Beschluss
5 T 386/17
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2018:0202.5T386.17.00
12Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 14.12.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 06.12.2017 – 11 XIV (B) 253/17 – wird zurückgewiesen.
Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Beteiligte zu 1) zu 70% und die Beteiligte zu 2) zu 30%. Von der Erhebung von Dolmetscherkosten wird für beide Instanzen abgesehen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 14.12.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 06.12.2017 – 11 XIV (B) 253/17 – wird zurückgewiesen. Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Beteiligte zu 1) zu 70% und die Beteiligte zu 2) zu 30%. Von der Erhebung von Dolmetscherkosten wird für beide Instanzen abgesehen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Betroffene reiste nach eigenen Angaben am 24.04.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30.04.2014 einen Asylantrag. Er gab an, algerischer Staatsangehöriger zu sein, N zu heißen und am … in Telemcan (Algerien) geboren zu sein. In der Folgezeit trat der Betroffene wiederholt strafrechtlich in Erscheinung, unter anderem wegen Raubes und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Das Asylverfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 04.05.2016 eingestellt. Gleichzeitig wurde dem Betroffenen die Abschiebung nach Algerien angedroht. Der Betroffene verweigerte in der Folgezeit jegliche Mitarbeit zur Regelung seiner Ausreisemodalitäten und zur Verlängerung der ihm erteilten Duldung. Nachdem er sich nach Mitteilung der Stadt P vom 13.12.2016 seit längerer Zeit nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten hatte, wurde er zum 31.10.2016 einwohnermelderechtlich mit Fortzug nach unbekannt abgemeldet. Als der Betroffene am 09.03.2017 zwecks Ausstellung eines neuen Duldungsdokuments bei der Ausländerbehörde vorsprach, wurde er festgenommen. Auf Antrag der Ausländerbehörde des S Kreises vom 21.03.2017 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts S vom 22.03.2017 (Az.: 40 a XIV (B) 7/17) die Abschiebehaft gegen den Betroffenen nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG bis zum 14.06.2017 verhängt. Die Abschiebungshaft wird seitdem in der Unterbringungseinrichtung für Ausreispflichtige (UfA) C vollzogen. Es wurde ein Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren eingeleitet, in dem der Betroffene jegliche Mitwirkung verweigerte. Auf Antrag der Ausländerbehörde vom 14.06.2017 verlängerte daraufhin das Amtsgericht Paderborn mit Beschluss vom 14.06.2017 (Az.: 11 XIV (B) 94/17) die Sicherungshaft bis zum 07.09.2017. Nachdem im Rahmen eines in Algerien eingeleiteten Überprüfungsverfahrens vom algerischen Generalkonsulat mitgeteilt worden war, dass der Betroffene in Algerien nicht identifiziert werden konnte, leitete die Ausländerbehörde ein Überprüfungsverfahren bei den tunesischen und marokkanischen Behörden ein. Auf Antrag der Ausländerbehörde vom 05.09.2017 verlängerte das Amtsgericht Paderborn die Sicherungshaft mit Beschluss vom 07.09.2017 (Az.: 11 XIV (B) 176/17) abermals, und zwar längstens bis zum 07.12.2017. Wegen aller Einzelheiten des Sachverhaltes bis zu diesem Zeitpunkt wird auf die vorbezeichneten Beschlüsse der Amtsgerichte C und Paderborn Bezug genommen. Am 25.10.2017 teilte die Bundespolizei mit, dass der Betroffene als marokkanischer Staatsangehöriger C, geb. am …, identifiziert wurde. Am 02.11.2017 erfolgte sodann die Einleitung zur Flugbuchung über die Zentralstelle für Flugabschiebung (ZFA) C. Mit Schreiben vom 03.11.2017 wurde ein Flug für den 30.11.2017 ab Flughafen G. durch die ZFA bestätigt. Am 14.11.2017 stellte das marokkanische Generalkonsulat eine Laissez-Passer/Passersatz für die Dauer von 90 Tagen aus (Dokument Nr. …). Die geplante Rücküberstellung des Betroffenen nach Marokko am 30.11.2017 scheiterte am Widerstand des Betroffenen. Mit Antrag vom 04.12.2017 hat die Beteiligte zu 2) beantragt, die Sicherungshaft gemäß den §§ 62 Abs. 3 Nr. 4, 5 i.V.m § 2 Abs. 14 Ziff. 3, 5 und 6 AufenthG zu verlängern. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verlängerung der Sicherungshaft sei verhältnismäßig, erforderlich und angemessen. Es sei zu erwarten, dass der Betroffene sich der Abschiebung durch Untertauchen entziehe: Der Betroffene sei bereits nach Bestandskraft seines Asylverfahrens untergetaucht, habe Aliaspersonalien genutzt, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern und habe die Mitwirkung im Rahmen des Passersatzpapierverfahrens verweigert. Durch seinen passiven Widerstand im Rahmen des ersten Abschiebeversuchs werde die Tatsache erhärtet, dass der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkomme und das Bundesgebiet auf legalem Weg verlasse. Es sei – am 04.12.2017 – bereits ein Ersuchen an die Bundespolizei gestellt worden, einen erneuten Flug mit Sicherheitsbegleitung zu buchen. Am 06.12.2017 hat die Beteiligte zu 2) in Ergänzung zu ihrem Haftverlängerungsantrag die Vorgehensweise zur Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung im Einzelnen geschildert, ausgeführt, dass die ZfA C zwischenzeitlich mitgeteilt habe, ein Flug habe auf den 09.02.2017 gebucht werden können, und schließlich ergänzende Angaben zum staatsanwaltschaftlichen Einvernehmen gemacht. Hinsichtlich aller Einzelheiten wird auf den Haftverlängerungsantrag der Beteiligten zu 2) vom 04.12.2017 (Bl. 3 ff der Gerichtsakte) und die Ergänzungen vom 06.12.2017 (Bl. 28 f der Gerichtsakte) Bezug genommen. Nach persönlicher Anhörung des Betroffenen - nichtöffentlich und unter Hinzuziehung eines Dolmetschers - hat das Amtsgericht Paderborn mit Beschluss vom 06.12.2017 - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags - die erneute Verlängerung der Sicherungshaft längstens bis zum 12.02.2018 angeordnet. Wegen der Begründung des Beschlusses wird auf Bl. 40 ff der Gerichtsakte Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 14.12.2017, eingelegt durch seine Verfahrensbevollmächtigte, der das Amtsgericht Paderborn gemäß Beschluss vom 28.12.2017 nicht abgeholfen hat. In seiner Beschwerdebegründung vom 22.12.2017 bzw. 23.01.2018 rügt der Betroffene, der streitgegenständliche Haftantrag genüge nicht den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Die Behörde habe keine Angaben zum Vorliegen einer Abschiebungsandrohung gemacht und zudem nicht nachgewiesen, dass der Betroffene tatsächlich ausreisepflichtig sei. Die Abschlussmitteilung des BAMF sei kein Nachweis darüber, dass der Bescheid des Bundesamtes den Betroffenen tatsächlich erreicht habe. Es fehle zudem an ausreichenden Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots. Mildere Mittel seien nicht geprüft worden. Auch sei der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden, weil der umfangreiche Haftverlängerungsantrag erst zu Beginn der amtsgerichtlichen Anhörung übersetzt und ausgehändigt worden sei. Schließlich fehle es im angefochtenen Beschluss an einer Prognose, ob die Abschiebung bei realistischer Betrachtung innerhalb der Haftdauer werde erfolgen können. Die Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 24.01.2018, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 101 ff der Gerichtsakte Bezug genommen wird, ergänzend Stellung genommen. Eine weitere Stellungnahme der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen datiert vom 30.01.2018. Die Kammer hat den Betroffenen am 01.02.2018 persönlich und nichtöffentlich im Beisein eines Dolmetschers angehört. Der Kammer lag die Ausländerakte des S Kreises in der Anhörung im Original vor. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung sowie des Inhalts der Ausländerakte wird auf diese sowie das Protokoll vom 01.02.2018 Bezug genommen. II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft sowie form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es liegt ein zulässiger Antrag der Beteiligten zu 2) auf Verlängerung der Abschiebungshaft vor. Auch die Haftanordnung des Amtsgerichts Paderborn mit Beschluss vom 06.12.2017 und das der Beschlussfassung vorangegangene Verfahren sind nicht zu beanstanden. 