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Urteil

2 O 556/20

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2020:0716.2O556.20.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger den Steuerschaden im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 2019 zu ersetzen hat, der aufgrund einer fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit der Beendigung der Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der Fa. L GmbH, …, eintritt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger den Steuerschaden im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 2019 zu ersetzen hat, der aufgrund einer fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit der Beendigung der Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der Fa. L GmbH, …, eintritt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten auf Feststellung seiner Schadensersatzpflicht für erst künftig eintretende Schäden in Anspruch. Der Kläger gründete am 19.07.2011 die L GmbH, an der er selbst zu 90% und seine Ehefrau zu 10% beteiligt waren. Er ist zudem Eigentümer des Grundstücks „A 2“ in E. Der Kläger hat dieses Grundstück als Inhaber des Einzelunternehmens L an die L GmbH verpachtet. Der Beklagte war als Steuerberater für den Kläger und die L GmbH tätig. Mit notariellem Vertrag vom 26.01.2019 übertrug der Kläger Gesellschaftsanteile der L GmbH an seine Ehefrau und seinen Sohn. Nunmehr hält er noch 45% der Anteile, sein Sohn hält 35% und seine Ehefrau 20%. Der Kläger behauptet, dass vor der Übertragung der Gesellschaftsanteile zwischen dem Einzelunternehmen und der L GmbH eine sog. Betriebsaufspaltung vorgelegen habe, da gleichzeitig eine sachliche und personelle Verflechtung gegeben gewesen sei. Die GmbH sei finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Einzelunternehmen eingegliedert gewesen. Der Beklagte habe die Betriebsaufspaltung nicht ausreichend berücksichtigt und die Jahresabschlüsse ab dem Jahr 2011 fehlerhaft erstellt. So habe er übersehen, dass zwischen den Unternehmen eine umsatzsteuerliche Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bestanden habe. Bei der Verpachtung des Grundstücks habe es sich nicht um eine Vermögensverwaltung gehandelt, vielmehr seien die Einkünfte des Einzelunternehmens gewerbesteuerpflichtig gewesen. Zudem habe er auch die Anteile des Klägers an der L GmbH von damals 90% in der Bilanz des Einzelunternehmens L nicht aktiviert, obwohl sie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5b EStG zu Anschaffungskosten von 22.500,00 Euro in das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens hätten aufgenommen werden müssen. Das Finanzamt Q habe in Betriebsprüfungsberichten wiederholt beanstandet, dass die Betriebsaufspaltung vom Beklagten nicht berücksichtigt werde. Die steuerlichen Folgen würden sich im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufspaltung realisieren. Ferner habe der Beklagte Fehler bei der Beendigung der Betriebsaufspaltung begangen. Die am 26.01.2019 vorgenommene Anteilsübertragung sei auf seine Empfehlung hin erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt habe keine personelle Verflechtung mehr zwischen dem Einzelunternehmen und der L GmbH bestanden. Die damit einhergehende Folge der Betriebsaufspaltung sei für den Kläger unerwartet gekommen. Steuerrechtlich sei sie als Betriebsaufgabe des Einzelunternehmens mit voller Gewinnrealisierung im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG zu qualifizieren. Dies habe zur Folge, dass für die Entnahme der Anteile des Klägers an der L GmbH im Jahr 2019 Einkommenssteuer zu zahlen sei. Deren Höhe sei noch nicht absehbar, es sei jedoch mit einer Mehrsteuer von 274.976,00 Euro zuzüglich des Solidaritätszuschlags zu rechnen. Für den durch das Grundstück A 2 anfallenden Gewinn seien Steuern in Höhe von 101.925,00 Euro zuzüglich des Solidaritätszuschlags zu zahlen. Der Beklagte habe es versäumt, dafür Sorge zu tragen dass die Tätigkeit des Klägers aus anderen Gründen als gewerblich im Sinne des § 15 EStG qualifiziert wird und den Kläger insgesamt über die Rechtsfolgen aufklären müssen. Ohne die Empfehlung des Beklagten bestünde bis heute keine Betriebsaufspaltung, so dass er die steuerlichen