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Urteil

02 KLs 11/18

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2019:0425.02KLS11.18.00
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Tenor

Der Angeklagte ... wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

7 Jahren und 4 Monaten

verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Es wird bestimmt, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel ein Teil von 1 Jahr und 8 Monaten zu vollziehen ist.

Das Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Höxter, Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., Grundbuchblatt ..., Gebäude und Freifläche unter der Anschrift ... wird eingezogen.

Die Angeklagte ... wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren

verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens und der ihnen dort entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften

bzgl. ...: §§ 1, 3, 30a Abs. 1 BtMG, 53, 64, 74 StGB,

bzgl. ...: §§ 1, 3, 30a Abs. 1 BtMG, 27, 53 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ... wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Es wird bestimmt, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel ein Teil von 1 Jahr und 8 Monaten zu vollziehen ist. Das Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Höxter, Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., Grundbuchblatt ..., Gebäude und Freifläche unter der Anschrift ... wird eingezogen. Die Angeklagte ... wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens und der ihnen dort entstandenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften bzgl. ...: §§ 1, 3, 30a Abs. 1 BtMG, 53, 64, 74 StGB, bzgl. ...: §§ 1, 3, 30a Abs. 1 BtMG, 27, 53 StGB Gründe (bzgl. ... abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Die Angeklagten ..., ... und ... sind durch Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 16.04.2018 – Az.: 01 KLs-22 Js 1360/17-2/18 – wie folgt verurteilt worden: Der Angeklagte ... ist wegen bandenmäßigen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist angeordnet worden. Ferner ist ein Vorabvollzug von einem Jahr und elf Monaten angeordnet worden. Des Weiteren ist das im Tenor näher bezeichnete Grundstück unter der Anschrift ...in ...-... eingezogen worden. Die Angeklagte ... ist wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der Angeklagte ... ist ebenfalls wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Sämtliche Angeklagte haben jeweils gegen das Urteil Revision eingelegt; das Urteil gegen den Angeklagten ... ist seit dem 16.07.2018 rechtskräftig, nachdem dieser seine Revision zurückgenommen hat. Auf die Revision des Angeklagten ... hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 09.10.2018 – Az.: 4 StR 318/18 – das vorgenannte Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 16.04.2018, soweit es den Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist, sowie im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof verworfen. Auf die Revision der Angeklagten ... hat der Bundesgerichtshof ebenfalls durch Beschluss vom 09.10.2018 unter vorgenanntem Aktenzeichen das Urteil der 1. großen Strafkammer, soweit es die Angeklagte betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass sie der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist, sowie im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision der Angeklagten hat der Bundesgerichtshof verworfen. Bezüglich beider Angeklagter hat der Bundesgerichtshof im Umfang der Aufhebung die Sache jeweils zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Damit sind die folgenden, im Urteil der 1. großen Strafkammer getroffenen Feststellungen zu den von den Angeklagten begangenen Taten rechtskräftig: „ […] II. Der Angeklagte ... erwarb im Januar 2017 die Liegenschaft ...in ...-.... Das Grundstück ist mit einem baufälligen Wohnhaus samt angebauter, unterkellerter Scheune versehen. Über einen Bekannten des ..., der Kontakte zu dem gesondert verfolgten Zeugen ... unterhielt, erfuhr dieser, dass der ... ein Objekt zur Anmietung für den Aufbau und Betrieb einer Marihuana-Plantage suchte. Es kam zu einem ersten Zusammentreffen zwischen dem ... und ..., zu dem der ... den Angeklagten ... mitbrachte. Der gesondert verfolgte ... und der ... kannten sich bereits aus der gemeinsamen Schulzeit in .... Nachdem die Kontakte zwischen den beiden über die Jahre zurückgegangen waren, meldete sich der ... im Frühjahr 2017 bei dem Angeklagten ..., und fragte dessen Hilfe für die Vornahme verschiedener Baumaßnahmen an einem Haus in ... an, die er dem ... entsprechend entlohnen wolle. Mit dieser Maßgabe nahm der ... den Angeklagten ..., der seinerzeit ohne Anstellung und Erwerbseinkommen war, mit zu ... und dessen Haus am ...in ...-.... Nach einer gemeinsam durchgeführten Besichtigung in dem Haus überließ der Angeklagte ... dem ... zunächst einen Raum des Hauses zur Miete. In diesem Raum ließ der ... zunächst einen Holzfußboden einbauen. Als diese Arbeiten abgeschlossen waren, trat der ... nochmals an den ... heran, und bat um die Vermietung weiterer drei Räume in dem Haus. Der Angeklagte ..., dem die geplante Verwendung der Räume durch den gesondert verfolgten ... bekannt war, und der für die Vermietung 10 % des Ertrags der Marihuanaplantage verlangte, stellte dem ... schließlich drei weiteren Räume zur Verfügung und verlegte dort gemeinsam mit dem ... und dem ... ebenfalls einen Holzfußboden, wobei der ... diese Arbeiten gesondert entlohnen sollte. Der Angeklagte ... hatte parallel weitere Baumaßnahmen an dem Haus durchgeführt. So installierte er eine Satellitenempfangsanlage und baute Schränke auf bzw. Zimmertüren ein. Spätestens als er von ... die Anweisung erhielt, Fenster und Türen abzudichten, kam ihm dies seltsam vor. Er erfuhr daraufhin von dem ..., dass in den ausgebauten und von ... zu diesem Zweck vermieteten Räumen eine Cannabisplantage aufgebaut und betrieben werden solle. In diesem Wissen erklärte sich der Angeklagte ... zur weiteren Mitarbeit beim Aufbau der Plantage - gemeinsam mit ... und ... – bereit. Spätestens zu diesem Zeitpunkt bildeten diese drei eine Bande, die sich zu dem Betrieb einer Cannabis-Plantage verbunden hatte. Der ... erhielt für seine baulichen Tätigkeiten im Anschluss 900 EUR Entlohnung. Im Folgenden wurden durch aus den Niederlanden stammende Fachleute die vermieten Räume - ein Raum im Untergeschoss des hinteren Anbaus des Haupthauses sowie drei Kellerräume unter der angebauten Scheune mit einer Gesamtfläche von 119 qm - mit Silberfolie ausgekleidet. Es wurden zudem zahlreiche Industrielüfter und Leuchtelemente installiert, die der gesondert verfolgte ..., der von ... bereits zuvor als Transportfahrer und Kurier beschäftigt worden war, und nun mit demselben Aufgabenbereich im Rahmen des Betriebes der Cannabis-Plantage in ...