1. Der Haftverlängerungsantrag der Beteiligten zu 2) vom 04.12.2017 in Verbindung mit den ergänzenden Ausführungen vom 06.12.2017 ist zulässig und genügt insgesamt den Anforderungen des § 417 FamFG. Die Voraussetzungen des § 417 FamFG hat das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Erforderlich sind für Anträge auf Anordnung der Sicherungshaft neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen auch Darlegungen zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Die Darlegungen hierzu dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.05.2012, V ZB 246/11, Rdnr. 9, m.w.N.). a. Die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Beteiligten zu 2) für den Haftverlängerungsantrag ergibt sich aus § 71 AufenthG i.V.m. § 13 Abs. 1 Ziffer 7 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) v. 04.07.2017. Örtlich zuständig ist die Beteiligte zu 2) gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 ZustAVO. b. Der Haftantrag enthält hinreichende Angaben zur Identität und Ausreisepflicht des Betroffenen (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 5 FamFG), wobei die Beteiligte zu 2) unter nochmaliger tabellarischer Darstellung des Verfahrensablaufs zur Ergänzung ihrer Angaben im Haftverlängerungsantrag vom 04.12.2017 zusätzlich auf die Ausführungen in den bisherigen Haftanträgen vom 09.03.2017, vom 14.06.2017 und vom 05.09.2017 verweist. Bereits im Ausgangsverfahren wurde umfassend dargestellt, dass eine Abschiebungsandrohung existiert und dass diese den Betroffenen auch erreicht hat. Es handelt sich insoweit um Bescheid des BAMF vom 04.05.2016 (Bl. 52 ff der AA), mit dem der Asylantrag des Betroffenen eingestellt wurde. Zugleich wurde der Betroffene mit diesem Bescheid aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls drohe die Abschiebung nach Algerien oder in einen anderen Staat, der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Der Bescheid vom 04.05.2016 sei, so die Ausländerbehörde bereits im Haftantrag vom 09.03.2017 (Bl. 118 der AA), nach Mitteilung des BAMF vom 16.07.2016, bestandskräftig seit dem 02.07.2016. c. Auch die von der Beteiligten zu 2) gemachten Angaben zur Erforderlichkeit und Dauer der Freiheitsentziehung des Betroffenen genügen den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Nr. 3 und 4 FamFG. Hierzu führt die Beteiligte zu 2) im Haftverlängerungsantrag vom 04.12.2017 aus, welche Umstände die Verlängerung der Sicherungshaft erforderlich machen. Sie bezieht sich insoweit auf die Haftgründe der § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und 5 AufenthG i.V.m. den Anhaltspunkten gemäß § 2 Abs. 14 AufenthG, die ihren Ausführungen zufolge weiterhin vorliegen, wobei angesichts der konkreten Fluchtgefahr des Betroffenen mildere und gleich geeignete Maßnahmen oder Mittel als die Sicherungshaft nicht zu Verfügung stünden. Zur Haftdauer führt die Beteiligte zu 2) insbesondere in ihren Ergänzungen vom 06.12.2017 aus, dass eine erneute Flugbuchung, die aufgrund des gezeigten Verhaltens des Betroffenen eine Sicherheitsbegleitung erforderlich mache, regelmäßig eine Vorlaufzeit von 6 bis 8 Wochen benötige, wobei zwischenzeitlich ein Flug auf den 09.02.2018 habe gebucht werden können. Zur Organisation begleiteter Flüge müsse die Bundespolizeibehörde eingeschaltet werden, die das erforderliche Begleitpersonal zu gewinnen und anzufordern habe und hierfür ebenfalls eine Flugbuchung zu veranlassen sowie die erforderlichen Impfungen und Visa für BPO-Begleitbeamte zu organisieren habe. Noch präziser schildert die Beteiligte zu 2) die erforderliche Vorgehensweise in ihrer Stellungnahme vom 24.01.2018 bzw. unter Heranziehung des Schreibens der Ausländerbehörde vom 05.01.2018, in welchem dargestellt wird, dass selbst bei vorrangiger und priorisierender Behandlung von Haftfällen im Hinblick auf die Personalgewinnung, die Visa für die Begleitpersonen und die Flugverbindungen nach