OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 473/17

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2018:0829.3O473.17.00
3mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus Vertrag und Delikt wegen der nach ihrer Behauptung und Auffassung pflichtwidrigen Beratung im Zuge der Beteiligung an einem Fonds. Die Klägerin ist eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, deren Gesellschafter S und T sowie T sind. Die Beklagte ist eine schweizerische Privatbank und Rechtsnachfolgerin der C. Etwa seit 2004/2005 wurden seitens der Klägerin durch die Beklagte Prospekte und Investmentangebote übermittelt. Im Jahr 2005 eröffnete die Klägerin ein Konto bei der Beklagten. In den seinerzeit geltenden und im Kontoeröffnungsantrag in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist unter Ziffer 18 sinngemäß ausgeführt, dass die Rechtsbeziehung der Parteien dem schweizerischen Recht unterstehen und Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kunden mit ausländischem Wohnsitz Basel oder der Ort der Zweigniederlassung der Bank ist, mit welcher die Geschäftsbeziehung geführt wird. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anl. B6. Mit Schreiben vom 10.12.2010 wurden der Klägerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen 2011 überreicht. Dort ist unter Ziffer 26 eine mit der vorstehend beschriebenen Regelung zum Gerichtsstand und zum Erfüllungsort identische Regelung vorgesehen. Auf die Anlagen B8 und B9 wird verwiesen. Ein Widerspruch der Klägerin gegen die Geschäftsbedingungen ist nicht erfolgt. Die Beklagte führte die Geschäftsbeziehung mit der Klägerin über ihre Niederlassung in Zürich. Auf das bei der Beklagten eingerichtete Konto überwies die Klägerin im Laufe der Zeit fünf bis sechs Millionen Euro. Anfang des Jahres 2011 wiesen Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin auf den T hin. Dies erfolgte telefonisch und durch eine E-Mail vom 21.02.2011 (vgl. Anl. K2). Die Klägerin zeichnete 30.000 Aktien dieses Fonds am 15.03.2011 für einen Gesamtbetrag von 3.000.000,00 €. Auf die Anl. K4 wird insoweit Bezug genommen. Die Beklagte erwarb im Januar 2012 10 % der gehaltenen Fondsanteile für 336.416,90 € zurück. Die Klägerin behauptet, dass der streitgegenständliche Fonds darauf zugeschnitten sei, sich durch Aktiengeschäfte rund um den Dividendenstichtag tatsächlich nicht entrichtete Kapitalertragssteuer erstatten zu lassen. Es bestünden erhebliche rechtliche Bedenken gegen die steuerrechtliche Zulässigkeit dieses Geschäftsmodells; Ausschüttungen und Zahlungen auf die ihr verbliebenen Anteile seien nicht zu erwarten. Hätte sie um diese Risiken, die der Beklagten bekannt gewesen seien, die sie aber vor Zeichnung verschwiegen habe, gewusst, hätte sie die Anlage nicht gezeichnet. Ihr sei vermittelt worden, dass das Geschäftsmodell darauf beruhe, dass Aktien vor der Dividendenausschüttung gekauft, die Dividende vereinnahmt und die Aktie anschließend wieder verkauft würde, wobei der Verkaufspreis zusammen mit der Dividende regelmäßig über dem Einkaufspreis liege, woraus sich der Gewinn erkläre. Die Klägerin hält sich insofern für unzutreffend beraten; insofern behauptet sie, dass sie mit der Beklagten einen Anlageberungsvertrag geschlossen habe. Sie meint, dass ihr ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der damit einhergehenden vertraglichen Pflichten zustehe. Im Übrigen hält sie das Vorgehen der Beklagten für betrügerisch bzw. für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ihres Vermögens. Die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Paderborn ergebe sich aus folgenden Erwägungen: Die Gerichtsstandsvereinbarungen seien nicht wirksam. Zudem sei sie als Verbraucherin anzusehen, die Erfüllung der Vertragspflichten der Beklagten seien in Paderborn erfolgt und das Verhalten der Beklagten als deliktisch einzuordnen, so dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte – und insoweit die örtliche des Landgerichts Paderborn - nach dem anzuwendenden Lugano-Übereinkommen begründet sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.663.583,10 € Zug um Zug gegen Übertragung von 2.700 Aktien des T – B- (ISIN-Nr.: …) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 15.02.