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Beschluss

5 T 153/16

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2017:0505.5T153.16.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 27.04.2016 wird festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Bonn durch den Beschluss vom 14.04.2016 (50 XIV 4883.B) den Betroffenen im Zeitraum der angeordneten Haft vom 14.04.2016 bis zum 11.05.2016 in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt C auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 27.04.2016 wird festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Bonn durch den Beschluss vom 14.04.2016 (50 XIV 4883.B) den Betroffenen im Zeitraum der angeordneten Haft vom 14.04.2016 bis zum 11.05.2016 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt C auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene ist gabunischer Staatsangehöriger und ist unerlaubt in die Bundesrepublik eingereist. Auf Antrag der Beteiligten zu 2) vom 14.04.2016 hat das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 14.04.2016 (Az. 50XIV 4883.B) gegen den Betroffenen nach vorheriger Anhörung Sicherungshaft bis zum 11.05.2016 verhängt. Hinsichtlich des Inhalts der Antragsschrift, des Ergebnisses der Anhörung und der Gründe des Beschlusses wird auf Bl. 1 – 29 d. A. Bezug genommen. Die Haft wurde in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige UfA in Büren vollzogen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.04.2016, Bl. 30 d. A., ergänzt mit Schriftsätzen vom 03.05.2016, Bl. 49, 50 d. A. und 09.05.2016, Bl. 62 - 66 d. A., hat der Betroffene gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht Bonn hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 09.05.2016, Bl. 67 - 69 d. A. Stellung genommen. Mit Beschluss vom 09.05.2016 hat das Amtsgericht Paderborn das Verfahren nach Abgabe durch das Landgericht Bonn übernommen. Mit weiterem Schriftsatz vom 19.05.2016, Bl. 87 d. A. hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen eine Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gestellt. II. Die Beschwerde ist gem. §§ 58, 62 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt. Auf Seiten des Betroffenen besteht aufgrund der potentiellen Rechtsverletzung durch die Inhaftierung das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche Feststellungsinteresse für die hier erhobene Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde, nachdem sich die ursprüngliche Beschwerde durch Ablauf der in dem angefochtenen Beschluss angeordneten Haftdauer erledigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31.01.2013 – V ZB 22/12). Soweit mit der Beschwerde vorgebracht wird, es mangele an einem ordnungsgemäßen Nichtabhilfeverfahren im Sinne des § 68 FamFG, war dem Antrag auf Zurückverweisung gem. § 69 Abs. 1 FamFG nicht nachzukommen, da Mängel des amtsgerichtlichen Abhilfeverfahrens der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegenstehen. Das Beschwerdegericht ist zu einer eigenen Entscheidung befugt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.06.2010 – V ZB 13/10; Keidel, FamFG, 19. Auflage 2017, § 68 Rn. 34). Der Feststellungsantrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Vollziehung der Haft war von Anfang an rechtswidrig, da der Haftantrag der Beteiligten zu 2) vom 14.04.2016 nicht die Anforderungen des § 417 FamFG erfüllt. Diese Voraussetzung hat das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Erforderlich sind für Anträge auf Anordnung der Abschiebungshaft neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen auch Darlegungen zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Die Darlegungen hierzu dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (st. Rspr.: BGH, Beschluss vom 10.05.2012, V ZB 246/11, Rdnr. 9, m.w.N.). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogenen Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Ferner bedarf es konkreter Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.07.2015 – Az: V ZB 165/13). Diesen Anforderungen wird der Haftantrag der Beteiligten zu 2) vom 14.04.2016 nicht gerecht, wenn dort unter Verweis auf einen gültigen Reisepass zur Begründung der beantragten Haftdauer lediglich ausgeführt wird, dass nach Auskunft der ZfA Bielefeld eine Abschiebung binnen vier Wochen möglich sein. Allein damit wird das Gericht nicht in die Lage versetzt, die beantragte Haftdauer insbesondere auf ihre Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen. In dem Antrag fehlt es an der Darstellung des auf den Zielstaat bezogenen konkreten Ablaufs des Abschiebungsverfahrens, und insoweit insbesondere, dass und binnen welcher Zeit unter normalen Umständen ein Flug nach Gabun gebucht werden kann. Zwar können Antragsmängel während des Verfahrens geheilt werden, jedoch nur für die Zukunft (vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2015 - V ZB 3/15). Eine den Anforderungen des § 417 FamFG genügende Antragsergänzung ist bis zum Ablauf der Haftdauer am 11.05.2016 jedoch nicht mehr, auch nicht mit der Stellungnahme der Beteiligten zu 2) vom 09.05.2016, erfolgt, da auch darin keine der vorstehend aufgezeigten Angaben mitgeteilt wurden, so dass die Rechtswidrigkeit für die gesamte Dauer vom 14.04.2016 - 11.05.2016 festzustellen war. Ob auch die weiteren mit der Beschwerde geltend gemachten Verstöße vorgelegen haben, bedarf danach keiner weiteren Entscheidung mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 83 Abs. 2, 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 2, Abs. 3 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde ist für die beteiligte Ausländerbehörde nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht ohne Zulassung statthaft. Sie war hier nicht zuzulassen, das die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert. Paderborn, 05.05.20175. Zivilkammer - 2. Instanz