Urteil
4 O 104/11
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGPB:2013:0925.4O104.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzansprüche, die durch ein angeblich fehlerhaftes Produkt der Beklagten verursacht worden sein soll und für die die Klägerin als Gebäude- und Hausratsversicherer einstandspflichtig gewesen sein soll. 3 Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das das im Eigentum des Zeugen N stehende Wohngebäude Q in S u.a. gegen das Risiko Leitungswasser versicherte. In dem Haus des Zeugen N ist eine Heizungsanlage mit Abluftwärmepumpe eingebaut. 4 Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Haustechnik-Lösungen fertigt und vertreibt. Sie ist Herstellerin des U, in dem Fittings aus entzinkungsarmen Spezialmessing verwendet werden. Die Beklagte gab für das U für den streitgegenständlichen Zeitraum die „Technische Information 01/02“ heraus. Dort heißt es unter „Systembeschreibung und Produkteigenschaften“: 5 „Insbesondere bei der Trinkwasserinstallation werden besondere Anforderungen an die Qualität dieses wichtigsten Lebensmittels gestellt. Um die volle Funktionalität einer Trinkwasserinstallation mit U über ein „Häuserleben“ hinaus sicherstellen zu können, sollten mindestens folgende Parameter im Trinkwasser eingehalten werden: 6 Wasserparameter und Grenzwerte gemäß aktuell gültiger Trinkwasserverordnung“. 7 Unter der Überschrift „Fittingsysteme“ heißt es in der technischen Information: 8 „Die Messingfittings werden aus Sanitärmessing gefertigt und entsprechen den Anforderungen des DVBG-Arbeitsblattes W534 für „Rohrverbinder und Rohrverbindungen “. 9 Auf den übrigen Inhalt der „Technischen Information 01/02“ (Anlage 6) wird Bezug genommen. 10 Jedenfalls im Jahr 2010 bewarb die Beklagte das U auf ihrer Homepage wie folgt: 11 „Die eingesetzten Fittingwerkstoffe sind europaweit zugelassen. Zusätzliche, in der Verarbeitung heikle Schutzschichten sind dank des korrosionsbeständigen DR-Messings der U nicht notwendig. U ist für jede Trinkwasserqualität geeignet“. 12 Installateurin der Wärmepumpenanlage mit dem U im Haus des Zeugen N war die Streithelferin zu 2. 13 Im Jahr 2004 lag der Chloridgehalt des von der Streithelferin zu 1 gelieferten Trinkwassers, abhängig von der Probenstelle, zwischen 180 mg/l bis 244 mg/l, und im Jahr 2005 zwischen 177 mg/l bis 221 mg/l, seitdem abfallend, was sich aus dem vom Gesundheitsamt Q mit Email vom 25.04.2012 übersandten Trinkwasseranalyseergebnis der Stadtwerke T für den Zeitraum 2004 bis 2008 ergibt. Auf den Inhalt des Ergebnisses im Übrigen wird Bezug genommen (Bl. 295 ff. d. A.). 14 Die Klägerin behauptet, dass es am 04./05.04.2008, am 22.07.2008 und am 04.04.2011 von ihr versicherte Leitungswasserschäden im Haus des Zeugen N gegeben habe, bei denen von der Beklagten fehlerhaft hergestellte Messingwinkelstücke, die sog. Fittings, an einer Wärmepumpenanlage und im Fußbodenbereich des Bads in Folge von Spannungskorrosion gebrochen sind. 15 Im Einzelnen behauptet die Klägerin, dass in der Nacht vom 04. auf den 05.04.2008 ein von der Beklagten hergestellter Fitting an der im Spitzboden des Hauses des Zeugen N installierten Wärmepumpenanlage abgerissen sei, so dass das austretende Leitungswasser aus dem Spitzboden austrat und sich in größeren Mengen auf den unteren Stockwerken verteilte. Durch das austretende Leitungswasser seien die Holzverlegeplatten im Spitzboden durchfeuchtet worden und das Wasser habe in den Holzbalkendeckenaufbau zuerst im Obergeschoss eindringen können. Im ersten Obergeschoss seien die Decke, die Wände und der Parkettboden durchfeuchtet worden. Zur Schadensbeseitigung hätten umfangreiche Trockenarbeiten, die Überarbeitung von Decken, Wänden und Boden sowie der Austausch des Parketts durchgeführt werden müssen. Im Erdgeschoss sei die Holzbalkendecke, eine darauf angebrachte Gipskartonabdeckung sowie die Wände und der Fußboden durchfeuchtet worden. Neben den Trocknungsarbeiten seien die Gipskartonbauteile sowie die Oberfläche von Wänden, Decken und Fußboden überarbeitet worden. Ferner sei der Holzfußboden zu erneuern gewesen. Schließlich sei auch Hausrat beschädigt worden. Der Gesamtschaden aus dem Schadensfall vom 04./05.04.2008 habe 62.610,48 € betragen. 