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Beschluss

5 T 266/17

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2017:1006.5T266.17.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 14.09.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 16.08.2017 - 11 XIV(B) 155/17 -  wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers entstanden sind.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 14.09.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 16.08.2017 - 11 XIV(B) 155/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers entstanden sind. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 08.12.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, erhielt eine Bescheinigung als Asylsuchender (Bl. 5 der AA) und stellte am 30.08.2016 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). In seiner Anhörung gab er an, über den Seeweg von Marokko nach Spanien gereist zu sein. Im Anschluss sei er mit dem Bus in die BRD eingereist. Auf konkrete Nachfrage erklärte er, in keinem anderen Land Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Entgegen seiner Erklärung ergab eine Eurodac-Abfrage einen Treffer in Griechenland. Auf weitere Nachfrage räumte er daraufhin ein, sich in Griechenland aufgehalten zu haben, um dort einen Freund zu besuchen. Mit Bescheid vom 26.01.2017 (Bl. 25 der AA) - bestandskräftig seit dem 07.02.2017 - wurde der Asylantrag des Betroffenen als offensichtlich unbegründet abgelehnt und eine Sperrwirkung der Abschiebung für 30 Monate bestimmt. Nach Erlass der vorgenannten Entscheidung sprach der Betroffene über Monate hinweg nicht bei der Ausländerbehörde vor. Erst am 20.04.2017 meldete er sich wieder, wurde über die bestehende Ausreisepflicht belehrt und aufgefordert, am 27.04.2017 zur Besprechung der Ausreisemodalitäten und des Passersatzpapierantrags erneut vorzusprechen. Der Termin wurde durch den Betroffenen unentschuldigt nicht wahrgenommen. Seine Duldung ist seit dem 27.04.2017 abgelaufen. Der Betroffene fiel während seines Aufenthalts mehrfach wegen Diebstahlsdelikten auf. Wegen eines gemeinsam mit einem vermeintlich marokkanischen Staatsangehörigen am 13.07.2016 begangenen Diebstahls wurde er unter dem 13.09.2016 angeklagt (11 Js 1005/16 StA Krefeld). Wegen eines Diebstahls mit einem anderen vermeintlich marokkanischen Staatsangehörigen, der zwischenzeitlich untergetaucht ist, erging gegen den Betroffenen am 10.11.2016 ein Strafbefehl über 120 Tagessätze (5 Js 1185/16, StA Krefeld). Die Staatsanwaltschaft Krefeld hat in beiden Verfahren ihr Einvernehmen mit der Abschiebung erklärt. Aufgrund einer Anordnung der vorläufigen Freiheitsentziehung mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 09.05.2017 wurde der Betroffene am 11.05.2017 an seiner Wohnanschrift festgenommen. Unter dem 10.05.2017 beantragte die Ausländerbehörde beim Amtsgericht Krefeld, gegen den Betroffenen Abschiebehaft gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 i.V.m § 2 Abs. 14 Nr. 3, 4 AufenthG bis zum 16.08.2017 anzuordnen. Das Amtsgericht Krefeld hörte den Betroffenen am 11.05.2017 mittels eines Dolmetschers persönlich hierzu an (vgl. Protokoll Bl. 24 d.A.). In seiner Anhörung gab dieser hinsichtlich seines Reiseweges abermals an, ohne Papiere über den Seeweg von Marokko nach Spanien und über Belgien nach Deutschland gereist zu sein und für die Überfahrt von Marokko nach Spanien in einem kleinen Boot 500,- Euro gezahlt zu haben. Der Vertreter der Ausländerbehörde erweiterte den Haftantrag in der Anhörung um die Haftgründe des § 2 Abs. 14 Nr. 5 und § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Mit Beschluss vom 11.05.2017 ordnete das Amtsgericht Krefeld die Abschiebungshaft (Sicherungshaft) antragsgemäß bis zum 16.08.2017 an (Az. 29 XIV (B) 58/17). Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 23.04.2017 (Bl. 27 ff d.A.) Bezug genommen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Betroffenen vom 07.06.2017 wurde mit Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 24.07.2017 (7 T 102/17, Bl. 34 ff d.A.) zurückgewiesen. Wegen aller Einzelheiten des Verfahrensablaufs bis hierhin wird vollumfänglich auf die Gründe des Beschlusses des Landgerichts Krefeld vom 24.07.2017 Bezug genommen. Die Abschiebungshaft wird in der UfA in C vollstreckt. Ein Flug zur Abschiebung war für den 15.08.2017 gebucht. Am 15.08.2017 stellte der Betroffene aus der Haft heraus einen Asylfolgeantrag und legte ein ärztliches Attest von April 2017 vor. Trotz unverzüglicher Entscheidung über den Folgeantrag – Bescheid vom 15.08.2017, Antrag als unzulässig abgelehnt – verzögerte sich die für 12.15 Uhr geplante Abfahrt zum Flughafen Frankfurt um fast eine Stunde. Aus diesem Grund konnte der Betroffene nicht rechtzeitig der Bundespolizei übergeben werden und die Abschiebung scheiterte. Mit Antrag vom 16.08.2017, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 1 ff d.A. Bezug genommen wird, hat die Beteiligte zu 2) die Verlängerung der Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zum 11.10.2017 beantragt. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Haftantrag der Ausländerbehörde vom 10.05.2017 und auf den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 11.05.2017 nebst Anhörungsprotokoll und führt unter erneuter Sachverhaltsdarstellung aus, die Haftgründe der § 62 Abs. 3 Nr. 1 und 5 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 3 und 4 AufenthG lägen weiterhin vor. Eine Haftverlängerung sei erforderlich und basiere auf dem Verhalten des Betroffenen. Es müsse ein Flug mit Sicherheitsbegleitung gebucht werden, was laut Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebungen mit einer Vorlaufzeit von 8 Wochen möglich sei. Mit Beschluss vom 16.08.2017 hat das Amtsgericht Paderborn nach persönlicher Anhörung des Betroffenen antragsgemäß die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 11.10.2017 angeordnet. Zur Begründung wird ausgeführt, der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Es bestünden weiterhin die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Nr. 4 und 5 AufenthG; das bisherige Verhalten des Betroffenen lege den begründeten Verdacht nahe, dass er sich einer Abschiebung erneut entziehen und im Bundesgebiet untertauchen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschlussinhalt, Bl. 13 - 15 d.A., sowie auf das Anhörungsprotokoll vom 16.08.2017, Bl. 45 – 47 d.A., Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Betroffenen vom 14.09.2017, die mit weiterem Schriftsatz vom 25.09.2017 umfassend begründet wurde. Gerügt wird, dass die Verfahrensbevollmächtigte nicht zum Anhörungstermin vor dem Amtsgericht geladen worden sei, dass der Haftantrag den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG nicht entspreche, dass mildere Mittel im Sinne des § 62 Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht ausreichend geprüft worden seien, dass die Behörde das Beschleunigungsgebot missachtet habe und dass gegen das Gebot auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 GG verstoßen worden sei. Auch sei offensichtlich nicht zutreffend, dass das Amtsgericht die Anhörung in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt habe, weil Mitarbeiter/innen der Ausländerbehörde anwesend gewesen seien. Darüber hinaus gehe aus dem amtsgerichtlichen Beschluss keine Prognose hinsichtlich der Haftdauer hervor. Schließlich seien die Haftgründe der § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG und des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG ersichtlich nicht gegeben. Das Amtsgericht Paderborn hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.09.2017 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 02.10.2017 hat die Beteiligte zu 2) mitgeteilt, dass zwischenzeitlich zwei Flüge (mit Sicherheitsbegleitung) für den Betroffenen gebucht werden konnten, die jeweils aufgrund des Widerstands des Betroffenen storniert werden mussten, so am 11.09.2017/18.09.2017 und am 28.09.2017. Die Kammer hat die Ausländerakte des Betroffenen von der Stadt L beigezogen und den Betroffenen am 05.10.2017 im Beisein eines Dolmetschers persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf den Inhalt des Protokolls vom 05.10.2017 Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist statthaft gemäß §§ 58 ff FamFG und auch im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt. Sie ist aber in der Sache nicht begründet. Es liegt ein zulässiger Antrag der Beteiligten zu 2) auf Verlängerung der Abschiebungshaft vor. Auch die Haftanordnung des Amtsgerichts Paderborn mit Beschluss vom 16.08.2017 und das der Beschlussfassung vorangegangene Verfahren sind nicht zu beanstanden. 