Beschluss
5 T 136/19
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2019:0514.5T136.19.00
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Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen und die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 29.03.2019 werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und zu 2) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 50%.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen und die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 29.03.2019 werden zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1) und zu 2) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 50%. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Betroffene ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste am 25.11.2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung B vom 10.01.2016 wurde er der Stadt O im Kreis X zugewiesen. Mit Bescheid vom 24.10.2016, zugestellt am 28.10.2016, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und forderte ihn unter Androhung der zwangsweisen Abschiebung zur Ausreise nach Algerien auf. Diese Abschiebungsandrohung ist seit dem 05.11.2016 vollziehbar. Mit Schreiben vom 10.01.2017 wurde der Betroffene seitens der Ausländerbehörde zur Regelung der Ausreise um Vorsprache gebeten und zugleich in seiner Heimatsprache (Arabisch) darauf hingewiesen, dass er gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG verpflichtet ist, der Behörde vorher anzuzeigen, wenn er seine Wohnung wechseln oder mehr als drei Tage verlassen wolle und dass Abschiebungshaft angeordnet werden könne, sollte er seinen Aufenthaltsort wechseln, ohne der Behörde eine Anschrift bekannt zu geben, unter der er erreichbar ist. Das Schreiben hat der Betroffene am 12.01.2017 erhalten. Bei seiner persönlichen Vorsprache am 26.01.2017 wurde dem Betroffenen erläutert, dass er vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist und sich umgehend um einen Pass oder ein Passersatzpapier zu bemühen habe. Hierfür wurde ihm eine Frist bis zum 27.02.2017 gewährt. Am 27.01.2017 wurde zusätzlich von Amts wegen das Verfahren zur Passersatzpapierbeschaffung über die für die Passersatzpapierbeantragung zuständige Zentrale Ausländerbehörde L eingeleitet. Das Sozialamt O teilte am 07.06.2017 mit, dass der Betroffene seit längerer Zeit nicht mehr an der Unterkunft angetroffenen wurde. Der Betroffene wurde am gleichen Tag von der zuständigen Meldebehörde mit Fortzug nach Unbekannt abgemeldet. Der Betroffene setzte sich in der Folgezeit zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach Österreich ab. Am 22.06.2017 sollte der Betroffene von Österreich in die Bundesrepublik rücküberstellt werden. Die Überstellung scheiterte, weil sich der Betroffene durch Flucht der Maßnahme entziehen konnte. Der Betroffene wurde schließlich am 13.07.2017 nach Deutschland überstellt, am Flughafen Düsseldorf zunächst vorläufig festgenommen und sodann mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12.07.2017 (Az. 150 A XIV 78/17) bis zum 22.09.2017 in Abschiebehaft genommen. Am 01.09.2017 teilte die für die Passersatzpapierbeschaffung zuständige Zentrale Ausländerbehörde L mit, dass durch das Algerische Generalkonsulat zu diesem Zeitpunkt keine Zusage für die Ausstellung eines Passersatzpapiers bis zum in Aussicht genommenen Flugtermin, dem 13.09.2017, gemacht werden könne. Als der Ausländerbehörde am 12.09.2017 durch die ZAB L mitgeteilt wurde, dass eine Identifizierung des Betroffenen innerhalb der Haftdauer voraussichtlich nicht werde erfolgen können, wurde der Betroffene am 12.09.2017 aus der Abschiebehaft entlassen. Am 18.10.2017 teilte die ZAB L der Ausländerbehörde mit, dass der Betroffene durch die algerischen Behörden identifiziert werden konnte und dass die Ausstellung eines Passersatzpapiers zugesagt worden sei. Daraufhin wurde ein Flug nach Algerien für den 05.01.2018 gebucht. Am 27.11.2017 und 28.11.2017 erhielt die Ausländerbehörde die Mitteilung, dass der Betroffene sich nicht mehr in der Unterkunft in O aufhalte. Er wurde daher am 28.11.2017 durch die zuständige Meldebehörde mit Fortzug