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Urteil

3 O 533/11

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGPB:2012:0516.3O533.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils bei treibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. 3 Die Klägerin war die Lebensgefährtin des am … verstorbenen Herrn C. Dieser unterhielt bei der I unter der Versicherungsnummer … eine Risikolebensversicherung mit einer vorgesehene Laufzeit bis zum 1.4.2009 und einer Entschädigung im Todesfall in Höhe von 15.339,- €. Der monatliche Beitragssatz für diese Versicherung betrug 72,70 €. Bezugsberechtigt war die Klägerin. Dieses Versicherungsverhältnis kündigte Herr C mit Schreiben vom 15.8.2007. Der Rückkaufswert in Höhe von 162,16 € wurde an ihn ausgezahlt. 4 Der Kündigung des Versicherungsvertrages war eine Beratung durch den Beklagten vorausgegangen. So hatten sich die Klägerin und ihr Lebensgefährte im Sommer 2007 auf eine Zeitungsannonce hin an den Beklagten gewandt, welcher in X eine Generalagentur der T betreibt. Anlass war das Interesse der Klägerin und ihres Lebensgefährten an dem Abschluss einer in der Zeitungsanzeige beworbenen Zahnversicherung. Im Zuge dieses Kontaktes nahm der Beklagte auch eine Durchsicht der übrigen Versicherungsverträge der Klägerin und ihres verstorbenen Lebensgefährten vor. Auf Empfehlung des Beklagten schloss Herr C - welcher zu diesem Zeitpunkt bereits 73 Jahre alt war – mit der J für Handwerk, Handel und Gewerbe unter der Versicherungsschein-Nummer … eine Todesfallversicherung ab zu einem monatlichen Beitrag in Höhe von 56,31 € und mit einer Versicherungssumme im Todesfall von 5.000,- € Auch in diesem Versicherungsverhältnis war die Klägerin bezugsberechtigt. 5 Eine Dokumentation des Beratungsgesprächs erfolgte unstreitig nicht. 6 Herr C verstarb am 11.06.2008. die Klägerin erhielt anlässlich des Todesfalles eine Versicherungssumme in Höhe von 1.833,67 € ausgezahlt. 7 Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage vom Beklagten die Differenz zu dem Betrag, welchen sie als Bezugsberechtigte im Falle des Bestehens der gekündigten Versicherung bei der I erhalten hätte, mithin 13.505,33 €, unter dem Gesichtspunkt einer Beratungspflichtverletzung erstattet. 8 Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Kündigung der bestehenden Risikolebensversicherung empfohlen, obwohl dies unter anderem angesichts der nur noch kurzen Laufzeit nicht sinnvoll gewesen sei; ferner sei die Beratung auch deswegen fehlerhaft gewesen, da der Beklagte den Abschluss einer Lebensversicherung empfohlen habe, in der der Sterbefall mit einem wesentlich niedrigeren Betrag versichert gewesen sei; hätte der Beklagte über sämtliche vorstehenden Aspekte ordnungsgemäß beraten, so hätte Herr C die vorherige Lebensversicherung mit der I niemals gekündigt. 9 Sie behauptet weiter, obgleich es sich bei dem Beklagten um einen Versicherungsagenten handele, sei dieser ihr und Herrn C gegenüber wie ein Versicherungsmakler aufgetreten; er habe beiden gegenüber den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistung für diese, ohne insoweit von der Versicherungsgesellschaft hiermit betraut worden zu sein; so habe der Beklagte von sich aus angeboten, sämtliche bestehenden Versicherungsverträge der Klägerin und des Herrn C zu analysieren. 10 Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich aufgrund der unterlassenen Dokumentation durch den Beklagten eine Umkehr der Beweislast zu ihren Gunsten ergebe. 11 Die Klägerin beantragt, 12 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.505,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.8.2008 zu zahlen; 13 2. die Klägerin von der Forderung der Rechtsanwälte T gemäß Kostenrechnung Nummer … vom 21.7.2008 in Höhe von 1034,11 € freizustellen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er behauptet, der Klägerin und ihrem Lebensgefährten ausdrücklich davon abgeraten zu haben das mit der I bestehende Versicherungsverhältnis zu kündigen; diese hätten jedoch auf die Kündigung bestanden und das damit begründet, dass bei der Todesfallversicherung im Gegensatz zur Risikolebensversicherung die Beiträge nicht verloren gingen. 17 Das Gericht hat die Parteien gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.04.2012 (Bl. 38 ff. d.A.) Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 I. 20 Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. 21 Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu. 22 Das streitgegenständliche Vertragsverhältnis wurde im August 2007 begründet, so dass auch eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten und daraus resultierende Haftung nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen ist. 23 1. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus den §§ 280 ff. BGB i.V.m. mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wegen Verletzung einer nicht leistungsbezogene Nebenpflicht, ist nicht gegeben. Ein solcher Anspruch scheitert nicht bereits – wie von Beklagtenseite im Termin zur mündlichen Verhandlung zu bedenken gegeben – an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin. Denn die Gewährung eines Bezugsrechts im Rahmen einer Lebensversicherung begründet für den begünstigten Dritten ein einseitiges Forderungsrecht nach § 328 Abs. 1, § 330 Satz 1 BGB. Es handelt sich um ein vertragsähnliches Verhältnis, das zugunsten des Dritten auch vertragliche Nebenpflichten begründet (vgl. BGH NJW 2005, 3778). Bei Beteiligung des Dritten am Vertragsschluss können auch vorvertragliche Sorgfaltspflichten über § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB bewirkt werden (vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 2009, 1409). 24 Doch bestand zwischen dem verstorbenen Lebensgefährten der Klägerin und dem Beklagten kein Schuldverhältnis im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB, aus dessen Verletzung Schadensersatzansprüche resultieren könnten. 25 a. Ein vertragliches Schuldverhältnis zwischen dem verstorbenen Lebensgefährten der Klägerin und dem Beklagten ist vorliegend nicht dadurch begründet worden, dass Ersterer über die Versicherungsagentur des Beklagten die streitgegenständliche Sterbegeldversicherung abgeschlossen hat. Denn der Beklagte hat die Vermittlung der Versicherung an Herrn C nicht als Versicherungsmakler, § 652 BGB bzw. § 93 HGB, sondern als Versicherungsagent im Sinne von §§ 92, 84 HGB, § 43 VVG a.F. vorgenommen. Eine für ein Schuldverhältnis erforderliche Sonderverbindung mit dem Versicherungsnehmer, aufgrund derer er selbst haftet, begründet aber nur der Versicherungsmakler. 26 Der Versicherungsmakler ist mit dem Versicherungsnehmer durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag, den Maklervertrag, verbunden, durch den er verpflichtet wird, als treuhänderischer Sachwalter die Interessen des Versicherungsnehmers bestmöglich wahrzunehmen. Gegenüber dem Versicherer ist der unabhängig und nicht dessen Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB. 27 Der Versicherungsagent ist dem hingegen ständig damit betraut, für einen Versicherer Verträge zu vermitteln, gegebenenfalls abzuschließen und bei deren Verwaltung und Erfüllung mitzuwirken. Aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages, des Agenturvertrages, ist er verpflichtet, sich um den Abschluss von Versicherungsgeschäften zu bemühen, er erhält in diesem Falle Provision. Auch wenn der Versicherungsagent nur mit der Vermittlung von Verträgen betraut ist, steht er "im Lager" des Versicherers, der für ihn gemäß § 278 BGB einzustehen hat (Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, 27. Auflage, 2010, § 43, Rn. 3 ff.). 28 Der Beklagte betreibt vorliegend unstreitig in X eine Generalagentur der T; er ist Ausschließlichkeitsvertreter. 29 b. Der Beklagte haftet gegenüber der Klägerin auch nicht als so genannter „Pseudomakler“, d.h. selbst und wie ein Versicherungsmakler, weil er, obwohl tatsächlich Versicherungsagent, bei der Vertragsanbahnung als Versicherungsmakler aufgetreten ist oder mit dem verstorbenen Lebensgefährten der Klägerin als Versicherungsnehmer ausdrücklich oder konkludent einen Maklervertrag abgeschlossen hat. 30 Die Klägerin hat hier lediglich pauschal behauptet, dass der Beklagte sich als Makler geriert habe. Woraus sich dies jedoch konkret ergeben solle, hat sie nicht dargelegt. 31 Unstreitig hatte der Beklagte unter der von ihm betriebenen Versicherungsagentur annonciert und eine von der T angebotene Zahnversicherung beworben. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte haben sich gezielt auf diese Anzeige hin an den Beklagten gewandt und damit in Kenntnis dessen, dass dieser als Agent tätig war. So hat der Beklagte im Zuge des sich daraufhin ergebenen Kontaktes der Klägerin auch nicht etwa weitere alternative Zahnversicherungen noch anderer Anbieter vorgestellt, sondern allein im Bezug auf das Produkt der T beraten. 32 Auch der Umstand, dass sich der Beklagte hiernach unstreitig bereit erklärt hat, die übrigen bestehenden Versicherungen der Klägerin und ihres Lebensgefährten durchzuschauen, macht ihn nicht zum „Pseudomakler“. Zum einen ist die Klägerin für ihre Behauptung, dass dieses Angebot – was gegebenenfalls als Angebot zum Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages hätte verstanden werden können – von Seiten des Beklagten erfolgt sei, beweisfällig geblieben. So hat der Beklagte unwiderlegt behauptet, dass es die Klägerin gewesen sei, die ihn gebeten habe, den Versicherungsschutz durchzuschauen. Allein hindurch begibt sich der Versicherungsagent jedoch noch nicht in die Position eines Maklers. Der Argumentation der Klägerin folgend müsste er anderenfalls, um sich nicht weitreichenden haftungsrechtlichen Folgen auszusetzen, ein derartiges Ansinnen stets zurückweisen. Jedes Bemühen des Agenten um den Abschluss weiterer Versicherungsverträge, wozu er sich gegenüber dem hinter ihm stehenden Versicherer verpflichtet hat, würde ihn anderenfalls zum Pseudomakler werden lassen, wodurch das Institut des Versicherungsagenten praktisch unterlaufen würde. Das dies nicht im Sinne des Gesetzgebers ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung. 33 Dass die Klägerin oder ihr Lebensgefährte veranlasst durch das Verhalten des Beklagten die Erwartung hatten, der Beklagte werde ihnen auch andere Produkte als solche der T anbieten, ist nicht vorgetragen. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte versicherungsmaklertypische Pflichten übernommen hätte in Bezug auf die Anbahnung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages. Er hat lediglich zum Abschluss - und dies ist unstreitig – einer Sterbegeldversicherung angeraten und dies von dem von ihm vertretenen Versicherungsunternehmen. Dass er daneben noch andere Angebote verschiedener Versicherer verglichen hätte, trägt die Klägerin selbst nicht vor. 34 Auch hat die Klägerin keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass ihr oder ihrem Lebensgefährten nicht bekannt gewesen wäre, dass der Beklagte nur für das Unternehmen der T tätig sein durfte. 35 c. Auch der konkludente Abschluss eines separaten, vom Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer unabhängigen Beratungsvertrages zwischen dem Beklagten und dem Lebensgefährten der Klägerin, ist nicht anzunehmen. Ein solcher zusätzlicher Beratungsvertrag des Handelsvertreters mit dem Gegner ist grundsätzlich nur in besonderen Ausnahmefällen gegeben (Baumbach/Hopt, HGB, § 84, Rn. 50). Vorliegend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass für einen derartigen Beratungsvertrag der hierfür erforderliche Rechtsbindungswille des Beklagten gegeben ist. 36 d. Auch ein gesetzliches Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 2, 3 BGB besteht vorliegend nicht. Zwar kann ein solches nach § 311 Abs. 3 Satz 1 BGB auch zu Personen entstehen, die – wie hier der Beklagte – selbst nicht Partei des Vertrages werden sollen. Die weitere Voraussetzung einer Dritthaftung, dass nämlich der Dritte entweder in besonderem Maße das Vertrauen der anderen Vertragspartei für sich in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat, § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB oder – diese Alternative für eine Dritthaftung führt § 311 Abs. 3 BGB nicht ausdrücklich auf, jedoch ist der Wortlaut der Norm nicht abschießend, so dass die von der Rechtsprechung vor der Kodifizierung der c.i.c. angewandten Grundsätze fortgelten (Palandt-Grüneberg, § 311, Rn. 60 ff.) – ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss hat, liegen im konkreten Fall aber nicht vor. 37 So genügt für ein derartiges wirtschaftliches Interesse ein unmittelbares Interesse, etwa die Aussicht auf ein Entgelt oder – wie hier - eine Provision, für eine Eigenhaftung des Versicherungsagent nicht (BGH NJW-RR 1991, 1241). 38 Auch hat der Beklagte kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Zwar hat die Klägerin persönlich angehört erklärt, dass sie sich gänzlich auf die Empfehlungen des Beklagten verlassen und diesem vollumfänglich vertraut habe. Doch ist zu bedenken, dass zwischen den Parteien bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Geschäftsbeziehungen bestanden. Vielmehr hatte sich die Klägerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten erstmalig anlässlich einer Zeitungsannonce an den Beklagten gewandt. Es bestand somit nicht etwa eine langjährige geschäftliche Beziehung, aufgrund derer der Beklagte möglicherweise besonderes Vertrauen in Anspruch hätte nehmen können. 39 Abgesehen davon, dass die Klägerin geschildert hat, sich auf die Empfehlungen des Beklagten verlassen zu haben, legt sie keine über das normale Vertrauen in einer Geschäftsbeziehung hinausgehenden Umstände dar, aufgrund derer der Beklagte in der konkreten Situation persönlich eine Gewähr für die Seriosität seines Ratschlages übernommen hat. Dass die Klägerin sich auf die Empfehlung des Beklagten verließ, geht ersichtlich nicht über das normale Vertrauen hinaus. Eine erhebliche Beeinflussung im Sinne von § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB ist daher nicht anzunehmen. 40 2. Auch aus § 42 e VVG a.F. i.V.m. den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter läßt sich kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten herleiten. 41 Eine unmittelbare Haftung sieht § 42 e VVG a.F. für Versicherungsvermittler u.a. im Falle einer Verletzung von Beratungspflichten gemäß §§ 42 d, c VVG a.F. vor. So ist gemäß § 42 a VVG a.F. – in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung – Versicherungsmittler neben dem Versicherungsmakler auch der Versicherungsvertreter. 42 Unstreitig läge in der von Seiten der Klägerin behaupteten Empfehlung, das alte Lebensversicherungsverhältnis zu kündigen und stattdessen eine Sterbegeldversicherung abzuschließen, eine Beratungspflichtverletzung. So hat auch der Beklagte selbst erklärt, dass angesichts der günstigen Versicherungsbeiträge, des fortgeschrittenen Alters des Versicherungsnehmers, der nur noch kurzen Vertragslaufzeit und auch der bestehenden Verlängerungsoption ohne Erforderlichkeit einer Gesundheitsprüfung eine Kündigung nicht ratsam gewesen sei. Im Gegenteil habe er hiervon ausdrücklich abgeraten. 