1. Es wird festgestellt, dass die gegen den Betroffenen durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 30.10.2017 (Az. 11 XIV (B) 227/17) verlängerte Abschiebungshaft diesen im Zeitraum vom 02.11.2017 – 16.11.2017 in seinen Rechten verletzt hat. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Betroffenen gegen den Haftverlängerungsbeschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 30.10.2017 zurückgewiesen. 3. Gerichtskosten und Dolmetscherkosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Beteiligten zu 2) zu 80 % auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. 4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene reiste am 11.09.2015 als Asylbewerber ins Bundesgebiet ein. Er wurde mit Bescheid vom 28.10.2015 der Stadt Q zugewiesen. Ein von dem Betroffenen am 01.03.2016 gestellter Antrag auf Asylanerkennung wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 30.03.2017 (Bl. 56 ff. der Ausländerakte) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In dem Bescheid wurde dem Betroffenen eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen einer Woche gesetzt und bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Ghana oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der sich zu seiner Aufnahme bereit erklärt, angedroht. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für einen Zeitraum von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung wurde ebenfalls erteilt. Mit dem Bescheid erfolgte zudem eine Belehrung gem. § 50 Abs. 4 AufenthG. Hinsichtlich der Gründe des Bescheids sowie dem Inhalt der Belehrung wird auf den in der Ausländerakte (Bl. 56 ff.) enthaltenen Bescheid Bezug genommen. Gegen den Bescheid des BAMF, der ihm am 26.04.2017 zugstellt worden ist (Zustellungsurkunde, Bl. 181 d. Ausländerakte) hat der Betroffene durch seine Rechtsanwältin Klage erhoben und einen Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Der Antrag auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30.05.2017 abgelehnt (vgl. Bl. 82 ff. der Ausländerakte). Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 30.05.2017 vollziehbar. Der Betroffene verließ die ihm zugewiesene Unterkunft in Paderborn am 30.05.2017. Seitdem sprach er nicht mehr bei der Ausländerbehörde Q vor. Er wurde am 31.05.2017 nach unbekannt abgemeldet und zur Festnahme ausgeschrieben. Am 03.07.2017 wurde der Betroffene bei einer Einreise von Österreich nach Deutschland im Zug von der Bundespolizei kontrolliert. Dem Betroffenen wurde eine Anlaufbescheinigung ausgehändigt und er wurde aufgefordert, sich bis zum 05.07.2017 bei der Ausländerbehörde der Stadt Q vorzustellen, was er unterlassen hat. Am 02.08.2017 wurde der Betroffene durch die Polizei in X aufgegriffen und in Gewahrsam genommen. Im Rahmen seiner Vernehmung erklärte er, sich seit seinem Wegzug aus Q in N in verschiedenen Unterkünften aufgehalten zu haben. Die Beteiligte zu 2) beabsichtigt die Abschiebung des Betroffenen nach Ghana. Das Amtsgericht Wiesbaden hat auf Antrag der Ausländerbehörde der Stadt Q mit Beschluss vom 02.08.2017, Az.: 710 XIV 448/17 B Sicherungshaft bis zum 01.11.2017 angeordnet. Hinsichtlich der Beschlussgründe wird auf Bl. 139 ff. der Ausländerakte Bezug genommen. Die Abschiebungshaft wird seitdem in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) C vollzogen. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden eingelegte sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht Wiesbaden nach persönlicher Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 27.09.2017, Az.: 4 T 276/17, zurückgewiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung sowie den Beschlussgründen wird auf Bl. 292-297, 317-329 der Ausländerakte Bezug genommen. Da der Betroffene nach eigenen Angaben keine gültigen Papiere besitzt, musste ein Passersatzpapierverfahren durchgeführt werden. Nach Haftantritt veranlasste die Ausländerbehörde im Rahmen des Verfahrens zur Beschaffung von Passersatzpapieren die Vorführung des Betroffenen bei einer ghanaischen Botschaftsmitarbeiterin am 30.08.2017. Dabei kam es nicht zu einer Identifizierung, da der Betroffene auf die in englischer Sprache geführte Befragung nur insoweit reagierte als er die Worte „Niger“ und „Haussa“ sagte. Die Beteiligte zu 2) unternahm daraufhin weitere Recherchen im Internet. Dabei wurden Facebook-Profile, die der Betroffene