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Beschluss

5 T 206/16

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2016:0708.5T206.16.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 25.05.2016 (41 XIV 2/16 B) wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung der Dolmetscherkosten - auch 1. Instanz - wird abgesehen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 25.05.2016 (41 XIV 2/16 B) wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung der Dolmetscherkosten - auch 1. Instanz - wird abgesehen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe A. Der Beschwerdeführer ist armenischer Staatsangehöriger. Am 11.09.2014 äußerte er ein Asylgesuch in der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in U und stellte am 15.10.2014 persönlich bei der BAMF-Außenstelle U einen Asylantrag. Mit Verteilungsverfügung Nr. … vom 30.09.2014 wurde der Betroffene dem Landkreis S zugewiesen. Die Zuweisungsentscheidung vom 16.10.2014 wurde dem Betroffenen am gleichen Tag persönlich ausgehändigt. Dem Betroffenen wurde eine Aufenthaltsgestattung erteilt mit der Auflage, dass der vorübergehende Aufenthalt räumlich auf das Gebiet des Landes S beschränkt ist. Am 24.02.2015 teilte die Außenstelle des BAMF in U der Beteiligten zu 2) mit, dass es sich bei dem Asylantrag nicht um einen Asylerstantrag, sondern um einen Zweiantrag nach § 71 a Abs. 1 AsylG handele. Zuvor war dem BAMF seitens der belgischen Behörden mitgeteilt worden, dass der Betroffene bereits vier Mal erfolglos in Belgien Asyl beantragt habe. Dem Betroffenen wurde daraufhin unter dem 12.03.2015 eine Duldungsverfügung erteilt, in welcher die Wohnsitznahme auf den S-Kreis und der vorübergehende Aufenthalt räumlich auf das Gebiet des Landes S beschränkt wurden. Die Bescheinigungen über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) wurden in der Folgezeit mehrfach verlängert. Am 10.08.2015 wurde die Duldung zusätzlich mit der Auflage versehen, dass bei Abwesenheit von mehr als 2 Tagen vor Verlassen der Wohnung bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Verlassenserlaubnis einzuholen sei. Mit Bescheid des BAMF vom 21.01.2016 wurde der Antrag des Betroffenen auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Gleichzeitig forderte das BAMF den Betroffenen auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte für den Fall der Weigerung die Abschiebung nach Armenien an. Der Bescheid wurde dem Betroffenen am 29.01.2016 zugestellt und ist bestandskräftig seit dem 06.02.2016. Mit Schreiben vom 17.02.2016, dem Betroffenen zugestellt am 19.02.2016, forderte die Beteiligte zu 2) den Betroffenen nochmalig auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Zugleich wurde um Mitteilung binnen 3 Tagen gebeten, ob der Betroffene zur Ausreise bereit ist. Eine Rückmeldung des Betroffenen erfolgte nicht. Am 03.03.2016 teilte die Verbandsgemeindeverwaltung in F mit, dass der Betroffene am 29.02.2016 nach unbekannt abgemeldet wurde. Daraufhin wurde der Betroffene am 14.03.2016 im INPOL zur Ausweisung/Abschiebung ausgeschrieben. Am 25.05.2016 wurde der Betroffene im Kreis I aufgegriffen und vorläufig festgenommen. Er befand sich im Besitz eines Auskunftsnachweises (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender), ausgestellt von der Stadt C am 13.04.2016. Dort hatte er am 13.04.2016 unter Angabe von Aliaspersonalien einen weiteren Asylantrag gestellt. Ebenfalls am 25.05.2016 beantragte die Beteiligte zu 2) beim Amtsgericht Warburg die Anordnung von Sicherungshaft für die Dauer von 3 Monaten. Das Amtsgericht Warburg ordnete mit Beschluss vom 25.05.2016 (41 XIV 2/16 B) – nach persönlicher Anhörung des Betroffenen – Sicherungshaft längstens bis zum 25.08.2016 an. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 14 f der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Beschluss wurde dem Betroffenen am 25.05.2016 durch Verlesen verkündet und es wurde ihm eine Ausfertigung des Beschlusses ausgehändigt. Die Sicherungshaft wird in der Ufa C vollzogen. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warburg wendet sich der anwaltlich vertretene Betroffene mit seiner am 31.05.2016 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.06.2016 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat den Beschwerdeführer am 06.07.2016 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls vom 06.07.2016 Bezug genommen. Ferner waren die Ausländerakten der Ausländerbehörde des S beigezogen. Auf diese wird ebenfalls Bezug genommen. B. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch in der Sache unbegründet. I. Der Haftantrag der Beteiligten zu 2) ist formell nicht zu beanstanden. 1. Es liegt ein Haftantrag vor, für den die Beteiligte zu 2) nach Maßgabe des § 417 Abs. 1 FamFG zuständig war. Die sachliche Zuständigkeit der Kreisverwaltung des S folgt aus § 71 AufenthG i.V.m. § 90 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) Rheinland-Pfalz i.V.m. § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden. Hiernach besteht in S die sachliche Zuständigkeit der jeweiligen Kreisordnungsbehörde. Die örtliche Zuständigkeit der Beteiligten zu 2) folgt aus § 91 POG. Hiernach ist örtlich zuständig die allgemeine Ordnungsbehörde, in deren Dienstbezirk die ordnungsbehördlich zu schützenden Interessen gefährdet sind oder verletzt werden, wobei bei Kreisordnungsbehörden der jeweilige Dienstbezirk das Gebiet des Landkreises ist. Vorliegend ist der Betroffene gemäß Verteilungsverfügung Nr. … vom 30.09.2014 und Zuweisungsentscheidung vom 16.10.2014, die am gleichen Tag persönlich ausgehändigt wurde, dem S zugewiesen worden. Von hier erhielt er auch eine Aufenthaltsgestattung mit der Auflage, im Kreis zu wohnen, bzw. danach mehrfach verlängerte Duldungsverfügungen, jeweils mit Übernahme der Auflagen, d.h. Wohnsitznahme beschränkt auf den S. 2. Der Haftantrag ist auch im Übrigen zulässig. Diese Voraussetzung hat das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Erforderlich sind insoweit neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebevoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Die Darlegungen hierzu dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (st. Rspr.: BGH, Beschluss vom 10.05.2012, V ZB 246/11, Rdnr. 9, m.w.N., nachgewiesen bei juris). Der Antrag benennt die Identität des Betroffenen und den vor seinem Aufgriff bekannten Wohnsitz im S und macht hinreichend deutlich, dass Sicherungshaft beantragt wird. Der Haftantrag vom 25.05.2016 bzw. seine schriftliche Ergänzung vom 24.06.2016, welche die Beteiligte zu 2) auf die gerichtliche Verfügung vom 20.06.2016 hin vorgenommen hat, enthält auch ausreichende Angaben zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung (§ 417 Abs. 2 Nr. 3 FamFG). Es wird im einzelnen ausgeführt, dass der Antrag des Betroffenen auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge U vom 21.01.2016 – bestandskräftig seit 06.02.2016 – abgelehnt worden ist und dass der Betroffene zugleich zur Ausreise innerhalb einer Woche unter Androhung der Abschiebung nach Armenien aufgefordert worden ist. Der Betroffene wurde mit weiterem Schreiben vom 17.02.2016, das ihm ausweislich der bei der Ausländerakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 19.02.2016 zugestellt wurde, nochmalig aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, sowie binnen 3 Tagen mitzuteilen, ob er zur Ausreise bereit sei. Eine Rückmeldung des Betroffenen erfolgte nicht. Vielmehr musste der Betroffene am 29.02.2016 nach unbekannt abgemeldet und am 14.03.2016 im INPOL zur Ausweisung/Abschiebung ausgeschrieben werden. Darüber hinaus hat sich der Betroffene unter Angabe von Aliaspersonalien am 13.04.2016 bei der ZAB C registrieren lassen. Infolgedessen sind nach den Ausführungen der Beteiligten zu 2) die Haftgründe der § 62 Abs. 3 Nr. 2, 4 und 5 AufenthG gegeben. Auch die Ausführungen der Beteiligten zu 2) zur beantragten Dauer der Freiheitsentziehung (§ 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG) sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Dauer der Freiheitsentziehung ist regelmäßig unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu begründen (vgl. Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 417, Rdnr. 7). Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist die Abschiebungshaft dabei auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken und die Frist von drei Monaten bestimmt vorbehaltlich des § 62 Abs. 4 AufenthG die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer (BGH, Beschluss vom 10.05.2012, V ZB 246/11, Rdnr. 9, m.w.N.). Gemessen an diesen Kriterien fehlt es zwar im Haftantrag der Beteiligten zu 2) vom 25.05.2016 an ausreichenden Darlegungen zur erforderlichen Haftdauer, denn es heißt dort lediglich, die Durchführung der Abschiebung und Passersatzbeschaffung werde unverzüglich in die Wege geleitet und nach Auskunft der Zentralstelle für Rückführungsfragen (ZRF) S könnten Reisepapiere innerhalb weniger Tage ausgestellt werden, wenn die Angaben zur Person zuträfen. Aufgrund der Ergänzungen der Beteiligten zu 2) im Schreiben vom 24.06.2016 bzw. in der Anhörung vor der Kammer sind die Darlegungen der Beteiligten zu 2) zur Haftdauer im Ergebnis dennoch ausreichend. Die Beteiligte führt insoweit aus, dass die Rückführung des Betroffenen nach Armenien auf der Grundlage eines Rückübernahmeübereinkommens zwischen der EU und Armenien, in Kraft seit dem 01.01.2014, erfolge. Sie habe die zuständige Clearingstelle (Zentralstelle für Rückführungsfragen S) bereits am 27.05.2016 unmittelbar nach Kenntnisnahme von dem Haftbeschluss des Amtsgerichts Warburg vom 25.05.2016 per E-Mail um die Einleitung des Rückübernahmeverfahrens gebeten. Der Antrag sei am 31.05.2016 der Botschaft der Republik Armenien in Berlin übersandt worden. Am 22.06.2016 sei die Botschaft an die Erledigung des Ersuchens erinnert worden, woraufhin die armenische Botschafterin am 24.06.2016 der Clearingstelle gegenüber eine Entscheidung der armenischen Behörden binnen Wochenfrist in Aussicht gestellt habe. Diese Entscheidung liege aber noch nicht vor. Am 04.07.2016 habe die Botschaft abermals eine Rückäußerung im Laufe der Woche in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass eine positive Rückmeldung erfolge, müssten dann noch Passersatzpapiere ausgestellt werden, wofür allerdings lediglich der kurze Zeitraum zu veranschlagen sei, den das Rückübernahmeabkommen vorsehe, ohne dass diesbezüglich Erfahrungen mit Armenien vorlägen. Anschließend müsse noch der Flug gebucht werden, wofür ein Zeitraum von unter einer Woche benötigt werde. Darüber hinaus hat die Beteiligte zu 2) – unter Berücksichtigung ihrer ergänzenden Angaben im Schreiben vom 24.06.2016 bzw. in der mündlichen Anhörung vor der Kammer - auch hinreichende Ausführungen zur Verlassenspflicht des Betroffenen und den Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 FamFG) gemacht. Sie nimmt konkret Bezug auf einen vollziehbaren Bescheid, aus dem sich die Ausreisepflicht des Betroffenen ergibt, nämlich den seit dem 06.02.2016 bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge U vom 21.01.2016, mit dem der Antrag des Betroffenen auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt worden und mit dem der Betroffene zugleich zur Ausreise innerhalb einer Woche unter Androhung der Abschiebung nach Armenien aufgefordert worden ist. Die Beteiligte zu 2) macht zudem Ausführungen zur Durchführbarkeit der Abschiebung, indem sie den Zielstaat Armenien und das hierfür maßgebliche Verfahren nach dem Rückübernahmeübereinkommen zwischen der EU und Armenien benennt und unter Schilderung des genauen Verfahrensablaufs ausführt, dass die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, d.h. die Möglichkeit der Durchführbarkeit der Abschiebung binnen drei Monaten, gegeben sind. Hierzu beruft sie sich zulässigerweise auf die bundesweite Fallsammlung der Clearingstellen für Passbeschaffung, die nach BGH (Beschluss vom 10.06.2010, V ZB 205/09, Rdnr. 10, nachgewiesen bei juris) geeignet sei, den Nachweis zu führen, dass der Haftausschlussgrund des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht gegeben sei (vgl. auch Beschreibung der PEP-Verfahren, Armenien, Stand 12/2014, Blatt 102 f der Ausländerakte). Schließlich macht die Behörde auch ausreichende Angaben dazu, dass der am 13.04.2016 in C gestellte weitere Asylantrag des Betroffenen der Anordnung von Abschiebungshaft gemäß §§ 71 a Abs. 5, 71 Abs. 8 AsylG grundsätzlich nicht entgegensteht. II. Der Haftantrag der Beteiligten zu 2) ist auch materiell begründet. 