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Urteil

7 O 2/19

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2019:0219.7O2.19.00
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Tenor

Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

1.

im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher im Fernabsatz betreffend Elektro- und Elektronikartikel Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern,

bei denen mit „Garantie“ geworben wird, ohne gleichzeitig zu informieren über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, und ohne gleichzeitig auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und/oder

2.

im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher betreffend Elektro- und Elektronikartikel und/oder Modellbau eine Webseite zu betreiben,

ohne auf der Webseite dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen klickbaren Link zur OS-Plattform https://... zur Verfügung zu stellen, so wie dies jeweils aus den nachfolgenden Anlagen ersichtlich ist.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, 1. im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher im Fernabsatz betreffend Elektro- und Elektronikartikel Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, bei denen mit „Garantie“ geworben wird, ohne gleichzeitig zu informieren über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, und ohne gleichzeitig auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und/oder 2. im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher betreffend Elektro- und Elektronikartikel und/oder Modellbau eine Webseite zu betreiben, ohne auf der Webseite dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen klickbaren Link zur OS-Plattform https://... zur Verfügung zu stellen, so wie dies jeweils aus den nachfolgenden Anlagen ersichtlich ist. Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Der Verfügungskläger ist ein in der Form eines eingetragenen Vereins organisierter Interessenverband verschiedener Online-Unternehmer. Er verfügt über ca. 2.600Mitglieder verschiedener Branchen.In seiner Satzung heißt esu.a.: „Vereinszweck ist die umfassende Förderung insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler.“ sowie „In streitigen Fällen werden die Satzungszwecke insbesondere verwirklicht durch den Versuch der Herbeiführung einer Einigung,beispielsweise durch Erstellung und Versendungen von Abmahnungen.Ungeachtet dessen kann der Verein - sofern der vorgenannte Versuch erfolglos geblieben ist - Zivilprozesse führen.“ . Der Verfügungskläger unterhält eine eigene Geschäftsstelle,die in angemieteten Geschäftsräumen von ca. 136 m² untergebracht ist.Darüber hinaus verfügt er über umfangreiche Büroeinrichtungen. Im Januar 2019 wies das Konto des Verfügungsklägers ein Guthaben von ca. 100.000,00 EUR auf. Am 09.01.2019 nahm der Verfügungskläger von der unternehmerischen Tätigkeit des Verfügungsbeklagten auf der Handelsplattform eBay Kenntnis.Der Verfügungsbeklagte ist dort als gewerblicher Verkäufer angemeldet und tätig.Er hat dort ca. 9.000 Bewertungen erhalten. Wegen verfügungsklägerseits behaupteter Verstöße gegen die Regeln des Wettbewerbs schickte der Verfügungskläger dem Verfügungsbeklagten unter dem 09.01.2019 eine Abmahnung nebst Unterlassungserklärung. Am 22.01.2019 teilte der Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger mit,dass er keine Unterlassungserklärung abgeben werde. Der Verfügungskläger ist der Auffassung,dass ihm gegenüber dem Verfügungsbeklagten gewerbliche Unterlassungsansprüche nach dem UWG zustünden. Außerdem ist er der Meinung,dass er auch berechtigt sei,diese Verstöße geltend zu machen. Zu seiner Aktivlegitimation behauptet der Verfügungskläger,dass er eine hinreichende Anzahl von Mitgliedern vertrete,die im gleichen Warensegment wie der Verfügungsbeklagte tätig seien. Insoweit verweist der Verfügungskläger u.a. auf eine von ihm eingereichte Mitgliederliste (Anl. K 15 a), die im Bereich Elektro- und Elektronikhändler insgesamt 73 und im Bereich Modellbauhändler insgesamt 79 Mitgliedsunternehmen ausweist. Darüber hinaus behauptet der Verfügungskläger,dass er über eine hinreichende Personalausstattung verfüge. So beschäftige er eine in Vollzeit angestellte Hauptgeschäftsführerin,die über langjährige Praxis im Bereich der Rechtsdienstleistungen verfüge,eine weitere Geschäftsführerin und sechs weitere Mitarbeiterinnen. Im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung (Anl. K 6) vom 04.02.2019 erklärt die Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin,dass sie dort als Vollzeitkraft beschäftigt sei und die Geschäftsstelle mit ihr,der 1. Vorsitzenden und weiteren Kolleginnen und Kollegen besetzt sei. Hinsichtlich der dem Verfügungsbeklagten angelasteten Verstöße behauptet der Verfügungskläger,dass der Verfügungsbeklagte in der Beschreibung zweier von ihm angebotenen Elektro- und Elektronikartikeln u.a. aufgeführt habe:„Garantie:36 Monate“(Anlage K14)und „Garantie:6Jahre“(Anlage K14 a). Dazu vertritt der Verfügungskläger die Auffassung,dass diese pauschale Angabe nicht ausreichend