Urteil
4 O 162/15
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGPB:2016:0201.4O162.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien schlossen am 16.05.2003 unter der Darlehensnummer … einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 40.000,00 Euro. Der Vertrag sah eine Verzinsung mit 4,95 % und eine Zinsbindungsfrist bis zum 30.06.2006 vor. Am 27.04.2006 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag unter derselben Darlehensnummer als Anschlussvereinbarung zu dem bereits geschlossenen Vertrag, mit dem insbesondere eine neue Zinsvereinbarung getroffen wurde. Den Verträgen waren jeweils Widerrufsbelehrungen beigefügt, die von der Klägerin jeweils unterschrieben wurden. Wegen des Inhalts der Widerrufsbelehrung vom 16.05.2003 wird auf Bl. 109 der Gerichtsakte, wegen des Inhalts der Widerrufsbelehrung vom 27.04.2006 auf die Anlage K2, Bl. 10 der Akte, Bezug genommen. 3 Die Parteien schlossen am 10.03.2010 unter der Darlehensnummer … einen weiteren Darlehensvertrag über ein Darlehen von 15.000,00 Euro mit einem Zins von 4,36 % mit Zinsbindung zum 30.03.2015. Auch diesem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die von der Klägerin am 10.03.2010 gesondert unterzeichnet wurde. Wegen des Inhalts der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K4, Bl. 13 der Akte, Bezug genommen. 4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.08.2014 erklärte die Klägerin den Widerruf der der auf Abschluss der Darlehensverträge vom 27.04.2006 und 10.03.2010 gerichteten Willenserklärungen. Mit Schreiben vom 22.08.2014 wies die Beklagte den Widerruf zurück. Im Laufe des Rechtsstreits erklärte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 09.09.2015 zudem auch den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 16.05.2003 gerichteten Willenserklärung. 5 Die Klägerin behauptet, sie habe die streitgegenständlichen Verträge als Verbraucherin abgeschlossen. Sie meint, dass sie die auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen habe widerrufen können, da die Belehrungen über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß erfolgt seien. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-Info-VO berufen, da sie diese nicht unverändert übernommen habe. So finde sich am Ende der Widerrufsbelehrung vom 27.04.2006 eine Fußnote mit dem Hinweis, dass die Widerrufsfrist im Einzelfall zu prüfen sei; zudem finde eine eigene inhaltliche Bearbeitung dadurch statt, dass in der Überschrift der Widerrufsbelehrung die Kontonummer beigefügt und in der Belehrung die Internetadresse angegeben worden seien. Die Formulierung, dass die Frist „frühestens“ mit Erhalt der Belehrung beginne, belehre nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Frist. Die Belehrung zum Darlehensvertrag vom 09.05.2003 enthalte die gleichen Fehler. Auch die Belehrung zum Darlehensvertrag vom 10.03.2010 sei hinsichtlich des Fristbeginns nicht identisch mit dem damaligen Mustertext; auch diese enthalte eine Fußnote mit dem Hinweis, dass die Widerrufsfrist im Einzelfall zu prüfen sei; zudem seien auch in dieser Belehrung Ergänzungen vorhanden, die eine eigenständige Bearbeitung darstellen würden, insbesondere durch Verwendung einer eigenständigen Überschrift unter Nennung der Darlehensvertragsnummer sowie der Angabe der Internetanschrift. Schließlich werde über finanzierte Geschäfte belehrt, obwohl es sich um solche nicht gehandelt habe. 6 Die Klägerin beantragt zuletzt, 7 1. festzustellen, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge Nr. … (vormals …) und Nr. … (vormals …) aufgrund der Widerrufserklärung der Beklagten vom 13.08.2014 bzw. durch Schriftsatz des Klägervertreters vom 09.09.2015 wirksam widerrufen wurden, 8 2. festzustellen, dass die Beklagte nach Widerruf der unter Nr. 1 genannten Darlehen an die Klägerin zum Darlehen Nr. … (vormals …) zum 31.08.2014 einen Betrag von 8.498,37 € zurückzuzahlen hat, 9 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.627,35 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2015 zu zahlen, 10 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.171,67 Euro nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die streitgegenständlichen Darlehen in Ausübung ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin abgeschlossen. Mit den Darlehen habe sie einen Bausparvertrag sowie zwei Kontokorrentkredite abgelöst, die der Vorfinanzierung von Honorarforderungen aus ihrer steuerberatenden Tätigkeit dienten. Sie ist deshalb der Auffassung, dass der Klägerin ohnehin kein Widerrufsrecht zustehe. 