1. Der Haftverlängerungsantrag der Beteiligten zu 2) vom 16.08.2017 ist formell nicht zu beanstanden. Es liegt ein zulässiger Haftantrag vor, der den Anforderungen des § 417 FamFG genügt. Diese Voraussetzung hat das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Erforderlich sind für Anträge auf Anordnung der Sicherungshaft neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen auch Darlegungen zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Die Darlegungen hierzu dürften knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.05.2012, V ZB 246/11, Rdnr. 9, m.w.N.). a. Die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Beteiligten zu 2) für den Haftverlängerungsantrag ergibt sich aus § 71 AufenthG i.V.m. § 13 Abs. 1 Ziffer 7 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) v. 04.07.2017. Örtlich zuständig ist die Beteiligte zu 2) gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 3 ZustAVO. b. Der Haftantrag enthält hinreichende Angaben zur Identität und Ausreisepflicht des Betroffenen (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 5 FamFG), wobei die Beteiligte zu 2) zur Ergänzung ihrer umfangreichen Angaben im Haftverlängerungsantrag vom 16.08.2017 zusätzlich auf die Ausführungen im Haftantrag der Ausländerbehörde Krefeld vom 10.05.2017 und auf den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 11.05.2017 verweist. Bereits im Ausgangsverfahren wurde umfassend dargestellt, dass eine Abschiebungsandrohung existiert und dass diese den Betroffenen auch erreicht hat. Es handelt sich insoweit um den am 30.01.2017 zugestellten Bescheid des BAMF vom 26.01.2017 (Bl. 35 ff der AA), mit dem die Anträge des Betroffenen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden und der Betroffene unter Androhung der Abschiebung aufgefordert wurde, die BRD innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Zugleich wurde mit diesem Bescheid eine Wiedereinreisesperre von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung gesetzt. Der Bescheid des BAMF wurde laut diesem bestandskräftig am 07.02.2017 (Bl. 57 der AA). Vorliegend ist die Benachrichtigung über die Niederlegung in der Postniederlassung am 30.01.2017 im Büro der Sammelunterkunft hinterlegt worden (Bl. 156 der AA). Damit wurde der vorgenannte Bescheid im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 181 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 5 AsylG, § 3 Abs. 2 VwZG zugestellt. c. Auch die von der Beteiligten zu 2) gemachten Angaben zur Erforderlichkeit und Dauer der Freiheitsentziehung des Betroffenen genügen den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Nr. 3 und 4 FamFG. Hierzu führt die Beteiligte zu 2) im Haftverlängerungsantrag vom 16.08.2017 aus, welche Umstände die Anordnung der Sicherungshaft erforderlich machen. Sie bezieht sich insoweit auf die Haftgründe der § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 5 AufenthG i.V.m. den Anhaltspunkten gemäß § 2 Abs. 14 AufenthG, die ihren Ausführungen zufolge weiterhin vorliegen, wobei angesichts der konkreten Fluchtgefahr des Betroffenen mildere und gleich geeignete Maßnahmen oder Mittel als die Sicherungshaft nicht zu Verfügung stünden. Zur Haftdauer führt die Beteiligte zu 2) aus, dass eine erneute Flugbuchung, die aufgrund des gezeigten Verhaltens des Betroffenen eine Sicherheitsbegleitung erforderlich mache, laut Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebungen eine Vorlaufzeit von 8 Wochen benötige und errechnet hieraus die beantragte Haftverlängerung bis zum 11.10.2017. Diese Angaben hat die Beteiligte zu 2) – wie sich aus einem Aktenvermerk vom 04.10.2017 ergibt (Bl. 94 der Akte) – in Vorbereitung des Anhörungstermins vor der Kammer noch einmal präzisiert, indem sie erläutert hat, dass sie bislang begleitete Sicherheitsflüge mit einer regelmäßigen Vorlaufzeit von 6 bis 8 Wochen entsprechend der Zuständigkeitsverordnung über die ZFA C gebucht habe, und erst neuerdings aufgrund der Tatsache, dass es vermehrt zu entsprechenden Weigerungen bzw. Widerstandshandlungen der Abschieblinge gekommen sei, dazu übergegangen sei, unmittelbar bei dem Bundespolizeipräsidium in Koblenz anzurufen, um dort mit dem für das jeweilige Land zuständigen Sachbearbeiter die Rückführungen zu klären. Vor dem Hintergrund, dass außer der Flugbuchung nach Schilderung der Beteiligten zu 2) keine weiteren