-... tätig werden sollte und wollte, in einem Kleintransporter aus .../ Niederlande zu dem Objekt ...in ... transportiert hatte. Der Angeklagte ... half dem gesondert verfolgten ... beim Ausladen eines Teils der Ausrüstungsgegenstände aus dem Transporter. Der weitere Einbau der Technik - Belüftung, Zeitsteuerung, Bewässerungssystem etc. - sowie die Verlegung der erforderlichen Elektrik wurde jedoch von Spezialisten aus den Niederlanden vorgenommen. Der Angeklagte ... führte hierfür aber Holzarbeiten - etwa den Aufbau der Holzbalken für die Anbringung der Beleuchtungselemente - durch. Der ... lieferte dem gesondert verfolgten ... zuvor diese Holzbalken, an welchen sodann insgesamt 119 Leuchten à 600 Watt Leistungsaufnahme installiert wurden. Durch die von ... hinzugezogenen Fachleute wurde zur Stromversorgung der Gesamtanlage eine große Anzahl von Leitungskabeln quer durch das Haus bis zum Hauptzähler gelegt, welcher zum Zwecke der Vertuschung des hohen Stromverbrauchs der Anlage so überbrückt wurde, dass er den tatsächlichen Verbrauch nicht korrekt erfasste. Der Angeklagte ... lieferte dem ... noch weitere Baumaterialien, beispielsweise Stahltüren, Wasserfässer, Rigipsplatten, Dämmung, Schrauben sowie weitere Kleinteile zu einem Gesamtwert von ca. 5.000 EUR, für die er eine gesonderte Bezahlung begehrte. Desgleichen verlangte er für eine von ihm im Kellerbereich zusätzlich eingebaute Wand. ... war während des Aufbaus der Plantage mehrfach vor Ort; u.a. war es seine Aufgabe, die Nachbarn wegen des Baulärms zu beruhigen. Ca. Anfang April 2017 lieferte der gesondert verfolgte ... auf Veranlassung durch ... aus den Niederlanden mindestens 1.000 Stecklinge von THC-haltigen Marihuanapflanzen, sowie weitere Pflanzmaterialien wie Töpfe und Erde, zu dem Haus in ...-..., wo sie sodann gepflanzt wurden. Der ... brachte zu dieser Zeit die Angeklagte...zu dem Objekt, welche die Pflanzen in der Folgezeit nach seinen Anweisungen pflegen sollte. Der ... kannte die...aus den Niederlanden, wo sie in seinem Haushalt gelegentlich als Kinderbetreuerin oder Haushaltshilfe gearbeitet hatte, nachdem sie zuletzt in Holland keine Anstellung im Gartenbau gefunden hatte. Er lockte sie mit der Aussicht, dass er für sie Arbeit in einem seiner Häuser in Deutschland habe, in das Objekt in ...-.... Spätestens nach ihrer Ankunft dort im April 2017 erklärte ihr der ..., dass sie sich dort für 1.000 - 2.000 EUR pro Monat um Pflanzen kümmern solle, wobei die Angeklagte...sogleich erkannte, dass es sich dabei um Cannabispflanzen zur illegalen Gewinnung von Betäubungsmitteln handelte. Wegen der Aussicht auf die Entlohnung sagte sie dennoch zu. Während der sich anschließenden Zeit der Aufzucht der Pflanzen lebte die Angeklagte...auf Weisung des ... in einem in der Scheune geparkten Wohnwagen. Um keinen Verdacht zu erregen, durfte sie das Gebäude nicht allein verlassen. Deshalb wurde sie anfangs von ..., später von den Angeklagten ... und ..., mit Lebensmitteln sowie Dingen des täglichen Bedarfs versorgt, worauf sie sich einließ. Dies wurde im Folgenden so vorgenommen, dass sich der Angeklagte ... und der Angeklagte ... regelmäßig am Wochenende auf einem Supermarktparkplatz in ... trafen, wo der Angeklagte ... die von dem ... transportierten Lebensmittel und Waren des täglichen Bedarfs übernahm, und sie dann selbst zum Objekt ... fuhr, wo er sie der Angeklagten ... übergab. Gelegentlich brachte der Angeklagte ... der Angeklagten ... aber auch während der Woche Essen vorbei, da sie ihm leid tat. Diese Vorgehensweise wählten die Angeklagten auf Anweisung des ..., um nicht durch die Anwesenheit unbekannter Personen auf dem Grundstück in ... Aufsehen bei den Nachbarn zu erregen. Nur während einer Schottland-Reise des Angeklagten ... im Mai 2017 brachte der Angeklagte ... die Lebensmittel unmittelbar zu ... in das Objekt .... Die Angeklagte ... übernahm in der Folgezeit vereinbarungsgemäß die Pflege der Pflanzen. Sie überwachte deren Wuchs sowie die Einstellung von Beleuchtung, Düngung und Belüftung; jeweils nach Vorgaben, die sie von dem ... erhielt. Der ... bediente sich hinsichtlich der Steuerung der Anlage, der Pflanzengesundheit bzw. Einsatzes von Pestiziden der Mithilfe eines niederländischen Pflanzenfachmannes „...“, der in regelmäßigen Abständen an den Wochenenden von dem Angeklagten ... zu dem o.g. Parkplatz in ... befördert wurde, wo ihn der Angeklagte ... übernahm und zum Haus bzw. der dortigen Plantage brachte. Die Auskünfte, die der ... von dem „...“ erhielt, gab er der Angeklagten ... in türkischer Sprache weiter, und machte ihr darauf basierend Vorgaben für die weitere Pflanzenpflege. Mindestens einmal übersetzte auch der Angeklagte ... die Anweisungen des „...“ für die Angeklagte .... Anfang bis Mitte Juli 2017 erfolgte die erste Ernte der Cannabisplantage, für die der gesondert verfolgte ... eine Gruppe von Erntehelfern aus den Niederlanden besorgt hatte, die er zu dem Objekt brachte. Der Angeklagte ... half bei dieser Ernte und packte abgeschnittene Pflanzen in Tüten bzw. bügelte sie luftdicht zu. Der Angeklagte ... lies zuvor die Erntehelfer - sowie während der gesamten Tatzeit jeden, der mit der Plantage befasst war - persönlich in das Haus, wo die Ernte nach ca. einem Tag abgeschlossen war. Die verpackten Pflanzenteile verbrachten der gesondert verfolgte ... und der Angeklagte ... in einen von ... auf Geheiß des ... angemieteten Kleintransporter, den der ... anschließend nach .../ Niederlande verbrachte. Die erste Ernte entsprach vom Umfang der späteren zweiten Ernte . Die Plantage in dem Haus ...in ...-... war auf mindestens drei Ernten pro Jahr ausgelegt, wobei basierend auf 1050 Cannabis-Pflanzen pro Ernte ein Mindestertrag von 26 kg Marihuana, im Mittel von 42 kg Marihuana zu erwarten war. Die Angeklagten ..., ... und ... erwarteten nun ihre Entlohnung, doch der ... vertröstete sie unter Verweis darauf, dass die Ernte schlecht gewesen sei. Zudem sei der Aufbau der Anlage sehr teuer gewesen und es gebe viele Teilhaber. Sie sollten sich daher zunächst mit einer geringeren Entlohnung zufrieden geben. Letztlich erhielt der Angeklagte ... im Juli 2017 von ... einmal 5.000 EUR. Zuvor hatte ihm der ... bereits einmal einen Geldbetrag für verschiedene Baumaterialien zukommen lassen. Der Angeklagte ... hatte für die Lebensmittelbesorgungen für ... von dem ... zwar 1.000 EUR erhalten. Die ihm versprochenen 2.000 bis 3.000 EUR für die Mithilfe bei der ersten Ernte erhielt er jedoch nicht. Der ... stellte allen Angeklagten aber in Aussicht, dass - falls die bereits geplante zweite Anpflanzung bessere Ergebnisse erbringen würde - sie später die volle Entlohnung erhalten sollten. Dem Angeklagten ... stellte er eine Bezahlung im Oktober 2017 in Aussicht. Darauf ließen sich letztlich alle drei Angeklagten ein, obwohl insbesondere der Angeklagte ... über die verringerte Entlohnung sehr verärgert war, und androhte, „einfach die Schlösser auszutauschen“. Ihm war bewusst, dass ohne sein Zutun ein Betrieb der Plantage in dem Objekt ... unmöglich war. Nachdem sich der ... und die ... für einige Tage in der Türkei aufgehalten hatten, kehrten beide Ende Juli 2017 in das Objekt ...in ...-... zurück, wo sogleich eine zweite Anpflanzung - im selben Umfang wie die Erste - vorgenommen wurde. Erneut hatte der ... auf Geheiß des ... ca. 1050 Pflanzenstecklinge von THC-haltigen Cannabispflanzen aus den Niederlanden an das Objekt ... verbracht, welche dort angepflanzt wurden. Wieder übernahm in der Folgezeit die ... die Pflege und Überwachung der heranwachsenden Pflanzen, wobei bei dieser zweiten Anpflanzung der Pflanzenexperte „...“ fast wöchentlich zur Visite erschien. Er wurde weiterhin von dem Angeklagten ... bis zu dem Supermarktparkplatz in ... gefahren, wo er von dem ... mitsamt der Lebensmittel für die... - die nun immer der ... an den ... übergab - übernommen und zu dem Objekt ...gefahren wurde. Auf Anweisung des „...“ trennte der Angeklagte ... zwei Räume durch eine Folienbahn, da dort zuvor die Belüftung nicht planmäßig funktioniert hatte. Zudem war in dem Raum im Untergeschoss des Hauptgebäudes die Silberfolie verrutscht, die der Angeklagte ... auf Anweisung des „...“ instand setzte. Spätestens ab dem 20.09.2017 sollte die zweite Ernte der Cannabisplantage beginnen. Hierzu hatte der gesondert verfolgte ... wieder Erntehelfer aus den Niederlanden nach Deutschland geholt, von denen der Angeklagte ... 6 oder 7 an seinem Wohnort von ... übernahm, und sie in seinem Wohnmobil zu dem Objekt in ... brachte. Dabei fuhr ... das Wohnmobil zunächst in die Scheune, und ließ die Erntehelfer im Inneren aussteigen, damit sie draußen nicht durch Dritte gesehen werden konnten. Weitere 4 Erntehelfer brachte der ... in einem Pkw zu dem Haus. Auch bei dieser zweiten Ernte, die sodann begann, half der Angeklagte ..., indem er Pflanzen abschnitt und eintütete. Aufgrund einer Zeugenaussage in einem anderen Ermittlungsverfahren bestand gegen den gesondert verfolgten ... zu dieser Zeit bereits der Verdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Auch gegen den ... lief ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Ermittlungsbehörden hatten deshalb beide Zeugen bereits im Vorfeld des 20.09.2017 umfangreich telefonisch überwacht und observiert, und waren so in Kenntnis des geplanten Erntetermin gelangt, den sie für den Zugriff nutzten. Daher konnten am 20.09.2017 die drei Angeklagten, die gesondert verfolgten ... und ..., sowie einige Erntehelfer festgenommen werden. In dem Objekt ...wurden an besagtem Tag ca. 1050 Cannabispflanzen beschlagnahmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits teilweise abgeerntet waren. Das abgeerntete Marihuana und das restliche Pflanzenmaterial hatten ein Gesamtgewicht von ca. 38,1 kg, in denen ein Wirkstoffgehalt von ca. 6.490 g THC enthalten war. Bei der Durchsuchung des Wohnwagens wurde des Weiteren das als „Giesbuch“ bezeichnete Dokument aufgefunden, in dem die Angeklagte... sowohl ihre Beobachtungen von der Aufzucht der Pflanzen, als auch die Vorgaben, die sie für deren Pflege erhielt, schriftlich niederlegte. Dabei wurden die Anpflanzungen kapitelweise geführt und mit römischen Ziffern versehen; für die erste Anpflanzung das Kapitel „I“, und für die zweite Anpflanzung das Kapitel „II“. Hinter dem Kapitel für die zweite Anpflanzung war bereits ein Kapitel „III“ vorgesehen. Zu der bereits geplanten dritten Anpflanzung kam es wegen der Verhaftung der Beteiligten nicht mehr. […] Keiner der Angeklagten verfügte über die nach dem Betäubungsmittelgesetz erforderliche Erlaubnis zum Anbau oder zum Handel mit THC-haltigem Cannabis.“ II. Die erneute Hauptverhandlung vor der Kammer hat darüber hinaus folgende Feststellungen ergeben: 1. Der nunmehr 52 Jahre alte Angeklagte ... wurde als britischer Staatsbürger in Schottland geboren. Seine heute etwa 70 Jahre alte Mutter schloss keine Berufsbildung ab und arbeitete in verschiedenen Berufen, unter anderem bei einem Taxiunternehmen, als Bedienung in einer Kneipe und als Managerin eines Waschsalons. Der Vater des Angeklagten arbeitete als Dachdecker und trennte sich von dessen Mutter bereits im Jahr 1969. Der Vater ist bereits vor ca. sechs Jahren verstorben. Der Angeklagte hat eine ältere Voll-, sowie zwei jüngere Halbschwestern. Er selbst wuchs bis zum Alter von etwa fünf Jahren im schottischen ... auf. Sodann zog er gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester nach ..., einen Vorort von ..., wo er bis zum 13. Lebensjahr verblieb. Anschließend zogen sie für etwa drei Jahre nach ..., bis der Angeklagte wieder in den schottischen Ort ... – in die Nähe seines Geburtsortes – zurückzog. Der Angeklagte besuchte ohne besondere Auffälligkeiten die Grundschule und anschließend die Gesamtschule, die er jedoch mit 16 Jahren ohne Abschluss verließ. Nachdem er nach Schottland zurückgegangen war, erlernte er in dem Betrieb, in dem auch sein Vater tätig war, das Dachdeckerhandwerk, jedoch schloss er die Ausbildung nicht ab und fand anschließend keine dauerhafte Anstellung in diesem Gewerbe. Vielmehr arbeitete er zunächst als Verkäufer und als Gerüstbauer und gelangte im Jahr 1989 nach Deutschland, wo er als angestellter Dachdecker arbeitete. Hier bildete er sich vor ca. 13 Jahren zum Meister fort, und arbeitete zuletzt als selbständiger Handwerker im Dachdeckergewerk. Bereits im November 1983 schloss der Angeklagte in England seine erste Ehe. Mit seiner ersten Ehefrau hat er 3 Kinder, nämlich die in den Jahren 1983 und 1987 geborenen Töchter sowie einen im Jahr 1989 geborenen Sohn, die allesamt in England leben. Nach der Trennung und Scheidung heiratete der Angeklagte im Jahr 1992 in Deutschland erneut. Mit seiner zweiten Ehefrau hat der Angeklagte einen im Jahr 1994 geborenen Sohn und eine im Jahr 1997 geborene Tochter. Von seiner zweiten Ehefrau lebt der Angeklagte seit August 2016 dauerhaft getrennt. Er hat derzeit jedoch wieder eine Partnerin. Im Alter von 13 Jahren trank der Angeklagte erstmals so viel Alkohol, dass er davon berauscht war. Seitdem setzte er den Alkoholkonsum kontinuierlich fort. Nachdem der Angeklagte im Jahr 1989 nach Deutschland gekommen war, trank er mit nur kurzen Abstinenzzeiten täglich Alkohol – auch während der Arbeitszeit. Vor seiner Inhaftierung trank der Angeklagte 10 bis 12 Flaschen Bier täglich, die er nachmittags und abends zu sich nahm. Mit zwölf Jahren konsumierte der Angeklagte zudem erstmals Cannabis. Ab dem Alter von 15 Jahren konsumierte er sodann regelmäßig Cannabis, etwa an fünf Tagen in der Woche. Seinen Cannabiskonsum steigerte der Angeklagte fortwährend, bis er zuletzt vor seiner Inhaftierung etwa 15 bis 20 g Cannabis in der Woche – meist abends neben dem Alkoholkonsum – zu sich nahm. Strafrechtlich ist der Angeklagte ... in Deutschland bislang nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte ... befindet sich seit dem 21.09.2017 auf Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Höxter vom selben Tage und des Haftfortdauerbeschlusses vom 16.04.2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede. 2. Die nunmehr 31 Jahre alte, verheiratete und kinderlose Angeklagte ... wurde in Bulgarien geboren. Sie besitzt die türkische und die bulgarische Staatsangehörigkeit. Ihr Vater war früher als Lkw-Fahrer beschäftigt, ihre Mutter war als Arbeiterin tätig. Heute gehen beide keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und leben in den Niederlanden. Die Angeklagte ... hat zudem einen etwa zwei Jahre jüngeren Bruder. Im Jahr 1989 siedelte die Angeklagte mit ihrer Familie und der gesamten Familie des Vaters über in die Türkei. Dort wuchs die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Bruder im elterlichen Haushalt auf, besuchte die Schule und erlangte an einem Gymnasium in ... nach Abschluss der 13. Klasse den dortigen regulären Schulabschluss. In der Folgezeit arbeitete sie für ca. 10 Jahre als Verkäuferin und Beraterin in verschiedenen Geschäften in der Türkei im Bereich Bekleidung und Textilien. Im Jahr 2010 heiratete sie ihren auch derzeit weiterhin in der Türkei lebenden Ehemann. Im Jahr 2015 begab sich die Angeklagte erstmals in die Niederlande zu ihren bereits dort lebenden Eltern, um einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. In den Jahren 2015 bis 2017 pendelte sie mehrmals zwischen den Niederlanden und der Türkei und arbeitete in den Niederlanden jeweils mehrere Monate als Erntehelferin in der Gemüsezucht. Zuletzt war sie bei dem in den Niederlanden lebenden Zeugen ... als Kindermädchen in dessen Familie integriert. Die Angeklagte ... konsumierte und konsumiert keine illegalen Betäubungsmittel. Strafrechtlich ist sie in Deutschland bislang nicht in Erscheinung getreten. Die Angeklagte ... befindet sich seit dem 21.09.2017 auf Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Höxter vom selben Tage und des Haftfortdauerbeschlusses vom 16.04.2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede I. In dieser Zeit waren Besuchskontakte mit ihrem Ehemann nicht möglich. Auch die Kontakthaltung zu ihrer Familie unterlag den für den Vollzug der Untersuchungshaft geltenden Beschränkungen. 3. Zur Sache hat die Kammer in der erneut durchgeführten Hauptverhandlung folgende ergänzende Feststellungen getroffen: a) Der Angeklagte ... erfuhr Ende des Jahres 2016 von einem Bekannten, dass das mit einem Haus mit Anbau bebaute Grundstück ... in ...-... verkauft werden solle. Er nahm daraufhin – zunächst aus reiner Neugier und ohne konkretes Kaufinteresse – Kontakt zu den Eigentümern, einer Erbengemeinschaft, auf. Als sich herausstellte, dass er eines der Mitglieder der Erbengemeinschaft näher kannte, entschloss er sich spontan zum Erwerb des Hausgrundstücks. Der Angeklagte ... wollte hiermit insbesondere seinem Bekannten einen Gefallen tun, denn das Haus, in dem sich in den Vorjahren mehrere Gewaltverbrechen ereignet hatten und das in der Region als „Horrorhaus“ bekannt war, hatte sich wegen seiner Vorgeschichte als nahezu unverkäuflich erwiesen und die Erbengemeinschaft hatte ein dringendes Interesse daran, es abzustoßen. Der Angeklagte ... erwarb das Hausgrundstück sodann im Januar 2017 durch notariellen Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von 2.000,- EUR. Die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude waren zu jenem Zeitpunkt in einem stark renovierungsbedürftigen Zustand. Unter anderem hatte es wegen Undichtigkeiten des Daches hereingeregnet. Wegen der dadurch vorhandenen Feuchtigkeit hätte das Gebäude für eine Wohnnutzung erst einen längeren Zeitraum – nach Schätzung des Angeklagten zwei bis drei Jahre – austrocknen müssen. Unmittelbar nach dem Erwerb wusste der Angeklagte deshalb nicht, was er mit dem Hausgrundstück eigentlich anfangen sollte. Etwa 2 Monate nach dem Erwerb des Hauses durch den Angeklagten kam es dann zum ersten Kontakt zwischen ihm und dem ..., in dessen Folge der Angeklagte den Entschluss fasste, das Gebäude für die Einrichtung einer Marihuanaplantage zur Verfügung zu stellen. Das Wohnhaus wurde dementsprechend auch in der Folgezeit nicht zu Wohnzecken hergerichtet. Mit dem ... traf der Angeklagte sodann die Vereinbarung, zu 10 % am finanziellen Ertrag der Plantage beteiligt zu werden. Der Angeklagte ging dabei davon aus, dergestalt 20.000,- bis 30.000,- EUR erhalten zu können. Darüber hinaus stellte der ... dem Angeklagten in Aussicht, dass dieser für sich kein Marihuana mehr anderweitig beziehen müsse, sondern einen Teil aus den Ernten der Plantage erhalten könne. Zumindest zum Teil für den eigenen Konsum erhielt der Angeklagte aus der ersten Ernte auch alsdann „paar hundert Gramm“ Cannabis, wovon bei der am 21.09.2017 durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in Marienmünster auch ein Teil noch vorhanden war. Das 666 m² große Grundstück steht weiterhin im Eigentum des Angeklagten ..., wobei die Beschlagnahme des Grundstücks durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 26.10.2107 angeordnet und am 13.11.2017 in das Grundbuch eingetragen wurde. Das Grundstück hat einen Bodenwert von 17.316,- EUR, der Sachwert der Gebäude und Außenanlagen liegt bei insgesamt maximal 44.146,- EUR, woraus sich ein vorläufiger Sach- und Bodenwert von maximal 61.462,- EUR errechnet. Unter Berücksichtigung des Sachwertfaktors und einer objektspezifischen Minderung durch Mängel und Bauschäden sowie einer merkantilen Wertminderung aufgrund seiner Vorgeschichte ergibt sich ein Sachwert des Grundstücks von gerundet maximal 14.000,- EUR. b) Die Angeklagte ... , die im Frühjahr 2017 noch in dem Glauben nach Deutschland gereist war, hier eine Arbeit im Gartenbau verrichten zu können und die erst bei ihrer Ankunft in ...-... erfahren hatte, dass sie für die Pflege einer Cannabisplantage zuständig sein sollte, war über die Umstände, unter denen sie in der Zeit von April 2017 bis zur ersten Ernte im Juli 2017 am Objekt ...in ...-... leben musste, unglücklich. Es belastete sie, sich im Ort nicht ungehindert bewegen zu können. Kontakt zu ihrer Familie pflegte sie in jener Zeit lediglich über das ihr zur Verfügung stehende Mobiltelefon, für das der Angeklagte ... ihr regelmäßig Telefonkarten besorgte. Der Wohnwagen, in dem die Angeklagte ... während ihrer Tätigkeit in ...-... lebte, war in einer Ecke einer fensterlosen Scheune abgestellt, die unmittelbar an das Haus ... angrenzt und von der ein Treppenabgang in den darunter gelegenen Kellerbereich führt, in dem die Cannabisplantage eingerichtet war. Nachdem die Angeklagte ... wider Erwarten nach der ersten Ernte nicht die ihr zuvor versprochene Vergütung erhalten hatte, begab sie sich zunächst zu ihren Eltern in die Niederlande. Ihre Eltern brachten sie einige Tage später nach Düsseldorf, von wo aus die Angeklagte sodann eine Flugreise in die Türkei antrat, um zu ihrem Ehemann zurückzukehren. Zum damaligen Zeitpunkt war die Angeklagte eigentlich entschlossen, ihre Tätigkeit für den ... zu beenden. Nachdem sie sich etwa anderthalb Wochen in der Türkei aufgehalten hatte, wurde sie jedoch durch den ... kontaktiert, der für den Fall der Fortsetzung ihrer Tätigkeit anbot, ihr alsbald nach ihrer Rückkehr die versprochene Entlohnung sowie zusätzlich einen weiteren Geldbetrag zu zahlen. Aufgrund dessen entschloss sich die Angeklagte ... dann doch, die Tätigkeit auf der Marihuana-Plantage in ...