1. Der Betroffene ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, denn er verfügt nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel. Mit Bescheid des BAMF vom 21.01.2016 wurde der Antrag des Betroffenen auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 a AsylG abgelehnt und er wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Der Bescheid wurde dem Betroffenen zugestellt am 29.01.2016 und ist bestandskräftig seit dem 06.02.2016, weshalb die Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 1 S. 2 AufentG auch vollziehbar ist. 2. Der am 13.04.2016 bei der ZAB C gestellte Asylantrag steht der Anordnung der Sicherungshaft ebenfalls nicht entgegen. Es handelt sich insoweit um einen weiteren Asylantrag im Sinne des § 71 a Abs. 5 AsylG, den der Betroffene nach unanfechtbarer Ablehnung seines Zweitantrags gemäß § 71 a AsylG (Bescheid des BAMF v. 21.01.2016) gestellt hat. Nach Maßgabe des § 71 a Abs. 5 AsylG i.V.m. § 71 Abs. 8 AsylG steht dieser Antrag der Anordnung von Sicherungshaft nicht entgegen. 3. Es besteht auch ein Haftgrund im Sinne des § 62 Abs. 3 AufenthG. Aus Sicht der Kammer ist jedenfalls der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG gegeben, denn es liegen Gründe vor, die auf den in § 2 Abs. 14 AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen und den Verdacht begründen, dass der Betroffene sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr). Konkreter Anhaltspunkt im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG ist unter anderem, dass der Ausländer über seine Identität täuscht, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität (§ 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG). Nachdem der weitere Asylantrag des Betroffenen mit Bescheid des BAMF vom 21.01.2016 abgelehnt worden war und der Betroffene daraufhin zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen Wochenfrist aufgefordert worden war, hat dieser die ihm zugewiesene Wohnung verlassen und hat in Bielefeld unter Angabe von Aliaspersonalien ein neues Asylgesuch gestellt. In diesem Verhalten des Betroffenen liegen gleichzeitig konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht, um sich der mit Bescheid vom 21.01.2016 angekündigten bevorstehenden Abschiebung zu entziehen. Indem der Betroffene seinen Aufenthaltsort im S „nach unbekannt“ verlassen hat und unter Angabe falscher Personalien in C einen neuen Asylantrag gestellt hat, hat er hinreichend deutlich gemacht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr). Das gilt aus Sicht der Kammer auch dann, wenn der Betroffene – so seine eigene Darstellung in der Anhörung am 06.07.2016 – zunächst freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland nach Belgien ausgereist ist, um sodann nach den Brüsseler Anschlägen im März erneut in die Bundesrepublik einzureisen und in E unter Angabe anderer Personalien ein weiteres Mal Asyl zu beantragen. Ob daneben auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gegeben ist, wonach ein Ausländer zu Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen ist, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, bedarf insoweit keiner abschließenden Entscheidung durch die Kammer. Der Haftgrund setzt regelmäßig voraus, dass die Ausländerbehörde dem Betroffenen in der Regel die Meldepflicht und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung durch einen Hinweis deutlich vor Augen führen muss, wobei der Hinweis in eine Sprache zu übersetzen ist, die der Betroffene beherrscht (vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2016, V ZB 178/14, nachgewiesen bei juris, m.w.N.). Ob der Betroffene ausreichende Hinweise auf die Folgen einer Zuwiderhandlung, auch in Übersetzung, erhalten hat, vermag die Kammer aufgrund der beigezogenen Ausländerakte nicht abschließend zu beurteilen. 