Marokko eine schnellere Bearbeitungszeit nicht möglich ist. d. Der Haftverlängerungsantrag der Beteiligten zu 2) enthält schließlich die Feststellung, dass die Abschiebung im beantragten Zeitraum durchführbar ist und dass mildere Mittel als die Abschiebung nicht zur Verfügung stehen. Die Beteiligte zu 2) hat darüber hinaus ausgeführt, dass Abschiebehindernisse nach Marokko nicht bekannt seien. e. Der Haftverlängerungsantrag enthält schließlich ausreichende Angaben zum Zustimmungserfordernis der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung. Hierzu wurde unter Bezugnahme auf den Haftverlängerungsantrag des S vom 05.09.2017 dargestellt, dass das erforderliche Einvernehmen nach § 72 Abs. 4 AufenthG der Staatsanwaltschaften Dortmund und Köln vorliege. Soweit im Übrigen eine Anzeige der Ausländerbehörde wegen einer Straftat nach § 95 AufenthG erfolgt sei, habe die Behörde diese Anzeige zurückgezogen. Darüber hinaus hätte es gemäß § 72 Abs. 4 S. 3 AufenthG wegen eines geringen Strafverfolgungsinteresses auch keines Einvernehmens bedurft (vgl. ergänzende Ausführungen der Beteiligten zu 2) vom 06.12.2017, Bl. 28 f der Gerichtsakte). 2. Der Haftantrag der Beteiligten zu 2) ist auch materiell begründet. Die weiteren mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen bleiben in der Sache ohne Erfolg. a. Der Betroffene ist gemäß §§ 50 und 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die vollziehbare Ausreisepflicht besteht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 und 2 AufenthG aufgrund der bestandskräftigen, vollziehbaren Abschiebungsanordnung des BAMF vom 04.05.2016, mit dem das Asylverfahren des Betroffenen eingestellt wurde und der Betroffene unter Androhung der Abschiebung nach Algerien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, aufgefordert wurde, die BRD innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Der Bescheid vom 04.05.2016 wurde bzw. gilt nach der Abschlussmitteilung des BAMF vom 16.07.2016 (Bl. 59 d. AA) als zugestellt am 17.06.2016, so dass Bestandskraft eintrat am 02.07.2016. Der Einwand der Beschwerde, es fehle an einem Nachweis, dass der Betroffene den Bescheid tatsächlich erhalten habe, greift nicht. Es ist nach Aktenlage zwar anzunehmen, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des BAMF nicht mehr „I“ wohnhaft gewesen ist, sondern in der „G“. Dennoch muss der Betroffene eine Zustellung unter der Anschrift „B“ gegen sich gelten lassen, denn er hat, so zutreffend die Beteiligte zu 2), den Wechsel seiner Anschrift dem BAMF entgegen § 10 Abs. 1 AsylG nicht mitgeteilt. Die Beteiligte zu 2) hat im Beschwerdeverfahren dargestellt und nachgewiesen, dass der Betroffene im Sinne des § 10 Abs. 7 AsylG bei Asylantragstellung entsprechende Belehrungen in deutscher und arabischer Sprache erhalten hat, die am 30.04.2014 mittels Dolmetscher gegen Unterschrift ausgehändigt worden waren. b. Es liegt, wie von der antragstellenden Behörde im Einzelnen ausgeführt, der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 3, 5 und 6 AufenthG vor. Gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG ist ein Ausländer in Sicherungshaft zu nehmen, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr). Nach § 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG ist ein Anhaltspunkt im Sinne von § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG, wenn der Ausländer gesetzliche Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität verweigert oder unterlassen hat und aus den Umständen des Einzelfalls geschlossen werden kann, dass er einer Abschiebung aktiv entgegenwirken will. Gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG ist ein weiterer Anhaltspunkt, wenn der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Schließlich ist nach § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG ein Anhaltspunkt, dass der Betroffene, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht vorgenommen hat, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können. Vorbezeichnete Anhaltspunkte