Urteil
3 O 503/11
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2013:1219.3O503.11.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.554,60 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 10.224,50 € seit dem 19.01.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Höhe eines zu vollstreckenden Betrages von 1.840,00 € ohne Sicherheitsleistung, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.554,60 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 10.224,50 € seit dem 19.01.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Höhe eines zu vollstreckenden Betrages von 1.840,00 € ohne Sicherheitsleistung, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund einer behaupteten mangelhaften Steuerberatungsleistung. Bei dem Beklagten zu 1) handelt es sich um den früheren Steuerberater der Klägerin, welcher sich 2008 mit dem Beklagten zu 2) in einer gemeinsamen Steuerberatersozietät zusammenschloss. Im Jahre 2009 verhandelte der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin, der Zeuge Q, mit der Familie N über den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an der Klägerin. Gegenstand der Verhandlungen waren dabei u.a. auch die Pensionszusage an den Zeugen Q und die korrespondierende Rückdeckungsversicherung, deren Übernahme die potentiellen Käufer nicht wünschten. In dem Protokoll der anschließenden Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 21.08.2009, Anlage K 1, heißt es dazu: „Der geschäftsführende Gesellschafter Q wird zum Jahresende 2009 aus dem aktiven Dienst der Gesellschaft ausscheiden. Die bisher von der Gesellschaft ausgezahlte monatliche Pension soll er ab 2010 dann direkt von der A erhalten. Die T verzichtet dann auf die Ansprüche aus der bei der A für die Pensionsverpflichtung abgeschlossene Rückdeckungsversicherungen zugunsten von Herrn Q“. Auf der Basis des Inhalts dieses Protokolls vom 21.08.2009 buchten die Beklagten bereits in der Bilanz 2007 die Pensionsrückstellung und die Ansprüche aus der korrespondierenden Rückdeckungsversicherung aus. Daraus folgte ein berechnetes steuerliches Mehrergebnis in Höhe von 58.238,55 € und ein Gewinn i. H. v. 28.736,71 €. Mit Bescheiden vom 29.09.2009, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, wurden die Gewerbesteuer i. H. v. 9.927,50 € und die Gewerbesteuerzinsen i. H. v. 297,00 € für das Jahr 2007 festgesetzt. Mit notariellem Geschäftsanteilskaufvertrag über die Gesellschaftsanteile an der Klägerin vom 15.02.2010 (Urkunde des Notars C, UR. NR. 39/2010), auf dessen Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird, veräußerte der seinerzeitige geschäftsführende Gesellschafter, der Zeugen Q, seine Geschäftsanteile an die Familie N. Unter dem 08.10.2010 (not. Urkunde des Notars M, UR. NR. 142/2010, auf deren Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird) verhandelten die Parteien Änderungen und Ergänzungen des Geschäftsanteilskaufvertrages vom 15.02.2010. In der Folgezeit beauftragte die Klägerin das Steuerbüro E mit der Berichtigung der Bilanzen der Klägerin aus 2007 und 2008 und reichte diese zusammen mit der berichtigten Steuererklärung beim Finanzamt ein. Mit Bescheid vom 25.07.2011 lehnte das zuständige Finanzamt den Änderungsantrag des Gewerbesteuermessbetrags 2007 ab. Mit Schreiben vom 12.09.2011 wies das Finanzamt darauf hin, den gegen den Ablehnungsbescheid unter dem 22.08.2011 eingelegten Einspruch als unbegründet zu verwerfen, da zwar tatsächlich ein Verzicht des Pensionsberechtigten auf die Pensionszusage nicht erfolgt, allerdings bereits Bestandskraft eingetreten sei und kein Berichtigungsgrund nach AO in Betracht komme. Die Klägerin forderte die Beklagten außergerichtlich erfolglos zur Begleichung des aus ihrer Sicht eingetretenen Schadens, bestehend aus einer Überzahlung der Gewerbesteuer und Gewerbesteuerzinsen für 2007 in Höhe von insgesamt 10.224,50 € sowie dem Honorar für die außergerichtlich tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten, auf. Auch ein von der