4. Auch ein Verstoß der Beteiligten zu 2) gegen das sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebende Beschleunigungsgebot ist nicht ersichtlich. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, damit der Vollzug der Haft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann. Die Gerichte müssen, wenn sie aufgrund eines Rechtsmittels oder eines Aufhebungsantrags mit einer nach § 62 Abs. 3 AufenthG erlassenen Haftanordnung befasst sind, stets prüfen, ob die Behörde die Zurück- oder Abschiebung des Ausländers ernstlich und mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt (vgl. BGH, Beschluss vom 07.10.2013, V ZB 24/13, nachgewiesen bei juris). Fest steht, dass die Beteiligte zu 2) den Haftbeschluss des Amtsgerichts Warburg vom 25.05.2016 am 27.05.2016 erhalten hat und sich noch am gleichen Tag per E-Mail unter Beifügung der Ausländerakte als PDF-Dokument an die zuständige Clearingstelle in S gewandt hat mit der Bitte, das Rückübernahmeverfahren einzuleiten. Fest steht weiter, dass die Clearingstelle den Antrag am 31.05.2016 an die Armenische Botschaft weitergeleitet hat. Am 22.06.2016 und am 04.07.2016 ist telefonisch an die Erledigung des Ersuchens erinnert worden. Noch liegt eine Entscheidung der armenischen Behörden zur Rückübernahme des Betroffenen nicht vor. Verfahrensverzögerungen, für die die Beteiligte zu 2) verantwortlich wäre, sind dem geschilderten Verfahrensablauf nicht zu entnehmen und ergeben sich auch nicht aus der beigezogenen Ausländerakte. Soweit es zu zeitlichen Verzögerungen kommt, die sich aus der Bearbeitung des Verfahrens durch die zuständige Botschaft Armeniens in Berlin bzw. die Behörden Armeniens ergeben, sind diese Verzögerungen der Ausländerbehörde, also der Beteiligten zu 2), nicht zuzurechnen (vgl. BGH; Beschluss vom 25.02.2010, V ZA 2/10, nachgewiesen bei juris). 5. Das gemäß § 74 Abs. 4 S. 1 AufenthG grundsätzlich erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft entfällt gemäß § 74 Abs. 4 S. 2 AufenthG bei Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt, namentlich bei Verstößen gegen § 95 AufenthG. 6. Auch eine Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung ist nicht erkennbar. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebungshaft unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dabei auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Sie ist aufzuheben, wenn eine Abschiebung aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht mehr innerhalb von drei Monaten (gerechnet ab Anordnung der Sicherungshaft) möglich ist, § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdegericht unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erkennbaren Verlaufs des Abschiebungsverfahrens erneut zu prüfen. Es ist eine Prognose zu treffen, welche Haftdauer erforderlich ist und ob eine Zurückschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2011, V ZB 265/10, Rdnr. 9, m.w.N., nachgewiesen bei juris). Dabei sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens erforderlich sowie eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. BGH, aaO). Gemessen an diesen Kriterien ist aus Sicht der Kammer eine Haft bis zum 25.08.2016 nicht zu beanstanden. Gleichzeitig ist eine Abschiebung bis zu diesem Zeitpunkt (3 Monate nach Haftanordnung) auch möglich. Die Kammer legt für ihre Prognose zunächst einmal die Verfahrensweise zugrunde, die sich aus dem maßgeblichen Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Armenien, in Kraft seit 01.01.2014, (dort Abschnitt III, Art. 7 ff) ergibt. Da der Betroffene ersichtlich nicht im Besitz gültiger Reisedokumente ist, ist danach bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeantrag zu stellen (Art. 11), der innerhalb von zwölf Kalendertagen