-... wiederaufzunehmen und bei der Aufzucht der zweiten Pflanzung mitzuhelfen. Sie kehrte deshalb nach dem insgesamt zweiwöchigen Aufenthalt in der Türkei dorthin zurück. Obwohl sie bis zu ihrer Verhaftung im September 2017 nach wie vor nicht die ihr von ... versprochene Entlohnung erhalten hatte, beteiligte sie sich in der festgestellten Weise an der Aufzucht der zweiten Pflanzung und nahm dabei erneut hin, dass sie für die Dauer ihres Aufenthaltes in ...-... im Verborgenen leben musste. c) Beide Angeklagte waren im gesamten Tatzeitraum uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht ihrer Taten einzusehen und entsprechend dieser Unrechtseinsicht zu handeln. III. 1. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten und zu ihrem Werdegang beruhen auf ihren eigenen glaubhaften Angaben. Der Angeklagte ... hat dabei insbesondere auch seinen Alkohol- und Cannabiskonsum glaubhaft wie festgestellt geschildert. Auch die Angeklagte ... hat ihre persönlichen Verhältnisse und ihren Werdegang glaubhaft wie festgestellt angegeben und erklärt, keine Betäubungsmittel zu konsumieren. 2. Die ergänzenden Feststellungen zur Sache beruhen gleichfalls auf der Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte sowie auf der nach Maßgabe der Niederschrift der erneuten Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. a) Der Angeklagte ... hat sich auch in der erneut durchgeführten Hauptverhandlung vollumfänglich geständig im Sinne der bereits durch das Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts vom 16.04.2018 getroffenen Feststellungen zu den Umständen der Einrichtung und des Betriebs der Cannabisplantage im Haus ... in ...-... eingelassen. Er hat ergänzend glaubhaft angegeben, der Einrichtung der Plantage in dem Objekt auch deshalb aufgeschlossen gegenüber gestanden zu haben, da er selbst davon ausgegangen sei, neben der 10 %-igen Beteiligung am Gewinn der Plantage auch einen Teil des für seinen eigenen Konsum benötigten Marihuanas kostenfrei von dem ... erhalten zu können. Tatsächlich habe er für den eigenen Konsum von dem ... auch ein „paar 100 Gramm“ Cannabis erhalten. Das sei allerdings schon vor der ersten Ernte gewesen. Von dem Ertrag der ersten Ernte habe er mal etwas probiert; das sei ihm aber viel zu stark gewesen. b) Die Feststellungen hinsichtlich der Umstände des Erwerbs des Grundstücks durch den Angeklagten ... und des Zustandes der Gebäude zum Zeitpunkt des Erwerbs beruhen ebenfalls auf dessen glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zum fortbestehenden Eigentum des Angeklagten und der Beschlagnahme des Grundstücks beruhen auf der Verlesung des aktuellen Auszugs aus dem Grundbuch von ...-..., Blatt ..., in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zum Wert des Grundstücks ergeben sich aus den in der Hauptverhandlung im allseitigen Einverständnis verlesenen Kurzgutachten des Sachverständigen ... vom 12.02.2019 und der Sachverständigen ... vom 13.03.2019. Die Sachverständigen haben den Bodenwert des Grundstücks übereinstimmend und nachvollziehbar wie festgestellt ermittelt. Hinsichtlich des vorläufigen Sachwertes der Gebäude und Außenanlagen haben beide Sachverständige jeweils einen Wert von rund 44.100,- € ermittelt und sodann auf den sich daraus ergebenden vorläufigen Sachwert von Grundstück und Gebäuden einen Sachwertfaktor von 0,62 angewandt. Der Sachverständige ... hat unter Abschlägen für objektspezifische Merkmale von 15.000,- EUR und unter Annahme einer merkantilen Wertminderung von 0,60 sodann einen Marktwert von gerundet 14.000,- EUR ermittelt; die Sachverständige ... hat unter Annahme eines größeren Abschlages von 30.000,- EUR für die objektspezifische Wertminderung einen Verkehrswert von lediglich rund 1.000,- EUR ermittelt. Beide Sachverständige haben dabei in ihren schriftlichen Gutachten klargestellt, dass die von ihnen in Ansatz gebrachten Abschläge ausschließlich auf Schätzungen beruhten, die mit Unsicherheiten behaftet seien, weil es tatsächlich keine dem Hausgrundstück vergleichbaren Objekte auf dem Markt gebe, an denen man sich im Hinblick auf den Ansatz der objektspezifischen Wertminderung orientieren könne. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Immobilie in der Region stets mit den außergewöhnlichen Verbrechen, die sich in ihr ereignet haben, in Verbindung gebracht werde, was jedenfalls durchschnittliche Kaufinteressenten abschrecke. Die Kammer schließt sich den uneingeschränkt nachvollziehbaren Ausführungen beider Sachverständiger an, die sich im Ergebnis lediglich im Hinblick auf die der eigenen Einschätzung der Sachverständigen unterliegenden Abschläge wegen der Besonderheiten des Objektes auf den vorläufigen Sach- und Bodenwert unter...en. Die Kammer legt insoweit zu Gunsten des Angeklagten den von dem Sachverständigen ... ermittelten höheren Marktwert von gerundet 14.000,- EUR zugrunde. Sie ist dabei davon überzeugt, dass es sich hierbei um den Betrag handelt, der für das in Rede stehende Grundstück einschließlich der aufstehenden Gebäude bei Veräußerung maximal zu erzielen ist. Das korrespondiert auch mit dem vom Angeklagten ... Anfang 2017 gezahlten Kaufpreis von lediglich 2.000,- EUR sowie dem schlechten baulichen Zustand, den der Angeklagte geschildert hat und der auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern zu erkennen ist. Hieraus ergibt sich, dass, sollte das Grundstück überhaupt zu veräußern sein, ein höchstmöglicher Betrag von 14.000,- EUR zu erzielen ist. c) Die ergänzenden Feststellungen im Hinblick auf die Lebenssituation der Angeklagten ... im Tatzeitraum beruhen ebenfalls auf deren eigenen Angaben. Die Angeklagte ... hat sich – insoweit in Einklang mit den von der 1. großen Strafkammer getroffenen Feststellungen zur Sache – vor der Kammer dahin eingelassen, den ... über ihre Mutter kennengelernt zu haben, als sie sich im Jahr 2017 wieder zum Arbeiten in die Niederlande begeben habe, dort aber keine Tätigkeit im landwirtschaftlichen Bereich habe finden können. Sie sei dann in den Haushalt des ... integriert worden und habe dort als Hilfe gearbeitet, bis sie nach Deutschland – ...-... – verbracht worden sei. Erst vor Ort habe sie erfahren, dass sie hier nicht in einem Gartenbaubetrieb, sondern für die Pflege der Pflanzen im Haus ... eingesetzt werden sollte. Sie habe sich hierauf nur deshalb eingelassen, weil sie letztlich keine andere Möglichkeit gesehen habe als mitzumachen. Sie habe damals kein Deutsch gesprochen und die Sprache auch nicht verstanden und nicht gewusst, wie sie wieder hätte nach Hause kommen sollen. Das Leben im Versteck habe sie sehr belastet. Sie habe unter den beengten Verhältnissen und der fehlenden Möglichkeit, sich draußen zu bewegen, sehr gelitten. Nach der ersten Ernte sei sie mit dem ... zu ihren Eltern in die Niederlande gefahren und kurze Zeit später von Düsseldorf aus zu ihrem Ehemann in die Türkei geflogen. Sie habe eigentlich vorgehabt, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren, aber der ... habe sie während des Türkei-Aufenthaltes telefonisch kontaktiert und ihr erklärt, er werde ihr die versprochene, aber bislang nicht entrichtete Entlohnung für ihre bisherige Tätigkeit und noch etwas mehr zahlen, wenn sie sich bereitfände, noch einmal für die Dauer von 2 Wochen auf der Plantage auszuhelfen. Hierauf habe sie sich eingelassen, allerdings habe der ... sich nicht an sein Versprechen gehalten und ihr weiterhin kein Geld gezahlt. Auf die Frage, aus welchem Grund sie dann im Zusammenhang mit dem zweiten Anbau ihre Tätigkeit nicht nach zwei Wochen beendet habe, wenn ihr doch immer noch keine Vergütung gezahlt worden sei, hat die Angeklagte erklärt, sie sei von ... immer weiter hingehalten worden. Außerdem habe sie angesichts ihrer Isolation in ... und der mangelnden Sprachkenntnisse keine Chance gehabt, aus Deutschland wegzukommen. Auf Vorhalt hat die Angeklagte ... sodann allerdings bestätigt, dass ihr während der Dauer ihrer Tätigkeit im Haus ... in ...