Urteil
5 S 22/14
LG PADERBORN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Verkehrsunfall sind vom Haftpflichtversicherer auch objektiv erforderliche Sachverständigenkosten zu ersetzen.
• Der Geschädigte muss den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen halten; eine Verpflichtung zur Einholung des günstigsten Sachverständigen besteht regelmäßig nicht.
• Nur bei erkennbar deutlich überhöhten Honoraren muss der Geschädigte einen günstigeren Sachverständigen wählen.
• Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können bei Zahlungsverzug der Versicherung als Verzugsschaden erstattungsfähig sein.
Entscheidungsgründe
Erstattung erforderlicher Sachverständigen- und vorgerichtlicher Anwaltskosten nach Verkehrsunfall • Bei einem Verkehrsunfall sind vom Haftpflichtversicherer auch objektiv erforderliche Sachverständigenkosten zu ersetzen. • Der Geschädigte muss den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen halten; eine Verpflichtung zur Einholung des günstigsten Sachverständigen besteht regelmäßig nicht. • Nur bei erkennbar deutlich überhöhten Honoraren muss der Geschädigte einen günstigeren Sachverständigen wählen. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können bei Zahlungsverzug der Versicherung als Verzugsschaden erstattungsfähig sein. Die Klägerin macht nach einem Verkehrsunfall gegenüber der haftpflichtversicherten Beklagten abgetretene Ansprüche geltend. Streitpunkt war primär die Höhe restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 55,08 EUR aus einer Rechnung des Gutachters sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 39 EUR. Die Berufung der Klägerin richtete sich gegen ein am Amtsgericht ergangenes Urteil; das Landgericht entschied im schriftlichen Verfahren. Die Klägerin beruft sich auf Ersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG sowie §§ 249 Abs. 2, 398 BGB; die Beklagte rügte, die Gutachterkosten seien überhöht und die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt. Das Gericht prüfte insbesondere die Erforderlichkeit der Kosten, die Branchensätze und die Frage, ob die Klägerin einen günstigeren Sachverständigen hätte beauftragen müssen. • Anspruchsgrundlage und Abtretung: Die Klägerin kann die Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend machen; maßgeblich sind § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG sowie §§ 249 Abs. 2, 398 BGB. • Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten: Sachverständigenkosten sind als Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB zu ersetzen, soweit sie objektiv erforderlich sind; erforderlich sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten tätigen würde. • Schadensminderungspflicht: Nach § 254 Abs. 2 S.1 BGB hat der Geschädigte den Aufwand in vernünftigen Grenzen zu halten; dies ist subjektbezogen zu prüfen und verlangt nur in besonderen Fällen Recherche nach dem günstigsten Sachverständigen. • Marktübliche Honorare: Der Geschädigte muss nicht den billigsten Sachverständigen wählen; nur bei erkennbar deutlich überhöhten Honoraren ist ein Wechsel geboten. Vorliegend liegen weder Vortrag noch Anhaltspunkte für deutlich überhöhte Sätze vor. • Konkrete Feststellung: Die strittige Restforderung von 55,08 EUR ist gering und die abgerechneten Positionen bewegen sich im Honorarkorridor einschlägiger Vergütungsbefragungen, sodass die Kosten als erstattungsfähig anzusehen sind. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen: Die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs.2, 286 BGB; Verzugszinsen aus §§ 286, 288 BGB. • Verfahrenskosten und Vollstreckbarkeit: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gestützt auf §§ 91, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Die Berufung der Klägerin war begründet. Die Beklagte hat die restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 55,08 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 39,00 EUR zu erstatten und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2013 zu zahlen. Die Kostenentscheidung geht zu Lasten der Beklagten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Damit obsiegt die Klägerin, weil die angefallenen Gutachterkosten objektiv erforderlich und nicht erkennbar überhöht waren und die Beklagte keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin nachgewiesen hat.