Folgen zu ersetzen habe. Der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger den Steuerschaden im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 2019 zu ersetzen hat, der aufgrund einer fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit der Beendigung der Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der L GmbH, A 2, E, eintreten wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, dass keine Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen und der L GmbH vorgelegen habe. Der Kläger habe stets Wert darauf gelegt, dass das notwendige Betriebsvermögen von seinem Einzelunternehmen verpachtet werde, damit bei einer Liquidation der L GmbH keine wirtschaftlichen Nachteile für ihn entstünden. Diese Vorgaben habe der Beklagte umgesetzt. Er habe den Kläger mehrfach darauf hingewiesen, dass viel für die Annahme einer Betriebsaufspaltung spreche, er im Interesse des Klägers vor dem Finanzamt Q jedoch eine andere Auffassung vertreten werde. Im Rahmen der in den Jahren 2014 und 2017 durchgeführten Betriebsprüfungen habe das Finanzamt Q zunächst eine Betriebsaufspaltung angenommen. Der Beklagte habe es jedoch jeweils davon überzeugen können, dass diese Auffassung nicht zutreffe und nur ein ruhender verpachteter Gewerbebetrieb vorliege. Diese „tatsächliche Verständigung“ habe der Beklagten den folgenden Steuererklärungen zugrunde gelegt, die unbeanstandet geblieben seien. Falls das Finanzamt oder der neue Steuerberater des Klägers nunmehr eine Betriebsaufspaltung annehmen würden, sei er hierfür nicht verantwortlich. Er habe in den Jahresabschlüssen auch zurecht keine Anteile an verbundenen Unternehmen aktiviert, da die Geschäftsanteile an der L GmbH nicht zum Betriebsvermögen des Klägers gehört hätten. Dementsprechend habe er auch keine Beratungsfehler im Zuge der Übertragung der Gesellschaftsanteile begangen. Um den Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf eine drohende umsatzsteuerliche Organschaft aus dem Weg zu gehen, habe er dem Kläger vorgeschlagen, eines Teil seiner Anteile an der L GmbH auf seinen Sohn zu übertragen. Die Empfehlung wirke sich ausschließlich im Privatvermögen des Klägers aus, da die Gesellschaftsanteile an der GmbH nicht Teil des Betriebsvermögens gewesen seien. Die Übertragung könne daher nicht zur Betriebsaufgabe des Einzelunternehmens führen. Bei den Gesellschaftsanteilen handele es sich entweder um Privatvermögen oder um eine Betriebsfortführung stiller Reserven, so dass in keinem Fall eine Gewinnrealisation gegeben sei. Der Beklagte habe letztmalig einen Jahresabschluss auf den 31.12.2018 erstellt, danach sei das Mandat beendet worden. Der Kläger müsse anschließend eine Aktivierung der Gesellschaftsanteile vorgenommen haben, vermutlich im Rahmen einer Zuführung von gewillkürtem Betriebsvermögen zur Kapitalstärkung seines Einzelunternehmens. Aufgrund der zuvor erfolgten Beendigung des Mandats sei der Beklagte hierfür nicht verantwortlich. Auch an der für diesen Zeitraum erfolgten Betriebsprüfung sei er nicht beteiligt gewesen. Eine Betriebsaufgabe des verpachtenden Einzelunternehmens habe bis zur Beendigung des Mandats nicht stattgefunden. Sollte es tatsächlich zu einer Beendigung einer Betriebsaufspaltung gekommen seien, hätten das zu Nutzung überlassene Grundstück und die Geschäftsanteile des Klägers an der L GmbH in das Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens übergehen können und müssen. Eine Aufdeckung stiller Reserven hätte nicht stattfinden dürfen. Hierfür hätten der Kläger oder sein neuer Steuerberater Sorge tragen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden, wobei Schriftsätze bis zum 05.07.2021 eingereicht werden konnten. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Es besteht insbesondere ein Feststellungsinteresse des Klägers. Gemäß § 256 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird. Für Klagen gegen einen Schädiger genügt insbesondere Verjährungsgefahr. Soweit es um Haftung für reine Vermögensschäden geht müssen etwaige künftige Schäden hinreichend wahrscheinlich sein, mögen sie auch nach Art, Umfang oder Eintritt noch ungewiss sein (vgl. Musielak/Voit, 17. Auflage 2020, § 256 ZPO Rn. 29). Vorliegend ist die Gefahr einer Verjährung möglicher Ansprüche des Klägers nach den §§ 194 Abs. 1, 195 BGB gegeben. Der Beklagte hat die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der L GmbH mit Schreiben vom 26.01.2018 empfohlen. Es besteht somit das Risiko, dass zum 31.12.2021 Verjährung eintritt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Der Kläger kann einen möglichen Schadensersatzanspruch jedoch erst nach Erlass eines entsprechenden Steuerbescheides beziffern. Der Eintritt künftiger Schäden in Form eines Einkommenssteueranfalls ist auch hinreichend wahrscheinlich. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG unterliegen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb der Einkommenssteuer. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb auch Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs erzielt werden, wobei gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 EStG als Veräußerung auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils gilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt die Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch Wegfall der Verflechtung von der vermietenden Gesellschaft (Besitzgesellschaft) und mietenden Gesellschaft (Betriebsgesellschaft) in der Regel zu einer Betriebsaufgabe der Besitzgesellschaft (vgl. BFH, Urteil vom 23. April 1996 – VIII R 13/95 –, juris Rn. 26). Das Finanzamt Q hat in seinem Prüfungsbericht vom 25.11.2020 die – zutreffende – Auffassung vertreten, dass in den Jahren 2016 bis 2018 und auch davor eine Betriebsaufspaltung vorgelegen hat (vgl. Anlage K4). Die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der L GmbH hat zum Wegfall der Verflechtung zwischen dem Einzelunternehmen und der L GmbH geführt. Dies hat nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Folge, dass eine Überführung des Vermögens des Einzelunternehmens in das Privatvermögen des Klägers stattfindet und er den Gewinn aus der Aufgabe des vom Einzelunternehmen geführten Gewerbebetriebs versteuern muss. Ob die vom Kläger angenommene Höhe der steuerlichen Belastung zutreffend ist, ist für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entscheidend. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob das Institut der Betriebsaufspaltung über eine ausreichende gesetzliche Grundlage verfügt, ist vom Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof mehrfach positiv beantwortet worden (vgl. BFH, Urteil vom 10. Mai 2016 – X R 5/14 –, juris Rn. 30 m.w.N.). 2. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung einer zukünftigen Schadensersatzpflicht aus §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Steuerberatungsvertrag. Der Beklagte war unstreitig steuerlicher Berater des Klägers. Er hat ihm insbesondere mit Schreiben vom 23.11.2018 zur Änderung der Anteile an der L GmbH geraten. Dabei hat der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten verletzt, da er den Kläger nicht auf die drohende Einkommenssteuerpflicht aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG hingewiesen hat. Die Pflichten des Steuerberaters richten sich in erster Linie nach Inhalt und Umfang des ihm erteilten Mandats. Er ist verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters gehört es, den Mandanten vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen. Er muss den Mandanten auch vor außerhalb des eigentlichen Mandats liegenden Gefahren warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist und sie ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezember 2017 – IX ZR 25/17 –, juris Rn. 16 und 17). Der Steuerberater hat seine Beratung an dem Gebot des relativ sichersten Weges zu orientieren. Er hat für die Kenntnis des Steuerrechts einzustehen und muss sich durch die zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften über den Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung unterrichten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. April 2019 – I-25 U 18/18 –, juris Rn. 43). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte die ihm obliegenden Beratungspflichten verletzt. Zwischen dem Einzelunternehmen und der L GmbH lag eine Betriebsaufspaltung vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) mit dem mietenden Unternehmen (Betriebsunternehmen) sachlich und personell verflochten ist (vgl. BFH, Urteil vom 29. August 2001 – VIII R 34/00 –, juris Rn. 19). Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn es sich bei dem vermieteten Wirtschaftsgut für das Betriebsunternehmen um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt. Bei einem Grundstück ist das der Fall, wenn es für die Betriebsführung der Betriebsgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist (vgl. BFH, Urteil vom 29. August 2001 – VIII R 34/00 –, juris Rn. 20). Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn die hinter beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben (vgl. BFH, Urteil vom 29. August 2001 – VIII R 34/00 –, juris Rn. 22). Für die Annahme dieses Willens genügt es, dass die Person oder die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, im Betriebsunternehmen ihren Willen durchzusetzen, also eine sogenannte Beherrschungsidentität vorliegt (vgl. BFH, Urteil vom 29. August 2001 – VIII R 34/00 –, juris Rn. 23). Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Gartenbaubetrieb zunächst als Einzelunternehmer geführt. Nach der Gründung der L GmbH verblieb das zum Betreiben des Gartenbaus notwendige Betriebsgrundstück im Einzelunternehmen. Damit lag eine sachliche Verflechtung vor. Die persönliche Verflechtung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger Inhaber des Einzelunternehmens und Eigentümer des Grundstücks sowie zu 90% an der L GmbH beteiligt war. Mit der Änderung der Gesellschaftsanteile ist die persönliche Verflechtung und damit die Betriebsaufspaltung wegegefallen. Der Kläger ist seit Abschluss des notariellen Vertrages vom 26.01.2019 nur noch zu 45% an der L GmbH beteiligt, so dass keine Beherrschungsidentität mehr vorliegt. Der Wegfall der personellen Verflechtung führt neben der Beendigung der Betriebsaufspaltung regelmäßig auch zur Aufgabe des Gewerbebetriebs durch das Besitzunternehmen. Fällt die personelle Verflechtung zwischen den Unternehmen weg, wird das bisherige Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft aus rechtlichen Gründen Privatvermögen. Dies gilt auch, wenn es ganz oder teilweise einem fremden Dritten zur weiteren Nutzung überlassen werde; hier erziele die Besitzgesellschaft künftig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl. BFH, Urteil vom 23. April 1996 – VIII R 13/95 –, Rn. 26). Damit liegt hier – trotz einer möglichen Weiterverpachtung des Grundstücks „A 2“ an die L GmbH – eine Aufgabe des Gewerbebetriebs des Einzelunternehmens im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 1 EStG vor. Ausnahmen von diesem Tatbestand sind weder ausreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Aufgabe des Gewerbetriebs hat – wie dargestellt –zur Folge, dass der Kläger den dadurch anfallenden Gewinn gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG versteuern muss. Auf dieses Risiko ist der Kläger vom Beklagten unstreitig nicht hingewiesen worden. Dem Beklagten war indes bewusst, dass eine Betriebsaufspaltung vorlag oder zumindest die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass sie vom Finanzamt angenommen wird. Er hat vorgetragen, dass er den Kläger schon bei Gründung der L Gartenbau GmbH darauf hingewiesen habe, dass „tatsächlich vieles für die Annahme einer klassischen Betriebsaufspaltung spreche“ und er diese Frage bei mindestens zwei Betriebsprüfungen mit dem Finanzamt Q diskutiert habe. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Finanzamt entgegen der Darstellung des Beklagten bei seiner Auffassung vom Vorliegen einer Betriebsaufspaltung geblieben ist. In dem den Kläger betreffenden Betriebsprüfungsbericht vom 25.11.2020 führt es aus: „Die laufende Buchführung wurde vom Steuerbüro S erstellt. Sämtliche Feststellungen der Vorprüfungen, insbesondere die Umsetzung der Umsatzsteuerorganschaft, die Berücksichtigung der Betriebsaufspaltung und Übernahme der Prüferbilanz mit geänderten Abschreibungen erfolgten nicht.