-... ein Mobiltelefon zur Verfügung gestanden habe, für das der Angeklagte ... ihr regelmäßig Telefonkarten besorgt habe, damit sie mit ihrer Familie telefonieren konnte. Auf weiteren Vorhalt der Staatsanwaltschaft, hat die Angeklagte ... überdies eingeräumt, dass sich am Tag ihrer Verhaftung im September 2017 auch ihre Mutter auf dem Hausgrundstück ... in ...-... aufgehalten habe. Es sei wohl richtig, dass diese vor Ort vorläufig festgenommen worden sei, allerdings sei alsbald die Freilassung erfolgt. Darüber, ob gegen ihre Mutter nachfolgend auch ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, wisse sie nichts. Ihre Mutter sei jedenfalls nicht (auch) auf der Plantage tätig gewesen, sondern sei im September 2017 lediglich deshalb nach ...-... gereist, um sie – die Angeklagte – auf ihren Wunsch hin abzuholen. Die Einlassung der Angeklagten ... ist glaubhaft, soweit sie angegeben hat, dass die Lebensverhältnisse für sie während ihrer Tätigkeit auf der Plantage sehr schwierig gewesen seien. Dass ihr nur sehr wenig Wohnraum in dem Wohnwagen zur Verfügung stand, der überdies in einer dunklen Scheune abgestellt war, steht auch fest aufgrund der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 212 bis 237 d.A. in der Hauptverhandlung. Auf dem Lichtbild Nr. 14 ist dabei deutlich erkennbar, wie der Wohnwagen, in dem die Angeklagte ... gelebt hat, in der Scheune platziert war, nämlich seitlich an einer Wand der fensterlosen Scheune. Auf dem Lichtbild ist weiter erkennbar, dass die der Zeugin zur Verfügung gestellten Lebensmittel – insbesondere Obst und Mineralwasser – außerhalb des Wohnwagens gelagert worden sind. Auf Lichtbild Nr. 17 ist erkennbar, dass der Wohnwagen im Inneren lediglich mit einer kleinen Küchenzeile und einer Schlafstätte ausgestattet war, wobei insoweit lediglich Matratzen auf eine Sperrholzplatte gelegt worden waren. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die bei den Akten befindlichen Abbildungen verwiesen. Soweit die Angeklagte ... sich dahin eingelassen hat, ihre Tätigkeit auf der Plantage sowohl im Frühjahr 2017 als auch im Zuge der zweiten Anpflanzung im Sommer 2017 jeweils nur deshalb fortgesetzt zu haben, weil sie keine Möglichkeit gesehen habe, ...-... wieder zu verlassen, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte selbst eingeräumt hat, jederzeit über ein Handy verfügt zu haben, mit dem sie Kontakt zu ihren in den Niederlanden lebenden Eltern hätte aufnehmen können. Diese waren offensichtlich mobil genug, sie im Sommer aus den Niederlanden zum Flughaften nach Düsseldorf zu verbringen; außerdem war die Mutter der Angeklagten ihrer eigenen Einlassung zufolge auf Wunsch der Angeklagten im September 2017 nach ... gereist, um sie dort abzuholen. Bei dieser Sachlage ist aber nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Angeklagte ... ihre Tätigkeit nicht früher hätte einstellen und Deutschland verlassen können. Dass der ... ihr für den Fall der Einstellung ihrer Hilfstätigkeiten auf der Plantage in irgendeiner Weise gedroht hätte, hat die Angeklagte ... selbst nicht behauptet. Als Motiv für ihre Rückkehr nach ...-... im Juli 2017 hat sie vielmehr angegeben, von ... mit dem Versprechen gelockt worden zu sein, nach nochmaliger 2-wöchiger Tätigkeit auf der Plantage die bereits versprochenen Entlohnung für ihre vormalige Tätigkeit und einen weiteren Betrag zu erhalten. d) Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit beider Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erstatten Gutachten des Sachverständigen .... aa) Der der Kammer aus einer Vielzahl anderer Verfahren als besonders fachkundig und besonders erfahren bekannte Sachverständige hat hinsichtlich der Angeklagten ... ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Störung von forensischer Relevanz gegeben seien, die einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB entsprechen könnte; insoweit könne ausgeschlossen werden, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitraum beeinträchtigt oder aufgehoben gewesen sei. Der Sachverständige stützt sich dabei unter Zugrundelegung zutreffender Anknüpfungstatsachen auf die durchgeführte Untersuchung und Exploration der Angeklagten und die in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse. Den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich die Kammer an und macht sie sich zu Eigen. Auch nach Einschätzung der Kammer haben sich keine Anhaltspunkte für eine im Tatzeitraum bestehende relevante psychische Störung der Angeklagten ... ergeben. bb) Hinsichtlich des Angeklagten ... hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit oder deren erhebliche Verminderung nicht in Betracht komme. Der Angeklagte zeige zwar einige auffällige Persönlichkeitszüge, die jedoch keinem forensisch-relevanten psychischen Störungsbild zuzuordnen seien. Allerdings liege bei dem Angeklagten in Anbetracht des glaubhaft geschilderten, massiven Konsum von Alkohol und Cannabis eine Abhängigkeit von diesen Substanzen vor. Der Angeklagte betreibe bereits seit vielen Jahren kontinuierlich Substanzmissbrauch ohne relevante Abstinenzzeiten. Trotzdem liege bei ihm kein psychisches Störungsbild von forensische Relevanz und auch - unter Berücksichtigung des Betäubungsmittelkonsums - keine schwere seelische Abartigkeit vor, welche eine erhebliche Einschränkung oder den Ausschluss der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB bedingen könnten. Denn hierzu fehle es an relevanten Einschränkungen seiner psychosozialen Leistungsfähigkeit, Entzugssymptomen oder einer als schwer zu qualifizierenden Persönlichkeitsdepravation. Vielmehr sei der ... bis zuletzt ohne wesentlichen Einschränkungen seinem Handwerk nachgegangen. Auch komme eine akute Intoxikation als Grundlage für die Taten nicht in Betracht. IV. Nach dem Urteil der 1. großen Strafkammer vom 16.04.2018 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 09.10.2018 hat sich der Angeklagte ... des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen gemäß §§ 1, 3, 30a Abs. 1 BtMG, 53 StGB und hat sich die Angeklagte ... der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1, 3, 30a Abs. 1 BtMG, 27, 53 StGB schuldig gemacht. V. 1. Bei der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten ... hat die Kammer für jede der beiden Taten den Strafrahmen dem § 30a Abs. 1 BtMG entnommen, welcher Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG geprüft, im Ergebnis aber abgelehnt. Ein minder schwerer Fall ist immer dann gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Kammer hat dabei zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bislang nicht vorbestraft ist, er sich vollumfänglich geständig eingelassen hat und es sich bei Cannabis um eine vergleichsweise „weiche Droge“ handelt. Ferner war hinsichtlich der zweiten Ernten zu beachten, dass diese nicht in Umlauf gelangt ist. Des Weiteren war zu beachten, dass (siehe dazu unter VI. 2.) die Kammer als Nebenfolge zugleich die Einziehung des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks mit einem Wert von 14.000,- EUR angeordnet hat. Zu seinen Lasten musste jedoch der professionelle Aufbau der Cannabis-Plantage auf einer Gesamtfläche von 119 qm mit über 1.000 Pflanzen bei einer Ertragserwartung von drei Ernten pro Jahr und einem Mindestertrag von 26 kg Marihuana pro Ernte Berücksichtigung finden. Die nicht geringe Menge war dabei jeweils um ein Vielfaches überschritten. Mithin kam in der Gesamtschau der Ausnahmestrafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG nicht mehr in Betracht. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer alle bereits bei der Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliege, dargestellten Strafzumessungserwägungen erneut berücksichtigt. Unter anderem ist zugunsten des Angeklagten nochmals berücksichtigt worden, dass die Kammer das in seinem Eigentum stehende Grundstück im Wert von 14.000,- EUR eingezogen hat. In Anbetracht sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer für beide Taten jeweils auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten erkannt. Hierbei hat die Kammer davon abgesehen, für die zweite Tat eine höhere Einzelfreiheitsstrafe als für die erste Tat festzusetzen, weil nach der ersten Ernte bereits alle Einrichtungen für den Betrieb der Plantage vorhanden waren und auf der Hand lag, dass die aufwändige Einrichtung der Plantage auf den Anbau mehrerer Ernten angelegt war. Unter nochmaliger Würdigung aller bereits genannten Strafzumessungserwägungen im Zusammenhang, insbesondere seines frühzeitigen und umfassenden Geständnisses, hat die Kammer für den Angeklagten ... sodann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 4 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe entspricht dabei dem Schuld- und Unrechtsgehalt aller verfahrensgegenständlichen Taten und erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten ... das Unrecht seiner Taten nachhaltig zu verdeutlichen, ihn eindringlich zu warnen und ihn zukünftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. 2. Bei der Strafzumessung bezüglich der Angeklagten ... hat die Kammer für jede der beiden im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehenden Taten zunächst gleichfalls den Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt, welcher Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann auch in Bezug auf die Angeklagte ... jeweils das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG geprüft, im Ergebnis aber abgelehnt. Wie bereits oben ausgeführt, ist ein minder schwerer Fall immer dann gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. In Rahmen der danach vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer zunächst alle unbenannten Strafmilderungsgründe bedacht. Insoweit hat sie hinsichtlich beider Taten zu Gunsten der Angeklagten ... berücksichtigt, dass diese bislang nicht vorbestraft ist, dass sie sich hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens bereits im Hauptverhandlungstermin vor der 1. großen Strafkammer geständig eingelassen hat und dass es sich bei Cannabis um eine vergleichsweise „weiche Droge“ handelt, wobei die auf der Plantage im Herbst 2017 abgeernteten Mengen des zweiten Anbaus auch nicht in den Verkehr gelangt sind. Bezüglich der ersten Tat war überdies zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die Angeklagte ... sich im April 2017 in der Annahme nach ...-... begeben hatte, im Bereich des Gartenbaus eingesetzt zu werden und erst vor Ort erfahren hat, dass sie sich tatsächlich um die Pflanzen auf einer Cannabisplantage kümmern sollte. Darüber hinaus hat die Kammer bei der Strafzumessung für beide Taten zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie während der Dauer ihrer letztlich nicht entlohnten Tätigkeit jeweils unter objektiv schlechten Bedingungen in einem in der Scheune abgestellten Wohnwagen untergebracht war. Sie durfte das Grundstück nicht verlassen und verfügte – abgesehen von der möglichen Kommunikation mit Dritten über ihr Mobiltelefon sowie von dem Zusammentreffen mit den auf der Plantage tätigen Personen – über keinen persönlichen Kontakt nach außen. Schließlich wirkte sich weiter strafmildernd für die Angeklagte ... aus, dass diese sich bereits seit September 2017 in Untersuchungshaft befindet, was für die Angeklagte deshalb besonders belastend ist, weil sie nach wie vor über keinerlei Deutschkenntnisse verfügt und weil sowohl ihre Eltern als auch ihr Ehemann im Ausland leben, so dass Kontakte nur selten bzw. gar nicht erfolgen können. Die Kammer hat dabei insbesondere in den Blick genommen, dass die Entscheidung über die Aufhebung des Strafausspruchs aus dem Urteil vom 16.04.2018 bereits am 09.10.2018 durch den Bundesgerichtshof getroffen worden ist. Dass es bis zur Anberaumung der neuerlichen Hauptverhandlung dann bis zum 25.04.2019 gedauert hat, war dem Umstand geschuldet, dass wegen der Teilaufhebung des gegen den Mitangeklagten ... nach Rückkehr der Akte aus der Revisionsinstanz am 14.11.2018 noch Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes des Hausgrundstücks ... eingeholt worden sind. Hierdurch hat sich der Abschluss des Verfahrens gegen die Angeklagte ... nach Rechtskraft des Schuldspruchs um mehrere Wochen verzögert. Deutlich zu Lasten der Angeklagten ... wirkt sich allerdings der von ihr zur Kenntnis genommene hochprofessionelle Aufbau der Cannabis-Plantage auf einer Gesamtfläche von 119 qm mit über 1.000 Pflanzen bei einer Ertragserwartung von drei Ernten pro Jahr und einem Mindestertrag von 26 kg Marihuana pro Ernte aus. Zwar geriet das Marihuana der zweiten Ernte letztlich nicht in Umlauf. Doch waren in den im September 2017 sichergestellten 38,1 kg Cannabispflanzen ca. 6490 g THC enthalten, womit die Grenze zur nicht geringen Menge, die bei einem THC-Gehalt von 7,5 g liegt, um ein Vielfaches überschritten war. Soweit in Bezug auf die erste Ernte mangels Sicherstellung keine konkreten Wirkstoffgehalte ermittelt werden konnten, ist zu berücksichtigen, dass nach den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen im Urteil der 1. großen Strafkammer vom 16.04.2018 die erste Ernte vom Umfang her der späteren zweiten Ernte entsprach. In Anbetracht der Tatsache, dass die erste Ernte unter den gleichen Rahmenbedingungen herangezogen worden ist wie die zweite – nämlich