nach Unbekannt abgemeldet und am 05.12.2017 zur Fahndung ausgeschrieben. Der für den 05.01.2018 geplante Flugtermin wurde storniert. Am 31.01.2019 wurde der Betroffene in der Erstaufnahmeeinrichtung C vorstellig, um einen Asylfolgeantrag zu stellen. Er wurde zunächst zur Erstaufnahmeeinrichtung C verwiesen, die ihn an die für ihn zuständige Ausländerbehörde des Kreises X weiterleitete, bei der er am 04.02.2019 vorsprach. Aufgrund der noch bestehenden Fahndungsausschreibung wurde der Betroffene vorläufig in Gewahrsam genommen und auf Antrag der Ausländerbehörde mit Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 05.02.2019 (Az. 014 XIV (B) 35/19) bis längstens zum 29.03.2019 zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen. Die Abschiebung des Betroffenen wurde für den 18.03.2019 geplant. Die Maßnahme scheiterte am passiven Widerstand. Nach dem Betreten des Luftfahrzeugs weigerte sich der Betroffene, seinen Sitzplatz einzunehmen und kündigte für den Fall der Rückführung Widerstand an. Aufgrund des Verhaltens des Betroffenen wurde daraufhin die ohne Sicherheitsbegleitung geplante Rückführungsmaßnahme abgebrochen und der Betroffene in die UfA C zurückgebracht. Noch am selben Tag wurde ein neuer Flug mit Sicherheitsbegleitung bei der ZFA gebucht. Am 20.03.2019 bestätigte die ZFA einen Flugplatz des Betroffenen für den 29.05.2019. Das Passersatzpapier ist noch bis zum 03.06.2019 gültig. Am 25.03.2019 hat die Beteiligte zu 3) die Verlängerung der gegen den Betroffenen verhängten Sicherungshaft bis zum 31.05.2019 beantragt. Wegen aller Einzelheiten wird auf den Haftverlängerungsantrag vom 25.03.2019 (Bl. 1 bis 9 der Gerichtsakte) und auf die ergänzenden Ausführungen gemäß Schreiben vom 26.03.2019 (Bl. 14 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Antragsgemäß verlängerte das Amtsgericht Paderborn nach persönlicher Anhörung des Betroffenen durch Beschluss vom 29.03.2019 (Az. 11 XIV(B) 61/19) die gegen den Betroffenen angeordnete Sicherungshaft bis zum 31.05.2019. Es wird auf den Inhalt des Anhörungsprotokolls vom 29.03.2019 (Bl. 40, 41 der Gerichtsakte) und auf den Beschluss vom 29.03.2019 (Bl. 32 bis 37 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom 19.04.2019, der sich der Beteiligte zu 2) als Vertrauensperson mit Schreiben vom 19.04.2019 angeschlossen hat. Nach Akteneinsicht hat der Beteiligte zu 2) die Beschwerde mit Schreiben vom 02.05.2019 begründet. Er rügt einen Verstoß des Haftantrags gegen § 417 Abs. 2 FamFG, eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes, einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und wendet sich gegen das Vorliegen von Haftgründen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde gemäß Beschluss vom 07.05.2019 nicht abgeholfen und diese der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Ausländerakte lag der Kammer im Zeitpunkt der Entscheidung in elektronischer Form vor. Auf den Inhalt wird Bezug genommen. Die Verfahrensbeteiligten erhielten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur ergänzenden schriftlichen Stellungnahme. Von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen wurde abgesehen. II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaften und auch im Übrigen form- und fristgemäß eingelegten Beschwerden des Betroffenen und des Beteiligten zu 2) haben in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der Verlängerung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht Paderborn mit Beschluss vom 29.03.2019 ist rechtmäßig erfolgt und hat den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt. Auch das amtsgerichtliche Verfahren ist nicht zu beanstanden. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen führen insgesamt nicht zu einer Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Sicherungshaft bis zum 31.05.2019 liegen vor, §§ 50, 58, 62 Abs. 3, 4 und 106 AufenthG, 415, 428 FamFG. 