sei und die nach Art. 246a, § 1Abs. 1S. 1Nr. 9EGBGB und nach § 477BGB zu erteilenden Informationen in dem Angebot des Verfügungsbeklagten auf der Internetplattform eBay am 09.01.2019 nicht vorhanden gewesen seien. Darüber hinaus habe der Verfügungsbeklagte in dreien seiner Angebote auf der Plattform eBay (Anlagen K14 bis K14 b) entgegen Art. 14 Abs. 1der EU-Verordnung Nr. 524/2013 keinen klickbaren Hyperlink zu der Adresse https://... zur Verfügung gestellt. Der Verfügungskläger beantragt, dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, 1. im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher im Fernabsatz betreffend Elektro- und Elektronikartikel Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, bei denen mit „Garantie“ geworben wird, ohne gleichzeitig zu informieren über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, und ohne gleichzeitig auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und/oder 2. im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher betreffend Elektro- und Elektronikartikel und/oder Modellbau eine Webseite zu betreiben, ohne auf der Webseite dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen klickbaren Link zur OS-Plattform https://... zur Verfügung zu stellen, jeweils wie in den Anlagen zu diesem Urteil wiedergegeben. Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung,dass der Verfügungskläger nicht aktivlegitimiert sei,weil er nicht über eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern,die in dem gleichen Warensegment wie der Verfügungsbeklagte tätig seien,vertrete.Darüber hinaus fehle,so die Behauptung des Verfügungsbeklagten, dem Verfügungskläger die erforderliche personale Ausstattung, und der Verfügungskläger übe bis auf eine so genannte „Abmahntätigkeit“keine sonstige Verbandstätigkeit aus. Außerdem behauptet der Verfügungsbeklagte,dass die von dem Verfügungskläger vorgelegten Screenshots seiner Angebote auf eBay (Anlagen K14 bis K14 b)so nicht zuträfen.Diese könnten sehr leicht gefälscht werden und besagten nichts über die tatsächliche Beschaffenheit der eBay-Angebote des Verfügungsbeklagten.Darüber hinaus,so die Auffassung des Verfügungsbeklagten,sei es nicht erforderlich,dass ein Hyperlink in Form eines klickbaren Links eingestellt werden müsse.Er selber habe in seinen Angeboten (Anlagen K 14 bis K 14 b) - wenn auch nicht mittels eines klickbaren Links - auf die entsprechende Seite der OS-Plattformhingewiesen. Schließlich vertritt der Verfügungsbeklagte die Auffassung,dass das Verhalten des Verfügungsklägers rechtsmissbräuchlich sei.Es stelle sich bereits die Frage,ob der Verfügungskläger derartige Sachverhalte auch in den Reihen seiner Mitglieder verfolge.Zudem könnten die Mitglieder des Verfügungsklägers ihr Prozess- und Kostenrisiko auf diesen übertragen und so in einem Rahmen Abmahnungen aussprechen,den sie selbst wirtschaftlich nicht stemmen könnten und die im groben Missverhältnis zu ihrer eigenen geschäftlichen Tätigkeit stünden. Die Kammer hat im Rahmen der rechtlichen Erörterung im Termin vom 19.02.2019 zunächst Bedenken im Hinblick auf die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers dahingehend geäußert,dass möglicherweise ein ausreichender Vortrag zu der Anzahl der Unternehmen,die insgesamt im entsprechenden Warensegment tätig seien,nicht vorläge.Die Kammer hat ferner ausgeführt,dass nach ihrer vorläufigen Rechtsauffassungdieser Punkt noch gesondert zu prüfen sei und,sollte die Prüfung ergeben,dass insoweit der Vortrag ausreichend wäre,die einstweilige Verfügung wohl antragsgemäß zu erlassen sein dürfte. Entscheidungsgründe Der Verfügungskläger hat gegenüber dem Verfügungsbeklagten die geltend gemachten Unterlassungsansprüche.Insoweit besteht hinsichtlich der „Garantieangabe“des Verfügungsbeklagten ein Verfügungsanspruch nach §§ 8Abs. 1S. 1, 3Abs. 1, 3aUWG i.V.m. § 312d Abs. 1S. 1BGB,Art. 246a, § 1Abs. 1S. 1Nr. 9EGBGB und hinsichtlich des nicht klickbaren Links ein Verfügungsanspruch nach §§ 8Abs. 1S. 1, 3Abs. 1, 3aUWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 S. 1 der EU-Verordnung Nr. 524/2013. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondereist das Landgericht Paderborn sachlich und örtlich zuständig und die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gegeben. Die geltend gemachten Ansprüche des Verfügungsklägers sind auch begründet. Der Verfügungskläger ist nach §8Abs. 3Nr. 2UWG aktiv legitimiert. Die entsprechenden Voraussetzungen sind - soweit sie nicht unstreitig sind - nach Auffassung der Kammerglaubhaft gemacht.Bei dem Verfügungskläger handelt es sich um einen rechtsfähigen Verein,der über die erforderliche sachliche und finanzielle Ausstattung verfügt.Darüber hinaus ist auch die erforderliche personelle Ausstattung zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht.Insoweit hat der Verfügungsbeklagte die substantiierten Ausführungen des Verfügungsklägers,die mittels einer eidesstattlichen Versicherung seiner Geschäftsführerin Frau C vom 04.02.2019 glaubhaft gemacht worden sind, nicht substantiiert bestritten. Soweit der Verfügungsbeklagte