Klägerin angestrebtes Vermittlungsverfahren über die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe führte zu keinem Ergebnis. Daraufhin beauftragte die Klägerin ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Die Klägerin behauptet, mit der Auflösung sei beabsichtigt worden, die Verkaufschancen des Unternehmens zu erhöhen. Die Nachforderung der Gewerbesteuer habe sie an das Finanzamt entrichtet. Die Klägerin ist der Ansicht, die Auflösung der Pensionsrückstellung und die korrespondierende Rückdeckungsversicherung sei steuerrechtlich falsch behandelt worden, was zu einer unnötigen Steuernachzahlung geführt habe. Die Auflösung sei zu Unrecht bereits aus der Bilanz 2007 und auch ohne Vorliegen eines entsprechenden wirksamen Gesellschafterbeschlusses erfolgt. Ein Verzicht des Zeugen Q auf seine Pension gegenüber der Gesellschaft könne dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 21.08.2009 nicht entnommen werden. Gewollt sei lediglich eine Verkürzung des Zahlungsweges gewesen. Hierfür spreche auch der Umstand, dass 2010 noch immer sie – die Klägerin – Versicherungsnehmerin gewesen sei. Erst aufgrund der notariellen Vereinbarung vom 08.10.2010 sei die Pensionsverpflichtung korrekt erfolgt. Aber auch selbst wenn hier ein Verzicht gegeben wäre, sei die anschließende gewerbesteuerrechtliche Behandlung fehlerhaft erfolgt, da der Verzicht aus dem Gesellschaftsverhältnis begründet sei und insbesondere 2007 kein Insolvenztatbestand vorgelegen habe. Das durch die Auflösung erzielte Mehrergebnis habe daher als „verdeckte Einlage“ i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG behandelt werden müssen, mit der Folge, dass das steuerliche Einkommen nicht erhöht worden wäre. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch haften. Da das Finanzamt in 2011 keine Einspruchsentscheidung erlassen und der Eintritt der Verjährung gedroht habe, habe sie letztlich Klage eingereicht. Aufgrund der eingetretenen Bestandskraft sei eine rückwirkende Änderung beim Finanzamt gescheitert. Die Klägerin hat zunächst beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin 10.224,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 703,80 € zu erstatten. Nachdem das Finanzamt entgegen der zunächst geäußerten Rechtsauffassung die Steuerbescheide für 2007 geändert und die Gewerbesteuer und –zinsen zurückerstattete, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.11.2012 den Rechtsstreit i. H. v. insg. 10.224,50 € für erledigt erklärt und beantragt nunmehr, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.224,50 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 703,80 € zu erstatten. Mit Schriftsatz vom 13.11.2012 hat die Klägerin die Klage um die Gebühren des beauftragten Steuerberaters erweitert und beantragt zusätzlich, 3. die Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin 850,80 € zusätzliche Steuerberatungskosten zu erstatten. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 19.04.2013 angeschlossen und beantragen, die Klage im Übrigen abzuweisen. Die Beklagten behaupten, Auftragnehmer sei allein der Beklagte zu 1) gewesen, wie sich auch aus dem Bericht zum Jahresabschluss zum 31.07.2007 ergebe. Im Übrigen sei eine Haftungsbeschränkung mit dem Zeugen Q vereinbart worden. Die Auflösung der Pensionsrückstellung in der Bilanz 2007 sei auf ausdrückliche Mitteilung des Zeugen Q erfolgt. Dieser habe die Bilanz der Klägerin wegen der zu dem Zeitpunkt laufenden Verkaufsverhandlungen aufgrund der Vorgaben der Familie N um die Pensionszusage entlastet wissen wollen. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen sei deutlich gemacht worden, dass die Pensionszusage nicht habe übernommen werden sollen. Da diese Tatsache noch vor Erstellung des Jahresabschlusses 2007 bekannt geworden sei, sei diese auch noch gem. § 252 Abs. 1 Ziff. 4 HGB als wertaufhellende Tatsache im Rahmen des Jahresabschlusses zu berücksichtigen gewesen. Die verspätete Einreichung des Jahresabschlusses beruhe im Übrigen nicht auf einer Pflichtverletzung ihrerseits. Die Beklagten sind der Ansicht, auch aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 21.08.2009 ergebe sich der Wille des Zeugen Q, die Bilanz auf der Aktivseite um die Forderung gegenüber der Rückdeckungsversicherung und auf der Passivseite um die Pensionsrückstellung zu entlasten. Die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung sollten an den Zeugen Q übertragen werden. Über die sich daraus für die Bilanz ergebenden Konsequenzen sei der Zeuge Q auch aufgeklärt worden. Jedenfalls aber sei der Klägerin kein kausaler erstsatzfähiger Schaden entstanden, Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Q. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 05.09.2012 (Bl. 50 – 51 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache i. H. v. 10.224,50 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die zuletzt gestellten Anträge zu entscheiden. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. In dem noch rechtshängigen Umfang ist die Klage zulässig und begründet. Der Klägerin steht der zuletzt noch geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Der Anspruch folgt aus § 280 BGB i. V. m. dem Steuerberatungsvertrag wegen steuerrechtlicher Falschbehandlung der Pensionszusage und Rückdeckungsversicherung, da diese jedenfalls nicht durch nachträgliche Änderung aus der Jahresabschlussbilanz 2007 ausgebucht werden durfte. Die hierdurch der Klägerin entstandenen Aufwendungen für die Bilanzkorrektur, der Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens sowie der anschließenden rechtlichen Durchsetzung der Ersatzansprüche gegen die Beklagten sind als auf der steuerrechtlichen Falschbehandlung der Auflösung beruhende Aufwendungen der Klägerin gem. § 249 BGB zu ersetzen. Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch. 1. Wird einem Steuerberater die Erstellung einer Bilanz und der darauf beruhenden Steuererklärung übertragen, trifft ihn die Pflicht zur Bearbeitung aufgrund der Buchführungsunterlagen unter sorgfältiger Beachtung der Bilanzierungs- und Steuervorschriften (vgl. Müller-Glöge/Münchener Kommentar, 6. Auflage 2012, § 611 Rn. 126). Es kann vorliegend dahinstehen, ob sich aus dem Inhalt des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 21.08.2009 ein Verzicht des Zeugen Q auf die Pensionszusage entnehmen lässt und ob es sich um eine verdeckte Einlage handelt. Denn jedenfalls hätte die Auflösung nicht in der Bilanz 2007 erfolgen dürfen. Zum einen ergibt sich die Notwendigkeit nicht bereits aus der Bewertungsvorschrift des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Gem. dieser Vorschrift ist vorsichtig zu bewerten. Es sind namentlich alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgegeben worden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (FG Köln, Urteil vom 17.03.2011 – 13 K 52/11, zitiert nach Juris ). Nach § 264 HGB besteht für Kapitalgesellschaften die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr. Dabei dürfen kleine Kapitalgesellschaften i. S. des § 267 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss und den Lagebericht auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. Diese Unterlagen sind jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufzustellen (FG Köln, Urteil vom 17.03.2011 – 13 K 52/11, zitiert nach Juris ). Abschlussstichtag war im vorliegenden Fall ausweislich des zur Akte gereichten Jahresabschlussberichts (Bl. 43 d. A.) der 31.12.2007. Aufgestellt wurde die Bilanz unter dem 09.01.2009. Es ist vorliegend weder aufgrund des Vortrags noch aus dem Akteninhalt im Übrigen erkennbar, dass der von den Beklagten als wertaufhellend angesehene Sachverhalt eines möglichen Verzichts des Zeugen Q auf die Pensionszusage bereits vor diesem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich war oder vor diesem Tag bekannt geworden ist. Vielmehr spricht der Umstand, dass das Protokoll der Gesellschafterversammlung im zeitlichen Zusammenhang mit den Verkaufsverhandlungen auf den 21.08.2009 datiert und der weitere Umstand, dass die Beklagten daraufhin die Auflösung vorgenommen haben dafür, dass Entstehung und Kenntnis des Verzichtstatbestandes erst im zeitlichen Zusammenhang hiermit eingetreten sind, also erst nach Aufstellung unter dem 09.01.2009 vorlagen. Zudem wurde die Bilanz verspätet aufgestellt. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist entschieden worden, dass wertaufhellende Tatsachen nicht mehr berücksichtigt werden können, wenn sie erst nach dem Zeitpunkt bekannt werden, an dem der Steuerpflichtige die Bilanz spätestens hätte aufstellen müssen, so dass die Frist zur ordnungsgemäßen Bilanzerstellung eine zeitliche Grenze für die Berücksichtigung wertaufhellender Umstände darstellt. Für Einzelkaufleute ist dabei entschieden worden, dass eine Berücksichtigung nicht mehr erfolgen könne, wenn die Bilanzaufstellung nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgt ist, da dann nicht mehr von einer innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erstellten Bilanz gesprochen werden könne (vgl. FG Köln, Urteil vom 17.03.2011 – 13 K 52/11; BFH, Urteil vom 03.07.1991 – X R 163-164/87, zitiert nach Juris ). Auch diese Frist war vorliegend bereits abgelaufen, so dass auch insoweit keine Berücksichtigung in der Bilanz 2007 erfolgen konnte, unabhängig davon, wer die verspätete Aufstellung zu vertreten hat. Zum anderen steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts auch nicht fest, dass die Pensionszusage und die korrespondierende Rückdeckung durch nachträgliche Änderung der Jahresabschlussbilanz 2007 auf ausdrückliche Mitteilung des Zeugen Q erfolgen sollten. Der Zeuge Q hat ausgesagt, es sei damals der Wunsch der Käufer gewesen, dass die Altersvorsorge aus dem Kaufvertrag habe rausgenommen werden sollen. Die Abwicklung, wie das dann im Einzelnen habe gemacht werden sollen, habe in den Händen von dem Beklagten zu 1) gelegen. Über diesbezügliche buchungstechnische Dinge sei auch nicht gesprochen worden. Er meine, dass die Ausbuchung nur in der Bilanz 2008 möglich gewesen sei. Auf die Frage, inwieweit das im Detail besprochen worden sei, dass es um eine Ausbuchung auf der Aktivseite und eine auf der Passivseite gehe, sei er überfragt. Ihm sei auch nicht geläufig, dass die Ausbuchung tatsächlich in der Bilanz 2007 erfolgt sei. Er wisse auch nicht, wie im Einzelnen Bilanzen in 2007 und 2008 berichtigt worden seien. Er könne heut nichts mehr dazu sagen, ob ihm damals nicht aufgefallen sei, dass die Bilanzen 2007 und 2008 deutlich zusammengeschrumpft seien. Die Aussage des Zeugen Q ist glaubhaft. Der Zeuge hat überzeugend dargelegt, dass ihm keine Einzelheiten hinsichtlich der bilanziellen Behandlung der Pensionsrückstellung und der Rückdeckungsversicherung durch den Beklagten zu 1) bekannt waren oder solche mit dem Beklagten zu 1) besprochen worden sind. Dies ist auch nachvollziehbar, da es dem Zeugen nach Lage der Dinge, wie auch seiner weiteren Aussage zu entnehmen ist, vornehmlich darauf angekommen ist, die Pensionszusage herauszunehmen um die Verkaufsverhandlungen erfolgreich abzuschließen und dem Beklagten zu 1), der den Zeugen bereits seit Jahren als Steuerberater betreute die steuerrechtliche Abwicklung überlies. Gegenteiliges ist weder der Aussage des Zeugen, noch den weiteren Umständen zu entnehmen. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Es war insbesondere nicht erkennbar, dass er sich durch seine ehemalige Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer der hiesigen Klägerin bei seiner Aussage hat leiten lassen oder zum Vorteil einer der Beteiligten ausgesagt hat, zumal auch zu dem Beklagten zu 1) eine langjährige Geschäftsbeziehung bestanden hat. Auch unter Berücksichtigung der übrigen Umstände ergibt sich keine Veranlassung, die Auflösung noch nachträglich in der Bilanz für 2007 vorzunehmen. Das Protokoll über die Gesellschafterversammlung datiert vom 21.08.2009, bereits mehr als 8 Monate nach der Bilanzaufstellung. Zudem ist auch