16 Am 22.07.2008 sei es zu einem erneuten und parallelen Schadensfall im Haus des Zeugen N gekommen. Ein weiterer Fitting der Wärmepumpenanlage sei auf Grund von Spannungskorrosion gebrochen. Daraufhin seien sämtliche Fittings der Beklagten an der Wämepumpenanlage erneuert worden. Durch den erneuten Austritt von Leitungswasser sei die Holzbalkendecke im Spitzboden ebenso erneut durchfeuchtet worden, wie die Decke, die Wände und der Boden im ersten Obergeschoss und die Decke, die Wände und der Boden im Erdgeschoss. Der Gebäudeschaden für diesen Schadensfall habe insgesamt 11.520,00 € betragen. Die Begutachtung der Schadenshöhe für den Schaden vom 22.07.2008 habe Kosten in Höhe von 909,84 € verursacht. 17 Die Klägerin behauptet weiter, dass es in dem Gebäude des Zeugen N am 04.04.2011 erneut zu einem bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser aus dem korrodierten Fitting-System der Beklagten gekommen sei. Der Gebäudeschaden für diesen Schadensfall habe insgesamt 10.533,00 € betragen. Die Begutachtung der Schadenshöhe für den Schaden habe Kosten in Höhe von 1.463,51 € verursacht. 18 Die Klägerin behauptet, sämtliche Schäden aller drei behaupteten Schadensfälle reguliert und ihren Versicherungsnehmer in entsprechender Höhe entschädigt zu haben. 19 Hinsichtlich aller drei behaupteten Schadensfälle trägt die Klägerin zur Schadensursache vor, dass die Materialbeschaffenheit der Fittings, so wie sie von der Beklagten in den Verkehr gebracht worden seien, herstellungsbedingt zu den bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritten geführt habe, da das eingesetzte Messing durch eine Wärmebehandlung im Rahmen der Produktion sensibilisiert wurde und das eingesetzte Material nicht mehr entzinkungsbeständig war. Das Messing sei durch Korrosion von der Wasserseite her angegriffen worden und schließlich bei vermindertem Querschnitt völlig durchgebrochen. Nicht die Wasserqualität habe den Korrosionsschaden hervorgerufen, sondern Prozesse bei der Fertigung des Bauteils. 20 Die Klägerin beantragt, 21 die Beklagte zu verurteilen, an sie 101.061,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 90.528,71 € seit dem 16.11.2009 und aus weiteren 11.996,51 € seit dem 21.09.2011 zu zahlen, sowie 22 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die durch fehlerhaft hergestellte Messingwinkelstücke der Beklagten an dem im Eigentum von Herrn N stehenden Wohngebäude Q in T künftig entstehen, soweit die Klägerin diese Schäden ihrem Versicherungsnehmer auf Grundlage eines Gebäudeversicherungsvertrags zuvor ersetzt hat, sowie 23 die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.999,32 € freizustellen. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Die Streithelferin der Klägerin schließt sich den Anträgen der Klägerin an. 27 Die Streithelferin der Beklagten beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Die Beklagte behauptet, das von der Klägerin vorprozessual identifizierte Material der Fittings sei Messing MS62Pb2. Dieses von der Klägerin identifizierte Material werde von ihr nicht eingesetzt. Sie lasse vielmehr aus CuZn36Pb2As fertigen. 30 Die Beklagte behauptet weiter, dass es sich bei dem angeblich schadensursächlichen Fitting um einen Messingwerkstoff Nr. CW602N handele. Dieser Fitting erfülle alle relevanten Normvorgaben. Es handele sich um CR-Messing, einen Werkstoff, der besonders entzinkungsarm sei. Ausschließlich relevant in diesem Zusammenhang sei, dass ein CR-Messing erreicht werde. Der Fitting erfülle alle Vorgaben des DVBG-Arbeitsblattes W534 sowie der DIN 50939 und entspreche dem Stand der Technik 2003/2004. Die von der Beklagten hergestellten Fittings seien geprüft nach DIN EN ISO 6509 und seien danach als entzinkungsbeständig zu qualifizieren. 