Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1) 577.838,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) jeden weiteren materiellen behinderungsbedingten Schaden zu ersetzen, der ihm anlässlich der fehlerhaften geburtshilflichen Betreuung am … in der Vergangenheit seit Januar 2013 entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) jeden weiteren derzeit nicht absehbaren immateriellen Folgeschaden zu ersetzen, der ihm durch die fehlerhafte geburtshilfliche Betreuung am … in Zukunft noch entstehen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen diese als Gesamtschuldner zu 65,6%, der Kläger zu 1) zu 32,8% und die Klägerin zu 2) zu 1,6%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu zwei Dritteln. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen der Kläger zu 1) zu 98,4% und die Klägerin zu 2) zu 1,6%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger zu 1), die Beklagten zu 1) und 2) sowie für die Beklagte zu 3) im Falle einer Vollstreckung gegen den Kläger zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin zu 2) kann eine Vollstreckung der Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 3) ihrerseits vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils gegen die Klägerin zu 2) zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der Geburt des Klägers zu 1) am … in dem von der Beklagten zu 1) betriebenen Krankenhaus in Anspruch. Die Mutter des Klägers zu 1), die Klägerin zu 2), wurde von der Beklagten zu 2) als diensthabende Ärztin und von der Beklagten zu 3) als Hebamme betreut. Der Kläger ist wegen einer Unterversorgung, die während des Geburtsvorgangs eintrat, schwerstbehindert. Im Einzelnen: Die damals schwer adipöse Klägerin zu 2) wurde während ihrer zweiten Schwangerschaft (35. Woche + 6 Tage) – die erste verlief komplikationslos – in der Nacht auf den … um 01:05 Uhr notärztlich mit starken Schmerzen im Oberbauch in das von der Beklagten zu 1) betriebene Krankenhaus eingeliefert. Der Notarzt diagnostizierte einen Verdacht auf Plazentalösung und hatte bereits Blut entnommen. Die Beklagte zu 2) führte eine Ultraschalluntersuchung durch, diagnostizierte zunächst den Verdacht auf eine Harnleiter- oder Gallenblasenkolik und ordnete das Abwarten der Laborbefunde im Hinblick auf die Blutuntersuchung an. Gleichzeitig leitete sie eine Schmerzmedikation ein. Zwischen 01:10 Uhr und 02:16 Uhr (lt. Sachverständigengutachten bis 02:10 Uhr) war die Klägerin zu 2) an das CTG zur Überprüfung der kindlichen Herztöne angeschlossen. Um 2:00 Uhr lagen die Ergebnisse der Blutuntersuchung vor. Diese ergaben u.a. folgende Werte: Hb 12 g/dl; Thrombozyten 183.000; Gesamteiweiß 5,8; GOT 36 U/L; GPT 46 U/L; FIB 607 mg/dl. Um 3:10 Uhr verabreichte die Beklagte zu 2) der Klägerin zu 2) weitere Schmerzmittel. Um 3:20 Uhr erhob sie einen Urinstatus. Dadurch schloss sie den Verdacht auf eine Gallenblasen- oder Harnleiterkolik aus. Um 3:30 Uhr führte die Beklagte zu 2) eine weitere Ultraschalluntersuchung bei der Klägerin zu 2) durch, hegte nun den Verdacht auf einen Tumor im Bereich der Leber und forderte ein internistisches Konsil ein. Anschließend schlief die Klägerin zu 2) ein, klagte jedoch gegen 4:45 Uhr wieder über verstärkte Schmerzen. Zu diesem Zeitpunkt ist in der Überwachungsdokumentation ein Puls von 120 Schlägen pro Minute bei einem Blutdruck von 104/74 vermerkt. Um 6:23 Uhr wurde die Klägerin zu 2) wieder an das CTG angeschlossen. Dabei wurde festgestellt, dass die Herztöne des Kindes, des Klägers zu 1), nicht hörbar waren. Die ab 6:32 Uhr anwesende Beklagte zu 2) führte um 6:37 Uhr eine Ultraschalluntersuchung durch, die bestätigte, dass die Herztöne des Kindes unzureichend waren. Sie ordnete eine sofortige Notentbindung an, die um 6:51 Uhr durchgeführt wurde. Der Kläger zu 1) wurde unmittelbar nach der Geburt über eine Maske beatmet, ohne dass im Bereich der Nabelschnur der Puls fühlbar wäre. Nach durchgeführten Wiederbelebungsmaßnahmen war der Nabelschnurpuls erst nach zweieinhalb Minuten erstmals fühlbar. Der Kläger zu 1) wurde in den folgenden acht Tagen künstlich beatmet werden und wies trotz tiefer Sedierung immer wieder Krampfanfälle auf. Bis heute leidet der Kläger an einer schwersten Hirnschädigung. Die Klägerin zu 2) musste nach der Entbindung operativ versorgt werden. Ihre Blutwerte waren um 7:48 Uhr pathologisch bis stark pathologisch. So war der Hb-Wert 5,9 g/dl, der Wert der Thrombozyten lag bei 136.000. Der Eiweißwert betrug 3,25 g/dl. Nach einem Oberbauchschnitt wurde ein Bluterguss hinter dem Bauchfell ausgeräumt. Außerdem wurde eine partielle Nebennierenentfernung durchgeführt. Die Klägerin zu 2) verblieb noch bis zum 13.09.2007 in stationärer Behandlung. Der Kläger zu 1) wurde am 02.10.2007 aus der Kinderklinik entlassen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.01.2011 wurden die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 08.02.2011 erfolglos zur Zahlung der eingeklagten Beträge aufgefordert. Die Kläger behaupten, bei der Klägerin zu 2) habe sich ein so genanntes HELLP-Syndrom entwickelt, bei dem die Indikation zur sofortigen Notentbindung bestanden habe. Zwar hätten die Blutwerte um 2:00 Uhr noch nicht das Vollbild dieses HELLP-Syndroms bestätigt. In Kombination mit den Schmerzen im Bereich des Oberbauchs, bei denen es sich um ein Kardinalsymptom handele, habe die Beklagte zu 2) ein HELLP-Syndrom diagnostizieren müssen. Sie sind der Ansicht, dass den Beklagten insoweit ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen sei. Sie meinen weiter, dass ein Verzicht auf eine ärztliche Kontrolle bis 6:32 Uhr eine unterlassene Befunderhebung bedeute, die ebenfalls zu einer Umkehr der Beweislast zu ihren Gunsten führe. Durch die verspätete Notentbindung sei es zu einer Unterversorgung des Klägers zu 1) bekommen, die zu den von ihm behaupteten Beeinträchtigungen geführt habe. Der Kläger zu 1) behauptet, dass er bis zum heutigen Tag an einer irreparablen bilateralen Cerebralparese, einer spastischen Tetraparese und einer hypoxischen Encephalopathie 2. Grades leide. Er habe in der Folgezeit eine periventrikuläre Leukomalazie mit spastischer Tetraparese entwickelt. Außerdem bestehe eine globale Entwicklungsretadierung. So könne er nicht sprechen und keine zielgerichteten Handlungen entwickeln, nicht einmal Gegenstände festhalten oder gar greifen. Er sei vollständig inkontinent, wobei die spastischen Symptome das Wechseln seiner Windeln erheblich erschwere. Er werde aller Voraussicht nach zu einem eigenständigen Leben zu keiner Zeit in der Lage sein. Vielmehr werde er lebenslang auf die Unterstützung und Versorgung durch andere Personen angewiesen sein. Wegen dieser Beeinträchtigungen hält er ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 400.000,00 € für angemessen. In den ersten beiden Lebensjahren habe bei ihm ein Pflege- und Betreuungsaufwand von 620 Minuten am Tag bestanden, im dritten Jahr ein solcher von 480 Minuten. Wegen der Einzelheiten der Beschreibung und Bezifferung wird auf die Seiten 24 bis 28 der Klageschrift (Bl. 24 bis 28 d. A.) verwiesen. Nach Abzug der Zeiten des Pflegeaufwandes für gesunde Kinder entsprechend der Richtlinie der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI habe vom 03.10.2007 bis zum 16.08.2010 ein Mehraufwand von 396.000 Minuten bestanden; wegen der Berechnung wird auf die Seiten 28, 29 der Klageschrift (Bl. 28f. d. A.) verwiesen. Ab dem Besuch des Kindergartens, den er am 17.08.2010 aufgenommen habe, habe sich der Pflegeaufwand auf 300 Minuten täglich reduziert, woraus sich ein Mehraufwand bis zum 01.09.2012 von 189.747 Minuten ergebe, wegen dessen Berechnung auf die Seiten 31 und 32 der Klageschrift (Bl. 31f. d. A.) verwiesen wird. Aus Therapiezeiten habe sich ein Betreuungsaufwand von weiteren 32.780 Minuten ergeben (Seite 33 der Klageschrift, Bl. 33 d. A.), so dass sich der Mehrbedarf auf 618.527 Minuten (= 10.308,78 Stunden) summiere. Dieser Aufwand sei ganz überwiegend durch die Klägerin zu 2) geleistet worden. Da die von ihr erbrachten Tätigkeiten zum Teil der Behandlungspflege zuzuordnen seien, für die ein Stundenlohn von 24,00 € angemessen sei, und teils der hauswirtschaftlichen Versorgung mit einem durchschnittlichen Stundensatz von 9,00 €, sei ein Mittelwert von 16,00 € pro Stunde als Entschädigung angemessen. Dies ergebe einen Betrag von 170.094,87 € (10.308,78 Stunden x 16,00 €/h), den er abzüglich empfangener Pflegegeldleistungen der Pflegekasse (19.830,00 €) mit insgesamt 150.264,87 € geltend macht. Seit seiner Geburt habe sich bis August 2012 durch einen laufenden sachlichen Mehrbedarf ein Aufwand von 17.940,00 € ergeben. So müsse beispielsweise seine Kleidung wegen der Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme häufiger gewaschen werden. Die häusliche Therapie könne nur in einem besonders geheizten Raum stattfinden. Sein Zustand fordere zahlreiche Fahrten zu Ärzten und Therapeuten und löse außerdem einen hohen Korrespondenzbedarf mit Kassen und Behörden aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 35 bis 37 der Klageschrift (Bl. 35 bis 37 d. A.) verwiesen. Für Heil- und Hilfsmittel sowie die Einholung eines Privatgutachtens zum Hergang des Geburtsverlaufes habe er insgesamt 2.338,12 € aufgewendet; insoweit wird auf die Seiten 38 und 39 der Klageschrift (Bl. 38f. d. A.) verwiesen. Ab September 2012, so meint der Kläger, stehe ihm ein Anspruch auf Entschädigung des monatlichen Mehrbedarfs von 2.431,75 € zu, den er bis einschließlich Dezember 2012 mit dem bezifferten Klageantrag geltend macht. Hierzu behauptet er, dass für ihn an Tagen, an denen er im Kindergarten betreut werde, ein täglicher Aufwand von 300 Minuten ergebe. Werde er – wie an durchschnittlich zwölf Tagen im Monat, ganztätig zu Hause betreut, betrage der Aufwand 420 Minuten. Abzüglich des Aufwandes für gesunde Kinder in diesem Alter (43 Minuten) und zuzüglich eines Aufwandes für Kontrolluntersuchungen in Kliniken und Praxen (durchschnittlich 180 Minuten) sowie des Therapieaufwandes (durchschnittlich 840 Minuten), ergebe sich ein monatlicher Mehraufwand von 10.170 Minuten (= 169,50 Stunden). Daraus errechnet der Kläger bis einschließlich Dezember 2012 einen Anspruch zur Entschädigung des personellen und sachlichen Mehraufwandes, der sich auf insgesamt 177.838,24 € summiert. Die Entwicklung seines Gesundheitszustandes sei für die Zukunft nicht absehbar, so dass ein ihm jetzt zuzuerkennendes Schmerzensgeld künftige Beeinträchtigungen nicht erfasse. Der Kläger zu 1) behauptet weiter, dass die weitere Entwicklung seines Mehrbedarfs zum Teil nicht konkret absehbar sei. So werde er zum Beispiel angesichts zunehmender Größe und zunehmenden Gewichts auf den Transport in einem behindertengerechten Fahrzeug angewiesen sein, das angeschafft werden müsse. Auch müsse sein Wohnraum zunehmend seinem Transport im Rollstuhl angepasst werden. Nach Vollendung seines 18. Lebensjahres sei außerdem ein Verdienstausfall anzunehmen, der noch nicht beziffert werden könne. Schließlich drohten auch weitere, derzeit nicht absehbare immaterielle Beeinträchtigungen durch eine Veränderung seines Zustandes. Die Klägerin zu 2) behauptet, dass es wegen der verspäteten Notentbindung bei ihr zu einer Gerinnungsstörung gekommen sei. Wegen der dadurch verursachten Einblutung sei die spätere Operation erforderlich gewesen. Sie hält ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 12.000,00 € für angemessen. Die Kläger beantragen, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 400.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 09.02.2011 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) allen weiteren, derzeit nicht absehbaren immateriellen Folgeschaden zu ersetzen, der ihm durch die fehlerhafte geburtshilfliche Betreuung am … in Zukunft noch entstehen wird, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den dem Kläger zu 1) in der Vergangenheit entstandenen materiellen, personellen und sachlichen behinderungsbedingten Schaden in Höhe von 177.838,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu erstatten, der ihm anlässlich der fehlerhaften geburtshilflichen Betreuung am … entstanden ist. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) jeden weiteren materiellen behinderungsbedingten Schaden zu ersetzen, der ihm anlässlich der fehlerhaften geburtshilflichen Betreuung am … in der Vergangenheit entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 12.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 09.02.2011 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, bei der Klägerin zu 2) habe zu keiner Zeit das HELLP-Syndrom bestanden. Tatsächlich habe die Klägerin zu 2) an einer äußerst seltenen Nebennierenblutung gelitten, die die Beklagte zu 2) in der konkreten Situation nicht habe diagnostizieren können. Eine Indikation für eine Notentbindung habe sich erst dadurch ergeben, dass bei der Untersuchung ab 6:23 Uhr die Herztöne des Klägers zu 1) nicht mehr hörbar gewesen seien. Unmittelbar anschließend sei auch die Notentbindung angeordnet und durchgeführt worden. Eine Indikation, die Herztöne des Klägers zu 1) früher oder gar laufend zu kontrollieren, habe angesichts der zuvor durchgeführten CTG-Aufzeichnung nicht bestanden. Die Beeinträchtigungen des Klägers zu 1) und den Mehraufwand bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten. Außerdem ist die Klägerin zu 2) persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten der Sachverständigen W (Gynäkologie und Geburtshilfe) vom 12.11.2013 und I (Kinderheilkunde) vom 14.08.2014 sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 02.02.2015 (Bl. 228ff. d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage des Klägers zu 1) ist gegen die Beklagten zu 1) und 2) in vollem Umfang begründet; seine Klage gegen die Beklagte zu 3) sowie die Klage der Klägerin zu 2) sind unbegründet. I. Klage des Klägers zu 1) 1. Dem Kläger zu 1) steht gegen die Beklagten zu 1) und 2) ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 400.000,00 € aus §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB bzw. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu. Die schwersten Beeinträchtigungen, an denen der Kläger zu 1) leidet, sind durch einen Behandlungsfehler der Beklagten zu 2) verursacht worden, den sich die Beklagte zu 1) gemäß § 278 BGB als Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages zurechnen lassen muss. Der Arzt, der gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Behandlung des Patienten verletzt, haftet ihm gemäß § 823 Abs. 1 BGB (vgl. nur Palandt-Sprau, BGB, 73. Auflage 2014, § 823 Rn. 135). Der Krankenhausträger muss sich gemäß § 278 BGB ein Verschulden der Ärzte zurechnen lassen, die er als Erfüllungsgehilfen in die Erfüllung seiner Pflichten einbindet, die sich aus dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag ergeben. a) Die Behandlung der Klägerin zu 2) zwischen ihrer Einlieferung gegen 1:05 und der um 6:51 Uhr durchgeführten Notentbindung durch die Beklagte zu 1) war behandlungsfehlerhaft. aa) Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich ein Behandlungsfehler jedoch nicht daraus, dass die Beklagte zu 2) bei der Klägerin zu 2) kein HELLP-Syndrom diagnostizierte. Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen W lag nämlich bei der Klägerin zu 2) kein HELLP-Syndrom vor. Insoweit hat der Sachverständige W für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass das um 2:00 Uhr erhobene Blutbild die Annahme eines HELLP-Syndroms widerlege. Lediglich die Leberwerte hat der Sachverständige als geringfügig erhöht bezeichnet. Der Thrombozyt-Wert, so der Sachverständige weiter, liege zwar unter dem vom Labor mitgeteilten Referenzwert, sei aus seiner fachlichen Sicht aber noch durchaus normal und für die Blutgerinnung ausreichend gewesen. Vielmehr habe die Klägerin zu 2) an einer seltenen, nur schwer zu diagnostizierenden Nebennierenblutung gelitten, die zu dem später operativ ausgeräumten Hämatom im Oberbauch geführt habe. bb) Der Beklagten zu 2) ist aber ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen. Spätestens in einem Zeitraum zwischen 4:00 Uhr und 4:45 Uhr hätte die Beklagte zu 2) die Herztöne des Klägers zu 1) durch ein CTG untersuchen müssen. aaa) Der Sachverständige W hat in seinem schriftlichen Gutachten und auch in der mündlichen Erläuterung in der Sitzung vom 02.02.2015 nachvollziehbar und für die Kammer überzeugend dargestellt, dass spätestens durch die Urinuntersuchung um 3:20 Uhr der Verdacht auf die Harnleiter- oder Gallenblasenkolik ausgeschlossen worden sei. Vielmehr habe die Beklagte zu 2) durch die von ihr durchgeführte Ultraschalluntersuchung um 3:30 Uhr einen etwa 8cm großen Tumor im Bereich der Leber diagnostiziert, der auch tastbar gewesen sei und der sich später als Bluterguss als Folge der Nebennierenblutung herausgestellt habe. Auch wenn die Nebennierenblutung äußerst selten und schwer zu diagnostizieren sei, habe jedoch Veranlassung bestanden, dem durch den Ultraschall erhobenen Befund weiter nachzugehen. Ein internistisches Konsil habe die Beklagte zu 2) zwar angefordert, jedoch nicht bereits in der Nacht eine solche Untersuchung veranlasst. Es sei möglich – so der Sachverständige – dass ein Facharzt für Innere Medizin die Nebennierenblutung als solche erkannt haben könnte. Wäre, so der Sachverständige weiter, der Tumor als Hämatom erkannt worden, wäre auf einen mütterlichen Blutverlust zu schließen gewesen. Die damit verbundene, schließlich realisierte Gefahr für den mütterlichen Kreislauf begründe automatisch die Gefahr eines Kreislaufkollaps´ des ungeborenen Kindes. Jedenfalls habe spätestens in einem Zeitraum ab 4:00 Uhr bis 4:45 Uhr Veranlassung bestanden, die Herztöne des Klägers zu 1) durch eine CTG-Aufzeichnung zu überwachen und die Blutwerte der Klägerin zu 2) erneut zu kontrollieren. Für die Beklagte zu 2) habe sich nämlich das Bild einer offenbar schwer erkrankten schwangeren Patientin bei unklarer Ursache der erheblichen Schmerzen ergeben. Naheliegende Möglichkeiten wären eine Uterusruptur, eine Blinddarmentzündung oder eine vorzeitige Plazentaablösung gewesen. In jedem Falle sei in dieser Situation geboten gewesen, die Situation des ungeborenen Kindes zu überprüfen. bbb) Die Kammer folgt dieser Einschätzung des Sachverständigen und hält insbesondere das Unterlassen einer erneuten CTG-Untersuchung ab einem Zeitraum von 4:00 Uhr bis 4:45 Uhr – auch vor dem Hintergrund der Einwendungen der Beklagten, die diese auf das Privatgutachten des Sachverständigen L stützen – für eine fehlerhafte Befunderhebung. (1) Selbst wenn – worauf die Beklagten unter Hinweis auf das Privatgutachten des Sachverständigen L hinweisen – das bis ca. 2:16 Uhr geschriebene CTG eine dauerhafte Überwachung nicht indiziert haben sollte, stellt auch aus Sicht der Kammer ein Verzicht auf eine weitere Überprüfung der kindlichen Herztöne bis gegen 6:30 Uhr einen Befunderhebungsfehler dar. Das nach der Aufnahme zweite, bis etwa 2:16 Uhr geschriebene CTG mag vergleichsweise unauffällig gewesen sein. Wegen der unklaren Beschwerden der Klägerin zu 2) war jedoch gerade wegen ihrer Schwangerschaft auch das Befinden des Klägers zu 1) bei den weiteren Überwachungen zu überprüfen gewesen. Ebenso wie in den Behandlungsunterlagen dokumentiert ist, dass zumindest vom Pflegepersonal gegen 4:45 Uhr Puls und Blutdruck der Klägerin zu 2) überprüft wurden, wäre eine Überprüfung der Herztätigkeit auch des Klägers zu 1), eben durch CTG, in Betracht gekommen. (2) Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass diese Einschätzung des Sachverständigen zu sehr die Erkenntnisse aus der weiteren Entwicklung – nämlich das zweifelsfreie Vorhandensein eines Hämatoms im Oberbauch und damit eine akute Gefahr für den mütterlichen und kindlichen Kreislauf – in den Blick nimmt und zu wenig auf durchaus diffusen, durch ein seltenes und extrem schwer zu diagnostizierendes Krankheitsbild der Klägerin zu 2) geprägten Zustand in den Blick nimmt, der sich der Beklagten zu 2) in der Nacht auf den … bot. Wenn schon kein dauerhaftes CTG geschrieben wurde, so hätte sich doch eine solche periodische Untersuchung angeboten. Anders als die noch im schriftlichen Sachverständigengutachten angeregte kernspintomographische Untersuchung zur weiteren Abklärung des Tumorbefundes, die der Sachverständige W im Rahmen der mündlichen Anhörung hinsichtlich der Verfügbarkeit als ungewiss und hinsichtlich der besseren Erkenntnismöglichkeiten als beschränkt beschrieben hat, war ein CTG in der konkreten Situation verfügbar und für die Klägerin zu 2) mit geringen Beeinträchtigungen verbunden. Diese naheliegende Untersuchungsmethode bot aber die Möglichkeit und – wie sogleich darzustellen sein wird – sogar die große Wahrscheinlichkeit, Unregelmäßigkeiten im Kreislauf des Klägers zu 1) frühzeitig zu erkennen. (3) Gegen die Indikation einer CTG-Untersuchung spricht auch nicht, dass die Wahrscheinlichkeit aussagekräftiger Befunde durch die konkreten Umstände erheblich reduziert gewesen wäre. Der Sachverständige W hat zwar zugestanden, dass eine CTG-Aufzeichnung angesichts der damaligen Adipositas der Klägerin zu 2) und angesichts ihrer erheblichen Schmerzen, unter denen sie sich wand, erschwert war. Das führte aber auch aus Sicht der Kammer nicht zu der Annahme, dass der Erkenntniswert eines CTG von vornherein so begrenzt war, dass ein Absehen von dieser Untersuchung vertretbar erschien. Das unmittelbar nach der Aufnahme geschriebene CTG wurde zu kurz aufgezeichnet, um es aussagekräftig zu beurteilen. Das zweite, bis gegen 2:16 Uhr beschriebene CTG war hingegen auch nach der Meinung der Beklagten aussagekräftig. Auch das um 6:23 Uhr begonnene CTG zeigte sofort Auffälligkeiten und mündete in die Notentbindung des Klägers zu 1). Angesichts dieser Abläufe kann aus Sicht der Kammer keine Rede davon sein, dass ein früheres CTG angesichts der Umstände, wie sie sich der Beklagten zu 2) boten, keinen oder zumindest reduzierten Aussagewert versprach. b) Aus Rechtsgründen ist auch davon auszugehen, dass die fehlerhafte Unterlassung der Befunderhebung zu den nur beim Kläger zu 1) vorhandenen Beeinträchtigungen geführt hat. Von diesem Ursachenzusammenhang ist jedenfalls wegen einer eintretenden Umkehr der Beweislast auszugehen. Eine Beweislastumkehr tritt bei fehlerhaft unterlassener Befunderhebung ein, wenn sich bei gebotener Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde (BGH, Urteil vom 13.09.2011, VI ZR 144/10, NJW 2011, 3441, Tz. 8 – zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. aa) Jedenfalls der Verzicht auf eine CTG-Aufzeichnung ab einem Zeitraum von etwa 4:00 Uhr bis 4:45 Uhr stellt einen Befunderhebungsfehler dar (s.o. I.1.a) bb) ). bb) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass sich die schließlich in dem ab 6:23 Uhr geschriebenen CTG gezeigte Bradykardie deutlich früher ankündigte und in einer früheren CTG-Untersuchung erkannt worden wäre. Der Sachverständige W hat für die Kammer ohne weiteres einleuchtend im Rahmen der mündlichen Anhörung beschrieben, dass eine Bradykardie, wie sie hier schließlich unmittelbar vor der Notsectio festgestellt wurde, nicht schlagartig eintritt, sondern sich über einen längeren Zeitraum ankündigt. So hat der Sachverständige – insoweit versehentlich nicht protokolliert – sehr plastisch beschrieben, wie er im Rahmen einer von ihm begleiteten Entbindung den schleichenden Prozess eines Kreislaufversagens bei einem ungeborenen Kind bis hin zu dessen Tod über eine CTG-Aufzeichnung habe verfolgen müssen, weil die Kindesmutter ihm gegen seinen ausdrücklichen Rat keine Einwilligung durch Schnittentbindung erteilt habe. Führt der Sachverständige unter Hinweis auf seine langjährige Erfahrung als Gynäkologe, die Auswertung der Literatur sowie das beschriebene dramatische Erlebnis aus, dass sich ein Kreislaufzusammenbruch des ungeborenen Kindes langfristig ankündigt, verbleiben bei der Kammer keine