weder in dem Protokoll noch anderweitig schriftlich festgehalten worden, dass eine Auflösung noch in der Bilanz erfolgen sollte oder bestehen weitere Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Auflösung zwingend nachträglich in der Bilanz 2007 zu erfolgen hatte. Letztlich ist auch nicht ersichtlich, welches Bedürfnis hierfür bestanden haben soll. Wegen dieser fehlerhaften Behandlung der Pensionsrückstellung ist der Klägerin der zuletzt noch geltend gemachte Schaden in Form der Vergütung für den Steuerberater und den Rechtsanwalt als kausaler, ersatzfähiger Schaden i. S. d. § 249 BGB entstanden. Eine endgültige Vermögensminderung ist zunächst eingetreten, da die Gewerbesteuer zzgl. der Zinsen bestandskräftig festgesetzt wurde. Zwar wurde die für das Jahr 2007 veranschlagte Gewerbesteuer zzgl. der Gewerbesteuerzinsen zwischenzeitlich mit Bescheid des Finanzamtes über die Gewerbesteuer 2007 vom 02.11.2012 zurückerstattet, so dass der Klägerin im Ergebnis kein unmittelbarer Schaden mehr verbleibt. Allerdings besteht ein verbleibender mittelbarer Schaden in Form der Vergütungsforderungen für den Steuerberater und die Rechtsanwälte auch für die Bilanzberichtigung 2008, da die insoweit in 2008 aufgrund der Gewerbesteuerfestsetzung aus 2007 bestehende Vorauszahlung in gleicher Höhe zu korrigieren war. Diese Schadenspositionen sind auch kausal auf die steuerrechtliche Falschbehandlung zurückzuführen, da die Klägerin ohne diese Falschbehandlung nicht zur Nachprüfung der Bilanz und der Durchsetzung ihrer Rechte veranlasst gewesen wäre. 2. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten folgt aus § 128 Abs. 1 HGB analog, da die Beklagten in einer Steuerberaterkanzlei zusammengeschlossen sind und im vorliegenden Fall eine Haftungsbeschränkung allein auf den Beklagten zu 1) nicht gegeben ist. Gem. §128 HGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist in der gem. S. 3 des Jahresabschlussberichts erteilten Auftragsvergabe allein an den Beklagten zu 1) keine Haftungsbeschränkung zu sehen. Gleichfalls ist auch nicht allein aufgrund der jahrelangen Betreuung durch den Beklagten zu 1) ein Haftungsausschluss gegeben. Die Beklagten vermochten auch nicht zu beweisen, dass mit dem Zeugen Q als ehemaligem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Haftungsbeschränkung auf den Beklagten zu 1) vereinbart wurde. Der Zeuge Q hat hierzu glaubhaft ausgesagt, der Beklagte zu 1) sei zwar immer sein Ansprechpartner gewesen, auch nachdem er sich mit dem Beklagten zu 2) zusammengeschlossen habe. Er habe sich aber keine Gedanken über haftungsrechtliche Konsequenzen gemacht. Für ihn sei einfach immer der Beklagte zu 1) Ansprechpartner gewesen. Mangels Vorliegens anderer Anhaltspunkte für das Vorliegen eine Haftungsbeschränkung oder anderweitiger Erkennbarkeit eines Haftungsausschlusses handelt es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen der Klägerin um Gesellschaftsverbindlichkeiten für die die Beklagten gesamtschuldnerisch haften. 3. Die Zinsforderung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB. Abzuweisen war die Klage soweit die Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt hat. Insoweit konnten lediglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen werden. Denn bei der zu verzinsenden Forderung handelt es sich um eine solche auf Schadensersatz. Schadensersatzansprüche stellen keine Entgeltforderung dar. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wäre die Klage, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ohne Rückerstattung der für 2007 veranschlagten Gewerbesteuer zzgl. der Gewerbesteuerzinsen, ebenfalls erfolgreich gewesen. Dass die Klägerin die festgesetzte Gewerbesteuer zzgl. Gewerbesteuerzinsen tatsächlich zuvor an das Finanzamt entrichtet hat folgt aus der Kontenauskunft Gewerbesteuer der Stadtkasse I – Stand 18.05.2012. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO i. V. m. 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 12.000,00 EUR festgesetzt.