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Beschluss

5 T 83/14

LG PADERBORN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen einer psychischen Krankheit und fehlender Fähigkeit zur freien Willensbestimmung kann eine Betreuung auch gegen den Willen des Betroffenen für einzelne Aufgabenkreise angeordnet werden. • Zur Einrichtung einer Betreuung ist diese nur für die Aufgabenkreise zulässig, in denen Betreuungsbedarf besteht; eine genaue Sachverständigendiagnose kann diesen Bedarf bestätigen. • Wenn der Empfang bestimmter Postsendungen krankheitsfördernd wirkt und den Betroffenen schädigt, rechtfertigt dies die Beschränkung der Postbefugnis zugunsten einer Betreuung. • Die Dauer der Betreuung kann für die maximal zulässige Frist angeordnet werden, wenn ein längerfristiger Betreuungsbedarf nach ärztlicher Einschätzung zu erwarten ist.
Entscheidungsgründe
Betreuung für Vermögens- und Postangelegenheiten bei organisch wahnhafter Störung • Bei Vorliegen einer psychischen Krankheit und fehlender Fähigkeit zur freien Willensbestimmung kann eine Betreuung auch gegen den Willen des Betroffenen für einzelne Aufgabenkreise angeordnet werden. • Zur Einrichtung einer Betreuung ist diese nur für die Aufgabenkreise zulässig, in denen Betreuungsbedarf besteht; eine genaue Sachverständigendiagnose kann diesen Bedarf bestätigen. • Wenn der Empfang bestimmter Postsendungen krankheitsfördernd wirkt und den Betroffenen schädigt, rechtfertigt dies die Beschränkung der Postbefugnis zugunsten einer Betreuung. • Die Dauer der Betreuung kann für die maximal zulässige Frist angeordnet werden, wenn ein längerfristiger Betreuungsbedarf nach ärztlicher Einschätzung zu erwarten ist. Die Betroffene war aufgrund einer organisch wahnhaften Störung stationär behandelt worden. Das Krankenhaus regte die Einrichtung einer Betreuung für Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten an. Die Betreuungsstelle berichtete über ungeordnete finanzielle Verhältnisse und wiederholte Geldüberweisungen der Betroffenen an einen mutmaßlichen Betrüger, der sie nach eigener Darstellung durch Wahrsagung und Parapsychologie manipuliert. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger diagnostizierte eine chronifizierte wahnhafte Störung mit Halluzinationen und erheblicher Beeinträchtigung von Kritik- und Urteilsfähigkeit. Das Amtsgericht richtete eine Betreuung für die Vermögenssorge und die Befugnis zum Empfang und Öffnen der Post ein; die Betroffene legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Die Kammer hörte die Beteiligten an und bestätigte die Betreuungseinrichtung. • Rechtliche Grundlagen: Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB; Voraussetzungen sind psychische Krankheit oder Behinderung und Unfähigkeit, Angelegenheiten selbst zu besorgen; Betreuerbestellung nur für den erforderlichen Umfang. • Sachverständigengutachten: Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte eine organisch wahnhafte Störung mit chronifiziertem Wahn sowie optischen und Leibhalluzinationen fest; die Betroffene ist leicht manipulierbar und hat ihre Kritik- und Urteilsfähigkeit in den relevanten Bereichen verloren. • Erforderlichkeit der Betreuung: Die Kammer folgte dem Gutachten, weil die Betroffene wiederholt Geld an den Betrüger überwiesen hat und dadurch verschuldet ist; die soziale Lebensgrundlage ist gefährdet, weshalb Vermögenssorge erforderlich ist. • Postbefugnis: Der regelmäßige Empfang der betrügerischen Post fördert das Wahnsystem und verhindert Distanzierung; daher ist es erforderlich, den Empfang und das Öffnen der Post über eine Betreuerin zu regeln. • Wille des Betroffenen: Ohne Einverständnis ist Betreuung nur zulässig, wenn der Betroffene seinen Willen krankheitsbedingt nicht frei bestimmen kann; die Kammer stellte diese fehlende Willensfähigkeit fest. • Dauer der Betreuung: Wegen der lang andauernden paranoiden Symptomatik und ausbleibender Besserung trotz Behandlung ist mit längerfristigem Betreuungsbedarf zu rechnen; daher wurde die maximale zulässige Frist angesetzt. Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Einrichtung der Betreuung für die Vermögenssorge und die Befugnis zum Empfang und Öffnen der Post wurde zurückgewiesen. Die Kammer hat die Voraussetzungen des § 1896 BGB bejaht: die Betroffene leidet an einer organisch wahnhhaften Störung, ist in ihren finanziellen und Postangelegenheiten nicht mehr handlungsfähig und kann ihren Willen krankheitsbedingt nicht frei bestimmen. Aufgrund des Sachverständigengutachtens und des persönlichen Eindrucks der Kammer ist die Einsetzung einer Berufsbetreuerin erforderlich, um die Betroffene vor weiterer Ausnutzung und Verschuldung zu schützen und den krankheitsfördernden Postempfang zu unterbinden. Die Betreuung wurde für die maximale Frist angeordnet, da ein langfristiger Betreuungsbedarf zu erwarten ist; eine vorzeitige Aufhebung bleibt bei Änderung der Verhältnisse möglich.