betrieb und die seine letzte offizielle Anschrift in Ghana belegten, Kontakte zu in Ghana lebenden Freunden und Verwandten und Hinweise auf seine Schulzeit in Ghana gefunden. Der Betroffene wurde erneut am 27.09.2017 den Vertretern der ghanaischen Botschaft vorgestellt. Angaben machte er nicht. Aufgrund der Ergebnisse der Internetrecherche und weiterer Recherchen der ghanaischen Behörden erklärten die ghanaischen Behörden am 12.10.2017 ihre Bereitschaft, Passersatzpapiere auszustellen. Am gleichen Tag veranlasste die Beteiligte zu 2) die Buchung eines Fluges nach Accra für den 20.11.2017. Mit Schreiben vom 27.10.2017 hat die Beteiligte zu 2) die Verlängerung der Abschiebungshaft beantragt. Nach Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht Paderborn mit Beschluss vom 30.10.2017 die Abschiebungshaft bis einschließlich zum 21.11.2017 verlängert. Hinsichtlich des Inhalts des Haftverlängerungsantrags, dem Ergebnis der Anhörung sowie den Beschlussgründen wird auf Bl. 12-15, 17-19, 26-28 d. A. Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der durch anwaltlichen Schriftsatz vom 06.11.2017 eingelegten sofortigen Beschwerde, hinsichtlich deren Inhalt auf Bl. 30, 40-46 d. A. Bezug genommen wird. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat den Betroffenen am 17.11.2017 persönlich und nichtöffentlich im Beisein eines Dolmetschers für Haussa angehört. Der Kammer lag die Ausländerakte der Zentralen Ausländerbehörde C in der Anhörung vor. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung sowie des Inhalts der Ausländerakte wird auf diese sowie das Protokoll vom 17.11.2017 Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft sowie form- und fristgemäß eingelegt. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Nachdem die Kammer den Betroffenen am 17.11.2017 im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Haussa angehört hat, ist der Feststellungsantrag noch in dem tenorierten Umfang begründet und hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. 1. Es liegt ein zulässiger Haftantrag vor. Diese Voraussetzung hat das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Erforderlich sind für Anträge auf Anordnung der Abschiebungshaft neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen auch Darlegungen zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 5 FamFG). Die Darlegungen hierzu dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (st. Rspr.: BGH, Beschluss vom 10.05.2012, V ZB 246/11, Rdnr. 9, m.w.N.). Der Haftverlängerungsantrag der Beteiligten zu 2) ist zulässig und genügt den Anforderungen des § 417 FamFG. Der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Verlängerung der Abschiebungshaft in Verbindung mit den Ausführungen im Rahmen der Anhörung vor der Kammer ist formell nicht zu beanstanden und genügt den Anforderungen des § 417 FamFG. a. Die originäre örtliche Zuständigkeit der Beteiligten zu 2) ergibt sich aus § 71 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 13 Abs. 1 Ziffer 7 Zuständigkeitsverordnung-Ausländerwesen (ZustAVO). b. Der Haftantrag enthält hinreichende Angaben zur Identität und Ausreisepflicht des Betroffenen. Ein Passersatzpapier mit den im Antrag angegebenen Personalien wurde von den ghanaischen Behörden zugesagt. c. Auch die von der Beteiligten zu 2) gemachten Angaben zur Erforderlichkeit der weiteren Freiheitsentziehung des Betroffenen genügen den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Nr. 3 FamFG. Insoweit hat die Beteiligte zu 2) ausgeführt, dass sich das Passersatzpapierverfahren des Betroffenen verzögert habe, dadurch dass dieser bei seinen Botschaftsvorführungen am 30.08.2017 und am 27.09.2017 nicht mitgewirkt habe. Hierdurch seien weitere Recherchen der deutschen und ghanaischen Behörden erforderlich gewesen, sodass erst am 12.10.2017 eine Passersatzpapierzusage vorgelegen habe. Noch am gleichen Tag sei eine Flugbuchung bei der Zentralstelle für Flugabschiebungen (ZFA) beantragt worden. Diese habe einen Flugtermin für den 20.11.2017 mitgeteilt. Die Beteiligte zu 2) hat mit Stellungnahme vom 15.11.2017 dargestellt, dass ein Flug frühestens mit einer Vorlaufzeit von 3-4 Wochen gebucht werden könne. Diese Vorlaufzeit ergebe sich aus den Vorlaufzeiten der ghanaischen Behörden und der nötigen Bearbeitungszeit der weiteren beteiligten Behörden (Bundespolizei, ZFA und