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Beschluss

5 T 32/18

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2018:0220.5T32.18.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 05.01.2018 wird festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Paderborn durch den Beschluss vom 07.12.2017 den Betroffenen im Zeitraum vom 07.12.2017 bis zum 11.01.2018 in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden in beiden Instanzen dem Kreis Q auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 05.01.2018 wird festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Paderborn durch den Beschluss vom 07.12.2017 den Betroffenen im Zeitraum vom 07.12.2017 bis zum 11.01.2018 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden in beiden Instanzen dem Kreis Q auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Betroffene, ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste am 08.05.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 27.06.2017 – bestandskräftig seit dem 18.07.2017 – abgelehnt. Aufgrund dieser Entscheidung ist der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig. Einen Termin zur freiwilligen Ausreise nahm der Betroffene nicht wahr. Mit Schreiben vom 22.08.2017 teilte das BAMF mit, dass der Betroffene in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hat und zurück in die Bundesrepublik Deutschland überstellt wird. Am 25.09.2017 stellte der Betroffene einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid des BAMF vom 29.09.2017 als unzulässig abgelehnt wurde. Eine auf den 07.12.2017 angesetzte Abschiebung scheiterte am gewaltsamen Widerstand des Betroffenen. Der Betroffene wurde festgenommen. Am gleichen Tage hat der Beteiligte zu 2) beim Amtsgericht Paderborn daraufhin die Anordnung von Sicherungshaft für die Dauer von 3 Monaten, d.h. längstens bis zum 09.03.2018, beantragt. Zur Begründung stützt sich der Antrag auf den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Für eine erneute Flugbuchung mit Sicherheitsbegleitung werde, so die Behörde, eine Bearbeitungszeit von 12 Wochen benötigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 07.12.2017 (Bl. 1 bis 6 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Das Amtsgericht Paderborn hat den Betroffenen am 07.12.2017 nichtöffentlich und im Beisein einer Dolmetscherin persönlich angehört und mit Beschluss vom gleichen Tage die Abschiebungshaft antragsgemäß bis zum 09.03.2018 gegen den Betroffenen verhängt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung sowie der Beschlussgründe wird auf Bl. 9 bis 11 der Gerichtsakte Bezug genommen. Seitdem befand sich der Betroffene in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) in C. Gegen den Beschluss vom 07.12.2017 richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom 05.01.2017, mit welcher dieser im Fall einer Haftentlassung zugleich gemäß § 62 FamFG beantragt hat, festzustellen, dass der Haftbeschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat. Die Beschwerde wurde begründet mit Schriftsatz vom 22.01.2018, in welchem schwerpunktmäßig gerügt wurde, dass der Haftantrag des Beteiligten zu 2) den Erfordernissen des § 417 Abs. 2 FamFG nicht genüge und damit unzulässig sei. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 43 bis 48 der Gerichtsakte verwiesen. Am 11.01.2018 ist der Betroffene aus der Haft entlassen worden, indem er in die Mongolei abgeschoben wurde. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.01.2018 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer vorgelegt. Auf die Verfügung der Kammer vom 29.01.2018, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 52 und 53 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, hat der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 13.02.2018 ergänzend Stellung genommen. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 58, 62 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt. Auf Seiten des Betroffenen besteht aufgrund der potentiellen Rechtsverletzung durch die Inhaftierung das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche Feststellungsinteresse, nachdem sich das Verfahren durch die Abschiebung des Betroffenen am 11.01.2018 erledigt hat. Die Beschwerde ist auch begründet, denn die Entscheidung des Amtsgerichts zur Anordnung von Sicherungshaft hat den Betroffenen im Zeitraum vom 07.12.2017 bis zum 11.01.2018 in seinen Rechten verletzt. Die Anordnung der Sicherungshaft war rechtswidrig, weil es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 2 FamFG unverzichtbaren Grundlage für die Freiheitsentziehung fehlte. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Erforderlich sind insoweit neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebevoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Die Darlegungen hierzu dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 10.05.2012, V ZB 246/11, Rdnr. 9, m.w.N., nachgewiesen bei juris). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2012, V ZB 196/11, nachgewiesen bei juris). Diesen gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt der Haftantrag nicht. Er beschränkt sich auf den nicht näher konkretisierten Hinweis, dass „laut Mitteilung der ZFA C“ momentan eine Vorlaufzeit für Flüge mit Sicherheitsbegleitung von 12 Wochen benötigt wird (so in einer vergleichbaren Konstellation BGH, aaO, Rdnr. 7). Auf welcher Grundlage die Einschätzung der ZFA C beruht, wird nicht mitgeteilt. Ebenso wenig enthält der Haftantrag Angaben zum Verfahrensablauf in Bezug auf das Zielland Mongolei und die erforderliche Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können. Infolgedessen fehlen dem Haftantrag zugleich jegliche Tatsachen, anhand derer der Haftrichter die erforderliche Prognose zur Haftdauer treffen konnte. Dass die Abschiebung des Betroffenen tatsächlich innerhalb von 12 Wochen und damit innerhalb des beantragten Haftzeitraums durchgeführt worden ist, ändert an der Unzulässigkeit des Haftantrags nichts. Ein unzulässiger Haftantrag wird durch den späteren tatsächlichen Geschehensablauf nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2016, V ZB 22/16, Orientierungssatz 3, nachgewiesen bei juris). Der Mangel im Haftantrag konnte im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr behoben werden. Grundsätzlich kommt zwar eine Heilung eines unzulässigen Haftantrags, wenn auch nur mit Wirkung für die Zukunft, im Beschwerdeverfahren in Betracht. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, sich zu den von der Behörde ergänzten Ausführungen zu den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Haftanordnung vor dem Beschwerdegericht zu äußern und persönlich dazu Stellung zu nehmen. Zu einer solchen Behebung des Mangels konnte es hier jedoch schon deswegen nicht kommen, weil der Vorgang erst nach der Abschiebung des Betroffenen an das Beschwerdegericht gelangt ist. Eine Heilung des unzulässigen Haftantrags kam infolgedessen von vornherein nicht in Betracht (vgl. zum Vorstehenden BGH, Beschluss vom 14.07.2016, V ZB 32/15, Orientierungssatz 3, nachgewiesen bei juris). Nach alledem war die Haftanordnung aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Paderborn vom 07.12.2017 im Zeitraum vom 07.12.2017 bis zum 11.01.2018 rechtswidrig und verletzte den Betroffenen in seinen Rechten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 84, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotGK.