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Urteil

3 O 266/11

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGPB:2012:1122.3O266.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.575,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 06.08.2011 zu zahlen. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger für seinen Sohn Q, geb. am 09.08.1991, aufgrund der durch den Wegeunfall vom 14.08.2010 in M erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an den Kläger für seinen Sohn Q, geboren am … sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 14.08.2010 in M entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger nimmt die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 14.08.2010 in M in Anspruch. 3 Der Kläger ist Eigentümer und Halter des unfallbeteiligten Leichtkraftrades, Marke Yamaha XT600, mit dem amtlichen Kennzeichen …. Dieses wurde zum Zeitpunkt des Unfalls von dem Sohn des Klägers, dem Zeugen Q, gefahren. Der Beklagte zu 1.) ist der Fahrer des ebenfalls unfallbeteiligten Mähdreschers, Marke John Deere, mit angehängtem Transportanhänger, der Beklagte zu 2.) dessen Halter und der Beklagte zu 3.) dessen Haftpflichtversicherer. Für den Mähdrescher, der zirka 3,50 m breit ist, wurde seitens des Kreises Paderborn durch Bescheid vom 14.05.2010 eine Ausnahmegenehmigung i.S.v. § 32 StVZO unter folgenden Auflagen erteilt: 4 „Bei der Auswahl der Streckenführung hat der Erlaubnisinhaber/Fahrzeugführer 5 eigenverantwortlich zu entscheiden, ob auf die Absicherung der selbstfahrenden 6 Arbeitsmaschine (Warnung des Gegenverkehrs) durch ein 7 Firmenbegleitfahrzeug mit Rundumlicht verzichtet werden kann. Eine 8 Gefährdung des individuellen Fahrzeugverkehrs ist in jedem Fall 9 auszuschließen.“ 10 „Der Antragsteller hat daher vor Fahrtantritt die Strecke auf Befahrbarkeit zu 11 überprüfen. Es dürfen nur Straßen mit einer ausreichenden Fahrbahnbreite 12 befahren werden, um Unfälle beim Begegnen und ein Abdrängen in das Bankett 13 sowie Beschädigungen von Straßeneinrichtungen zu vermeiden.“ 14 Am 14.08.2010 gegen 12:43 Uhr kam es auf der H-Straße (K ..) zwischen den Ortschaften H und J zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Der Zeuge X befuhr die H-Straße aus Richtung J kommend, der Beklagte zu 1.) war mit dem Mähdrescher in entgegengesetzter Fahrtrichtung unterwegs. Kurz vor einer - aus Sicht des Beklagten zu 1.) - langgezogenen Linkskurve überholte er eine am rechten Fahrbahnrand gehende Fußgängerin, die Zeugin X. Nachdem der Beklagte zu 1.) den Überholvorgang abgeschlossen und sein Fahrzeug wieder nach rechts gelenkt hatte, kam es im Kurvenbereich zur Kollision mit dem von dem Zeugen X geführten Leichtkraftrad dergestalt, dass dieser gegen den linken Vorderreifen des Mähdreschers prallte, die Kontrolle über das Leichtkraftrad verlor, nach rechts von der Fahrbahn abkam und eine etwa zwei Meter tiefe Böschung hinabstürzte. Die Fahrbahn war an der Unfallstelle zirka 5,40m breit. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Unfallörtlichkeit wird auf die dem Gutachten des Sachverständigen Prof. T vom 10.09.2012 beigefügten Lichtbilder und Skizzen verwiesen. 15 Der Zeuge X wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Unter anderem erlitt er einen Fersen- und Schienbeinbruch, eine Mittelhand-, Nasenbein- und Innenknöchelfraktur, eine Thorax- und Schulterprellung sowie ein Schädelhirntrauma I. Grades. Wegen der Einzelheiten wird auf den ärztlichen Bericht des St. W-Krankenhaus Q vom 08.09.2011 (blauer Anlagenhefter, K 4) verwiesen. Noch am Unfalltag wurde dem Zeugen X ein sog. Fixateur zur Stabilisierung der Knochen eingesetzt, anschließend wurde er auf der Intensivstation überwacht. Operative Eingriffe zur medizinischen Versorgung der Verletzungen erfolgten am 18.08.2010, 23.08.2010 und am 31.08.2010. Der Zeuge Q wurde bis zum 08.09.2010 stationär behandelt. Vom 16.09.2010 bis zum 14.10.2010 erfolgte eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in C. Ende Dezember 2010 erfolgte die berufliche Wiedereingliederung des Zeugen Q in seine Ausbildung als Metallbauer im dritten Lehrjahr mit zunächst vier Stunden täglich. In der Zeit vom 21.07.2011 bis zum 01.08.2011 erfolgte ein weiterer stationärer Aufenthalt mit einem weiteren operativen Eingriff am linken Bein, da die Tibiakopffraktur nicht richtig verheilt war. Der Zeuge Q ist in seiner körperlichen Beweglichkeit und seiner Belastbarkeit eingeschränkt. Nach wie vor treten vereinzelt Schmerzen auf, die bei Bedarf zur Einnahme schmerzlindernder Medikamente führen. 16 Der Kläger, dem sämtliche materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis von dem Zeugen Q mit Abtretungserklärungen vom 28.06.2011 und 27.10.2011 abgetreten wurden, macht folgende - von den Beklagten nicht bestrittene - materielle Schäden geltend: 17 Totalschaden Leichtkraftrad (Gutachten des SV T vom 07.04.2011, Anlage K 2) 1.250,00 € Honorar des SV T 441,13 € allgemeine Kostenpauschale 25,00 € Zuzahlungen Fa. C 18,63 € Zuzahlungen Krankenhaus 260,00 € Bergungskosten Kleinkraftrad 166,01 € zerstörter Helm (2 Jahre alt) 80,00 € zerstörte Hose (1 Jahr alt) 90,00 € zerstörte Motorradjacke (2 Jahre alt) 160,00 € zerstörte Schuhe (2 ½ Jahre alt) 60,00 € allgemeine Kostenpauschale 25,00 € gesamt 2.575,77 € 18 Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 1.) den Unfall allein schuldhaft verursacht habe. Er habe gegen die Auflagen in der Ausnahmegenehmigung des Kreises Q verstoßen, denn er habe eine Gefährdung des individuellen Straßenverkehrs - insbesondere der entgegenkommenden Fahrzeuge - nicht ausgeschlossen und die gebotene Absicherung des Mähdreschers unterlassen. Hätte er eine solche Absicherung veranlasst, so wäre der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden. Der Zeuge Q habe nicht mit einer Blockierung seiner Fahrspur und einer nur sehr geringen Lücke zwischen Mähdrescher und Fahrbahnrand rechnen müssen. Er sei mit einer den örtlichen Streckenverhältnissen angepassten Geschwindigkeit gefahren und habe nicht gegen das Gebot „Fahren auf Sicht“ verstoßen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten angesichts der erheblichen Verletzungen des Zeugen Q ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 Euro zu zahlen haben. 19 Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, die Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.695,77 Euro zu verurteilen, hat er seine Klage in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2012 in Höhe eines Betrages von 120,00 Euro - bei dem es sich um Eigenleistungen für den stationären Krankenhausaufenthalt im Jahre 2011 handelt - zurückgenommen. Er beantragt nunmehr, 20 1.) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 21 2.575,77 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem 22 Basiszinssatz seit dem 06.08.2011 zu zahlen, 23 2.) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger für 24 seinen Sohn Q, geboren am 09.08.1991, aufgrund der durch 25 den Verkehrsunfall vom 14.08.2010 in M erlittenen 26 Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, 27 3.) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an 28 den Kläger für seinen Sohn Q, geboren am …, 29 sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 30 14.08.2010 in M entstehen, zu ersetzen, soweit die 31 Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen 32 oder übergegangen sind. 33 Die Beklagten, die der teilweisen Klagerücknahme des Klägers zugestimmt haben, beantragen, 34 die Klage abzuweisen. 35 Sie behaupten, der Beklagte zu 1.) sei äußerst rechts gefahren und sind der Ansicht, dass der Unfall allein von dem Zeugen Q verursacht worden sei. Dieser sei zu schnell gefahren und habe gegen das Gebot „Fahren auf halbe Sicht“ verstoßen. Er habe den Mähdrescher von weitem sehen können. Zudem sei der Zeuge Q ortskundig und habe daher mit dem Entgegenkommen von Mähdreschern rechnen müssen. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 37 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q, H und O. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf das Sitzungsprotokoll vom 27.10.2011 (Bl.44 d.A.) Bezug genommen. Zudem hat es zu der Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls für den Zeugen Q Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. T, das dieser in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2012 erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. T vom 10.09.2012 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 22.11.2012 (Bl.100 d.A.) Bezug genommen. 38 Die Strafakte 271 Js 1262/10 StA Paderborn war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 39 Entscheidungsgründe: 40 I. 41 Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Der Anspruch des Klägers ergibt sich gegen den Beklagten zu 1.) aus § 18 Abs.1 StVG, gegen den Beklagten zu 2.) aus § 7 Abs.1 StVG und gegen den Beklagten zu 3.) aus § 7 Abs.1 StVG i.V.m. § 115 Abs.1 S.1 Nr.1 VVG i.V.m. § 1 PflVG. 42 1.) a.) Der Kläger ist beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges - des von dem Beklagten zu 1.) geführten Mähdreschers - verletzt worden. 43 b.) Der Unfall wurde auch durch ein Verschulden des Beklagten zu 1.) verursacht, sodass ein Ausschluss der Ersatzpflicht nach § 18 Abs.1 S.2 StVG nicht in Betracht kommt. Der Beklagte zu 1.) hat gegen § 1 Abs.2 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Der Beklagte zu 1.) hat die zirka 5,40 m breite Fahrbahn mit einem zirka 3,50 m breiten Mähdrescher befahren ohne Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um eine Gefährdung entgegenkommender Fahrzeuge wirksam auszuschließen. Gemäß den Auflagen des Kreises Paderborn zu der erteilten Sondergenehmigung musste grundsätzlich ein Firmenbegleitfahrzeug mit Rundlicht eingesetzt werden. Hierauf durfte nur dann verzichtet werden, wenn eine Gefährdung des individuellen Straßenverkehrs ausgeschlossen war. Vorliegend war es angesichts der schmalen und kurvenreichen Streckenführung naheliegend, dass entgegenkommende Fahrzeuge den Mähdrescher nicht bzw. nicht rechtzeitig erkennen. Gerade diese Gefahr hat sich vorliegend auch realisiert. Der Sachverständige Prof. T, dessen Fachkompetenz unbestritten ist und dessen Ausführungen sich das Gericht nach eigener umfassender Prüfung vollumfänglich zu eigen macht, hat nachvollziehbar dargelegt, dass - da sich die Fahrzeuge in der Kurve begegneten - der Mähdrescher für den Zeugen Q sehr plötzlich auftauchte, es keine lange Beobachtungsdauer gab und für den Zeugen Q die gesamte Fahrbahnbreite versperrt war, sodass er zwangsläufig abrupt bremsen musste. Da der Mähdrescher insbesondere auch in die Gegenfahrbahn hineinragte, musste zwingend ein Begleitfahrzeug eingesetzt werden, damit der Gegenverkehr den Mähdrescher frühzeitig erkennen und sein Fahrverhalten entsprechend anpassen konnte. Zudem hat der Beklagte zu 1.) auch gegen § 2 Abs.2 StVO verstoßen, wonach möglichst weit rechts zu fahren ist. Der Sachverständige Prof. T hat anhand einer Fahrsimulation festgestellt, dass der Mähdrescher nicht optimal rechts gefahren wurde (S.11 des Gutachtens). Dadurch wurde die Fahrspur für das Leichtkraftrad auf zirka 1 m verengt. Der Sachverständige Prof. T hat nachvollziehbar dargelegt, dass ein Zweirad beim Durchfahren einer Kurve einen Raumbedarf von mindestens einem Meter hat, sodass ein Durchfahren der Kurve - erst recht ein gefahrloses Durchfahren - für den Zeugen X nicht möglich war. 44 2.) Es kann dahinstehen, ob der Unfall durch ein für den Zeugen X unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs.3 S.1 StVG verursacht wurde, sodass die nach §§ 18 Abs.3, 17 Abs.2, Abs.1 StVG grundsätzlich gebotene Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge von vornherein nicht durchzuführen wäre. Jedenfalls führt die Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge zu einer vollen Haftung der Beklagten. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts unabhängig davon, ob der Zeuge X vorliegend unter Missachtung des Gebots des Fahrens auf halbe Sicht (§ 3 Abs.1 S.5 StVO) zu schnell gefahren ist oder ob für ihn nur das Gebot des Fahrens auf Sicht (§ 3 Abs.1 S.4 StVO) galt. Selbst ein unterstellter Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht würde vorliegend zu einer Alleinhaftung der Beklagten führen. 45 Der Sachverständige Prof. T hat in seinem Gutachten (S.11) für das von dem Zeugen X geführte Leichtkraftrad eine Annäherungsgeschwindigkeit von 55 km/h ermittelt. Hätte er das Fahrzeug innerhalb der halben Sicht anhalten müssen, so hätte der Zeuge X nicht schneller als 45 km/h fahren dürfen (Gutachten, S.9). Hieraus folgt, dass der Zeuge X bei einer unterstellten Anwendbarkeit des Gebots „Fahren auf halbe Sicht“ lediglich 10 km/h zu schnell gefahren wäre. Diese geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung und die Betriebsgefahr des Kleinkraftrades als auf Seiten des Zeugen X zu berücksichtigende Verursachungsbeiträge treten nach Auffassung des Gerichts vollständig hinter die erheblichen Verursachungsbeiträge des Beklagten zu 1.) zurück. Dieser hat gegen eindeutige behördliche Auflagen verstoßen und auf eine Absicherung des Mähdreschers trotz naheliegender Gefahren für entgegenkommende Fahrzeuge vollständig verzichtet. In der konkreten Verkehrssituation hat das von dem Beklagten zu 1.) geführte Fahrzeug