31 Die Beklagte behauptet weiter, dass auf Grund der Wasseranalysen eine erhöhte und starke Neigung zur Entzinkung bestehe. An den Wasseranalysen lasse sich desweiteren ablesen, dass es sich an dieser Stelle um stark wechselnde Wässer handele. Anhand der zugrunde liegenden Wasseranalysen habe es sich nach der aktuellen Trinkwasserverordnung um ein Trinkwasser gehandelt, welches nicht der Verordnung entspricht (§ 7 TVO). Der Chloridgehalt für Trinkwasser sei zwar auf 250 mg/l begrenzt, das Wasser solle aber gemäß Anlage 3 der Trinkwasserverordnung nicht korrosiv wirken. Somit entspreche das von der Streithelferin zu 1 gelieferte Trinkwasser für den besagten Zeitraum nicht der Trinkwasserverordnung. Die Wasserwerte aus diesen Jahren seien tatsächlich so schlecht, dass diese außerhalb der Bewertungsskala des sog. „Turnerdiagramm“ liegen. Im Versorgungsgebiet der Streithelferin zu 1 werde nach dem DVGW -Arbeitsblatt W216 Trinkwasser unterschiedlicher Beschaffenheit verteilt. Dies habe u. a. schwankende Neutralsalz-Konzentrationen zur Folge. 32 Die Beklagte behauptet weiter, dass die mangelhafte bauliche Ausführung der Warmwasseraufbereitung im Haus des Versicherungsnehmers N der Klägerin ggfls. den Schaden verursacht habe. Wäre die Planung und Ausführung entsprechend dem Stand der Technik erfolgt, so wäre der Schaden vermieden worden bzw. deutlich geringer ausgefallen. Bei einer Installation von Warmwassererzeugern im Dachbereich sei der Aufstellbereich als Wanne auszuführen. Desweiteren fordere die DIN EN 12056 Teil 2 Punkt 5.2 unter jedem Zapfhahn einen Ablauf. Der Planer und/ oder der Installateur hätten die Trinkwasseranalysen des Versorgers nicht beachtet und ein Rohrsystem aus Messingfittings verbaut. Dieses hätte bei den Wasserwerten 2004 und 2005 nicht eingesetzt werden dürfen. Der Technikraum hätte nach DIN EN 12056 mit einem Bodenablauf ausgestattet werden müssen. Wäre der Bodenablauf ordnungsgemäß installiert und gemäß DIN 18195 abgedichtet worden, d. h. wäre die Abdichtung auch an den Wänden hochgezogen worden in einer Art Wanne, wäre der angebliche Schaden vermieden worden. Der Bauherr sei offensichtlich der Pflicht zur Wartung der Trinkwasseranlage nicht nachgekommen. Eine Entzinkung eines Fittings deute sich im Vorfeld durch einen weißen Belag an. Der Fitting hätte ggfls. im Vorfeld ausgetauscht werden müssen. Hinsichtlich des angeblichen Schadensfalles vom 04.04.2011 sei die Abdichtung der Dusche nicht korrekt ausgeführt worden. Somit sei über einen langen Zeitraum Feuchtigkeit unterhalb und innerhalb des Estrichs angefallen und habe ggfls. zur Korrosion der Fittings geführt. Bei Planung und Ausführung des Bades hätte die DIN 18195 Bauwerksabdichtung und das ZEB-Merkblatt beachtet werden müssen. Bei dem Bauvorhaben handele sich nachweislich um ein Gebäude, dass in Holzständerbauweise mit Holzbalkendecke und mit Gipskartonwänden erstellt wurde. Es sei unter keinem Gesichtspunkt vertretbar, in einem solchen Gebäude, das für Feuchtigkeit besonders anfällig sei, die gesamte Haustechnik im Dachgeschoss zu installieren. 33 Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen L. Der Sachverständige hat sein Gutachten am 08.06.2012 erstattet sowie mit Gutachten vom 19.11.2012 und vom 25.06.2013 ergänzend schriftlich Stellung genommen. Auf den Inhalt der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen L wird Bezug genommen. Der Sachverständige hat weiter sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2013 erläutert. Diesbezüglich wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2013 (Bl. 609 ff.) Bezug genommen. Die Kammer hat weiteren Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen N und C. Inhalt, Umfang und Ergebnis dieser Beweisaufnahme ergeben sich ebenfalls aus dem Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2013. 34 Auf den weiteren wechselseitigen Parteivortrag, wie er sich aus den vorbereitenden Schriftsätzen nebst Anlagen ergibt, wird ebenfalls Bezug genommen. 35 Entscheidungsgründe 36 Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte, so dass die Kammer vorab ausgesprochen hat, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist (§ 304 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Produktfehlers (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG). 37 Im Einzelnen: 38 1. 39 Die Beklagte ist Herstellerin der streitgegenständlichen Fittings, die den von der Klägerin vorgetragenen Schadensfällen vom 04./05.04.2008, 22.07.2008 und vom 04.04.2011 zu Grunde gelegen haben. 