14 Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin hinsichtlich des Vertrages vom 27.04.2006 kein Widerrufsrecht zustehe, weil kein neues Kapitalnutzungsrecht vereinbart worden sei. Zudem seien die verwendeten Belehrungen auch nicht zu beanstanden. Sie habe die damalig gültige Musterbelehrung nach Maßgabe der § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoVO ohne inhaltliche Bearbeitung verwendet; selbst wenn man den verwendeten Belehrungen keine Gesetzlichkeitsfiktion zubilligen würde, stünden sie im Einklang mit den seinerzeit geltenden gesetzlichen Vorgaben. 15 Vorsorglich beruft sich die Beklagte gegen einen vermeintlichen Anspruch auf Nutzungsersatz auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Rückzahlungsansprüchen aus diversen Darlehensverträgen in Höhe von 256.977,13 Euro (Stand: 18.06.2015). Ferner beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verwirkung und der unzulässigen Rechtsausübung. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 I. 20 1. 21 Der Feststellungsantrag der Klägerin ist unbegründet. Die zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensverträge vom 27.04.2006 (Darlehensnummer …) bzw. 16.05.2003 sowie vom 10.03.2010 (Darlehensnummer …) sind nicht aufgrund der Widerrufserklärung der Klägerin vom 13.08.2014 bzw. durch Schriftsatz des Klägervertreters vom 09.09.2015 wirksam widerrufen wurden. 22 a) 23 Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass der Klägerin grundsätzlich ein Widerrufsrecht hinsichtlich der abgeschlossenen Verträge aus den §§ 491, 495, 355 a.F. BGB - mit Ausnahme der noch zu erörternden Anschlussvereinbarung vom 27.04.2006 - zustand, da sie als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB handelte, während die Beklagte unstreitig als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB tätig wurde. Dies ergibt sich zum einen bereits aus der Bezeichnung der Verträge vom 27.04.2006 und 10.03.2010, die jeweils überschieben sind als „Kredit mit anfänglichem Festzins für private Zwecke und für Existenzgründungen“. Ferner belegt der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin entsprechende Widerrufsbelehrungen vorgelegt und als Verbraucherin hat gegenzeichnen lassen, dass auch sie ganz offensichtlich von der Verbrauchereigenschaft der Klägerin ausgegangen ist. Schließlich ergibt sich die Verbrauchereigenschaft der Klägerin aus ihren glaubhaften Angaben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO. Hier hat die Klägerin erklärt, dass sie den Darlehensvertrag von 40.000,00 Euro im Jahre 2003 vor dem Hintergrund eines gemeinsamen Hauskaufes mit ihrer Mutter abgeschlossen habe. Das Darlehen habe der Hausrenovierung sowie der Tilgung eines Kontokorrentkredites gedient, dem private Verbindlichkeiten zugrunde gelegen hätten. Ihre selbständige Tätigkeit als Steuerberaterin habe sie auch erst im Jahre 2004/2005 aufgenommen. Das weitere Darlehen aus dem Jahre 2010 sei für die Renovierung des erworbenen Hauses verwendet worden, nachdem ein langjähriger Mieter aus dem Objekt ausgezogen sei und erheblicher Renovierungsbedarf bestanden habe. Diese Angaben waren plausibel und nachvollziehbar und vollumfassend glaubhaft. Die Richtigkeit dieser Angaben wird durch die Aussage des gegenbeweislich benannten Zeugen S nicht in Zweifel gezogen. Dieser war hinsichtlich des Hintergrundes der Darlehensaufnahme im Wesentlichen unergiebig. An konkrete Gesprächsinhalte konnte er sich nicht mehr erinnern, was vor dem Hintergrund der verstrichenen Zeit auch nachvollziehbar ist. Soweit der Zeuge bekundet hat, dass er im Hinblick auf den Verwendungszweck „Vorfinanzierung Außenstände“ eine geschäftliche Tätigkeit im Hintergrund lediglich vermuten könne, so lässt sich dem kein weitergehender Beweiswert beimessen, da ein tragfähiger Rückschluss von dieser Formulierung im Verwendungszweck auf den Gegenstand der zu finanzierenden Verbindlichkeiten nicht möglich ist. 24 b) 25 Ein wirksamer Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen scheidet gleichwohl aus, weil die Widerrufsfrist des § 355 BGB a.F von 2 Wochen bei Erklärung des Widerrufs bereits lange verstrichen war. Denn die mit Abschluss des Darlehensvertrages erfolgten Widerrufsbelehrungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden, so dass die Widerrufsfrist bereits seinerzeit jeweils an zu laufen begann. 