43 Von Letzterem ist das Gericht nach Anhörung der Parteien überzeugt. 44 a. Im Grundsatz trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Beratungspflicht (vgl. BGH VersR 2007, 1411). Allerdings sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Beweislastverteilung nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen heranzuziehen (vgl. BT-Drucksache 16/1935, S. 25/26). Von dem Versicherungsvermittler kann deshalb zumindest – im Sinne einer sekundären Darlegungslast – verlangt werden, dass er darlegt, in wieweit er den Versicherungsnehmer informiert, aufgeklärt und beraten haben will (Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrecht-Handbuch, § 18a, Rn. 47). 45 Dieser sekundären Darlegungslast hat der Beklagte hier genügt. Er hat im einzelnen vorgetragen, dass der Lebensgefährte und die Klägerin ausdrücklich – entgegen seines ausdrücklich erteilten Ratschlages - die Einsparung von Prämien gewünscht hätten und insbesondere den Verlust der Beitragszahlungen – wie bei der Risikolebensversicherung zu befürchten – künftig vermeiden wollten. Obwohl er von einer Kündigung der bestehenden Lebensversicherungsverträge abgeraten habe, habe insbesondere die Klägerin auf eine Kündigung bestanden. 46 Dies stellt nach Inhalt und Umfang eine sachgerechte Aufklärung und Beratung dar. 47 b. Der Beklagte hat jedoch seine Pflicht, den erteilten Rat und seine Gründe zu dokumentieren und dies dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss zu übermitteln (§ 42 c Abs. 1 S. 2, 42 d Abs. 1 VVG a.F.) verletzt. Eine Dokumentation der angeblich erteilten Informationen sowie der angeblich ausgesprochenen Empfehlungen und Warnungen fehlt hier gänzlich. 48 Kann der Versicherungsvermittler eine Dokumentation nach § 42 c Abs. 1 S. 2, 42 d Abs. 1 VVG a.F. nicht vorlegen, ist dem Versicherungsnehmer eine Beweislasterleichterung bis hin zur Beweislastumkehr zuzubilligen. Anderenfalls würde die Dokumentationspflicht ihrem Zweck einer Beweissicherung nicht erfüllen können (s. Saarländisches Oberlandesgericht, VersR 2010, 1182 f.). 49 Doch führt das Fehlen der Dokumentation nicht dazu, dass zwingend davon ausgegangen werden muss, eine Beratung habe auch tatsächlich nicht. Vielmehr kann der Versicherer, den dann allerdings die Beweislast trifft, auch dann den Beweis führen dass er über die Dokumentation hinaus oder abweichend von ihr beraten hat. 50 Auch wenn hier die Beweislast zum Nachteil des Beklagten umzukehren ist, so ist das Gericht nach der persönlichen Anhörung der Parteien davon überzeugt, dass der Beklagte seiner Beratungspflicht nachgekommen ist und dass die Kündigung des alten Lebensversicherungsvertrages bei gleichzeitigem Neuabschluss einer Sterbegeldversicherung nach hinreichender Aufklärung und Beratung einem Entschluss der Klägerin und ihres Lebensgefährten entsprach. 51 Das Gericht verkennt dabei nicht, dass hier lediglich eine persönliche Anhörung der Parteien nach § 141 ZPO und nicht etwa eine förmliche Beweiserhebung erfolgt ist. Ebenso übersieht es nicht, dass sich die Angaben der Parteien zu dem Beratungsgespräch diametral gegenüberstehen und einen nicht aufzulösen in Widerspruch bilden, woraus grundsätzlich in derartigen Fällen ein non liquid folgt und damit eine Entscheidung zu Lasten der beweispflichtigen Partei. Andererseits hat das Gericht seine Überzeugung aus dem gesamten Umfang der mündlichen Verhandlung zu schöpfen wobei insbesondere auch der Vortrag der Parteien, deren Auftreten, Äußerungen bei einer Anhörung nach § 141 ZPO, aber auch der persönliche Eindruck der Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen ist (s. Zöller, § 286, Rn. 14). 