40 Hersteller gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG ist, wer einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Die streitgegenständlichen Fittings sind als Teilprodukt des U anzusehen, das die einzelnen Kunststoff-Verbundrohre der Heizungsanlage als Messingwinkelstück miteinander verbindet. Der Sachverständige L hat in seinen schriftlichen Gutachten vom 08.06.2012 ausgeführt, dass der Leitungswasseraustritt aus dem Bruch der von der Beklagten herstellten Fittings aus dem Messingwerkstoff mit der Werkstoffbezeichnung CuZn36Pb2As zurückzuführen sei, der heute auch als Werkstoff Nr. CW602N gekennzeichnet werde. Die unterschiedlichen Bezeichnungen kennzeichnen denselben Werkstoff. Wie die Klägerin im Schriftsatz vom 09.09.2011 vorgetragen hat, lagen die Fittings aus allen Schadensfällen vor. 41 Insgesamt hat die Kammer daher nach den insoweit überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen L keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beklagte Herstellerin der streitgegenständlichen Fittings ist. Einwendungen gegen diese Sachverständigenfeststellung hat die Beklagte im Ergebnis auch nicht weiter erhoben. 42 2. 43 Diese von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Fittings wiesen einen Produktfehler auf. 44 Gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG hat ein Produkt (§ 2 ProdHaftG) einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung (lit.a), des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden (lit.b) oder des Zeitpunktes, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. 45 Die nach § 3 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 BGB (vergl. Staudinger/ Oechsler , BGB, Neubearbeitung 2003, § 3 ProdHaftG Rn. 19; Münchener Kommentar/ Wagner , 5. Auflage, § 3 ProdHaftG Rn. 3; Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Band 1, Stand September 2008, Kza 1515, Seite 7; Kullmann, Produkthaftungsrecht, 5. Auflage, Rn. 435). 46 Auf welchen Personenkreis die Bestimmung des zu erwartenden Sicherheitsniveaus abzustimmen ist, lässt der Wortlaut des Gesetzes offen. In der Literatur wird hierzu teilweise auf den Erwartungshorizont der durch die fehlende Produktsicherheit betroffene Allgemeinheit (Staudinger/ Oechsler , a.a.O., Rn. 15 m.w.N.), teilweise aber auch auf die Erwartung des durchschnittlichen Nutzers oder Verbrauchers abgestellt (vergl. Kullmann, a.a.O., Rn. 435 f.). 47 In der Sache besteht jedoch Einigkeit, dass es für die Bestimmung des Fehlerbegriffs nicht auf die subjektiven Sicherheitserwartungen des konkret Geschädigten ankommt, sondern dass in erster Linie die Sicherheitserwartungen des Personenkreises maßgeblich sind, an den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet. Da der Schutzbereich der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz indessen nicht auf die Erwerber oder Nutzer von Produkten beschränkt ist, sondern auch unbeteiligte Dritte einschließt, sind nicht nur die Sicherheitserwartungen des Adressatenkreises des vermarkteten Produktes zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch das Schutzniveau, welches Dritte berechtigterweise erwarten können, sofern sie mit der Sache in Berührung kommen (Münchener Kommentar/ Wagner , a.a.O., Rn. 5; Staudinger/ Oechsler , a.a.O., Rn. 15 ff. und Rnr. 20). 48 Maßgeblich ist der Sicherheitsstandard, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vergl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 17.03.2009, VI ZR 176/08 = NJW 2009, 1669). 49 Gemessen an diesen Vorgaben ist die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Fittings fehlerhaft waren und einen Produktfehler im Sinne eines Instruktionsfehlers aufwiesen (unter a.). Insoweit braucht von der Kammer die ebenfalls streitige Frage, ob ein Fabrikationsfehler der Fittings vorliegt, nicht entschieden zu werden (unter b.). 50 a. 51 Bei dem von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Fittings lag ein sog. Instruktionsfehler vor. 52 Unter „Darbietung“ im Sinne von § 3 Abs. 1 lit.a. ProdHaftG versteht der Gesetzgeber alle Tätigkeiten, durch die das Produkt der Allgemeinheit oder dem konkreten Benutzer vorgestellt wird. Der Begriff umfasst damit neben der äußeren Gestaltung des Produkts auch alle Formen der Produktbeschreibung/ Werbung sowie jede vom Hersteller ausgegebene Instruktion für die Benutzung der Sache (MüKo / Wagner , a.a.O., § 3 ProdHaftG Rn. 12). 