26 aa) 27 Hinsichtlich des Darlehensvertrags vom 16.05.2003 mit der ursprünglichen Nr. … genügt der Hinweis zum Fristbeginn „frühestens nach Erhalt dieser Belehrung“ in der Widerrufsbelehrung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F., da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Die Beklagte kann sich jedoch auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. vorgesehene Gesetzlichkeitsfiktion berufen. 28 § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (in der Fassung vom 01.09.2002 bis 10.06.2010) bestimmte, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches genügt, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Absatz 3 bestimmte, dass der Unternehmer in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen darf, wenn er für die Belehrung das Muster der Anlage 2 oder 3 verwendet. Ein Unternehmer kann sich, so der Bundesgerichtshof, auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein allerdings nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Entscheidend ist dabei allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat ( vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011, XI ZR 349/10, zit. nach juris ). 29 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Beklagte eine eigene inhaltlich Bearbeitung der in Anlage 2 vorgesehenen Musterwiderrufsbelehrung nicht vorgenommen. 30 (1) 31 Soweit die Klägerin beanstandet, dass in der Widerrufsbelehrung ein Fußnotenverweis enthalten sei, der auf den unterhalb der Widerrufsbelehrung enthaltenen Text „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ hinweise, stellt dies keine inhaltlich Bearbeitung der Widerufsbelehrung dar. Es handelt sich – ebenso wie der weitere Fußnotenverweis – erkennbar um eine Arbeitsanweisung an den das Formular verwendenden Bankmitarbeiter, mit dem eine inhaltliche Bearbeitung des Widerrufstextes nicht verbunden und welcher auch nicht geeignet ist, Unklarheit über die Länge der geltenden Frist aufkommen zu lassen ( vgl. LG Heidelberg, 13.01.2015, 2 O 230/14; LG Hagen, 30.10.2014, 9 O 73/14, zit. nach juris ). 32 (2) 33 Auch die Einfügung des Textes „ Darlehensvertrag … vom 09.05.2003 “ stellt keine inhaltliche Bearbeitung des Widerrufstextes dar. Der nachfolgende Widerrufstext ist unverändert. Es handelt sich lediglich um einen Zusatz, der dem Kunden die Zuordnung der Belehrung zum konkreten Darlehensvertrag erleichtert. 34 (3) 35 Auch der Umstand, dass in der Musterbelehrung ein nicht vorgesehener Klammerzusatz vorhanden ist („Name und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung enthält, auch eine Internet-Adresse “), stellt keine inhaltliche Bearbeitung dar. Es handelt sich um die Angaben, die nach dem Gestaltungshinweis Nr. 3 zum Adressaten des Widerrufs gemacht werden sollen bzw. können und die nachfolgend in der Belehrung tatsächlich gemacht wurden. Auch dieser Zusatz ist letztlich ein Bearbeitungshinweis an den Verwender des Formulars, damit dieser die in Gestaltungshinweis Nr. 3 vorgesehenen Angaben einfügen kann, was für jeden Leser auf den ersten Blick auch ohne weiteres ersichtlich ist. 36 (4) 37 Eine inhaltliche Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem im Vergleich zur gesetzlichen Musterbelehrung rein sprachlich leicht veränderten Hinweis zu finanzierten bzw. verbundenen Geschäften. Es handelt sich auch hier nicht um eine inhaltliche Bearbeitung, sondern allein um die kumulative Verwendung der in der Musterbelehrung bzw. den Gestaltungshinweisen vorgesehenen Textbausteine. 38 Das Muster nach Anlage 2 der BGB-InfoV verlangte in Gestaltungshinweis Nr. 8, dass der Verwender nach der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ in Satz 2 bei der Erklärung der „wirtschaftlichen Einheit“ zwischen Darlehensverträgen zur Finanzierung von Grundstücken und sonstigen Sachen differenziert. Im Fall der Finanzierung von Grundstücken sollte der vorgesehene Satz 2 der Belehrung 39 „Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns zur Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen“ 40 durch folgenden Satz ersetzt werden: 41 „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“ 42 Dieser Vorgabe ist die Beklagte nicht gefolgt und hat die thematisch zutreffende Belehrung als