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Urteil

3 O 306/19

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2020:0127.3O306.19.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 07.6.2019 erklärte Kündigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger sowie der bei der Beklagten geführten Girokontenverträge mit den Nr. … und … unwirksam ist und diese über den 01.10.2019 hinaus fortbestehen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Eine Vollstreckbarkeitsentscheidung ist nicht erforderlich.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 07.6.2019 erklärte Kündigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger sowie der bei der Beklagten geführten Girokontenverträge mit den Nr. … und … unwirksam ist und diese über den 01.10.2019 hinaus fortbestehen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Eine Vollstreckbarkeitsentscheidung ist nicht erforderlich. Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der seitens der Beklagten ausgesprochen Kündigung der mit dem Kläger geschlossenen Girokontenverträge bzw. der Geschäftsbeziehung. Der Kläger ist ein im Vereinsregister beim AG Q unter der Nr. VR … eingetragener Verein. Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Kläger führt bei der Beklagten zwei Girokonten mit den Nummern … und … auf Guthabenkontobasis. Hierbei handelt es sich um die beiden einzigen Konten des Klägers. Dieser nutzt die Konten zur Begleichung von Mieten, Telefongebühren oder Steuern sowie zur Auszahlung von Gehältern. Zudem gehen Spenden und Mitgliedsbeiträge auf diesen ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2019 kündigte die Beklagte die Kontoverträge sowie die gesamte Geschäftsbeziehung zum Kläger ordentlich zum 01.10.2019. Zur Begründung führt sie insbesondere an, dass die Fortdauer der Geschäftsbeziehung das wirtschaftliche Ansehen der Beklagten schädige und deren Geschäftstätigkeit konkret gefährde. Die Fortdauer der Geschäftsbeziehung führe zu fortdauernder Kritik und Negativdarstellungen zum Nachteil der Beklagten in sozialen Medien und Presseberichten. Im Verlauf des Rechtsstreits führt die Beklagte zur weiteren Begründung vor allem an, dass der Kläger eine rechtsextremistische und verfassungsfeindliche Organisation sei. Bereits in der Vergangenheit hatte die Beklagte mehrfach Kündigungen bzgl. der streitgegenständlichen Konten ausgesprochen gegen die sich der Kläger erfolgreich im Rechtsweg zur Wehr setzte. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 18.06.2019 und forderte die Beklagte erfolglos dazu auf, bis zum 28.06.2019 eine Erklärung zur Rücknahme der Kündigung abzugeben. Der Kläger wird in dem am 27.06.2019 veröffentlichten (aktuellen) Verfassungsschutzbericht 2018 als Verdachtsfall im Hinblick auf Rechtsextremismus eingestuft. Am 11.07.2019 ließ das C in einer Pressemitteilung verlautbaren, der Kläger sei als gesichert rechtsextremistisch eingestuft worden. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts L vom 25.09.2019, 13 L 1667/19 wurde das C im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Verlautbarung zu widerrufen, der Kläger werde als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung“ eingestuft, da es hiermit gegen eine in einer schriftlichen Zusage gegenüber dem Kläger eingegangene Selbstverpflichtung verstoßen hatte (vgl. Anlage VK 14). Ein Vereinsverbot wurde bislang gegenüber dem Kläger nicht ausgesprochen. Ein Verbotsverfahren ist auch nicht anhängig. Der Kläger führte im Hinblick auf die streitgegenständliche Kündigung vor dem Amtsgericht Q unter dem Az. 51 C 173/19 ein einstweiliges Verfügungsverfahren. In diesem wurde der Antrag auf Fortsetzung der Geschäftsbeziehung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zunächst mit Beschluss vom 03.07.2019 mangels ausreichender Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs und schlüssiger Darlegung des Verfügungsgrunds zurückgewiesen (vgl. Bl. 53-57 d.A. AG Q, 51 C 173/19). Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 09.07.2019 wurde mit Urteil vom 07.08.2019 der Beschluss vom 03.07.2019 aufgehoben und die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Die Beklagte wurde insoweit im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, die bei ihr für den Kläger geführten Girokonten NR. … und … sowie die gesamte bisherige Geschäftsbeziehung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache fortzuführen. Rechtsmittel gegen das Urteil wurde nicht eingelegt. Der Kläger meint, dass die Kündigung vom 07.06.2019 unwirksam sei. Auch in Bezug auf ihn bestehe für die Beklagte Kontrahierungszwang, da er als weltanschauliche Vereinigung gem. Art. 9 GG natürlichen Personen gleichgestellt sei. Sachgerechte Gründe für eine Kündigung lägen nicht vor. Es sei unzutreffend, dass die Unterhaltung der Geschäftsbeziehung das „wirtschaftliche Ansehen“ der Beklagten schädige und ihre anderweitige Geschäftstätigkeit gefährde. Bei der Beklagten handele es sich um eine große T in einem einwohnerstarken Gebiet. Eine wirtschaftliche Beeinträchtigung liege nicht vor, auch bestehe keine Kausalität zwischen einem (bestrittenen) Geschäftsrückgang und der Kontoführung für den Kläger. Das Kündigungen oder Boykottaufrufe tatsächlich gedroht oder ein Ausmaß angenommen hätten, das ernstlich geeignet sei, die wirtschaftliche Betätigung der Beklagten zu gefährden, sei nicht substantiiert vorgetragen. Der Kläger verweist darauf, dass die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts an die Grundrechte gebunden sei. Die Kündigung der Konten sei willkürlich. Sie beruhe auf Gründen seiner politischen Betätigung und verletzte das Neutralitätsgebot sowie das Willkürverbot aus Art. 3 GG. Zudem werde er dadurch in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG verletzt. Der Kläger behauptet, er sei auf die Fortführung der Geschäftsbeziehung dringend angewiesen, da er bei keiner anderen Bank oder T ein Girokonto eröffnen könne. Der Kläger beantragt, nachdem er die von ihm zunächst in der Klageschrift vom 23.07.2019 angekündigten weiteren Anträge zu 2) - 4) auf einen rechtlichen Hinweis der Kammer hin im Verhandlungstermin vom 27.01.2019 im Übereinstimmung mit der Beklagten für erledigt erklärt hat noch, festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 07.06.2019 erklärte Kündigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger sowie der bei der Beklagten geführten Girokontenverträge mit den Nrn. … und … unwirksam ist und diese über den 01.10.2019 hinaus fortbestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Kündigung der Geschäftsbeziehung und der Girokontenverträge sei wirksam. Ein allgemeiner Nutzungsanspruch bestehe in Bezug auf T nicht; ein Kontrahierungszwang bestehe nur ggü. natürlichen Personen aus dem Trägergebiet, nicht aber bei juristischen Personen wie dem Kläger. Sachgerechte Gründe für die Kündigung lägen vor. Diese lägen konkret in (i) der von der Geschäftsbeziehung zum Kläger ausgehenden und von ihm verursachten Gefährdung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten sowie (ii) in den offen rechtsextremistischen, verfassungsfeindlichen Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung unter Diskriminierung Dritter in einer die Menschenwürde verletzender Weise durch den Kläger. In Ermangelung der Anwendbarkeit des Parteienprivilegs könne die Verfassungswidrigkeit als Sachgrund für eine Kündigung geltend gemacht werden. Ein dem Parteienprivileg vergleichsbares Vereinsprivileg existiere nicht. Der Kläger unterfalle wegen seiner Verfassungsfeindlichkeit bereits nicht dem Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG. Die Beklagte unterhalte keine Geschäftsbeziehungen mit verfassungsfeindlichen Organisationen und Extremisten, weshalb die Kündigung der Geschäftsbeziehung zum Kläger auch nicht gegen Art. 3 GG verstoße. Die Kündigung verletze den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Denn die Kündigung sei angesichts der rechtsextremistischen Haltung des Klägers gerechtfertigt. Die Beklagte bestreitet, dass es dem Kläger nicht möglich sei, Girokonten bei anderen Zahlungsdienstleistern zu eröffnen und meint, die vom Kläger zum Beweis vorgelegten Kontoeröffnungsversuche illustrierten, dass sie einzig dazu dienten Ablehnungen zu erhalten. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Weiterführung der mit der Beklagten geführten Geschäftsbeziehung und der bei ihr unterhaltenen Girokonten, weil deren Kündigung wegen Verstoßes gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot nach § 134 BGB nichtig ist. Die Beklagte ist als Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 des T-Gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge Teil der vollziehenden Gewalt und damit – ungeachtet des Umstandes, dass sie ihre Aufgaben mit Mitteln des Privatrechts erfüllt – nach Art. 1 Abs. 3 GG grundsätzlich an die Grundrechte gebunden. Das gilt auch insoweit als sie nicht im Bereich der Daseinsvorsorge, sondern lediglich im erwerbswirtschaftlichen Bereich tätig wird (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2003, XI ZR 403/01, Rdn. 15 ff. zitiert nach juris; Urt. v. 02.12.2003, XI ZR 397/02, Rdn. 12, zitiert nach juris). Der Kläger ist als inländische juristische Person des Privatrechts nach Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsfähig. Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bzgl. einer Entscheidung über die Kündigung seiner Konten (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18.12.2017, 16 B 1039/17 in Anlage VK4). Die Beklagte muss sich insoweit insbesondere bei ihrer Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Fortführung der Geschäftsbeziehung am Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen. Das Willkürverbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden lässt (BGH, Urt. v. 11.03.2003, XI ZR 403/01, Rdn. 21 zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 02.12.2003, XI ZR 397/02, Rdn. 13 zitiert nach juris m.w.N.). Ein solcher Grund ist derzeit nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte behauptet, dass von der Geschäftsbeziehung zum Kläger eine von ihm ausgehende und von ihm verursachte Gefährdung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten ausgehe, so ist dies nicht hinreichend schlüssig dargetan. Die Beklagte trägt im Wesentlichen pauschal vor. Es ist weder konkret vorgetragen, dass es während der Dauer der Geschäftsbeziehung zum Kläger zu einem Umsatzrückgang o.ä. bei der Beklagten oder zu (signifikanten) Geschäftsabbrüchen kam noch, dass dies kausal auf die Fortführung der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger zurückzuführen ist. Vielmehr wird insoweit nur pauschal eine „konkrete“ Gefährdung behauptet. Soweit Twittereinträge und ein Instagrameintrag als Beweis angeboten werden, so vermögen diese eine derartige konkrete Gefährdung nicht zu belegen. Es handelt sich um Einzelfalldarstellungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in sozialen Medien Kritik an der Tagesordnung ist. Dass sich die hier dargestellte Kritik in irgendeiner Weise negativ auf die Beklagte ausgewirkt hat, ist weder konkret dargetan noch angesichts deren Größe zu erwarten. Auch ein Zeugenbeweis durch Vernehmung der Zeugin F war nicht zu erheben, da dieser mangels hinreichend substantiierten Vortrags auf eine Ausforschung hinausliefe. Soweit die Beklagte die rechtsextremistischen, verfassungsfeindlichen Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung unter Diskriminierung Dritter in die Menschenwürde verletzender Weise des Klägers als sachlichen Grund anführt, ist auch dies unter Berücksichtigung der im Prozess vorgetragenen Tatsachen kein sachgerechter Differenzierungsgrund. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie Vereinen – und zwar auch solchen mit weltanschaulicher bzw. politischer Prägung – dauerhaft Girokonten zur Verfügung stellt. Einen sachlichen Grund, der es rechtfertigt, dem Kläger in Abweichung von dieser ständigen Praxis eine gleichartige Leistung für die Zukunft zu verwehren, sieht die Kammer derzeit nicht. Zutreffend ist, dass der Kläger vom Bundesverfassungsschutz jedenfalls als Verdachtsfall in Bezug auf Rechtsextremismus geführt wird. Zudem ließ das C in einer Pressemitteilung verlautbaren, der Kläger sei als gesichert rechtsextremistisch eingestuft worden, wobei es diese Angabe nachträglich (allerdings nur aufgrund einer anderweitigen Zusage gegenüber dem Kläger) widerrufen musste. Eine etwaige Einstufung als verfassungsfeindlich hat zur Folge, dass Informationen, Nachrichten und Unterlagen über die Vereinigung von den Verfassungsschutzbehörden gesammelt und ausgewertet werden können (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Dagegen bedeutet dies nicht, dass jegliche Tätigkeit des Vereins zu untersagen wäre oder untersagt wurde. Ein Vereinsverbot, welches den Voraussetzungen des § 3 VereinsG unterliegt, wurde bisher nicht ausgesprochen. Da der Kläger bislang nicht verboten wurde, steht er nach wie vor unter dem Schutz der Grundrechte. In Bezug auf den Kläger ist dabei sowohl der Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG als auch der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG eröffnet. Vom Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG sind auch offen rechtsextremistische und verfassungsfeindliche Äußerungen und Betätigungen umfasst. Der Begriff der Meinung in Art. 5 GG ist grundsätzlich weit zu verstehen. Meinungen sind durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, der Beurteilung geprägt. Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann. Unerheblich ist, ob eine Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational begründet ist. Auch hängt grundrechtlicher Meinungsschutz nicht davon ab, ob die Äußerung Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit verletzt. Selbst Formalbeleidigungen und Schmähkritiken sind grundrechtlich geschützt. (Vgl. zum Vorstehenden Schemmer, in BeckOK Grundgesetz, 41. Edition, Stand: 15.05.2019, Art. 5, Rdn. 8). Aber auch der Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit ist in Bezug auf den bislang nicht verbotenen Kläger eröffnet. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit, sich zu Vereinigungen des privaten Rechts zusammenzuschließen. Der Schutz des Grundrechts umfasst sowohl für Mitglieder als auch für die Vereinigung selbst die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte sowie das Recht auf Entstehen und Bestehen. Gemäß Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten. Mit dieser abschließenden Festlegung von Verbotsgründen beschränkt Art. 9 Abs. 2 GG das kollektive Recht auf Fortbestand der Vereinigung und setzt dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit von Verfassungs wegen eine eigenständige Grenze. Art. 9 GG ist dahin auszulegen, dass Abs. 1 die Vereinigungsfreiheit lediglich mit der sich aus Abs. 2 ergebenden Einschränkung gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschl. vom 15.06.1989, 2 BvL 4/87, Rdn. 27 zitiert nach juris). Dabei betrifft Art. 9 Abs. 2 GG indes – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht den Schutzbereich als solchen und entfaltet im Übrigen auch keine unmittelbare Verbotswirkung, sondern eröffnet lediglich eine Eingriffsmöglichkeit in den Schutzbereich. Die Regelung ist als Schrankenklausel zu deuten, die die Voraussetzungen für einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriff umschreibt. Erst die nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des VereinsG erlassene Verbotsverfügung entfaltet konstitutive Wirkung (vgl. Höfling in Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 9 GG, Rdn. 40; Linsenmaier in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20. Aufl. 2020, Rdn. 13 m.w.N.; Scholz in Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar, 88. EL August 2019, Art. 9 GG, Rdn. 112, 113). Da der Kläger noch nicht verboten ist, unterfällt er genauso wie jeder andere Verein dem Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit. Vor dem Hintergrund des Grundrechtsschutzes des Klägers und der Grundrechtsbindung der Beklagten besteht ausgehend von dem durch die Beklagte vorgetragenen Sachverhalt derzeit kein sachgerechter Differenzierungsgrund zwischen dem Kläger und anderen weltanschaulichen Vereinigungen. Die Beklagte stützt den Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit im Wesentlichen auf die Erkenntnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz. Darüber