1. Der Antrag der Beteiligten zu 3) auf Verlängerung der Abschiebungshaft als Sicherungshaft für die Rückführung nach Algerien vom 25.03.2019 in Verbindung mit den ergänzenden Ausführungen im Schreiben vom 26.03.2019 ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die nach § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-5 FamFG erforderlichen Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer enthalten. Der Haftantrag enthält, wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt, hinreichende Angaben zur Identität und Ausreisepflicht des Betroffenen, der gemäß § 50 Abs. 1, Abs. 2, 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist, da er nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt und auch sonst nicht aufenthaltsberechtigt ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde genügen insbesondere auch die von der Antragstellerin gemachten Angaben zur Erforderlichkeit und Dauer der Freiheitsentziehung des Betroffenen den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Nr. 3 und 4 FamFG. Im Zeitpunkt der Antragstellung war ein sicherheitsbegleiteter Flug bereits für den 29.05.2019 gebucht. Zudem hat die Beteiligte zu 3) im Schreiben vom 26.03.2019 nachvollziehbar dargestellt, dass es nicht möglich war, einen früheren Flug zu buchen. Damit ist die Erforderlichkeit der Haft bis zu dem Flugtermin hinreichend dargelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2018, V ZB 4/17, nachgewiesen bei juris). 2. Der Haftantrag der Beteiligten zu 3) ist auch materiell begründet. Die mit der Beschwerde von dem Betroffenen und seiner Vertrauensperson vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. a. Der Betroffene ist nach §§ 50, 59 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Er verfügt nicht über einen erforderlichen Aufenthaltstitel, § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Der Asylantrag des Betroffenen wurde mit Bescheid des BAMF vom 24.10.2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 05.11.2016 vollziehbar. b. Es liegt ein Haftgrund vor. Die Beteiligte zu 3) beruft sich auf den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 AufenthG, wonach ein Ausländer in Sicherungshaft zu nehmen ist, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will (Fluchtgefahr). Gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG ist ein Anhaltspunkt, dass der Betroffene, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht vorgenommen hat, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können. Dieser Haftgrund liegt zur Überzeugung der Kammer vor, da der Betroffene im Rahmen der ersten geplanten Rückführung ohne Sicherheitsbegleitung am 18.03.2019 massiven Widerstand leistete und damit konkrete Handlungen durchgeführt hat, die ersichtlich darauf gerichtet waren, die begonnene Rückführung zu verhindern und den Abbruch der Abschiebung zu erzwingen, was letztendlich auch gelungen ist. Daneben liegt jedenfalls, wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt, auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG vor. Der Betroffene wurde am 10.01.2017 auf Deutsch und in der arabischen Sprache gemäß § 50 Abs. 3 AufenthG belehrt (Bl. 51 f der Ausländerakte). Der Betroffene verließ jedoch seine Unterkunft ohne Mitteilung einer Adresse, unter der er erreichbar ist, weshalb er am 28.11.2017 nach Unbekannt abgemeldet und am 05.12.2017 zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Erst am 31.01.2019 wurde er wieder vorstellig. Es besteht infolgedessen der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr). Dies ist ausweislich des Anhörungsprotokolls zuletzt auch in der mündlichen Anhörung durch das Amtsgericht deutlich geworden, denn der Betroffene hat dort erklärt, zur freiwilligen Rückkehr nach Algerien nicht bereit zu sein. c. Die Haftanordnung ist auch verhältnismäßig. Die Inhaftnahme ist nach § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG grundsätzlich auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Diese Voraussetzung ist vom Beschwerdegericht unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erkennbaren Verlaufs des Abschiebungsverfahrens erneut zu prüfen. Es ist eine Prognose zu treffen, welche Haftdauer erforderlich ist und ob eine Zurückschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2011, V ZB 265/10, Rdnr. 9, m.w.N.). Die Beteiligte zu 3) hat vorliegend in nicht