die Fahrspur des Kleinkraftrades auf lediglich 1 m erheblich verengt, sodass ein Passieren des Mähdreschers für den Zeugen X nicht mehr möglich war. Der Sachverständige Prof. T hat hierzu ausgeführt, dass es aufgrund des plötzlichen Auftauchens des Mähdreschers im Kurvenbereich für den Zeugen X aus technischer Sicht nicht mehr möglich war, die Situation geordnet und in Ruhe zu beherrschen. Dem Zeugen X boten sich also überhaupt keine Handlungsalternativen. Der Unfall wurde also maßgeblich dadurch verursacht, dass der Beklagte zu 1.) von dem Zeugen X erst sehr spät gesehen werden konnte, mit dem Fahrzeug weit in seine Fahrspur hineinragte und dem Zeugen X dadurch sämtliche Handlungsalternativen nahm. Die Betriebsgefahr des Mähdreschers in der konkreten Situation war stark erhöht. Gegenüber diesen ganz erheblichen Verursachungsbeiträgen wirken sich die geringere Betriebsgefahr des Kleinkraftrades und eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nennenswert aus, sodass ein vollständiges Zurücktreten der Verursachungsbeiträge des Zeugen X sachgerecht ist. 46 3.) Die Beklagten haben dem Kläger die geltend gemachten materiellen Schäden in Höhe von 2.575,77 Euro zu ersetzen. Diese beruhen allesamt kausal auf dem Unfallereignis und werden von den Beklagten nicht bestritten. 47 4.) Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen zudem ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 Euro. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenigen Lebenshemmungen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind ( vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.1955, Az. GSZ 1/55 - zitiert nach juris ). So bilden in erster Linie die Größe, die Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellung die wesentliche Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung. Zugleich soll es dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet ( vgl. BGH, a.a.O. ). Bei Verkehrsunfällen tritt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes in der Regel aber zurück. Hier steht die Ausgleichsfunktion im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen und unfallbedingten Verletzungsfolgen im Vordergrund. 48 Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht vorliegend berücksichtigt, dass der Zeuge X ganz erhebliche Verletzungen, unter anderem zahlreiche Frakturen (Fersenbein, Schienbein, Mittelhand, Nasenbein, Innenknöchel) und Prellungen sowie ein Schädelhirntrauma I.Grades erlitten hat. Er befand sich insgesamt vier Wochen in stationärer Behandlung - anfangs sogar auf der Intensivstation - und weitere vier Wochen in einer Rehabilitationsklinik. Der Zeuge X musste vier Operationen über sich ergehen lassen. Seine körperliche Beweglichkeit und Belastbarkeit sind noch immer beeinträchtigt. Dadurch konnte er seinen erlernten Beruf als Metallbauer nicht mehr ausüben und machte eine Umschulung zum technischen Zeichner. Er kann seinen sportlichen Aktivitäten nicht mehr wie früher nachgehen. Ein Bein des Zeugen X weist noch immer eine leichte Schrägstellung und zahlreiche Operationsnarben auf. Hiervon konnte sich das Gericht durch Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung überzeugen. In ihrer Gesamtheit handelt es sich um erhebliche Auswirkungen, die die Lebensqualität des jungen Mannes spürbar beeinträchtigen. 49 5.) Der Feststellungsantrag zu Ziffer 3.) ist zulässig. Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs.1 ZPO. Ein solches liegt schon dann vor, wenn der Eintritt von späteren Folgeschäden nicht ausgeschlossen werden kann. Zu verneinen ist ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen ( vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2001, Az. VI ZR 325/99 – zitiert nach juris ). Weitere Operationen des Klägers lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausschließen und der tatsächliche Heilungsverlauf nicht vorhersagen. Die Begründetheit des Feststellungsantrags ergibt sich daraus, dass die Beklagten für die durch den Unfall verursachten Schäden dem Grunde nach haften. 50 6.) Der Zinsanspruch bezüglich des Klageantrags zu 1.) ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB. 51 7.) Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für die durch den Unfall verursachten Schäden ergibt sich aus § 115 Abs.1 S.4 VVG, § 421 S.1 BGB. 52 II. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.2 Nr.1, 100 Abs.4 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.2 ZPO.