Urteil
4 O 145/19
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2019:1218.4O145.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von ihr erstatteter Leistungen sowie Zahlung von Versicherungsprämien in Anspruch. Ferner begehrt die Klägerin von dem Beklagten Auskunft. Der Beklagte ist bei der Klägerin aufgrund seines Antrages vom 18.12.2008 seit dem 01.03.2009 im Rahmen einer Krankenkosten- und Pflegepflichtversicherung nach den Tarifen KVE2 und PVN versichert. Seit dem 01.03.2009 hat der Beklagte aus dem versicherten privaten Krankheitskostentarif zum Teil Leistungen bezogen, deren Erstattung ihm bei einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht zugestanden hätte. Er erhielt außerdem eine Beitragsrückerstattung sowie eine Kostenerstattung für Vorsorgechecks. Im Jahr 2012 klagte der hiesige Beklagte gegen die hiesige Klägerin und die Sparkasse I wegen einer von ihm geltend gemachten Falschberatung im Rahmen des Wechsels von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung. Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2015, I-20 U 116/13) wurde unter anderem festgestellt, dass die hiesige Klägerin und die Sparkasse I als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, den hiesigen Beklagten rückwirkend zum 01.03.2009 so zu stellen, als hätte er nicht unter Kündigung seiner gesetzlichen Krankenversicherung eine private Krankenversicherung bei der hiesigen Klägerin mit dem Tarif KVE2 zum 01.03.2009 abgeschlossen, sondern die gesetzliche Krankenversicherung bei der ehemaligen I Krankenversicherung, jetzt E, fortgeführt. Die Klägerin beabsichtigt, dieses Urteil umzusetzen und verlangt nunmehr die Rückerstattung der Kosten, die ihr dadurch entstanden sind, dass sie Leistungen übernommen hat, die der Beklagte im Rahmen der privaten Krankenversicherung seit dem 01.03.2009 in Anspruch genommen hat und deren Kosten in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattet worden wären. Darüber hinaus verlangt sie die Prämiendifferenz zwischen den Beiträgen zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei von sich aus verpflichtet, das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm umzusetzen und habe den Beklagten mit allen Rechten und Pflichten so zu stellen, wie er als Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung stünde. Ihr stünden für den streitgegenständlichen Zeitraum Rückforderungsansprüche wegen der Erstattung von Leistungen zu, die der Beklagte in der privaten Krankenversicherung erhalten habe, die jedoch über dem versicherten Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung lägen. Zudem habe sie einen Anspruch auf Rückerstattung der zu Gunsten des Beklagten erfolgten Beitragsrückerstattungen sowie auf Erstattung der Kosten für Vorsorgechecks. Es ergebe sich ein Gesamtbetrag für den Zeitraum März 2009 bis Dezember 2015 in Höhe von 6.374,59 €. Die Klägerin ist außerdem der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Erstattung der Prämiendifferenz, die sich aus dem Vergleich der von dem Beklagten im bestehenden Versicherungsverhältnis im gewählten Tarif zu zahlenden Prämie und dem in der gesetzlichen Versicherung zu zahlenden Beitrag seit dem 01.03.2009 ergebe. Hierbei ergebe sich zu ihren Gunsten eine Differenz in Höhe von 11.264,54 €. Aufgrund der Weigerung des Beklagten, ihr Einkommens-/Gehaltsnachweise vorzulegen, sei sie gezwungen gewesen, ihre Forderung abstrakt auf der Grundlage des verbandseinheitlichen Basistarifes zu berechnen. Eine konkrete Berechnung könne erst erfolgen, wenn der Beklagte die erforderlichen Informationen zur Verfügung stelle. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Anlagen K6 bis K8 der Klageschrift vom 17.04.2019 Bezug genommen. Hilfsweise macht die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, dass er ihr zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse verpflichtet sei. Dazu behauptet sie, um den Beklagten bei sich führen zu können, als sei er gesetzlich krankenversichert, benötige sie Kenntnisse über die Höhe der beim Vorversicherer gezahlten Prämien und das jährliche Einkommen des Beklagten. Hierfür benötige sie Versicherungs- und Verdienstnachweise für die Zeit vom März 2009 bis zum Rentenbeginn und auch darüber hinaus. Außerdem habe der Beklagte ihr die angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, wobei eine 1,5 Geschäftsgebühr anzusetzen sei. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein Betrag von 6.374,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2018 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein Betrag von 11.264,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2018 zu zahlen; hilfsweise a. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, welche Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der Beklagte in der Zeit vom März 2009 bis zum Dezember 2009 bei seinem Vorversicherung gezahlt hat und der Klägerin für den Zeitraum ab Januar 2010 bis Dezember 2015 die monatlichen Einkommens-/Gehaltsnachweise zur Verfügung zu stellen; b. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2018 zu zahlen, der sich für den Zeitraum März 2009 bis Dezember 2015 aus der Differenz zwischen den bei der Klägerin gezahlten Versicherungsbeiträgen und den Beiträgen, die der Beklagte in diesem Zeitraum bei dem gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen gehabt hätte, ergibt; 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten von 1.266,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin könne keine Rechte aus dem zu seinen Gunsten ergangenen Feststellungsurteil des OLG Hamm vom 13.05.2015 herleiten, solange er selbst seinen Schadensersatzanspruch nicht beziffert geltend mache. Es treffe zwar zu, dass er sich auf seinen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin etwaige Vorteile anrechnen lassen müsse, die ihm durch die Falschberatung und den dadurch verursachten Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung entstanden sind. Dies führe aber zu keinem selbständigen Anspruch der Klägerin. Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einer angeblichen Gegenforderung in Höhe von 5.300,86 €. Hierzu behauptet er, bei Verbleib in der gesetzlichen Krankenkasse hätte er seit Dezember 2017 bis einschließlich Dezember 2019 Beitragsaufwendungen in Höhe von 1.905,50 € gehabt, habe an die Klägerin jedoch Beiträge in der privaten Krankenversicherung in Höhe von 15.959,72 € gezahlt. Demgegenüber habe er in der Zeit von März 2009 bis November 2017 lediglich einen Beitragsvorteil in Höhe von 8.753,36 € erlangt. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin dieser Vorteil anzurechnen wäre, stünde dem Beklagten immer noch ein Ersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. I. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Zahlung von 6.374,59 € noch auf Zahlung von 11.264,54 € zu. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage. Das diesem Rechtsstreit vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Hamm führt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einem Zahlungsanspruch der Klägerin. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil dem Grunde nach festgestellt, dass die Klägerin dem Beklagten für den Schaden haftet, der diesem aufgrund des durch eine fehlerhafte Beratung der Sparkasse I getätigten Versicherungswechsels zum 01.03.2009 entstanden ist. Dieses Feststellungsurteil führt nicht zu einer Änderung der Rechtslage. Einer Feststellungsklage kommt keine Gestaltungswirkung zu. Die Klägerin ist daher zum jetzigen Zeitpunkt weder berechtigt noch verpflichtet, die von ihr im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages übernommenen Leistungen und die an sie gezahlten Prämien, insbesondere für die Vergangenheit, nach dem Niveau in der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen. Vielmehr besteht, auch nach dem Erlass des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm, das seit dem 01.03.2009 zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis fort. Dem Beklagten stehen alle Leistungen aus der Krankenkosten- und Pflegepflichtversicherung nach den Tarifen KVE2 und PVN zu. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm verleiht nur dem Beklagten das Recht, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er nicht unter Kündigung seiner gesetzlichen Krankenversicherung eine private Krankenversicherung bei der hiesigen Klägerin mit dem Tarif KVE2 zum 01.03.2009 abgeschlossen, sondern die gesetzliche Krankenversicherung bei der ehemaligen I Krankenversicherung, jetzt E, fortgeführt hätte. Damit obliegt es allein dem Beklagten zu entscheiden, wann er den ihm aus dem stattgebenden Urteil des Oberlandesgerichts Hamm dem Grunde nach zustehenden Anspruch beziffert und gegebenenfalls gerichtlich geltend macht. Unzweifelhaft hat sich bei dem Beklagten durch das schädigende Ereignis in gewissem Umfang ein Vermögenszufluss realisiert. Diese von der Klägerin geltend gemachten Rechnungspositionen stellen sogenannte selbstständige Vorteile dar, welche nur im Wege der Anrechnung als Vorteilsausgleich im Rahmen des Schadenersatzanspruchs des Beklagten gegen die Klägerin nach §§ 249 ff. BGB in Ansatz gebracht werden können. Es handelt sich um einen den Anspruch des Beklagten von vornherein mindernden Ausgleich. Die Umdeutung des Leistungsantrages in ein Feststellungsbegehren, diese selbstständigen, anzurechnenden Vorteile des Beklagten zu beziffern, um sie so dem Anspruch des Beklagten zukünftig, etwa im Wege der Zug-um-Zug-Leistung, entgegenhalten zu können, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse der Klägerin. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Diese Unsicherheit liegt derzeit nicht vor. Der Beklagte bestreitet nicht, dass ein Vorteilsausgleich zu erfolgen hat. Ein schützenswertes Interesse der Klägerin an der Geltendmachung des Vorteilsausgleichs und der Bestimmung der genauen Höhe der Vorteile besteht erst dann, wenn der Beklagte die Klägerin auf Erfüllung des in dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm festgestellten Anspruchs, unter Weigerung der Ermöglichung einer Vorteilsausgleichung, in Anspruch nimmt. II. Auch der hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auskunft aus § 242 BGB zu. Aus § 242 BGB ergibt sich eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Wie bereits erörtert, ist die Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht berechtigt, ihren Vorteilsausgleich geltend zu machen. Daher besteht kein schutzwürdiges Bedürfnis der Klägerin, die zur Berechnung des Vorteilsausgleichs notwendigen Informationen zu erhalten. Die Klägerin benötigt diese Informationen erst dann, wenn der Vorteilsausgleich schadensmindernd im Rahmen eines Anspruchs des Beklagten geltend gemacht werden kann. Zwar können Auskunftsansprüche auch dazu dienen Einwendungen u.ä. geltend zu machen. Die Geltendmachung von Einwendungen setzt jedoch ebenfalls voraus, dass ein Anspruch existiert bzw. geltend gemacht wird. Die Auskunft dient zum jetzigen Zeitpunkt weder der Durchsetzung eines Anspruchs noch der Geltendmachung von Einwendungen. Mangels Bestehen einer Auskunftspflicht ist auch die auf der Auskunftspflicht aufbauende hilfsweise weitere Zahlungsklage unbegründet. III. Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 17.639,13 EUR festgesetzt.