53 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die von der Beklagten herausgebrachten technischen Informationen 01/02 eine solche Produktbeschreibung darstellen, da sich diese Informationen über das U bzw. die streitgegenständlichen Fittings an den konkreten Benutzer sowie die Allgemeinheit, hier entweder den Planer, den Installateur oder den Bauherrn richten. Insofern muss sich die Beklagte an der unter der Überschrift „Systembeschreibung und Produkteigenschaften“ dargelegten Beschreibung festhalten lassen, dass die volle Funktionalität einer Trinkwasserinstallation mit U über ein „Häuserleben“ hinaus jedenfalls dann sichergestellt ist, wenn die Wasserparameter und Grenzwerte gemäß der aktuell gültigen Trinkwasserverordnung eingehalten werden. Im Ergebnis wird damit nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als die auf der Internetseite aus dem Jahr 2010 ersichtliche Darbietung, dass U für jede Trinkwasserqualität geeignet ist. Insoweit ist es unerheblich, ob die Beklagte bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Fittings auf diese Art und Weise im Internet geworben hat. Aus Sicht eines verständigen und objektiven Betrachters mit dem o.g. Sicherheitsinteresse wird jedenfalls aus den technischen Informationen 01/02 deutlich, dass bei Einhalten der Wasserparameter und Grenzwerte der Trinkwasserverordnung eine Korrosionsbeständigkeit der in den Verkehr gebrachten Fittings jedenfalls für den Zeitraum eines „Häuserlebens“, in der Regel daher einem Zeitraum von mehreren Jahrzehnten, sichergestellt ist. 54 Diesen Darbietungen und Beschreibungen sind die streitgegenständlichen Fittings nicht gerecht geworden, da eine Entzinkungsbeständigkeit nicht vorlag, obwohl in dem streitgegenständlichen Zeitraum die Wasserparameter und Grenzwerte der Trinkwasserverordnung in dem Verbreitungsgebiet der Streithelferin zu 1 eingehalten wurden. Zu dieser Überzeugung ist die Kammer nach den Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen L, an dessen Sach- und Fachkunde keine Zweifel bestehen, zu den Grenzwerten der Trinkwasserverordnung gelangt. 55 Im Einzelnen: 56 aa. 57 Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 08.06.2012 zunächst ausgeführt, dass der im Haus des Zeugen N aufgetretene bestimmungswidrige Leitungswasseraustritt aus dem durch Korrosionsrisse verursachten Bruch der von der Beklagten hergestellten Fittings zurückzuführen sei. Die vorgelegten gebrochenen Fittings seien durch die Bildung von Korrosionsrissen zerstört worden. Hinsichtlich der schadensauslösenden Korrosionsart sei – nach den Ergebnissen der beim Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen durchgeführten Untersuchungen – festzustellen, dass die Korrosionsrisse im vorliegenden Fall nicht durch Spannungsrisskorrosion, sondern durch eine in der Literatur bisher nicht beschriebene Spielart einer, bei Messing als Entzinkung bezeichneten, selektiven Korrosion aufgetreten ist. Es handele sich weder um die flächenförmig auftretende Lagenentzinkung noch um die örtlich auftretende Propfenentzinkung, bei denen größere zusammenhängende Bereiche der Beta-Phasen des Messings unter Zurücklassung von Kupferschwamm entzinkt werden, sondern um eine Spielart der Entzinkung, bei der die Korrosion entlang eines Netzes von kleinen Inseln der Beta-Phasen in dem ansonsten aus Alpha-Phasen bestehenden Messinggefüge beidseits der ursprünglichen Korngrenzen fortschreitet. Der Sachverständige kommt insgesamt zu dem Ergebnis – unabhängig von der Frage eines Einflusses der Wärmebehandlung (dazu unter b.) -, dass die Fittings in der angelieferten Beschaffenheit de facto im vorliegenden Fall sich als anfällig für Entzinkung erwiesen haben. 