hinausgehende eigene Erkenntnisse zu Tatsachen oder eigenen Erfahrungen mit dem Kläger trägt sie nicht vor, sondern gibt ihre Wertungen wieder. Wenn aber die Erkenntnisse des C bisher zu keinem Verbot des Klägers geführt haben, so ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass zumindest derzeit ein sachlicher Grund für eine Differenzierung gegenüber anderen weltanschaulichen Vereinigungen noch nicht gegeben ist. Dabei ist von einer Anstalt des öffentlichen Rechts eine weltanschauliche Neutralität gegenüber anderen politischen Gesinnungen (mögen sie auch abgelehnt werden) zu fordern. Ausreichende Gründe hiervon abzuweichen sind für die Kammer bei der derzeitigen Sachlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten nicht ersichtlich. Insoweit waren auch die von der Beklagten angebotenen Zeugen nicht zu hören. Denn diese waren benannt um die Feststellungen und Wertungen des C zu bestätigen. Diese stehen aber als solche nicht im Streit. Soweit die Zeugen darüber hinaus weitere Details liefern könnten, die ggf. eine Kündigung rechtfertigen könnten, sind entsprechende Tatsachen nicht vorgetragen. Eine Zeugenvernehmung würde insoweit eine unzulässige Ausforschung bedeuten. Die Kammer verkennt bei ihrer rechtlichen Würdigung nicht, dass das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG für einen Verein wie den Kläger nicht gilt. Doch kann entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach die Kündigung des Girokontos einer politischen Partei wegen deren politischen Zielrichtung gegen das Willkürverbot verstößt und gem. § 134 BGB nichtig ist (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2003, XI ZR 397/02 und BGH, Urt. v. 11.03.2003, XI ZR 403/01, jeweils zitiert nach juris) nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine Kündigung dann auf die Verfassungsfeindlichkeit einer Organisation gestützt werden könne, wenn letztere nicht den Schutz des Parteienprivilegs nach Art. 21 Abs. 2 GG genießt. Denn der Bundesgerichtshof hat sich schlichtweg nur mit einer Partei befasst, zu Fragen des Vereins hat er gerade keine Aussagen getroffen. Die Kündigung der Geschäftsbeziehung stellt einen Eingriff in die oben dargestellten Grundrechte des Klägers und damit eine unzulässige rechtliche Behinderung dar. Sie greift zwar nicht unmittelbar in die Tätigkeit des Klägers ein, beeinträchtigt die Vereinstätigkeit aber wesentlich. Der Kläger ist bei seiner Arbeit auf die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr angewiesen. Er nutzt die Konten zur Begleichung von Mieten, Telefongebühren oder Steuern sowie zur Auszahlung von Gehältern. Zudem gehen Spenden und Mitgliedsbeiträge auf diesen ein. Es wäre zu befürchten, dass bei Einstellung des elektronischen Zahlungsverkehrs die Vereinstätigkeit des Klägers erheblich erschwert bzw. zum Teil unmöglich gemacht würde. Bei den Konten handelt es sich unstreitig um die beiden einzigen Konten des Klägers. Die Kündigung der Konten kann auch nicht mit der Argumentation gerechtfertigt werden, der Kläger könne ein Girokonto bei einem anderen Kreditinstitut eröffnen. Die Kammer geht davon aus, dass dies nicht der Fall ist. Der Kläger hat belegt, dass er bei einer Vielzahl von Banken Anfragen gestellt hat, darunter auch eine T, die Q und die D (vgl. Anlagenkonvolut VK 6). Der Kläger hat sich bei den Anfragen nicht auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt, sondern deutschlandweit Anträge auf Eröffnung eines Girokontos gestellt, die alle abgelehnt worden sind. Richtig ist zwar, dass unter den Banken auch solche waren, die für die Anfrage des Verfügungsklägers angesichts ihres Geschäftsbereichs oder ihrer Zielsetzung von vorn herein ungeeignet waren. Der Kläger hat sich aber nicht nur auf solche Banken beschränkt. Darüber hinaus ist die Kammer davon losgelöst überzeugt, dass es dem Kläger aufgrund seiner politischen Zielsetzung nicht gelingen wird ein Konto zu eröffnen. So hat es innerhalb des Bankensektors in den letzten Jahrzehnten vermehrt Versuche verschiedener Banken und T gegeben, Geschäftsbeziehungen zu sog. imageschädigenden Kunden zu beenden oder gar nicht