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Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

2 O 471/12

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGPB:2013:0514.2O471.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.754,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 8.304,62 € seit dem 30.05.2012 und aus weiteren 10.450,23 € seit dem 16.04.2013 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, der F, den Zutritt zu dem Stromzähler Nr. 718000199202150 in der Verbrauchsstelle M zu gewähren und die Unterbrechung der Stromversorgung durch den Beauftragten der F zu dulden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist im Hinblick auf den Zahlungsantrag vorläufig vollstreckbar, soweit der Beklagte die Klageforderung teilweise in Höhe von 4.500 € anerkannt hat, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Hinblick auf den Duldungsantrag ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 € vorläufig vollstreckbar 1 Tatbestand 2 Im Zeitraum vom 21.11.2009 bis zum 14.11.2012 entnahm der Beklagte aus dem Versorgungsnetz der Klägerin, wie auch in der Zeit davor, Strom. 3 Mit Schreiben vom 02.11.2010 widersprach der Beklagte erstmals den Preisanpassungen der Klägerin. Bis dahin hatte der Beklagte die von der Klägerin geforderten Preise jeweils widerspruchslos gezahlt. 4 Die Klägerin rechnete zunächst wie folgt ab: 5 Mit Jahresrechnung vom 02.02.2011 nahm die Klägerin die Abrechnung des Versorgungszeitraums vom 21.11.2009 bis zum 27.11.2010 vor; diese endete auf einen Rechnungsbetrag in Höhe von 13.035,43 EUR brutto. Unter Berücksichtigung der seitens des Beklagten gezahlten Abschläge i.H.v. insgesamt 12.122,00 EUR errechnete die Klägerin einen aus ihrer Sicht noch offenen Betrag in Höhe von 913,43 EUR und setzte dem Beklagten insoweit eine Zahlungsfrist bis zum 18.02.2011. 6 Mit Jahresrechnung vom 22.03.2012 nahm die Klägerin die Abrechnung des Versorgungszeitraums 28.11.2010 bis 24.11.2011 über einen Betrag in Höhe von insgesamt 12.924,92 EUR brutto vor, zahlbar bis zum 05.04.2012. Hierauf zahlte der Beklagte am 10.04.2012 einen Betrag i.H.v. 3.872,66 EUR. 7 Mit Schreiben vom 24.04.2012 teilte die Klägerin dem Beklagten sodann vor dem Hintergrund seines Widerspruchs vom 02.11.2010 mit, für Stromlieferungen den vom Kunden nicht beanstandeten Betrag einfordern zu dürfen, und dass der Verbrauch des Beklagten im Versorgungszeitraum 2009 bis 2011 nunmehr auf der Grundlage der bis zum 30.04.2010 geltenden Preise, denen der Beklagte nicht widersprochen hatte, neu berechnet werde. Entsprechend nahm die Klägerin eine Neuberechnung der „Sockelbeträge“ wie folgt vor: 8 9 Versorgungszeitraum 21.11.2009 bis 27.11.2010: 12.566,82 EUR brutto 10 abzgl. gezahlter Abschläge i.H.v. 12.122,00 EUR 11 noch offen: 444,82 EUR 12 13 Versorgungszeitraum 28.11.2010 bis 24.11.2011: 11.732,46 EUR brutto 14 abzgl. gezahlter Abschläge i.H.v. 0,00 EUR 15 = 11.732,46 EUR 16 abzgl. der am 10.04.2012 seitens des Beklagten veranlassten Zahlung i.H.v. 3.872,66 EUR 17 noch offen: 7.859,80 EUR 18 Mit gleichem Schreiben vom 24.04.2012 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den neu berechneten Betrag in Höhe von insgesamt (444,82 EUR + 7.859,80 EUR=) 8.304,62 EUR bis zum 29.05.2012 zu zahlen. Gleichzeitig drohte sie die Sperrung der Stromversorgung ab dem 30.05.2012 an. 19 Mit ihrer Klageschrift vom 13.12.2012 forderte die Klägerin den Beklagten erneut zur Zahlung binnen vier Wochen nach Klagezustellung auf und drohte wiederum die Sperrung der Stromversorgung an. 20 Unter dem 30.01.2013 rechnete die Klägerin den Versorgungszeitraum 25.11.2011 bis zum 14.11.2012 ab, und zwar ebenfalls auf der Grundlage der bis zum 30.04.2010 geltenden Preise, denen der Beklagte nicht widersprochen hatte. Für diesen Versorgungszeitraum stellte die Klägerin dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 10.450,23 EUR netto in Rechnung zu zahlen bis zum 20.02.2013, Zahlungen hierauf veranlasste der Beklagte nicht. 