58 Sodann ist auf die weiteren Feststellungen des Sachverständigen zu verweisen, dass es zu der Entzinkung der Fittings gekommen ist, obwohl – wie der Sachverständige auf Seite 6 und 7 des Gutachtens vom 08.06.2012 festgestellt hat – das von der Stadt T zur Verteilung gebrachte Trinkwasser in dem Zeitraum zwischen der Erstellung der Anlage und dem Auftreten der Schäden den Anforderungen der Trinkwasserverordnung hinsichtlich des zulässigen Chloridgehaltes entsprochen hat. 59 Nach § 4 Abs. 1 der TVO muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht. Die Kammer ist nach den Ausführungen des Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass sämtliche Anforderungen des zur Verteilung gebrachten Trinkwassers aus der Trinkwasserverordnung eingehalten wurden. Insbesondere sind die nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 der TVO festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten worden. Zunächst ist festzuhalten, dass der dort aufgeführte Grenzwert für Chlorid von 250 mg/l nicht überschritten wurde. Der Sachverständige L hat insofern ausgeführt, dass nach den ihm von der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Gesundheitsamt Q, zur Verfügung gestellten Werten, in den vergangenen Jahren der festgestellte Chloridgehalt regelmäßig unter dem Grenzwert der Trinkwasserverordnung gelegen hat. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den dem Gutachten als Anlage 3 beigefügten Analysedaten des Gesundheitsamts Q. Diese stehen, wie der Sachverständige ebenfalls festgestellt hat, in Übereinstimmung mit den Informationen der Streithelferin zu 1. Nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen ergeben sich auch weiter keine Hinweise auf ein zeitweiliges Überschreiten des Grenzwertes, so dass insgesamt dem Sachverständigen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das von der Stadt T gelieferte Trinkwasser nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprochen hat. 60 Soweit es in Anlage 3 zur Trinkwasserverordnung unter der Spalte „Bemerkungen“ bei dem Parameter Chlorid heißt, dass Trinkwasser nicht korrosiv wirken solle, ist auf Folgendes zu verweisen: 61 Zwar hat der Sachverständige L auf Seite 7 und 8 seines schriftlichen Gutachtens vom 08.06.2012 ausgeführt, dass der Grund für die aufgetretene Rissbildung bei den Fittings darin zu sehen sei, dass die verwendeten Fittings aus dem Werkstoff in der gelieferten Beschaffenheit in Verbindung mit dem in T zur Verteilung gekommenen Trinkwasser für diese Korrosionsart anfällig gewesen seien. Die Kammer schließt sich aber diesbezüglich der Auffassung des Sachverständigen L an, dass sich aus den Angaben in der Spalte „Bemerkungen“ für die anderen Indikatorparameter ergibt, dass es sich hier nicht um eine eigenständige Anforderung an Trinkwasser handelt, sondern um Erläuterungen zu den festgelegten Zahlenwerten. Dies ergibt sich aus Sicht der Kammer schon aus dem Wortlaut der Bemerkung („sollte“). Insbesondere ist aber auf die Anmerkung 1 zur Anlage 3 der Trinkwasserverordnung zu verweisen, die ausweislich des Wortlauts der Norm für die hinsichtlich des Chlorids aufgestellten Bemerkung gelten soll. Danach erfolgt die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Aus dieser Anmerkung lässt sich erkennbar keine zusätzliche Anforderung an die Qualität des Trinkwassers entnehmen; vielmehr enthält sie einen Hinweis auf mögliche Prüfpflichten Dritter. 62 bb. 63 Hinsichtlich der Einwendungen der Beklagten zur sog. „Mischwasserproblematik“ bei der Streithelferin zu 1 sind diese unerheblich. 64 Die Kammer schließt sich insoweit den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen L an, die dieser im Rahmen der mündlichen Erörterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2013 getätigt hat. Der Sachverständige hat dabei ausführt, dass es aus seiner Sicht keinen Anhaltspunkt für eine Mischwasserproblematik gäbe. Diese ergebe sich weder aus der DIN EN 12502 noch aus der ihm vorliegenden, zur Akte gereichten Stellungnahme des Privatgutachters der Beklagten O. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die Entzinkungsgefahr mit steigendem Chloridgehalt steige. Bei der Situation in T sei zu berücksichtigen, dass es dort zwei Fassungen von Wasser gäbe. Die eine Fassung sei arm an Chloridgehalt und stamme aus dem Wasserwerk C. Die zweite Fassung habe einen hohen Chloridgehalt. Dem Arbeitsblatt W216 folgend sei jedenfalls bei der Berechnung immer der ungünstigste Fall anzunehmen, in diesem Fall also die Annahme von Wasser mit dem hohen Chloridgehalt. Wenn dieses bei der unterstellten Mischwasserproblematik gemischt werde mit dem Wasser des Wasserwerks Boker Heide, was weniger Chloridgehalt aufweise, so führe dies letztendlich dazu, dass der Chloridgehalt sinke und damit die Entzinkungsgefahr ebenfalls sinke. Zeitliche Schwankungen in der Beschaffenheit des Wassers seien jedenfalls bei der Frage der Korrosionsgefahr nicht zu berücksichtigen. Entscheidend sei der Chloridgehalt. Da der Sachverständige aber, wie ausgeführt, ebenfalls festgestellt hat, dass in dem streitgegenständlichen Zeitraum, die Grenzwerte aus der Trinkwasserverordnung hinsichtlich des Chloridgehaltes eingehalten wurden, stellt sich nach Auffassung der Kammer die Mischwasserproblematik nicht. Denn selbst im angenommenen ungünstigsten Fall der alleinigen Verteilung von Wasser aus dem Wasserwerk mit dem hohen Chloridgehalt, ist es nicht zu einer Verteilung mit Wasser außerhalb der festgelegten Grenzwerte gekommen. 65 Soweit die Beklagte die Beiziehung weiterer Analysedaten mit Schriftsätzen vom 18.10.2012 und 10.02.2013 beantragt hat, geht die Kammer nach der Anhörung des Sachverständigen L davon aus, dass die Vorlage der beantragten Unterlagen für die abschließende Beurteilung der streitgegenständlichen Fragen nicht erforderlich ist. 66 Daneben sieht die Kammer auch keine Notwendigkeit, ein weiteres Sachverständigengutachten zu den Beweisfragen einzuholen. Der Sachverständige L verfügt als Diplom- Chemiker über ausreichende und langjährige Erfahrung im Bereich „Korrosion in der Sanitär- und Heizungstechnik“ und hat sich dabei immer wieder mit der Trinkwasserproblematik im Zusammenhang mit Korrosionsschäden auseinandersetzen müssen. So hat er im vorliegenden Fall in insgesamt drei schriftlichen Gutachten und deren mündlicher Erläuterung die an ihn gerichteten Beweisfragen nachvollziehbar und ausführlich beantwortet, so dass die Fragen aus Sicht der Kammer abschließend geklärt werden konnten, 67 Im Hinblick darauf, dass die Beklagte in Begleitung ihres Privatsachverständigen O in der Verhandlung vom 25.09.2013 die Möglichkeit hatte, alle aus ihrer Sicht relevanten Fragen an den Sachverständigen L zu stellen, dieser sämtliche Fragen beantwortet hat und sich zudem keine neuen Aspekte ergeben haben, bestand keine Veranlassung, der Beklagten Schriftsatznachlass zu gewähren. Die streitigen Fragen sind in der Verhandlung wiederholt und ausführlich diskutiert worden. 68 b. 69 Es muss nicht entschieden werden, ob den streitgegenständlichen Fittings ein Fabrikationsfehler deshalb zu Grunde lag, weil die Materialbeschaffenheit der Fittings, so wie sie von der Beklagten in den Verkehr gebracht werden, herstellungsbedingt zu dem bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritt führten, da das eingesetzte Messing durch eine Wärmebehandlung im Rahmen der Produktion sensibilisiert wurde und das eingesetzte Material nicht mehr entzinkungsbeständig war, so dass es durch Korrosion von der Wasserseite her angegriffen wurde und schließlich bei vermindertem Querschnitt völlig durchgebrochen ist. 70 Der Sachverständige L hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2013 insoweit ausgeführt, das Ergebnis der Wärmebehandlung sei, dass letztendlich ein ausschließlich aus Alpha-Mischkristallen bestehendes Gefüge entstehe. In diesem Prozess seien jedenfalls Beta-Phasen nie ganz zu vermeiden. In dem wärmebehandelten Produkt dürften allerdings Beta-Phasen nur in Inseln vorhanden sein, nicht im zusammenhängenden Verbund, wie bei den Fittings aus dem streitgegenständlichen Schadensfällen. Im Hinblick auf die Qualität der Messingfittings gäbe es allgemeine Qualitätsstandards, allerdings gäbe es keine verbindlichen Vorschriften über die an diesen Fittings vorzunehmende Wärmebehandlung. Insgesamt ist es daher auch unerheblich, dass der Sachverständige L die streitgegenständlichen Messingfittings nicht noch einem Test nach ISO 6509 unterzogen hat. 71 3. 