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn. Diese sei nicht gegeben. Die Klägerin sei schon nicht als Verbraucherin im Sinne des Lugano-Übereinkommens anzusehen. Erfüllungsort sei sowohl ausweislich der vertraglichen Vereinbarung als auch tatsächlich jeweils die Schweiz gewesen, denn dort seien ihre vertraglichen Leistung erbracht worden. Das Vorbringen zu einer vermeintlichen deliktischen Haftung sei unsubstantiiert; jedenfalls aber – da das fragliche Verhalten mit vermeintlichen Vertragspflichtverletzungen zusammenfalle, für die eine Zuständigkeit deutscher Gerichte fehle – nicht geeignet, eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu begründen. Die Beklagte bestreitet, mit der Klägerin einen Anlageberatungsvertrag geschlossen zu haben. Sie behauptet im Übrigen, dass beim streitgegenständlichen Fonds Gewinne aus Preisdifferenzen bei den Aktien- und Termingeschäften um den Dividendenauszahlung Tag generiert werden sollten. Es sei richtig, dass im Zusammenhang damit auch Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer gestellt worden seien. Dies sei aber sämtlich im Rahmen der rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten erfolgt. Anhaltspunkte für einen Missbrauch hätten sich nicht ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die Schriftätze der Parteien Bezug genommen. Die Kammer hat mit der Verfügung vom 25.06.2018 die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie Bedenken hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte habe. Entscheidungsgründe Die Klage war als unzulässig abzuweisen, da das angerufene Landgericht Paderborn weder international noch örtlich zur Entscheidung berufen ist. I. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus den Bestimmungen des Luganer Übereinkommens. 1) Soweit die Klägerin eine Zuständigkeit aus Art 15 Abs. 1 lit. c) LugÜ ableitet, weil ihr als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die lediglich das Vermögen ihrer Gesellschafter verwalte, ebenso wie diesen die Stellung als Verbraucher zukomme, dringt sie damit nicht durch. Der Verbraucherbegriff des Art. 15 LugÜ ist ebenso wie die parallele Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO nach der Rechtsprechung des EuGH unter Beachtung der Systematik und der mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele verordnungsautonom auszulegen. Der besondere Schutz des 4. Abschnitts – Zuständigkeit bei Verbrauchersachen – soll nur privaten Endverbrauchern zugutekommen. Als solche kommen nur natürliche Personen in Betracht; juristische Personen oder Personengesellschaften können sich auf Art. 17 ff EuGVVO nicht berufen (vgl. Staudinger/Hausmann (2016) Verfahrensrecht für internationale Verträge Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen, Rn. 158, juris). Die Vorschrift erfasst also solche Vertragsverhältnisse, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt und die nicht in Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit stehen. Wegen der in Art. 15 bis 17 EuGVVO statuierten Ausnahmen vom Grundsatz des "actorsequitur forum rei" (vgl. Art. 2 Abs. 1 EuGVVO) ist der Begriff des Verbrauchers restriktiv, insbesondere nach der objektiven Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung, auszulegen und nicht nach dem inneren Willen dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 – XI ZR 9/11 –, Rn. 28, juris; siehe auch EuGH, Urteil vom 03. Juli 1997 – C-269/95 –, juris). Bei der Klägerin handelt es sich schon nicht um eine Einzelperson, sondern einen Zusammenschluss mehrerer Personen, so dass sie nicht als Verbraucherin anzusehen ist. Ergänzend kann noch angeführt werden, dass diese Einzelpersonen für sich genommen zwar als Verbraucher betrachtet werden mögen, weil sie lediglich ihr eigenes Vermögenverwalten, ohne dass damit eine gegenwärtige oder zukünftige berufliche oder gewerbliche Tätigkeit einhergeht. Ob diese Kriterien noch für einen Zusammenschluss mehrerer Peronen zu einer Gesellschaft wie der Klägerin gelten, dessen einziger Zweck die Vermögensverwaltung ist und die allein bei der Beklagten ein Volumen von 5 – 6 Millionen Euro angelegt ist, wäre ggf. gesondert zu erörtern; hier kommt es darauf nach Vorstehendem nicht an. 2) Soweit die Klägerin eine Zuständigkeit aus Art. 5 Abs. 1 lit. b) LugÜ ableitet, weil der nach ihrer Behauptung in Bezug auf die streitgegenständliche Anlage geschlossene Anlageberatungsvertrag in Paderborn – d.h. an ihrem Sitz – erfüllt worden ist bzw. zu erfüllen gewesen wäre, geht dies gleichfalls fehl. Durch die Eröffnung einer Zuständigkeit am vertraglichen Erfüllungsort erleichtert die vorgenannte Vorschrift (wie die parallele Regelung in Art 7 EuGVVO bzw. im deutschen Recht § 29 ZPO) dem Gläubiger die Rechtsverfolgung, weil er alle Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit der streitigen vertraglichen