Urteil
4 O 139/17
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2017:0925.4O139.17.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.433,27 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18.08.2016 sowie Nebenforderungen in Höhe von 559,20 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.433,27 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18.08.2016 sowie Nebenforderungen in Höhe von 559,20 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin ist ein Unternehmen für Dienstleistungen im Sicherheitsbereich, der Beklagte ist ein Fußballverein. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Dienstleistungsvertrag in Höhe von 23.433,27 € gegenüber der Beklagten geltend. Grundlage dieser Forderung war, dass die Klägerin für den Beklagten Sicherheitsleistungen im Bereich des Stadiums des Beklagten durchführte. Das Bestehen der Forderung wird von dem Beklagten nicht bestritten. Der Beklagte macht jedoch eine Gegenforderung in Höhe von 7.712,44 € geltend. Resultierend aus dem angeblichen Verlust mehrerer Schlüssel zum Stadion des Beklagten. Mit Schreiben vom 10.08.2016 mahnte die Klägerin die Forderung mit Fristsetzung bis zum 17.08.2016 an. Nachdem auch in der Folge keine Zahlungen eingingen, beauftragte die Klägerin ein Inkassounternehmen, welches mit Schreiben vom 02.11.2016 die Forderung erneut bei der Klägerin anmahnte. Mit Schreiben vom 16.11.2016 wies der Prozessvertreter des Beklagten die Ansprüche der Klägerin zurück und erklärte die Aufrechnung mit der Gegenforderung. Die Klägerin behauptet, die von dem Beklagten als verlustig aufgeführten Schlüssel seien diesem ausgehändigt worden. Auch sei der Klägerin keine Frist zur Herausgabe der Schlüssel gesetzt worden. Ferner sei es selbst bei einem Verlust der streitgegenständlichen Schlüssel nicht erforderlich gewesen, die gesamte Schließanlage des Stadions auszutauschen. Ein Austausch sei auch rein tatsächlich nicht erfolgt. Auch sei nicht dargelegt, dass nicht noch andere Schlüssel verloren gegangen seien, so dass die Kausalität eines möglichen Verlustes von Schlüsseln durch die Klägerin nicht feststünde. Zudem sei bei der Berechnung des Schadens kein Abzug neu für alt berücksichtigt worden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.433,27 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 18.08.2016 zu zahlen, 2. an sie Nebenforderung i.H.v. 559,20 € zu zahlen, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, bei der Schlüsselübergabe am 30.06.2016 habe sich herausgestellt, dass 5 Schlüssel des Typs … (ZIKON), ein Schlüssel des Typs .. (ZIKON), ein Parkplatzschlüssel P1 (BASI) und 2 Parkplatzschlüssel P6 fehlten. Zumindest durch die Schlüssel des Typs … HS und …HS sei der ungehinderte Zugang zum Stadion des Beklagten möglich. Daher sei der Austausch der gesamten Schließanlage erforderlich geworden. Dies seien 80 Zylinder inklusive Montage. Hierfür sei ein Angebot der Firma M vom 11.07.2016 eingeholt worden, welches sich nach einer späteren Korrektur auf insgesamt 7.165,94 € belaufe. Dies seien die angemessenen und erforderlichen Kosten. Zudem seien auch die außergerichtlichen Anwaltskosten des Beklagten in Höhe von 546,50 € durch die Klägerin zu tragen. Der Beklagte erklärt die Aufrechnung mit der Gegenforderung und meint zudem, ihm stünde ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der gesamten Forderung zu, solange die Gegenforderung nicht ausgeglichen sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen G, N und N in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2017. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Klägerin steht aus dem zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Vertrag über die Durchführung von Sicherheits- und Wachdienstleistungen eine Forderung in Höhe von 23.433,27 € zu. Der Beklagte kann dagegen nicht mit einer Forderung über insgesamt 7.712,44 € aufrechnen. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, 241 BGB wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Dienstleistungsvertrags durch den Verlust von Schlüsseln zur Schließanlage des Stadions des Beklagten besteht derzeit nicht. Zwar hat die Klägerin im Termin am 25.09.2017 grundsätzlich eingeräumt, dass einige Schlüssel nicht mehr hätten übergeben werden können, einem entsprechenden Schadensersatzanspruch steht aber entgegen, dass bisher noch kein Austausch der Schließanlage erfolgt ist. Eine Abrechnung des fiktiven Schadens ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, welcher sich das Gericht anschließt, nicht möglich. Ein rein abstraktes Gefährdungspotential stellt regelmäßig keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar. Daher entsteht im Falle des Verlustes eines Schlüssels ein ersatzfähiger Schaden erst dann, wenn sich der Geschädigte aus objektiver Sicht unter den konkret gegebenen Einzelfallumständen zur Beseitigung einer fortbestehenden Missbrauchsgefahr veranlasst sehen darf, die Schließanlage zu ersetzen, und diesen Austausch auch tatsächlich vornimmt. In einem solchen Fall hat sich das Gefährdungspotential in einer Vermögenseinbuße realisiert (BGH, Urteil vom 05. März 2014 – VIII ZR 205/13). Der Geschäftsführer des Beklagten hat im Termin am 25.09.2017 vorgetragen, dass bisher kein Austausch erfolgt sei. Ein Austausch wäre aber erforderlich gewesen, um Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass aufgrund des erheblichen Gefährdungspotentials durch die verlorenen Schlüssel ein Austausch der Anlage in jedem Fall erforderlich sei, gleichzeitig diesen rein tatsächlich aber nicht vornehmen und hierfür nur fiktiv die Kosten von der Klägerin zu verlangen. Wenn ein derartig hohes Gefährdungspotential tatsächlich bestehen würde, dass ein Austausch der Anlage erfolgen müsste, wäre nicht davon auszugehen, dass der Beklagte sein Stadion normal im Spielbetrieb einsetzten würde, während die Gefährdung noch nicht durch einen Austausch der Schlüsselanlage beseitigt ist. Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte es tatsächlich nicht für notwendig erachtet, die Schließanlage auszutauschen und auch nicht feststeht, dass dieses in der Zukunft überhaupt erfolgen soll. Insofern kann der Beklagte sich auch nicht erfolgreich auf wirtschaftliche Gründe stützen, welche einen Austausch unmöglich gemacht hätten. Die veranschlagten Kosten eines Austausches von 7.165,94 € stellen für einen in der 3. Deutschen Fußballliga aktiven Verein keine derartig hohe Kostenposition dar, dass ein Austausch wirtschaftlich unmöglich erscheint. Da dem Beklagten derzeit kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, kann er auch die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit der von ihm beauftragten Anwaltskanzlei in Höhe von 546,60 € nicht ersetzt verlangen. II. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2016 aus §§ 286 I, 288 II BGB. Der Beklagte hat der Klägerin insofern den entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen, da er sich ab dem 18.08.2016 im Schuldnerverzug befunden hat. Die Klägerin hat den Beklagten durch ihr Schreiben vom 10.08.2016 mit Fristsetzung bis zum 17.08.2016 wirksam gemahnt. Die Klägerin hat nach § 288 II BGB Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da es sich um eine Entgeltforderung handelt und der Beklagte als juristische Person als Unternehmer anzusehen ist. III. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Inkassokosten aus § 286 I BGB. Wie oben dargestellt, hat sich der Beklagte mit dem 18.08.2016 in Verzug befunden. Daher hat er der Klägerin den danach in Form der Kosten des beauftragten Inkassounternehmens entstanden Schaden zu ersetzen. Dieser beläuft sich auf 559,20 € und entspricht damit der bei dem Streitwert von 23.433,27 € anfallenden 0,65 fachen Geschäftsgebühr nach dem RVG. IV. Soweit der Prozessvertreter des Beklagten im Termin am 25.09.2017 Schriftsatzfrist beantragt hat, bestand hierfür kein Bedürfnis. Bis vor kurzem geführte Vergleichsverhandlungen stehen einer ausreichenden Vorbereitung des Termins nicht entgegen und begründen nicht das Erfordernis weiterer Schriftsatzfrist. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S.1 u. 2. ZPO.