Beteiligte zu 2). Unter Berücksichtigung dieser Vorlaufzeit sei ein früherer Flug angesichts des geringen zur Verfügung stehenden Kontingents nicht verfügbar gewesen. Die Beteiligte zu 2) benennt den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 AufenthG und führt dazu aus, dass der Betroffene am 03.07.2017 aus Österreich nach Deutschland eingereist ist, ohne hierfür im Besitz der erforderlichen Erlaubnis gewesen zu sein. Zudem benennt die Behörde den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 AufenthG und führt aus, dass durch das Verhalten des Betroffenen der Verdacht begründet werde, dass er sich der Abschiebung entziehen werde, da er seine Identität verschleiert und einen falschen Herkunftsstaat angegeben habe. Weniger belastende Maßnahmen, die den Zweck der Sicherung der Abschiebung erfüllen, seien nicht gegeben. Unmittelbar nach Erlass der Entscheidung, durch die die Abschiebungsandrohung vollziehbar wurde, sei der Betroffene untergetaucht und habe damit bekundet, sich der Abschiebung entziehen zu wollen. Aus den Darlegungen in dem Haftverlängerungsantrag ergibt sich hinreichend, dass und aus welchen Gründen im Fall des Betroffenen die Abschiebungshaft für erforderlich gehalten wird. In dem Haftantrag ist zudem hinreichend dargelegt worden, dass aufgrund des beschriebenen Verhaltens des Betroffenen mildere Mittel zur Haft nicht in Betracht kommen und warum die Haftanordnung verhältnismäßig ist. d. Der Haftverlängerungsantrag vom 27.10.2017 enthält letztlich auch hinreichende Angaben zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung bis zum 21.11.2017, zur Verlassenspflicht und zur Durchführbarkeit der Abschiebung im Sinne des § 417 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 FamFG. Der Haftverlängerungsantrag enthält entgegen der Beschwerde hinreichende Angaben zum Vorliegen einer Abschiebungsandrohung. Die Beteiligte zu 2) hat insoweit ausgeführt, dass mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 30.03.2017 eine Abschiebungsandrohung erfolgte, die dem Betroffenen am 26.04.2017 zugestellt wurde, und dass der Bescheid, nachdem ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30.05.2017 abgelehnt wurde, vollziehbar ist. Es wird ausgeführt, dass der Betroffene im Sinne des § 58 Abs. 3 AufenthG nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist freiwillig ausgereist ist, und durch entsprechendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen zu wollen. Der Abschiebung stehen nach dem Inhalt der Haftanträge weder rechtliche noch tatsächliche Abschiebungshindernisse entgegen. Ein Flug habe nach Passersatzpapierzusage am 12.10.2017 für den 20.11.2017 gebucht werden können. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen führen nicht zum Erfolg. Vor dem Hintergrund, dass für den Betroffenen zum Zeitpunkt des Haftverlängerungsantrages bereits ein Flug für den 20.11.2017 gebucht war und eine Passersatzpapierzusage vorlag, reichen die Darlegungen der Beteiligten zu 2) aus, um die Durchführbarkeit einer Abschiebung zu belegen und eine hinreichende Prognose zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung vornehmen zu können. 2. Der Haftverlängerungsantrag der Beteiligten zu 2) ist auch materiell begründet. a. Der Betroffene ist nach §§ 50 und 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Er verfügt nicht über einen erforderlichen Aufenthaltstitel, § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Der Asylantrag des Betroffenen ist mit Bescheid des BAMF vom 30.03.2017 abgelehnt worden. Die Ausreisefrist von 1 Woche ist abgelaufen. In dem Bescheid ist dem Betroffenen angedroht worden, dass im Falle des Fristablaufs die Abschiebung nach Ghana oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf, erfolgt. Ein Einreise-, bzw. Aufenthaltsverbot ist befristet worden. Nachdem der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO des Betroffenen mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30.05.2017 unanfechtbar abgelehnt worden ist, ist die Ausreisepflicht vollziehbar. b. Es liegt ein Haftgrund vor. Die Beteiligte zu 2) beruft sich auf die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 AufenthG sowie Ziffer 5 i. V. m. § 2 Abs. 14 AufenthG. Die Voraussetzungen beider Haftgründe liegen vor. Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 AufenthG liegt vor, da der Betroffene am 03.07.2017 aus Österreich eingereist ist, ohne hierfür im Besitz der erforderlichen Einreise- und Aufenthaltserlaubnis zu sein (§ 14 AufenthG). Die erforderliche Rückkehrentscheidung liegt mit der Ausweisungsverfügung vom 30.03.2017 vor. Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 30.05.2017 vollziehbar. Zur weiteren Begründung hinsichtlich des Vorliegens des Haftgrundes verweist die Kammer auf den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden v. 27.09.2017, Az.: 4 T 276/17, dem sie sich anschließt. Zudem liegt auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 AufenthG vor, weil Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Flucht entziehen will. Nach § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG kann ein konkreter Anhaltspunkt im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG sein, dass der Ausländer über seine Identität täuscht, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- du Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Nach § 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG kann es ein konkreter Anhaltspunkt für die Fluchtgefahr sein, wenn der Ausländer gesetzliche Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität verweigert oder unterlassen hat oder aus den Umständen des Einzelfalls geschlossen werden kann, dass er einer Abschiebung aktiv entgegenwirken wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Betroffene hat hier bei den Botschaftsvorführungen am 30.08.2017 und 27.09.2017 nicht an seiner Identitätsfeststellung mitgewirkt. Vielmehr hat er bei den Botschaftsvorführungen wie auch bei den persönlichen Anhörungen vor dem Amtsgericht X, dem Landgericht X, dem Amtsgericht Paderborn und der Kammer unzutreffende Angaben über seine Herkunft gemacht, indem er angegeben hat, aus dem Niger zu stammen. Da der Betroffene zwischenzeitlich von den ghanaischen Behörden als ghanaischer Staatsangehöriger identifiziert worden ist, ist davon auszugehen, dass seine Angabe, er stamme aus dem Niger, falsch ist. Durch die Falschangabe hat der Betroffene über seine Identität getäuscht und Mitwirkungshandlungen zur Feststellungen seiner Identität verweigert. Zur weiteren Begründung hinsichtlich des Vorliegens des Haftgrundes verweist die Kammer auf den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden v. 27.09.2017, Az.: 4 T 276/17, dem sie sich anschließt. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Betroffene ab Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht unbekannten Aufenthalts war und er immer wieder – zuletzt in der Anhörung vor der Kammer – angegeben hat, nicht nach Ghana ausreisen zu wollen, lässt sein Verhalten nur den Schluss zu, dass er seiner Ausreiseverpflichtung im Falle der Entlassung nicht freiwillig entsprechen und den behördlichen Anweisungen keine Folge leisten sondern sich diesen erneut entziehen würde, zumal ihm aktuell hinreichend bekannt ist, dass die Ausländerbehörde seine Abschiebung konkret plant. Auch in der Anhörung vor der Kammer hat der Betroffene gesagt, er sei nicht bereit freiwillig nach Ghana auszureisen. Aus den dargelegten Umständen ergibt sich der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene einer Abschiebung durch Flucht entziehen wird. Der Betroffene verfügt zudem über keine bekannten familiären Bindungen hier, die einen Verbleib des Betroffenen im Bezirk der Ausländerbehörde hinreichend wahrscheinlich machen. Überdies verfügt er über keine Personaldokumente. Eine weitere Bleibeperspektive ist nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung aller Umstände liegen damit konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 i. V. m. § 2 Abs. 14 Ziffer 2, 3 AufenthG für die Annahme vor, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Flucht entziehen will. c. Die Haftanordnung ist auch verhältnismäßig. Die Beteiligte zu 2) hat in nicht zu beanstandender Weise eine Abschiebungshaft bis zum 21.11.2017 beantragt. Ein früherer Rückflugtermin als der 20.11.2017 war nach den glaubhaften Angaben der Beteiligten zu 2) in ihrer Stellungnahme vom 15.11.2017 nicht möglich. Die Ausführungen der Beteiligten zu 2) gem. Stellungnahme vom 15.11.2017 zur Organisation der Abschiebung des Betroffenen sind plausibel und nachvollziehbar. Die Beteiligte zu 2) hat bei der Bemessung der Dauer der Inhaftierung die gebotenen Grundsätze eingehalten und die Abschiebung des Betroffenen mit der gebotenen Beschleunigung organisiert. d. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot seitens der Beteiligten zu 2) ist angesichts der im konkreten Einzelfall dargelegten notwendigen Maßnahmen zur Organisation eines Fluges nach Ghana und Einsichtnahme in die Ausländerakte nicht erkennbar, insbesondere sind keine schuldhaften Verzögerungen bei der Planung des Rückflugs ersichtlich. Die Bestimmung des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG steht der Aufrechterhaltung der Haft nicht entgegen, da die Ausländerbehörde zum Zeitpunkt der Beantragung der Haft unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gehalten war, die Haft auf eine möglichst kurze Zeit zu beschränken und zu dem Zeitpunkt nicht im Sinne der Norm feststand, dass die Abschiebung nicht binnen der beantragten Dauer hätte durchgeführt werden können. Die Verzögerungen sind ausschließlich darauf zurückzuführen, dass der Betroffene die Mitwirkung bei seiner Identifizierung im Passersatzpapierverfahren verweigert hat. Die Höchstdauer des § 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist gewahrt. e. Mildere Mittel zur Abwendung der Haft waren angesichts des Verhaltens des Betroffenen nicht ersichtlich. Eine Wohnsitz-, oder Meldeauflage kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Kammer von dem Vorliegen einer Fluchtgefahr überzeugt ist. Da der Betroffene zudem weder über einen Pass noch finanzielle Mittel verfügt, kommt auch etwa ein Einzug oder ähnliche Sicherungsmaßnahmen nicht in Betracht. Abschiebungshindernisse nach §§ 60, 60a AufenthG lagen im Zeitpunkt der Stellung des Haftverlängerungsantrages nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte, die die Beteiligte zu 2) zu weiteren Ermittlungen hätte veranlassen müssen, sind weder bekannt noch sonst ersichtlich. Insbesondere werden Abschiebehindernisse auch mit der Beschwerde nicht vorgetragen, sondern nur beispielhaft ohne Bezug auf den konkreten Fall aufgezählt. f. Eines staatsanwaltschaftliche Einvernehmen nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bedurfte es nicht, da keine Anhaltspunkte für noch laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren bestanden, bei denen nicht nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse i.S.d. § 72 Abs. 4 Satz 3 und 4 AufenthG bestand. 3. Die Beschwerde hat jedoch insoweit Erfolg als gerügt wird, dass im amtsgerichtlichen Verfahren der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) verletzt wurde. Ist ein Betroffener der deutschen Sprache nicht mächtig, muss für die Gewährleistung eines rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens ein Dolmetscher zugezogen werden (vgl. BGH v. 12.05.2011, V ZB 309/10 m.w.N.). Der Betroffene wurde hier vom Amtsgericht ohne Beisein eines Dolmetschers angehört, wobei die Anhörung überwiegend in englischer z.T. auch in deutscher Sprache stattfand. Dabei wurde der Haftantrag nicht vollständig übersetzt, sondern nur „den wesentlichen Inhalten nach bekannt gegeben“. Hierin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn es war nicht sichergestellt, dass der Betroffene hinreichend Gelegenheit hatte, zu sämtlichen Erwägungen Stellung zu nehmen und seine Argumente vorzubringen. Der Beschwerde ist Recht zu geben, dass ohne Dolmetscher schwierige Zusammenhänge nicht in der Komplexität erörtert werden konnten, wie dies mit einem Dolmetscher nötig wäre. Dieser Verfahrensfehler betrifft nicht nur den formal ordnungsmäßigen Ablauf der Anhörung, sondern deren Grundlagen und verleiht ihr aus Sicht der Kammer den Charakter einer „Nichtanhörung“ (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 06.04.2017, V ZB 59/16, zitiert nach juris m.w.N.). Hierin liegt eine Verletzung des Grundsatz des fairen Verfahrens, Art. 104 Abs. 1 Satz 1GG, was dazu führt, dass die angeordnete Haft bis zum Zeitpunkt der Nachholung der ordnungsgemäßen Anhörung im Beisein eines Dolmetschers durch die Kammer rechtswidrig war. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG, da der Betroffene mit seiner Beschwerde im Feststellungsantrag überwiegend Erfolg hatte. Von der Erhebung der Dolmetscherkosten wird nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 04.03.2010 – V ZB 229/09). Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Paderborn, 17.11.20175. Zivilkammer - 2. Instanz