21 Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie trotz des Widerspruchs des Beklagten vom 02.11.2010 zumindest den sogenannten „Sockelbetrag“ auf der Grundlage der bis zum 30.04.2010 geltenden Preise abrechnen könne und dass die Voraussetzungen für den Duldungsanspruch vorlägen. 22 Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, 23 1) den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.965,69 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 913,43 EUR seit dem 19.02.2011 bis zum 05.04.2012 und aus 9.965,69 EUR seit dem 06.04.2012 zu zahlen, 24 2) den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, der F, den Zutritt zu dem Stromzähler Nr. 718000199202150 in der Verbrauchsstelle M zu gewähren und die Unterbrechung der Stromversorgung durch den Beauftragten der F zu dulden. 25 Mit Schriftsatz vom 02.04.2013 hat die Klägerin die Klage im Zahlungsantrag zunächst teilweise zurückgenommen und sodann erweitert. Unter Beibehaltung ihres Antrages zu 2) beantragt die Klägerin zu Ziffer 1) zuletzt, 26 den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.754,85 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 444,82 EUR seit dem 19.02.2011 bis zum 05.04.2012, aus 8.304,62 EUR seit dem 06.04.2012 bis zum 20.02.2013 und aus 18.754,85 EUR seit dem 21.02.2013 zu zahlen. 27 Der Beklagte hat im Verhandlungstermin vom 14.05.2013 die Klageforderung im Auftrag zu Ziffer 1) in Höhe von 4.500,00 EUR teilweise anerkannt. 28 Darüber hinaus beantragt der Beklagte, 29 die Klage abzuweisen. 30 Der Beklagte meint, das Verfahren sei vor dem Hintergrund des Vorlage-Beschlusses des BGH vom 18.05.2011 (Az. VIII ZR 71/10) und dem hierauf vor dem EuGH geführten Verfahren zum Az. C-92/11 auszusetzen. 31 Der Beklagte vertritt des Weiteren die Auffassung, die Klage sei bereits mangels Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn unzulässig. 32 Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet. So sei zu bestreiten, dass die von der Klägerin ihm gegenüber erbrachten Stromlieferungen im Rahmen der sogenannten Grundversorgung erfolgt seien. Insoweit ist der Beklagte der Ansicht, dass eine Abrechnung zu Haushaltstarifen auch schon wegen § 3 Nr. 22 EnWG nicht zulässig sei. Angesichts seiner hohen Verbrauchsmengen habe er zudem nicht unter den Bedingungen der Grundversorgung mit Strom beliefert werden dürfen. 33 Der Beklagte meint ferner unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 14.03.2012, sein Preisprotest vom 02.11.2010 wirke auf ein Entgeltniveau zurück, das vom Versorger drei Jahre vorher festgelegt wurde, und mithin auf das Entgeltniveau vom 02.11.2007. Allein die Zahlung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Preise schulde er der Klägerin, so dass diese entsprechend seinem teilweisen Anerkenntnis allenfalls Zahlung von 4.500,00 EUR beanspruchen könne. 34 Der Beklagte beruft sich wegen der im Abrechnungszeitraum vom 21.11.2009 bis zum 27.11.2010 abgerechneten Strom-Verbrauchsmengen mit Rechnung vom 02.02.2011 zudem auf das Rechtsinstitut der Verwirkung. 