liegen vorliegend vor. Der Betroffene hat im Laufe des gesamten Abschiebeverfahrens jegliche Mitwirkung zur Feststellung seiner Identität vermissen lassen. Im Rahmen des Passersatzpapierverfahrens hat er sich unter anderem am 15.03.2017, am 11.04.2017, am 14.09.2017 und am 17.10.2017 geweigert, an der Identitätsfeststellung mitzuarbeiten. Dabei war der Betroffene zuvor, nämlich bereits am 25.08.2016 und nochmalig am 15.03.2017 über seine Mitwirkungspflichten belehrt worden und es waren – am 25.08.2016 – Merkblätter in deutscher und arabischer Sprache ausgehändigt worden. Hieraus kann vorliegend auch geschlossen werden, dass er einer Abschiebung aktiv entgegenwirken will, § 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG. Darüber hinaus hat der Betroffene auch ausdrücklich im Sinne des § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle. Zuletzt ist er durch das Amtsgericht Paderborn am 06.12.2017 persönlich angehört worden und hat erklärt, es sei „eine Schweinerei“, ihn nach 9 Monaten Haft nach Marokko zu schicken. Der Tod sei besser für ihn, als in seiner Heimat zu leben (vgl. Anhörungsprotokoll, Bl. 51 der Gerichtsakte). Schließlich hat der Betroffene auch gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG „sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht“ vorgenommen, indem er bei seinem Abschiebungsversuch am 30.11.2017 Widerstand geleistet hat und damit seinen Abschiebungsflug nach Marokko vereitelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2016, V ZB 69/16, nachgewiesen bei juris). Dies geht aus der Abschlussmitteilung der Bundespolizei, Flughafen Frankfurt vom 30.11.2017, die die Beteiligte zu 2) im Beschwerdeverfahren zur Akte gereicht hat, im Einzelnen hervor. c. Die Haftanordnung ist unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Beteiligten zu 2) insbesondere auch verhältnismäßig. Die Inhaftnahme ist nach § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG dabei auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdegericht unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erkennbaren Verlaufs des Abschiebungsverfahrens erneut zu prüfen. Es ist eine Prognose zu treffen, welche Haftdauer erforderlich ist und ob eine Zurückschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2011, V ZB 265/10, Rdnr. 9, m.w.N.). Dabei sind grundsätzlich konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens erforderlich sowie eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. BGH, aaO). Die Beteiligte zu 2) hat die Haftverlängerung vorliegend zunächst bis zum 06.03.2018 beantragt, allerdings sodann mit ihrem ergänzenden Antrag vom 06.12.2017 mitgeteilt, dass ein Flug auf den 09.02.2018 gebucht werden konnte, weshalb das Amtsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags eine Haftverlängerung bis zum 12.02.2018 angeordnet hat. Unter Berücksichtigung der Flugbuchung für den 09.02.2018 und des bis dahin erforderlichen Verfahrensablaufs zur Realisierung eines Flugs mit Sicherheitsbegleitung, den Ausländerbehörde im Schreiben vom 05.01.2018 bzw. die Beteiligte zu 2) in dem sich hierauf beziehenden Schreiben vom 24.01.2018 noch einmal umfassend dargestellt hat, ist prognostisch eine Haft bis zum 12.02.2018, unter Zubilligung eines Zuschlags von drei Tagen bis zum darauffolgenden Montag für den Fall unvorhergesehener Schwierigkeiten und Verzögerungen, erforderlich. Innerhalb dieser Haftdauer ist – angesichts des Flugs am 09.02.2018 – die Zurückschiebung auch möglich. Ausweislich der glaubhaften Schilderungen der Beteiligten zu 2) im Schreiben vom 24.01.2018 wurde ein erneutes Passersatzpapier nach Bekanntwerden der Flugdaten bei den marokkanischen Behörden beantragt und wird bis zum Flugtermin ausgestellt. Schließlich ist eine Haft bis zum 09.02.2018 auch mit § 62 Abs. 4 AufenthG vereinbar. Die Sicherungshaft kann gemäß § 62 Abs. 4 S. 1 AufenthG bis zu sechs Monaten angeordnet werden, kann aber in Fällen, in den der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 S. 1 AufenthG