“ In dem die L GmbH betreffenden Prüfungsbericht vom 25.11.2020 findet sich die gleiche Feststellung. Dementsprechend hat der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23.11.2018 zur Änderung der Anteilsverhältnisse an der L GmbH geraten, um „zukünftig den Problemen der Organschaft im Bereich der Umsatzsteuer aus dem Wege zu gehen“. Letztlich ist diese Frage jedoch nicht beweisbedürftig, da der Beklagte bei der Beratung des Klägers zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Betriebsaufspaltung zugrunde legen musste. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass es sich um Privatvermögen oder eine Betriebsfortführung ohne Aufdeckung stiller Reserven gehandelt habe. Aufgrund des Gebotes des relativ sichersten Weges durfte er sich nicht darauf verlassen, dass das Finanzamt die für den Kläger günstigste Rechtsansicht annehmen wird. Das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung führt zunächst dazu, dass auch die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft gegeben sind, so dass die Besitzgesellschaft als Organträgerin Steuerschuldnerin sämtlicher Umsatzsteuerbeträge der gesamten Gruppe ist und auch die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen und weiteren Erklärungen abzugeben hat (vgl. Dehmer, BFH zur umsatzsteuerlichen Organschaft, in: DStR 2010, 1701, 1703). Ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 23.11.2018 hat er dem Kläger aus diesem Grund zur Änderung der Anteilsverhältnisse an der GmbH und damit zur persönlichen Entflechtung sowie zur Aufgabe der Betriebsaufspaltung geraten. Der Wegfall der Betriebsaufspaltung hat jedoch – wie dargestellt – auch zur Konsequenz, dass die Entnahme der wesentlichen Betriebsgrundlage ins steuerliche Privatvermögen besteuert werden muss. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Gesellschaftsanteile an der L GmbH tatsächlich vom Einzelunternehmen des Klägers gehalten wurden und von der Besteuerung betroffen sind. Denn diese Voraussetzungen treffen zumindest auf das Grundstück „A 2“ zu. Auf dieses Risiko hätte der Beklagte den Kläger im Zuge des Schreibens vom 23.11.2018 hinweisen müssen. Er hätte prüfen müssen, ob das Einzelunternehmen aus anderen Gründen als Betriebsvermögen zu qualifizieren war, etwa wegen einer Betriebsverpachtung im Ganzen, eines ruhenden Gewerbebetriebs oder einer eigenen gewerblichen Tätigkeit oder Prägung (vgl. Dehmer , BFH zur umsatzsteuerlichen Organschaft, in: DStR 2010, 1701, 1705). Falls dies nicht der Fall war, hätte er umfassend über die Auswirkungen des Wegfalls der Betriebsaufspaltung aufklären müssen, also über die gewünschten umsatzsteuerlichen Folgen ebenso wie über die Konsequenzen für die Einkommenssteuer als auch gegebenenfalls für die Gewerbesteuer und Erbschaftssteuer (vgl. Dehmer , BFH zur umsatzsteuerlichen Organschaft, in: DStR 2010, 1701, 1706). Er hätte den Kläger in die Lage versetzen müssen zu vergleichen, ob ein Beibehalten der Betreibsaufspaltung mit den umsatzsteuerlichen Nachteilen oder deren Beendigung für ihn günstiger ist. Dass eine solche Aufklärung erfolgt ist, wird vom Beklagten nicht behauptet. Nach der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Kläger einer umfassenden und richtigen Beratung Folge geleistet hätte. Die Verpflichtung zu dieser Aufklärung traf den Beklagten, da er bei Vorbereitung und Beurkundung der Änderung der Geschäftsanteile an der L GmbH noch der Steuerberater des Beklagten war. Er kann daher nicht darauf verweisen, dass das Mandat bei der Durchführung der Betriebsprüfung im Jahr 2020 bereits beendet war. Demgegenüber hat der Kläger weder ausreichend dargelegt noch bewiesen, dass ihm auch aufgrund einer fehlerhaften Buchführung des Beklagten ein Schadensersatzanspruch zusteht. Zwar hat das Finanzamt Q in den Betriebsprüfungsberichten vom 25.11.2020 gerügt, dass die Buchführung des Beklagten unzureichend war und insbesondere die für die L GmbH erstellten Bilanzen nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung erfüllen. Es hat allerdings sowohl im Hinblick auf den Kläger selbst als auch die L GmbH auch festgestellt, dass diese Mängel durch den neuen Steuerberater des Klägers behoben worden sind. Dass dem Kläger dennoch allein aufgrund der fehlerhaften Buchführung Schäden drohen, wird von ihm zwar behauptet, aber nicht näher begründet und bewiesen. Sein Klageantrag erstreckt sich zudem nicht auf diese Schäden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.