35 Des Weiteren erachtet der Beklagte die Abrechnungen der Klägerin bzgl. der Abrechnungszeiträume 21.11.2009 bis zum 24.11.2011 als falsch. Er bestreitet, dass die in den jeweiligen Jahresverbrauchsabrechnungen aufgeführten Entgelte öffentlich bekannt gemacht oder zwischen den Parteien vereinbart wurden. 36 Der Beklagte ist zudem der Auffassung, dass zu seinen Lasten eine willkürliche und missbräuchliche Tarifanwendung der höchsten Entgelte für Stromlieferungen erfolgt sei. Zumindest seien vertragliche bzw. vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt worden. Angesichts der hohen Verbrauchsmengen von Strom durch den Beklagten hätte die Klägerin nicht zu den Tarifen abrechen dürfen, wie vorliegend geschehen, jedenfalls nicht ohne vorherige Belehrung und Aufklärung des Beklagten. 37 Auch soweit die Klägerin lediglich die in der von ihr vorgenommenen Sockelbetrags-Berechnung angesetzten Entgelte geltend macht, bestreitet der Beklagte, dass diese zuvor veröffentlicht wurden. Im Übrigen seien die nunmehr abgerechneten Sockelbeträge aus den jeweiligen Jahresrechnungen nicht fällig, auch deren Billigkeit sei zu bestreiten. Im Übrigen seien die Abrechnungen auch deshalb nicht fällig, da die in den Rechnungen erfolgten Angaben zu Grund- und Arbeitspreisen falsch seien. 38 Soweit es die seitens der Klägerin beantragte Duldung der Energiesperre betrifft, meint der Beklagte, die Berechtigung der Klägerin hierzu sei bereits nicht schlüssig vorgetragen, zumal vorliegend die StromGVV nicht anwendbar sei mangels Grundversorgungsverhältnisses. Im Übrigen sei ein Widerspruch der Anträge zu 1) und 2) zu verzeichnen: Mit der Verbindung dieser beiden Anträge habe die Klägerin jedenfalls konkludent ihr Einverständnis damit erklärt, bis zur rechtlichen Klärung der Frage, ob tatsächlich und ggf. in welcher Höhe der Beklagte Zahlungspflichten verletzt habe, abwarten zu wollen, bevor eine Sperre der Stromlieferungen erfolgt. Im Übrigen verstoße die Klägerin gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot gem. § 19 Abs. 1, Abs. 4 GWB. Sie nehme für sich in Anspruch, dem Netzbetrieb keinerlei Mitteilung über die eventuelle Verletzung von Zahlungsansprüchen machen zu müssen, anders als fremde Lieferanten. Im Übrigen umgehe die Klägerin mit der gewünschten Verurteilung des Beklagten die verbraucherschützenden Vorschriften des §§ 19 Abs. 2, 3 StromGVV. Zumindest unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes nach § 242 BGB sei der Antrag zu 2) daher unbegründet. 39 Die Zustellung der Klage ist erfolgt am 25.01.2013, die Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes am 16.04.2013. 40 Entscheidungsgründe 41 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 42 Eine Aussetzung des Verfahrens vor dem Hintergrund des Vorlage-Beschlusses des BGH vom 18.05.2011 (Az. VIII ZR 71/10) und dem hierauf vor dem EuGH geführten Verfahren zum Az. C-92/11 kam nicht in Betracht. Einerseits liegt mittlerweile die Entscheidung des EuGH vom 21.03.2013 vor. Andererseits geht es vorliegend nicht um Ansprüche der Klägerin nach Preisanpassung, sondern um die Geltendmachung von Ansprüchen auf der Grundlage der letzten Preiserhöhung, gegen die der Beklagte jedoch keinen Widerspruch eingelegt hatte. 43 Die Klage ist zulässig. 44 Das Landgericht Paderborn ist zuständig. Eine Spezialzuständigkeit ergibt sich weder aus §§ 102,103 EnWG noch aus § 87 GWB. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes nicht als Anspruchsgrundlagen in Betracht. Auch hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ganz oder teilweise von einer energiewirtschaftsrechtlichen Frage ab. Das EnWG regelt nur das „Ob“ der Versorgung, nicht dagegen die Einzelheiten der Ausgestaltung des Individualvertrages über die Energielieferungen und die Höhe der Bezugspreise. Auch handelt es sich mangels konkreten Sachvortrags um keine kartellrechtliche Streitigkeit. 45 Die Klage ist im Wesentlichen begründet. 46 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Beträge in Höhe von insgesamt 18.754,85 EUR für den vom Beklagten im Zeitraum 21.11.2009 bis 14.11.2012 aus ihrem Versorgungsnetz entnommenen Strom. Ferner kann die Klägerin die Duldung der Unterbrechung der Stromversorgung für die Verbrauchsstelle verlangen. 47 Unstreitig hat der Beklagte dem Versorgungsnetz der Klägerin seit Jahren Strom entnommen, so dass zwischen ihnen ein Stromversorgungsverhältnis besteht, das den Beklagten verpflichtet, den von ihm bezogenen Strom nach den vereinbarten Tarifen zu vergüten. 48 Die Versorgung des Beklagten durch die Klägerin erfolgte als Tarifkunde im Rahmen der Grundversorgung (§ 2 StromGVV). Zwischen den Parteien ist es durch faktische Stromentnahme zum konkludenten Abschluss eines solchen (Grundversorgungs-) Vertrages gekommen. Vertragsunterlagen, aus denen sich die Sonderkundeneigenschaft des Beklagten ergibt, hat dieser nicht vorgelegt. Ebenso wenig hat er sonstige Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich seine Sonderkundeneigenschaft ergeben könnte. Insoweit ist auch unerheblich, dass der Beklagte erhebliche Mengen an Strom verbraucht hat. 49 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bezahlung des Stromes gemäß den sogenannten „Sockelbeträgen“. Denn diese wurden von der Klägerin im Nachhinein auf der Grundlage derjenigen Preise berechnet, welche der Beklagte in der Zeit vor seinem Widerspruch vom 02.11.2010 akzeptiert hatte. 50 Sein Widerspruch vom 02.11.2010 wirkt auch nicht auf das Entgeltniveau der Klägerin vom 02.11.2007 zurück. Die seitens des Beklagten insoweit in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom Urt. v. 14.03.2012, Az. VIII ZR 113/11, findet vorliegend keine Anwendung. Dieser Entscheidung lag vielmehr ein Sachverhalt zugrunde, der Preiserhöhungen aus Sonderverträgen mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln betraf. Vorliegend macht die Klägerin jedoch keine Ansprüche aus einem Versorgungsvertrag mit einem Sonderkunden geltend, sondern solche im Rahmen der Grundversorgung, und zudem verfolgt sie keinen Anspruch auf Zahlung der mit den Jahresabrechnungen vom 02.02.2011 bzw. 22.03.2012 noch geltend gemachten erhöhten Preise. Der Widerspruch des Beklagten vom 02.11.2010 führt vorliegend somit nicht dazu, dass er für gelieferten Strom in der Vergangenheit lediglich eine Zahlung von letztlich anerkannten 4.500,00 EUR erbringen muss. 51 Anhaltspunkte dafür, dass der für den Zeitraum 21.11.2009 bis zum 27.11.2010 geltend gemachte Anspruch der Klägerin gemäß § 242 BGB verwirkt sein könnte, liegen ebenso wenig vor. Insoweit fehlt es bereits an dem für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Um insbesondere die differenzierten Voraussetzungen der Verjährung nicht auszuhöhlen, ist das außerordentliche Recht der Verwirkung nämlich auf Ausnahmefälle beschränkt. Dies bedeutet: Je kürzer die Verjährungsfrist ist, umso weniger kommt eine Verwirkung in Betracht. Angesichts dessen genügt allein das Vertrauen des Schuldners darauf, aus der Forderung nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, für die Annahme der Verwirkung nicht; er muss sich vielmehr entsprechend eingerichtet haben (Palandt, BGB 71. Aufl., § 242 Rn. 95 m.w.N.). Die Inanspruchnahme muss ihm unzumutbar geworden sein, weil er Vertrauensdispositionen getroffen hat, die die jetzige Inanspruchnahme als eine mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Härte erscheinen lassen. Diese Dispositionen müssen vermögensmäßiger Art sein (vgl. Palandt, a.a.O.). Entsprechendes hat der insoweit die Darlegungs- und Beweislast tragende Beklagte jedoch bereits nicht vorgetragen. 