unter täglicher Pflege durch die Angeklagte ..., die professionelle Beratung durch den niederländischen Pflanzenfachmann namens ... erhielt – steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der durchschnittliche Wirkstoffgehalt der ersten Ernte jedenfalls nicht wesentlich unter dem der zweiten Ernte gelegen hat und mindestens den ausweislich des sog. „Reitox-Berichts 2017“ für das Jahr 2016 ermittelten Durchschnittswirkstoffgehalt von 12,8 % THC für Cannabis gehabt haben muss. Damit lag auch der THC-Gehalt der ersten Ernte mit mindestens 4.876,80 g ein Vielfaches über dem Grenzwert zur nicht geringen Menge. Vor dem Hintergrund des hochprofessionellen Aufbaus der Plantage und ihrer Erträge sowohl im Sommer als auch im Herbst 2017 reichen die dargestellten allgemeinen Strafmilderungsgründe jeweils nicht aus, um in Bezug auf die beiden Taten die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 30 a Abs. 3 BtMG anzunehmen. Die Kammer hat sodann in Bezug auf beide Taten geprüft, ob unter weiterer Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB das Vorliegen eines minder schweren Falles zu bejahen ist. Im Ergebnis war auch dies zu verneinen. Auch wenn die Angeklagte lediglich als Gehilfin Mitglied der Bande war, so kam ihrem Tatbeitrag bei der Verwirklichung des von den Haupttätern entwickelten Tatplanes nämlich jeweils doch eine solch maßgebliche Bedeutung zu, dass die Schwere ihrer Tat der Annahme eines minder schweren Falls entgegensteht. In diesem Zusammenhang hat die Kammer vor allem bedacht, dass die Angeklagte, die bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit über Vorerfahrungen im gärtnerischen/landwirtschaftlichen Bereich verfügte, nach den erfolgten Anpflanzungen jeweils über mehrere Wochen hinweg ununterbrochen täglich mit der Versorgung der Pflanzen betraut war. Dabei hatte sie, indem sie vor Ort den Wuchs der Pflanzen überwachte und für die richtige Einstellung von Beleuchtung, Düngung und Belüftung sorgte, nicht unerheblichen Einfluss auf das Gelingen der Ernte. Die Angeklagte ... war für die tägliche Pflege der Pflanzen auch alleine verantwortlich; nach den rechtskräftigen Feststellungen im Urteil der 1. großen Strafkammer vom 16.04.2018 wurde sie lediglich zeitweise durch den eigens aus den Niederlanden kommenden „Pflanzenfachmann“ ... darüber in Kenntnis gesetzt, worauf sie bei der weiteren Aufzucht der Pflanzen zu achten habe. Sie hielt sich für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Plantage auf und nahm es dabei in Kauf, nach außen im Ort nicht in Erscheinung treten zu dürfen und ein Leben im Verborgenen zu führen. Damit war sie nicht – zumindest nicht ohne weiteres – jederzeit durch eine andere Person zu ersetzen. Ihre Wichtigkeit für das Gelingen des Tatplanes zeigt sich auch darin, dass der ... sich im Sommer 2017 um die Rückkehr der Angeklagten ... nach ...-... bemüht hat, nachdem diese zu erkennen gegeben hatte, die Tätigkeit auf der Plantage nach Abschluss der ersten Ernte nicht mehr fortsetzen zu wollen. Im Ausgangspunkt war für die Strafzumessung mithin der Strafrahmen des § 30 a Abs. 1 BtMG zugrunde zu legen, der jedoch sodann gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern war. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer zunächst alle bereits bei der Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliege, bedachten mildernden Strafzumessungserwägungen erneut berücksichtigt. Sie hat sodann weiter bedacht, dass die Wirkstoffgehalte der bei den beiden Taten abgeernteten Cannabispflanzen die Grenze zur nicht geringen Menge jeweils deutlich um das Maß überschritten haben, das zur Verneinung eines minder schweren Falls erforderlich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer nicht auf Einzelstrafen am untersten Rand des Strafrahmens erkannt. Die Kammer ist unter weiterer Beachtung des Umstandes, dass sich die Angeklagte bei der zweiten Anpflanzung – anders als bei der ersten Anpflanzung – im Wissen um ihren Einsatz in der Cannabisplantage bewusst nach Deutschland begab, zu tat- und schuldangemessenen Einzelfreiheitsstrafen von 2 Jahren und 3 Monaten bezogen auf die erste Anpflanzung der Plantage im April 2017 und 2 Jahren und 6 Monaten bezogen auf die zweite Anpflanzung im Juli 2017 gelangt. Unter nochmaliger Würdigung aller bereits genannten Strafzumessungserwägungen im Zusammenhang, insbesondere ihres Geständnisses, hat die Kammer für die Angeklagte ... sodann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe entspricht dabei dem Schuld- und Unrechtsgehalt aller verfahrensgegenständlichen Taten und erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um der Angeklagten ... das Unrecht ihrer Taten nachhaltig zu verdeutlichen, sie eindringlich zu warnen und sie zukünftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. VI. 1. a) Die Anordnung der Maßregel des § 63 StGB kommt auch hinsichtlich des Angeklagten ... mangels Begehung einer im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit Tat nicht in Betracht. b) Jedoch war gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten ... in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Es besteht nach den obigen Ausführungen und in Anbetracht der Abhängigkeit von Alkohol und Cannabis bei dem Angeklagten ... der Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren. Da der Angeklagte sich von dem Betrieb der Plantage versprach, den eigenen, aus der Abhängigkeit folgenden Konsumbedarf durch Cannabis aus der Plantage decken zu können, besteht auch der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang und den Taten. Entsprechend der weiteren Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer auch insoweit anschließt, sind auf Grundlage des unbehandelt weiterhin vorliegenden Hanges von ihm weitere Betäubungsmittelstraftaten zu erwarten. Einer suchtmedizinischen Intervention fehlt vorliegend auch nicht die gemäß § 64 S. 2 StGB erforderliche Aussicht auf Erfolg. Nunmehr zeigte sich der Angeklagte nach länger andauernder Untersuchungshaft auch überaus motiviert, die Therapie durchzuführen. Daher erschien der Kammer die Anordnung der Maßregel nach Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens angezeigt. Gemäß § 67 Abs. 2 StGB war diesbezüglich noch ein Vorabvollzug von einem Jahr und acht Monaten anzuordnen. 2. Die Kammer hat des Weiteren gemäß § 74 StGB die Einziehung des im Tenor näher bezeichneten Grundstücks angeordnet. Gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 StGB können Gegenstände, die bei Tatbegehung gebraucht worden sind, eingezogen werden. Vorliegend ist das Grundstück zum Betrieb der Cannabis-Plantage genutzt worden. Ferner war die Einziehung vorliegend gemäß § 74 Abs. 3 Nr. 1 StGB zulässig, da das Grundstück im Alleineigentum des Angeklagten ... steht. Die Kammer hat des Weiteren das ihr insoweit zukommende Ermessen ausgeübt; insbesondere ist die Anordnung in Anbetracht des Wertes des Grundstücks von maximal 14.000,- EUR auch nicht unverhältnismäßig. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 473 Abs. 1 S. 1 StPO. … …