Verpflichtung stehen, an diesem Gerichtsstand konzentrieren kann. Vor allem bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung sprechen auch „Gründe der geordneten Rechtspflege und der sachgerechten Verfahrensgestaltung“ für einen Gerichtsstand am Erfüllungsort, weil das dortige Gericht i.d.R. über die größte Sach- und Beweisnähe verfügt (vgl. (Staudinger/Hausmann (2016) Verfahrensrecht für internationale Verträge Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen, Rn. 78, juris). Vorliegend ist – wenn man den Beratungsvertrag mit der Klägerin unterstellt – die Beratungsleistung der Beklagten in Bezug auf die streitgegenständliche Beteiligung von der Schweiz aus erfolgt, entweder per Telefon oder per E-Mail. Die Leistungen der Beklagten sind also gerade nicht in Paderborn erbracht worden, sondern allenfalls hier entgegen genommen worden. Dies aber begründet keinen Gerichtsstand des Erfüllungsorts beim angerufenen Gericht. Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob nicht bereits wegen der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Vereinbarung des Erfüllungsorts als Sitz der Beklagten bzw. der maßgeblichen Niederlassung die Anknüpfung an Art 5 Abs. 1 lit. b) LugÜ ausscheidet. 3) Schließlich ist auch keine internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Paderborn aus Art. 5 Abs. 3 LugÜ herzuleiten. a) Nach dieser Vorschrift können Ansprüche, die auf eine unerlaubte oder einer solchen gleichgestellte Handlung zurückgehen, vor dem Gericht des Ortes geltend gemacht werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Der Europäische Gerichtshof hat sich zur parallelen Vorschrift in der EuGVVO dahin geäußert, dass diese Bestimmung grundsätzlich autonom und eng auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 28.01.2015, C-375/13, Celex-Nr. 62013CJ0375). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich die Regelung auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ anknüpft. Ist Letzteres der Fall, so kann zur Zuständigkeitsbestimmung nicht auf Art. 5 Abs. 3 LugÜ abgestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21.04.2016, C-572/14, Celex-Nr. 62014CJ0572). Ausgehend vom Vorbringen der Klägerin ist gerade ein Beratungsvertrag gegeben, an dessen Erfüllungsort – wie dargelegt – nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ grundsätzlich zur Bestimmung des Gerichtsstands angeknüpft werden kann; das negative Erfordernis liegt mithin gerade nicht vor. b) Aber auch ungeachtet dessen wäre aus Sicht der Kammer der Gerichtsstand nach Art. 5 Abs. 3 LugÜ nicht ohne weiteres mit dem Sitz der Klägerin gleichzusetzen, denn ihr Schaden ist nicht in Paderborn eingetreten. Allein die Tatsache, dass einen Kläger finanzielle Konsequenzen treffen, rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht ohne weiteres die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte seines Wohnsitzes. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Wohnsitz des Klägers tatsächlich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist oder aber, ob diese Anknüpfungspunkte in einem anderen Staat anzusiedeln sind. Ausgehend von dieser Erwägung hat der Europäische Gerichtshof etwa dann Gerichte am Wohnsitz eines Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage insbesondere dann zuständig gehalten, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto dieses Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht (vgl. EuGH, Urteil vom 28.01.2015, C-375/13, Celex-Nr. 62013CJ0375, Tz. 49, 50 und 57). Vorliegend ist der Schaden der Klägerin in der Schweiz eingetreten, denn die Beklagte hat für die Klägerin ein Depot und Konto in der Schweiz geführt. In das Depot sind die streitgegenständlichen Aktien eingebucht worden; die Zahlung ist über das Schweizer Konto abgewickelt worden (vgl. Anlage K4). Auch die zugrundliegende Beratungsleistung, der das behauptetet deliktische Verhalten zukommen soll, ist – s.o. – in der Schweiz erbracht worden. II. Ein auch die internationale Zuständigkeit begründender örtlicher Gerichtsstand der Beklagten in Paderborn ist gleichfalls nicht gegeben. Da sie ihren Sitz in Basel hat, ist ihr allgemeiner Gerichtsstand gemäß §§ 12, 17 ZPO nicht hier. Auch die besonderen Gerichtsstände nach § 29 ZPO und § 32 ZPO greifen nicht, da – insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden – weder der Erfüllungsort, noch der Ort der behaupteten deliktischen Handlung noch des behaupteten deliktischen Erfolgs in Paderborn liegen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.663.683,10 €.