52 Soweit der Beklagte bestreitet, dass die in den aufgeführten Jahresverbrauchsabrechnungen aufgeführten Entgelte öffentlich bekannt gemacht wurden oder zwischen den Parteien vereinbart wurden, ist auch dieses Bestreiten unerheblich. Die Klägerin rechnet auf der Grundlage der Preise ab, die vor dem Widerspruch des Beklagten galten und die der Beklagte akzeptiert hatte. Diese Vorgehensweise steht auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 13.06.2007, Az. VIII ZR 36/06). Abgesehen hiervon räumt der Beklagte selbst ein, bis zum Zeitpunkt seines Widerspruchs vom 02.11.2010 die klägerseits „diktierten“ Preise widerspruchslos hingenommen zu haben. Auch soweit der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin die in der von ihr vorgenommenen Sockelbetrags-Berechnung angesetzten Entgelte zuvor veröffentlicht hat, ist dieses Bestreiten angesichts der vorgenannten Gründe unerheblich. Gleiches gilt auch im Hinblick darauf, dass der Beklagte die Billigkeit der nunmehr abgerechneten Sockelbeträge aus den jeweiligen Jahresrechnungen bestreitet. Ebenso wenig vermag angesichts dessen erkannt werden, dass die Klägerin ihre Tarife willkürlich und missbräuchlich zu Lasten des Beklagten angewendet hat. Soweit der Beklagte insoweit auch behauptet, möglicherweise sei vorliegend zu seinen Lasten eine willkürliche und missbräuchliche Tarifanwendung der höchsten Entgelte für Stromlieferungen erfolgt, hat er hierfür zudem keine nachvollziehbaren konkreten Anknüpfungspunkte vorgetragen. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang weiter behauptet, zumindest seien vertragliche bzw. vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt worden, erschließt sich dieser Vortrag ebenso wenig mangels Darlegung, was genau für Aufklärungspflichten die Klägerin verletzt haben soll. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, soweit mit Schriftsatz vom 19.04.2013 ergänzend vorgetragen wird, eine solche Belehrungs- und Aufklärungspflicht sei zu Lasten der Klägerin angesichts der hohen Verbrauchsmengen von Strom durch den Beklagten erwachsen, die Klägerin hätte daher nicht zu den Tarifen abrechen dürfen, wie vorliegend geschehen. 53 Die seitens der Klägerin nunmehr abgerechneten Sockelbeträge aus den jeweiligen Jahresrechnungen sind seit den in den Abrechnungen jeweils genannten Zahlungszielen auch fällig, da sie bereits in den ursprünglich abgerechneten Beträgen enthalten waren. Der Fälligkeit der geltend gemachten Ansprüche steht auch nicht die weitere Behauptung des Beklagten entgegen, die in den Rechnungen erfolgten Angaben zu Grund- und Arbeitspreisen seien falsch. Für diese Behauptung hat der Beklagte wiederum keinerlei nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen vorgetragen. 