Verfahrensschritte erforderlich sind, ist eine genauere Darstellung, wie die beantragte Zeit der Haft zur Vorbereitung der Abschiebung genutzt werden soll, aus Sicht der Kammer nicht zu verlangen. Insofern sind die Ausführungen der Beteiligten zu 2) zur Länge der Haft, insbesondere zu der Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Flugbuchung, ausreichend. d. Der Haftverlängerungsantrag der Beteiligten zu 2) enthält weiterhin die Feststellung, dass die Abschiebung im beantragten Zeitraum durchführbar ist und dass mildere Mittel als die Abschiebung nicht zur Verfügung stehen. Sie hat darüber hinaus zum Nichtvorliegen von Abschiebungshemmnissen nach § 60 a AufenthG Ausführungen gemacht. e. Der Haftverlängerungsantrag enthält schließlich ausreichende Angaben zum Zustimmungserfordernis der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung. Hierzu wurde im ursprünglichen Haftantrag, auf den ausdrücklich Bezug genommen wurde, ausgeführt, dass die Zustimmung der beteiligten Staatsanwaltschaft Krefeld durch Herrn Staatsanwalt N in den Verfahren 11 Js 1005/16 und 5 Js 1185/16 erteilt wurde. Infolgedessen war vorliegend entgegen der Ausführungen der Beschwerde auch ausreichend klar, auf welche Verfahren sich die Zustimmung bezog. 3. Der Haftantrag der Beteiligten zu 2) ist auch materiell begründet. a. Der Betroffene ist gemäß §§ 50 und 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die vollziehbare Ausreisepflicht besteht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 und 2 AufenthG aufgrund der bestandskräftigen, vollziehbaren Abschiebungsanordnung des BAMF vom 26.01.2017, mit dem die Anträge des Betroffenen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden und der Betroffene unter Androhung der Abschiebung aufgefordert wurde, die BRD innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Der am 30.01.2017 im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 181 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 5 AsylG, § 3 Abs. 2 VwGZ zugestellte Bescheid ist bestandskräftig seit dem 07.02.2017. b. Es liegt, wie von der antragstellenden Behörde im Einzelnen ausgeführt, der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG vor. Gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG ist ein Ausländer in Sicherungshaft zu nehmen, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr). Nach § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG ist ein Anhaltspunkt im Sinne von § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG, wenn der Ausländer zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge an einen Dritten für die Handlung nach § 96 AufenthG aufgewandt hat, die für ihn derart maßgeblich sind, dass darauf geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren. Mit der Beteiligten zu 2), dem Amtsgericht Krefeld, dem Landgericht Krefeld und dem Amtsgericht Paderborn ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG vorliegend erfüllt sind. Die Angaben des Betroffenen zu seiner Ersteinreise in Spanien sind unglaubhaft. Vielmehr dürfte der Betroffene über die sog. „Balkanroute“ in die BRD eingereist sein, zumal eine Eurodac-Abfrage einen Treffer in Griechenland ergeben hat. Dass der Betroffene, so seine Einlassung in der mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Krefeld am 11.05.2017 (Bl. 24 der Gerichtsakte) zunächst in Spanien eingereist ist, danach über Italien nach Griechenland weitergereist ist, um danach nach Spanien zurückzukehren, entbehrt aller Lebenserfahrung. Darüber hinaus dürfte der antragstellenden Behörde und den mit der Sache vorbefassten Gerichten auch darin zu folgen sein, dass der Betroffene erhebliche Geldbeträge für die Schleusung über das Mittelmeer aufgewandt hat, die mutmaßlich ungleich höher waren als der Betrag von 500,- Euro, welchen der Betroffene seinen eigenen Angaben zufolge erbracht hat. Damit handelte sich um einen Geldbetrag, der angesichts der Tatsache, dass der Betroffene Schulden hat, in jedem Fall erheblich ist, und damit zugleich darauf schließen lässt, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren. Dass im Haftbeschluss des Amtsgerichts Paderborn, so zutreffend die Beschwerde, die Anhaltspunkte im Sinne des § 2 Ziffer 14 AufenthG, nicht bezeichnet sind, ist aus Sicht der Kammer in diesem Zusammenhang unschädlich. Ersichtlich stützt das Amtsgericht