52 Während der Beklagte hier den Kontakt zur Klägerin und ihres verstorbenen Lebensgefährten im Einzelnen zu schildern vermochte, ebenso Einzelheiten des Beratungsgespräch oder auch Nebensächlichkeiten wie, dass er den Versicherungsordner der Klägerin als Serviceleistung neu geordnet und mit Registerkarten versehen habe, so war die Darstellung der Klägerin von dem Beratungsgespräch wenig detailreich. So hat die Klägerin stereotypartig wiederholt, dass es lediglich darum gegangen sei, den bei der bestehenden Risikolebensversicherung besonders abgesicherten Unfalltod aus dem Versicherungsschutz herauszunehmen und hierfür mit den dadurch eingesparten Beiträgen eine sog. 5.000er-Versicherung abzuschließen, d.h. eine Sterbegeldversicherung mit einer Versicherungssumme im Todesfall in Höhe von 5.000,- €. Darüber hinaus gehende Angaben zu den Einzelheiten des Gesprächs, etwa weiterer Gesprächsinhalte, Verlauf im Einzelnen oder zu ihrer eigenen Reaktion auf die ausgesprochene Empfehlung, vermochte sie auch auf intensives Nachfragen durch das Gericht nicht zu machen. Dieses Unvermögen ist auch nicht etwa dem Alter der Klägerin oder einer etwaigen Unerfahrenheit oder Blauäugigkeit in Versicherungsangelegenheiten zuzusprechen. Denn die Klägerin zeigte sich auf Nachfragen ihres Prozessbevollmächtigten ohne weiteres in der Lage, die einzelnen Versicherungstypen, das jeweils abgedeckte Risiko und etwaige Vor- und Nachteile, zu unterscheiden. Auch war ihr insbesondere bewusst, dass bei der bestehenden Risikolebensversicherung eine für sie und ihren Lebensgefährten sehr günstige Verlängerungsoption vorhanden war. Dass sie sodann die Empfehlung des Beklagten nicht weiter hinterfragt haben will, erscheint dem Gericht nicht nachvollziehbar und wenig glaubhaft. 53 Hinzu kommt, dass sich die Klägerin und ihr Lebensgefährte gezielt auf eine Anzeige des Beklagten hin an diesen gewandt hatten. Es waren also die beiden, die ihren Versicherungsschutz selbstständig für nicht ausreichend erachteten und sich für eine günstige Zahnversicherung interessierten, somit über einen hinreichenden Überblick über die bestehenden Versicherungen verfügten, wobei die Klägerin unstreitig als Wortführerin aufgetreten ist. 54 Ausschlaggebend für die Überzeugung des Gerichtes ist aber noch ein weiterer Aspekt. Die Behauptung der Klägerin als zutreffend unterstellt, tatsächlich sei es in dem Beratungsgespräch darum gegangen, den besonders abgedeckten Teil des Unfalltodes aus der bestehenden Risikolebensversicherung herauszunehmen und stattdessen daneben eine weitere kleine Lebensversicherung abzuschließen mit den dadurch eingesparten Beiträgen, hätte dies zur Folge haben müssen, dass auch von der I weiterhin Versicherungsbeiträge – wenn auch in geringerer Höhe – angefallen und abgebucht worden wären. Tatsächlich hat die I nach Akzeptanz der Kündigung aber keine weiteren Beitragsleistungen mehr erhoben. Zudem hat die Versicherung die Kündigung unstreitig bestätigt und den Rückkaufswert erstattet. Die Behauptung der Klägerin als wahr unterstellt, eine vollständige Kündigung wäre nicht gewollt gewesen, hätte diese spätestens zu diesem Zeitpunkt stutzig werden müssen. Dass gerade dies nicht erfolgt ist, spricht nach Überzeugung des Gerichtes klar dafür, dass die gänzliche Kündigung der Lebensversicherung bei der I dem Wunsch und dem Willen der Klägerin und ihres Lebensgefährten entsprach und sie die damit verbundenen nachteiligen Folgen bewußt in Kauf genommen haben. 55 Die Klage unterlag daher der Abweisung. 56 II. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.