ab Eingang des Rückübernahmeantrags schriftlich zu beantworten ist (Art. 11 Abs. 2). Ist innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt. Gemäß Art. 3 Abs. 4 des Abkommens stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung Armeniens nach der Zustimmung Armeniens zum Rückübernahmeantrag unverzüglich, unentgeltlich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung erforderliche Reisedokument aus. Nach Erhalt des Reisedokuments veranlasst die zuständige Ausländerbehörde die Flugbuchung, für die, so die Angaben der Beteiligten zu 2), ein Zeitraum von unter einer Woche benötigt wird. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die armenischen Behörden, wie sich aus einer Mitteilung der armenischen Konsulin (vgl. Blatt 275) ergibt, spätestens am 24.06.2016 mit der Angelegenheit befasst waren, müsste die Zustimmung zur Überstellung jedenfalls ab dem 06.07.2016 als erteilt gelten, weshalb die Botschaft binnen 3 Tagen das Reisedokument ausstellen könnte und müsste, so dass eine Abschiebung des Betroffenen unter Hinzurechnung des Zeitraums für die Flugbuchung – so die Prognose – jedenfalls bis zum 20.07.2016 erfolgen können müsste. Andererseits ist in die Prognoseentscheidung, die die Kammer auf der Grundlage des erkennbaren Verlaufs des Abschiebungsverfahrens zu treffen hat, einzubeziehen, dass die armenischen Behörden von der geschilderten Verfahrensweise insoweit abweichen, als die Botschaft ausweislich der in der Akte befindlichen E-Mail vom 24.06.2016 (Blatt 275) die Entscheidung der armenischen Behörden zunächst abwartet und aufgrund einer fingierten Zustimmung aufgrund des Abkommens zunächst noch keine Passersatzpapiere ausstellt. Die Entscheidung der armenischen Behörden indes steht noch aus. Sie ist nach wiederholter Auskunft der armenischen Botschaft, „im Laufe der Woche“ zu erwarten, ohne dass eine präzisere Aussage hierzu getroffen werden könnte oder die Beteiligte zu 2) hierauf irgendeinen Einfluss hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint die beantragte Haft bis zum 25.08.2016 zur Vorbereitung der Abschiebung weiterhin erforderlich. Denn nachdem die armenische Botschaft bereits zweimal eine Entscheidung binnen einer Woche angekündigt hat, kann eine verlässliche Einschätzung hierauf nicht gestützt werden. Gleichzeitig ist aus jetziger Sicht eine Abschiebung binnen der 3-Monats-Frist des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auch möglich. Hierzu kann auf die Beschreibung der PEP-Verfahren, Armenien, Stand 12/2014, die auf der bundesweiten Fallsammlung der Clearingstellen für Passbeschaffung beruht (Blatt 102 der Ausländerakte, s.o.), verwiesen werden. 7. Die Inhaftierung oder Aufrechterhaltung der Haft ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Betroffene erkennbar haftunfähig wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, V ZB 299/10, nachgewiesen bei juris). Erkennbare Haftunfähigkeit ist vorliegend entgegen den Ausführungen der Beschwerde nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Notaufnahme des Betroffenen im W am 03.06.2015 (Blatt 34 der Gerichtsakte), denn der Betroffene konnte mit der Maßgabe, dass der Medikamentenplan mit Benzodiazepinen in der Ufa überwacht und angepasst wird, noch am gleichen Tag wieder entlassen werden. 8. Soweit der Betroffene in seiner Beschwerde ausführt, dass ihm der Haftantrag nicht ausgehändigt und vollständig übersetzt wurde, so ist dies unschädlich, denn der Betroffene wird durch eine Rechtsanwältin vertreten und insoweit reicht die Einsichtnahmemöglichkeit durch die Rechtsanwältin (durch Einsicht in die Gerichtsakten) aus (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2013, V ZB 6/13, nachgewiesen bei juris). 9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Von der Erhebung der Dolmetscherkosten wird nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010, V ZB 222/09, nachgewiesen bei juris). Die Wertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 3 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.