erst einzugehen. Zu der davon betroffenen Gruppe gehörten insbesondere politische Parteien aus dem rechten Spektrum. So dürften es Banken und Sparkassen aufgrund der politischen Ausrichtung des Klägers als problematisch empfinden mit diesem in Verbindung gebracht zu werden (ebenso OVG NRW, Beschl. v. 18.12.2017, 16 B 1039/17, Anlage VK 4). Dass dem so ist zeigt nicht zuletzt dieses Verfahren und die Argumentation der Beklagten deutlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO. Soweit der Kläger die ursprünglich angekündigten Anträge zu 2) - 4) in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Beklagten für erledigt erklärt hat, waren die diesbezüglichen Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen dem Kläger aufzuerlegen. Denn die Anträge waren von vorn herein unzulässig. In Bezug auf die Anträge zu 2) und 3) fehlte es an einem gegenüber dem ursprünglichen Antrag zu 1) abgrenzbaren Streitgegenstand und einem Feststellungsinteresse. Streitgegenstand der Feststellungsklage kann nur der Streit über ein Rechtsverhältnis oder die Tatfrage der Echtheit einer Urkunde sein (vgl. Greger in Zöller, 32. Aufl. 2018 ZPO, § 256 ZPO, Rdn. 2a). Das Rechtsverhältnis war hier indes die im Klageantrag zu 1) beantragte Fortsetzung der Geschäftsbeziehung. Bei der Frage der Ausführung von Lastschrifteinzügen und Überweisungsaufträgen handelte es sich demgegenüber um Teilaspekte dieser Rechtsbeziehung. Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses stellen aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2014, VIII ZR 79/14, Rdn. 23 zitiert nach juris). Darüber hinaus bestand auch kein gesondertes Feststellungsinteresse für die Anträge zu 2) und 3) da der Feststellung des Fortbestands der Kontoverträge immanent ist, dass auch die entsprechenden Verpflichtungen hieraus zu erfüllen sind. Auch der Antrag zu 4) war unzulässig, da der Unterlassungsantrag zu unbestimmt war und den Streit über den Umfang des Kündigungsausschlusses unzulässigerweise in das Vollstreckungsverfahren verlagert hätte. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999, I ZR 189/97, Rdn. 44, zitiert nach juris). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe in Klageantrag und Urteilsformel ist zwar nicht schlechthin unzulässig. Sie kann hingenommen werden, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Etwas anderes gilt aber dann, wenn zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob das beanstandete Verhalten unter einen auslegungsbedürftigen Begriff fällt. Bei dieser Sachlage darf der fragliche Begriff in der Urteilsformel nicht verwendet werden, weil sonst der im Erkenntnisverfahren beizulegende Streit ins Vollstreckungsverfahren verlagert würde (vgl. BGH, Urt. v. 01.12.1999, I ZR 49/97, Rdn. 39, zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen war der Klageantrag zu 4) zu unbestimmt. Um zu prüfen, ob eine Kündigung auf der politischen Betätigung des Klägers fußt und eine Verletzung des Neutralitätsgebots der öffentlichen Verwaltung darstellt, müssten im Einzelfall ggf. schwierige und zweifelhafte Rechtsfragen geklärt werden. Dies mag streitig sein und wird nicht stets ohne weiteres festzustellen sein. Insbesondere die Frage inwieweit eine Verletzung des Neutralitätsgebots vorliegt ist dabei eine ausgesprochen komplexe Frage, die auch einen Kern dieses Rechtsstreits bildete. Insoweit ist auch zu beachten, dass entsprechende Fragen nicht bereits generell für die Zukunft geklärt werden können, sondern immer von der Entwicklung des Einzelfalls bspw. im Hinblick auf die künftige Betätigung des Klägers, die Beurteilung durch den Verfassungsschutz und von etwaigen Verbotsverfahren abhängt. Diese Frage mag in Zukunft durchaus anders entschieden werden, ohne dass hier konkrete Vorgaben gemacht werden können. III. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Davon entfallen 10.000 Euro auf den Antrag zu 1), jeweils 2.500 Euro auf die Anträge zu 2) und 3) und 5.000 Euro auf den Antrag zu 4). Da die Erledigungserklärung erst im Termin erfolgte hat sich der für die Gebührenberechnung maßgebliche Streitwert nicht ermäßigt.