sind vorliegend erfüllt, weshalb die bereits seit dem 09.03.2017 dauernde Haft nochmals verlängert werden konnte. Der Betroffene hat seine Abschiebung vorliegend verhindert, indem er sich geweigert hat, bei den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen (§ 82 Abs. 4 AufenthG) bzw. bei den Vertretungen die geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben (§ 49 Abs. 1 AufenthG). Zudem hat der Betroffene gegenüber den Behörden teilweise angegeben, kein arabisch zu sprechen, obwohl er sich sonst problemlos in der arabischen Sprache verständigen konnte. Schließlich ist auch die Abschiebemaßnahme am 30.11.2017 am Widerstand des Betroffenen gescheitert. d. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist angesichts des dargelegten Geschehensablaufs, noch einmal umfassend dargestellt im Schreiben der Ausländerbehörde vom 05.01.2018 bzw. – hierauf beziehend – im Schreiben der Beteiligten zu 2) vom 24.01.2018, nicht erkennbar. e. Ein milderes Mittel als die Haftanordnung, etwa Meldeauflagen o.ä., ist angesichts des Verhaltens des Betroffenen nicht ersichtlich. Eine ernsthafte Glaubhaftmachung der freiwilligen Ausreise liegt nicht vor, zumal der Betroffene ersichtlich nicht im Besitz von Barmitteln ist, mit welchen er die Kosten einer freiwilligen Ausreise decken könnte. Schließlich ist die Haft auch nicht gemäß § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG unzulässig. f. Abschiebungshindernisse nach §§ 60, 60a AufenthG liegen nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte, die die Beteiligte zu 2) zu weiteren Ermittlungen hätte veranlassen müssen, sind weder mit der Beschwerde im hiesigen Verfahren vorgebracht noch sonst bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung offenbar geworden. g. Die Zustimmung der beteiligten Staatsanwaltschaft gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG lag vor bzw. war, soweit es um einen Verstoß gegen § 95 AufenthG geht, gemäß § 72 Abs. 4 S. 3 und 4 AufenthG entbehrlich. h. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 GG ist vorliegend nicht ersichtlich und liegt insbesondere nicht in der Tatsache, dass der Haftverlängerungsantrag der Beteiligten zu 2) vom 04.12.2017 bzw. 06.12.2017 dem Betroffenen erst zu Beginn der amtsgerichtlichen Anhörung in übersetzter Form ausgehändigt worden und vorgelesen worden ist. Bei einem einfach gelagerten Sachverhalt bedarf es keiner vorherigen Übermittlung des Haftantrags, sondern es reicht dessen Bekanntgabe zu Beginn der Anhörung aus (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010, V ZB 222/09, nachgewiesen bei juris). Vorliegend war der Haftverlängerungsantrag insofern einfach, als die Neuerungen des Sachverhaltes allein darauf beruhten, zu schildern, dass der Betroffene seine Abschiebung am 30.11.2017 durch passiven Widerstand vereitelt hatte und hieraus resultierend eine neue Flugbuchung mit Sicherheitspersonal erforderlich geworden war. Es handelte sich mithin um einen überschaubaren Sachverhalt, den der Betroffene unschwer erfassen konnte. Im Übrigen war dem Betroffenen der wesentliche Sachverhalt aus den vorherigen Haft- und Haftverlängerungsanträgen sowie den Anhörungen durch die Amtsgerichte C und Q bereits vollumfänglich bekannt. i. Der Betroffene hatte letztlich Gelegenheit, sich im Rahmen der Anhörung zu sämtlichen Erwägungen zu erklären und zu dem gesamten Sachverhalt Stellung zu nehmen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Die korrigierte Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten erster Instanz orientiert sich daran, dass der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Haftverlängerung bis zum 06.03.2018 in erster Instanz – unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags - nur insoweit Erfolg hatte, als die Haft bis zum 12.02.2018 verlängert wurde. Von der Erhebung der Dolmetscherkosten wird nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010, V ZB 229/09, nachgewiesen bei juris). Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.