Paderborn seine Haftanordnung unter anderem auf den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG, führt aus, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen Fluchtgefahr besteht und folgt damit erkennbar den Ausführungen der antragstellenden Behörde aus dem Haftverlängerungsantrag vom 16.08.2017. Daneben ist auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG i.V.m § 2 Abs. 14 Ziffer 5 AufenthG erfüllt. Auf diesen Haftgrund hat sich die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 02.10.2017 zusätzlich gestützt und der Betroffene erhielt in der mündlichen Anhörung vor der Kammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Betroffene hat mehrfach ausdrücklich erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen will. So hat er in der mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Krefeld angegeben, er könne nicht in sein Heimatland zurück, weil er dort Schulden habe. In der mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Paderborn hat er erklärt, krank zu sein und nicht fliegen zu können, ohne dass allerdings eine Krankheit belegt wäre. In der Anhörung vor der Kammer hat er schließlich angegeben, nicht nach Marokko zurück zu können, weil sich viele seiner Freunde gegen das dortige Regime gestellt hätten und er sich hieran beteiligte habe. Diese Aussagen bringen vorliegend klar und zielgerichtet zum Ausdruck, dass der Betroffene nicht bereit ist, freiwillig nach Marokko zurückzukehren. Weiterhin ist ebenfalls der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG erfüllt, wonach ein Ausländer in Haft zu nehmen ist, wenn er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat. Auch auf diesen Haftgrund hat sich die Beteiligte zu 2) im Schreiben vom 02.10.2017 bezogen und der Betroffene konnte in der Anhörung vor der Kammer hierzu Stellung nehmen. So ist die Abschiebung des Betroffenen sowohl am 18.09.2017 als auch am 28.09.2017 am Widerstand des Betroffenen gescheitert, weil der Betroffene sich Schnittwunden zugefügt bzw. Gegenstände verschluckt hat, um seiner Abschiebung zu entgehen. Diese Geschehensabläufe hat der Betroffene in der Anhörung vor der Kammer noch einmal bestätigt. Ob zusätzlich die Haftgründe des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG und des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Ziffer 3 und 6 AufenthG gegeben sind, bedarf angesichts der vorstehenden Ausführungen keiner abschließenden Entscheidung durch die Kammer. c. Die Haftanordnung ist auch verhältnismäßig. Die Inhaftnahme ist nach § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG dabei auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdegericht unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erkennbaren Verlaufs des Abschiebungsverfahrens erneut zu prüfen. Es ist eine Prognose zu treffen, welche Haftdauer erforderlich ist und ob eine Zurückschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2011, V ZB 265/10, Rdnr. 9, m.w.N.). Die Beteiligte zu 2) hat hierzu im Verlängerungsantrag vom 16.08.2017 ausgeführt, dass nach Scheitern der Abschiebung am 15.08.2017 ein neuer Flug mit Sicherheitsbegleitung gebucht werden müsse, für den ein zeitlicher Vorlauf von 8 Wochen erforderlich sei. Am 04.10.2017 hat die Beteiligte zu 2) ihre Angaben dahingehend präzisiert, dass sie die Flugbuchungen bislang entsprechend der Zuständigkeitsverordnung über die ZFA C vorgenommen habe und dass für begleitete Flüge nach Marokko erfahrungsgemäß 6 bis 8 Wochen benötigt wurden. Diese Prognose der Beteiligten zu 2) aus dem Verlängerungsantrag vom 16.08.2017 ist nicht zu beanstanden und korrespondiert nach den Erfahrungen der Kammer mit vergleichbaren Fällen von Rückführungen nach Marokko. Auch die Prognose der Beteiligten zu 2) dahingehend, dass eine Sicherheitsbegleitung für den Betroffenen erforderlich war, war in diesem Zusammenhang zutreffend, wie sich auch anhand der weiteren Geschehensabläufe - Widerstandshandlungen des Betroffenen bei den Abschiebungsversuchen am 18.09.2017 und am 28.09.2017 - gezeigt hat. Darüber hinaus hat die Beteiligte zu 2) auch nachvollziehbar ausgeführt, warum es entgegen dieser ursprünglichen Prognose möglich war, nach Scheitern der Flüge vom 18.09.2017 und am 28.09.2017 kurzfristiger neue Flüge mit einem Vorlauf von nur rund 10 Tagen zu buchen, indem sie nämlich aktuell dazu übergangen ist, die Flüge unter Nennung eines konkreten Abschiebehäftlings unmittelbar bei dem für das jeweilige Land zuständigen Mitarbeiter des Bundespolizeipräsidiums in Koblenz zu buchen. Diese neue Vorgehensweise macht allerdings die seinerzeitige bei Stellung des Haftverlängerungsantrags ersichtliche Prognose einer erforderlichen Haftdauer von 8 Wochen nicht unzutreffend und führt vorliegend zudem dazu, dass auch nach Stornierung des Fluges vom 28.09.2017 prognostisch davon auszugehen ist, dass eine Abschiebung des Betroffenen unter Buchung eines neuen Flugs innerhalb der Haftdauer, d.h. bis zum 11.10.2017, noch erfolgen kann und möglich ist. d. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist angesichts des dargelegten Geschehensablaufs, noch einmal umfassend dargestellt im Schreiben der Beteiligten zu 2) vom 02.10.2017, nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer im Schreiben vom 05.10.2017 einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot rügt und hierzu Zeiträume zwischen Mai und Juli 2017 benennt, führt dies zu keiner anderen Bewertung durch die Kammer. Die Kammer hat hier über die Rechtmäßigkeit der Haftverlängerung im Zeitraum vom 16.08.2017 bis zum 11.10.2017 zu entscheiden; für diesen Zeitraum ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligte zu 2) das Verfahren mit größerer Beschleunigung hätte betreiben können. e. Ein milderes Mittel als die Haftanordnung, etwa Meldeauflagen o.ä., ist angesichts des Verhaltens des Betroffenen nicht ersichtlich. Eine ernsthafte Glaubhaftmachung der freiwilligen Ausreise liegt nicht vor, zumal der Betroffene nicht im Besitz von Barmitteln ist, mit welchen er die Kosten einer freiwilligen Ausreise decken könnte. Schließlich ist die Haft auch nicht gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG unzulässig. Abschiebungshindernisse nach §§ 60, 60a AufenthG liegen nicht vor. Insbesondere steht nicht fest, dass der Betroffene an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Nachtrag zur 11. Auflage, AufenthG, § 60, Rdnr. N 8). Soweit der Betroffene eine (psychische) Erkrankung in der Anhörung vor dem Amtsgericht Paderborn und vor der Kammer pauschal behauptet hat, wurden aussagekräftige ärztliche Atteste oder sonstige Unterlagen, die eine entsprechende Diagnose belegen könnten, nicht vorgelegt. f. Die Zustimmung der beteiligten Staatsanwaltschaft gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG lag vor. g. Soweit ein Verstoß gegen den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 GG gegeben sein könnte, weil die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen zur Anhörung des Betroffenen im Haftverlängerungsverfahren nicht geladen war und infolgedessen die Interessen des Betroffenen im Termin nicht wahrnehmen konnte, führt dieser Verstoß vorliegend jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung, denn es ist nicht erkennbar, dass die Haftanordnung auf diesem Verfahrensmangel beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2017, V ZB 89/16, nachgewiesen bei juris). Zudem dürften etwaige Anhörungsfehler des Amtsgerichts jedenfalls auch durch eine erneute ordnungsgemäße Anhörung des Betroffenen durch die Beschwerdekammer und die ordnungsgemäße Ladung seiner Verfahrensbevollmächtigten, die den Termin allerdings nicht wahrgenommen hat, geheilt worden sein. h. Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers liegt auch kein Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 1 GVG vor. Soweit nach dem Protokoll der amtsgerichtlichen Anhörung zwei Mitarbeiter der Ausländerbehörde der Stadt L – Frau G und Herr C – anwesend waren, waren diese erkennbar keine Zuschauer des Verfahrens, die die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens durchbrochen hätten. Vielmehr handelte es sich um diejenigen Personen, die den Transport des Betroffenen aus der UfA C zur Anhörung im Amtsgericht Paderborn übernommen haben, wie der Betroffene auf die entsprechende Frage während der Anhörung vor der Kammer selbst bestätigt hat. Die Anwesenheit dieser Personen verletzt den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Von der Erhebung der Dolmetscherkosten wird nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010 – V ZB 229/09). Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotGK. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.