vernünftigen Zweifel mehr, dass dem so ist. Ergänzend hat der Sachverständige zudem darauf hingewiesen, dass eine CTG-Untersuchung stets nicht punktuell, sondern über einen längeren Zeitraum durchgeführt wird und dass sich während dieses Zeitraumes mit hoher Wahrscheinlichkeit Anzeichen für die beginnende Bradykardie ergeben hätte. cc) Bei solchen Hinweisen wäre nach zur Überzeugung der Kammer die Indikation zur sofortigen Schnittentbindung gegeben gewesen; ein Übersehen der Anzeichen für eine Bradykardie im CTG oder ein Verzicht auf die Notsectio wäre ein grober Behandlungsfehler gewesen. Dies hat der Sachverständige, dem die Kammer folgt, so ausgeführt. Dies wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. dd) Angesichts der damit anzunehmenden Umkehr der Beweislast kann es die Kammer offenlassen, ob – was der Sachverständige allerdings mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen hat – bei einer gebotenen früheren CTG-Untersuchung und einer dann eingeleiteten sofortigen Schnittentbindung der Kläger zu 1) als im Wesentlichen gesundes Kind zur Welt gekommen wäre. Hierzu hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass die bei der Klägerin zu 2) stattgefundene Nebennierenblutung selbst für den Kläger zu 1) nicht bedrohlich gewesen sei. Erst die mit der Blutung verbundenen Gefahren für einen schleichenden Zusammenbruch des Kreislaufs der Klägerin zu 2) hätten wegen der Verbindung von mütterlichem und kindlichem Kreislauf eine zunehmende Bedrohung für den Kläger zu 1) dargestellt. c) Für die durch den Behandlungsfehler hervorgerufenen Beeinträchtigungen hält die Kammer ein Schmerzensgeld von 400.000,00 € für angemessen. aa) Bei der Bemessung geht die Kammer davon aus, dass der Kläger an einer irreparablen bilateralen Cerebralparese, einer spastischen Tetraparese und einer hypoxischen Encephalopathie 2. Grades leidet und in der Folgezeit eine periventrikuläre Leukomalazie mit spastischer Tetraparese entwickelte. Daneben besteht eine globale Entwicklungsretadierung. Damit bietet der Kläger zu 1), der inzwischen sieben Jahre alt ist, das Bild eines völlig hilflosen, in seiner Persönlichkeit weitgehend zerstörten Menschen. Anschaulich ist auch die Beschreibung der Klägerin zu 2), die beschrieben hat, dass ihr inzwischen schulpflichtiger Sohn nicht sprechen, nicht sitzen, nicht greifen oder krabbeln könne. Ein „Spielen“ mit dem Kläger zu 1) hat die Klägerin zu 2) so beschrieben, dass sie selbst Babyspielzeugen Geräusche entlocke und lediglich an der Reaktion ihre Kindes merke, dass ihm dies gefalle. Ob und ggf. in welchem Umfang er überhaupt sehen könne, vermöge sie nicht zu sagen. Da er aber ohne Brille häufig mit den Augen zwinkere und diese reibe, gehe sie davon aus, dass ihm die Brille helfe, seine Umgebung besser wahrnehmen zu können. Der Sachverständige I hat in seinem schriftlichen Gutachten diesen vom Kläger zu 1) behaupteten Zustand bestätigt, so dass auch die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Darstellung hegt. Damit kann der Kläger zu 1) offenbar noch im geringen Umfang seine Umgebung wahrnehmen und – was seine Reaktion auf das Spiel mit seiner Mutter zeigt – Gefühlsregungen zeigen. Ein weiterer Austausch mit seiner Umwelt ist ihm aber nicht möglich und wird ihm nach der Einschätzung des Sachverständigen I, die die Kammer teilt, wegen der irreparablen Schädigung auch niemals möglich sein. bb) Derartige Beeinträchtigungen, die den Kläger zu 1) in der Wurzel seiner Persönlichkeit treffen, rechtfertigen wegen des überragenden Wertes, den das Grundgesetz in Art. 1 und 2 der Würde des Menschen beimisst, eine herausragende Entschädigung (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2003, 3 U 122/02, MDR 2003, 1291f., Tz. 63f. – zitiert nach juris). So hat das Oberlandesgericht Hamm in der zitierten Entscheidung einem durch Geburtsfehler geschädigten, völlig hilflosen und praktisch blinden und tauben Kläger ein Schmerzensgeld von 500.000,00 € zuerkannt. Wenn auch das Hör- und Sehvermögen des Klägers zumindest in Grundzügen erhalten sein mag und aus noch darzustellenden Gründen das Schmerzensgeld nicht alle künftigen immateriellen Beeinträchtigungen abbildet, weil für diese aus noch darzustellenden Gründen ein Vorbehalt auszusprechen war, so hält die Kammer ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 400.000,00 € für durchaus angemessen, um die mit dem Schmerzensgeld bezweckten Funktionen zu erfüllen. Wenn auch der Kläger zu 1) seine Umgebung in reduziertem Umfang wahrnehmen mag, ist es ihm doch nicht möglich, auf die damit verbundenen Reize in einem Mindestmaß adäquat zu reagieren, was aber für ein menschenwürdiges Leben zwingende Voraussetzung wäre. 2. Der Kläger zu 1) kann von den Beklagten zu 1) und 2) aus § 280 Abs. 1BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB die Zahlung von 177.838,24 € verlangen. a) Die Beklagten zu 1) und 2) haften wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers auf Schadensersatz (s.o. I.1.). b) Auch wenn der Mehraufwand ganz überwiegend durch die Eltern des Klägers zu 1) und hier insbesondere durch die Klägerin zu 2) aufgefangen wird, steht doch dem Kläger zu 1) ein Anspruch auf Entschädigung dieses Mehraufwandes zu. Der Mehraufwand ist nämlich an seine Person geknüpft und nicht an diejenige, die ihn wegen seiner Beeinträchtigungen in der täglichen Lebensführung unterstützt. c) Den dem Kläger zu 1) bis Ende Dezember 2012 entstandenen Mehraufwand schätzt die Kammer gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 177.838,24 €. Die Kammer folgt bei ihrer Schätzung den tatsächlichen Schilderungen und den rechnerischen Überlegungen, die der Kläger zu 1) in der Klageschrift aufgeführt hat. Ob das bloße Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen zulässig ist oder ob sie die Grundlage der Schätzungen durch qualifizierten Vortrag hätten erschüttern müssen, bedarf keiner Entscheidung. aa) Die Kammer ist – gemessen am Maßstab des § 286 ZPO – davon überzeugt, dass ein personeller und sachlicher Mehrbedarf durch die erwiesenen Beeinträchtigungen des Klägers zu 1) entstanden ist. So leuchtet es beispielsweise ohne weitere Überlegungen ein, dass ein in der Nahrungsaufnahme erheblich beeinträchtigtes Kind regelmäßig seine Bekleidung weitaus häufiger verschmutzt als ein normal entwickeltes Kind, was einen erhöhten Verschleiß an Kleidungsstücken und einem Mehrbedarf an Waschmitteln auslöst. Um ein praktisch hilfloses Kind müssen sich dessen Eltern oder sonstige Aufsichtspflichtige zeitlich weitaus mehr kümmern, als um ein zunehmend selbständig werdendes Kind. Ein gesundheitlich stark beeinträchtigter Mensch muss weitaus häufiger ärztlich und therapeutisch betreut werden als ein gesunder – mit dem damit verbundenen Aufwand als Zeit und Fahrkosten. In dieser Weise hat die Kammer sämtliche tatsächlichen Schilderungen in der Klageschrift überprüft und ist – auch angesichts der Schilderungen der Klägerin zu 2) und der Ergebnisse der Begutachtung durch den Sachverständigen I – davon überzeugt, dass der jeweils dargestellte Mehraufwand dem Grunde nach besteht. bb) Auch zur Höhe folgt die Kammer im Rahmen der nach § 287 Abs. 1 ZPO eröffneten und gebotenen Schätzung den Berechnungen in der Klageschrift. Den jeweiligen zeitlichen Mehrbedarf hat der Sachverständige I für plausibel gehalten. Über gegenteilige Erkenntnismöglichkeiten verfügt die Kammer nicht. Insbesondere hat auch die Kammer angenommen, dass für die Entschädigung des zeitlichen Mehraufwandes ein Mittelwert der Vergütungen für Pflegeleistungen einerseits und für hauswirtschaftliche Tätigkeiten andererseits gut geeignet ist, um den dem Kläger zu 1) entstehenden Mehrbedarf abzubilden. Die Stundensätze von 24,00 € bzw. 9,00 € und den daraus gebildeten Mittelwert hält die Kammer für maßvoll. Insgesamt folgt daher die Kammer im Wege der Schätzung den im Tatbestand umrissenen, in der in Bezug genommenen Klageschrift näher aufgegliederten Berechnung und gelangt so zu einem Mehrbedarf für die Zeit bis Ende Dezember 2012 von 177.838,24 €. 3. Die Beklagten zu 1) und 2) sind auch verpflichtet, dem Kläger zu 1) seine künftigen materiellen Beeinträchtigungen zu ersetzen. Bereits jetzt ist absehbar, dass dem Kläger zu 1) in Zukunft durch seine Beeinträchtigungen im Vergleich zu gesunden Menschen ein Mehrbedarf entstehen wird, der zurzeit noch nicht beziffert werden kann. So hat er anschaulich dargestellt, dass seine Eltern ihn wegen seiner zunehmenden Größe und seines zunehmenden Gewichts bald nicht mehr werden tragen, sondern in einem Rollstuhl und damit in einem behindertengerechten Fahrzeug werden transportieren müssen. Auf die eingeschränkte Mobilität wird auch das häusliche Umfeld des Klägers zu 1) eingerichtet werden müssen. Schließlich ist auch absehbar, dass der Kläger zu 1) niemals einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können, so dass ab dem Alter der regelmäßigen Erwerbsfähigkeit ein noch nicht bezifferbarer Erwerbsausfall droht. Klarstellend war auszusprechen, dass die Feststellung Ansprüche betrifft, soweit der Kläger zu 1) sie nicht mit der Klage beziffert hat. Beziffert hat er Ansprüche bis einschließlich Dezember 2012, so dass die Feststellung Ansprüche ab dem Monat Januar 2013 betrifft. Die Möglichkeit, zumindest die Ansprüche zu beziffern, die bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entstanden sind, steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen (Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, § 256 Rn. 7a). 