72 Die weiteren von der Beklagten geltend gemachten Einwendungen führen ebenfalls nicht zu einem Wegfall der Haftung dem Grunde nach. 73 a. 74 Soweit die Beklagte vorgetragen hat, der Planer müsse bei ungünstiger wasserchemischer Zusammensetzung des Trinkwassers einen korrosionsbeständigen Werkstoff für die Trinkwasserinstallation vorsehen bzw. zumindest den Auftraggeber darauf hinweisen, dass der vorgesehene Werkstoff ungeeignet ist (vergl. OLG München, Urteil vom 12.10.2010, 9 U 2368/07, juris), ist dieser Einwand unerheblich. Ein etwaiger Planungs- bzw. Ausführungsfehler des Planers bzw. des Installateurs hat lediglich Auswirkungen auf das bestehende Innenverhältnis zwischen diesen Personen und dem Hersteller (§§ 5, 6 ProdHaftG.). 75 b. 76 Soweit die Beklagte vorgetragen hat, es müsste wegen der baulichen Ausführung des Hauses des Zeugen N ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers nach § 254 BGB berücksichtigt werden, ist darauf zu verweisen, dass nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ProdHaftG die Haftung des Herstellers nicht dadurch gemindert wird, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist. Die Beklagte hat aber vorgetragen, dass durch die angebliche mangelhafte Ausführung des Bauvorhabens der Schaden auch durch eine solche Handlung eines Dritten, entweder dem Bauherrn oder dem Planer bzw. Installateur, entstanden ist. Im Übrigen ist auch darauf zu verweisen, dass die von der Beklagten vorgetragenen DIN-Vorschriften, gegen die bei der Ausführung verstoßen worden sein soll, nicht den Hersteller eines fehlerhaften Produkts schützen sollen, sondern den Bauherrn vor einer mangelhaften Ausführung seitens des Planers bzw. des Werkunternehmers. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass die Beklagte in Bezug auf die Klägerin bzw. den Versicherungsnehmer N in den Schutzbereich dieser technischen Normen zum Schutz vor Feuchtigkeit fällt. 77 4. 78 Dem Zeugen N ist durch die fehlerhaft in den Verkehr gebrachten Messingfittings der Beklagten auch jeweils ein Schaden entstanden. 79 Diesbezüglich stützt die Kammer die Überzeugungsbildung auf die Aussage des Zeugen N, der ausgesagt hat, dass sich im April 2008 ein Wasserschaden in dem Haus ereignet habe. Etwa einen halben Meter von der Wärmepumpenanlage auf dem Dachboden sei nachts ein Rohr abgebrochen, so dass das Wasser von oben nach unten strömte. Der Schaden sei damals von dem Sachverständigen C aufgenommen worden. Nach dem entsprechenden Gutachten sei auch der Schaden komplett von der Gebäudeversicherung, der Klägerin, reguliert worden. Im Juli 2008 sei es dann zu einem weiteren Schadensfall gekommen. In diesem Fall sei ein Rohr im Bereich der Wärmepumpe etwa 20 cm von der vorangegangenen defekten Stelle abgeplatzt. Dieser Schadensfall habe sich tagsüber ereignet. Auch dieser Schaden sei komplett von der Versicherung aufgenommen worden und in einem Gutachten erfasst worden. Die Schadensaufnahme und die Schadensregulierung seien selbständig von der Klägerin erfolgt. Die in dem Gutachten entstandenen Schäden seien auch so reguliert worden. Im April 2011 sei es zu einem weiteren Schadensfall gekommen. Diesmal sei ein Schaden im Bad im Erdgeschoss entstanden. Dort sei ein Fitting im Estrichbereich abgerissen. Der Schaden sei von dem Sachverständigen C in seinem Gutachten aufgenommen worden. Die Versicherung habe auch diesen Schaden letztendlich so reguliert wie im Gutachten festgestellt. 80 Insgesamt hat die Kammer daher vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen N und den Ausführungen des Sachverständigen L keine vernünftigen Zweifel daran, dass es durch die von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Messingfittings zu einem Schaden in dem Haus des Zeugen N dadurch gekommen ist, dass die Fittings korrosionsbedingt brachen und dass die Klägerin entsprechend den verschiedenen Gutachten der Sachverständigen den Schaden für den Versicherungsnehmer reguliert hat. Die Feststellung, inwieweit die von der Klägerin im Einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen der insgesamt drei 81 Schadensfälle erstattungsfähig sind, bleibt im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten der Klärung im Nachverfahren vorbehalten.