Beschluss
01 Qs-331 Js 873/03-5/13
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2013:0123.01QS331JS873.03.5.00
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Tenor
wird auf die Beschwerde des Betroffenen vom 20.11.2012 der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 06.11.2012 aufgehoben.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 29.10.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
wird auf die Beschwerde des Betroffenen vom 20.11.2012 der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 06.11.2012 aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 29.10.2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last. G r ü n d e Die gem. § 304 StPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 06.11.2012 war aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 29.10.2012 zurückzuweisen. Zur Überzeugung der Kammer liegen die Voraussetzungen für eine erneute Speichelproben- und Körperzellenentnahme nicht vor. Von dem Betroffenen existiert aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Oldenburg vom 31.08.1999 bereits ein DNA Identifizierungsgutachten mit fünf Merkmalsystemen. Seit dem 13.03.2000 wird das DNA Muster in der DAD Datenbank verwaltet. Die Wiederholung dieser Untersuchung mit nunmehr 13 bis 16 Merkmalssystemen beruht einzig und allein darauf, dass diese Anzahl von Merkmalen nach dem aktuellen EU Standard zu erheben sind. Es liegt also nicht etwa ein Verlust oder ein sonstiges Abhandenkommen der bisher gespeicherten Merkmale vor und auch eine neue Sachlage ist nicht gegeben. Sinn und Zweck der eingerichteten DNA Datei ist die präventive Aufklärung künftiger Straftaten. Dies ist im herkömmlichen System mit 5 Merkmalen genauso gut möglich wie in einem System mit bis zu 16 Merkmalen. Bei einem sog. DNA Treffer ist sowieso ein Verifizierungsgutachten erforderlich. Die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft hätte zur Folge, dass in allen bisher gespeicherten Altfällen eine neuerliche Probenentnahme zwecks Auftypisierung erfolgen müsste. Dies hat der Gesetzgeber eindeutig nicht gewollt, wie sich aus den Beratungen im Rechtsausschuss ersehen lässt, wo der ursprünglich geplante Halbsatz im § 81 g Abs. 1 StPO "die Entnahme von Körperzellen ist unzulässig, wenn bereits ein ausreichendes DNA-Identifizierungsmuster auf Grund einer Untersuchung nach §81e StPO vorliegt" wegen Entbehrlichkeit gestrichen wurde (BT-Drucksache 13/11116, Seite 7); vgl. in einem ähnlich gelagerten Fall AG Hamburg vom 21.06.2012, 166 Gs 553/12. Darüberhinaus erscheint zweifelhaft, ob aufgrund einer mehr als 10 Jahre zurückliegenden Tat weiterhin Grund für eine Negativprognose im Sinne von § 81 g Abs. 1 StPO als Voraussetzung einer neuerlichen Körperzellenentnahme besteht. Der Betroffene ist seit seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Paderborn am 10.05.2004 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für ein Strafverfahren hinsichtlich einschlägiger Straftaten vor, so dass eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf erneute Straftaten von erheblicher Bedeutung derzeit nicht angenommen werden kann. Paderborn, den 23.01.2013 Landgericht, 1. gr. Strafkammer …