4. Schließlich war auf die Feststellung auszusprechen, dass die Beklagten zu 1) und 2) dem Kläger zu 1) auch etwaige immaterielle, künftig eintretende Beeinträchtigungen ersetzen müssen. Nach dem Gebot der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes muss zwar bei der Bemessung regelmäßig auch die künftige Entwicklung des Schadensbildes einbezogen werden; ein immaterieller Vorbehalt kann nur ausgesprochen werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass künftig weitere, bisher noch nicht erkannte und nicht voraussehbare Leiden auftreten (BGH, Urteil vom 20.03.2001, VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414 f., Tz. 9 – zitiert nach juris; Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 253 Rn. 25). Die letztgenannten Voraussetzungen für die Feststellung eines immateriellen Vorbehalts sind hier jedoch gegeben. Der Sachverständige I hat in seiner mündlichen Anhörung beschrieben, dass derzeit noch nicht absehbar ist, ob und ggf. in welchem Umfang sich der Gesundheitszustand des Klägers zu 1) noch verschlechtern wird. Denkbar seien Infektionen und auch Wirbelsäulenverkrümmungen aufgrund der spastischen Symptomatik. Dieser Einschätzung folgt die Kammer. Weil damit nicht absehbar ist, ob und ggf. in welchem Umfang der Kläger zu 1) an weiteren Beeinträchtigungen leiden wird und ob er weitere Behandlungsmaßnahmen wie Operationen über sich wird ergehen lassen müssen, war eine einheitliche Bemessung des Schmerzensgeldes unter Einbeziehung künftiger Entwicklungen nicht möglich. 5. Die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage ist hingegen unbegründet Für die Beklagte zu 3) als Hebamme sind die Voraussetzungen einer Haftung dem Grunde nach nicht dargelegt. Zwar kommt eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB auch für Angehörige anderer Heilberufe in Betracht, wenn sie entgegen dem allgemein anerkannten fachlichen Standard tätig werden (vergleiche Palandt-Sprau, BGB, 73. Auflage 2014, § 823 Rn. 141 a. E.). Damit könnte ein Unterlassen der CTG-Aufzeichnung auch aus Sicht einer Hebamme eine Verletzung des allgemein anerkannten fachlichen Standards darstellen, was jedoch keiner Entscheidung bedarf. Übernimmt nämlich ein Arzt die Behandlung, ist ab diesem Zeitpunkt die Hebamme lediglich seine Gehilfin, die nicht selbst für etwaige Behandlungsfehler haftet (BGH, Urteil vom 14.02.1995, VI ZR 272/93, NJW 1995, 1611 ff., Tz. 18 – zitiert nach juris). Da bereits bei Aufnahme der Klägerin zu 2) die Beklagte zu 2) deren Behandlung übernommen hatte, war die Beklagte zu 3) den Anweisungen der Beklagten zu 2) unterstellt. Eigene Entscheidungen im Zusammenhang mit der Behandlung oder der Diagnostik waren ihr daher verwehrt. II. Klage der Klägerin zu 2) Die Klage der Klägerin zu 2) ist hingegen unbegründet. Die weitere Operation, der sich die Klägerin zu 2) nach der Schnittentbindung am Morgen des … unterziehen musste und wegen derer sie ein Schmerzensgeld begehrt, ist nicht die Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Zwar stellt sich die Befunderhebung aus den genannten Gründen jedenfalls nach der der Urin- und Ultraschalluntersuchung, die die Beklagte zu 2) um 3:20 Uhr und 3:30 Uhr durchführte, als fehlerhaft dar. Dieser Fehler war aber zur Überzeugung der Kammer nicht ursächlich für die spätere Operation, in deren Verlauf das Hämatom aus dem Oberbauch entfernt wurde. Der Sachverständige W hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten einleuchtend ausgeführt, dass spätestens mit der Ausbildung des Hämatoms, das bei der Ultraschalluntersuchung um 3:30 Uhr von der Beklagten zu 2) als Tumor erkannt wurde, die spätere Operation unausweichlich war. Im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung im Termin vom 02.02.2015 hat der Sachverständige ergänzt, dass sich auch bei einer früheren Schnittentbindung an der Behandlung der Nebennierenblutung nichts Wesentliches geändert hätte. Insbesondere sei es auch fachgerecht gewesen, zunächst die Entbindung durchzuführen. Damit war aber die Ursache für die spätere Oberbauchoperation bereits durch die Nebennierenblutung gesetzt. Die fehlerhafte Befunderhebung hinsichtlich des Zustandes des Klägers zu 1) wirkte sich auf den Zustand der Klägerin zu 2) und deren gebotene Behandlung hinsichtlich des eingetretenen Hämatoms nicht aus. Dass nicht bereits frühzeitig eine Nebennierenblutung diagnostiziert wurde, stellt keinen Behandlungsfehler dar, weil diese Erkrankung nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen W äußerst selten und schwer zu diagnostizieren ist. III. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: Antrag zu 1) 400.000,00 € Antrag zu 2) 20.000,00 € Antrag zu 3) 177.838,24 € Antrag zu 4) 115.000,00 € Klage des Klägers zu 1) insg. 712.838,24 € Klage der Klägerin zu 2) 12.000,00 € Rechtsstreit insgesamt 724.838,24 €