Satz 3 hinter den zu ersetzenden Satz 2 eingefügt und darüber hinaus den neuen Satz 3 rein sprachlich umformuliert. Diese kumulative Verwendung der im Gestaltungshinweis Nr. 8 vorgegebenen Satzbausteine begründet eine sachlich weiterhin korrekte Sammelbelehrung des Verbrauchers. Zum einen ist die Aufnahme der Belehrung zu verbundenen Geschäften, wenn – wie hier – ein solches konkret gar nicht vorliegt, rein vorsorglich und insoweit für den konkreten Verbraucher im konkreten Fall überflüssig ( vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015, Az. 22 U 17/15, zit. nach juris ). Die Verwendung solch eines überflüssigen Hinweises ist aber kein Ansatz für die Annahme einer irreführenden Belehrung, da die Gestaltungshinweise zum gesetzlichen Muster insgesamt nur davon ausgehen, dass die Zusatzbelehrung als solche entfallen können, aber nicht müssen ( OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015, Az. 22 U 17/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.07.2015, Az. 13 U 26/15; OLG München, Hinweisbeschluss vom 30.04.2015, Az. 19 U 4833/14, zit. nach juris ). Die kumulativ verwendeten Elemente behalten ferner ihren Sinngehalt. Denn die von der Beklagten vorgenommenen Änderungen verfälschen den Inhalt der beiden Teilsätze aus dem Gestaltungshinweis Nr. 8 bei objektiver Auslegung nicht. 43 bb) 44 Der Darlehensvertrag vom 27.04.2006 ist den Widerruf vom 13.08.2014 ebenfalls nicht wirksam beendet worden. Diesbezüglich steht der Klägerin schon kein Widerrufsrecht zu, da es sich – was im Laufe des Rechtsstreits zuletzt nicht mehr streitig war – lediglich um eine Abschlussvereinbarung im Rahmen einer sog. unechten Abschnittsfinanzierung handelte. 45 Nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. kann nur die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen werden. Kennzeichnend für einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB a.F. ist dabei, dass dem Verbraucher ein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. Dementsprechend finden die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB a.F. auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird ( vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 99/94; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, zit. nach juris ). 46 Vorliegend wurde den Klägern mit dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, sondern es wurden lediglich die Konditionen neu ausgehandelt. Ein gesetzliches Widerrufsrecht scheidet diesbezüglich folglich aus. Ein etwaig mit der Vereinbarung eingeräumtes vertragliches Widerrufsrecht - für welches die strengen Belehrungsanforderungen eines gesetzlichen Widerrufsrechts nicht gelten – war bei Erklärung des Widerrufsrechts lange abgelaufen. 47 cc) 48 Schließlich ist auch der Darlehensvertrag vom 10.03.2010 nicht wirksam widerrufen worden. Auch diese Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden. 49 Die Beklagte kann sich zunächst auf § 14 Abs. 1 BGB-Info-VO berufen. Denn sie hat die Musterwiderrufsbelehrung übernommen und keiner relevanten inhaltlichen Bearbeitung unterzogen. Insbesondere entspricht die von der Klägerin beanstandete Belehrung über den Fristbeginn exakt der in der Musterwiderrufsbelehrung vorgesehenen Formulierung. Hinsichtlich der Einwendungen der Klägerin zu den Fußnoten und den weiteren Ergänzungen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Im Hinblick auf die erfolgte Belehrung zu den finanzierten Geschäften und der dort erfolgten Sammelbelehrung samt sprachlicher Anpassung kann auf die Ausführungen unter (4) verwiesen werden. 50 Selbst wenn man hinsichtlich der Belehrung von einem Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion ausginge, wäre die Widerrufsfrist gleichwohl verstrichen, da die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben des § 355 BGB a.F. entsprach. Dies gilt insbesondere für die Formulierung des Fristbeginns, die in § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. in dieser Form vorgesehen war. 51 2. 52 Mangels wirksamen Widerrufs sind auch die Anträge zu 2.) und 3.) unbegründet und weiterhin der Antrag zu 4.) auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Mangels Hauptanspruches besteht ferner auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen. 53 II. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 55 Der Streitwert wird auf 19.853,85 EUR festgesetzt.