behauptet,dass der Verfügungskläger bis auf die „Abmahntätigkeit“keine weitere Tätigkeit entfalte,reicht alleine dieser Vortrag nicht aus,die insoweit widerlegliche Vermutung,wonach bei einem ordnungsgemäß errichteten und aktiv tätigen Verband eine widerlegliche Vermutung für die tatsächliche Zweckverfolgung spricht, zu widerlegen. Schließlich ist die Kammer nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage auch zu der Überzeugung gelangt,dass der Verfügungskläger hinreichend glaubhaft gemacht hat,dass er eine erhebliche Zahl von betroffenen Mitgliedsunternehmen vertritt,die auf dem betreffenden sachlich und räumlich maßgebenden Markt tätig sind. Nach der Rechtsprechung des BGH,der die Kammer im vorliegenden Fall folgt,ist es ausreichend,wenn die vertretenen Mitglieder als Unternehmer,bezogen auf den maßgeblichen Markt,in der Weise repräsentativ sind,dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2007, Az.: I ZR 51/04,zitiert nach Juris). Dies kann schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein (vgl. BGH a.a.O.m.w.N.). Darauf,ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind,kommt es nach der Rechtsprechung des BGH -entgegen der zunächst geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung der Kammer,die diese hiermit revidiert - nicht an (vgl. BGHa.a.O.). Mithin muss der Verfügungskläger nicht dazu vortragen,wie hoch die Zahl der in dem jeweiligen Marktsegment insgesamt tätigen Unternehmen ist und welches wirtschaftliche Gewicht seine eigenen Mitgliedsunternehmen haben. Dass eine ausreichende Anzahl von in dem jeweiligen Marktsegment tätigen Unternehmen dem Verfügungskläger angehören, ist durch die eingereichten Mitgliederlisten (Anlage K 15 a) hinreichend belegt. Das entsprechende Bestreiten des Verfügungsbeklagten ist aufgrund der Darlegungen in diesen Mitgliederlisten nicht ausreichend. Der Verfügungsbeklagte war nach Art. 246a § 1Abs. S. 1Nr. 9EGBGB auch verpflichtet, dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise vor dessen Vertragserklärung Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zur Verfügung zu stellen. Dem wird mit den jeweiligen Angaben seitens des Verfügungsbeklagten in seinen beiden Angeboten (Anlage K14 und K14 a) nicht Rechnung getragen,da nicht über die Bedingungen dieser Garantie informiert wird,was nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sowohl nach dem Inhalt des Art. 246a, § 1Abs. 1S. 1 Nr. 9 EGBGB als auch nach dem Inhalt des § 477 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlich gewesen wäre (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2016, Az.: 4 U 1/16, zitiert nach Juris). Das entsprechende Bestreiten des Verfügungsbeklagten ist insoweit nicht ausreichend.Der Verfügungsbeklagte hat selber vorgetragen,keinen klickbaren Link in seinen Angeboten,wie dies von dem Verfügungskläger behauptet wird,zur Verfügung gestellt zu haben und damit den Vortrag des Verfügungsklägers in dieser Hinsicht bestätigt. Unter diesen Umständen hätte der Verfügungsbeklagte weiter ausführen müssen,warum dennoch die verfügungsklägerseits vorgelegten Screenshots,die ja gerade jeweils einen nicht klickbaren Link aufzeigen,im Hinblick auf die Garantieangabe nicht zutreffend sein sollten.Entsprechender Vortrag ist nicht erfolgt. Damit ist die Kammer auch davon überzeugt,dass der Verfügungskläger die wettbewerbsrechtlichen Verstöße des Verfügungsbeklagten hinreichend glaubhaft gemacht hat. Entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten reicht auch die bloße Angabe der entsprechenden Verknüpfung zur OS-Plattformnicht aus,sondern vielmehr bedarf es eines entsprechenden klickbaren Links (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, Az.: 4 U 50/17,zitiert nach Juris). Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden hat das Oberlandesgericht Hamm in der vorgenannten Entscheidung eine Absage erteilt.Dieser Rechtsauffassung folgt die Kammer im vorliegenden Fall und macht sie sich zu Eigen. Das Verhalten des Verfügungsklägers ist auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8Abs. 4S. 1UWG.Der dazu darlegungs- und beweisbelastete Verfügungsbeklagte hat insoweit keinen ausreichenden Vortrag erbracht,aus dem sich eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des Verfügungsklägers ergeben könnte. Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der entsprechenden Verstöße des Verfügungsbeklagten vermutet,so dass der geltend gemachte Verfügungsanspruch besteht. Der Darlegung eines besonderen Verfügungsgrundes bedarf es nach §12Abs. 2 UWG nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Kammer hat den Streitwert entsprechend nach der für den Verfügungskläger ergebenden Bedeutung der Sache und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für den Verfügungsbeklagten mit 15.000,00 EURbemessen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt,dass der Verfügungskläger eine nicht unerhebliche Anzahl von Marktteilnehmern vertritt und der Verfügungsbeklagte in erheblichem Umfang auf der Handelsplattform eBay als gewerblicher Unternehmer tätig ist.