54 Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB. 55 Soweit die Klägerin Zahlung von Verzugszinsen seit dem Ablauf der in der jeweiligen – ursprünglichen – Jahresabrechnungen vom 02.02.2011 bzw. 22.03.2012 gesetzten Zahlungsfristen beansprucht wie folgt: für einen Betrag in Höhe von 444,82 EUR ab dem 19.02.2011 bis zum 05.04.2012 und für einen Betrag in Höhe von 8.304,62 EUR ab dem 06.04.2012 bis zum 20.02.2013, rechtfertigt sich das jeweils von der Klägerin zugrundegelegte Datum des Zinsbeginns nicht aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn bei den jeweils in den Jahresrechnungen gesetzten Zahlungsfristen handelt es sich um einseitig gesetzte Zahlungsziele. Diese fallen aber nicht unter § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Palandt, BGB 71. Aufl., § 286 Rn. 22); vielmehr bezeichnen diese Zahlungsfristen lediglich das jeweilige Fälligkeitsdatum. Daran ändert auch ein etwaiges einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin gemäß § 315 BGB nichts, weil die Klägerin nunmehr andere als die ursprünglich in Rechnung gestellten Beträge geltend macht, die für den Beklagten nicht ohne Weiteres aus den Rechnungen ersichtlich waren (vgl. Palandt, a.a.O.). Verzugseintritt bzgl. der Teilforderung der Klägerin in Höhe eines Zahlbetrages von 8.304,62 EUR ist damit erst nach Ablauf der mit Schreiben vom 24.04.2012 gesetzten Zahlungsfrist bis zum 29.05.2012 erfolgt, so dass sich für diese Teilforderung ein Zinsanspruch erst ab dem 30.05.2012 ergibt. 56 Auch soweit es die Rechnung vom 30.01.2013 über 10.450,23 EUR betrifft, entsteht aus den vorgenannten Gründen kein Anspruch auf Verzugszinsen ab dem 21.02.2013 nach Fristablauf der einseitig gesetzten Zahlungsfrist bis zum 20.02.2013. Der geltend gemachte Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich damit nur aus § 291 BGB, mit der Folge des Zinsbeginns am 16.04.2013 (Datum der Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes vom 02.04.2013). 57 Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Duldung der Unterbrechung der Stromversorgung gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV i.V.m. § 21 NAV. 58 Der Anspruch der Klägerin auf Duldung der Unterbrechung der Stromversorgung ist entgegen der Ansicht des Beklagten zulässig, auch wenn die Klägerin zeitgleich die Titulierung der Zahlungsrückstände des Beklagten begehrt. Es handelt sich dabei um eine zulässige objektive Klagehäufung im Sinne von § 260 ZPO. 59 Allein der Umstand, dass die Klägerin damit einen Titel über entstandene Zahlungsrückstände erhält, deren Realisierung noch aussteht, führt nicht dazu, dass die Klägerin nicht kumulativ auch die Duldung der Unterbrechung der Stromversorgung gerichtlich durchsetzen kann, um weitere Zahlungsrückstände für die Zukunft zu vermeiden. 60 Soweit der Beklagte meint, die Berechtigung der Klägerin hierzu sei auch deshalb nicht schlüssig vorgetragen, da vorliegend die StromGVV mangels Grundversorgungsverhältnisses nicht anwendbar sei, ist dies mangels vorgetragener Tatsachen für eine Sonderkundeneigenschaft des Beklagten gerade nicht der Fall. 61 Der Beklagte ist – wie bereits dargelegt – über einen längeren Zeitraum seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 24.02.2012 hat die Klägerin die offenen Forderungen angemahnt und mit gleichem Schreiben die Unterbrechung der Stromversorgung nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist zum 29.05.2012 ab dem 30.05.2012 angedroht. Nach Fristablauf hat sie dem Beklagten mit Klageschrift vom 13.12.2012 erneut rechtzeitig die beabsichtigte Unterbrechung der Stromversorgung mitgeteilt, die der Beklagte nicht hinzunehmen bereit war. 62 Verstöße gegen energie- oder kartellrechtliche Fragestellungen sind auch insoweit nicht erkennbar. 63 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 708 Nr. 1 ZPO (soweit anerkannt worden ist), § 709 Satz 2 ZPO (bzgl. des Zahlungsantrages) und § 709 Satz 1 ZPO (bzgl. des Duldungsantrages).