 heranzieht. Warum die Bekanntgabe an den Beteiligten zu 2) – wenn man zu seinen Gunsten seinen Vortrag unterstellt und davon ausgeht, dass die Bekanntgabe am 18.02.2019 an ihn unterblieben ist – nicht erfolgt ist, kann damit dahinstehen. Gemessen hieran ist die erst am 31.07.2020 eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 2) verfristet. Die Monatsfrist begann gem. § 63 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 2 FamFG mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass zu laufen. Um diese zu wahren, hätte der Beteiligte zu 2) bis zum 19.08.2019 Beschwerde einlegen müssen (vgl. § 16 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und §§ 187–193 BGB). Dies ist nicht erfolgt. Da unerheblich ist, warum die Bekanntgabe an den Beteiligten zu 2) seinerzeit unterblieben ist, und die Frist nach § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG bereits im August 2019 abgelaufen war, können auch die widersprüchlichen Angaben des Beteiligten zu 2), wann ihn der Beschluss wirklich erreicht haben mag – ob am 30.07.2020 (Bl. 96 d. A.) oder doch am 12.08.2020 (Bl. 105 d. A.) – im Ergebnis dahinstehen. Für den Fall der Versäumung der Beschwerdefrist kommt die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Betracht, die sich nach den §§ 17 ff. FamFG richtet. Sie kann nur gewährt werden, wenn der Beschwerdeführer ohne Verschulden an der fristwahrenden Einlegung der Beschwerde gehindert war und muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des hindernden Ereignisses in der Form beantragt werden, wie sie für die versäumte Verfahrenshandlung gilt. Binnen gleicher Frist muss das versäumte Rechtsmittel in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgeholt werden; ist dies erfolgt, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl. 2018, FamFG § 63 Rn. 50). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Aus dem Vortrag des Beteiligten zu 2) lässt sich nicht entnehmen, warum er an der fristwahrenden Einlegung der Beschwerde gehindert war. Der Beteiligte zu 2) hat erst mit Schreiben vom 26.07.2020 und damit knappe 1 ½ Jahre nach dem schriftlich gestellten Feststellungsantrag vom 29.01.2019 nach dem Stand der Sache gefragt. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass er – vor allem auch vor dem Hintergrund, dass er selbst den Feststellungsantrag gestellt hat und daher ein Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hatte – grundsätzlich mit einer Entscheidung gerechnet hat. Warum der Beteiligte zu 2) 1 ½ Jahre wartet, bevor er anfragt, ob es schon eine Entscheidung gibt, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch vor dem Hintergrund, dass es sich um ein Feststellungsverfahren handelt und keine Eilbedürftigkeit besteht, hätte der Beteiligte zu 2) nicht davon ausgehen dürfen, dass sich das Amtsgericht 1 ½ Jahre Zeit nimmt, um zu entscheiden. Vielmehr hätte es ihm – wenn man davon ausgeht, dass ihn die Bekanntmachung tatsächlich nicht schon am 18.02.2019 erreicht hat – oblegen, schon zeitnah nach seiner Antragstellung beim Amtsgericht nachzufragen. Die Kammer geht vorliegend bei dem Beteiligten zu 2) auch davon aus, dass es sich um eine rechtskundige Vertrauensperson handelt. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass er vor der Kammer viele Beschwerde als Vertrauensperson führt und seine Schreiben, die die Nennung von Paragrafen und Zitierung von Rechtsprechung beinhalten, diesen Schluss zu lassen. Es war ihm deshalb bewusst, dass Beschwerdefristen laufen, die er für eine rechtzeitige Beschwerdeeinlegung einhalten muss. Auch der Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts unter dem Beschluss vom 18.02.2019 fehlerhaft gewesen ist, da sie lediglich eine zweiwöchige Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde nennt und nicht – wie es richtig wäre – eine einfache Beschwerde mit einer Frist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG angibt, begründet keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Die unterbliebene oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht, hat also keinen Einfluss auf die Rechtsmittelfrist, weder auf ihren Beginn noch auf ihre gesetzlich geregelte Dauer. Versäumt aber ein Beteiligter in einem solchen Fall die Frist, wird auf seinen Wiedereinsetzungsantrag vermutet, dass ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft (§ 17 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 233 S. 2 ZPO) (vgl.: Keidel, FamFG, FamFG § 39 Rn. 14, beck-online). In Verfahren nach dem FamFG kann, wenn das Rechtsmittel in Folge einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung verspätet eingelegt wird, nur über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch die Zulässigkeit des Rechtsmittels erreicht werden. Der Irrtum muss unverschuldet sein (BeckOK FamFG/Obermann, 35. Ed. 1.7.2020, FamFG § 39 Rn. 26). Vorliegend hat aber die verspätete Rechtsmitteleinlegung ihren Grund nicht in der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung. Es fehlt daher an der Kausalität zwischen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung und der verspäteten Einlegung der Beschwerde. Nach alldem war die Beschwerde des Beteiligten zu 2) als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Paderborn, 21.09.20205. Zivilkammer - 2. Instanz