zu beanstandender Weise eine Haft bis zum 31.05.2019 beantragt. Dieser Zeitraum ist nach ihren glaubhaften Angaben in ihrem Haftantrag vom 25.03.2019 bzw. der Ergänzung vom 26.03.2019 für die Durchführung der Abschiebung des Betroffenen erforderlich. Der Betroffene wurde bereits am 18.03.2019 für eine Abschiebung am 29.05.2019 nach Algerien angemeldet, wobei es sich nach den glaubhaften Angaben der Beteiligten zu 3) um den frühestmöglichen Termin handelte, zu dem eine sicherheitsbegleitete Abschiebung des Betroffenen zu organisieren war. Eine nähere Darlegung der einzelnen Zeitschritte zur Organisation der Rückführung ist nach der Rechtsprechung der Kammer für die vorliegende Konstellation nicht zu verlangen. Diesbezüglich folgt die Kammer der Rechtsprechung des BGH aus den Beschlüssen vom 17.11.2016, V ZB 90/16, Rdnr. 9, sowie vom 20.09.2018, V ZB 74/17, Rdnr. 12, jeweils nachgewiesen bei juris. Danach sind die Angaben des Flugtermins grundsätzlich ausreichend, um die Erforderlichkeit der verbleibenden Haftzeit zu belegen. Nach Ansicht der Kammer ist es deswegen im Rahmen eines Verlängerungsantrags für eine Rückführung mit Sicherheitsbegleitung nach einer Widerstandshandlung ausreichend, wenn die Behörde einen konkreten Flugtermin benennt, für den der Betroffene eingeplant worden ist und versichert, dass dies der nächstmögliche freie Flugtermin ist. Eine Haftdauer bis zum 31.05.2019 bzw. unter Berücksichtigung des beantragten Organisationsspielraums von zwei Tagen, um auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2016, V ZB 167/14, nachgewiesen bei juris), also bis zum 31.05.2019, erweist sich damit insgesamt als verhältnismäßig. d. Unter Zugrundelegung der in dem Haftverlängerungsantrag dargelegten inhaltlichen und zeitlichen Bearbeitungsschritte kann zudem ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach Scheitern des Fluges vom 18.03.2019 noch am gleichen Tag ein neuer Flug mit Sicherheitsbegleitung bei der ZFA gebucht wurde und bereits am 20.03.2019 Flugdaten für den 29.05.2019 vorgelegt werden konnten. e. Mildere Mittel zur Abwendung der Haft waren und sind angesichts des gezeigten Verhaltens des Betroffenen nicht ersichtlich. Der Betroffene verfügt mangels anderweitiger Anhaltspunkte weder über finanzielle Mittel für die Ausreise noch über ein soziales Umfeld, das eine Erreichbarkeit des Betroffenen für die Ausländerbehörde bis zum Flug hinreichend sichern kann. f. Abschiebungshindernisse gemäß §§ 60, 60a AufenthG liegen nicht vor und sind von den Beschwerdeführern auch nicht vorgetragen worden. g. Einer Zustimmung der Staatsanwaltschaft bedarf es gemäß § 72 Abs. 4 S. 3 AufenthG nicht. h. Auch der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 GG ist vorliegend nicht ersichtlich und liegt insbesondere nicht in der Tatsache, dass dem Beteiligten zu 2) die Ausländerakte nicht zur Einsicht mitübersandt wurde. Ein Akteneinsichtsrecht des Beteiligten zu 2) besteht, wie dem Beteiligten zu 2) spätestens aus vorausgegangenen Verfahren bekannt ist, gemäß § 13 Abs. 1 FamFG grundsätzlich nicht durch Aktenübersendung, sondern nur durch Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Gerichts. Von dieser Möglichkeit hat der Beteiligte zu 2) indes keinen Gebrauch gemacht. i. Die Kammer hat ausnahmsweise gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen, weil das Verfahren des Amtsgerichts nicht zu beanstanden ist und von einer nochmaligen Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.2015 – V ZB 67/15, zitiert nach juris). Das Amtsgericht Paderborn hat den Betroffenen am 29.03.2019 wegen der erforderlich gewordenen Verlängerung angehört und unter Hinzuziehung eines Dolmetschers alle wesentlichen Aspekte erörtert. Weder der Betroffene noch der Beteiligte zu 2) haben neue Erkenntnisse oder einen abweichenden Sachverhalt vorgetragen. Insbesondere hat die Kammer die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ohne erneute Anhörung entschieden wird. Eine Stellungnahme erfolgte in der darauf gesetzten Frist nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 2 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.